In einem Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Deshalb gibt es nicht nur Vorschriften für die Zeit, welche gearbeitet wurde, sondern auch für die Zeit, welche eben nicht gearbeitet wurde.
Im Arbeitsrecht unterliegen Minusstunden und deren spätere Handhabe spezifischen Regelungen. Auch wenn das Prinzip von Minusstunden als solches zunächst ziemlich simpel sind, führen sie nicht selten zu Unsicherheiten und auch rechtlichen Streitereien.
Kurz & knapp: Minusstunden
Innerhalb der Arbeitszeit sind Minusstunden all die Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet hat, gleichwohl er die Möglichkeit dazu hatte und entsprechende Stunden vertraglich festgehalten wurden.
Die Organisation von Überstunden und Minusstunden erfolgt über ein Arbeitszeitkonto, welchem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugestimmt werden muss.
Wieviel Minusstunden darf man eigentlich haben? Wie werden Minusstunden verrechnet? Was, wenn Minusstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Der folgende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über das Thema und beantwortet immer wieder anfallende Fragen rund um die Minusstunden.
Inhalt
Was sind Minusstunden – und was sind sie nicht?
Von Minusstunden wird gesprochen, wenn zeitlich weniger gearbeitet wird, als dies vertraglich vereinbart wurde. Minusstunden sind also logischerweise das Gegenteil von Überstunden, in denen mehr gearbeitet wird, als im Vertrag festgehalten wurde. Minusstunden werden auch „Sollstunden“ oder „Unterstunden“ genannt.
Gleichwohl das allgemeine Verständnis von Minusstunden „nicht gearbeitete Zeit trotz Vereinbarung“ ist, zählt nicht jede Art von arbeitsfreier Zeit automatisch als Minusstunden.
So bezieht sich der Begriff meist auf fehlende Arbeit seitens des Arbeitnehmers, gleichwohl dieser in der Verfassung wäre zu arbeiten. Wenn Sie beispielsweise nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, zu lange Pause machen, während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte erledigen oder früher gehen, ohne dafür an einem anderen Tag länger zu bleiben, dann kann die so verlorene Zeit als Minusstunden verbucht werden.
Wie bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist ein Landesarbeitsgericht bzw. das Bundesarbeitsgericht hinzuzuziehen, sollte es aufgrund von Minusstunden Uneinigkeiten geben.
Minusstunden entstehen nicht durch Krankheit!
Jeder wird einmal krank und kann deshalb nicht auf der Arbeit erscheinen. Auch Verletzungen, wie etwa ein Knochenbruch, sollten auskuriert werden. Dennoch ist es leider häufig der Fall, dass Mitarbeitern der Zeitraum einer Krankheit als Minusstunden verbucht werden – als solche müsste die verlorene Zeit dann nachgearbeitet werden. Klingt unfair, ist es auch: Es ist seitens des Arbeitgebers nicht zulässig, Krankheitstage als pauschale Minusstunden zu veranschlagen!
Haben Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend Vereinbarung nachweisen können, darf Krankheit nicht als Minusstunden angerechnet werden. Hier gilt: „Krank ist wie gearbeitet.“ Das ist einleuchtend, denn schließlich entscheidet sich wohl kaum einer freiwillig dazu, krank und somit arbeitsunfähig zu sein. In nicht wenigen Arbeitsumfeldern wäre es außerdem absolut fahrlässig, trotz einer Infektion oder anderen Gebrechen zu arbeiten.
Ist ein Arbeitnehmer also unverschuldet krank geworden, dann darf ihn dies nicht zum Nachteil gereichen, indem Minusstunden verbucht werden.
Minusstunden entstehen nicht durch einen Feiertag!
Reformationstag, Gründonnerstag, Tag der deutschen Einheit: Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber freuen sich über einen Feiertag, wenn dieser in die Arbeitswoche fällt. Durch Brückentage werden dann gerne lange Wochenenden verlebt. Auch hier kommt bei Arbeitnehmern zeitweise die Frage auf, ob solche Feiertag eigentlich als Minusstunden verbucht und somit nachgearbeitet werden müssen.
Beide Fälle, Krankheit und Urlaub, sind im „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“, kurz Entgeltfortzahlungsgesetz, festgehalten. Dort heißt es im § 2 „Entgeldzahlung an Feiertagen“:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Diese Regelung gilt auch für Kurzarbeiter, insofern an entsprechenden Tagen Kurzarbeitergeld geleistet werden würde. Für den letzten Tag vor einem Feiertag und dem ersten Tag nach einem Feiertag darf dennoch nach wie vor nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben werden.
