Kurz & knapp: Minusstunden
Ob und wie viel Sollstunden zulässig sind, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Außerdem ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich.
Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Er muss Sie vielmehr mit ausreichend Arbeit versorgen. Unter welchen Bedingungen eine Anordnung von Minusstunden ausnahmsweise erlaubt ist, lesen Sie hier.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Fehlzeiten verursachen, so müssen Sie diese Minusstunden in der Regel vor- oder nacharbeiten, um die geschuldete Arbeitszeit zu erreichen.
Nein. Wenn Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, müssen Sie weder arbeiten noch die Fehlzeiten nachholen.
Inhalt
Was sind Minusstunden und wie entstehen sie?
Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer weniger Arbeitsstunden leisten, als vertraglich vereinbart wurde. Arbeitet er zum Beispiel in einer Woche nur 38 Stunden, obwohl eine 40-Stunden-Woche im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, so sammelt er damit zwei Minusstunden.
Diese Sollstunden sind damit quasi das Gegenteil von Überstunden, in denen Beschäftigte mehr bzw. länger arbeiten, als vertraglich vereinbart.
Die Gründe für Minusstunden können sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers liegen, wie die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht:
Durch Arbeitnehmer verursacht:
- kommt zu spät zur Arbeit
- macht zu lange Pause
- erledigt während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte
- macht früher Feierabend
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nacharbeiten, weil er sie verursacht hat und verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen.
Durch Arbeitgeber verursacht:
- schlechte Auftragslage
- saisonale Schwankungen
- betriebliche oder organisatorische Ursachen
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nicht abbauen, weil er sie nicht zu vertreten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn Sollstunden vertraglich vereinbart sind und ein Arbeitszeitkonto geführt wird.
Wann dürfen Arbeitnehmer Minusstunden ansammeln?
Minusstunden werden im Arbeitsrecht nicht einheitlich gehandhabt. Neben den gesetzlichen Regelungen spielen die jeweiligen arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen sowie Betriebsvereinbarungen eine wichtige Rolle.
Zunächst einmal sind Arbeitnehmer verpflichtet, die gesamte vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen. Verstoßen sie wiederholt gegen die Arbeitszeitregelungen, droht ihnen eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung. Denn nicht jedes Arbeitsverhältnis lässt Fehlzeiten zu.
Arbeitnehmer dürfen nur dann Minusstunden ansammeln, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung derartige Sollstunden ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Minusstunden-Vereinbarung sollte darüber hinaus folgende Fragen klar und transparent beantworten:
- Inwieweit darf die Tages- oder Wochenarbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Stundenzahl abweichen?
- Darf der Beschäftigte später mit der Arbeit beginnen oder seine Arbeitszeit auf den Abend verschieben?
- In welcher Kernarbeitszeit muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall anwesend sein?
- Wie viele Minusstunden sind maximal erlaubt?
- In welchem Zeitraum müssen Minusstunden nachgearbeitet werden?
In der Regel ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich, um Minusstunden erfassen und verrechnen zu können, es sei denn, es gilt ein Tarifvertrag, der flexible Arbeitszeiten ermöglicht. Der Arbeitgeber darf ein solches Konto allerdings nicht unangekündigt einführen, sondern benötigt die Zustimmung des Arbeitnehmers.
So ermöglicht zum Beispiel ein Gleitzeitkonto mit einer Kernarbeitszeit und einer Obergrenze für Überstunden und Minusstunden flexible Arbeitszeiten.
Eine solch flexible Gestaltung bietet sich vor allem in Branchen an, in denen viele Schichtdienste anfallen, die Auftragslage stark schwankt oder bei Saisonarbeit wie beispielsweise in der Landwirtschaft.
Eine Alternative hierzu bietet die Vertrauensarbeitszeit, bei welcher der Arbeitgeber keine festen Arbeitszeiten vorgibt. Der Arbeitnehmer muss lediglich einen bestimmten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitrahmen einhalten. Die Beschäftigten müssen ihre (selbst verursachten) Minusstunden in diesem Fall eigenverantwortlich nacharbeiten.
