Viele Arbeitnehmer befürchten nach einem schweren Unfall oder einer schwerwiegenden Erkrankung aufgrund der aktuellen physischen oder psychischen Einschränkung, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Vor allem aber die Arbeit und der gewohnte Arbeitsplatz können bei der Genesung helfen. Eine etwaige Kündigung kann den betroffenen Menschen womöglich zusätzlich zur Erkrankung oder dem Handicap in die Isolation schicken.
Kurz & knapp: Leidensgerechter Arbeitsplatz
Ein Arbeitsplatz ist dann leidensgerecht, wenn ein Mitarbeiter diesen trotz seiner Beeinträchtigungen ausfüllen kann. Er ist also den eingeschränkten gesundheitlichen Anforderungen angepasst. Auf diese Weise sollen Arbeitnehmer, die langzeiterkrankt oder schwerbehindert sind, vor einer möglichen Kündigung geschützt werden.
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss nicht extra geschaffen werden, sondern im Betrieb bereits vorhanden und frei sein. Außerdem muss das neue Aufgabenfeld im Arbeitsvertrag mit erfasst worden sein.
Außerdem treten immer wieder Erkrankungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten selbst auf. Eine einseitige Belastung sowie ein hoher psychischer Druck veranlassen viele Arbeitnehmer dazu, sich langfristig krank zu melden.
Inhalt
Was ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz? – Definition
Ein Mitarbeiter ist gesundheitlich eingeschränkt entweder aufgrund einer Krankheit oder wegen einer Behinderung. Damit ist er gar nicht mehr oder nur noch bedingt in der Lage dazu, seine Aufgaben am Arbeitsplatz, gemäß der im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen, zu erfüllen. Vor allem wenn sich dies um einen Dauerzustand handelt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, die Vergütung zu verweigern oder das Arbeitsverhältnis vollständig zu beenden.
Wann haben Sie Anspruch auf einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz?
Um Arbeitnehmer, die Langzeit erkrankt oder schwerbehindert sind, vor einer etwaigen Kündigung zu schützen, wurden in der Vergangenheit in der Rechtsprechung Grundsätze zum leidensgerechten Arbeitsplatz herausgearbeitet.
Leidensgerecht ist ein Arbeitsplatz laut Arbeitsrecht dann, wenn ein Mitarbeiter trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diesen ausfüllen kann, d. h. alle gestellten Aufgaben und Herausforderungen entsprechend seiner Fähigkeiten erledigen kann.
Wichtig! Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist den eingeschränkten gesundheitlichen Anforderungen angepasst.
Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich von seinem Arbeitgeber eine andere Tätigkeit oder einen anderen Arbeitsplatz zuweisen lassen kann. Das ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Arbeit oder der Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag mit erfasst wird. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nämlich den Anspruch auf einen Arbeitsplatz, an dem er sich seinen Fähigkeiten angemessen betätigen kann. Unter Umständen ist dies ein vollkommen anderer als zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Wichtig! Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss bereits im Betrieb oder Unternehmen existieren und frei sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet einen neuen Platz zu schaffen.
Somit gilt die Zumutbarkeit in dieser Situation für beide Parteien, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der leidensgerechte Arbeitsplatz muss für den Mitarbeiter zumutbar sein ebenso wie die komplette Situation für den Arbeitgeber. Er ist nämlich nicht angehalten für eine derartige Stelle einen anderen Mitarbeiter zu kündigen oder zu versetzen.
Gesundheitliche Einschränkungen am Arbeitsplatz
Wenn eine gesundheitliche Einschränkung oder eine Behinderung besteht, gibt es demnach ein paar Möglichkeiten für den Arbeitnehmer dennoch im Unternehmen zu arbeiten. Neben einer Zuweisung eines neunen, leidensgerechten Arbeitsplatzes kann aber auch eine entsprechende Umgestaltung des derzeitigen Arbeitsplatzes in Betracht gezogen werden.
Hier spricht man dann landläufig von einem sogenannten Schonarbeitsplatz. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeiten und Aufgaben nicht mehr unbedingt den Kernaufgaben des Unternehmens entsprechen. Ein sogenannter Schonarbeitsplatz findet in erster Linie bei Neueinstellungen seine Anwendung. Das heißt, wenn ein neuer Mitarbeiter bereits mit einem Handicap die Arbeit aufnimmt. Das unterscheidet sich insofern vom leidensgerechten Arbeitsplatz, dass dieser erst neu geschaffen beziehungsweise stark angepasst werden muss.
