Arbeitnehmer verbringen täglich in der Regel viele Stunden auf der Arbeit, Unfälle passieren eher selten. Doch das heißt nicht, dass durch eine Verkettung ungünstiger Umstände nicht doch einmal die Gesundheit eines Mitarbeiters in Mitleidenschaft gezogen werden kann.
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Ursächlich für solche Zwischenfälle muss nicht zwingend die Tätigkeit in einem Hochrisikobereich sein. Manchmal ist es auch eine defekte Maschine oder die eigene Tollpatschigkeit, die dazu führt, dass ein Arbeitnehmer einen Unfall bei der Arbeit erleidet.
Kurz & knapp: Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall
Ja, bei einem Arbeitsunfall erfolgt die Entgeltfortzahlung sechs Wochen lang durch den Arbeitgeber.
Sind Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, springt die Krankenkasse ein.
Nein. Bei einem Arbeitsunfall wird kein Krankengeld, sondern das sogenannte Verletztengeld gezahlt.
Die Fragen, die sich nun stellen, sind: Haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall? Wer kommt für die Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall auf? Und gibt es eine zeitliche Begrenzung – erhalten Sie irgendwann also kein Geld mehr? Wir machen Schluss mit den ungelösten Rätseln und geben Antworten rund um das Thema Arbeitsunfall und Lohnfortzahlung.
Inhalt
Arbeitsunfall: Wer zahlt?
Arbeitnehmer, die auf dem Weg zur Toilette hingefallen sind und sich den Arm gebrochen haben oder die sich anderweitig während des Arbeitens verletzt haben, müssen unbedingt behandelt werden – auch bei kleineren, vermeintlich harmlosen Zwischenfällen. Schließlich ist nicht klar, welche Auswirkungen sie nach sich ziehen.
Ist der Zwischenfall innerhalb von sechs Wochen ausgestanden, erfolgt die Lohnzahlung bei einem Unfall in dieser Zeit weiterhin durch den Arbeitgeber.
Zwar erscheinen Sie nicht zur Arbeit, doch das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass Sie weiterhin Anspruch auf Ihren Lohn haben – wenn Sie vor dem Unfall bereits für mindestens vier Wochen im Unternehmen tätig waren.
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall, wenn Sie für länger als sechs Wochen ausfallen?
Anders sieht es bei schweren Unfällen aus, die nach eineinhalb Monaten noch nicht wieder so auskuriert sind, dass Sie zur Arbeit erscheinen können.
Die „Lohnfortzahlung“ bei einem Arbeitsunfall nach sechs Wochen wird von der Krankenkasse übernommen. Der Arbeitgeber ist ab diesem Zeitpunkt aus dem Schneider.
Bei längeren Erkrankungen fängt die Krankenkasse finanzielle Ausfälle auf. Für Fälle wie diese führt der Arbeitgeber schließlich jeden Monat einen gewissen Anteil Ihrer Vergütung ab – wenn Sie gesetzlich versichert sind.
Pro Monat erhalten Sie von der Krankenkasse damit einen Betrag, der in seiner Höhe 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttogehalts (Verletztengeld) entspricht. Achtung: Damit Sie von dieser Leistung profitieren können, müssen Sie mit dem Zahlschein sorgsam umgehen. Diesen finden Sie in der Regel in Ihrem Briefkasten vor. Damit nach einem Arbeitsunfall die „Lohnfortzahlung“ auch nach sechs Wochen klappt, ist dieser dem Arzt vorzulegen.
Er füllt das Dokument aus und setzt seine Unterschrift darunter. Alles, was Sie nun tun müssen, ist, die Bescheinigung wieder an die Krankenkasse zurückzuschicken. Diese zahlt Ihnen nun – bei formaler Korrektheit – das Verletztengeld rückwirkend zum angegebenen Zeitpunkt aus.
W. Manfred meint
15. Dezember 2017 at 0:19
Hallo Arbeitsrechtsteam,
mein Sohn hatte als frischgebackener Azubi gleich am 6. Arbeitstag einen selbst verschuldetem Unfall (Gabelstapler rollte auf seinen Fuß), der zu 4 1/2 Wochen Arbeitunfähigkeit führte. Im wurde nun mit dem Hinweis Kranken(tage)geld, für 3 Wochen die Ausbildungsvergütung gekürzt. Hat er Anspruch auf Verletztengeld und wie kann er das beantragen. Von alleine ist da nichts passiert.
arbeitsrechte.de meint
8. Februar 2018 at 16:45
Hallo Manfred,
normalerweise ist bei einer Ausbildung der Arbeitgeber verpflichtet, dem Azubi 6 Wochen lang Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall zu zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Azubi bereits mehr als 4 Wochen im Betrieb arbeitet.