Über die Zahlung im Krankheitsfall heißt es im § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Lassen Sie sich also nicht verunsichern, falls eine Krankheit oder ein Feiertag mal als Minusstunde verbucht wurden. Dies ist arbeitsrechtlich keinesfalls erlaubt! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für eine zusätzliche Zeit benötigen sollte, dann muss er Ihnen dies auch entsprechend als Überstunden abgelten. Zahlungen derart umgehen zu wollen, ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch höchstgradig unfair dem Arbeiter gegenüber.
Das Arbeitszeitkonto: Nachweis von Minusstunden und Überstunden
Nicht jeder arbeitetet jeden Tag von neun bis fünf seine acht Stunden ab. Arbeitszeiten sind genauso wie Arbeitsumfelder ganz vielfältig: unregelmäßige Auftragsarbeiten, Schichtdienste oder auch Saisonarbeit erschweren eine genaue Vorhersage individueller Arbeitszeit. Um die geleistete Arbeit inklusive etwaiger Überstunden und Minusstunden nachvollziehen zu können, führen viele Arbeitgeber deshalb ein Arbeitszeitkonto. Dies ist nichts anderes als eine durch Arbeitszeiterfassung erstellte digitale oder auch analoge Übersicht über die bereits geleisteten oder noch ausstehenden Stunden eines Arbeitnehmers.
Innerhalb des Arbeitsrechtes darf nur dann offiziell von Minusstunden gesprochen werden, wenn im Vertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.
Das Arbeitszeitkonto ist nicht automatisch rechtskräftig, nur weil es in dem betroffenen Berufsfeld üblich ist. Einem Arbeitszeitkonto muss immer persönlich vom Arbeitnehmer vertraglich zugestimmt werden – entweder über einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. Zudem muss der Arbeitnehmer transparent darüber unterrichtet werden, auf welche Art und Weise Minusstunden entstehen können und ob solche ggf. bereits vorliegen.
Die gängigste Form des Arbeitszeitkontos ist das sogenannte Gleitzeitkonto. Überstunden und Minusstunden unterliegen dabei einer Höchstgrenze. Sie können zwar vom Arbeitnehmer frei eingeteilt werden, dennoch gibt es auch eine festgesetzte Kernarbeitszeit. Fallen in solch einer Gleitzeit dennoch einmal Minusstunden an, etwa weil später angefangen und früher gegangen wurde, kann dies meist durch ein etwas längeres Arbeiten an einem anderen Tag ausgeglichen werden.
Hat ein Arbeitnehmer nun weniger gearbeitet als vereinbart, dann kann der so entstandene Soll nicht ewig vor sich hergeschoben werden. In der Regel sieht der Arbeitsvertrag für Minusstunden einen Ausgleichzeitraum vor. Möchten Sie also ihre Minusstunden abbauen, dann muss dies fristgerecht geschehen, da Ihnen ansonsten Lohnkürzungen drohen.
Anders verhält es sich bei Auszubildenden: Diese haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, da sie eben noch angelernt werden sollen. Dementsprechend ist die vereinbarte Arbeitszeit vom Arbeitgeber immer zu gewährleisten. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann gilt dies als „bezahlte Freistunden“ und darf nicht unter Minusstunden seitens des Arbeitgebers verbucht werden. Minusstunden für einen Azubi zu verbuchen, ist also ebenfalls nicht rechtens!
Minusstunden im Gesetz: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Prinzip von Minusstunden als solches ist zunächst einleuchtend. Kompliziert kann es trotzdem werden: Minusstunden wegen zu wenig Arbeit können nämlich auch dann anfallen, wenn der Arbeitgeber nicht für ausreichende Arbeitsbeschaffung gesorgt hat. Zudem werden leider nicht selten Minusstunden verbucht, ohne dass eine gesetzliche Befugnis dafür besteht.
Auch wenn Arbeitnehmer in Deutschland auf vielfältige Weise abgesichert sind, existiert in dem Sinne kein einheitliches „Arbeitnehmergesetz“, welches Minusstunden und Ähnliches regelt. Ist die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz bestimmt, sind Minusstunden als „Mindestarbeitszeit“ sozusagen nicht derartig beschränkt. Zwar verhandelt das allgemeine Arbeitsrecht die Arbeitszeit und somit auch Minusstunden; in dieses Rechtsgebiet fallen jedoch eine Vielzahl an Gesetzestexten, welche den jeweils entsprechenden Arbeitsverhältnissen angepasst sind.
Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass für Minusstunden in der Regel stets die gleichen Vorschriften gelten: Sie können rechtlich erst dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitszeitkonto vorliegt. Außerdem können sie nicht ohne weiteres verrechnet oder verbucht werden. Im Nachfolgenden finden Sie deshalb eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich Minusstunden.
Was meint die „Rückstellung“ bei Überstunden und Minusstunden?
Der Begriff „Rückstellung“ findet sich vor allem im Rechnungswesen bei dem Jahresabschluss eines Betriebes. Mit Rückstellung werden Verbindlichkeiten bezeichnet, deren Höhe und Fälligkeit während der Erstellung der Jahresbilanz noch unbekannt sind. Sie sind Aufwendungen für das Unternehmen.
Einfach formuliert sind Rückstellung also noch anfallende Zahlungen für einen Arbeitgeber, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt noch nicht feststehen. In diesem Sinne kann das Verhältnis von Überstunden und Minusstunden eine Rückstellung sein, da die zum Jahresabschluss eventuell noch bestehende Überstunden noch nicht ausgezahlt wurden.
In der Regel werden Überstunden und Minusstunden unverändert ins neue Jahr übertragen. Sowohl Überstunden als auch Minusstunden verfallen nicht einfach, nur weil eine Rechnungsperiode rum ist. Schließlich soll der Arbeitnehmer entsprechend seiner geleisteten Arbeit entlohnt werden. Wie die Regelungen hinsichtlich solch einer Übertragung am eigenen Arbeitsplatz gestaltet ist, kann in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erfragt werden.
Wie viele Minusstunden sind zulässig?
Natürlich ist es für Arbeitnehmer attraktiv, wenn Arbeitsstunden zu einem gewissen Grad individuell gestaltet werden können. Wurden nun durch zu wenig Arbeit allzu viele Minusstunden angesammelt, bangt manch einer um seinen Arbeitsplatz. Anders herum kommt auch bei einer konstanten Unter-Beschäftigung seitens des Arbeitgebers die Frage auf: Wie viele Minusstunden sind erlaubt bzw. zumutbar?
Dies ist weder auf Arbeitnehmer- noch auf Arbeitgeberseite gesetzlich geregelt und kann deshalb auch nicht pauschal beantwortet werden. Wie auch alles andere rum um Ihr Arbeitsverhältnis sollten solche Details im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Wie viele Minusstunden in welchem Zeitraum angehäuft werden dürfen, variiert von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Zu viele Minusstunden können jedoch zu Lohnkürzungen oder gar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, weshalb Arbeitgeber sich genau mit ihren arbeitstariflichen Bedingungen beschäftigen sollten. Setzen Sie sich im Notfall mit Ihrem Arbeitgeber auseinander und erkundigen Sie sich nach Möglichkeiten, Ihre angesammelten Minusstunden abzubauen.
In diesem Zusammenhang kommt auch öfters die Frage auf, ob es so etwas wie die Überstundenpauschale auch für Minusstunden gibt; die Antwort ist: Nein. Die Überstundenpauschale regelt die Bezahlung von durchschnittlich anfallenden Überstunden. Wird dabei über einen längeren Zeitraum – meist über ein Jahr – mehr Überstunden geleistet, als diese Pauschale abdeckt, dann muss dies entweder mit einer Bezahlung oder mit Freizeit entlohnt werden. Hingegen gibt es jedoch keinen Faktor, welcher einer Unterschreitung von Stunden regelt.
Muss ich Minusstunden machen, wenn diese angeordnet werden?
Insbesondere bei saisonalen Jobs oder Arbeitsplätzen ohne Kernzeit kommt es vor, dass der Arbeitgeber früher frei gibt als vielleicht ursprünglich geplant. Sicherlich dürfte sich der ein oder andere über ein wenig extra Freizeit freuen; dennoch verursachen „aufgezwungene“ Minusstunden auch Unbehagen. Nicht nur, weil weniger Lohn befürchtet wird, sondern auch, weil vielen die eigene Rechtslage nicht klar ist. Arbeitnehmer stellen sich dann berechtigterweise die Frage: Muss ich angeordnete Minusstunden akzeptieren? Sind unverschuldete Minusstunden auch im Arbeitsrecht geregelt?
Nun, wohl kaum ein Arbeitnehmer wird bei einem frühzeitigen Feierabend länger als seinem Arbeitsplatz verweilen, um die restlichen Stunden abzusitzen. Wird jedoch wiederholt das Arbeitspensum unterschritten und Arbeitnehmer nicht genug ausgelastet, dann darf der Arbeitgeber nicht einfach weniger zahlen.
