Am 1. Januar 2015 trat das Mindestlohngesetz in Deutschland in Kraft und mit ihm ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto in der Stunde. Mittlerweile müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten sogar 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde für ihre Arbeit zahlen, da die Mindestlohnkommission eine Erhöhung beschlossen hat.
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Dieser Betrag muss jedoch nicht in allen Branchen gezahlt werden, da in einigen ein Mindestlohn laut Tarifvertrag gilt, der schon vorher vereinbart wurde. Auch für Praktikanten und Langzeitarbeitslose gelten Ausnahmen.
Kurz & knapp: Mindestlohn im Tarifvertrag
In Deutschland können die meisten Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn verlangen.
Wurde vorher bereits ein Mindestlohn in einem Tarifvertrag vereinbart, dann galt dieser noch bis spätestens zum 31. Dezember 2016.
Notwendige Voraussetzung für die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns war, dass der zugrundeliegende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Seit dem 1. Januar 2017 ist diese Option jedoch ausgeschlossen. Mehr Infos dazu erhalten Sie hier.
Der folgende Artikel erläutert Ihnen, unter welchen Umständen Tarifverträge einen geringen Mindestlohn als gesetzlich definiert aufweisen durften.
Inhalt
Wann durfte der Mindestlohn im Tarifvertrag von den 8,50 Euro abweichen?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter dürfen über die in einer Branche gültigen Arbeitsbedingungen verhandeln und das Verhandlungsergebnis am Ende in einen Tarifvertrag schreiben, der für die Tarifpartner bindend ist. Ausgeweitet wird die Gültigkeit durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Tarifliche Mindestlöhne gelten laut Arbeitsrecht auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche, wenn sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden (§ 5 Tarifvertragsgesetz).
Achtung: Es kann regionale Beschränkungen geben. Auf dieser Basis war es rechtens, dass der Mindestlohn noch bis spätestens zum 31.12.2016 unterschritten wurde.
Seit dem 1. Januar 2017 ist diese Option ausgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt darf der Mindestlohn aus dem Tarifvertrag die gesetzliche Lohnuntergrenze nicht mehr unterschreiten.
Es gibt grundsätzlich jedoch auch Branchen, in denen mehr als der vom Gesetzgeber geforderte Mindestbetrag gezahlt wird. Hier hatten die Arbeitnehmervertreter eine starke Verhandlungsposition und konnten tarifliche Mindestlöhne entsprechend des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erringen.
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