Viele Arbeitnehmer befürchten nach einem schweren Unfall oder einer schwerwiegenden Erkrankung aufgrund der aktuellen physischen oder psychischen Einschränkung, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Vor allem aber die Arbeit und der gewohnte Arbeitsplatz können bei der Genesung helfen. Eine etwaige Kündigung kann den betroffenen Menschen womöglich zusätzlich zur Erkrankung oder dem Handicap in die Isolation schicken.
Kurz & knapp: Leidensgerechter Arbeitsplatz
Ein Arbeitsplatz ist dann leidensgerecht, wenn ein Mitarbeiter diesen trotz seiner Beeinträchtigungen ausfüllen kann. Er ist also den eingeschränkten gesundheitlichen Anforderungen angepasst. Auf diese Weise sollen Arbeitnehmer, die langzeiterkrankt oder schwerbehindert sind, vor einer möglichen Kündigung geschützt werden.
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss nicht extra geschaffen werden, sondern im Betrieb bereits vorhanden und frei sein. Außerdem muss das neue Aufgabenfeld im Arbeitsvertrag mit erfasst worden sein.
Außerdem treten immer wieder Erkrankungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten selbst auf. Eine einseitige Belastung sowie ein hoher psychischer Druck veranlassen viele Arbeitnehmer dazu, sich langfristig krank zu melden.
Inhalt
Was ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz? – Definition
Ein Mitarbeiter ist gesundheitlich eingeschränkt entweder aufgrund einer Krankheit oder wegen einer Behinderung. Damit ist er gar nicht mehr oder nur noch bedingt in der Lage dazu, seine Aufgaben am Arbeitsplatz, gemäß der im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen, zu erfüllen. Vor allem wenn sich dies um einen Dauerzustand handelt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, die Vergütung zu verweigern oder das Arbeitsverhältnis vollständig zu beenden.
Wann haben Sie Anspruch auf einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz?
Um Arbeitnehmer, die Langzeit erkrankt oder schwerbehindert sind, vor einer etwaigen Kündigung zu schützen, wurden in der Vergangenheit in der Rechtsprechung Grundsätze zum leidensgerechten Arbeitsplatz herausgearbeitet.
Leidensgerecht ist ein Arbeitsplatz laut Arbeitsrecht dann, wenn ein Mitarbeiter trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diesen ausfüllen kann, d. h. alle gestellten Aufgaben und Herausforderungen entsprechend seiner Fähigkeiten erledigen kann.
Wichtig! Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist den eingeschränkten gesundheitlichen Anforderungen angepasst.
Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich von seinem Arbeitgeber eine andere Tätigkeit oder einen anderen Arbeitsplatz zuweisen lassen kann. Das ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Arbeit oder der Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag mit erfasst wird. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nämlich den Anspruch auf einen Arbeitsplatz, an dem er sich seinen Fähigkeiten angemessen betätigen kann. Unter Umständen ist dies ein vollkommen anderer als zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Wichtig! Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss bereits im Betrieb oder Unternehmen existieren und frei sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet einen neuen Platz zu schaffen.
Somit gilt die Zumutbarkeit in dieser Situation für beide Parteien, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der leidensgerechte Arbeitsplatz muss für den Mitarbeiter zumutbar sein ebenso wie die komplette Situation für den Arbeitgeber. Er ist nämlich nicht angehalten für eine derartige Stelle einen anderen Mitarbeiter zu kündigen oder zu versetzen.
Gesundheitliche Einschränkungen am Arbeitsplatz
Wenn eine gesundheitliche Einschränkung oder eine Behinderung besteht, gibt es demnach ein paar Möglichkeiten für den Arbeitnehmer dennoch im Unternehmen zu arbeiten. Neben einer Zuweisung eines neunen, leidensgerechten Arbeitsplatzes kann aber auch eine entsprechende Umgestaltung des derzeitigen Arbeitsplatzes in Betracht gezogen werden.