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz – Den Anspruch geltend machen
Wie sollten Sie als Arbeitnehmer am besten vorgehen, wenn Sie einen leidensgerechten Arbeitsplatz benötigen? Worauf müssen Sie achten?
An erster Stelle steht bei diesem Thema das Gespräch. Bei einem dauerhaften Ausfall Ihrer Arbeitsleistung sollte Sie dies soweit wie möglich transparent mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren. Vor allem wenn es darum geht, wieder anzufangen und weiterzumachen, sollten gewisse Dinge geklärt werden.
Der Arbeitnehmer muss die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz vom Arbeitgeber verlangen. Dieser sollte des Weiteren mit Ihnen abklären, wie er sich eine weitere Beschäftigung vorstellt. Gibt es überhaupt einen freien Platz für Sie? Welche Aufgaben können Sie noch erfüllen? Welche Bedingungen muss der neue Arbeitsplatz aufweisen?
Diese und weitere Fragen können in einem sogenannten BEM-Gespräch – das betriebliche Eingliederungsmanagement-Gespräch – geklärt werden.
Hierbei soll es darum gehen, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern und eine erneute Erkrankung, vor allem deren Ursachen arbeitsbedingt sind, zu vermeiden. Im Rahmen vom Wiedereingliederungsmanagement sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam schauen, ob eventuell die Ursachen für die Erkrankung im Arbeitsumfeld liegen.
In den letzten Jahren wurde ein leidensgerechter Arbeitsplatz bei Depression oder bei dem sogenannten Burn-Out immer aktueller. Derartige psychische Erkrankungen und Belastungen haben vielfältige Ursachen. Zudem spielen dabei auch Wechselwirkungen zwischen dem Privaten und dem Berufsleben eine Rolle.
Was könnten mögliche arbeitsbedingte Ursachen für ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement sein?
- Ein permanenter zeitlicher Druck
- Zu viele Überstunden, also eine Überlastung durch die Arbeitsmenge
- Eine zu starre Arbeitszeitgestaltung
- Eine schlechte Arbeitsorganisation
- Schichtarbeit
- Konflikte mit Kollegen und Vorgesetzen, im schlimmsten Falle Mobbing oder Bossing
Daneben können auch schlechte ergonomische Verhältnisse am Arbeitsplatz und eine dauerhaft einseitige körperliche Belastungen zu physischen Erkrankungen führen oder einer permanenten Schmerzbelastung. Dies kann sich wiederum auf die Psyche der Mitarbeiter auswirken.
Generell gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers! In §§ 617 bis 619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dies als Nebenpflicht aufgeführt, das sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Der Arbeitgeber muss Arbeitsbedingungen schaffen, die die Mitarbeiter vor Gefahren für Leib und Gesundheit schützen.
Jens K. meint
19. November 2019 at 21:58
Hallo,
Ich arbeite seit 2018 als Elektriker(helfer) in einem Handwerksbetrieb mit mehr als 30 Mitarbeitern (Festanstellung).
Die Arbeit als Elektriker/ Elektrohelfer ist einseitig belastend (bei jedem Auftrag Schlitze stemmen,aufhacken mit Fräse,Bohrhammer,70% der Arbeit im Knien,Arbeitsgeräte Treppen hochschleppen)
Ich habe dadurch eine „Verdachtsdiagnose“ einer Lungenschädigung durch Staub und dauerhafte Rücken und Gelenkschmerzen,die ich nur mit Tabletten aushalte (bin ein Zierlicher Typ)
Es gibt allerdings auch etwas schonendere Arbeiten im Betrieb zb Hausmeister,Überprüfer für Elektrische Geräte,Gerätereparatur,die Gelenkschonend und Staubfrei sind.
Was soll ich tun?Ich mag den Job aber ich kann Gesundheitlich nicht mehr.
Gibt es eine rechtliche Möglichkeit mir einen anderen Arbeitsplatz zu verschaffen?Der Chef hat hat kein Verständnis.
Mfg
Manu meint
9. November 2019 at 11:50
Ich arbeite seit 5Jahren für eine Friseurdienstleistungs-Unternehmen und ich wurde sowohl versetzt als auch das ich selber schon gewechselt habe.Da ich aus gesundheitlichen Gründen diesen Firmenteil verlassen will hatte ich eine Versetzung beantragt.Die Personalleitung von meinem jetzigen Arbeitsplatz verweigert mir den Wechsel zu der freien Stelle aus Peronalmangel.Meine Gesundheit leidet.Kann ich an höherer Stelle wenn ich es dort schildere mit dem Gesuch durchkommen ohne das es für die Personalerin belastend würde weil es dann wie eine Beschwerde anmutet.Und ich die Änderung um wieder gesundheitliche Balance zufinden herbeiführen kann u.ich dadurch möglicherweise das Recht auf die andere Stelle habe?
