Die gesetzliche Sozialversicherung soll in Deutschland dafür sorgen, dass alle Menschen gegen die wichtigsten Lebensrisiken abgesichert sind und in Notsituationen Unterstützung erhalten. Sie setzt sich aus insgesamt fünf Versicherungszweigen zusammen: Unfall-, Kranken, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Finanziert werden die jeweiligen Leistungen sowohl durch sogenannte Sozialversicherungsbeiträge (Sozialabgaben) von Arbeitgebern und Versicherten als auch durch staatliche Zuschüsse. In der Regel sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Doch gilt das auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte? Müssen sie bei einem sogenannten „Minijob“ in die Sozialversicherung einbezahlen?
Kurz & knapp: Sozialversicherung bei einem Minijob
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer bei der Ausübung von einem Minijob nicht sozialversicherungspflichtig.
Erst wenn eine monatliche Einkommensgrenze von 538 Euro (vor Januar 2024 520 Euro) überschritten wird, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und keinen Minijob mehr (Vorsicht: Der Verdienst aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen wird zusammengerechnet!).
Der Arbeitgeber benötigt trotzdem Ihre Sozialversicherungsnummer bei einem Minijob, da er Pauschalbeiträge zu Renten- und Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale entrichten muss.
Im Ratgeber finden Sie Informationen dazu, ob auch in einem Minijob Sozialabgaben zu leisten sind, welche Besonderheiten in Bezug auf die Rentenversicherung Beachtung finden müssen, was bei mehreren 538-Euro-Jobs gilt und welche Aufgaben dem Arbeitgeber bei der Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte zufallen.
Inhalt
Ist ein 538-Euro-Job sozialversicherungspflichtig?
Unabhängig davon, ob von einem Minijob, einer geringfügigen Beschäftigung oder einem 538-Euro-Job die Rede ist – all diese Bezeichnungen stehen für Arbeitsverhältnisse, bei denen der monatliche Verdienst eine Grenze von 538 Euro normalerweise nicht überschreiten darf.
Das maximale Jahreseinkommen ist dementsprechend auf einen Betrag von 6.456 Euro begrenzt, wenn die Tätigkeit ein Jahr lang ohne Unterbrechung ausgeübt wird.
Aufgrund der geringen Einkommenshöhe müssen Arbeitnehmer in einem Minijob zur Sozialversicherung keine Beiträge leisten. Diese Aufgabe übernimmt der Arbeitgeber. 13 Prozent des Gehalts zahlt er als Pauschalbeitrag zur Kranken- und 15 Prozent als Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung direkt an die sogenannte Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft.
Besonderheit: Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Zwar besteht für Arbeitnehmer keine Sozialversicherungspflicht bei einem Minijob, allerdings müssen sie seit dem 1. Januar 2013 einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachkommen. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise niedrigen Eigenanteil, der sich aus der Differenz des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (15 Prozent des Einkommens) und dem jeweils geltenden Beitragssatz zur Rentenversicherung (18,6 Prozent im aktuellen Jahr 2018) zusammensetzt.
Demzufolge müssen Arbeitnehmer nur zum Teil bei einem Minijob in die Sozialversicherung einbezahlen, genauer gesagt 3,6 Prozent in die Rentenversicherung. Diesen Anteil behält der Arbeitgeber in der Regel direkt ein und lässt ihn der Minijob-Zentrale zusammen mit seinem Pauschalbeitrag zukommen. Durch die geringe Beitragszahlung erwerben Minijobber übrigens trotzdem die vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen und so bei einem 538-Euro-Job gar keine Sozialabgaben zu leisten. Um von dieser gänzlichen Sozialversicherungsfreiheit zu profitieren, müssen Sie lediglich einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen.
In diesem Fall übernimmt er weiterhin die Zahlung des Pauschalbetrags von 15 Prozent und Sie zahlen bei einem Minijob zur Sozialversicherung erneut keine Beiträge.
Sie müssen so oder so bei einem 538-Euro-Job in die Sozialversicherung nichts einbezahlen und auch keinen Antrag auf Befreiung stellen. Für Arbeitgeber besteht im Übrigen keine Pflicht dazu, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie sich bei einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.
Sind mehrere Minijobs sozialversicherungspflichtig?
Wie bereits erwähnt, handelt es sich nur dann um eine geringfügige Beschäftigung, wenn die Einkommensgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschritten wird. Üben Arbeitnehmer jedoch mehrere 538-Euro-Jobs aus, muss der Verdienst entsprechend zusammengerechnet werden. Kommt ein höherer Betrag dabei heraus, müssen Beschäftigte trotz Minijob Beiträge zur Sozialversicherung leisten.
Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:
- Frau Keil verdient bei einem Arbeitgeber 250 Euro und bei einem anderen 300 Euro monatlich. Zwar übersteigt keines der beiden Arbeitsverhältnisse die Grenze von 538 Euro, allerdings beträgt ihr Monatsgehalt insgesamt 550 Euro. Damit wird Frau Keil obendrein nicht nur für eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, sondern für beide.
