Soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden, funktioniert dies im Regelfall nicht vom einen auf den anderen Tag. Vielmehr ist sowohl vonseiten des Arbeitgebers als auch vonseiten des Arbeitnehmers eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist zu beachten. Die Vorschriften dazu befinden sich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Gesetzliche Mindestkündigungsfristen können allgemein nicht verkürzt werden; im Arbeitsvertrag ist lediglich eine Verlängerung gestattet. Anders sieht es hingegen bei Tarifverträgen aus: Die dort vereinbarte tarifliche Mindestkündigungsfrist darf sowohl länger als auch kürzer als die gesetzliche Frist sein.
Kurz & knapp: Mindestkündigungsfrist
Gemäß § 622 Absatz 1 BGB liegt die gesetzliche Mindestfrist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bei vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Ein anzuwendender Tarifvertrag kann sowohl eine längere als auch eine kürzere Frist beinhalten. Im Arbeitsvertrag hingegen ist lediglich eine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer gestattet, es sei denn, der betroffene Mitarbeiter übt eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit aus (§ 622 Absatz 5 BGB). In diesem Fall kann arbeitsvertraglich ausnahmsweise eine kürzere Frist vereinbart werden.
Die einzuhaltende gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitgeber richtet sich nach der Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters, der gekündigt werden soll. Einen Überblick über die jeweils geltenden Fristen verschafft Ihnen diese Zusammenfassung. Auch wenn diese verlängerten Kündigungsfristen allgemein nur für Arbeitgeber gelten, kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass sie für beide Seiten maßgeblich sind. Die Frist für Arbeitnehmer darf jedoch niemals länger sein als die für Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB).
Wurde eine Probezeit vereinbart, können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem Tag wieder beenden (§ 622 Absatz 3 BGB). Die Probezeit darf maximal sechs Monate andauern. Arbeitsvertraglich kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Inhalt
Welche Kündigungsfrist ist mindestens einzuhalten?
Das Arbeitsrecht sieht unterschiedliche Mindestkündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Für Erstere gilt allgemein laut § 622 Absatz 1 BGB Folgendes:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Gut zu wissen: Findet ein Tarifvertrag Anwendung, darf die darin festgehaltene Kündigungsfrist für Arbeitnehmer länger oder kürzer sein als diese gesetzliche Mindestkündigungsfrist. Im Gegensatz dazu kann im Arbeitsvertrag lediglich eine längere Frist vereinbart werden, jedoch keine kürzere. Eine Ausnahme gilt laut § 622 Absatz 5 BGB nur dann, wenn der betroffene Mitarbeiter eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit ausübt. Dann ist arbeitsvertraglich ausnahmsweise eine kürzere Frist erlaubt.
Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, ist seine einzuhaltende Mindestkündigungsfrist abhängig davon, wie lange der betroffene Mitarbeiter bereits im Unternehmen beschäftigt ist. Welche Fristen in diesem Fall Anwendung finden, zeigt diese Zusammenfassung (§ 622 Absatz 2 BGB):
- Bei einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitgeber einen Monat,
- bei fünf Jahren zwei Monate,
- bei acht Jahren drei Monate,
- bei zehn Jahren vier Monate,
- bei zwölf Jahren fünf Monate,
- bei 15 Jahren sechs Monate und
- bei 20 Jahren sieben Monate zum Monatsende.
Wichtig: Diese verlängerten Kündigungsfristen gelten allgemein nur für Arbeitgeber. Es ist jedoch möglich, arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass sich beide Seiten daran halten müssen. Die Frist für Arbeitnehmer darf jedoch niemals länger sein als die für Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB).
Sonderregelung: Mindestkündigungsfrist in der Probezeit
Auch wenn sie nicht verpflichtend ist, steht am Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses häufig eine Probezeit. Sie darf maximal für eine Dauer von sechs Monaten vereinbart werden und soll Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, sich erst einmal zu „beschnuppern“. Werden die Erwartungen nicht erfüllt, können beide Parteien die Zusammenarbeit unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem Tag wieder beenden.
Auch in diesem Fall besteht die Option, eine längere Mindestkündigungsfrist im Arbeitsvertrag festzulegen. Sobald die sechs Monate Probezeit vorüber sind, gilt automatisch die reguläre Frist für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer; es sei denn, es wurden verlängerte Kündigungsfristen vertraglich festgehalten.
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