So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 615 bezüglich Minusstunden Folgendes festgehalten:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Das bedeutet: Kommt es zu Minusstunden, weil keine Arbeit vorlag und der Arbeitnehmer hat seine Zeit und seine Arbeitskraft angeboten, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen trotzdem voll zu entlohnen – ohne dass dieser nacharbeiten muss. Der Arbeitgeber befindet sich dann nämlich im sogenannten Annahmeverzug. Wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Arbeit die betroffene Stelle verkleinern bzw. die Stundenanzahl verringern möchte, dann muss dies durch einen neu aufgesetzten Vertrag passieren.
Wurden vertraglich mehr Arbeitsstunden festgehalten, als der Arbeitgeber dauerhaft garantieren konnte, dürfen Arbeitgeber zwar nicht durch geringeren Verdienst leiden; hier gilt es jedoch zu beachten: Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit seiner Minusstunden eine andere Arbeit aufgenommen, dann kann eine solcher Zusatzverdienst vom Lohn abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn lediglich ein anderes Arbeitsverhältnis bestand, was jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Auch unterlassene Arbeit kann dann angerechnet werden.
Allgemein gilt jedoch festzuhalten: Der Arbeitgeber hat Ihnen den Lohn zu zahlen, der Ihnen vertraglich zugesichert wurde. Außerdem hat er sich um Arbeitsbeschaffung zu kümmern.
Was passiert mit angesammelten Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer nun seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber hat einen Aufhebungsvertrag aufgesetzt, müssen etwaige Minusstunden entsprechend abgerechnet werden. Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Kein Arbeitszeitkonto? Die Verrechnung von Minusstunden ist in der Regel nicht zulässig
Wie bereits erläutert, bedarf es ein Arbeitszeitkonto, da Minusstunden sonst nicht geltend gemacht werden können. Wurde in Ihrem Arbeitsvertrag also kein solches Arbeitszeitkonto vereinbart, dann darf der Arbeitnehmer bei einer Kündigung eventuelle Minusstunden nicht vom Gehalt abziehen.
Dies wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 15.11.2011 bestimmt. Eine Klägerin erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Bäderbetrieb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein verringertes Gehalt – die Begründung waren angesammelte Überstunden. Diese entstanden durch den zurückgegangenen Besuch des Schwimmbades in den Wintermonaten. Der Arbeitgeber habe trotz der saisonalen Unterschiede und den damit verbundenen unterschiedlichen Arbeitszeiten sommers wie winters den gleichen Lohn gezahlt.
Die Frau bestand auf die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche und argumentierte, dass sie an der ungleichmäßigen Stundenverteilung ihres Arbeitsgebers keine Schuld habe. Zudem sei sie erst bei der Kündigung über ihre Minusstunden informiert wurden, ein Arbeitszeitkonto gab es nicht. Das LAG gab der Klägerin recht – der Ausgleich der Minusstunden war nicht legitim, da eben kein entsprechendes Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Die Lohndifferenz musste vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Stehen Sie vor der Kündigung und Ihr Arbeitgeber will trotz eines fehlenden Arbeitszeitkontos Ihre Minusstunden mit dem Gehalt verrechnen, sollten Sie unter Umständen einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Vereinbartes Arbeitszeitkonto und Minusstunden? Entscheidend ist, wer die Minusstunden verursacht hat
Anders sieht es natürlich aus, wenn ein Arbeitszeitkonto schriftlich fixiert wurde. Bei einer Kündigung ist für den Umgang mit etwaigen anfallenden Minusstunden entscheidend, wer diese verursacht hat.
Sind die Minusstunden wegen Versäumnissen seitens des Arbeitnehmers entstanden, dann sind Abzüge vom Lohn rechtens – denn wenn Überstunden zusätzlich ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber andersherum die Minusstunden vom Gehalt abziehen. Liegen bei Vertragsende Minusstunden vor und der Lohn wurde schon erbracht, handelt es sich um einen Lohnvorschuss – denn schließlich hat der Arbeitgeber für Arbeit bezahlt, welche noch nicht geleistet wurde und auch nicht mehr geleistet wird. In solch einem Fall ist es durchaus möglich, das entsprechend zu viel erstattete Summen zurückgefordert werden.
Wurden Minusstunden jedoch durch den Arbeitgeber verursacht, sind verringerte Zahlungen oder Zahlungsrückforderungen nicht rechtens, da auch hier der oben erläuterte Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Übrigens: All diese Regelungen gelten auch für Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Diese regeln eine Vielzahl an Arbeitsverhältnissen, welche durch einen öffentlichen Arbeitgeber gestellt werden. Dazu zählt die Bundesrepublik Deutschland, Ministerien, verschiedene Gewerkschaften und andere Instanzen. Der TVöD hat hinsichtlich Minusstunden und anderen Regelungen, welche die Arbeitszeit betreffen, also keine eigene Auflagen.
