Kurz & knapp: Ausnahmen vom Mindestlohn
Die Vorschriften zum Mindestlohn und den Ausnahmen finden sich im Mindestlohngesetz (MiLoG).
Unter anderem sind Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbstständige, Langzeitarbeitslose, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind, vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen. Azubis erhalten seit dem 1. Januar 2020 allerdings eine spezielle Mindestvergütung. Mehr dazu hier.
Informationen zur Kritik am Mindestlohn und den Ausnahmen davon finden Sie hier.
Inhalt
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Wer erhält den Mindestlohn – und wer nicht?
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Knapp 3,7 Millionen Menschen ziehen Angaben der Regierung zufolge einen Vorteil daraus. Die sogenannte Lohnuntergrenze soll dafür sorgen, dass weniger Menschen auf die Unterstützung des Staates angewiesen sind und mit ihrem Gehalt für ihre gesamten Lebenshaltungskosten aufkommen können.
Eine Kommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern hat die Aufgabe, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mindestlohn erhöht werden sollte und weshalb. Dabei orientiert sie sich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre. So gilt nun ein Betrag von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde.
So weit so gut. Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht jeder vom Mindestlohngesetz (MiLoG) profitiert. Vielmehr existieren in puncto Mindestlohn einige Ausnahmen, die in den unterschiedlichsten Berufsgruppen und Branchen gelten. Wie diese im Detail aussehen, können Sie im folgenden Ratgeber nachlesen.
Mindestlohn in Deutschland: Diese Ausnahmen sollten Sie kennen
Im Mindestlohngesetz sind die verschiedenen Regelungen zum Mindestlohn genau festgehalten. In § 1 MiLoG heißt es beispielsweise:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“
Dass dem jedoch nicht immer so ist bzw. diverse Ausnahmen vom Mindestlohn existieren, beweist § 22 MiLoG. Dort sind die jeweiligen Berufsgruppen definiert, die allgemein in Bezug auf den Mindestlohn als Ausnahmen angesehen werden. Diese sehen wie folgt aus:
- Auszubildende
- Pflichtpraktikanten
- Freiberufler
- Selbstständige
- Langzeitarbeitslose
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
- Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind
Doch inwiefern gelten diese Personengruppen in puncto Mindestlohn als Ausnahmen? Warum muss ihnen kein Mindestlohn gezahlt werden? Einen Überblick über die mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen erhalten Sie im Folgenden.
Mindestlohn in der Ausbildung?
Auszubildende zählen beim Mindestlohn zu den Ausnahmen, da sie die Ausbildung in der Regel nicht absolvieren, um Geld zu verdienen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr geht es darum, sich die Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen, die der Beruf erfordert.
Es handelt sich bei Auszubildenden demnach nicht um Angestellte. Sie erhalten zwar ein Gehalt, allerdings soll dieses eher dafür sorgen, dass die oft noch relativ jungen Menschen lernen, auf eigenen Beinen zu stehen. Sie gewöhnen sich mit der Zeit daran, sich von ihren Eltern zu lösen und selbst für ihre Ausgaben aufzukommen.
Auch wenn die Vergütung während der Ausbildung häufig eher gering ausfällt, haben Jugendliche normalerweise noch bis zum Abschluss dieser Anspruch auf Kindergeld oder werden von ihren Eltern unterstützt. Unter anderem deshalb hat der gesetzliche Mindestlohn Ausnahmen. Er soll jene unterstützen, die bisher trotz Arbeit auf die Unterstützung des Staates angewiesen waren (z. B. Minijobber).
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2020 existiert ein gesonderter Mindestlohn für Azubis, die ihre Lehre in einem Betrieb absolvieren, der nicht tarifgebunden ist. Er betrug mindestens 550 Euro brutto monatlich im ersten Ausbildungsjahr im Jahr 2021 und wird jährlich erhöht. 2024 lag bei 649 Euro und 2025 steigt er auf 682 Euro im Monat an. Doch Vorsicht: Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem jeweiligen Jahr begonnen wurden, gilt der neue Mindestlohn nicht!
Haben Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn?
Beim Mindestlohn greifen die Ausnahmen in der Regel auch bei einem Praktikum. Dabei gibt es jedoch einige Punkte zu beachten, denn in manchen Fällen haben Praktikanten nämlich doch einen Anspruch auf den Mindestlohn:
- Wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt: Wird das Praktikum von Schule oder Universität vorgeschrieben, so zählt dies zu den Ausnahmen beim Mindestlohn. Pflichtpraktikanten haben keinen Anspruch auf die Zahlung von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde. Das Gleiche gilt, wenn das Praktikum mit einer Vorbereitung auf die Ausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung im Betrieb in Zusammenhang steht.
- Wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert: Da Praktikanten normalerweise nicht von vornherein ein Gewinn für das Unternehmen sind, sondern erst angelernt werden müssen, haben sie erst nach drei Monaten Anspruch auf den Mindestlohn. Die Ausnahmen beziehen sich demnach nicht auf jedes Praktikum.
- Wenn es ein freiwilliges Praktikum ist: Sollte es sich um Praktikum neben dem Studium bzw. der Ausbildung oder ein Orientierungspraktikum handeln, das nach drei Monaten beendet ist, so muss der Arbeitgeber dem Praktikanten keinen Mindestlohn zahlen. Die Ausnahmen aus dem Mindestlohngesetz beziehen sich auch hier auf Praktika, die länger als drei Monate dauern. Dann besteht nämlich Anspruch auf den Mindestlohn. Wichtig: Soll das Praktikum nach drei Monaten verlängert werden, muss der Mindestlohn rückwirkend gezahlt werden!
- Wenn Praktikanten mindestens 18 Jahre alt sind: Beim Mindestlohn greifen die Ausnahmen auch dann nicht, wenn es sich um einen erwachsenen Praktikanten handelt. Ab 18 Jahren haben Praktikanten demnach generell einen Anspruch auf den Mindestlohn. Minderjährige Praktikanten müssen nur dann nach dem Mindestlohngesetz bezahlt werden, wenn sie eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können.
Da sich die Höhe der Vergütung in der Ausbildung oder einem Praktikum teilweise sehr voneinander unterscheiden, würden sich ohne diese Regelung viele Minderjährige möglicherweise gegen eine Ausbildung entscheiden. Dies liegt daran, dass die Bezahlung in einem Praktikum zumindest anfangs besser erscheint. Beim Mindestlohn sollen die Ausnahmen daher auch sicherstellen, dass junge Menschen sich für eine Ausbildung entscheiden und so auf längere Sicht bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.
Mindestlohn: Ausnahmen für Freiberufler und Selbstständige?
Selbstständig Tätige sowie freischaffende Arbeiter gehören in Bezug auf den Mindestlohn zu den Ausnahmen. Für sie gilt die Lohnuntergrenze entsprechend nicht. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) liegen die Gehälter von Millionen Selbstständigen unter dem Mindestlohn.
Dies führt dazu, dass viele Mitarbeiter in der Zukunft womöglich ein höheres Gehalt beziehen werden, als ihre Arbeitgeber. Auch Freiberufler müssen sich ohne Lohnuntergrenze herumschlagen. Unter Politikern wird diese Problematik schon seit einiger Zeit diskutiert.
Unter anderem hält es das Bundesarbeitsministerium jedoch für unmöglich, einen Mindestlohn für Selbstständige oder Freiberufler einzuführen. Dies ist darin begründet, dass weder die Arbeitszeit noch die Kosten für benötigte Materialen vorgeschrieben werden können. Auch ist es unwahrscheinlich, Kontrollen auf diesem Gebiet durchführen zu können.
Kein Mindestlohn für Langzeitarbeitslose?
Arbeitnehmer, die länger als ein Jahr arbeitslos waren und im Anschluss eine neue Stelle antreten möchten, zählen ebenfalls in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn zu den Ausnahmen.
§ 22 MiLoG besagt dazu:
Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.“
Demnach sind Langzeitarbeitslose nicht generell vom Mindestlohn ausgeschlossen, sondern nur im ersten halben Jahr der neuen Beschäftigung. Dies liegt darin begründet, dass der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € (Stand Januar 2025) pro Stunde es den Arbeitslosen nicht erschweren soll, wieder Fuß in der Arbeitswelt zu fassen.
Der Mindestlohn soll schließlich nicht dafür sorgen, dass arbeitswillige Menschen trotzdem ohne Arbeit bleiben, weil mögliche Arbeitgeber nicht bereit sind, sie nach der Lohnuntergrenze zu bezahlen.
Gibt es auch Branchen ohne Mindestlohn?
In Bezug auf branchenbezogene Mindestlohntarifverträge galt bis Ende 2017 eine Übergangsregelung. Die mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen wurden demnach auch hier bemerkbar. Abweichungen vom Mindestlohn, die aufgrund tariflicher Verträge auftraten, waren jedoch aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vollkommen legal.
