In einem Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Deshalb gibt es nicht nur Vorschriften für die Zeit, welche gearbeitet wurde, sondern auch für die Zeit, welche eben nicht gearbeitet wurde.
Im Arbeitsrecht unterliegen Minusstunden und deren spätere Handhabe spezifischen Regelungen. Auch wenn das Prinzip von Minusstunden als solches zunächst ziemlich simpel sind, führen sie nicht selten zu Unsicherheiten und auch rechtlichen Streitereien.
Kurz & knapp: Minusstunden
Innerhalb der Arbeitszeit sind Minusstunden all die Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet hat, gleichwohl er die Möglichkeit dazu hatte und entsprechende Stunden vertraglich festgehalten wurden.
Die Organisation von Überstunden und Minusstunden erfolgt über ein Arbeitszeitkonto, welchem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugestimmt werden muss.
Wieviel Minusstunden darf man eigentlich haben? Wie werden Minusstunden verrechnet? Was, wenn Minusstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Der folgende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über das Thema und beantwortet immer wieder anfallende Fragen rund um die Minusstunden.
Inhalt
Was sind Minusstunden – und was sind sie nicht?
Von Minusstunden wird gesprochen, wenn zeitlich weniger gearbeitet wird, als dies vertraglich vereinbart wurde. Minusstunden sind also logischerweise das Gegenteil von Überstunden, in denen mehr gearbeitet wird, als im Vertrag festgehalten wurde. Minusstunden werden auch „Sollstunden“ oder „Unterstunden“ genannt.
Gleichwohl das allgemeine Verständnis von Minusstunden „nicht gearbeitete Zeit trotz Vereinbarung“ ist, zählt nicht jede Art von arbeitsfreier Zeit automatisch als Minusstunden.
So bezieht sich der Begriff meist auf fehlende Arbeit seitens des Arbeitnehmers, gleichwohl dieser in der Verfassung wäre zu arbeiten. Wenn Sie beispielsweise nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, zu lange Pause machen, während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte erledigen oder früher gehen, ohne dafür an einem anderen Tag länger zu bleiben, dann kann die so verlorene Zeit als Minusstunden verbucht werden.
Wie bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist ein Landesarbeitsgericht bzw. das Bundesarbeitsgericht hinzuzuziehen, sollte es aufgrund von Minusstunden Uneinigkeiten geben.
Minusstunden entstehen nicht durch Krankheit!
Jeder wird einmal krank und kann deshalb nicht auf der Arbeit erscheinen. Auch Verletzungen, wie etwa ein Knochenbruch, sollten auskuriert werden. Dennoch ist es leider häufig der Fall, dass Mitarbeitern der Zeitraum einer Krankheit als Minusstunden verbucht werden – als solche müsste die verlorene Zeit dann nachgearbeitet werden. Klingt unfair, ist es auch: Es ist seitens des Arbeitgebers nicht zulässig, Krankheitstage als pauschale Minusstunden zu veranschlagen!
Haben Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend Vereinbarung nachweisen können, darf Krankheit nicht als Minusstunden angerechnet werden. Hier gilt: „Krank ist wie gearbeitet.“ Das ist einleuchtend, denn schließlich entscheidet sich wohl kaum einer freiwillig dazu, krank und somit arbeitsunfähig zu sein. In nicht wenigen Arbeitsumfeldern wäre es außerdem absolut fahrlässig, trotz einer Infektion oder anderen Gebrechen zu arbeiten.
Ist ein Arbeitnehmer also unverschuldet krank geworden, dann darf ihn dies nicht zum Nachteil gereichen, indem Minusstunden verbucht werden.
Minusstunden entstehen nicht durch einen Feiertag!
Reformationstag, Gründonnerstag, Tag der deutschen Einheit: Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber freuen sich über einen Feiertag, wenn dieser in die Arbeitswoche fällt. Durch Brückentage werden dann gerne lange Wochenenden verlebt. Auch hier kommt bei Arbeitnehmern zeitweise die Frage auf, ob solche Feiertag eigentlich als Minusstunden verbucht und somit nachgearbeitet werden müssen.
Beide Fälle, Krankheit und Urlaub, sind im „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“, kurz Entgeltfortzahlungsgesetz, festgehalten. Dort heißt es im § 2 „Entgeldzahlung an Feiertagen“:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Diese Regelung gilt auch für Kurzarbeiter, insofern an entsprechenden Tagen Kurzarbeitergeld geleistet werden würde. Für den letzten Tag vor einem Feiertag und dem ersten Tag nach einem Feiertag darf dennoch nach wie vor nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben werden.
Über die Zahlung im Krankheitsfall heißt es im § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Lassen Sie sich also nicht verunsichern, falls eine Krankheit oder ein Feiertag mal als Minusstunde verbucht wurden. Dies ist arbeitsrechtlich keinesfalls erlaubt! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für eine zusätzliche Zeit benötigen sollte, dann muss er Ihnen dies auch entsprechend als Überstunden abgelten. Zahlungen derart umgehen zu wollen, ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch höchstgradig unfair dem Arbeiter gegenüber.
Das Arbeitszeitkonto: Nachweis von Minusstunden und Überstunden
Nicht jeder arbeitetet jeden Tag von neun bis fünf seine acht Stunden ab. Arbeitszeiten sind genauso wie Arbeitsumfelder ganz vielfältig: unregelmäßige Auftragsarbeiten, Schichtdienste oder auch Saisonarbeit erschweren eine genaue Vorhersage individueller Arbeitszeit. Um die geleistete Arbeit inklusive etwaiger Überstunden und Minusstunden nachvollziehen zu können, führen viele Arbeitgeber deshalb ein Arbeitszeitkonto. Dies ist nichts anderes als eine durch Arbeitszeiterfassung erstellte digitale oder auch analoge Übersicht über die bereits geleisteten oder noch ausstehenden Stunden eines Arbeitnehmers.
Innerhalb des Arbeitsrechtes darf nur dann offiziell von Minusstunden gesprochen werden, wenn im Vertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.
Das Arbeitszeitkonto ist nicht automatisch rechtskräftig, nur weil es in dem betroffenen Berufsfeld üblich ist. Einem Arbeitszeitkonto muss immer persönlich vom Arbeitnehmer vertraglich zugestimmt werden – entweder über einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. Zudem muss der Arbeitnehmer transparent darüber unterrichtet werden, auf welche Art und Weise Minusstunden entstehen können und ob solche ggf. bereits vorliegen.
