In einem Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Deshalb gibt es nicht nur Vorschriften für die Zeit, welche gearbeitet wurde, sondern auch für die Zeit, welche eben nicht gearbeitet wurde.
Im Arbeitsrecht unterliegen Minusstunden und deren spätere Handhabe spezifischen Regelungen. Auch wenn das Prinzip von Minusstunden als solches zunächst ziemlich simpel sind, führen sie nicht selten zu Unsicherheiten und auch rechtlichen Streitereien.
Kurz & knapp: Minusstunden
Innerhalb der Arbeitszeit sind Minusstunden all die Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet hat, gleichwohl er die Möglichkeit dazu hatte und entsprechende Stunden vertraglich festgehalten wurden.
Die Organisation von Überstunden und Minusstunden erfolgt über ein Arbeitszeitkonto, welchem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugestimmt werden muss.
Wieviel Minusstunden darf man eigentlich haben? Wie werden Minusstunden verrechnet? Was, wenn Minusstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Der folgende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über das Thema und beantwortet immer wieder anfallende Fragen rund um die Minusstunden.
Inhalt
Was sind Minusstunden – und was sind sie nicht?
Von Minusstunden wird gesprochen, wenn zeitlich weniger gearbeitet wird, als dies vertraglich vereinbart wurde. Minusstunden sind also logischerweise das Gegenteil von Überstunden, in denen mehr gearbeitet wird, als im Vertrag festgehalten wurde. Minusstunden werden auch „Sollstunden“ oder „Unterstunden“ genannt.
Gleichwohl das allgemeine Verständnis von Minusstunden „nicht gearbeitete Zeit trotz Vereinbarung“ ist, zählt nicht jede Art von arbeitsfreier Zeit automatisch als Minusstunden.
So bezieht sich der Begriff meist auf fehlende Arbeit seitens des Arbeitnehmers, gleichwohl dieser in der Verfassung wäre zu arbeiten. Wenn Sie beispielsweise nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, zu lange Pause machen, während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte erledigen oder früher gehen, ohne dafür an einem anderen Tag länger zu bleiben, dann kann die so verlorene Zeit als Minusstunden verbucht werden.
Wie bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist ein Landesarbeitsgericht bzw. das Bundesarbeitsgericht hinzuzuziehen, sollte es aufgrund von Minusstunden Uneinigkeiten geben.
Minusstunden entstehen nicht durch Krankheit!
Jeder wird einmal krank und kann deshalb nicht auf der Arbeit erscheinen. Auch Verletzungen, wie etwa ein Knochenbruch, sollten auskuriert werden. Dennoch ist es leider häufig der Fall, dass Mitarbeitern der Zeitraum einer Krankheit als Minusstunden verbucht werden – als solche müsste die verlorene Zeit dann nachgearbeitet werden. Klingt unfair, ist es auch: Es ist seitens des Arbeitgebers nicht zulässig, Krankheitstage als pauschale Minusstunden zu veranschlagen!
Haben Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend Vereinbarung nachweisen können, darf Krankheit nicht als Minusstunden angerechnet werden. Hier gilt: „Krank ist wie gearbeitet.“ Das ist einleuchtend, denn schließlich entscheidet sich wohl kaum einer freiwillig dazu, krank und somit arbeitsunfähig zu sein. In nicht wenigen Arbeitsumfeldern wäre es außerdem absolut fahrlässig, trotz einer Infektion oder anderen Gebrechen zu arbeiten.
Ist ein Arbeitnehmer also unverschuldet krank geworden, dann darf ihn dies nicht zum Nachteil gereichen, indem Minusstunden verbucht werden.
Minusstunden entstehen nicht durch einen Feiertag!
Reformationstag, Gründonnerstag, Tag der deutschen Einheit: Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber freuen sich über einen Feiertag, wenn dieser in die Arbeitswoche fällt. Durch Brückentage werden dann gerne lange Wochenenden verlebt. Auch hier kommt bei Arbeitnehmern zeitweise die Frage auf, ob solche Feiertag eigentlich als Minusstunden verbucht und somit nachgearbeitet werden müssen.
Beide Fälle, Krankheit und Urlaub, sind im „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“, kurz Entgeltfortzahlungsgesetz, festgehalten. Dort heißt es im § 2 „Entgeldzahlung an Feiertagen“:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Diese Regelung gilt auch für Kurzarbeiter, insofern an entsprechenden Tagen Kurzarbeitergeld geleistet werden würde. Für den letzten Tag vor einem Feiertag und dem ersten Tag nach einem Feiertag darf dennoch nach wie vor nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben werden.
Über die Zahlung im Krankheitsfall heißt es im § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Lassen Sie sich also nicht verunsichern, falls eine Krankheit oder ein Feiertag mal als Minusstunde verbucht wurden. Dies ist arbeitsrechtlich keinesfalls erlaubt! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für eine zusätzliche Zeit benötigen sollte, dann muss er Ihnen dies auch entsprechend als Überstunden abgelten. Zahlungen derart umgehen zu wollen, ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch höchstgradig unfair dem Arbeiter gegenüber.
Das Arbeitszeitkonto: Nachweis von Minusstunden und Überstunden
Nicht jeder arbeitetet jeden Tag von neun bis fünf seine acht Stunden ab. Arbeitszeiten sind genauso wie Arbeitsumfelder ganz vielfältig: unregelmäßige Auftragsarbeiten, Schichtdienste oder auch Saisonarbeit erschweren eine genaue Vorhersage individueller Arbeitszeit. Um die geleistete Arbeit inklusive etwaiger Überstunden und Minusstunden nachvollziehen zu können, führen viele Arbeitgeber deshalb ein Arbeitszeitkonto. Dies ist nichts anderes als eine durch Arbeitszeiterfassung erstellte digitale oder auch analoge Übersicht über die bereits geleisteten oder noch ausstehenden Stunden eines Arbeitnehmers.
Innerhalb des Arbeitsrechtes darf nur dann offiziell von Minusstunden gesprochen werden, wenn im Vertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.