- Herr Paudtke erhält 150 Euro im Monat bei einem Arbeitsverhältnis, 50 Euro bei einem anderen sowie 220 Euro bei einem weiteren. Obwohl er insgesamt drei verschiedene Arbeitgeber hat, bleibt er mit seinem monatlichen Einkommen von 520 Euro unter der Grenze und muss daher bei keinem Minijob in die Sozialversicherung einbezahlen.
Ruppelt meint
19. Oktober 2022 at 16:48
Mathe mit Beruf Metall Branche
Messerschmidt meint
20. Oktober 2021 at 19:46
Hallo,
ich habe seit 6 Jahren einen Minijob und habe mich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen,
jetzt wechsele ich zu einem anderen Arbeitgeber.
Besteht die Möglichkeit jetzt, bei dem neuen Arbeitgeber, in die Sozialversicherung einzuzahlen?
Vielen Dank und
Gruß
M.
B. meint
12. Mai 2021 at 17:18
Ich habe ein Schreiben von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, die eine Erklaerung von mir wollen, dass weder meine Frau noch unsere Tochter keine „mehr als geringfuegige Einnahmen“ haben. Wieso interessiert das die Rentenversicherung, in die ich ein Leben lang einbezahlt habe. Es geht doch um meine Rente, oder?
Steffen meint
27. Februar 2021 at 23:05
Meine Mutter ist bei Ihrem Ehemann familienversichert in der Krankenversicherung.
Sie ist 80 Jahre alt und bezieht eine Altersrente von 355,27€.
Sie hat seit 01.01 2020 einen Minijob und verdient monatlich 450€.
Die Krankenkasse schließt sie nun nachträglich ab dem 01.01. 2020 aus der Familienversicherung aus weil Rente und Minijob zusammen die Verdienstgrenze von 455€ übersteigt die für die Familienversicherung gilt. Sie fordert nun nachträglich die Krankenversicherung als Vollmitglied was eine Nachzahlung von ca. 200€ pro Monat bedeutet. Ist das rechtens?
Carmen meint
18. Dezember 2019 at 22:12
Ich gehe vorzeitig in Rente ( 63 ) ich darf dann erst mal nur 450€ dazU verdienen .
Bisher habe ich einen 460€ Job mit Sozialabgaben. Ab Renteneintritt möchte ich weiterarbeiten, nicht aber mehr von den 450€ Zuverdienst, in die Sozial oder Krankenkasse oder Rentenkasse einzahlen.
Laufen dann für meinen Arbeitgeber Abgabekosten auf? Und wenn an wen und wie viel?
Julaita meint
18. Februar 2019 at 12:41
Hallo, kann ich mich rückwirkend über den Arbeitgeber für 3 Wochen noch bei der DRV im Rahmen eines Minijobs versichern lassen? Ich war war von der Versicherungspflicht befreit, weil ich ein anders Arbeitsverhältnis angestrebt hatte, welches nicht zustande kam. Es geht um einen Zeitraum von vor 3 Monaten.
Vielen Dank!
Julaita
Oliver meint
23. Oktober 2018 at 16:29
Guten Tag,
wegen der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung stehe ich vor der Frage, Befreiung in der gesetzlichen RV zu beantragen oder eben nicht.
Angemeldet werde ich vom Arbeitgeber natürlich, mein Gehalt wird bar gegen Quittung ausgezahlt. Hat der Arbeitgeber irgendwelche Mehrkosten/-aufwand, wenn ich in der RV bleiben möchte? Bzw. trage ich dann meinen Anteil selbst? (Die Frage stelle ich deshalb, weil ich dem Arbeitgeber möglichst wenig Umstände und schon gar keine „Nachteile“ verschaffen will – ich möchte den Job sehr gerne ausüben und kein Risiko eingehen, mich evtl. „unbeliebt“ zu machen).
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Johanna meint
26. September 2018 at 15:35
Guten Tag,
Meine Hauptbeschäftigung endete am 5.9. durch Kündigung meinerseits, jedoch habe ich vom 1.9.-30.09. einen Minijob auf 450€ Basis und ab 09.10. wieder eine Hauptberufliche Tätigkeitsaufnahme. Wie verhält es sich in der Zeit ohne Hauptarbeitgeber mit den Sozialversicherungsbeiträgen? Hätte ich mich bei der Agentur für Arbeit vorstellen müssen und muss jetzt mit Nachzahlungen rechnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:59
Hallo Johanna,
in solchen Situationen empfiehlt es sich immer, den Fall im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kaiser meint
17. August 2018 at 11:38
Guten Tag, wie kann man sich denn gegen die Pflicht zur Zahlung in die Sozialversicherung wehren?
Meine Tochter hat monatelang die 450 EUR Grenze nichtmal annähernd erreicht und kam dann zweimal um 6 EUR drüber und wurde sofort vom AG sozialversicherungspflichtig gemeldet, nun hat sie Abzüge obwohl sie im nächsten Monat weit unter 450 EUR blieb. Sie wird die Grenze von 5.400 EUR nicht mal zur Hälfte erreichen.
Der AG will keine Änderung vornehmen.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 10:47
Hallo Kaiser,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich entweder an einen Steuerberater oder an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de