Die gängigste Form des Arbeitszeitkontos ist das sogenannte Gleitzeitkonto. Überstunden und Minusstunden unterliegen dabei einer Höchstgrenze. Sie können zwar vom Arbeitnehmer frei eingeteilt werden, dennoch gibt es auch eine festgesetzte Kernarbeitszeit. Fallen in solch einer Gleitzeit dennoch einmal Minusstunden an, etwa weil später angefangen und früher gegangen wurde, kann dies meist durch ein etwas längeres Arbeiten an einem anderen Tag ausgeglichen werden.
Hat ein Arbeitnehmer nun weniger gearbeitet als vereinbart, dann kann der so entstandene Soll nicht ewig vor sich hergeschoben werden. In der Regel sieht der Arbeitsvertrag für Minusstunden einen Ausgleichzeitraum vor. Möchten Sie also ihre Minusstunden abbauen, dann muss dies fristgerecht geschehen, da Ihnen ansonsten Lohnkürzungen drohen.
Anders verhält es sich bei Auszubildenden: Diese haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, da sie eben noch angelernt werden sollen. Dementsprechend ist die vereinbarte Arbeitszeit vom Arbeitgeber immer zu gewährleisten. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann gilt dies als „bezahlte Freistunden“ und darf nicht unter Minusstunden seitens des Arbeitgebers verbucht werden. Minusstunden für einen Azubi zu verbuchen, ist also ebenfalls nicht rechtens!
Minusstunden im Gesetz: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Prinzip von Minusstunden als solches ist zunächst einleuchtend. Kompliziert kann es trotzdem werden: Minusstunden wegen zu wenig Arbeit können nämlich auch dann anfallen, wenn der Arbeitgeber nicht für ausreichende Arbeitsbeschaffung gesorgt hat. Zudem werden leider nicht selten Minusstunden verbucht, ohne dass eine gesetzliche Befugnis dafür besteht.
Auch wenn Arbeitnehmer in Deutschland auf vielfältige Weise abgesichert sind, existiert in dem Sinne kein einheitliches „Arbeitnehmergesetz“, welches Minusstunden und Ähnliches regelt. Ist die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz bestimmt, sind Minusstunden als „Mindestarbeitszeit“ sozusagen nicht derartig beschränkt. Zwar verhandelt das allgemeine Arbeitsrecht die Arbeitszeit und somit auch Minusstunden; in dieses Rechtsgebiet fallen jedoch eine Vielzahl an Gesetzestexten, welche den jeweils entsprechenden Arbeitsverhältnissen angepasst sind.
Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass für Minusstunden in der Regel stets die gleichen Vorschriften gelten: Sie können rechtlich erst dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitszeitkonto vorliegt. Außerdem können sie nicht ohne weiteres verrechnet oder verbucht werden. Im Nachfolgenden finden Sie deshalb eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich Minusstunden.
Was meint die „Rückstellung“ bei Überstunden und Minusstunden?
Der Begriff „Rückstellung“ findet sich vor allem im Rechnungswesen bei dem Jahresabschluss eines Betriebes. Mit Rückstellung werden Verbindlichkeiten bezeichnet, deren Höhe und Fälligkeit während der Erstellung der Jahresbilanz noch unbekannt sind. Sie sind Aufwendungen für das Unternehmen.
Einfach formuliert sind Rückstellung also noch anfallende Zahlungen für einen Arbeitgeber, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt noch nicht feststehen. In diesem Sinne kann das Verhältnis von Überstunden und Minusstunden eine Rückstellung sein, da die zum Jahresabschluss eventuell noch bestehende Überstunden noch nicht ausgezahlt wurden.
In der Regel werden Überstunden und Minusstunden unverändert ins neue Jahr übertragen. Sowohl Überstunden als auch Minusstunden verfallen nicht einfach, nur weil eine Rechnungsperiode rum ist. Schließlich soll der Arbeitnehmer entsprechend seiner geleisteten Arbeit entlohnt werden. Wie die Regelungen hinsichtlich solch einer Übertragung am eigenen Arbeitsplatz gestaltet ist, kann in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erfragt werden.
Wie viele Minusstunden sind zulässig?
Natürlich ist es für Arbeitnehmer attraktiv, wenn Arbeitsstunden zu einem gewissen Grad individuell gestaltet werden können. Wurden nun durch zu wenig Arbeit allzu viele Minusstunden angesammelt, bangt manch einer um seinen Arbeitsplatz. Anders herum kommt auch bei einer konstanten Unter-Beschäftigung seitens des Arbeitgebers die Frage auf: Wie viele Minusstunden sind erlaubt bzw. zumutbar?
Dies ist weder auf Arbeitnehmer- noch auf Arbeitgeberseite gesetzlich geregelt und kann deshalb auch nicht pauschal beantwortet werden. Wie auch alles andere rum um Ihr Arbeitsverhältnis sollten solche Details im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Wie viele Minusstunden in welchem Zeitraum angehäuft werden dürfen, variiert von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Zu viele Minusstunden können jedoch zu Lohnkürzungen oder gar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, weshalb Arbeitgeber sich genau mit ihren arbeitstariflichen Bedingungen beschäftigen sollten. Setzen Sie sich im Notfall mit Ihrem Arbeitgeber auseinander und erkundigen Sie sich nach Möglichkeiten, Ihre angesammelten Minusstunden abzubauen.
In diesem Zusammenhang kommt auch öfters die Frage auf, ob es so etwas wie die Überstundenpauschale auch für Minusstunden gibt; die Antwort ist: Nein. Die Überstundenpauschale regelt die Bezahlung von durchschnittlich anfallenden Überstunden. Wird dabei über einen längeren Zeitraum – meist über ein Jahr – mehr Überstunden geleistet, als diese Pauschale abdeckt, dann muss dies entweder mit einer Bezahlung oder mit Freizeit entlohnt werden. Hingegen gibt es jedoch keinen Faktor, welcher einer Unterschreitung von Stunden regelt.
Muss ich Minusstunden machen, wenn diese angeordnet werden?
Insbesondere bei saisonalen Jobs oder Arbeitsplätzen ohne Kernzeit kommt es vor, dass der Arbeitgeber früher frei gibt als vielleicht ursprünglich geplant. Sicherlich dürfte sich der ein oder andere über ein wenig extra Freizeit freuen; dennoch verursachen „aufgezwungene“ Minusstunden auch Unbehagen. Nicht nur, weil weniger Lohn befürchtet wird, sondern auch, weil vielen die eigene Rechtslage nicht klar ist. Arbeitnehmer stellen sich dann berechtigterweise die Frage: Muss ich angeordnete Minusstunden akzeptieren? Sind unverschuldete Minusstunden auch im Arbeitsrecht geregelt?
