Ist die Auftragslage eher mau, entscheiden sich manche Arbeitgeber, die Wochenarbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer herabzusetzen. Für die Betroffenen ist das häufig mit finanziellen Einschnitten verbunden, weshalb Arbeitnehmervertreter in Tarifverträgen die Zahlung eines Lohnausgleichs fordern können.
Lohnausgleichskassen sind in der Regel Teil größerer Sozialkassen, die es in vielen Branchen gibt. Hier arbeiten sie gemeinsam daran, die im Tarifvertrag vereinbarten Absprachen umzusetzen.
Kurz & knapp: Lohnausgleichskasse
Meistens erhalten Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitszeitverkürzung Lohnausgleichszahlungen. Dabei wird die wöchentliche Arbeitszeit verringert, während der Lohn gleich bleibt – also ohne Abzug. Gewerkschaften streben gewöhnlich ein tarifvertragliche Zusicherung eines solchen Lohnausgleichs an.
Lohnausgleichkassen gibt es vor allem im Baugewerbe. Sie setzen sich für die Berufsbildung und Zahlung von Lohnausgleichen in ihrer jeweiligen Branche ein.
Die ULAK ist die Sozialkasse des Baugewerbes. Näheres zu dieser Einrichtung lesen Sie hier.
Lohnausgleichszahlungen erfolgen nicht nur bei einer Veränderung der Arbeitszeit. Ebenso sind sie in solchen Branchen zu finden, die stark wetterabhängig sind – dazu zählt unter anderem das Dachdeckerhandwerk.
Inhalt
Wann wird Lohnausgleich bezahlt?
Wird in einem Betrieb die Arbeitszeit verkürzt oder verlängert, kann tarifvertraglich festgelegt werden, dass dies nur unter Anpassung des Arbeitsentgeltes geschieht. Auf diese Weise müssen Sie mit keinen finanziellen Einbußen rechnen. In diesem Zusammenhang wird dann von „vollem Lohnausgleich“ gesprochen. Gezahlt wird diese Differenz häufig von einer sogenannten Lohnausgleichkasse. Was diese tut, ist in der Regel im Tarifvertrag beschrieben.
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)
Im Bereich Bau setzen sich zwei Institutionen für die Umsetzung tarifvertraglich vereinbarter Regelungen ein:
- die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und
- die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK)
Sie sind zusammengeschlossen in einem größeren Gebilde, das den Überbau der Sozialkassen darstellt: die SOKA-BAU. Die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft engagiert sich insbesondere dafür, die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer durchzusetzen und ihr Urlaubsentgelt zu sichern. Ihre Gründung trägt dem Umstand Rechnung, dass Bauarbeiter in der Regel per Lohn vergütet werden, also nach Arbeitsleistung bezahlt werden.
Arbeitgeber werden je nach Auftragslage schnell gewechselt, wodurch die Bezahlung des Jahresurlaubes nicht immer gewährleistet wäre. Hier kommt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden ins Spiel.
Basierend auf dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und dem Verfahrenstarifvertrag (VTV) führt sie ein Arbeitnehmerkonto. Jeden Monat erhält die Kasse Zahlungen der Arbeitgeber, die das ausstehende Urlaubsentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers an sie entrichten. Nimmt dieser schließlich seinen Urlaub, überweist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse diesen Betrag wieder zurück an den Arbeitgeber.
Darüber hinaus ist sie auch mit dem Thema „Wie kann die Berufsausbildung vernünftig finanziert werden?“ befasst. Ausbildende Baubetriebe haben die Möglichkeit, sich hier die Kosten der Ausbildungsvergütung anteilig zurückzuholen.
Die Lohnausgleichskasse der Dachdecker
Die in Tarifverträgen für die Branche ausgehandelten Regelungen werden ebenfalls von Sozialkassen realisiert. Sie bestehen aus:
- Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK)
- Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG
- Zentralen Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG
Zusammengeführt ergeben sie die gemeinsame Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks und der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar- Umwelt.
Die Hauptaufgabe der Lohnausgleichskasse besteht in:
- der Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens
- der Zahlung eines Lohnausgleichs bei witterungsbedingten Ausfällen
- der Unterstützung und Stärkung der Ausbildung im Dachdeckerhandwerk
Stade meint
17. April 2023 at 15:52
ich arbeite in öffentlichen Dienst und bin in der Lohngruppe 9a ( Bestandschutz) eingestuft. Seit gut einen Jahr übe ich eine höhere Tätigkeit aus ( Vorgänger ist in Ruhestand gegangen), also seine Position.
Er war zu diesen Zeitpunkt in der 9b eingestuft.
Zwischenzeitliche wurde die Stelle neu ausgeschrieben und eingruppiert in9b, dann aber wieder auf eine 9a hochgestuft.
Nun meine Anfrage habe ich Anspruch auf eine Lohnausgleichszahlung. Übe diese Tätigkeit immer noch aus, da bis jetzt noch kein Nachfolger eingestellt ist.