Was passiert mit Minusstunden vor dem Mutterschutz?
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, vor allem, um alle Aspekte des Mutterschutzes gesetzlich richtig abwickeln zu können. Schwangere dürfen dann nämlich nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten, zudem gilt für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt der Mutterschutz, also ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden angefallen sein, dann gelten in der Regel die gleichen Handhabungen wir vor der Kündigung. Das bedeutet: Ist vertraglich ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurden, dann können Minusstunden rechtlich legitim mit dem Lohn verrechnet bzw. bereits erbrachter Lohn zurückgefordert werden. Das bedeutet nicht, dass Sie automatisch um Ihren Arbeitsplatz bangen müssen. Abgesehen davon ist es nicht zulässig, trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden noch abarbeiten zu müssen. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Zudem ist, was die Ansammlung von Minusstunden während einer Schwangerschaft angeht, im Mutterschutzgesetz § 23 Absatz 1 bezüglich „Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen“ Folgendes geregelt:
Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Kann ich meine Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Nähert sich das Ende eines Abrechnungszeitraumes, können nicht nur Minusstunden, sondern unter Umständen auch einige Tage Resturlaub übrig geblieben sein. Manch einer denkt dann pfiffiger Weise daran, die Minusstunden einfach als bezahlten Urlaub gelten zu lassen, um einem Nacharbeiten zu entgehen. Klingt zu schön um wahr zu sein, ist es auch: Urlaub kann immer nur für eine zukünftige Periode garantiert werden, nicht jedoch rückwirkend. Der Urlaub kann zwar in Anspruch genommen werden – es empfiehlt sich dies zu tun, schließlich verfällt sonst der Anspruch auf diesen – Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen.
Welche Regeln gelten für Zeitarbeiter?
Die bisherigen Beschreibungen galten größtenteils für Verträge mit festem Arbeitsplatz. Arbeitsverhältnisse können jedoch auch auf einem Zeitarbeit-Prinzip aufgebaut sein, welche aus drei Vertragspartnern bestehen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Entleiher. Zeitarbeitnehmer werden dabei an verschiedene Unternehmen verliehen, welche Personalbedarf haben. Sie haben in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihrem „Verleiher“, nicht jedoch mit dem Betrieb, an welchen sie periodisch verliehen werden.
Wenn nun durch die Zeitarbeit wiederholt kein Einsatz erfolgt, sind Minusstunden dann die Folge? Dürfen Personaldienstleister einsatzfreie Zeiten derart verbuchen?
In der Vergangenheit gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten verschiedene Zeitarbeiterbetriebe Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Auch wenn dies leider nach wie vor eine gängige Praxis sein mag, ist auch das nicht rechtens. Entsprechende Urteile wurden auch überwiegend zugunsten der Arbeitnehmer gefällt.
Arbeitgeber tragen grundsätzlich das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Kommt es zu solch einem Leerlauf, müssten Arbeitgeber betroffene Arbeiter für den entsprechenden Zeitraum freistellen – in solch einem Fall würde dann kein Annahmeverzug eintreten. Tun sie dies nicht, haben das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Auch hierfür gibt es eine spezielle gesetzliche Vorkehrung im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“:
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Heike meint
20. August 2024 at 17:58
Hallo ich habe ein vertrag über 25 h woche
Es sind lauf der zeit/5 monate minus Stunden aufgelaufen. Jetzt soll ich früh und spät Dienst machen.
Frage muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen das ich meine 25 Stunden Woche bekomme. Lg Heike
Adriana meint
14. Juni 2024 at 13:37
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage und zwar, ich musste am 16.5. anfangen zu arbeiten, da ich kein deutsche Staatsbürgerschaft habe, musste ich eine Arbeitserlaubnis beantragen, mein Vertrag wurde aber vom Arbeitgeber etwas zu spät gestellt um die Erlaubnis rechtzeitig zu bekommen, dann dürfte ich die erste Tage nicht arbeiten weil es länger gedauert hat. Jetzt habe ich aber Minusstunden von den Tagen wo ich überhaupt nicht arbeiten durfte; mein Arbeitgeber meinte, es ist nicht deren Schuld, dass die Erlaubnis nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und deswegen habe ich dann die Minusstunden aber ich darf auch keine Minusstunden haben wenn ich die Tage gar nicht arbeiten durfte, oder wie wäre es dann in dem Fall? ich bedanke mich im voraus für jede Hilfe
Melanie meint
27. Mai 2024 at 5:11
Guten Tag, ich muss je 4.6 Stunden an 5 Tagen arbeiten. Ich werde aber meistens nur mit 4 Stunden eingeteilt. Wenn ich z.b Dienstag bis Donnerstag krank bin, werden mir statt 13.8 Stunden nur 12 Stunden gutgeschrieben. Die anderen sind Minusstunden. Ist dieses rechtens vom Arbeitgeber?