K. meint
7. August 2019 at 10:13
Hallo,
ich bin seit 1995 bei meinem Nocharbeitgeber beschäftigt, aber seit Nov. 17 krank. Mein Arbeitgeber hat im Beisein vom Integrationsamt gesagt, das kein Arbeitsplatz mehr für mich da wäre, wegen mehreren Einschränkungen von mir (50 Behinderung).
Bin seit 07.2019 in der Teilhabe. Da ich aber schon 53 Jahre bin weis ich nicht mehr Wie-Was-Wo.
Was kann ich noch tun???
Würde eine Umschulung über die Rentenversicherung noch Sinn machen, oder bin ich einfach ( wie viele sagen ) zu alt dafür?
P.S. bin aus dem Saarland
Danke jetzt schon
Aro meint
3. Juni 2019 at 17:47
Hallo.
Ich benötige aufgrund meiner ein ungewöhnliches Sitzmöbel für meinen Büroarbeitsplatz.
Der Arbeitgeber verweigert mir dieses mit der „Begründung“, das sei kein Bürostuhl. Außerdem ginge es gar nicht, dass keine Rollen am Sitzmöbel sind.
Aufgrund starker Lendenwirbelsäulenschäden und bds. Knie-TEPs benötige ich eine erhöhte Sitzfläche, ein Möbel, das nicht vom Schreibtisch gegrillt, eine feste, gleichmäßig niedrige Rundumlehne (Rücken- und Armlehnen durchgehend) und eine gerade, auf keinen Fall nach vorn geneigte Sitzfläche.
Diese Kriterien erfüllt ein Cocktailsessel für lediglich 110,- EUR.
Damit könnte ich länger sitzen und meine Arbeit tun.
Der Arbeitgeber weigert sich und will mir ausschließlich „ergonomische Bürostühle“ anbieten.
Egal, was ich sage, es wird ignoriert und ich muss mich regelrecht für meine Behinderung (50% + G) rechtfertigen.
Was kann ich tun, bzw. wohinkönnte ich mich wenden?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2019 at 8:08
Hallo Aro,
möglicherweise kann Ihnen die Berufsgenossenschaft weiterhelfen. In bestimmten Fällen übernimmt auch die Krankenkasse auf vorherigen Antrag Kosten für Bürostühle und höhenverstellbare Tische. Sie könnten also bei diesen Stellen einmal nachfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maik meint
12. Mai 2019 at 10:32
Sehr geehrte Damen u Herren
ich bin seit 2013 bis heute im Krankenstand , habe auch EU – Rente beantrag , würde aber leider abgelehnt weil ich noch 6 Stunden auf den allgemeine Arbeitsmarkt arbeiten kann mit meine Gesundheitlichen Einschränkungen , bin im klageverfahren gegangen gegen die Deutschen Rentenversicherung wegen eine erlogen Gutachten was 2015 gemacht würden ist was aber überhaupt nicht der Wahrheit entspricht . ich habe die Rentenversicherung mehr Fach aufgefordert neues Gutachten machen zu lassen was die auch gemacht haben , leider war der erst Gutachter kranke , die zweit Gutachterin hat es abgelehnt weil ich noch nicht fertig war mir meine Orthopädischen Problem .
da hat die DRV einfach das Gutachten was erlogen war genommen von 2015 und es abgelehnt .
ich habe erst 2020 Gerichts Termine in Sozialgericht . Aber wie soll ich mir Arbeitsuchen auf den ersten Arbeitsmarkt ? wenn sich meine Gesundheitszustand verschlechtert hat in dieser Zeiten sind neue medezischen Problem gekommen .
