Die Bundesregierung hat sich dazu durchgerungen – entgegen aller Kritik aus der Wirtschaft – am 1. Januar 2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) einzuführen. Ausschlaggebend hierfür war, Arbeitnehmern ein angemessenes Lohnniveau zu sichern und sie vor dem Preisdumping auf dem Arbeitsmarkt zu schützen.
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In Deutschland gilt eine Lohnuntergrenze in Höhe von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde. Hierauf haben viele Arbeitnehmer Anspruch, wenngleich es bezüglich des Mindestlohns einige Ausnahmen gibt.
Kurz & knapp: Mindestlohn bei Zeitarbeit
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt seit dem 1.1.2015 in Deutschland.
Arbeitgeber in bestimmten Branchen mussten bis Ende 2016 noch keinen Mindestlohn zahlen, da Übergangszeiten galten. Mittlerweile muss allerdings auch bei der Arbeitnehmerüberlassung ein Lohn gezahlt werden, der mindestens dem gesetzlich geforderten Wert entspricht.
Die Begriffe Zeitarbeit und Leiharbeit werden in der Regel synonym verwendet. Beide beschreiben sozusagen den Vorgang, wenn ein Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter einem Dritten „ausleiht“ (Arbeitnehmerüberlassung).
Der vorliegende Ratgeber informiert Sie darüber, ob Leiharbeiter und Arbeitnehmer in der Zeitarbeit den Mindestlohn erhalten müssen. Näher erläutert wird in diesem Zusammenhang auch die Arbeitnehmerüberlassung.
Inhalt
Sind Zeitarbeit und Leiharbeit gleichzusetzen?
Beschäftigte auf dem Arbeitsmarkt befinden sich in ganz unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen: manche sind selbstständig, andere wiederum sind in einem Unternehmen angestellt. Eine besondere Form der Anstellung stellt die Arbeit als Zeit- oder Leiharbeiter dar.
Der eigentliche Arbeitgeber hat das Recht dazu, den Betroffenen auszuleihen, wenn er die Bestimmungen den Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) berücksichtigt. Es bildet die gesetzliche Grundlage. Häufig wird auf diese Möglichkeit von Unternehmen zurückgegriffen, die nur zeitweilig einen bestimmten Personalbedarf haben und dafür nicht fest einen neuen Arbeitnehmer im eigenen Haus anstellen wollen.
Gibt es den Mindestlohn für Zeitarbeiter?
Dass der Mindestlohn in der Leiharbeit bzw. Zeitarbeitsbranche gezahlt werden muss, ist durch die „Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ festgelegt worden. Im Rahmen dieser Vereinbarungen haben die Beteiligten festgelegt, den Mindestlohn in der Zeitarbeit stetig zu erhöhen.
Zudem sehen die Bestimmungen vor, dass die Lohnuntergrenze jährlich angepasst wird. Wie sich der Mindestlohn in der Zeitarbeit Ost (Ostdeutschland) und im Westen in der Vergangenheit entwickelt hat, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Gültigkeit | West | Ost |
---|---|---|
04/2018 - 12/2018 | 9,49 € | 9,27 € |
01/2019 - 03/2019 | 9,49 € | 9,49 € |
04/2019 - 09/2019 | 9,79 € | 9,49 € |
10/2019 - 12/2019 | 9,96 € | 9,66 € |
01/2020 - 08/2020 | keine Vorschriften zum Mindestlohn in der Zeitarbeit | |
09/2020 - 09/2020 | 10,15 € | 9,88 € |
10/2020 - 03/2021 | 10,15 € | 10,10 € |
Ost-West-Angleichung seit April 2021 | ||
04/2021 - 03/2022 | 10,45 € (bundesweit) | |
04/2022 - 10/2022 | 10,88 € (bundesweit) | |
10/2022 - 03/2023 | 12,43 € (bundesweit) | |
04/2023 - 12/2023 | 13,00 € (bundesweit) | |
01/2024 - 03/2024 | 13,50 € (bundesweit) |
Sie fragen sich, warum der Mindestlohn für Zeitarbeit in den westlichen Bundesländern in der Vergangenheit höher war als in den östlichen? In den Verhandlungen wurde immer wieder angeführt, dass die Lebenshaltungskosten im Osten der Republik im Vergleich deutlich niedriger sind. Dies schlug sich dann auch in den unterschiedlichen Mindestlöhnen nieder. Seit dem 1. April 2022 werden allerdings keine Unterschiede mehr zwischen Ost und West gemacht. Ab diesem Datum betrug der Mindestlohn in der Zeitarbeit bundesweit 10,88 Euro, ab April 2023 lag er bei 13 Euro. Zum Januar 2024 erfolgte die nächste Erhöhung auf 13,50 Euro.
Mindestlohn bei Zeitarbeit – das besagt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Vergütung von Arbeit
Unter welchen Umständen ein Verleiher seine Mitarbeiter an einen Entleiher abgeben darf, ist laut Arbeitsrecht unter anderem im AÜG geregelt. Es führt in § 9 Absatz 2 explizit auf, wann solche Verträge unwirksam werden. Es besagt im Wortlaut:
Unwirksam sind Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet“
Darüber hinaus bestimmt der Gesetzgeber, dass der Verleiher dazu verpflichtet ist, der entliehenen Person die im Verleiherbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten – das bezieht sich unter anderem auch auf die Vergütung – zu gewähren (§ 10 Abs. 4).
Hieraus geht hervor, dass Tarifverträge durchaus dazu führen konnten, dass Arbeitnehmer in einem Entleiherbetrieb für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlohnt wurden.
Mindestlohn für Leiharbeiter – Infos zu Übergangsregelungen
Bereits seit 2015 gilt das Mindestlohngesetz in Deutschland. Es hat schon vielen Arbeitnehmern geholfen und ihren Lohn erhöht. Wenn ein Gesetz eingeführt oder grundlegend verändert wird, erfordert dies häufig grundlegende Veränderungen, die nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes umsetzbar sind. Aus diesem Grund waren auch im MiLoG Übergangsregelungen festgehalten (§ 24).
Dieser Paragraph ist jedoch mittlerweile weggefallen. Seit dem 1. Januar 2017 müssen alle Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn bei der Arbeitnehmerüberlassung bezahlen. Vorher war es in Bezug auf die Leiharbeit und den Mindestlohn so, dass bei Vorliegen eines Tarifvertrages, der von den Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn abwich – in der Zeitarbeit also einen geringeren Stundenlohn vorsah –, dieser bis zum 31.12.2016 ganz legal gezahlt werden durfte.
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