Nun, wohl kaum ein Arbeitnehmer wird bei einem frühzeitigen Feierabend länger als seinem Arbeitsplatz verweilen, um die restlichen Stunden abzusitzen. Wird jedoch wiederholt das Arbeitspensum unterschritten und Arbeitnehmer nicht genug ausgelastet, dann darf der Arbeitgeber nicht einfach weniger zahlen.
So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 615 bezüglich Minusstunden Folgendes festgehalten:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Das bedeutet: Kommt es zu Minusstunden, weil keine Arbeit vorlag und der Arbeitnehmer hat seine Zeit und seine Arbeitskraft angeboten, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen trotzdem voll zu entlohnen – ohne dass dieser nacharbeiten muss. Der Arbeitgeber befindet sich dann nämlich im sogenannten Annahmeverzug. Wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Arbeit die betroffene Stelle verkleinern bzw. die Stundenanzahl verringern möchte, dann muss dies durch einen neu aufgesetzten Vertrag passieren.
Wurden vertraglich mehr Arbeitsstunden festgehalten, als der Arbeitgeber dauerhaft garantieren konnte, dürfen Arbeitgeber zwar nicht durch geringeren Verdienst leiden; hier gilt es jedoch zu beachten: Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit seiner Minusstunden eine andere Arbeit aufgenommen, dann kann eine solcher Zusatzverdienst vom Lohn abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn lediglich ein anderes Arbeitsverhältnis bestand, was jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Auch unterlassene Arbeit kann dann angerechnet werden.
Allgemein gilt jedoch festzuhalten: Der Arbeitgeber hat Ihnen den Lohn zu zahlen, der Ihnen vertraglich zugesichert wurde. Außerdem hat er sich um Arbeitsbeschaffung zu kümmern.
Was passiert mit angesammelten Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer nun seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber hat einen Aufhebungsvertrag aufgesetzt, müssen etwaige Minusstunden entsprechend abgerechnet werden. Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Kein Arbeitszeitkonto? Die Verrechnung von Minusstunden ist in der Regel nicht zulässig
Wie bereits erläutert, bedarf es ein Arbeitszeitkonto, da Minusstunden sonst nicht geltend gemacht werden können. Wurde in Ihrem Arbeitsvertrag also kein solches Arbeitszeitkonto vereinbart, dann darf der Arbeitnehmer bei einer Kündigung eventuelle Minusstunden nicht vom Gehalt abziehen.
Dies wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 15.11.2011 bestimmt. Eine Klägerin erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Bäderbetrieb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein verringertes Gehalt – die Begründung waren angesammelte Überstunden. Diese entstanden durch den zurückgegangenen Besuch des Schwimmbades in den Wintermonaten. Der Arbeitgeber habe trotz der saisonalen Unterschiede und den damit verbundenen unterschiedlichen Arbeitszeiten sommers wie winters den gleichen Lohn gezahlt.
Die Frau bestand auf die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche und argumentierte, dass sie an der ungleichmäßigen Stundenverteilung ihres Arbeitsgebers keine Schuld habe. Zudem sei sie erst bei der Kündigung über ihre Minusstunden informiert wurden, ein Arbeitszeitkonto gab es nicht. Das LAG gab der Klägerin recht – der Ausgleich der Minusstunden war nicht legitim, da eben kein entsprechendes Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Die Lohndifferenz musste vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Stehen Sie vor der Kündigung und Ihr Arbeitgeber will trotz eines fehlenden Arbeitszeitkontos Ihre Minusstunden mit dem Gehalt verrechnen, sollten Sie unter Umständen einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Vereinbartes Arbeitszeitkonto und Minusstunden? Entscheidend ist, wer die Minusstunden verursacht hat
Anders sieht es natürlich aus, wenn ein Arbeitszeitkonto schriftlich fixiert wurde. Bei einer Kündigung ist für den Umgang mit etwaigen anfallenden Minusstunden entscheidend, wer diese verursacht hat.
Sind die Minusstunden wegen Versäumnissen seitens des Arbeitnehmers entstanden, dann sind Abzüge vom Lohn rechtens – denn wenn Überstunden zusätzlich ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber andersherum die Minusstunden vom Gehalt abziehen. Liegen bei Vertragsende Minusstunden vor und der Lohn wurde schon erbracht, handelt es sich um einen Lohnvorschuss – denn schließlich hat der Arbeitgeber für Arbeit bezahlt, welche noch nicht geleistet wurde und auch nicht mehr geleistet wird. In solch einem Fall ist es durchaus möglich, das entsprechend zu viel erstattete Summen zurückgefordert werden.
Wurden Minusstunden jedoch durch den Arbeitgeber verursacht, sind verringerte Zahlungen oder Zahlungsrückforderungen nicht rechtens, da auch hier der oben erläuterte Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Übrigens: All diese Regelungen gelten auch für Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Diese regeln eine Vielzahl an Arbeitsverhältnissen, welche durch einen öffentlichen Arbeitgeber gestellt werden. Dazu zählt die Bundesrepublik Deutschland, Ministerien, verschiedene Gewerkschaften und andere Instanzen. Der TVöD hat hinsichtlich Minusstunden und anderen Regelungen, welche die Arbeitszeit betreffen, also keine eigene Auflagen.
Was passiert mit Minusstunden vor dem Mutterschutz?
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, vor allem, um alle Aspekte des Mutterschutzes gesetzlich richtig abwickeln zu können. Schwangere dürfen dann nämlich nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten, zudem gilt für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt der Mutterschutz, also ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden angefallen sein, dann gelten in der Regel die gleichen Handhabungen wir vor der Kündigung. Das bedeutet: Ist vertraglich ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurden, dann können Minusstunden rechtlich legitim mit dem Lohn verrechnet bzw. bereits erbrachter Lohn zurückgefordert werden. Das bedeutet nicht, dass Sie automatisch um Ihren Arbeitsplatz bangen müssen. Abgesehen davon ist es nicht zulässig, trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden noch abarbeiten zu müssen. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Zudem ist, was die Ansammlung von Minusstunden während einer Schwangerschaft angeht, im Mutterschutzgesetz § 23 Absatz 1 bezüglich „Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen“ Folgendes geregelt:
Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Kann ich meine Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Nähert sich das Ende eines Abrechnungszeitraumes, können nicht nur Minusstunden, sondern unter Umständen auch einige Tage Resturlaub übrig geblieben sein. Manch einer denkt dann pfiffiger Weise daran, die Minusstunden einfach als bezahlten Urlaub gelten zu lassen, um einem Nacharbeiten zu entgehen. Klingt zu schön um wahr zu sein, ist es auch: Urlaub kann immer nur für eine zukünftige Periode garantiert werden, nicht jedoch rückwirkend. Der Urlaub kann zwar in Anspruch genommen werden – es empfiehlt sich dies zu tun, schließlich verfällt sonst der Anspruch auf diesen – Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen.