Ist die Betriebszugehörigkeit kürzer, zahlt in der Regel die Krankenversicherung stattdessen so lange Krankengeld, bis der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung gewährt.
Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht erst nach 6 Wochen, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Verletztengeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manfred meint
13. Dezember 2017 at 0:59
Mein Sohn hatte bereits in der 2. Woche seiner Ausbildung einen Arbeitsunfall und war 5 Wochen arbeitsunfähig, in die Berufschule (2 Tage/Woche) ist er mit Fuß- und Beinschiene schon nach 2 Wochen wieder gegangen. Der Arbeitgeber hat ihm nun für die ersten 3,5 Wochen der AU keine Ausbildungsvergütung gezahlt. Auf der Abrechnung steht Unterbrechung ab. 25.10. Kranken(tage)geld bei Krankheit/Kur. Ist das – trotz Berufschulbesuchs – so richtig? Kann er bei der Krankenkasse dann das Verletztengeld beantragen – zugesandt wurde ihm nichts.
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 15:51
Hallo Manfred,
einen Lohnausfall darf es bei Krankheit nicht geben. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen, wenn der Ausbildungsbetrieb stur bleibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenny meint
11. Dezember 2017 at 17:47
Guten Abend
Mein Mann hatte am 10.11.17 einen arbeitsunfall dieser ist passiert da sich ein fensterrahmen in der Maschine verkeilte mein Mann hat die Maschine nicht abgeschaltet und den rahmen so befreit und sich damit den unterarm massiv gequetscht. Jetzt meine frage ist der unfall selbstverschuldet oder nicht? Und kann der arbeitgeber den lohn für die ausfalltage einbehalten?
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 11:22
Hallo Jenny,
es ist uns nicht möglich die Situation aus diesen Schilderungen heraus zu bewerten. Sollten Sie in eine Konfliktsituation geraten kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marita A. meint
7. Dezember 2017 at 20:49
Es war ein Arbeitsunfall im Oktober. Arbeitgeber erkennt das nicht an. AU wurde der Berufsgenossenschaft durch Arzt und mich gemeldet. Ich bin heute noch krank und habe bis jetzt
noch kein Krankengeld (6 Wochen) vom Arbeitgeber erhalten. Wo kann ich mich hinwenden?
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 9:30
Hallo Martina,
wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Gehalt bzw. die Lohnfortzahlung vorenthält, sollten Sie sich an ein Anwalt für Arbeitsrecht und das Arbeitsamt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Romy F. meint
6. Dezember 2017 at 9:36
Hallo,
mein Mann ist seit 01.06.2017 krank geschrieben auf Grund einer Sprunggelenksarthrose im rechten Fuss. Dies ist die Folge eine Arbeitsunfall vor 19 Jahren. Dies wurde auch operiert und eine Versteifung vorgenommen.
Ist die Berufsgenossenschaft verpflichtet Weihnachtsgeld zu zahlen auch wenn er jetzt in einer anderen Branche tätig ist. ( früher Dachdecker heute Chemie)
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 16:02
Hallo Romy,
Weihnachtsgeld ist eine Gratifikation, die freiwillig vom Arbeitgeber geleistet werden kann. Das bedeutet nicht, dass es durch die BG übernommen wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bea meint
25. November 2017 at 13:58
Hallo ich bin in voller Erwerbsminderungsrente und arbeite beim Malteser Hilfsdienst im Behindertenfahrdienst auf 450 €. ich hatte einen Arbeitsunfall der bei der BG gemeldet wurde. Jetzt muss ich an der Schulter operiert werden und es wird mit Sicherheit 3-4 Monate dauern bis ich wieder einsatzbereit bin. Habe ich nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung Anspruch auf Lohnzahlung durch BG?
lg Bea
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 11:53
Hallo Bea,
bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls sowie für die Dauer der medizinischen Rehabilitation zahlt die BG nach Ablauf der Entgeltfortzahlung das sogenannte Verletztengeld. Die Voraussetzungen für eine solche Zahlung sind in § 45 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt.