Danke für ihre Antwort.
Monika meint
10. August 2022 at 16:54
Hallo,
ich habe nun in einen Zeitraum von zwei Jahre knapp 200 Minusstunden aufgebaut. Ich habe immer wieder meine Arbeit angeboten, es gab aber keine Möglichkeit diese Minusstunden abzuarbeiten.
In meinen Vertrag steht nichts über Minusstunden oder eines Zeitkontos.
Jetzt ist mein Vertrag zum 31.7.2022 abgelaufen und ich soll einen neuen Vertrag unterschreiben. Hierbei soll ich 14Stunden die Woche bezahlt bekommen obwohl ich 30 Stunden die Woche arbeite ( der Rest geht an die Minusstunden). Nun würde ich es noch akzeptieren wenn auf der neuen Abrechnung die gesamte geleistete Arbeitszeit aufgelistet wäre, abzüglich der abzubauenden Minusstunden. Die neue Abrechnung soll aber auch nur die 14 Wochenstunden enthalten. Somit würden ich für den Zeitraum weniger in die Rentenkasse einzahlen.
Meine Frage ist, muss ich dieses Vertrag akzeptieren? Ich arbeite wirklich gerne dort, hab aber ein schlechtes Bauchgefühl hierbei.
Michelle meint
30. Mai 2022 at 15:12
Hallo,
Ich habe da mal eine Frage, arbeite als Floristin und habe eine 6 Tage Woche, bei 39 Std.
Mein Arbeitgeber schreibt mir bei einem Krankenschein in der woche, (z.b. von mittwoch bis samstag)minus stunden auf da diese nur mit 6 Std. Gerechnet werden. Ist dies rechtens ?
LG Michelle
Anas meint
20. Mai 2022 at 21:30
Hallo,
Mich würde interessieren ob man Minusstunden hat wenn man mitten im Monat in ein Unternehmen anfängt zu arbeiten
Mit freundlichen Grüßen
Anas
Schäffler meint
8. März 2022 at 20:53
Hallo,
Ich bin über eine zeitarbeitsfirma bei einem großen Unternehmen beschäftigt. Mir wurde heute mitgeteilt, dass ich 97 minusstunden habe da ich 5 Wochen krank war – long covid!
Ist das rechtens?
Franz meint
8. März 2022 at 14:57
Bin in Altersteilzeit und mir werden Minusstunden
eingetragen ist das zulässig
Basti meint
22. November 2021 at 10:13
Hallo, ich habe in meinem Betrieb gekündigt. Da ich zur Konkurenz gehe wurde ich direkt vom Arbeitgeber freigestellt. Kann er mein Lohn kürzen da ich noch minusstunden habe? Durch die freistellung habe ich ja nicht die Möglichkeit, die Minusstunden auszugleichen.
Grüße Basti
Jeanette meint
22. September 2021 at 11:00
Frage:
Mein Arbeitgeber hat mir nicht mitgeteilt, dass in seiner Firma ab 01.08.die Kurzarbeit vorbei ist. Obwohl er es wusste.
Ich habe noch weiter bis jetzt [Mitte September] täglich 1,0 Std weniger gearbeitet.
Erst jetzt sagte er es mir, das ich täglich wieder eine Stunde früher kommen soll [wie vertraglich vereinbart], da die KA nicht mehr greift.
Die ganzen Minus-Stunden die im August bis jetzt angefallen sind, soll ich nun nacharbeiten.
Ist das so? LG j.
Gabi meint
1. September 2021 at 19:17
hallo, ich arbeite in einer kleinen Kantine(2 Mitarbeiterinnen) zu je 6 Stunden. Aufgrund von Corona müssen wir die Arbeitszeiten so legen dass jeder 1 Woche Minusstunden und die nächste Woche die Stunden ausgleicht.Das war in Ordnung, jetzt nach 8 Monate möchte mein Chef mir allein die Minusstunden aufzwingen und meine Kollegin darf dafür Überstunden machen. Muss ich mir das gefallen lassen oder macht es Sinn dagegen vorzugehen?
