Arbeitnehmer, die zu neuen Ufern aufbrechen möchten und daher eine neue Arbeitsstelle suchen, können ihrem aktuellen Unternehmen in der Regel nicht ohne Weiteres den Rücken kehren. Vielmehr sind sie dazu verpflichtet, eine bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten. Lediglich bei einem Aufhebungsvertrag oder einer fristlosen Kündigung können sie diese umgehen.
§ 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) widmet sich der gesetzlichen Kündigungsfrist für Beschäftigte. Diese liegt bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats. Im Arbeitsrecht ist es jedoch durchaus gestattet, längere Fristen im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag zu vereinbaren.
Kurz & knapp: Maximale Kündigungsfrist
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf eine maximale Kündigungsfrist für Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 allerdings eine Frist von drei Jahren als zu lang und daher unzumutbar an (Az.: 6 AZR 158/16).
Nein, auch eine solche gibt es nicht. Die Frist für eine Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers darf jedoch nie länger sein als die des Arbeitgebers. Bei einer längeren Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag, reduziert sich diese für den Arbeitnehmer dennoch auf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers.
Welche Möglichkeiten Beschäftigte bei zu langen Kündigungsfristen haben, können Sie an dieser Stelle nachlesen.
Aber wo liegt die maximale Kündigungsfrist? Existiert überhaupt eine Obergrenze oder können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter so lange an das Unternehmen binden, wie es ihnen gefällt? Diese Fragen klären wir im vorliegenden Ratgeber. Außerdem erfahren Sie, was Sie als Arbeitnehmer tun können, wenn Ihnen die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag viel zu lang vorkommt.
Inhalt
Welche Kündigungsfrist ist maximal zulässig?
Allgemein soll die Kündigungsfrist sicherstellen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichend Zeit haben, um einen Ersatz zu finden: Arbeitgeber können einen neuen Mitarbeiter suchen, Beschäftigte wiederum eine neue Arbeitsstelle.
Möchten Arbeitnehmer das Unternehmen aus eigenem Antrieb verlassen, kann sie eine unverhältnismäßig lange Frist allerdings in ihrer beruflichen Freiheit einschränken.
Dennoch existiert so etwas wie eine maximale gesetzliche Kündigungsfrist nicht. Arbeitgeber haben daher grundsätzlich das Recht, im Arbeitsvertrag eine sehr lange Frist anzuberaumen. Gemäß § 622 Absatz 6 BGB darf die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer jedoch niemals länger sein als die für Arbeitgeber. Ist die vom Chef gewünschte Frist also übermäßig lang, muss auch er sich daran halten.
Doch auch wenn das Gesetz keine maximale Kündigungsfrist vorsieht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 entschieden, dass eine solche Frist durchaus zu lang sein kann (Az.: 6 AZR 158/16):
- In dem Fall ging es um eine Kündigungsfrist von drei Jahren, die das Gericht als unzumutbar ansah, da sie den Beschäftigten unangemessen benachteilige.
- Begründet wurde diese Entscheidung mitunter folgendermaßen: Selbst wenn der Betroffene drei Jahre lang freigestellt wäre und sein Gehalt weiterhin ausbezahlt bekäme, würde diese Zeitspanne einer Arbeitslosigkeit gleichkommen.
- Daher wären die Wiedereinstiegschancen des Arbeitnehmers ins Berufsleben enorm beeinträchtigt, weshalb die maximale Kündigungsfrist in diesem Fall unter drei Jahren liegen müsse.
Bedenken Sie: Nur in seltenen Ausnahmefällen werden Kündigungsfristen im Arbeitsrecht als unwirksam angesehen. Die Gerichte zweifeln die Wirksamkeit einzelner Fristen nicht automatisch an, nur weil sie es dem betroffenen Beschäftigten erschweren, das Unternehmen zu verlassen. Daher kann nicht pauschal gesagt werden, dass eine maximale Kündigungsfrist von drei Jahren in jedem Fall zu lang ist. Es kommt stets auf die jeweiligen Umstände an.
Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer bei einer zu langen Kündigungsfrist?
Auch wenn keine maximale gesetzliche Kündigungsfrist existiert, sollten Sie als Beschäftigter eine überdimensional lange Frist nicht einfach so hinnehmen. Schließlich müssen stets auch Ihre Interessen gewahrt werden.
Erscheint Ihnen die Frist für eine Kündigung im Arbeitsvertrag als zu lang, sollten Sie diesen von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen, damit er Sie entsprechend beraten kann. Das Gleiche gilt, wenn Sie feststellen, dass Ihre Frist länger ist als die Ihres Arbeitgebers.
Wichtig: Werden Sie durch eine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag unangemessen benachteiligt, ist diese normalerweise automatisch unwirksam. Stattdessen finden dann die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Ihre Kündigungsfrist würde hier also vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats betragen (§ 622 Absatz 1 BGB).
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