Eine Beurteilung, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können und dürfen wir nicht vornehmen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan meint
10. November 2017 at 15:34
Sehr geehrtes Team von Arebitsrechte.de,
ich arbeitete erst 2 Wochen in meinem neuen Betrieb, hatte einen Arbeitsunfall und der zuständige D-Arzt ist der Meinung dass solche Unfälle wie mir passiert keine wären, sondern dies im Rahmen der normalen Tätigkeit eben ständig passieren würde und es eher unter „selbstverschuldete Dummheit“ oder Berufskrankheiten fiele und somit kein BG Unfall mehr wäre. Es handelt sich dabei um einen logistischen Beruf mit Sendungen/Pakten etc wobei das Handgelenk bei einem sehr schwer zu bewegendem Transportwagen durch eine Ruckbewegung sowie beim Beladen durch leichtes Verdrehen der Hand überlastet wurde und nun ein Schaden auf dem MRT zu sehen ist, jedoch kein Knochenbruch oder Sehnen- / Bänderriss. Dennoch ist die Hnad seit nun mehreren Wochen nicht mehr schmerzfrei belastbar und der AG hat von seinem Recht einer fristgerechten Kündigung während der Probezeit gemacht bis End des Monats. Bis dahin werde ich zudem wohl auch noch krankgeschrieben bleiben müssen, da die Verletzung langwierig in der Ausheilung sein kann bis die Hand wieder vollständig schmerzfrei belastet werden kann, was auch nötig ist in dem Job.
Nun ist die Frage, wie soll ich mich verhalten, wenn der D-Arzt eine weitere Behnadlung und Krankschreibung nicht mehr über einen BG Fall abwicklen will, weil dieser eben sagt, dass dies kein eindeutiger Unfall im Sinne der Berufsgenossenschaft sei und was ist mit den bis jetzt ausgefallenen Tagen, werden diese nun gar nicht bezahlt und vor allem was ist mit der Kündigung in der Probezeit und während der Krankschreibung? Und nein ich kann mir keinen Anwalt leisten, weil ich aus der Arbeitslosigkeit endlich einen Job gefunden habe und das zweite Gehalt für Nov. eigentlich das erste volle Gehalt seit Jahren gewesen wäre.
Vielen Dank und freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 16:50
Hallo Stephan,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, besteht in einigen Städten (z. B. Berlin oder Hamburg) die Möglichkeit, eine sogenannte öffentliche Rechtsauskunftsstelle aufzusuchen. Dazu bedarf es jedoch meist eines Beleges Ihrer aktuellen finanziellen Situation.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
9. November 2017 at 11:13
Hallo zusammen
Ich hatte Ende Oktober 2017 einen Arbeitsunfall den ein Kollege verursacht hat bin beim Arzt gewesen und für erstmal 5tage krankgeschrieben worden danach bin ich wieder zur Arbeit gegangen nur habe immer Schmerzen gehst und bin jetzt wieder für 8tage krankgeschrieben bin noch bis Ende November in Probezeit da ich an dem Unfall nicht schuld bin habe ich mit Konsequenzen zu rechnen
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:59
Hallo Sandra,
das Gesetz verbietet in der Regel die Kündigung oder andere nachteile wegen unverschuldeter Krankheit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zeise meint
2. November 2017 at 22:17
Hallo,
Ich hatte einen Arbeitunfall und bin nun seit über 6 Wochen krank geschrieben, falle also aus der Entgeltfortzahlung raus. Die letzte Abrechnung zeigt bereits einen verminderten Verdienst. Wann und wie bzw. von wem bekomme ich jetzt Bescheid über das Verletztengeld? Oder muss ich mich darum kümmern? Wenn ja, wo muss ich mich melden?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 8:48
Hallo Zeise,
wegen der Zahlung sollten Sie sich mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H. Fehse meint
2. November 2017 at 1:38
Hallo.
Ich hatte im August einen Arbeitsunfall, deswegen ist mein kompletter September Lohn über die BG gelaufen. Allerdings habe ich nur 152Stunden bezahlt bekommen, die letzten 12Monate habe ich für 192Stunden Lohn erhalten.
Ist das zulässig?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 12:19
Hallo H. Fehse,
nach 6 Wochen Krankheit wird die Lohnfortzahlung vom Krankengeld abgelöst, das durchaus nur ein Teil des vollständigen Lohns darstellen kann. Fragen dazu können Sie an Ihre Versicherung oder die BG wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dietmar L-R meint
30. Oktober 2017 at 9:14
Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team;
ich hatte am 10.10. einen Wegeunfall von meinem Minijob mit meinem Roller auf dem Nachhauseweg. Hier wurde ich von einem entgegenkommenden Fahrzeug in einer Linkskurve geblendet und kam von der Strasse ab und stürzte.