Welche Regeln gelten für Zeitarbeiter?
Die bisherigen Beschreibungen galten größtenteils für Verträge mit festem Arbeitsplatz. Arbeitsverhältnisse können jedoch auch auf einem Zeitarbeit-Prinzip aufgebaut sein, welche aus drei Vertragspartnern bestehen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Entleiher. Zeitarbeitnehmer werden dabei an verschiedene Unternehmen verliehen, welche Personalbedarf haben. Sie haben in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihrem „Verleiher“, nicht jedoch mit dem Betrieb, an welchen sie periodisch verliehen werden.
Wenn nun durch die Zeitarbeit wiederholt kein Einsatz erfolgt, sind Minusstunden dann die Folge? Dürfen Personaldienstleister einsatzfreie Zeiten derart verbuchen?
In der Vergangenheit gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten verschiedene Zeitarbeiterbetriebe Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Auch wenn dies leider nach wie vor eine gängige Praxis sein mag, ist auch das nicht rechtens. Entsprechende Urteile wurden auch überwiegend zugunsten der Arbeitnehmer gefällt.
Arbeitgeber tragen grundsätzlich das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Kommt es zu solch einem Leerlauf, müssten Arbeitgeber betroffene Arbeiter für den entsprechenden Zeitraum freistellen – in solch einem Fall würde dann kein Annahmeverzug eintreten. Tun sie dies nicht, haben das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Auch hierfür gibt es eine spezielle gesetzliche Vorkehrung im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“:
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Tim Bo meint
19. Juni 2018 at 15:43
Hallo,
Ich bin als studentische Hilfskraft am Empfang der Universität eingestellt. Vertraglich sind 10Std/Woche festgelegt. Während des Semesters kann ich diese 10 Stunden durch den regulären Dienst und durch zusätzliche Wochenendbetreuungen abdecken. In der Vorlesungsfreien Zeit sieht es allerdings so aus, dass ich abgesehen von vereinzelten Veranstaltungsbetreuungen nicht auf die reguläre Stundenzahl komme. Nach zwei Jahren wurde mir jetzt zum ersten Mal gesagt, dass ich 380 Minusstunden hätte und werde nun von meinem Chef als unflexibel und arbeitsunwillig hingestellt, wenn ich nicht jedem Termin zusage, den er mir nennt. Ich habe allerdings noch einen zweiten Job und ein Studium um das ich mich kümmern muss, daher ist mir das nicht möglich. Desweiteren arbeite ich während des Semesters im Schnitt 13, 5 Std die Woche, also mehr als die vertraglich vereinbarten 10 Std, um meinem Arbeitgeber entgegen zu kommen und springe sehr oft ein, wenn irgendwo Not am Mann ist (Die letzten zwei Wochen habe ich 17 Std geareitet). Gleichzeitig sind hier noch andere Leute als Hilfskräfte eingestellt (wohlgemerkt mit weniger vertraglichen Wochenstunden), die allerdings gar nicht regulär arbeiten, sondern nur ab und an Veranstaltungen am Wochenende betreuen und damit nie im Leben auf ihre Stunden kommen können. Ich bin jedoch der einzige, der laufend Probleme mit meinem Arbeitgeber hat, weil ich mich wegen der Minusstunden bei meinem Vorgesetzten erkundigt haben. Dazu muss man sagen, dass mein Vorgesetzter sich für die alltäglichen Abläufe hier nicht interessiert und nur mitbekommt, wenn jemand sich für seine Veranstaltungen meldet oder eben nicht.
Mir wurde jetzt damit gedroht, dass meine Stunden gekürzt werden oder ich den Job ganz verliere. Ich habe demnächst ein Gespräch darüber mit meinem Chef.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
LG Tim
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:46
Hallo Tim Bo,
es kommt darauf 1. darauf an, ob ein Arbeitszeitkonto existiert und 2. aus welchem Grund die Minusstunden während der vorlesungsfreien Zeit angefallen sind. Gab es nämlich in dieser Zeit nicht ausreichend Arbeit, liegt die Verantwortung hier normalerweise beim Arbeitgeber. Minusstunden, die der Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet hat, dürfen auch nicht als solche angerechnet werden. Auch ist fraglich, ob und wie lange der Arbeitgeber die Minusstunden rückwirkend einfordern kann. Da wir allerdings keine Rechtsberatung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu erkundigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ina meint
16. Juni 2018 at 19:43
Hallo,dürfen Minusstunden durch Einbehalten der Feiertagszuschläge abgebaut werden?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 14:27
Hallo Ina,
aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto bzw. über die Verrechnung der Minusstunden mit Lohn vorhanden sein muss. Prüfen Sie deshalb genau Ihren Arbeitsvertrag und wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna-Lena meint
7. Juni 2018 at 13:58
Hallo ,
ich habe einen Arbeitsvertrag in dem Festgehalten wurde das ich 69,9+ stunden im Monat habe mit einer Wöchentlichen Arbeitszeit von 16,9+.vertraglich auch festgehalten mit einem Arbeitszeitkonto.
Diese habe ich aber seit meiner Einstellung nie gehabt ich war immer bei 15,5 std mal selten mehr eher weniger !!
Nun habe ich gekündigt da ich eine bessere Stelle bekommen habe und meine Chefin will nun meine Minusstunden verrechnen.
Geht das so einfach ? Immerhin hat Sie mir ja weniger Std gegeben als es laut vertrag festgehalten war .
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 10:03
Hallo Anna-Lena,
Ihre Frage lässt sich erst nach eingehender Prüfung beantworten. Weil dies unter die Rechtsberatung fällt, können und dürfen wir hierzu keine Aussage treffen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich juristischen Rat bei einem Anwalt einzuholen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin meint
6. Juni 2018 at 21:52
Ich arbeite in einem Kindergarten, wurde im Oktober 2017 eingestellt. Meine Kindergartenleitung hat mir meine Arbeitszeit aufgeschrieben. Nach dieser stundenzeit hab ich nun bis heute gearbeitet. Nun wurde festgestellt, dass ich dadurch eine halbe Stunde weniger wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet habe. Bin ich nun in der Pflicht die Zeit nachzuarbeiten?