Das Arbeitszeitkonto ist nicht automatisch rechtskräftig, nur weil es in dem betroffenen Berufsfeld üblich ist. Einem Arbeitszeitkonto muss immer persönlich vom Arbeitnehmer vertraglich zugestimmt werden – entweder über einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. Zudem muss der Arbeitnehmer transparent darüber unterrichtet werden, auf welche Art und Weise Minusstunden entstehen können und ob solche ggf. bereits vorliegen.
Die gängigste Form des Arbeitszeitkontos ist das sogenannte Gleitzeitkonto. Überstunden und Minusstunden unterliegen dabei einer Höchstgrenze. Sie können zwar vom Arbeitnehmer frei eingeteilt werden, dennoch gibt es auch eine festgesetzte Kernarbeitszeit. Fallen in solch einer Gleitzeit dennoch einmal Minusstunden an, etwa weil später angefangen und früher gegangen wurde, kann dies meist durch ein etwas längeres Arbeiten an einem anderen Tag ausgeglichen werden.
Hat ein Arbeitnehmer nun weniger gearbeitet als vereinbart, dann kann der so entstandene Soll nicht ewig vor sich hergeschoben werden. In der Regel sieht der Arbeitsvertrag für Minusstunden einen Ausgleichzeitraum vor. Möchten Sie also ihre Minusstunden abbauen, dann muss dies fristgerecht geschehen, da Ihnen ansonsten Lohnkürzungen drohen.
Anders verhält es sich bei Auszubildenden: Diese haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, da sie eben noch angelernt werden sollen. Dementsprechend ist die vereinbarte Arbeitszeit vom Arbeitgeber immer zu gewährleisten. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann gilt dies als „bezahlte Freistunden“ und darf nicht unter Minusstunden seitens des Arbeitgebers verbucht werden. Minusstunden für einen Azubi zu verbuchen, ist also ebenfalls nicht rechtens!
Minusstunden im Gesetz: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Prinzip von Minusstunden als solches ist zunächst einleuchtend. Kompliziert kann es trotzdem werden: Minusstunden wegen zu wenig Arbeit können nämlich auch dann anfallen, wenn der Arbeitgeber nicht für ausreichende Arbeitsbeschaffung gesorgt hat. Zudem werden leider nicht selten Minusstunden verbucht, ohne dass eine gesetzliche Befugnis dafür besteht.
Auch wenn Arbeitnehmer in Deutschland auf vielfältige Weise abgesichert sind, existiert in dem Sinne kein einheitliches „Arbeitnehmergesetz“, welches Minusstunden und Ähnliches regelt. Ist die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz bestimmt, sind Minusstunden als „Mindestarbeitszeit“ sozusagen nicht derartig beschränkt. Zwar verhandelt das allgemeine Arbeitsrecht die Arbeitszeit und somit auch Minusstunden; in dieses Rechtsgebiet fallen jedoch eine Vielzahl an Gesetzestexten, welche den jeweils entsprechenden Arbeitsverhältnissen angepasst sind.
Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass für Minusstunden in der Regel stets die gleichen Vorschriften gelten: Sie können rechtlich erst dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitszeitkonto vorliegt. Außerdem können sie nicht ohne weiteres verrechnet oder verbucht werden. Im Nachfolgenden finden Sie deshalb eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich Minusstunden.
Was meint die „Rückstellung“ bei Überstunden und Minusstunden?
Der Begriff „Rückstellung“ findet sich vor allem im Rechnungswesen bei dem Jahresabschluss eines Betriebes. Mit Rückstellung werden Verbindlichkeiten bezeichnet, deren Höhe und Fälligkeit während der Erstellung der Jahresbilanz noch unbekannt sind. Sie sind Aufwendungen für das Unternehmen.
Einfach formuliert sind Rückstellung also noch anfallende Zahlungen für einen Arbeitgeber, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt noch nicht feststehen. In diesem Sinne kann das Verhältnis von Überstunden und Minusstunden eine Rückstellung sein, da die zum Jahresabschluss eventuell noch bestehende Überstunden noch nicht ausgezahlt wurden.
In der Regel werden Überstunden und Minusstunden unverändert ins neue Jahr übertragen. Sowohl Überstunden als auch Minusstunden verfallen nicht einfach, nur weil eine Rechnungsperiode rum ist. Schließlich soll der Arbeitnehmer entsprechend seiner geleisteten Arbeit entlohnt werden. Wie die Regelungen hinsichtlich solch einer Übertragung am eigenen Arbeitsplatz gestaltet ist, kann in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erfragt werden.
Wie viele Minusstunden sind zulässig?
Natürlich ist es für Arbeitnehmer attraktiv, wenn Arbeitsstunden zu einem gewissen Grad individuell gestaltet werden können. Wurden nun durch zu wenig Arbeit allzu viele Minusstunden angesammelt, bangt manch einer um seinen Arbeitsplatz. Anders herum kommt auch bei einer konstanten Unter-Beschäftigung seitens des Arbeitgebers die Frage auf: Wie viele Minusstunden sind erlaubt bzw. zumutbar?
Dies ist weder auf Arbeitnehmer- noch auf Arbeitgeberseite gesetzlich geregelt und kann deshalb auch nicht pauschal beantwortet werden. Wie auch alles andere rum um Ihr Arbeitsverhältnis sollten solche Details im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Wie viele Minusstunden in welchem Zeitraum angehäuft werden dürfen, variiert von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Zu viele Minusstunden können jedoch zu Lohnkürzungen oder gar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, weshalb Arbeitgeber sich genau mit ihren arbeitstariflichen Bedingungen beschäftigen sollten. Setzen Sie sich im Notfall mit Ihrem Arbeitgeber auseinander und erkundigen Sie sich nach Möglichkeiten, Ihre angesammelten Minusstunden abzubauen.