Ich wurde im Krankenhaus behandelt und Unfallbericht wurde über Minijob auch an BG weitegeleitet.
Minijob ist ange,eldet und auch vom Hauptarbeitgeber schriftlich genehmigt.
Nun wurde mir vom Personlawesen mitgeteilt das mein Haubtarbeitgeber keine Lohnfortzahlung leistet.
Nach Rücksprache mit der Krankenkasse und div. Interneturteile wurde mir mitgeteilt, dass der Hauptarbeitgeber trotzdem bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten muss; dies wurde auch von der Krankenkasse gegenüber dem Personaler erläutert und trotzdem wird ide Lihnfortzahlung verweigert.
Meine Frage: muss der Hauptarbeitgeber die Lohnfortzahlung leisten ? und wie komme ich jetzt an mein Geld für die 2 Wochen Krankheit ?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 11:17
Hallo Dietmar,
der Hauptarbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sollte sich dieser weigern, sollte schnellstmöglich ein Anwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Reni K. meint
26. Oktober 2017 at 20:52
Hallo liebes Team….
ich hatte im August einen BG Unfall und bin nun über die 6Wochen…alles ok, bis dato. Nun muss doch operiert werden ( Meniskus und Knorpelschaden unter der Patella)Ambulant . Ich habe 2 Kinder von 6 und 7 Jahren. Der kleine ist Krank Pflegegrad 4 und mein Mann Versorgt den Lütten …nun Facto ist es so, das die OP geplant war, wir alles zur Betreuung organisiert haben. Nun wurde die OP um 1 Woche verschoben. Ich bat um eine Verordnung einer Hauswirtschaftshilfe, was ich auch vom BG Arzt bekam. Die BG fühlt sich da aber nicht zuständig, Aussage der BG “ das Kind hat mit dem Unfall nichts zu tun“…
R. meint
24. Oktober 2017 at 13:18
….und wie sieht es mit Weihnachtsgeld aus?Habe ich ein Recht darauf?…muss ich mich darum kuemmern, oder ist es aussichtslos?
Es ist sonst im November ausgezahlt worden.Ich bin seit 2013 im Betrieb.
auf eine Antwort hoffend
lg R.Tettenborn
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:36
Hallo R.,
ob ein fester Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Hier lesen Sie mehr dazu: https://www.arbeitsrechte.de/weihnachtsgeld/
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel W. meint
21. Oktober 2017 at 22:31
Ich hatte im Februar 2017 einen Arbeitsunfall, wobei ich mir eine Knieverletzung zugezogen habe. Nach etwa 1,5 Monaten war ich lt. BG-Arzt wieder arbeitsfähig. Seit August habe ich erneut Schmerzen im Knie und bin seit September arbeitsunfähig geschrieben.
Bis jetzt ist noch nicht abschliessend geklärt, ob es sich um eine Folgeverletzung oder eine erneute Verletzung handelt. Wie kann ich erfahren, ab wann ich Verletztengeld beantragen muss, oder kommt der Antrag automatisch von der BG?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:47
Hallo Daniel W.,
normalerweise müssen Sie das Verletztengeld nicht selbst beantragen. Es handelt sich dabei um eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die erst dann aktiv wird, wenn Ihr Arbeitgeber sie informiert. Wir würden Ihnen daher empfehlen, abzuwarten, bis sich das Ganze geklärt hat, und dann mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Siegrun W. meint
21. Oktober 2017 at 17:44
1. Frage
Im Februar 2017 hatte ich einen Arbeitsunfall. Ich war bis 18.08.17 krank. Im Anschluss daran hatte ich 30 Tage Urlaub und nun bin ich ab Oktober Rentnerin. Meine ehemaligen Arbeitskolleginnen unterschrieben neue Änderungsverträge, so dass sie ab Januar 2017 mehr Gehalt bekommen. Habe ich auch noch Anspruch auf dieses Geld?
2. Frage
Mein Arbeitsvertrag läuft auf 36 Stunden und ich darf 11% bei Bedarf mehr arbeiten. Dies regelt ein Arbeitszeitkonto.