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 9:24
Hallo Karin,
wir dürfen keine juristische Auskunft zu Einzelfallfragen geben. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oskar meint
5. Juni 2018 at 22:30
Hallo, wenn ich die Minusstunden nicht verschuldet habe sondern diese durch Fehlplanung zustande kamen, muss ich sie dann durch Mehrarbeit wieder ausgleichen? Ich darf jetzt am Wochenende ran und kann sie kaum ausgleichen damit, denn durch die Freitage kommen immer wieder neue Minusstunden hinzu. Und da ich Wochenende arbeite brauch ich auch Ausgleichsfrei und an diesen Tagen fehlen mir dann auch wieder Stunden.
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 15:03
Hallo Oskar,
in der Regel darf ein Mangel an Arbeit nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Dieser sogenannte Auftragsverzug liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
susanne meint
1. Juni 2018 at 8:45
hallo,
ist es rechtlich erlaubt, minusstunden mit dem freiwillig gewährtem urlaub zu verrechnen (habe 32tage urlaub im jahr)?? steht wohl so in meinem vertrag…wäre aber ja nicht wirksam, wenn es nicht mit geltendem recht vereinbar ist, oder? zur info: wir haben ein arbeitszeitkonto, die minusstunden entstehen durch den dienstplan!
2. frage: ich arbeite in einem pflegeheim im schichtdienst, bekomme ein monatliches festgehalt! meine wochenarbeitszeit beträgt 35, 8 std., macht im durchschnitt 155std. mtl. diese 155std. berechnet mein arbeitgeber jeden monat als sollarbeitszeit, unabhängig davon, ob der monat einen feiertag hat oder nicht! er rechnet die feiertage nicht aus der sollarbeitszeit heraus. für gearbeitete feiertage bekommen wir einen zuschlag u. und die geleisteten stunden sind sozusagen überstunden! aber müssen nicht auch die feiertage vom sollkonto abgezogen werden, an denen man nicht arbeitet?? also z.b. mai: 155std minus 3 feiertage (á 6std/ tagesdurchschnitt), also 137sollstunden?? mein arbeitgeber behauptet nämlich, das wäre nicht so im pflegebereich ( höre ich das erste mal…arbeite schon 12 jahre im pflegebereich)! auch wenn man an einem feiertag urlaub hat, zählt den als urlaubstag und es gibt keinen stundenausgleich!
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 12:22
Hallo Susanne,
in der Regel ist eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub nicht zulässig. Die Rechtslage hierzu ist jedoch sehr komplex, sodass sich eine Beratung durch einen Anwalt empfiehlt. Wir dürfen diese Beratung nicht anbieten.
Ähnliches gilt für die Berechnung der Sollarbeitszeit bei Feiertagen. Eine Beurteilung derart komplexer Einzelfallfragen bedarf einer juristischen Prüfung, z. B. durch Rechtsanwalt oder die eigene Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hecker meint
31. August 2018 at 11:16
mE. ist das kein Einzelfall
G.Hecker
Angelika meint
24. Mai 2018 at 16:25
Guten Tag,
Ich beziehe volle Erwerbsminderungsrente und habe einen Minijob mit 42 Stunden im Monat im Einzelhandel. Leider lässt mich meine Vorgesetzte immer nur höchstens 9 Stunden die Woche arbeiten.
Auch kommt es oft vor, dass ich nach zwei Stunden wieder nach Hause geschickt werde obwohl 3 Stunden im Arbeitsplan stehen. Nun bin ich schon mit fast 15 Stunden im Minus. Da ich aber nur täglich drei Stunden arbeiten kann und es mir Angst macht, wegen den Minusstunden meinen Job zu verlieren, möchte ich wissen, ob meine Vorgesetzte so handeln darf.
Vielen Dank für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 10:03
Hallo Angelika,
ob Ihre Vorgesetzte so handeln darf, dürfen wir leider nicht beurteilen, weil dies eine Rechtsberatung darstellt. Sie können sich jedoch von einem Rechtsanwalt beraten lassen, gegebenenfalls mithilfe eines Beratungshilfescheins.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carmen meint
16. Mai 2018 at 22:22
Hallo,
Ich arbeite als Pflegefachkraft in einer Senioreneinrichtung. Wir arbeiten seid mehr als 1 Monat mit Leiharbeitern zusammen. Jetzt geht meine PDL hin und schreibt einen Dienstplan wo er die festen Mitarbeiter der Einrichtung ins Minus plant.
Ist das rechtens und wo kann ich das ggf. nachschauen.
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 17:27
Hallo Carmen,
verschuldet der Arbeitgeber Minusstunden, dürfen Ihnen diese nicht zur Last gelegt werden. Ihnen darf also nicht das Gehalt gekürzt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BG). Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie rechtlich unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alice meint
25. April 2018 at 22:27
Ein Kollege ist nach 4,13 Stunden bei einem geplanten Dienst von 7,50 Stunden krank nach Hause gegangen. Er bekommt nur die 4,13 Std. als Arbeitszeit anerkannt. Die Begründung, er hätte direkt zum Arzt gehen müssen, um sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen. Ansonsten steht im Tarifvertrag, dass erst bei Krankheit, länger als drei Tage, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.
Ist das richtig?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 17:00
Hallo Alice,
inwiefern die Bestimmungen Ihres Tarifvertrags rechtmäßig sind, können wir leider nicht beurteilen. Wir raten Ihnen deshalb, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anni meint
25. April 2018 at 8:15
Hallo,
mein AG hat mich betriebsbedingt gekündigt, mit der Begründung dass meine Stelle zum 30.01.2018 entfällt. Auf Grund eines Sozialplanes, habe ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und wechsele nun zum 01.06. in eine Transfergesellschaft. Bis dahin bin ich noch arbeiten (in meiner ursprünglichen Stelle, die es ja offiziell bereits nicht mehr gibt).