In diesem Zusammenhang kommt auch öfters die Frage auf, ob es so etwas wie die Überstundenpauschale auch für Minusstunden gibt; die Antwort ist: Nein. Die Überstundenpauschale regelt die Bezahlung von durchschnittlich anfallenden Überstunden. Wird dabei über einen längeren Zeitraum – meist über ein Jahr – mehr Überstunden geleistet, als diese Pauschale abdeckt, dann muss dies entweder mit einer Bezahlung oder mit Freizeit entlohnt werden. Hingegen gibt es jedoch keinen Faktor, welcher einer Unterschreitung von Stunden regelt.
Muss ich Minusstunden machen, wenn diese angeordnet werden?
Insbesondere bei saisonalen Jobs oder Arbeitsplätzen ohne Kernzeit kommt es vor, dass der Arbeitgeber früher frei gibt als vielleicht ursprünglich geplant. Sicherlich dürfte sich der ein oder andere über ein wenig extra Freizeit freuen; dennoch verursachen „aufgezwungene“ Minusstunden auch Unbehagen. Nicht nur, weil weniger Lohn befürchtet wird, sondern auch, weil vielen die eigene Rechtslage nicht klar ist. Arbeitnehmer stellen sich dann berechtigterweise die Frage: Muss ich angeordnete Minusstunden akzeptieren? Sind unverschuldete Minusstunden auch im Arbeitsrecht geregelt?
Nun, wohl kaum ein Arbeitnehmer wird bei einem frühzeitigen Feierabend länger als seinem Arbeitsplatz verweilen, um die restlichen Stunden abzusitzen. Wird jedoch wiederholt das Arbeitspensum unterschritten und Arbeitnehmer nicht genug ausgelastet, dann darf der Arbeitgeber nicht einfach weniger zahlen.
So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 615 bezüglich Minusstunden Folgendes festgehalten:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Das bedeutet: Kommt es zu Minusstunden, weil keine Arbeit vorlag und der Arbeitnehmer hat seine Zeit und seine Arbeitskraft angeboten, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen trotzdem voll zu entlohnen – ohne dass dieser nacharbeiten muss. Der Arbeitgeber befindet sich dann nämlich im sogenannten Annahmeverzug. Wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Arbeit die betroffene Stelle verkleinern bzw. die Stundenanzahl verringern möchte, dann muss dies durch einen neu aufgesetzten Vertrag passieren.
Wurden vertraglich mehr Arbeitsstunden festgehalten, als der Arbeitgeber dauerhaft garantieren konnte, dürfen Arbeitgeber zwar nicht durch geringeren Verdienst leiden; hier gilt es jedoch zu beachten: Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit seiner Minusstunden eine andere Arbeit aufgenommen, dann kann eine solcher Zusatzverdienst vom Lohn abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn lediglich ein anderes Arbeitsverhältnis bestand, was jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Auch unterlassene Arbeit kann dann angerechnet werden.
Allgemein gilt jedoch festzuhalten: Der Arbeitgeber hat Ihnen den Lohn zu zahlen, der Ihnen vertraglich zugesichert wurde. Außerdem hat er sich um Arbeitsbeschaffung zu kümmern.
Was passiert mit angesammelten Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer nun seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber hat einen Aufhebungsvertrag aufgesetzt, müssen etwaige Minusstunden entsprechend abgerechnet werden. Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Kein Arbeitszeitkonto? Die Verrechnung von Minusstunden ist in der Regel nicht zulässig
Wie bereits erläutert, bedarf es ein Arbeitszeitkonto, da Minusstunden sonst nicht geltend gemacht werden können. Wurde in Ihrem Arbeitsvertrag also kein solches Arbeitszeitkonto vereinbart, dann darf der Arbeitnehmer bei einer Kündigung eventuelle Minusstunden nicht vom Gehalt abziehen.
Dies wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 15.11.2011 bestimmt. Eine Klägerin erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Bäderbetrieb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein verringertes Gehalt – die Begründung waren angesammelte Überstunden. Diese entstanden durch den zurückgegangenen Besuch des Schwimmbades in den Wintermonaten. Der Arbeitgeber habe trotz der saisonalen Unterschiede und den damit verbundenen unterschiedlichen Arbeitszeiten sommers wie winters den gleichen Lohn gezahlt.
Die Frau bestand auf die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche und argumentierte, dass sie an der ungleichmäßigen Stundenverteilung ihres Arbeitsgebers keine Schuld habe. Zudem sei sie erst bei der Kündigung über ihre Minusstunden informiert wurden, ein Arbeitszeitkonto gab es nicht. Das LAG gab der Klägerin recht – der Ausgleich der Minusstunden war nicht legitim, da eben kein entsprechendes Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Die Lohndifferenz musste vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Stehen Sie vor der Kündigung und Ihr Arbeitgeber will trotz eines fehlenden Arbeitszeitkontos Ihre Minusstunden mit dem Gehalt verrechnen, sollten Sie unter Umständen einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Vereinbartes Arbeitszeitkonto und Minusstunden? Entscheidend ist, wer die Minusstunden verursacht hat
Anders sieht es natürlich aus, wenn ein Arbeitszeitkonto schriftlich fixiert wurde. Bei einer Kündigung ist für den Umgang mit etwaigen anfallenden Minusstunden entscheidend, wer diese verursacht hat.
Sind die Minusstunden wegen Versäumnissen seitens des Arbeitnehmers entstanden, dann sind Abzüge vom Lohn rechtens – denn wenn Überstunden zusätzlich ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber andersherum die Minusstunden vom Gehalt abziehen. Liegen bei Vertragsende Minusstunden vor und der Lohn wurde schon erbracht, handelt es sich um einen Lohnvorschuss – denn schließlich hat der Arbeitgeber für Arbeit bezahlt, welche noch nicht geleistet wurde und auch nicht mehr geleistet wird. In solch einem Fall ist es durchaus möglich, das entsprechend zu viel erstattete Summen zurückgefordert werden.
Wurden Minusstunden jedoch durch den Arbeitgeber verursacht, sind verringerte Zahlungen oder Zahlungsrückforderungen nicht rechtens, da auch hier der oben erläuterte Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Übrigens: All diese Regelungen gelten auch für Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Diese regeln eine Vielzahl an Arbeitsverhältnissen, welche durch einen öffentlichen Arbeitgeber gestellt werden. Dazu zählt die Bundesrepublik Deutschland, Ministerien, verschiedene Gewerkschaften und andere Instanzen. Der TVöD hat hinsichtlich Minusstunden und anderen Regelungen, welche die Arbeitszeit betreffen, also keine eigene Auflagen.
