Hinweis: Seit 1. Januar 2025 liegt die Minijob-Grenze bei 556 Euro statt vormals 538 Euro monatlich.
Kurz & knapp: Mindestlohn im Minijob
Als Minijobber werden Arbeitnehmer bezeichnet, die geringfügig beschäftigt sind, also einen 556-Euro-Job ausüben (Stand: Januar 2025).
Auch im Minijob muss der Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro brutto pro Stunde (Stand: Januar 2025) gezahlt werden. Hierauf haben die Arbeitnehmer einen Anspruch.
Sind Sie in einem Minijob beschäftigt und erhalten den Mindestlohn, darf Ihre Arbeitszeit pro Monat bei maximal 43,3 Stunden liegen, damit Sie noch als Minijobber gelten.
Inhalt
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Wie wirkt sich der Mindestlohn auf den Minijob aus?
Viele Arbeitnehmer gehen einer Beschäftigung acht Stunden am Tag und fünf Tage die Woche nach. Doch manche verdienen sich einen Teil ihres Lebensunterhaltes mit einer geringfügigen Beschäftigung – auch als 556-Euro-Job bekannt – hinzu.
Minijobs finden sich in verschiedenen Branchen, unter anderem der Gastronomie und dem Einzelhandel. Sie werden auch als atypische Beschäftigungsverhältnisse bezeichnet, da seitens des Arbeitnehmers keine Steuern auf das Entgelt gezahlt werden müssen. Achtung: Das gilt für die Rentenversicherung nur, wenn sie sich von der Beitragszahlung befreien lassen.
In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema „Mindestlohn im Minijob“ und was Sie als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter beachten müssen.
Die geringfügige Beschäftigung und der Mindestlohn – das müssen Arbeitgeber beachten
Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes am 1. Januar 2015 wurde der Mindestlohn auch im damaligen 450-Euro-Job Pflicht, mittlerweile liegt die Minijobgrenze bei 556 Euro. Um die Entgeltgrenze einzuhalten und keine Versicherung zahlen zu müssen, arbeiten Mitarbeiter für das gleiche Geld nun mitunter weniger.
Arbeitgeber sind laut Arbeitsrecht in vielen Branchen dazu verpflichtet, laut § 17 des Mindestlohngesetzes …
- den Beginn
- das Ende
- und die Dauer der Arbeitszeit
pro Tag zu dokumentieren, um den Nachweis zur Einhaltung des Mindestlohns zu erbringen.
Schließlich liegt es nahe, bei einem vorgeschriebenen Mindestlohn für den Minijob, einfach die Stundenanzahl zu erhöhen und das Mehr an Arbeit nicht zu vergüten. So könnten die gesetzlichen Vorgaben umgangen werden. Diese sehen übrigens vor, dass es potenziell alle zwei Jahre zu einer Mindestlohnerhöhung kommen kann. Die Entscheidung hängt u. a. von den Erkenntnissen einer Mindestlohnkommission ab.
Die Dokumente, die nachweisen, ob der Mindestlohn für geringfügig Beschäftigte eingehalten wurde, müssen laut Gesetz für mindestens zwei Jahre vorgehalten werden. Die Frist beginnt mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Wer kontrolliert, ob der Mindestlohn auch bei geringfügiger Beschäftigung eingehalten wird?
Ob geringfügig Beschäftigte den Mindestlohn von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde bekommen, wird von der Zollverwaltung überprüft. Hilfestellung leisten ihnen zudem laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 2 Absatz 2 unter anderem:
- die Finanzbehörden
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Träger der Rentenversicherung
- die Träger der Unfallversicherung
Es ist ihnen erlaubt, sich die Arbeitsverträge, Arbeitszeitnachweise und weitere Geschäftsunterlagen anzusehen, um sich ein Bild zu machen. Diese müssen vom Arbeitgeber vorgelegt werden.
Diese Bußgelder drohen, wenn Sie den Mindestlohn für die geringfügige Beschäftigung umgehen
Dass der Mindestlohn auch für den Minijob gilt, ist mittlerweile klar geworden. Doch mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitgeber rechnen, wenn Sie die Vorgaben missachten?.
Das Mindestlohngesetz (§ 21) sieht vor, dass Unternehmen, die die Behörden nicht bei der Überprüfung, ob ein gesetzlicher Mindestlohn beim Minijob gezahlt wird, unterstützen, mit einem Bußgeld rechnen müssen.
Mit Strafzahlungen ist zu rechnen, wenn z. B. …
- eine anstehende Überprüfung entweder abgelehnt oder bei dieser nicht mitgewirkt wird
- der Zugang zum Grundstück oder der Geschäftsräume verweigert wird
- die erforderlichen Daten gar nicht, nur unvollständig, falsch oder zu spät weiterleitet werden
- die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen zur Arbeitszeit nicht, nur unvollständig, falsch oder nicht im geforderten Zeitraum erstellt bzw. nicht lang genug aufbewahrt wurden.
- der Mindestlohn im Minijob nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird
Arbeitgeber müssen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung mit Geldbußen bis zu schlimmstenfalls 500.000 Euro rechnen.
D.H. meint
23. Dezember 2022 at 13:07
Sehr geehrte Damen und Herren,
mich interessiert nur eines,
Ich hab 2 Arbeitsverträge vorliegen. Einmal Pflegefachkraft in Vollzeit und einmal Pflegefachkraft in Geringfügiger Basis.
Ist es jetzt irgendwo gesetzlich verankert, dass der AG sagen muss er kann der Geringfügigen, 3€ weniger die Stunde geben oder entscheidet der AG selber wie der Stundensatz dabei lautet?
Über eine positive Rückmeldung ihrerseits würde ich mich freuen