Canan meint
19. März 2019 at 23:30
Hallo nach 10 Monaten AU habe ich wiedereingliederung angefangen ,wurde in der 2.Woche abgebrochen ,weil ich schmerzen hatte .ich bin auch Schwerbehinderten gleichgestellt,schonarbeitsplätze gibt es nur im Bem Gespräch sagt man es sind noch 50 andere vor dir für die Plätze man könnte mich da nicht einsetzen,was kann ich tun
arbeitsrechte.de meint
22. März 2019 at 16:52
Hallo Canan,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika meint
21. Februar 2019 at 15:40
Hallo,
umfasst ein leidensgerechter Arbeitsplatz auch eine konkrete Ausstattung mit Hilfsmitteln? Z.B. ich könnte meine Arbeit in vollem Umfang ausüben, wenn ich vom Arbeitgeber die entsprechenden Hilfsmittel bekäme. Der Arbeitgeber ist ein internationaler Konzern. Wäre dann die Anschaffung von Hilfmitteln für rund 7000€ angemessen und worauf würde sich ein Anspruch gründen?
Auch auf die Fürsorgepflicht gemäss BGB?
VIelen Dank für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 8:28
Hallo Monika,
es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mark meint
14. Februar 2019 at 8:29
Stehe am Ende meiner Wiedereingliederungsphase. Durch meine Erkrankung ist es für mich sehr hilfreich meine Arbeit an einem Arbeitsplatz zu Verrichten, wo ich von hinten geschützt bin (am besten eine Wand im Rücken) Für die Wiedereingliederungszeit habe ich mir einen solchen Arbeitsplatz erkämpfen können, da es ein leeres Büro mit perfekten Bedingungen gibt. Ich kann die vertraglich zu leistende Arbeit wieder zu 100 % verrichten, brauche also keinen Wechsel der Arbeit als solches. Die Psychische Belastung des Arbeitsplatzes mitten in einem Büro wo es auch zu Mobbing kommt macht mir große Angst und Sorge. Wie kann ich den in der Wiedereingliederung genutzten Arbeitsplatz behalten….?
Gibt es ein Recht hierauf….?
Danke für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 8:07
Hallo Mark,
welche Möglichkeiten Sie haben, können Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder dem Betriebsarzt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hanne GE meint
12. Februar 2019 at 10:41
Wie lange hat ein Arbeitgeber Zeit einen leidensgerechten arbeitsplatz zu finden? Gibt es da Fristen?
arbeitsrechte.de meint
15. Februar 2019 at 17:15
Hallo Hanne GE,
der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven meint
26. Oktober 2018 at 9:27
Guten Tag.
Ich bin Beamter auf Lebenszeit. Nach 2 halbwegs überstandenen Bandscheibenvorfällen im lws Bereich bin ich nach 7 Monaten Krankheit mit einer Wiedereingliederung gestartet.
Anfangs hat man sich an die Vorgaben des ärztlichen Gutachtens gehalten.ein Arbeitsplatz an dem ich abwechselnd sitzen,stehen und mich bewegen bzw. Gehen kann.
Nun verbietet man mir den Arbeitsplatz und weist mir einen anderen Arbeitsplatz zu, an dem ich nur sitzen oder stehen kann. Der Raum ist zwar größer,aber der Arbeitsplatz ist platzgebunden und somit fehlt es an Bewegung. Sitzen und stehen alleine ist nicht gesundheitsförderlich.
Was kann ich tun?
Vielen dank
Claudi meint
29. September 2018 at 8:44
Hallo hab mal ne Frage habe mir bei einen arbeitsunfall 2016 meinen mittelfuss längs und quer gebrochen war ein Jahr zu Hause nach der Eingliederung bin ich auf meinen alten arbeitsplatz zurück war beim Gutachter von der bg haben eine gangbehinderung und eine Einschränkungen im unteren sprunggelenk festgestellt kann meine Arbeit wieder so aufnehmen wie bisher kann täglich sitzen stehen laufen mache es jetzt viel bewusster nun wollen die Arbeitgeber mir einen anderen Arbeitsplatz geben wo ich den ganzen Tag stehen gehen oder sitzen soll was laut attest betriebsarzt ausdrücklich als kritisch eingestuft wurde
loesers meint
24. Juni 2018 at 16:50
Hallo ,wir haben einen Schwerbehinderten als Kollege, er ist schwerhörig, sitzt in einem Büro mit 5 Kollegen ,die viel telefonieren und internen Kollegenaustausch vor Ort in dem Büro haben. Wir haben BEM durchgeführt, es wurden Maßnahmen mit Integrationsamt und Betriebsrätin besprochen. Der Betriebsrat hat Vorschläge zur Umsetzung desr Kollegen in ein stilles Büro vorgeschlagen/ Platz wäre vorhanden. Dies will der Arbeitgeber auf keinen Fall. Er würde den Kollege am liebsten loswerden. Wir haben Arbeitgeber angesprochen und auf seine Fürsorgepflichten und das Sozialgesetzbuch angesprochen, dass er für Abhilfe sorgen muß.