Was passiert mit Minusstunden vor dem Mutterschutz?
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, vor allem, um alle Aspekte des Mutterschutzes gesetzlich richtig abwickeln zu können. Schwangere dürfen dann nämlich nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten, zudem gilt für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt der Mutterschutz, also ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden angefallen sein, dann gelten in der Regel die gleichen Handhabungen wir vor der Kündigung. Das bedeutet: Ist vertraglich ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurden, dann können Minusstunden rechtlich legitim mit dem Lohn verrechnet bzw. bereits erbrachter Lohn zurückgefordert werden. Das bedeutet nicht, dass Sie automatisch um Ihren Arbeitsplatz bangen müssen. Abgesehen davon ist es nicht zulässig, trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden noch abarbeiten zu müssen. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Zudem ist, was die Ansammlung von Minusstunden während einer Schwangerschaft angeht, im Mutterschutzgesetz § 23 Absatz 1 bezüglich „Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen“ Folgendes geregelt:
Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Kann ich meine Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Nähert sich das Ende eines Abrechnungszeitraumes, können nicht nur Minusstunden, sondern unter Umständen auch einige Tage Resturlaub übrig geblieben sein. Manch einer denkt dann pfiffiger Weise daran, die Minusstunden einfach als bezahlten Urlaub gelten zu lassen, um einem Nacharbeiten zu entgehen. Klingt zu schön um wahr zu sein, ist es auch: Urlaub kann immer nur für eine zukünftige Periode garantiert werden, nicht jedoch rückwirkend. Der Urlaub kann zwar in Anspruch genommen werden – es empfiehlt sich dies zu tun, schließlich verfällt sonst der Anspruch auf diesen – Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen.
Welche Regeln gelten für Zeitarbeiter?
Die bisherigen Beschreibungen galten größtenteils für Verträge mit festem Arbeitsplatz. Arbeitsverhältnisse können jedoch auch auf einem Zeitarbeit-Prinzip aufgebaut sein, welche aus drei Vertragspartnern bestehen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Entleiher. Zeitarbeitnehmer werden dabei an verschiedene Unternehmen verliehen, welche Personalbedarf haben. Sie haben in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihrem „Verleiher“, nicht jedoch mit dem Betrieb, an welchen sie periodisch verliehen werden.
Wenn nun durch die Zeitarbeit wiederholt kein Einsatz erfolgt, sind Minusstunden dann die Folge? Dürfen Personaldienstleister einsatzfreie Zeiten derart verbuchen?
In der Vergangenheit gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten verschiedene Zeitarbeiterbetriebe Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Auch wenn dies leider nach wie vor eine gängige Praxis sein mag, ist auch das nicht rechtens. Entsprechende Urteile wurden auch überwiegend zugunsten der Arbeitnehmer gefällt.
Arbeitgeber tragen grundsätzlich das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Kommt es zu solch einem Leerlauf, müssten Arbeitgeber betroffene Arbeiter für den entsprechenden Zeitraum freistellen – in solch einem Fall würde dann kein Annahmeverzug eintreten. Tun sie dies nicht, haben das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Auch hierfür gibt es eine spezielle gesetzliche Vorkehrung im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“:
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Albi meint
8. November 2018 at 12:19
Hallo!!!
Mein neuer Arbeitsvertrag ging am 10.09.2018 los, leider wurde mein Sohn krank also hatte ich für den 10.09 einen Kinderkrankenschein! Leider steckte er mich an und ich war ab 11.09 krank, die Woche und die darauffolgende Woche!! Das Geld für diesen Zeitraum habe ich von meiner Krankenkasse bekommen da es ja in den ersten 28 Tagen des neuen Vertrages passiert ist !! Nun wird mir mein Krank als Minus Stunden angerechnet, ist das rechtens???
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:13
Hallo Albi,
Krankheitszeiten werden nicht auf den Arbeitssoll angerechnet. Es sollten sich daraus keine Minusstunden ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
16. Oktober 2018 at 20:33
Guten Tag,
ich bin als Werkstudent in einer Firma angestellt. Laut Arbeitsvertrag gibt es eine Zeiterfassung und ein Stundenkonto. Die Zeiterfassung teilt uns bei jedem Ein- und Ausbuchen die Zahl unserer Über- bzw Minusstunden mit.
Nach einer Elternzeit wurde vor einigen Monaten die meine Arbeitszeit in der Zeiterfassung fälschlicherweise auf weniger Stunden eingestellt, sodass mir die Zeiterfassung suggerierte, ich hätte mehr gearbeitet, als ich habe.
Wer trägt in einem solchen Fall die Verantwortung? Muss ich die Minusstunden nacharbeiten, oder liegt durch die falsche Konfiguration der Zeiterfassung Annahmeverzug vor?
Grüße
Anke meint
14. Oktober 2018 at 10:49
Hallo
Ich arbeite als Pflegehelferin.
Ich habe letztes Jahr von 30 auf 35 Stunden die Woche erhöht.
Nun kam heraus das bei der Umstellung bei der Diso die alles speichert und dafür zuständig ist ,ein Fehler unterlaufen ist und sie es verabsäumt haben mein Arbeitszeitkonto anzugleichen.Daher sitze ich jetzt auf minus 90 Stunden.
In diesem Zeitraum ,ging meine Chefin davon aus das ich Überstundenfrei machen kann da ich noch soviele Plusstunden hatte und setzte mich ständig ins frei in diesem Zeitraum.
Ich wurde darüber nicht informiert.Ich habe es durch Zufall erfahren ,als meine Chefin im Urlaub war.Da die stelv. Teamleitung mal angefragt hatte wie es bei uns Mitarbeiter aussieht.