Würde mich über eine Meinung freuen. Danke
JuWi meint
1. September 2021 at 7:36
Hallo,
am 1.07.2021 habe ich eine neue Stelle als Erzieherin angenommen 35 h/Woche.
Am 1.7 musste ich bereit eher die Arbeit verlassen weil ich meine 2. Covid-19 Impfung bekommen hatte. Dies habe ich bereits Wochen per Mail angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, dass ich das als Minusstunden bekomme. In meinen Arbeitsvertrag steht in keinen Punkt etwas über das führen eines Überstunden Kontos und ich habe diesbezüglich auch nichts zugestimmt.
Am 08.7. wurde mein Sohn krank mein Mann hatte Ihn bis zum Mittag betreut und ich löste ihn gegen 12:30 Uhr ab. Auch hier wurden mir Minusstunden angerechnet.
Ab den 19.7 hatte die Kita Sommer Pause bis 6.8. und war geschlossen. Leider erkrankte ich im Vorfeld und war bis zum Mittwoch 28.7 krankgeschrieben. Den 29.7 und 30.07 werden mir voll mit 7 Stunden pro Tag angerechnet. Vom 2.8 bis 6.8 hatte ich Urlaub.
Aufgrund meiner Erkrankung wurde ich am 13.8 zum 31.8 gekündigt (Probezeit). Nun bekam ich meine Lohnabrechnung und mir wurden 18,5 minus Stunden abgezogen 390€ . Wie ob beschrieben steht im Arbeitsvertrag keine Hinweis über ein Arbeitszeitkonto und es wurde bei Vertragsabschluss auch nichts darüber erwähnt.
christel meint
14. Mai 2021 at 10:08
hallo, ich habe eine 30std-woche mit schichtbetrieb und wochenenden.den ganzen februar war ich im krankenstand,wochenweise verlängert bis besserung eintrat. nun stand auf dem dienstplam statt 22 arbeitstagen nur21 und man will mir trotz krankmeldung, einen tag(6std)minus anrechnen.ist das rechtens?mit der begründung, der dienstplan stand ja schon fest?abarbeiten kann ich die std kaum, denn nach 6std dienst muss ich eine pause machen, also 15 min, um dann einen ausgleich schaffen zu können verlängert sich meine aufenthalt um 30 min!ich freu mich auf eine meinung.mfg, christel
Ramona meint
21. März 2021 at 12:28
Hallo,
Habe ein Frage, darf meine PDL, ohne mit mir darüber zu sprechen, mir gesetzliche freie Tage streichen?
Folgende Situation, zur Zeit befinden sich 6,50 minusstd aus meinem dienstplan.. Der neue dienstpl.. Für folge Monat besagt, 10 freie Tage, ich bekomme nur 8 oder 9 dann
Ingrid meint
18. Februar 2021 at 10:37
Bin nach 21 Jahren im Januar in Rente gegangen, Ich arbeitete in der Altenpflege als Betreuungskraft. Baute auf meinem Dienstplan 64 minus Stunden auf obwohl ich nur auf 20 Stunden die Woche eingestellt war und Schwer Behinderung 50 Grad besteht. Da ich nur 20 Stunden wöchentlich gearbeitet habe wäre ich dazu bereit gewesen meine volle Zeit zu arbeiteten . Die minus Stunden sind also nicht auf mein verschulden hin entstanden. Und jetzt soll ich die 64 fehl Stunden zurück erstatten. Möchte nur wissen ob dies vom Arbeitgeber Seite sein Recht ist ? Danke schön im Voraus
Ingrid
Tina meint
9. Februar 2021 at 13:59
Hallo,
ich hoffe hier kann jemand mir helfen. Ich bin Gruppenleitung eines Kinderhauses. Meine Kollegen kamen neulich zu mir und haben sich beschwert, dass sie soviele Minusstunden haben, da unser Arbeitgeber den Arbeitskollegen die sich für einen Tag krank gemeldet haben und am nächsten Tag wieder kamen, diesen einen Tag als minus Arbeitsstunden auf den Stundenzettel aufgeschrieben haben. Ist das Rechtens? Ich kenne es so, dass man sich erst nachdem 3. Tag krankmelden muss und dafür keine Minusstunden bekommt. Eine anderer, hatte eine Krankmeldung und hätte in der Woche eigentlich 24 Stunden arbeiten müssen, da wir Krankheitsbedingt unterbesetzt waren. Statt 24h Stunden auf den Stundenzettel aufzuschreiben, hat unser Arbeitgeber jedweils 2 mal 8 Stunden aufgeschrieben. Ich dachte man dürfte bei einer Krankmeldung weder minus noch plus Stunden bekommen? Liege ich Falsch oder liegen meine Arbeitgeber falsch? Wir waren im ersten Lockdown total unterbesetzt und mussten 24 Stunden Dienste schieben und dann wird man noch bestraft mit minus Stunden die durch Krankheit entstanden ist? Ich glaube irgenwie nicht das dieses Rechtens ist. Da ich für die Kollegen mich eingesetzt habe, verlangt der Arbeitgeber jetzt, das man schon ab den 1. Tag zum Arzt geht. Die Ärzte verschreiben einen aber meistens tatsächlich länger, als wenn man vielleicht mal 2 Tage kurz zu Hause bleibt.