Das interessiert ihn nicht . Er verweis dass, eh in Zukunft ein Umbau gefolgt, wo dann so etwas berücksichtigt werden kann. Wir denken, dies wir aber im nächsten halben Jahr nicht passieren. Der Kollege ist hoch belastet und fürchtet das er ausfällt, weil die Lärmbelastungen so hoch sind. Was könne wir als Betriebsrat tun, wir können den Arbeitsgeber nicht zwingen , oder. Die Betriebsärztin konnte uns auch nicht weiter helfen…
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2018 at 14:02
Hallo loesers,
Ihre recht komplexe Frage kann und darf nur ein Anwalt beantworten. Wir sind zur Rechtsberatung nicht befugt. Auch Ihre Gewerkschaft kann Sie unter Umständen hierzu beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mo meint
11. Juni 2018 at 15:00
Hallo zusammen,
Habe 50% Schwerbehinderung.
Habe einen Leidens gerechten Arbeitsplatz im Büro erhalten
Dieser wird im aber nicht als offizieller Arbeitsplatz geführt. Das Unternehmen weigert sich.
Habe ich Anspruch darauf das dieser Arbeitsplatz nach fast 3 Jahren als mein Arbeitsplatz geführt wird?
BR sagt wenn wir das fordern wird dich die Geschäftsleitung zurück an dein alten Arbeitsplatz versetzten.
Was wiederum nicht Leidens gerecht ist.
Bitte bitte Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 9:52
Hallo Mo,
in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Sie genau darüber informieren, wie Sie vorgehen sollten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mo meint
19. Juni 2018 at 10:08
Anwälte die gut sind und somit Geld kosten kann ich mir leider nicht leisten.
Der Gewerkschaft Anwalt sagt.
Keine Chance die Stellen einzuklagen.
Obwohl mein Arbeitgeber zu meinem jetzigen Arbeitsplatz mit einem Zwischenzeugnisse beschreibt/bescheinigt.
Ich muss eine Klageschrift verfast bekommen die dem Richter klar macht das mein Arbeitgeber.
1. Meine Versetzung seit 3 Jahren verschlept
2. Den BR mit ausreden hinhält.
3. Mit Versetzung zurück ins nicht Leidens gerechten Arbeitsplatz droht
4. Ich würde an einem Arbeitsplatz Arbeiten der kein Arbeitsplatz wäre.
Obwohl ich im Organigramm mit Namen und Posten Aufgeführt bin
Gibt es keinen Juristen der da Helfen kann ohne große finanzielle Ansprüche?
Zum beispiel Anwälte in Ruhestand die An der SACHE interessiert sind.
LG
Mo
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:15
Hallo Mo,
für Geringverdiener besteht manchmal noch die Möglichkeiten einen Beratungshilfeschein beim örtlichen Amtsgericht zu beantragen. Diese kann die Anwaltskosten erleichtern. Erkundigen Sie sich auch bei eine Sozialberatungsstelle, ob es weitere Möglichkeiten gibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
1. Juni 2018 at 20:30
Hallo, bin jetzt 3 Monate krankgeschrieben wegen Depressionen, jetzt möchte meine Chefin nach zwei Wochen 3Std. pro Tag in der Eingliederung das ich bei 4Std. pro Tag in den Schichten dabei bin. Obwohl auf dem Eingliederung Formular drauf steht keine Schichten und Samstage. Kann ich da was Unternehmen oder hat mein Arbeitgeber dann Recht mich so einzuteilen oder so zu sagen zu kündigen?
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 13:19
Hallo Susanne,
bei derartigen Rechtsstreitigkeiten empfiehlt es sich, sich von einem Anwalt oder der Gewerkschaft beraten zu lassen. Wir dürfen diese Beratung nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Caroline meint
4. Mai 2018 at 12:56
Hallo
Ich habe seit ca 2 Jahren Probleme mit meiner Verdauung und habe schon so Probleme und mehrere op an Schulter, Knie, bandscheibenvorwölbung etc. Man möchte jetzt ein Bem Gespräch machen. Doch hat mir mein Chef im privaten 4 Augen Gespräch, gedroht falls ich nicht alle Berichte und Atteste vorlegen werde, kann er mich nicht weiter beschäftigen weil er dann nicht weiß was los ist.
Doch anderer Seite weiß das mein Chef diese Atteste gegen mich verwenden wird! Was soll ich tun? Muss ich die Berichte und Atteste dem Betriebsarzt vorlegen?