Nun wollte ich auf 30 Stunden wieder runter ,damit ich die Minusstunden abbauen kann…
Dies möchte meine Chefin nicht.Sie sagte ich würde die ja schon langsam abbauen es wären vorher noch viel mehr gewesen.ich bekomme auch keine Auszüge der Zeiten oder der gleichen, um das alles nachzuvollziehen zu können.Auch nichts schriftliches ….es wird ständig nur mündlich mir mitgeteielt.
Im Arbeitsvertag steht das ich ein Arbeitszeitkonto habe und der Hinweis das es in den Betriebsregeln steht wie damit verfahren wird.Aber wie komme ich nun an die Regelungen ? Wo finde ich diese?
Ich bin nun auch noch seit April in einer berufsbegleitenden Ausbildung und dass alles belastet mich sehr.
Würde auch gerne den Betrieb wechseln und kann es mir aber nicht leisten auf zwei Drittel des Gehaltes zu verzichten bei einer Kündigung.
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 16:03
Hallo Anke,
wenn Fehler in der Arbeitzeitabrechnung nicht umgehend zu Ihren Gunsten aufgelöst werden, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Idee meint
12. Oktober 2018 at 11:07
Guten Tag, ich arbeite 28h/Woche an 4 Tagen. Jedoch nicht auf 4x7h aufgeteilt, sondern jeden Tag ungleich lang.
1. Frage: Darf mir am Urlaubstag immer 7h abgezogen werden, egal ob dies ein 8h Tag gewesen wäre ( gut für mich) oder ein 5h Tag (gut für AG)?
Gleiche Frage gilt bitte für Feiertage und Krankheit.
Danke sehr für Ihre Antwort im voraus!
Arzu meint
1. Oktober 2018 at 17:48
Hallo,
ich arbeite seit 2015 in einem kleinen Privatunternehmen. Seit kurzem hat man die Stempeluhr angepasst. Wir sollen jeden Tag 2 Minuten eher und 2 Minuten länger kommen, so dass wir die normale Arbeitszeit laut Uhr geleistet haben. Wenn das nicht der Fall ist, also z.B. ich komme eine Minute zu früh, dann erhalte ich 7 Strafminuten.
Beispiel: Laut Vertrag soll ich von 07:00 bis 17:00 Uhr arbeiten i.e. 09:15 Arbeitstunden am Tag, aber wenn ich entsprechend so stempele, habe ich 11 Minusminuten. Ich müsste also morgens spätestens um 06:58 Uhr und abends frühstens um 17:02 Uhr stempeln um 09:15 gutgeschrieben zu bekommen. Sonst habe ich außer die 4 Minuten noch 7 Strafminuten.
Danke für die Info.
Gruß,
Arzu
Darf der Arbeitgeber das?
Summer meint
1. Oktober 2018 at 15:17
Ich habe mir im August einen Guttag genommen und bin damit in die Minusstunden gerutscht. Bin dann aber krank geworden. Darf der Arbeitgeber mir diese Minusstunden geben und ich muss diese nacharbeiten, obwohl ich krank war?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:16
Hallo Summer,
in der Regel entstehen aus Zeiten für die ein Attest vorliegt kein Arbeitszeitdefizit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susann meint
19. September 2018 at 7:04
Hallo,
ich arbeite im Rettungsdienst mit einer vereinbarten Wochenarbeitszit von 45 Stunden bei 5 Tagewoche. Üblicherweise werden in der Notfallrettung 12,2 Stundenschichten gearbeitet. Durch eine Umstrukturierung wurden die Dienstzeiten auf meiner Wache auf 8,2 bzw. 6,2 Stunden bei einer 5 Tagewoche gekürzt und ich kann mein Stundensoll nicht erreichen. Dem Arbeitgeber war das von Jahresbeginn an bekannt und er hätte die Möglichkeit gehabt dies mit arbeit auf anderen Wachen auszugleichen. Die ist jedoch nicht erfolgt und nun meint er wir müssten die fehlenden Stunden (Durchschnittlich 150 Minusstunden) innerhalb des verbleibenden Jahres reinarbeiten durch Dienste auf anderen Wachen. Das bedeutet im Schnitt 23 Arbeitstage mit überwiegend 12,2 Stundenschichten, das entspricht ca. 50 Überstunden im Monat. Regelmäßige Überstunden durch Schichtzeitüberschreitung fallen ab und zu auch noch an. Bei uns ist Tarifvertraglich ein Jahresarbeitzeitkonto üblich. Bei Krankheit oder Urlaub wird auch nicht die 45 Stunden-Woche im Rahmen der Entgeldfortzahlung gerechnet, sondern lediglich die im Dienstplan hinterlegten Schichten. Das bedeutet auch im Urlaub und im Krankheitsfall fallen weitere Minusstunden an, ohne die Möglichkeit des Ausgleiches.
Jetzt meine Frage: Ist es Rechtens das mein Arbeitgeber jetzt innerhalb von 14 Wochen den Ausgleich des Arbeitszeitkontos fordert, obwohl es in seinem 9 monatigen Versäumnis lag, dass so hohe Minusstände aufgebaut wurden? Die Arbeitsbelastung von 240-250 Stunden im Monat ist ernorm hoch!
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:12
Hallo Susann,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Wir sind daher nicht befugt, Einzelfallfragen juristisch zu beurteilen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt oder Ihre Gewerkschaft wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
18. September 2018 at 9:49
Hallo,
Ich habe nach 28 Jahren meine Arbeit gewechselt ( Krankenhaus). Meine Vorgesetzte hat sich verrechnet mit den Überstunden u Resturlaub, somit bin ich mit minus Stunden dort raus. Sie verlangen von mir jetzt 98€ zurück. Ist das rechtens ? Für eine kurze Info wäre ich dankbar . Gruß Petra
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:59
Hallo Petra,
dies sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
12. September 2018 at 20:04
Hallo,
ich arbeite in einem 3-Schichtsystem von Mo-So und Feiertagsarbeit. An Feiertagen wird nur mit einer verringerten Anzahl an Mitarbeitern gearbeitet, da nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Die Kollegen die nicht am Feiertag arbeiten müssen, werden -4 Stunden auf das Arbeitszeitkonto geschrieben. Ist dies so rechtens?