Vor dem Unfall, im Januar und Februar, arbeitete ich 40 Stunden pro Woche und und ich erhielt auch das Verletztengeld für diese Stunden bis Mitte August. Meine letzte Lohnabrechnung im September (Urlaub) wurde mit 36 Stunden pro Woche berechnet. Ist dies rechtens, oder hätten das auch 40 Stunden sein müssen?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:50
Hallo Siegrun W.,
haben Sie einen solchen Änderungsvertrag nicht unterschrieben, besteht normalerweise auch kein Anspruch auf mehr Gehalt. Sind 36 Stunden in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, erhalten Sie in der Regel auch nur diese Stunden im Urlaub ausbezahlt. Bei Unsicherheiten können Sie sich jederzeit an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R. Tettenb6rn meint
20. Oktober 2017 at 12:23
Hallo, bin nun 6Wochen krank durch Arbeitsunfall…habe in dieser Zeit Lohnfortzahlung erhalten.
Von der Krankenkasse kam noch kein Formular zur Uebernahme des Krankengeldes. Was kann ich tun?Oder kann ich einfach abwarten
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:13
Hallo R. Tettenb6rn,
in Ihrem Fall empfiehlt es sich auf die Krankenkasse zuzugehen, damit keine Missverständnisse geschehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
12. September 2017 at 11:41
Hallo habe folgende Frage ich hatte einen Arbeitsunfall durch einen tätlichen angriff und War 6 Wochen krank ging 2 Wochen arbeiten und dann 4 Wochen in Urlaub arbeite seid 2 Wochen wieder und merke das ich mit der Situation nicht zurecht komme und wieder zum Arzt muss wer ist für mich zuständig Unfallarzt oder Hausarzt und wer zahlt Berufsgenossenschaft oder die Krankenkasse da es ja eine fogeerkrankung ist vielen dank
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 12:01
Hallo Andreas,
wir würden Ihnen empfehlen, zunächst erneut einen Durchgangsarzt aufzusuchen und bei ihm nachzufragen, wie Sie sich weiter verhalten sollten und wer zahlen muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P Müller meint
7. September 2017 at 21:45
Hallo,
nach einem Arbeitsunfall (MiniJob 450€) falle ich für die nächsten 8 – 10 Wochen aus.
Laut Arbeitgeber wird es keine Lohnfortzahlung geben – es sollen „aufgelaufene“ Überstunden abgegolten werden. Im Fragebogen für die BG hat der Arbeitgeber aber angegeben, daß für die ersten 6 Wochen eine Fortzahlung erfolgt. Ich halte das für bedenklich….?
Erhält der Arbeitgeber bei einem Arbeistunfall eine Art Rückvergütung von der BG oder Kasse?
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2017 at 13:08
Hallo P Müller,
hat der Arbeitgeber angegeben, dass er der Lohnfortzahlung sechs Wochen lang nachkommen wird, muss er sich auch daran halten. Eine Art Rückvergütung erhält er in der Regel nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Willi meint
31. August 2017 at 6:49
Ich hatte im Jahr 1991 einen anerkannten Arbeitsunfall von dem ich mich nie wieder erholt habe. 1994, 2008 und 2016 würde ich deshalb operiert. Derzeit bekomme ich Hartz IV. (Aufstocken, da meine Frau berufstätig ist) Auch vor, während und nach der OP und während der Reha.bekomme ich kein Übergangsgeld. Das Jobcenter hat sich die gezahlten Aufstockungsbeträge von der Bau BG wieder geholt. Warum bekomme ich kei Übergangsgeld und/oder Verletztengeld in Höhe der 80 % meines letzten Gehaltes zum Unfallzeitpunkt da es sich eindeutig um eine Wiedererkrankung handelt.
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 15:00
Hallo Willi,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung erteilen und müssen Sie an dieser Stelle an einen Anwalt für Arbeit/Sozialrecht verweisen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
w. meint
12. August 2017 at 17:04
Hallo,
nach dem sechsten Tag im neuen Betrieb kam ich in strömendem Regen zuhause an und übersprang die unteren Stufen der äußeren Kellertreppe um vermeintlich schneller ins Haus zu gelangen. Durch das harte Aufsetzen prellte ich meine beiden Versen. Momentan kann ich spätestens nach zwei Arbeitstagen nicht mehr laufen/arbeiten und weiß nicht wie lange meine Firma das noch mitmacht.
Muss ich nach einer Kündigung mit irgendwem (BG, Krankenkasse, etc…) Kontakt aufnehmen?
Wie lange dauert die Bearbeitungszeit bis zur Überweisung der Ersatzleistung ungefähr (wegen fortlaufender monatlicher Zahlungen) ?