Keine Minusstunden durch Urlaub, Feiertag und Krankheit
Bestimmte Fehlzeiten für Umstände, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, gelten nicht als Minusstunden. Laut Gesetz fallen insbesondere folgende Zeiten der Abwesenheit:
- Krankheit: Ist ein Arbeitnehmer krank geworden, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist der Beschäftigte während seiner Arbeitsunfähigkeit gesetzlich geschützt. Er hat dann laut § 3 I 1 EntgFG Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe. Allerdings darf der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
- Feiertage: Auch Arbeitszeit, die aufgrund gesetzlicher Feiertage wegfällt, geht zulasten des Arbeitgebers. Er darf diese Zeit nicht als Sollstunden anrechnen, sondern muss stattdessen für diese Zeit den vollen Lohn zahlen.
- Urlaub: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub und Bildungsurlaub – bei vollem Lohn. Deshalb darf der Arbeitgeber diese Auszeiten auch nicht als Minusstunden anrechnen.
Muss ich Minusstunden machen, wenn der Arbeitgeber sie anordnet?
Zunächst einmal darf der Arbeitgeber keine Minusstunden anordnen, weil es keine Arbeit gibt. Denn es ist sein Job, für ausreichend Aufträge und Arbeit zu sorgen, und sein Risiko, wenn seine Beschäftigten wegen fehlender Aufträge nichts zu tun haben.
Er gerät laut § 615 BGB in Annahmeverzug, wenn er die von seinen Mitarbeitern angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann. Das bedeutet, er muss sie trotzdem voll entlohnen und darf auch nicht von ihnen verlangen, dass sie die entsprechenden Stunden nacharbeiten.
Um solche Auftragsschwankungen und saisonbedingten Arbeitsflauten aufzufangen, bietet sich eine temporäre Reduzierung der Arbeitszeit an, die im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert wird.
Denkbar ist beispielsweise folgende vertragliche Regelung: Der Arbeitnehmer sammelt Überstunden, wenn viele Aufträge zu erfüllen sind oder wenn saisonbedingt sehr viel Arbeit anfällt. Diese werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei zu wenig Arbeit dürfen Minusstunden angeordnet und mit dem Zeitguthaben verrechnet werden.
Der Teufel steckt hier oft im Detail, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitunter in Streit darüber geraten, ob und inwieweit angeordnete Minusstunden zulässig sind, wann der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto damit belasten darf und ob er Unterstunden mit Überstunden oder Lohn verrechnen darf. Zu diesen Fragen bieten die folgenden Abschnitte einen kleinen Überblick.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?
Ob der Arbeitgeber das Gehalt kürzen darf, weil der Arbeitnehmer Minderarbeitsstunden angesammelt hat, hängt von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab:
Eine Verrechnung von Minusstunden mit dem Gehalt ist in der Regel nur zulässig, wenn …
- ein Arbeitszeitkonto existiert,
- dem der Arbeitnehmer diesem ausdrücklich zugestimmt hat und
- wenn eine vertragliche Vereinbarung eine Lohnkürzung ausdrücklich vorsieht.
im Übrigen dürfte eine Lohnkürzung höchstens dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt, und zum Beispiel …
- mehr Sollstunden ansammelt als vertraglich vorgesehen oder
- diese nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nacharbeitet oder
- unentschuldigt fehlt und die dadurch entstandene Minderarbeit nicht nachholt.
Ermöglicht der Arbeitgeber eine flexible Arbeitszeitgestaltung, so werden auf einem Arbeits- oder Gleitzeitkonto Minusstunden und Überstunden erfasst:
- Der Beschäftigte kann Minderarbeit durch Mehrarbeit ausgleichen – im Rahmen der arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regeln.
- Auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber Minusstunden nur dann vom Gehalt abziehen, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
Die arbeitsvertragliche Regelung, dass der Arbeitnehmer Minusstunden durch vorher gutgeschriebene Überstunden abbauen darf, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des Gehalts. Denn nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17. Mai 2022 (Az: 2 Ca 494/21) ist der normale Lohn ist in diesem Fall nicht als Vorschuss zu werten.
Arbeitszeitkonto: Verrechnung von Minusstunden und Plusstunden
Wie bereits erwähnt, kann ein Arbeitnehmer nur dann (unverschuldete) Sollstunden ansammeln, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und er diesem zugestimmt hat. Aber das gibt dem Arbeitgeber noch nicht das Recht, Mehr- und Minderarbeit miteinander zu verrechnen.