Nun bekomme ich natürlich durch die fehlende Arbeit meine Stunden einfach nicht mehr zusammen. Ich sitze schon oft da und versuche irgendwie die Zeit rumzubekommen. Aber mittlerweile fällt mir einfach nichts mehr ein. Meine Minusstunden fangen an, sich zu häufen. Kann mir der AG diese nach Beendigung des Verhältnisses vom Lohn abziehen? Oder greift hier das BGB §615 ?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 16:08
Hallo Anni,
in der Regel liegt es in der Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sein Arbeitnehmer seiner Beschäftigung vertragsgemäß nachgehen kann. Kommt es durch das Fehlen von Arbeit zu einem Defizit an Arbeitszeit, kann dieses prinzipiell nicht als Minusstunden angerechnet werden, da es nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
17. April 2018 at 17:02
Ich habe folgendes Problem,mir wurde mein befristeter Vertrag nicht verlängert,was ja nicht das Problem ist,das eigentliche Problem ist,das ich am 28.3.Bescheid gegeben habe,zwecks Dienstplan,der wurde am 4.4. gedruckt und ich wurde,obwohl man wusste das ich krank bin,mit eingeplant und erzählt mir jetzt das ich Minusstunden ansammeln würde,der Dienstplan hätte aber ohne mich geplant werden könne.Was die da jetzt in Anschluß machenist doch dann nicht rechtens.Oder?
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:43
Hallo Diana,
wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, unverzüglich zum Arzt geht und dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, so hat er für die Zeit der Krankheit weiterhin Anspruch auf sein Gehalt, § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Wenden Sie sich bei Rechtsstreitigkeiten gegebenenfalls an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Volker meint
17. April 2018 at 13:40
Hallo, ich arbeite in einer Wohngruppe und mein Arbeitgeber hat mir trotz 40 Std. Vertrag jeden Dienstag frei vorgeschrieben, so dass jede Woche quasi 8 Std. Minus angefallen sind. Jetzt erwartet er von mir, während die Leitung für drei Wochen in den Urlaub fährt, dort einzuziehen um diese Std. abzuarbeiten. Ich habe die Std. frei nehmen müssen! Kein Eigenverschulden. Sind diese Minusstunden rechtens, da ich jetzt kündigen werde und Angst habe einen Monat keinen Lohn zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen, Volker
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:36
Hallo Volker,
ob die angeordneten Minusstunden in Ihrem Fall rechtens sind, darf nur ein Anwalt beantworten. Dies fällt in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
11. April 2018 at 22:47
Hallo zusammen, ich befinde mich im letzten Ausbildungsjahr zur Erzieherin. Ich habe einen 30 Std. Vertrag. Mir wurden Minusstunden angerechnet, da mir der Arbeitgeber keine Arbeit gegeben hat. Nach mehrmaligem fragen nach Arbeit wurde ich vertröstet mit Worten:“ mach dir keine Sorgen..etc.“ nun hab ich viele Minusstunden. Der Arbeitgeber gibt mir keine Garantie dass ich bis zum Vertragsende die Stunden reinarbeiten kann aufgrund des flexiblen Arbeitsmodells. Was kann ich tun?
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:01
Hallo Andrea,
der sogenannte Auftragsverzug, bei dem der AG keine Arbeit für den AN hat, darf nicht zu Lasten der Angestellten gehen. Sie können sich damit an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ManuelaM. meint
10. April 2018 at 18:23
Hallo, ich arbeite im Einzelhandel und habe einen Vertrag von monatlich 50 Std.
Seit letzter Woche schickt unser Chef uns ständig nach Hause mit der Begründung Stunden zu sparen weil der Umsatz zurück gegangen ist. Letzte Woche war ich nur 6 Std. arbeiten und diese Woche auch nur 6 Std.
Vom Lohn wird mir nichts abgezogen allerdings muss ich die Minusstunden irgendwann wieder raus arbeiten. Ein Arbeitszeitkonto haben wir meines Wissens nicht.
Wie soll ich mich verhalten und kann ich mich auf meine Vertragsstunden berufen, dass diese eingehalten werden?
Danke für eine Antwort und einen schönen Tag.
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 10:06
Hallo ManuelaM.,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Die Frage, wie Sie sich am besten verhalten sollen, kann Ihnen jedoch ein Rechtsanwalt beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuela meint
5. April 2018 at 19:18
Hallo,
Ich arbeite für die Kirche von Mittwoch bis Freitag (23,4 Std die Woche) iIm Zeitsystem sind diese Std gefünftelt (von Mo-Fr. jeweils 4,68 Std.) Das heißt konkret, dass ich montags und dienstags wenn ich nicht arbeite Minusstunden aufbaue die ich durch die 7,8 Std von Mittwoch-Freitag wieder aufhole. Jetzt war ich aber 3 Wichen hintereinander ab mittwochs krank, sodass ich keine Gelegenheit hatte, die Minusstunden von montags und dienstags wieder aufzuarbeiten. Somit haben sich eine Menge Minusstunden aufgebaut, die ich bei einer 3 Tage Woche schwer wieder einholen kann. Im Vertrag sind die Tage nicht festgelegt, nur die Stunden, aber mit meinem Vorgesetzten so vereinbart. Sind die Minusstunden rechtens?
arbeitsrechte.de meint
17. April 2018 at 13:24
Hallo Manuela,
in der Regel darf eine Krankheit nicht zur Folge haben, dass Ihnen Minusstunden zur Last gelegt werden. Außerdem gilt für gewöhnlich auch: Minusstunden, die durch Planung des Arbeitgebers entstehen, dürfen Ihnen nicht als solche ausgelegt werden. Hier greift der Annahmeverzug nach § 615 BGB. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nina meint
15. März 2018 at 13:14
Guten Tag,
ich arbeite im Einzelhandel. Das Geschäft ist von Montag-Freitag von 9-18 Uhr und samstags von 10-16 Uhr auf. Einen Tag in der Woche bekommen wir frei und arbeiten 8,5 Stunden unter der Woche mit 30 min. Pause und samstags 6 Stunden ohne Pause. Damit erreichen wir 40 Stunden. Jetzt ist das Problem, dass der Vertrag natürlich auf 40 Stunden auf 6 Tage dei Woche läuft und jedes mal, wenn Feiertage oder Krankheitstage sind, ist der Arbeitgeber der Meinung, dass diese Tage 6,4 Stunden zählen. Dadurch kommen wir natürlich ins Minus. Ist das rechtens?
Vielen Dank im vorraus
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 9:42
Hallo Nina,
weichen die tatsächlichen Arbeitszeiten von den vertraglich vereinbarten Zeiten (5 Tage statt 6 Tage) ab, ist dies in der Regel unzulässig. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
8. März 2018 at 18:16
Ich arbeite als Angestellter 42h/Woche. Dabei werden mir bis 18 Überstunden pro Monat auf 0 gekürzt. Ich mache regelmäßig einige davon. Mein Gleitzeitkonto steht aber momentan auf -0,5h. Ich müsste jetzt 18,5 Überstunden machen um dies auszugleichen. Ist das so rechtens? (Gehalt ist unter Beitragsbemessungsgrenze)
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 12:16
Hallo Christian,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, weshalb wir Ihnen nicht verbindlichen sagen können, ob sich Ihr Arbeitgeber hier richtig verhält. Erkundigen Sie sich direkt bei einem Anwalt unter Vorlage des Arbeitsvertrages.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
28. Februar 2018 at 0:00
Guten Abend,
Ich habe zum 31.3.18 gekündigt.