Danke und Gruß
Christian
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:39
Hallo Christian,
ein Auftragsverzug (zu wenig Arbeit) darf in der Regel nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
30. August 2018 at 23:09
Guten Abend!
Ich arbeite seid Mai in einen landhotel als beikochin und abwascherin für 30 Stunden! Ich habe 60 % Einschränkung der Chef bekommt vom ams eine fette Förderung 1 Jahr lang!
Im Mai arbeitete ich alle Feiertage was der Chef mir doppelt gerechnet hatte von den Stunden her somit war ich da im Plus im Juni war dann sehr wenig los keine Seminare und der Chef ließ mich ohne mich zu fragen einfach bis zu 6 Tage zu Hause und rechnete alles minus so das ich jetzt im minus bin und die Stunden einarbeiten soll
Ich arbeite zb 5 Tage durch 1 Tag frei 7 Tage durch 1 Tag nur frei
Fange zb um 15 Uhr nachmittags an bis 21 oder 23 Uhr abends
Und nächsten Tag um halb 9 vormittags in der Arbeit
6 Wochenenden hintereinander arbeiten
Wir haben einen praktikanten den ließen sie letztes Mal ganz alleine für über 20 Gäste kochen
Oder ich bin mit ihm alleine in der Küche
Heute fragte mich der Chef ob ich mit den Stunden runtergehen möchte von 30 Stunden auf nur 20 Stunden weil im September wenig los ist
G.Hecker meint
30. August 2018 at 5:17
Meines Wissens müßte doch der Urlaub keine Minusstunden aufbauen ? Ist das so richtig. ?Ich arbeite in der Pflege . Der Dienstplan ist digitalisiert . Kontinurierlich werden die monatlichen Sollstunden laut Arbeitsvertrag eingetragen . Wenn ich in dem Monat des Urlaubes (2 Wochen etwa 7 Arbeitstage ) habe , erscheint trotzdem die normale monatliche Arbeitszeit von 80 Stunden im Soll und mit entsprechend weniger Tage im Istplan . Somit baut sich da eine Diffierenz auf , die als Minus berechnet werden . Müßte es mE. nicht auch im Soll bemerkbar sein , das für den Monat weniger Stunden zu leisten sind ? also bei 7 Urlaubstagen nur ein Soll von 73 Stunden zu erbringen ist ?Denn nur so würde es für mich dann Sinn machen .
G.Hecker meint
30. August 2018 at 5:39
Sorry Denkfehler ; also bei 7 Arbeitstagen U a 30 Stunden insgesamt . Also müßten doch mE. dann auch nur 50 Stunden im Soll auftreten . Das tut es aber nicht . Oder andersrum , wie und wo kann man sich schlau machen ?
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:29
Hallo G.Hecker,
im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Arbeitsrecht die Situation detailliert betrachten und beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:28
Hallo G.Hecker,
mit Urlaubstagen können kleine Minusstunden aufgebaut werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jeannette meint
24. August 2018 at 11:05
Hallo, ich hab da ein Problem.
Ich habe in der Pflege als Assistent gearbeitet und mit meinem Arbeitgeber eine verkürzte Ausbildung zur Fachkraft vereinbart (2 Jahre). Aus der Zeit als Assistent haben sich ca. 70 Überstunden (sowie Resturlaubstag) angesammelt die mir nun innerhalb meiner Ausbildung durch angewiesene kürze Dienste (6 Std. Schicht) verlorengehen, ist sowas rechtens oder habe ich einen Anspruch auf die vereinbarte 40 Std. Wochenarbeitszeit auch wenn ich diese nicht gearbeitet habe, weil der Arbeitgeber mich ja nicht zum Dienst (Ausbildung) einteilt?
In meinem Änderungsvertrag steht, dass ich neben meiner Assistenten Aufgabe eine berufsbegleitende Ausbildung mache. Ich behaupte, dass dieses gar nicht der Fall ist, ich gehe normal zum Blockunterricht und eine Berufsbegleitende Ausbildung wäre auch länger. Nur mein Arbeitgeber verweist nun auf diese Klausel im Vertrag und meint er könne so meine Überstunden abbauen weil ich eben neben meiner Ausbildung auch noch Assistent sei.
Wie kann ich da argumentieren?
Danke im Vorfeld
Viele Grüße Jeannette
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 10:05
Hallo Jeannette,
bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen die Rechtslage zu Ihrem Fall genau analysieren und erklären. Wir bieten hingegen keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica meint
21. August 2018 at 11:52
Guten Tag,
Ich arbeite als Kosmetikerin in einem Studio. In meinem Vertrag wurden 160h im Monat mit einem monatlichen Bruttolohn festgehalten. Leider kommt es in dieser Branche häufig vor, das Kunden spontan absagen und ich dementsprechend Lücken habe. Diese Stunden bekomme ich dann nicht von meinem Arbeitgeber bezahlt. Ist das so rechtens ?? Dies wurde weder im Vertrag noch zu Arbeitsbeginn geregelt/ besprochen. Aufgrund von Überstunden komme ich zwar immer auf meinen Bruttolohn, aber trotzdem wird mir ja Gehalt abgezogen obwohl ich nichts dafür kann wenn Kunden absagen.
LG
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:59
Hallo Jessica,
der sogenannte Auftragsverzug, also Leerlauf wegen fehlender Arbeit, darf nicht vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Stunden sind wie im Vertrag vereinbart zu leisten. Sie müssen auch entlohnt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, diese aber nicht eingesetzt werden kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna W. meint
15. August 2018 at 22:28
Hallo.
Ich arbeite in einem Hotel, habe fristgerecht gekündigt und habe noch Resturlaub. Ich habe aber auch noch 2 Tage Minusstunden. Mein Chef will jetzt diese zwei Tage mit meinem Urlaub verrechnen und mich quasi zwei Tage länger arbeiten lassen. Ist dies zulässig? Und wenn nein, kann er mich dazu zwingen, dass ich diese zwei Tage noch reinarbeite indem ich in meiner letzten Arbeitswoche (vor meinem Resturlaub) 7 Tage anstatt 5 Tage arbeite? Auch wenn der Dienstplan schon steht und ich laut diesem nur 5 Tage arbeite?