Hier spricht man dann landläufig von einem sogenannten Schonarbeitsplatz. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeiten und Aufgaben nicht mehr unbedingt den Kernaufgaben des Unternehmens entsprechen. Ein sogenannter Schonarbeitsplatz findet in erster Linie bei Neueinstellungen seine Anwendung. Das heißt, wenn ein neuer Mitarbeiter bereits mit einem Handicap die Arbeit aufnimmt. Das unterscheidet sich insofern vom leidensgerechten Arbeitsplatz, dass dieser erst neu geschaffen beziehungsweise stark angepasst werden muss.
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz – Den Anspruch geltend machen
Wie sollten Sie als Arbeitnehmer am besten vorgehen, wenn Sie einen leidensgerechten Arbeitsplatz benötigen? Worauf müssen Sie achten?
An erster Stelle steht bei diesem Thema das Gespräch. Bei einem dauerhaften Ausfall Ihrer Arbeitsleistung sollte Sie dies soweit wie möglich transparent mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren. Vor allem wenn es darum geht, wieder anzufangen und weiterzumachen, sollten gewisse Dinge geklärt werden.
Der Arbeitnehmer muss die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz vom Arbeitgeber verlangen. Dieser sollte des Weiteren mit Ihnen abklären, wie er sich eine weitere Beschäftigung vorstellt. Gibt es überhaupt einen freien Platz für Sie? Welche Aufgaben können Sie noch erfüllen? Welche Bedingungen muss der neue Arbeitsplatz aufweisen?
Diese und weitere Fragen können in einem sogenannten BEM-Gespräch – das betriebliche Eingliederungsmanagement-Gespräch – geklärt werden.
Hierbei soll es darum gehen, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und eine erneute Erkrankung, vor allem deren Ursachen arbeitsbedingt sind, zu vermeiden. Im Rahmen vom Wiedereingliederungsmanagement sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam schauen, ob eventuell die Ursachen für die Erkrankung im Arbeitsumfeld liegen.
In den letzten Jahren wurde ein leidensgerechter Arbeitsplatz bei Depression oder bei dem sogenannten Burn-Out immer aktueller. Derartige psychische Erkrankungen und Belastungen haben vielfältige Ursachen. Zudem spielen dabei auch Wechselwirkungen zwischen dem Privaten und dem Berufsleben eine Rolle.
Was könnten mögliche arbeitsbedingte Ursachen für ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement sein?
- Ein permanenter zeitlicher Druck
- Zu viele Überstunden, also eine Überlastung durch die Arbeitsmenge
- Eine zu starre Arbeitszeitgestaltung
- Eine schlechte Arbeitsorganisation
- Schichtarbeit
- Konflikte mit Kollegen und Vorgesetzen, im schlimmsten Falle Mobbing oder Bossing
Daneben können auch schlechte ergonomische Verhältnisse am Arbeitsplatz und eine dauerhaft einseitige körperliche Belastungen zu physischen Erkrankungen führen oder einer permanenten Schmerzbelastung. Dies kann sich wiederum auf die Psyche der Mitarbeiter auswirken.
Generell gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers! In §§ 617 bis 619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dies als Nebenpflicht aufgeführt, das sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Der Arbeitgeber muss Arbeitsbedingungen schaffen, die die Mitarbeiter vor Gefahren für Leib und Gesundheit schützen.
Martina meint
5. Juni 2023 at 12:43
Eine Kollegin ist in Elternzeit und hat durch eine Vereinbarung im BEM Verfahren einen leidensgerechten Arbeitsplatz erhalten. Jetzt soll ihr dieser während der Elternzeit weggenommen werden und an eine andere Kollegin weitergegeben werden (die keinerlei Beschwerden hat). Ist das zulässig?
Gudrun meint
28. September 2022 at 14:56
Ich bin ältere Arbeitnehmerin und kann erst 2024 in Rente gehen. Die Heizabsenkung auf 19 Grad im Büro macht mich fertig. Ich habe Arthrose, etc. und bekomme krankheitsbedingt leicht Krampfanfälle, wenn es weniger als 20 Grad sind.