Kann mir jemand sagen, ob das Rechtens ist wie der Arbeitgeber die Krankheitsausfälle der Mitarbeiter berechnet? Gibt es einen Paragraphen bzw. einen seriösen Link zu diesem Thema? Wir arbeiten in Schichtdiensten und da würde es laut meines Arbeitgeber anders gehandhabt. Auch meinten sie, sie wären nicht an der Lohnfortzahlung gebunden. Dann wäre die nächste Frage, warum ich dann die Kur antreten kann…
Um eine nette Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
LG
Meinte mit Krankmeldung Krankenschein. Krankmelden muss man sich direkt, wenn man merkt, dass man den Dienst nicht antreten kann. Sorry für die Verwirrung.
LG
Ingo meint
2. Februar 2021 at 9:57
Guten Tag ich arbeite im Einzelhandel und wir haben eine 37,5 Stunden Woche. Wir Stempeln uns ein und aus. Im Vertrag ist diese 37,5 stundenwoche festgehalten.jedoch bekommen wir im Februar immer minusstunden weil der Monat ja quasi zu kurz ist und ca 13 Stunden fehlen…. Wir können doch nichts dafür dass der Februar zu kurz ist in dem Sinne. Ist das rechtens?
Pereira meint
30. Januar 2023 at 18:43
Guten Abend, ich habe ein Festlohn Vertrag,um mein Arbeitgeber hat momentan kein Arbeit, ist der verpflichtet mir die Minus Stunden zu bezahlen oder nicht.
Würde auch keine Stundenkonto vereinbart.
Marc meint
19. Januar 2021 at 12:48
Hallo,
Ich habe zwischen Weihnachten und Neujahr 2020 knapp 50 Minusstunden aufgebaut da ich keinen Urlaub mehr hatte und unser 3 Mann Betrieb immer Betriebsferien macht.
Nun sagt mein Arbeitgeber das sein Steuerberater angerufen hätte und meint das die minusStunden bis Ende Februar ausgeglichen werden MÜSSEN!
Wie ist das, kann mein Arbeitgeber mich „zwingen“ die Minusstunden quasi umgehend auszugleichen?
Mit besten Grüßen
Gabi meint
13. Januar 2021 at 13:22
Hallo, ich arbeite nun seit 10 Monaten im Einzelhandel und bin für 40 Std pro Woche angestellt. Entweder komme ich nicht auf meine 4ü Std pro Woche weil ich zu wenig eingeteilt werde oder ich muss wochenlang 6 Tage arbeiten um in kleinen Schritten wieder von den minusstunden runter zu kommen.
Kann ich auf meine 40 Std bestehen und habe ich ein recht auf einen freien Werktag in der Woche?
Danke
Hotopp meint
20. Juli 2020 at 16:16
Mein Sohn ist 15jahre und macht ein Lehre zum Koch.Nun war ja corona und auch sein Betrieb musste schließen.Anfangs hat man ihn noch mit Hausmeistertätikeiten weiter arbeiten lassen aber die letzten2 wochen musste er dann auch zuhause bleiben.Nun will man Ihn diese Zeit mit 100 Minusstunden berechnen.Soviel wie ich weiß darf man doch Lehrlingen keine Minusstunden berechnen,er ist ja nicht von sich aus zuhause geblieben sondern der Betrieb hat gesagt er soll zuhause bleiben.Liege ich da falsch und was kann mwein Sohn dagegen tun ?
JET meint
30. Oktober 2020 at 12:41
Anders verhält es sich bei Auszubildenden: Diese haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, da sie eben noch angelernt werden sollen. Dementsprechend ist die vereinbarte Arbeitszeit vom Arbeitgeber immer zu gewährleisten. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann gilt dies als “bezahlte Freistunden” und darf nicht unter Minusstunden seitens des Arbeitgebers verbucht werden. Minusstunden für einen Azubi zu verbuchen, ist also ebenfalls nicht rechtens!