Waren für die Branche tarifliche Mindestlöhne festgelegt, so galten diese beispielsweise auch für Langzeitarbeitslose mit sofortiger Wirkung. Tarifverträge konnten sich demnach über das Mindestlohngesetz hinwegsetzen. Betroffen waren unter anderem die folgenden Branchen: *
- Bekleidungs- und Textilbranche: seit dem 1. Januar 2015 7,50 Euro, 8,25 Euro ab 1. Januar 2016, 8,75 Euro ab 1. November 2016 (Ostdeutschland)
- Gartenbau/Forst- und Landwirtschaft: ab 1. Januar 2015 7,40 Euro, ab 1. Januar 2016 8,00 Euro (Westdeutschland), ab 1. Januar 2015 7,20 Euro, ab 1. Januar 2016 7,90 Euro (Ostdeutschland und Berlin), einheitlich ab 1. Januar 2017 8,60 Euro und ab 1. November 2017 9,10 Euro
- Objektkundengeschäft und Wäschereidienstleistungen: bis Juli 2016 8,00 Euro, ab 1. Juli 2016 8,75 Euro (Ostdeutschland und Berlin)
- Zeit- und Leiharbeit: Vorher 8,20 EUR, seit dem 1. Juni 2016 8,50 EUR (Ostdeutschland und Berlin)
* Alle Angaben sind ohne Gewähr und können sich mittlerweile geändert haben.
Die oben genannten Abweichungen haben seit dem 1. Januar 2017 jedoch keine Gültigkeit mehr. Die Lohnuntergrenze musste ab diesem Zeitpunkt in den entsprechenden Branchen bei mindestens 8,50 Euro liegen, obwohl der allgemeine Mindestlohn zu dieser Zeit bereits 8,84 Euro betrug. Übrigens: Saisonkräfte, wie z. B. Aushilfen in der Gastronomie oder Erntehelfer, sind seit 2017 ebenfalls offiziell nicht mehr von den mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen betroffen. Mittlerweile muss der Mindestlohn von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro geleistete Arbeitsstunde ausnahmslos eingehalten werden.
Mindestlohn: Ausnahmen galten auch für Zeitungszusteller
Die mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen waren ebenfalls bei Zeitungszustellern zu beobachten. Auch ihr Gehalt lag damals noch unter der gesetzlichen Lohnuntergrenze. Seit dem 1. Januar 2015 bis Ende 2017 wurde ihnen der Mindestlohn versagt. Sie näherten sich dem Ganzen jedoch sukzessiv an, da eine schrittweise Anpassung der Vergütung pro Stunde vereinbart wurde.
In § 24 MiLoG, der mittlerweile weggefallen ist, fanden sich dazu folgende Angaben:
Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.“
Den vollen gesetzlichen Mindestlohn erhielten Zeitungszusteller demnach erst ab dem Jahr 2018. Begründet wurde diese Regelung damit, dass durch die Einführung des Mindestlohns Mehrkosten entstanden seien, was sich vor allem bei der Zustellung in ländlichen Regionen bemerkbar machen würde. Der Vertrieb von Zeitungen sei jedoch durch das Grundgesetz geschützt und müsse daher sichergestellt werden.
Mindestlohn: Gelten die Ausnahmen auch für ehrenamtliche Tätigkeiten?
Da ehrenamtliche Tätigkeiten in der Regel nicht entlohnt werden, handelt es sich bei freiwilligen Mitarbeitern auch nicht um Arbeitnehmer. Sie haben meist weder einen Arbeitsvertrag unterschrieben oder anderweitige Absprachen getroffen. Ehrenamtliche Mitarbeiter in Sportvereinen erhalten jedoch des Öfteren eine kleine Vergütung, die als Dankeschön für die geleistete Arbeit fungieren soll.
Das Mindestlohngesetz differenziert sich in § 22 MiLoG von ehrenamtlichen Tätigkeiten:
Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von […] ehrenamtlich Tätigen.“
Vertreter von Verbänden und Vereinen haben also nicht die Pflicht, sich über den Mindestlohn oder die Ausnahmen zu informieren. Es kann ihnen nicht passieren, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten und dafür mit einer Strafe zu rechnen haben.
Wer kontrolliert, ob der Mindestlohn bzw. die Ausnahmen eingehalten werden?
