Kurz & knapp: Mindestlohn als Bäcker
Bäcker gelten laut Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer und haben daher Anspruch auf den Mindestlohn.
Aushilfen in der Bäckerei erhalten ebenfalls den Mindestlohn. Da ihr monatliches Gehalt allerdings eine Grenze von 556 Euro (Stand: Januar 2025, vormals 538 Euro) nicht übersteigen darf, können sie maximal 43,3 Stunden im Monat arbeiten.
In der Regel werden Bäcker nach Tarif entlohnt, weshalb ihr Gehalt oft über dem Mindestlohn liegt.
Inhalt
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Wird Bäckern der Mindestlohn gezahlt?
Vor der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) im Jahr 2015 war folgendes Szenario keine Seltenheit: Viele Menschen waren auf die Unterstützung des Staates angewiesen, da sie für ihren Lebensunterhalt trotz Arbeit nicht allein aufkommen konnten.
In der Regel erhalten alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde. Dieser Betrag wird zudem alle zwei Jahre überprüft. Die dafür zuständige Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Überprüfung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung der letzten Jahre.
Dass es Ausnahmen vom Mindestlohn gibt und nicht alle Arbeitgeber ihn erhalten, ist kein Geheimnis. Die Regelungen dazu sind im Mindestlohngesetz definiert. Beispielsweise bekommen Auszubildende, Pflichtpraktikanten oder Langzeitarbeitslose (zumindest in den ersten sechs Monaten) keinen Mindestlohn. Doch erhalten eigentlich Bäcker den Mindestlohn? Informationen rund um dieses Thema erhalten Sie in folgendem Ratgeber.
Mindestlohn für Bäcker: Welche Vorschriften gibt es?
Der Mindestlohn muss einem Bäcker oder Konditor seit Anfang 2015 gezahlt werden. Dies gilt zumindest für Arbeitnehmer, die das Bäckerhandwerk ausüben. Für Praktikanten oder Aushilfen gilt eine etwas andere Regelung. Ein Mindestlohn im Praktikum muss unter anderem nur dann gezahlt werden, wenn es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt, welches zudem länger dauert als drei Monate.
Etwas komplexer wird es in puncto Mindestlohn, wenn die Bäckerei von einer Aushilfe unterstützt wird:
- Bei Aushilfen hat der Mindestlohn in einer Bäckerei zur Folge, dass deren Arbeitgeber den Beginn der Arbeitszeit, gemachte Pausen sowie das Ende schriftlich festhalten müssen.
- Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Mindestlohn im Bäckerhandwerk den Aushilfen auch wirklich gezahlt wird.
- Bei möglichen Kontrollen schützt ein solcher Nachweis den Arbeitgeber außerdem vor hohen Geldbußen, die bei Verstößen gegen den Mindestlohn fällig werden können.
Insofern bedeutet der Mindestlohn für Aushilfs-Bäcker einen höheren bürokratischen Aufwand als früher. Zudem sind diese an eine Grenze von 556 Euro monatlich gebunden. Bei einem Stundenlohn von 12,82 € (Stand Januar 2025) müssen dementsprechend Stunden gekürzt werden. Ansonsten werden Beiträge zur Rentenversicherung sowie Steuern fällig. Maximal 43,3 Stunden können auf diese Weise höchstens im Monat gearbeitet werden.
Welche Änderungen gelten in puncto Mindestlohn für alteingesessene Bäcker?
Die Neuheiten, welche der Mindestlohn bei Aushilfen im Bäckerhandwerk mit sich brachte, sind im Gegensatz dazu bei festangestellten Bäckern und Konditoren kaum zu spüren. Diese werden nämlich nach Tarif entlohnt und ziehen daher keine Vorteile aus dem Mindestlohn für Bäcker, wenn der tarifliche Lohn über dem Mindestlohn liegt. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Mindestlohn von einem Konditor oder Confiseur.
Relevant ist der Mindestlohn für eine Bäckereiverkäuferin, denn in der Regel erhalten diese keinen deutlich höheren Stundenlohn. Wird die Lohnuntergrenze erhöht, hat dies somit direkte Auswirkungen auf die eigenen Einkünfte. So wird durch die Erhöhung beim Mindestlohn einer Bäckereifachverkäuferin mindestens ein Stundenlohn von 12,82 € (Stand Januar 2025) gezahlt .
Übrigens! Kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass eine Aushilfe oder eine Fachverkäuferin mindestens den Mindestlohn beim Bäcker erhält, sind Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro laut Mindestlohngesetz möglich.
Wolfgang S. meint
31. Oktober 2020 at 23:49
Hallöchen, ich arbeite bei einem der grössten Bäckereien in Deutschland
( die mit den grossen Buchstaben E……….A) .