Dankeschön
w
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:06
Hallo,
die Zahlung von Krankengeld oder Lohnfortzahlung setzt in der Regel eine Mindestdauer der Anstellung voraus. Von Bedeutung für die Behandlung des Falles ist auch die Frage, ob das Schadensereignis als Wegeunfall deklariert wurde. Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um abklären zu lassen, welche Zuständigkeiten in Ihrem Fall anzunehmen sind.
Die Dauer der Bearbeitung und Zahlung von Krankengeld und Lohnfortzahlungen können nicht pauschal bestimmt werden. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. meint
31. Juli 2017 at 12:48
Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team,
ich habe mich in meine Hauptjob verletzt und bin aktuell für 6 Wochen krank geschrieben. Des weiteren habe ich noch einen 450-Euro Job bei dem ich natürlich meine Arbeitsleistung auch nicht erbringen kann. In diesem 4502 Euro Job werden nur die Stunden bezahlt, die ich auch geleistet habe. Da ich die kommenden Wochen nichts leisten kann, ist hier natürlich auch kein Arbeitslohn zu erwarten.
Ist es möglich, auch diesen Lohnverlust ausgeglichen zu bekommen? und wenn ja, muss ich mich als gesetzlich Versicherter an meinen Hauptarbeitgeber, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft wenden?
Vielen dank für Ihre Hilfe
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 13:07
Hallo,
auch im Falle eines Minijobs besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber. Ein Anspruch auf Krankengeld bei mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit besteht hingegen diesbezüglich regelmäßig nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Willi meint
16. Juli 2017 at 23:42
Hallo
Ich hatte Mitte Januar einen Arbeitsunfall, und war ca. 8 Wochen arbeitsunfähig.
Für 6 Wochen erhielt ich vom Arbeitgeber die Lohnfortzahlung.
Die Berufsgenossenschaft hat mir auf anfrage mitgeteilt, dass für mich die
französische Berufsgenossenschaft zuständig wäre, und diese auch von ihnen
informiert worden ist, weil ich überwiegend in Frankreich tätig bin.
Man hat mir geraten, mich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
Diese lehnte aber eine „Vorleistung“ ab, weil ich bereits Rentner bin, und darauf
keinen Anspruch hätte. Ich bin aber nach wie vor voll Berufstätig.
Seit Mitte März, also schon 4 Monate warte ich auf eine Information wer für die
2 Wochen eigentlich aufkommt. Die französische Berufsgenossenschaft, die angeblich
zuständig wäre hat sich bis heute bei mir nicht gemeldet.
Was würden Sie mir jetzt raten.
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 13:00
Hallo Willi,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser kann sich ggf. seinerseits noch einmal mit den zuständigen Versicherern in Verbindung setzen und die Zuständigkeiten prüfen. Uns ist es an dieser Stelle nicht erlaubt, Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. Steinborn meint
5. Juli 2017 at 7:50
Hallo,
Hatte im Mai einen Arbeitsunfall – Fraktur Sprunggelenk.
Wird bei der Berechnung des Verletztengeldes nur die Hauptbeschäftigung berücksichtigt? Habe nebenher noch einen 450Euro-Job, den ich bisher jeden Monat auch voll bekomme. Habe Angst das ich extreme finanzielle Einbußen habe, bin auf die 450€ zusätzlich angewiesen um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können :-/
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 9:47
Hallo S. Steinborn,
in der Regel besteht die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung des Nebenarbeitgebers zusätzlich zu der des Hauptarbeitgebers auch bei allgemeiner Erkrankung oder einem Unfall, zu dem es in der Freizeit oder während der Hauptbeschäftigung kam.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rosi B. meint
28. Juni 2017 at 11:36
Guten Tag !
Wer kann mir helfen ,habe 14.04.2017 eine Arbeitsunfall gehabt.Krankengeld für 6 Wochen und BG Geld wurde bis 11.6.2017 gezahlt. Ich soll komplett ausgesteuert werden. Soll zum Arbeitsamt Arbeitslosengeld 1 beantragen.Meine Krankenkasse meint ich soll mir eine Andere suchen .
Marion meint
28. Juni 2017 at 7:23
Guten Tag,
Was ist denn, wenn die Arbeitsunfähigkeit, länger als 78 Wochen besteht? Gibt es dann weiter das Verletztengeld, wielange wird dies gezahlt?
Liebe Grüsse
MARION
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2017 at 8:02
Hallo Marion,
der Anspruch auf Verletztengeld besteht normalerweise bis zu 78 Wochen, endet jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Dauert diese entsprechend noch an, sollten Sie auch weiterhin Verletztengeld erhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de