Vielen Danke im Vorraus
Anna
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 16:40
Hallo Anna,
sofern diesbezüglich keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung herrscht, können Minusstunden in der Regel nicht mit Urlaubstagen verrechnet werden. Inwiefern der Arbeitgeber das „Aufarbeiten“ von Minusstunden anordnen kann, hängt ebenfalls von den Regelungen des Arbeitsverhältnisses ab. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Annette meint
8. August 2018 at 16:13
Hallo, ich habe da mal eine Frage:
Der Dienstplan ist geschrieben und genehmigt. Ich habe statt meiner 6 Tage frei , 9 Tage frei.
Baue somit Minusstunden auf. Ich werde jetzt krank was ist mit den 3 zusätzlichen freien Tagen wo ich ja Minusstunden aufgebaut hätte.
Bleiben die Minusstunden stehen ?
Weil bei uns ist das so.
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 13:34
Hallo Annette,
Minusstunden werden über ein Arbeitszeitkonto organisiert, welchem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugestimmt werden muss. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei einem Anwalt, wie sich die Rechtslage in ihrem Fall gestaltet. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lidija H. meint
7. August 2018 at 14:57
Hallo,
ich möchte über mein Problem sprechen. Ich bin im Kindergarten für 40 Stunden pro Woche tätig. Jedesmal, wenn in der Nachbarngruppe weniger als 11 Kinder sind, kommtdie Leiterin rein, zählt die kinder, die zum schlafen bleiben, legt die Gruppen zusammen und eine Erzieherin wird nach Hause gesickt .So sammelt sich in zwei Wochen bis 20 Minusstunden zusammen. Wann soll ich denn die Stunden nacharbeiten, wenn ich schon 40 Stunden pro Woche mache.Ich möchte wissen ,ob die Leiterin das Recht hat mich nach Hause zu schicken ,wenn ich meine 10 Kindern zu betreuen habe? Ich fühle mich so hilfslos!
Mit freundlichen Grüßen L.H.
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 11:39
Hallo Lidija,
wenn zu wenig Arbeit für alle Angestellten vorhanden ist, darf das nicht zu Lasten der Angestellten gehen. Wenn diese Ihre Arbeitskraft in der vertraglich vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen, muss diese entlohnt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
gabi h. meint
1. August 2018 at 18:12
Hallo liebes Team,
arbeite als stellvertretende Geschäftsleiterin im Einzelhandel.
Habe Monatlich eine Überstundenpauschale von 678 Euro Brutto die nicht anrechenbar ist. Das habe Ich schon mindestens 10 Jahre. Das war immer gleich. War jetzt im Juli bis auf 3 Tage krankgeschrieben. Ist das richtig, dass die Firma mir die Überstundenpauschale von 678 Euro Brutto abziehen kann ? Wollte es mal gerne wissen, da ich noch im August 3 Wochen krank bin. ( bin insgesamt 6,5 Wochen krank, wegen einer OP ) damit Ich weiß, was im August auf mich zukommt.
Danke schon mal im Vorfeld!
Viele Grüße
Gabi
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 16:32
Hallo Gabi,
der Arbeitgeber hat im Krankheitsfall den Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer normalerweise erhalten hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann klären, ob Ihnen die Überstundenpauschale zusteht.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Michael R. meint
31. Juli 2018 at 13:35
Hallo und guten Tag,
kann mich mein Arbeitgeber aufgrund fehlender Auslastung zwingen/nötigen nach Hause zu gehen und Minusstunden zu machen, bzw. die fehlende Arbeitszeit mit meinem Urlaub abzugleichen? Die fehlende Auslastung ist nachweislich auf Untätigkeit des Vorgesetzten zurückzuführen.
Welche Konsequenzen habe ich zu erwarten, bzw. welche Alternativen habe ich?
Ich arbeite bei einem Ingenieur-Dienstleister, unbefristet festangestellt bei einer Wochenarbeitszeit von 40h. Die Kernzeit des Unternehmens ist von 9:30 – 15:30 Uhr. Es existiert eine Gleitzeitregelung, ohne die Vormulierung „… über das Gehalt abgegolten“. Überstunden können über diese Regelung „abgebummelt“ werden.
Im Normalfall bin ich 40h/Woche, pro Jahr an einen Kunden „ausgeliehen“. Aufgrund vorangegangener Mehrarbeit soll meine Firma für den August 2018 für eine Auslastung durch unser Unternehmen sorgen. Mein Vorgesetzter wurde durch den Kunden und mich spätestens 4 Monate im Voraus darüber informiert.
Der aktuelle Auslastungsplan sieht eine Beschäftigung von 2 Wochen á 4h Stunden vor. Für die restliche Zeit will mich mein Vorgesetzter „nach Hause“ schicken und die Fehlzeit mit meinem Urlaub verrechnen (der jedoch bereits verplant und genehmigt ist).
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 16:39
Hallo Michael R.,
in der Regel dürfen keine Minusstunden für den Arbeitnehmer entstehen, wenn diese Fehlzeiten vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, dies anzuerkennen, sollten Sie unbedingt die Überstundeng festhalten und Beweise dafür sammeln, dass diese auf seine Anordnung geschahen. Mit diesen Beweisen sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
24. Juli 2018 at 21:05
Ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst und werde kaum das ich auf meiner stundenzahl bin mit kurzen Touren regelmäßig ins Minus geplant. So bekomme ich ständig zu hören wenn es um Zusatzarbeit geht du mußt auf deine Stunden kommen das kann doch nicht sein das ich diese Minusstunden einarbeiten muß die ich nicht verursacht habe. Da renne ich ja ständig gegen die Wand.