Ob die Vorschriften zum Mindestlohn und dessen Ausnahmen in Deutschland auch eingehalten wird, prüft das Zollamt. Bei Missachtung können laut § 21 MiLoG Geldbußen bis zu 500.000 Euro drohen. Da durch die Einführung eines Mindestlohns etwa 3,7 Millionen Arbeitnehmer mehr verdienen als vorher, haben Arbeitgeber die Pflicht, die geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter schriftlich festzuhalten.
Halten Arbeitgeber sich nicht an diese Vorschrift, können sie belangt werden. Das Gleiche gilt, wenn sie sich schlichtweg weigern, ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Arbeitgeber, die aufgrund der mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen nicht verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern einen Lohn von mindestens 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto zu zahlen, können weitgehend selbst entscheiden, wie hoch die Vergütung anzusetzen ist.
Kritik am Mindestlohn und den Ausnahmen
Seit seiner Einführung im Jahr 2015 sind der Mindestlohn sowie seine Ausnahmen einer steten Kritik ausgesetzt. Beispielsweise halten Gewerkschafter die Regelung, Langzeitarbeitslosen den Mindestlohn für sechs Monate vorzuenthalten, für besonders fatal.
Ungefähr eine Million Menschen sind von dieser Vorschrift betroffen. Außerdem könnten Arbeitgeber so willkürlich entscheiden, ob sie nicht lieber einen neuen Mitarbeiter, der schon länger ohne Arbeit ist, einstellen sollten. Nach sechs Monaten ohne Mindestlohn könnte dieser wiederum durch einen anderen Langzeitarbeitslosen ersetzt werden.
Viele sind bereit, alles Mögliche zu tun, nur um den gesetzlichen Mindestlohn zu umgehen. Menschen, die für eine lange Zeit arbeitslos waren, würden so gezwungen, sich weniger wertvoll für den Arbeitsmarkt vorzukommen, beinahe schon wie „Menschen zweiter Klasse“.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte auch die mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen für Jugendliche und Saisonkräfte. Ein Mindestlohn hätte eigentlich die Funktion, als allgemein gültige Lohnuntergrenze zu fungieren, die für alle Beschäftigten gleichwohl gilt und sich nicht je nach Branche oder Bildungsstand verändern lässt.
Doch damit noch nicht genug: Auch die Altersgrenze des Mindestlohns wurde bereits mehrfach kritisiert. Viele wünschen sich eine Grenze, die erst bei 21 oder sogar 25 Jahren beginnt. Jugendliche, die beispielsweise keine Ausbildung nach dem Schulabschluss gefunden hätten, könnten schnell in die Arbeitslosigkeit abrutschen, da sie für 12,82 € (Stand Januar 2025) in der Stunde wohl niemand so leicht einstellen würde.
Wer in jungen Jahren bereits eine längere Zeit arbeitslos ist, wäre einer höheren Wahrscheinlichkeit ausgesetzt, auch später ohne Arbeit zu bleiben. Die Gewerkschaften sind sogar teilweise für einen Mindestlohn ohne Ausnahmen, die sich auf das Alter beziehen.
K.R. meint
15. August 2023 at 21:31
Frage: Wenn eine Schülerin, 16 j. nach bestandenem Realschulabschluss gern ein freiwilliges Praktikum machen möchte, um sich überhaupt zu orientieren was sie machen will also ein Jahrespraktikum anstrebt, worunter fällt das? Mindestlohn? Ja, nein? Orientierungspraktikum? Muss das bezahlt werden?
S.B. meint
24. Dezember 2022 at 8:16
Frohe Weihnacht
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte ab Juli ’22 einen Arbeitgeberwechsel, bin noch in der Probezeit tätig in Vollzeit bis zu 270 Std im Monat, mein AG zahlt mir immernoch 12,46€ inkl 1,50€ Asylzulage. Bin seit 23 Jahren im Sicherheitsdienst beschäftigt. Nun meine Frage, gilt der Mindestlohn nicht in der Probezeit ?
Lena meint
23. Dezember 2021 at 15:30
Also meine Schwester verdient nicht mal 6 Euro ich frage mich wie das geht
Katja E. meint
8. Juli 2021 at 13:43
Guten Tag,
wir beabsichtigen Auszubildende aus anderen Firmen als Minijobber in der Saison zu beschäftigten. Muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden oder greift hier die Ausnahmeregelung da es sich um Auszubildende handelt?