Mein Chef meint ich hätte 200 minusstunden.
Nun möchte er das ich in meinem Urlaub (7 Tage stehen mir noch zu) Arbeiten komme um so 112h plus zu machen die restlichen 88h wird er mir von meinem Gehalt abziehen obwohl ich kein Arbeitszeit Konto zugestimmt und auch keine Einsicht darüber habe.
Hilfe 😕
MfG Anna
arbeitsrechte.de meint
20. März 2018 at 9:06
Hallo Anna,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie juristisch unterstützen und notfalls auch vor einem Arbeitsgericht verteidigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
23. Februar 2018 at 12:41
Guten Tag.
Ich möchte Ihnen meine Situation schildern.
Ich arbeite im Lebensmitteleinzelhandel auf Teilzeit von 25 Wochenstunden.
Jetzt kommt es vor, das die wöchentlichen Stunden mal mehr (häufig 27,5) betragen und dann wieder weniger (22 Std.).
Ich habe kein Stundenkonto, weder Vertraglich, noch im nachinein irgendetwas unterschrieben.
Ich gehe davon aus, das dass Management hier Stunden schiebt und da die Situation etwas „Angespannt“ ist würde ich gerne wissen, ob diese „Stundenschieberei“ rechtens ist.
mein Teilzeitentgelt bekomme ich aber vollständig.
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 10:36
Hallo Daniel,
problematisch wird die Situation erst, wenn Sie mehr arbeiten, als sie bezahlt bekommen. Fest steht: Unverschuldete Minusstunden dürfen Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Lassen Sie Ihren Fall aber am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ulla meint
22. Februar 2018 at 21:59
Lt. meinem Arbeitsvertag arbeite ich als Teilzeitkraft in der Woche durchschnittlich 26 Std.. Ich arbeite in einem saisonalen Kulturbetrieb, wo in den Monaten April – Oktober die Hochsaison ist. Seit über 10 Jahren sind meine Arbeitstunden relativ ausgeglichen, wobei ich in der Nebensaison (November – März) immer mit MInusstunden von ca .10 % / und mehr pro Monat gearbeitet habe.
Nun möchte mein AG, dass ich vom November bis März nur noch 8,5 Stunden / Woche arbeite und die angesammelten Minusstunden in der Haupsaison abarbeite. Das kommt mir extrem viel vor.
Wenn ich das pauschal umrechne komme ich auf über 200 Minussstunden, wobei ich 2 Wochen Urlaub (52 Std) i.d. Nebensaison schon abgerechnet habe. Laut meiner Berechnung müsste ich dann in den 7 Monaten Hauptsaison 32 Stunden/ Woche arbeiten. Jetzt sind meine Bedenken, dass ich das körperlich nicht schaffe. Auch habe ich einen 27 km weiten Arbeitsweg und müsste mehr Tage als bisher arbeiten (5 AT statt 4 AT) . Kann ein AG von heute auf morgen ohne Begründung mir eine derartige Stundenumverteilung verordnen, nachdem ich 10 Jahre relativ gemäßigt gearbeitet habe?
arbeitsrechte.de meint
16. März 2018 at 10:17
Hallo Ulla,
in der Regel ist eine derartige Änderung nicht möglich, wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gustav meint
17. Februar 2018 at 13:40
Hallo,
ich arbeite in der stationären Kinder- und Jugendhilfe im Schichtdienst, unsere Schichten gehen 25 Stunden (was von uns so gewollt ist und mit extra-Vereinbarung rechtens ist). Mein Arbeitgeber plant bei guter personeller Lage die Schichten so ein, dass gewollt Minusstunden entstehen mit der Begründung, dass wir dann zu einem späteren Zeitpunkt ja einspringen können, wenn jemand krank wird; das erfahren wir dann höchstens 1 Tag vorher, manchmal kommt der Anruf auch 2 Stunden vor Schichtbeginn. Bin ich dazu verpflichtet zum Dienst anzutreten, obwohl ich laut Dienstplan frei habe? In meinem Arbeitsvertrag kommt das Wort Minusstunden nicht vor, nur Überstunden sind geregelt, die auf „dem Stundenkonto gutgeschrieben“ werden. Eine genaue Bezeichnung oder § zu Arbeitszeitkonto gibt es nicht. Ich bin nicht bereit für die mangelnde Planung meines Arbeitgebers meine Freizeitplanung über Bord zu schmeißen mit der von ihm verschuldeten Begründung „Du hast aber Minusstunden“. Was kann ich tun?
Vielen Dank im Voraus.
Gustav
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 9:09
Hallo Gustav,
diese Angelegenheit bedarf einer Rechtsberatung (mit Einsicht in den Arbeitsvertrag). Diese dürfen wir leider nicht anbieten. Wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
wilbra meint
15. Februar 2018 at 18:59
Guten Tag,
ich habe seit 3,1/2 Jahren einen Minijob mit festem Gehalt von 450€. Die werden mir vom ersten Monat an automatisch auf mein Konto überwiesen. Durch Änderungen im Betrieb ist nun nicht mehr genug Arbeit da. Erstens ist der Betriebsablauf geändert worden und zweitens sind nach meiner Einstellung mehrere Leute fest Angestellt worden, die machen nun Praktisch meine Arbeit. Es war vereinbart das ich 10,00 € bekomme, dass heisst 45 Std im Monat Arbeiten. Nun habe ich bereits 98 Std Bezahlt bekommen ohne zu Arbeiten. Ich melde mich obwohl man mir gesagt hat “ Wir melden uns “ regelmäßig 2 x die Woche und man sagt mir das es zur Zeit sehr Ruhig ist.. Es gab immer wieder Monate wo ich mal mehr und mal weniger Arbeit hatte. Nun ist aber nicht mehr abzusehen das es mehr Arbeit wird. Muss ich das zuviel gezahlte Geld zurück Erstatten wenn mein Chef mir nun Kündigt ?