Dieser Betrieb stellt industriell Backwaren her beruft sich aber wegen der so genannten Herstellungsmethode und der Tatsache das sie eigene Verkaufstellen haben darauf das Sie eine Handwerksbäckerei sind.
Die Tortenböden, Rouladen , Kuchen , Gebäcke, Brötchen und das Brot laufen durch ANLAGEN haben ausser dem absetzten auf die Backträger keinen menschliche Berührung, werden also nur noch zum Backen auf Blech oder Ofenplatte gesetzt.
Verpackung geht fast automatisch ( soll aber auch demnächst Vollautomatisch gehen) und die Arbeitnehmer arbeiten fast nur noch am Tage.
Ergo>>>> Nachtstunden gestrichen.
Verlust pro Kollege 400-700 Euro im Monat.
Die dort (noch) arbeitenden Bäcker und Bäckermeister werden systemartig aus dem Betrieb rationalisiert und/oder arbeiten nur noch sporadisch (evtl. einmal im Monat ) ein paar Stunden nachts.
Der Rest der Arbeit wird von Hilfskräften erledigt. Als Anlagenführer sind Fachpersonen an den Anlagen und die bekommen Druck um die Produktuin so schnell wie möglich zu fahren. Wenn man nunmehr den aktuellen Industrielohn für Bäcker und den aktuellen Tariflohn des Bäckerhandwerks vergleicht………
das sind bis zu ca. 6 EURO in der Stunde Unterschied. ( zzgl. Nachtstunde ca 25 %) ( zusammen dann 7,50€)
Der Bäcker ist der, der normal nur nachts arbeitet und liegt im durchschnittlichen Lohnniveau weit unter den anderen Handwerksberufen.
Wenn der Bäcker nicht wäre würden wir alle die Masseware aus der Industrie essen müssen und da bin ich der Meinung das die Vergütung für das gesamte deutsche Bäckerhandwerk nicht Bundeslandsache sein sollte sondern Bundeseinheitlich mindestens an die mittlere Vergütung der Handwerksberufe angepasst werdern sollte .
Das sind, STAND 2018, >>>>43.000€<<< keine Mitglieder in der Gewerkschaft >
keine Mitglieder in der Gewerkschaft > keine Relevanz der Forderung.
Resümee: Lohnniveau ganz unten und den ganz oben genannten Betriebsystemen wird es so leicht gemacht das auszunutzen.
Schade um das deutsche Bäckerhandwerk.
Es schafft sich selbst ab.
Patrick G. meint
11. November 2019 at 9:23
Hallo
Ich arbeite Teilzeit 100 Stunden in einer Bäckerei. Habe ich Anspruch auf Mindestlohn und auf wieviel Urlaub ? Bzw habe ich Anspruch auf Zuschläge für Nacht , Wochenende und Feiertage.
Karsten meint
3. Januar 2019 at 21:37
Hallo, wie sieht es aus, wenn man als Bäckermeister angestellt wird, gibt es da ein Tarif? Oder kann man das selbst festlegen? Gruß Karsten
Bäckermeister meint
31. Juli 2019 at 16:00
Das kommt drauf an wie man sich anstellt. Ich würde einem Bäckermeister aktuell deutlich über Tarif zahlen sofern er nicht 2 linke Hände hat und zuverlässig ist.
Eckert meint
7. Mai 2017 at 13:31
Ich bin gelernter Bäcker und arbeite seit 13 Jahren in einer kleinen Bäckerei in Thüringen .ich wollte mal fragen welcher Stundenlohn und urlaubstage mir zusteht? Z.zt.verdiene ich nur etwas mehr als der gesetzliche Mindestlohn.ich finde das ist für diese schwere körperliche Arbeit viel zu wenig als Fachkraft.
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 12:02
Hallo Eckert,
es gibt, abgesehen vom Mindestlohn, keine festgelegten Grenzen in Bezug auf den Arbeitslohn. Beim Urlaub gilt: Mindestens 20 freie Arbeitstage müssen Ihnen pro Arbeitsjahr gewährt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ingo meint
10. März 2018 at 1:18
Am besten in die Gewerkschaft eintreten dann weiß man genau wieviel man verdienen kann. Und die treten auch für einen ein um den richtigen Lohn zu fordern.
Sandro S. meint
1. Dezember 2016 at 13:14
Guten Tag,bekommt man als bäckergehilfe auch den Mindestlohn?
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 9:57
Hallo Sandro,
wenn Sie kein Auszubildender oder Pflichtpraktikant sind, ihr Alter sich schon auf mehr als 18 Jahre beläuft, Sie eine abgeschlossene Ausbildung haben, vorher nicht langzeitarbeitslos waren oder für Sie ein branchenbezogener Mindestlohntarifvertrag gilt, dann haben Sie in der Regel auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de