Mit freundlichen Grüßen A.
arbeitsrechte.de meint
2. August 2018 at 17:12
Hallo Andrea,
vom Arbeitgeber verschuldete Minusstunden dürfen dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht nachteilig ausgelegt werden. Welche Möglichkeiten Sie speziell in Ihrem Fall haben, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Wir bieten leider keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nora meint
16. Juli 2018 at 15:07
Hallo liebes Team,
mein Arbeitgeber hat an einem Arbeitstag aufgrund von Wartungsarbeiten in der IT für alle Mitarbeiter den Arbeitsschluss auf 12.30 Uhr festgelegt. Danach konnte man nicht mehr weiter arbeiten. Dafür sollten wir unsere Überstunden verwenden, bzw. wurde uns das als Minusstunden angerechnet. Ist das rechtens?
Viele Grüße,
Nora
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:44
Hallo Nora,
ob dies als berechtigender Grund zu werten ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Halil meint
10. Juli 2018 at 17:26
Hallo zusammen,
habe ich als Mitarbeiter im TVN-ÖD einen Anspruch auf Überstundenprozente, wenn ich in einem Plandienst zum Dienstende z.b. 1 Stunde und 35 Minuten länger gearbeitet habe, obwohl ich im Arbeitszeitkonto noch Minusstunden habe?
Mitarbeiter mit Plusstunden im AZK erhalten diese Zulage je nach Faktorisierung, gilt dies auch für Mitarbeiter mit Minusstunden im AZK oder ist dies erst auszugleichen, damit der Anspruch entsteht.
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 12:37
Hallo Halil,
mit dieser Frage sollten Sie sich an Ihre Personalabteilung wenden oder direkt einen Anwalt für Arbeitsrecht befragen. In der Regel sollte sich dieser Anspruch jedoch erst bei Plusstunden ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M.D. meint
6. Juli 2018 at 10:47
Hallo und guten Tag,
ich hoffe man kann mir helfen.
Ich arbeit in einem Midi-Job auf einer jährlichen Stundenanzahl. Ein Arbeitszeitkonto ist vorhanden. Ich begann im Januar 2017. Einige Monate später sagte mir mein AG, es gäbe keine sinnvolle Arbeit für mich im Sommer also sollte ich Minusstunden machen,wir würden diese im Herbst brauchen. Ich hatte erstmal widersprochen bzw dennoch meine Arbeit angeboten und das ich dennoch ins Büro kommen könnte. Er hat mich jedoch gedrängt diese Minusstunden zu machen und so kam es dann auch. Über 70 Minusstunden waren im Herbst angefallen. Er stellte dann jemanden ein und dieser hat dann praktisch die Arbeit gemacht die ich mich mit meinen Minusstunden hätte erledigen sollen und dementsprechend sitze ich noch heute auf den Minusstunden. Ich musste aus finanziellen Gründen inzwischen einen Zweitjob annehmen und bin statt 4 Tagen nur noch an 3 Tagen ( je 8 Stunden ) im Büro. Nun will er, dass ich noch mehr Minusstunden mache weil er angeblich wieder keine Arbeit für mich hat. Ich wünsche mir eine Info darüber ob diese Vorgehensweise dauaerhaft so korrekt ist. Meine Angst ist, dass er mich irgendwann einfach kündigt und dann die inzwischen über 100 Minusstunden ( eigenst verschuldete arbeite ich selbstredend ab ) in Form von Nacharbeit einfordert oder eben das gehalt aus eineinhalb Monaten o.ä. .
Vielen Dank im Voraus für etwaige Informationen
MLG
M.D.
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 10:50
Hallo M.D.,
Minusstunden, die von Ihrem Arbeitgeber verschuldet wurden, dürfen Ihnen nicht zu Ihrem Nachteil auferlegt werden. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt, um mit ihm die weitere Vorgehensweise in diesem Fall zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
5. Juli 2018 at 9:45
Hallo zusammen
Ich arbeite als Lagerist bei einer Firma welche wiederum für [edit. v. d. Red.] tatig ist . Nun hat [edit. v. d. Red.] aber Zahlreiche Produktionsausfälle . Nun soll ich diese Ausfälle mit meinem Jahresurlaub abdecken !
Und zudem bin ich durch verherige Ausfälle schon mächtig in die Minusstunden geraten .
Ist die eigentlich zulässig ?
Vielen Dank vorrab
Gruß Andy
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:58
Hallo Andreas,
vom Arbeitgeber verschuldete Minusstunden dürfen Ihnen als Arbeitnehmer in der Regel nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
1. Juli 2018 at 20:46
Hallo zusammen!
Ich arbeite vollzeit in einem Kindergarten seit April diesen Jahres. Nun habe ich erfahren, dass dieser Kindergarten fünf bis sieben Tage im Jahr schließt und diese Schließtage nicht mit Jahresurlaub, sondern mit Minusstunden abgegolten werden. Man hat dann acht Monate Zeit, diese Minusstunden wieder rein zu arbeiten. Auf meine Frage, warum das so gemacht wird, wurde mir von der Leitung gesagt, dass sie das schon immer so machen und dass dadurch niemand Überstunden macht. Mir kommt das seeeehr suspekt vor, denn das bedeutet, dass man mit mindestens 40 Minusstunden ins Neue Jahr startet- völlig unverschuldet- ist sowas rechtens?
Liebe Grüße Sandra
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:21
Hallo Sandra,
in der Regel darf der Arbeitgeber keine Minusstunden berechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Genaueres zu Ihrem speziellen Fall kann Ihnen aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia H. meint
26. Juni 2018 at 22:13
Hallo,
September 2017 habe ich eine Weiterbildung begonnen zur Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin. Diese ging bis Ende Februar 2018 (bestand). Mein Chef hat mir die Stunden nicht anerkannt. Deswegen lag ich bei – 100 Std.
Seit März bis heute bin ich „nur noch“ auf – 47 Stunden.
Ich möchte ab mitte August 2018 in einer anderen Praxis anfangen. Wie ist das hier mit dem Minusstunden geregelt?
Mfg Julia H.
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:54
Hallo Julia,
in der Regel wird eine Weiterbildung vom Arbeitgeber als Arbeitszeit entlohnt. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de