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 8:45
Hallo wilbra,
normalerweise ist der Arbeitgeber verpflichtet ein fest vereinbartes Gehalt zu zahlen, wenn für Sie Minusstunden anfallen, die Sie selbst nicht verschuldet haben. Da es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, für ausreichend Beschäftigung zu sorgen. Wenn Sie sich dennoch unsicher sind, fragen Sie einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
25. Juni 2018 at 11:56
Darf mein Meister jede minute zählen die ich zu spät komme ohne das selbe Prinzip zu nutzen diese Minuten Minuten weiße aus zu bügeln?!?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:26
Hallo Tobias,
eine Erfassung der Arbeitszeit und die Methode der Erfassung ist in der Regel arbeitsvertraglich festgelegt. Häufige Verspätungen stellen aber einen validen Abmahn- und Kündigungsgrund dar.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gabriele meint
7. Februar 2018 at 11:56
Ich bin angestellt als Frühstücksservicekraft und habe einen 24 Stunden Teilzeitangestelltenvertrag. Meine Chefin schickt mich immer nach Hause wie es ihr passt und zieht mir die Stunden ab. Es kann auch sein, dass wir keine Zimmer haben und sie mir am Abend schreibt das ich am anderen Tag nicht kommen soll. Jetzt habe ich bereits über 30 Minusstunden. Von Gehalt zieht sie es mir nicht ab, hat aber vor mir weniger Urlaub zu geben. Ich aber brauche auch meinen Urlaub.
Ausserdem arbeite ich 6 Tage in der Woche im Hotel, bin 53 Jahre und habe 28 Tage Urlaub. Empfinde ich für zu wenig.
Dann kommt leider noch dazu, dass ich die Toiletten und Gasträume nebenher noch putzen muss, obwohl es nicht in meinem Vertrag steht. Teilweise unzumutbare Arbeit.
Sie sagt sich, in meinem Alter finde ich nicht so schnell eine neue Arbeit. Fühle mich richtig ausgebeutet.
Vielen Dank im Voraus
Denis meint
13. Januar 2018 at 17:40
Hallo und Guten Tag, ich arbeite als Altenpfleger im Schichtdienst bei einer 5,5 Tage Woche und mein Arbeitgeber hat die Arbeitszeiten geändert So das wir keine 7,27 Stunden sondern nur noch 7,00 Stunden machen im Frühdienst. 1. Ist es erlaubt somit Überstunden abzubauen ? 2. Ist es erlaubt die Minusstunden mit in den in den nächsten Monat zu nehmen ?
MFG
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2018 at 10:08
Hallo Denis,
Arbeitsstunden dürfen nur angepasst werden, wenn es dabei zu keinen Konflikten mit den Klauseln im Arbeitsvertrag kommt. Minusstunden, die Sie nicht selbst verschuldet haben, dürfen Ihnen auch nicht zur Last gelegt werden. Weitere Infos erhalten Sie bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josef meint
15. November 2017 at 19:34
Guten Tag,
ich arbeite im Schichtdienst bei einem Jugendhilfeträger in einer 5 Tagewoche.
Schichtdienst, ist nach Dienstplan von Montag bis Sonntag möglich. Es gibt
Dienste, welche länger als acht Stunden betragen, ebenso wird am Wochen-
ende gearbeitet. Wenn ich am Wochenende erkranke muss ich die Stunden
nacharbeiten und verfalle ins Minus. Wir besitzen kein Arbeitszeitkonto.
Ist das rechtens? Gibt es Gesetzesgrundlagen, aus denen ich entnehmen
kann, das es nicht rechtens ist? Bisher habe ich da vergebens gesucht.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 17:40
Hallo Josef,
Minusstunden dürfen niemals durch Krankheit entstehen. Es gibt genug arbeitsrechtliche Urteile, die das belegen. Stellt Ihr Arbeitgeber sich quer, lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
HFC meint
2. April 2019 at 16:34
Guten Tag liebes Arbeitsrecht Team,
meine Frage
Wie verhält sich dies, wenn Arbeitnehmer/Mitarbeiter X ca 10 Jahre in einer Firma ist, dieser ca 400 Minusstunden hat
(die Minusstunden sind nicht Seitens des Arbeitnehmers X verschuldet sondern seitens des Arbeitgebers wegen eventuell zu wenigen Aufträgen/zu wenig Arbeit)
Mitarbeiter X hat einen Führerschein (ist noch zu erwähnen)
Wie soll man da je auf einen grünen Zweig kommen? (ich weiß einige Leute/Arbeitgeber möchten dies sogar das man nie auf einen grünen Zweig kommt oder zuviel Geld hat, damit man am Unternehmen gebunden ist)
Fall 2
Mitarbeiter Y hat in einer Zeit von ca 3 Jahren 800 Minusstunden und mehr
Dieser hat keinen Führerschein aber immer eine Mitfahrgelegenheit bzw hat immer einen Fahrer
Gibt es da keine Regelung das es ab einem Zeitraum von XY Monaten/Jahren genullt wird ansonsten kommt man wie bereits erwähnt nie auf einen Grünen Zweig
Ich kenne/kannte sowas bis vor kurzem gar nicht, da ich es aus meiner alten Firma kenne wo ich selbst im Durchschnitt immer 200-400+ Überstunden hatte, wo der gute Chef sogar selbst nach und nach diese ausgezahlt hat damit es den Mitarbeitern gut geht und diese mehr Geld in den Taschen haben (aber solche Arbeitgeber wird es nur noch selten geben, wie ich derzeit mitbekomme)
Die Überstunden wurden sogar mit einer Mehrarbeitzulage vergütet
Andere Mitarbeiter hatten sogar bis zu 1200 und mehr Überstunden auf die Jahre gesammelt
Irgendetwas läuft total verkehrt in diesem Staat, andere wünschen sich mehr Freizeit wegen Familie etc aber müssen schuften bzw Stunden schrubben und Leute wie ich die keine Familie haben und auch nicht möchten gehen nur das nötigste Arbeiten das man gerade so die Rechnungen zahlen kann
Aber so bzw mit diesem System hält man sich seine Sklaven und verhindert das man ja nicht wegkommt/weggeht
Susi meint
26. Juni 2018 at 22:15
Hallo , ich arbeite im Einzelhandel 40 std pro Woche von Mo- Sa 6 Tage zu verrichten.Meist wird dies auf 4-5 Tage aufgeteilt . Somit arbeite ich mal mehr als 8 Std und mal weniger . Wenn ich in einer Woche 45 std gearbeitet habe und in der nächste nur 35 std um die davor 5 Überstunden abzubauen ,werde aber dann in der 35 Std. Woche krank , bleiben die 35std. Oder wird diese auf 40 std abgehoben da ich die 5 Std. Nicht abbauen kann ?
Liebe Grüße und Danke
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:57
Hallo Susi,
auch in der Krankheitszeit wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte Zeit berechnet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de