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 14:32
Hallo Caroline,
der Arbeitgeber hat in der Regel kein Recht, den Grund einer Arbeitsunfähigkeit zu erfahren. Diagnosen und Einschätzungen des Arztes unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Wenn ein Betriebsarzt einen Arbeitnehmer untersucht, kann er dem Arbeitgeber mitteilen, ob dieser für die ausgeübte Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. Die Diagnose hingegen unterliegt wiederum dem Arztgeheimnis.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke M meint
11. April 2018 at 15:15
Ich bin Arbeitnehmerin bei einer Bundesbehörde aber seit nunmehr fast 12 Monaten krank. Über das BEM versuchen wir eine Lösung für mich zu finden, wo ich einsetzbar bin. Aber intern gibt es zur Zeit keine Möglichkeit. Nun habe ich gehört, das es auch möglich ist von einer Behörde in die andere zu wechseln, wenn es dort einen Platz Arbeitsplatz gibt.
Meine Frage wäre ob das stimmt und wie die Verfahrensweise für eine Umsetzung wäre.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:43
Hallo Silke,
in der Regel gibt es bei passender Qualifikation kein Problem die Behörde zu wechseln. Im Detail können Sie das mit der Behördenleitung besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
26. Februar 2018 at 16:46
Guten Tag ich brauche mal einen Rat bin 2016 an de Krebs erkrankt und 2017 hat man mich wegen bandscheiben Problemen wieder aus dem Berufsleben gezogen ich bin Maler gewesen und soll diesen nicht mehr ausüben soll eine umschulung machen wollte dies nach Absprache mit den Ärzten als Busfahrer aber die rentenstelle [edit. v. d. Red.] hat dies schon zweimal abgelehnt es wäre kein leidensgerechter Beruf was ist denn dann ein leidensgerecht Job wenn man nicht lange sitzen ,stehen,Laufen und schwer geben soll ich bin verzweifelt da ich nur noch 80 Tage alg1 bekomme und dann als alleinerziehend Mama von zwei Kindern harz vier beantragen muss können sie mir einen Rat geben mfG nicole
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:11
Hallo Nicole,
in Ihrem Fall sollten Sie sich Hilfe bei einem Anwalt für Arbeitsrecht holen. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten. Auch die zuständige Berufsgenossenschaft kann Ihnen womöglich hilfreiche Ratschläge geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vincent meint
19. Februar 2018 at 12:51
Ich arbeite seit achtzehn Jahren als Führungskraft im Außendienst. Seit vielen Jahren bin ich aufgrund einer Vorerkrankung schwerbehindert bzw. gleichgestellt.
Ärtzliche Atteste bescheinigen mir eine reduzierte Belastbarkeit vor allen Dingen bei erhöhten, überdurchschnittlichen Reisetätigkeiten.
Im Rahmen einer kommenden Neustrukturierung wird mir jetzt aktuell ein dreimal so großes Arbeitsgebiet zugewiesen.
Wie kann ich erreichen, dass mir nun nicht gerade ein dermaßen belastendes Gebiet zugewiesen wird?
Ist es möglich, sich hier auf einen „leidensgerechten Arbeitsplatz“ zu beziehen?
Vor allen Dingen auch deswegen, weil der Arbeitgeber dafür keinen neuen Platz schaffen müsste – er müsste die kommende Verteilung der Arbeitsgebiete lediglich anpassen.
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 11:01
Hallo Vincent,
ob so eine Umverteilung der Arbeitsgebiete mit Rücksicht auf die Behinderung ist, sagt Ihnen sicherlich der Betriebsrat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ruth M. meint
17. November 2017 at 8:14
Mein Sohn, geboren 3.12.79 ist seit seinem Teenageralter psychisch krank (Psychose)
Er ist medikamentös gut eingestellt. Er ist sehr intelligent und hat ein sehr liebenswürdiges Wesen. Er lebt seit langem in einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Dieser Umstand hat sehr starke negative Auswirkungen, ja sie erzeugen nach meiner Meinung eine zweite Erkrankung , nämlich die soziale Isolierung und eine fast verstärkende Ausbildung von Symptomen. Mein Sohn ist sehr verzweifelt und sucht einen Weg, in ein „normales“ Leben zurück zu finden. Da er keine Berufsausbildung hat, scheint dieses fast unmöglich. Es wäre aber fast lebensrettend für ihn. Hat er irgend einen Anspruch auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz? Im voraus vielen Dank für ihre Antwort. Ruth M.