Was kann ich tun? Heizlüfter sind hier auch verboten. Wir sollen frieren und der Chef lacht, wenn man bei 19 Grad friert. Er ist aber auch selbst kaum in der Firma.
CHRISTIAN meint
5. Februar 2022 at 12:51
HATTE 2017 EINEN SCHLAGANFALL !! DARAUS IST EINE SPASTIG DER LINKEN HAND HERVORGEGANGEN , die in den letzten Wochen sich verschlimmert hat, mache nun erst mal wieder ergo !! WAR STAPLERFAHRER IM HOCHREGALLAGER DA ICH DIES NUN NICHT MEHR KANN SOLLTE ICH IN DEN WAREN EINGANG ,, da ich dort mit einem schnellläufer fahren muss geht dies auch nicht da meine linke hand dies nicht mehr kann also schickte man mich nach hause zum arzt. nun frag ich mich wuie es weiter geht habe auf die spastik 30% bekommen und schon zig absagen das ich auf 50% KOMME WAS SOLL ICH NUN MACHEN UND WIE GEHT ES WEITER?????
Tanja meint
3. Oktober 2021 at 13:23
Hallo, ich bin seit 24 Jahren in einem kirchl. Unternehmen 2016 wurde ich operiert und fiel 2 Jahre aus. Seit 2019 bin ich über BEM innerbetrieblich mit 20 h/wo gewechselt.
Jetzt soll über ein ärztl. Empfehlungsschreiben mit dem Betriebsarzt festgestellt werden, ob ich weiter in dem Bereich einsetzbar wäre, da ich auf Grund meiner Erkrankung doch häufig ausfalle.
Ich habe einen GdB von 30, der gerade angepasst wird.
Betriebsintern verrichte ich alle Tätigkeiten der Stellenbeschreibung, an Tagen an denen es mir nicht so gut geht, stimme ich mich mit Kollegen ab und verrichte dann Aufgaben in meinem Belastungsrahmen.
Ich habe bedenken, dass mein AG mich aus Stundenverteilungsgründen und der krankheitsbedingten Ausfallzeiten kündigen möchte.
Habe ich Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Muss ich hierfür einen Gleichstellungsantrag stellen?
Kann ich mich auf meine Wiedereingliederung und dem BEM ( betriebliches Eingliederungsmanagement) – Gespräch berufen.
Muss er mir, wenn es intern Einsatzmöglichkeiten gibt, einen Arbeitsplatz geben.
Wie verhalte ich mich?
Danke
Monika S. meint
17. September 2021 at 13:06
Ich bin einem Schwerbehinderten gleichgestellt (GdB30) und habe bisher als Krankenschwester in einer Altenpflegeeinrichtung gearbeitet(24 Jahre, gleicher Arbeitgeber)
Durch Krankheit kann ich nun verschiedene Anforderungen nicht mehr erfüllen (physisch und psychisch)
Es gab mittlerweile 2 Gespräche(BEM), wobei mir kein leidensgerechter Arbeitsplatz oder eine IBU in Aussicht gestellt werden konnte, da entweder nicht leidensgerecht oder nicht frei. Ich kann innerhalb meines Dienstgebers auch nicht wirklich wechseln, da dies mit für mich erheblichen Mehrkosten (Zweitfahrzeug, Tankkosten etc) verbunden ist und ich auch keine Reisetätigkeit machen darf
was kann ich tun?
Lili meint
27. April 2021 at 9:55
Hallo,
Ich habe Migräne und Rosacea, Meine Firma hat kürzlich den Bürostandort geändert. Der mir zugewiesene Platz ist zu hell und zu laut, ich bat darum, in das Archiv gestellt zu werden (keine Fenster und künstliches Licht). Der Büroleiter und die Personalabteilung wollen mich nicht dort unterbringen. Ich kann unter diesen Bedingungen nicht arbeiten. Welcher Teil des Gesetzes oder der IG Metall kann mich dabei unterstützen?