Hier handelt es sich um Auszubildende, welche über 18 sind und ohne abgeschlossene Ausbildung.
Freundliche Grüße
Katja E.
Unter anderem sind Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbstständige, Langzeitarbeitslose, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind, vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen. Azubis erhalten seit dem 1. Januar 2020 allerdings eine spezielle Mindestvergütung. Mehr dazu
Edeler meint
7. Juli 2021 at 19:12
Guten Tag,
wir beabsichtigen Minijobber als Saisonkräfte einzustellen. Diese sind zwar über 18, aber noch in Ausbildungsverhältnissen in anderen Unternehmen. Müssen wir den Minijobbern den Mindestlohn zahlen oder fallen sie in den Ausnahmebereich?
Freundliche Grüße
Edeler
Hans-Joachim meint
4. Juni 2021 at 5:44
Muß ein Arbeitnehmer mit dem Mindestlohn von 12,50 € akzeptieren oder kann er auch den alten Lohn im Minijob bei behalten?
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2021 at 15:39
Hallo Hans-Joachim,
der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 9,50 Euro und nicht 12,50 Euro. Zahlt der Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn, kann eine Geldstrafe von bis zu 500.000 Euro auf ihn zukommen, daher können Sie den alten Lohn normalerweise nicht beibehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kamil meint
16. August 2020 at 11:32
Guten Morgen,
Ich möchte genau wissen, wie viel für Gehörloser 40 Stunden pro Woche verdient?
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag von 9:35 € pro Stunde.
Ist es okay?
Weil ich behindert bin, bin ich Gehörlose.
Wie viel sollte verdienen ich pro Stunde für eine gehörlose?
Mit freundlichen grüßen
Kamil
L meint
2. Juli 2020 at 11:24
Hallo ich kenne eine Firma die Kurierdienst, Minicar und wohl auch ein Packetdienst hat. Jetzt weiß ich ais guter Quelle das die Kurierfahrer und die Minicar noch nach dem Mindestlohn bezahlt werden auch mitcsen Stunden wird betrogen da einige Zuschüsse vom Amt bekommen wird einfach behauptet sie arbeitet z.B. nur bis 14 Uhr aber das stimmt nicht sie arbeitet länger. Was kann man tun? Alle haben Angst was zu unternehmen den er droht wohl mit Kündigungen.
Mit freundlichen Grüßen L
Marie meint
27. Januar 2020 at 20:30
Hallo,
Ich arbeite seit kurzem in einem [v. Red. entfernt] auf 450 Euro, bin 17 Jahre alt und so wie ich hörte werden mir aber nur ca. 320 euro ausgezahlt da mir kein Mindestlohn zusteht meine Frage ist aber, da ich keine Schülerin mehr bin ob diese Regelung dann immer noch zählt.
Denn ich arbeite im Monat 48 Stunden und welche die ich kenne arbeiten dort auch 48 Stunden im Monat bekommen aber den vollen Lohn. Die sind zwar auch über 18 aber ich persönlich finde das sehr ungerecht. Davon abgesehen muss ich von meinen eigenen Lohn noch das t-shirt ein Schloss für den spint und das cuttermesser dort selber bezahlen.
Mfg
Rumler meint
19. Dezember 2019 at 9:03
Hallo ArbeitsrechtTeam
zum Thema Zeitungszusteller
Zur Zeit ist es bei uns so, dass die minderjährige Tochter die Wochenzeitungen austrägt. Derzeit wird sie mit einem Centbetrag je Zeitung vergütet. Dieser Gesamtbetrag entspricht nicht dem Mindestlohn, die Entlohnung ist etwa 10€ bei ca 2,5h zeitlicher Aufwand. Wie ist den die Regelung bei dieser Tätigkeit?
MFg
Nina meint
6. August 2019 at 15:32
Im Falle von Arbeitsplatz schaffenden Maßnahmen und staatlichen Förderungen…ist es in dem Zusammenhang nicht auch erforderlich dass die Unternehmen, die staatliche Förderungen bekommen und Arbeitsplätze schaffen/erhalten sollen sich auch an den Mindestlohn halten?
Mindestlohn entspringt einer gesetzlichen Vorschrift. Förderungen sollten nur gezahlt werden wenn die Empfänger sich an die gesetzlichen Grundlagen halten. Was ist also, wenn ein Unternehmen, das nicht einer Ausnahmebranche entspricht, keinen Mindestlohn (sondern weniger) zahlt?