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 9:21
Hallo Ruth,
der in unserem Beitrag beschriebene leidensgerechte Arbeitsplatz bezieht sich auf ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis. Möglicherweise können Ihnen Berufsberatungsstellen zu den beruflichen Möglichkeiten Ihres Sohnes weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia M. meint
28. Juni 2017 at 13:15
Eine Kollegin hat ein ärztliches Attest, dass sie keine Nachtschichten mehr machen darf. Sie fürchtet sich nun, dieses Attest dem Arbeitgeber vorzulegen, aus Angst vor der Kündigung, wenn der AG keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten kann. Für sie ist ein Job, der krank macht immer noch besser als kein Job. Wie kann sie am besten vorgehen?
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2017 at 15:49
Hallo Claudia M.,
uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, bei einem Anwalt für Arbeitsrecht Rat zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simona meint
21. Mai 2017 at 19:42
Ich arbeite seit 11 Jahren in einer Arztpraxis, die meiste Zeit am PC, an 2 Tagen in der Woche von 8- 17 Uhr. Vor ca. 5 Jahren fingen meine Kopf- und Nackenschmerzen an. Als auch noch Schwindel hinzukam, war ich im MRT und es wurden 4 Bandscheibenvorfälle in der Halswirbelsäule diagnostiziert. Weil ich keine neurologischen Ausfälle, sondern „nur“ Schmerzen (therapieresistent) habe, kommt eine OP erst mal nicht in Frage. Ich habe bei einer Sachbearbeiterin in einem Amt einen ergonomischen Arbeitsplatz gesehen, sie hat mir diesen auch erklärt. Toll! Hätte ich bei meinen (ab mittwochs) Beschwerden auch einen Anspruch auf einen solchen ergonomischen Arbeitsplatz? Da wir nur zu Zweit im Team sind, lasse ich mich nicht krank schreiben, sondern schlucke immer nur Schmerzmittel. Würde die Krankenkasse solch einen Arbeitsplatz finanzieren, wenn ja, muss man dann erst häufig ausfallen. Mein Chef würde mir diesen jedenfalls nicht kaufen, er hat ja kein Geld.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 8:34
Hallo Simona,
wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse, um zu klären, ob diese einen Kostenzuschuss bzw. die volle Kostenübernahme – z. B. für einen ergonomischen Bürostuhl – gewährleisten kann. Wird Ihnen ein solcher Stuhl von Ihrem Arzt verschrieben, kann dies bei der Antragstellung hilfreich sein. Ihr Arbeitgeber muss zwar auch dafür sorgen, dass Sie unbeschwert arbeiten können, ob jedoch ein neuer Stuhl zu dieser Versorgung gehört, ist gesetzlich nicht genau definiert. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandy meint
11. Mai 2017 at 22:22
Ich war 9 Monate krank wegen Depression, Schlafstörungen und Kopfschmerzen / Migräne. Die Krankenkasse hat meine Krankheit jetzt „beendet“. Nach Aktenlage sei ich wieder Arbeitsfähig. Arbeite im Sicherheitsdienst. Muss Antidepressiva nehmen. Meine Personalreferentin meinte schon, sie stellen mir meinen Arbeitsplatz nur wieder zur Verfügung, wenn ich voll einsetzbar wäre. Muss auch zum Betriebsarzt mit den Befunden meiner Ärzte. Glaube nicht, dass ich in diesem Bereich wieder voll einsetzbar bin. Es gibt bei uns diese Leidensgerechten Arbeitsplätze. Kann mein Arbeitgeber mir diesen verweigern? Ich bin auch schon 22 Jahre in diesem Betrieb, Angestellte im Öffentlichen Dienst. LG
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 9:13
Hallo Sandy,
wenn es im Unternehmen bereits einen leidensgerechten Arbeitsplatz gibt, der zudem frei ist, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber einen solchen normalerweise nicht verweigern. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen neuen Platz für Sie zu schaffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helmut meint
24. Mai 2017 at 13:16
Frage: Bevor man eine Mitteilung zum nicht Vorhandensein eines leidensgerechten Arbeitsplatzes den AN mitteilt, müssen dort nicht gemeinsame, klärende Gespräche zur Einsatzbarkeit laufen bzw. ein BEM. (MITARBEITER über 1.000 ein GESUNDHEITSUNTERNEHMEN konfessionell)
Wenn keine Behinderungsgrad vorliegt und eine Einsetzbarkeit für Vollzeit gegeben ist, wie stellt sich dort die Sachlage.