Ich danke Ihnen im Voraus.
LRH
Reiner meint
1. März 2021 at 20:16
Hallo
Bin 2 1/2 Jahre Krank und Arbeislos ,Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt kommt jetzt zu Klage und braucht viel Zeit und in Harz4 viel ich nicht reinrutschen Teilhabe am Arbeisleben hat die LVA bewilligt .
Soll jetzt zum Betriebsarzt habe eine GBD von 50 kann meine Behinderung nicht verbergen kann der Betriebsarzt mir die Arbeit verweigern oder in Rente schicken?bin 59 und in 3 Jahren kann ich eh in Rente gehen
Marian O. meint
13. Oktober 2020 at 6:43
Hallo
nach BEM Gdspräch wurde mir ein Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung angeboten.Dort würde ich 2 Lohnstufen weniger verdienen .Ist das zumutbar oder greift da die Besitzstandswahrung?
MfG
Marian
Dan meint
26. April 2021 at 4:26
Hallo ich bin vor 6 Jahren als Lagerarbeiter und Aushilfsfahrer eingestellt worden. Ich habe meinem AG darüber damals informiert das ich nur den Führerschein kl2 habe und er keinen ausgebildeten KF erwarten soll. Dies akzeptierte er damals auch. Vor einigen Monaten fragte er mich ob ich dauerhaft fahren möchte. Ich verneinte dies da es mich dauerhaft psychisch belastet. Trotz meiner Ablehnung scheint es so als ob mein AG mich nun doch dauerhaft als KF einsetzen will. Ich habe vor 6j 3KF ersetzt jetzt sind es 5 (damals bin max 75Tg gefahren heute sind es knapp 170 Tage. )
Darf der Chef mich einfach so versetzen trotzdem das es mich psychisch und verbunden damit körperlich belastet. TOder kann ich darauf bestehen das ich im Lager bleibe. Kann er mich kündigen (ggf auch wenn ich mir das ärztlich bescheinigen lasse)?
Musterfrau meint
4. Mai 2020 at 18:48
Seit 2 Jahren arbeite ich als Auditor mit Reisetätigkeiten in DE und viel sitzen bei Kunden. Seit Mitte letzen Jahres habe ich dadurch enorme Rückenbeschwerden erlitten, u.a. wurde eine Bandscheibenverwölbung festgestellt. Nach ca. 7 wöchiger AU fragte meine Vorgesetzte wie es weitergehen soll. Daraufhin haben wir uns auf eine TZ Tätigkeit (ab 2020) mit 25h statt Vollzeit geeinigt, um vorerst bei der gelernten Tätigkeit zu bleiben. Jetzt stelle ich fest, dass dies für mich gesundheitlich keine Lösung ist, da die Arbeitsstunden nicht gleichmäßig verteilt werden können und nach wie vor viel Reisetätigkeit (Auto fahren) und sitzen bei Kunden unverändert stattfindet. Was soll ich nun tun? War die Arbeitsstundenreduktion eine Fehlentscheidung meinerseits? Optimal wäre für mich eine Tätigkeit mit Wechsel zwischen Gehen, Stehen und wenig Sitzen. Meine Vorgesetzte sagte, sie könne. nichts anderes anbieten. Ich bin ratlos, was ich tun kann. Anfang des Jahres noch eine Reha gehabt, mit Bewilligung für Umschulungsmaßnahmen.
A. meint
7. Januar 2020 at 9:47
Hallo,
Ich habe 20 Jahre in der Altenpflege gearbeitet , dann wurde ich berufsunfähig. Dann
Habe ich eine Umschulung zur betreuungsassistentin und Palliativ Betreuung gemacht.
Mein Arbeitgeber hatte jetzt eine Stelle in der Betreuung ausgeschrieben und meine Bewerbung dazu nicht berücksichtigt.
Kann ich dagegen angehen?
Gruß