Postman meint
20. März 2019 at 9:45
Woher haben Sie denn die „Ausnahmeregelung“ für Freiberufler und Selbsständige?
In den Ausnahmen im Milog sind Sie nicht aufgeführt!
MFG
arbeitsrechte.de meint
25. März 2019 at 10:31
Hallo Postman,
§ 22 MiLoG legt den persönlichen Anwendungsbereich genau fest. Danach gilt dieses Gesetz eben nur für Arbeitnehmer. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sich Selbstständige und Freiberufler eben nicht darauf berufen können, weil sie gerade keine Arbeitnehmer sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M.A. D. Bieber meint
13. Februar 2019 at 16:45
wir sind nicht gegen einen Mindestlohn, aber wir sind der Meinung das durch die Sozialabgaben der Lohn einfach eine Höhe erreicht die schädlich für die Wirtschaft ist. Sollte nun 12,00€ kommen dann beträgt alles zusammen schon 15,00€ pro Stunde und das ist unerträglich.
Der Staat macht sich hier einen schlanken Fuß und verdient kräftig mit, das ist einfach unerhört.
Uns wundert das niemand dazu hier Stellung nimmt.
In der Sicherheitsbranche sind die Margen nun nicht mal so hoch.
C. Up meint
17. November 2018 at 11:17
Hallo,
muss für Schüler unter 18 auch der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden?
Warum wird in der Gastronomie der gesetzliche Mindestlohn von 9,25€ zugrunde gelegt?
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 9:12
Hallo C. Up,
nach § 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt dieses Gesetz nicht für Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
GDesign meint
13. November 2018 at 16:03
Hallo,
als Auszubildene im Gastgewerbe, die zusätzlich im gleichen Betrieb extra Stunden arbeitet (am Wochenende kellnert) um sich etwas dazu zuverdienen. Fallen für diese zusätzlichen Stunden dann der Mindestlohn an?
Frau Köppe meint
8. November 2018 at 22:44
Ich frage mich, ob für einen Schüler/Schülerin es gesetzlich gerechtfertigt ist zwei mal die Woche Zeitschriften und Werbung auszuteilen die pro Stück mit 10cent bezahlt werden. Der Zeitaufwand ist mindestens eine Stunde, wenn viel Werbung dabei ist, läuft das Kind auch schon mal zwei Stunden. Im Monat kommen nur 20 – 30 € bei rum.
Tamara meint
19. Oktober 2018 at 17:58
Hallo ich hätte eine Frage bezüglich des Mindestlohnes Bei Krankheit. Ich bin derzeit in der Hauswirtschaft tätig und war drei tage krank. Ich bin derzeit auf 30 Stunden die Woche angemeldet und Arbeite täglich 6 Stunden. Jetzt habe ich folgendes Problem und zwar wird mir nur die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit gezahlt also weniger als 6 Stunden für die angegebenen drei Tage somit entsteht auf meinem Arbeitszeitkonto ein minus. Meine Frage ist jetzt muss mein Arbeitgeber mir nicht die vollen 6 Stunden bezahlen? Damit ich auf meine gesetzliche Mindestlohn komme?
Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:59
Hallo Tamara,
sofern es im Unternehmen keine gesonderte Regelung gibt, ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu entlohnen – auch im Krankheitsfall. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Sabine F.-L. meint
10. Oktober 2018 at 11:01
Was ist mit Mitarbeitern die in Firmen mehr als 5, 10 20 , 30, 40 Jahre arbeiten und auch nur Mindestlohn bekommen. Gibt es da gesetzliche Regelungen zur Lohnzahlung für Arbeitgeber?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 11:26
Hallo Sabine,
auch eine lange Betriebszugehörigkeit begründet kein Gehalt über dem Mindestlohn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ula meint
25. Juli 2018 at 20:36
Bekommt Aushilfe mit Ausbildung auch mindestloh 8.84??
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 14:35
Hallo Ula,
auch Aushilfen haben einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Richter meint
1. April 2018 at 11:36
Frage: Was ist mit Mitarbeitern in Werkstätten für Behinderte?
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 13:51
Hallo Richter,
behinderte Mitarbeiter unterliegen in der Regel gesonderten Arbeitsbedingungen und befinden sich demzufolge nicht in einem leistungsorientierten Arbeitsverhältnis. Daher erhalten sie normalerweise keinen Mindestlohn. Mitarbeiter ohne Behinderung sollten jedoch mit dem Mindestlohn bezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de