Kann ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen, dass er nach längerer Krankheit und Rehabilitation keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur melden soll?
Hier will der AG: einen Kollegen nach 17 Jahren geschäftsnaher Tätigkeit aus dem Unternehmen haben. Wiedereingliederung gescheitert an neuen Einsatzort, viel weiter entfernt und an dem alten Unterstellungsverhältnis, d.h. leidensgerecht wäre: gleicher angestammter Arbeitsort unter anderem Unterstellungsverhältnis?
a) kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner Einsetzbarkeit auf dem freien Markt, Lohnforderungen durchsetzen, da der AG die Arbeitskraft ablehnt?
b) Wie sieht es mit der Abfindung aus
c) muss er den entgangenen nicht gewährten Urlaub nach Rehabilitation zahlen und dann auch das Übergangsgeld von der Arbeitsagentur – weil der AG die AK nicht annimmt?
Wie ist hier zu verfahren?
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 16:34
Hallo Helmut,
wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, besprechen Sie bitte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Arbeitgeber sind jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen. Dieser muss bereits existieren und frei sein. Bei Ihren weiteren Fragen kann Ihnen ein Anwalt ebenfalls genauere Informationen bieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias H. meint
12. April 2017 at 9:10
Arbeite im Rettungsdienst und ein leistungsgerechter Arbeitsplatz ist nach Rücksprache mit Betr. Arzt vorhanden. Laut Arbeitgeber gibt es keine Leistungsgerechten Arbeitsplätze. Das war vor 10 Jahren solange arbeite ich mit Schmerzen. Jetzt hat ein anderer Kollege eine Augenerkrankung und darf nicht mehr fahren, wird aus dem Rettungsdienst herausgenommen und macht nur noch Innerbetriebliche Aus, Fort und weiterblidung.
Ich fühle mich hier benachteiligt und diskremieniert. Wie sollte ich micht jetzt verhalten
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 10:49
Hallo Matthias H.,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Es ist uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aama M. meint
20. März 2017 at 12:39
Ich war weit über ein Jahr krank (Burn-out) und nach der Wiedereingliederung und mit Vorlage von Gutachten wurde meinem Teilzeitbegehren – 30 Stunde-Woche – endlich im 3. Anlauf stattgegeben. Ich bin seit mehreren Jahren mit 50% Schwerbehindert und mein Arbeitsplatz war ein Mischarbeitsplatz (Computer und Papier). Nun wird umstrukturiert und es werden 3 Abteilungen zusammengelegt. Mein Arbeitsplatz muss mit zwei Bildschirmen ausgestattet werden, da in mehreren Programmen gearbeitet werden muss. Gerade diese Computerbelastung und zusätzlicher Termindruck belasten mich gerade wieder immens. Meine Fehlzeiten werden wieder mehr und mein Gesundheitszustand verschlechtert sich, inklusive der massiven Konzentrationsstörungen. Ich muss noch 6 Jahre arbeiten bis zur vorzeitigen Rente wegen Behinderung, was ich natürlich auch möchte.
MUSS ich diese Umgestaltung des Arbeitsplatzes einfach so hinnehmen?
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 10:31
Hallo Aama M.,
wir würden Ihnen empfehlen, in diesem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und die Problematik mit ihm zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
27. August 2019 at 7:04
Hallo Aama M.,
wie ging denn deine Geschichte jetzt aus ?
Ich bin nach einem Schlaganfall ebenfalls in ein einer beruflichen Misere.
Bin 58 Jahre , GdB50 und auch psychisch angeschlagen.
Werde meinen 30jährigen Arbeitsplatz in der Form wie er sich heute mit erhöhten Forderungen darstellt nicht mehr ausführen können.
Meine Befürchtugen sind , daß ich erhebliche Einkommenseinbußen aufgezwungen bekomme.
Ich arbeite im kaufmännischen Bereich in einer 500 Mann Firma.
Wie sind Deine Erfahrungen ?
Matthias
Klaus-Dieter L. meint
2. März 2017 at 12:19
Hallo.habe Krebs,will nach der Reha wieder arbeiten.Bin Kraftfahrer,mein Chef will mir keinen Arbeitsplatz mit „wenig“körperlicher Arbeit anbieten.Was tun?
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 8:25
Hallo Klaus-Dieter,
ist kein leidensgerechter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden, muss der Arbeitgeber normalerweise auch keinen für Sie schaffen. Wir würden Ihnen empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de