Laut Bundesarbeitsgericht dürfen Minusstunden nur dann mit Zeitguthaben bzw. Überstunden verrechnet werden, …
„… wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.“
[Quelle: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11]
In dem zugrunde liegenden Streitfall diente das Arbeitszeitkonto lediglich der Erfassung und Dokumentation von Überstunden. Diese Mehrarbeit sollte grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Einer Verrechnung mit Minusstunden sahen aber weder der Tarifvertrag noch die geltenden Betriebsvereinbarungen vor. Deshalb war sie auch nicht zulässig.
Kann ich Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Bleiben zum Jahresende nicht nur Minusstunden, sondern auch einige Tage Resturlaub übrig, stellt sich die Frage, ob sich beides miteinander verrechnen lässt. Das ist in der Regel nicht zulässig – aus folgendem Grund:
Urlaub wird immer nur für die Zukunft gewährt, nicht jedoch rückwirkend. Deshalb sollte er auch im Laufe des Jahres in Anspruch genommen werden, weil der Anspruch darauf sonst verfällt.
Die Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen. Sie können nicht im Nachhinein in Urlaub umgewandelt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1997 entschieden (Az.: 9 AZR 43/97).
Auch eine Verrechnung mit Bildungsurlaub ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter für eine genehmigte Weiterbildung freistellen und ihm während dieser Zeit das volle Gehalt zahlen.
Was passiert mit Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber kündigt, stellt sich die Frage, wie etwaige Minderarbeit gehandhabt werden.
Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung dazu geregelt ist.
In der Regel gilt diesbezüglich Folgendes:
- Auch bei einer Kündigung sind (einvernehmliche) Minusstunden im vereinbarten Ausgleichszeitraum abzubauen. Der Beschäftigte muss die Kündigungsfrist dafür nutzen.
- Sofern entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen und ein Arbeitszeitkonto geführt wird, dürfen Unterstunden mit Überstunden verrechnet werden.
- Eine Gehaltskürzung ist in der Regel ebenfalls nur möglich, sofern diese Möglichkeit ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist und ein Arbeitszeitkonto besteht.
Minusstunden vor dem Mutterschutz und in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, damit dieser den Mutterschutz gewährleisten kann. Schwangere dürfen dann nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten. Für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt besteht sogar ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden anfallen, dann gelten normalerweise die bereits erwähnten Regelungen. Das bedeutet: Besteht ein Arbeitszeitkonto, dann dürfen Minusstunden mit dem Lohn oder mit Plusstunden verrechnet werden, wenn es dafür eine vertragliche Grundlage dafür existiert.
Abgesehen davon ist es nicht zulässig, das werdende Mütter trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden abarbeiten. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Im Hinblick auf Minusstunden in der Schwangerschaft regelt § 23 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Folgendes:
„Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.“
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Aufgezwungene Minusstunden für Zeitarbeiter ohne Einsatz?
Zeitarbeitnehmer werden dabei an Unternehmen verliehen, die einen höheren Personalbedarf haben. Leiharbeiter schließen in der Regel einen Arbeitsvertrag mit ihrem Verleiher, nicht jedoch mit dem Betrieb, an den sie periodisch verliehen werden.
Was passiert nun, wenn für diese Beschäftigten in Zeitarbeit kein Einsatz erfolgt? Sind Minusstunden die Folge?
In der Vergangenheit gab es bereits rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten Zeitarbeiterfirmen Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Das ist nicht so ohne Weiteres zulässig:
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber (Verleiher) das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Er ist dafür verantwortlich, dass seine Leiharbeiter Arbeit finden. Gelingt es dem Verleiher nicht, ausreichend Aufträge zu beschaffen, muss er laut § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und § 615 BGB trotzdem das volle Gehalt zahlen.
Dieses Beschäftigungsrisiko darf der Verleiher nicht auf seine Zeitarbeiter abwälzen, indem er einsatzfreie Zeiten als Minusstunden mit Überstunden oder Urlaub verrechnet oder ihnen das Gehalt kürzt. Außerdem darf der Verleiher das vereinbarte Arbeitszeitkonto nicht dafür ausnutzen, um die Regeln des § 11 Abs. 4 AÜG zu umgehen.
Keine Minusstunden im Ausbildungsverhältnis
Auszubildende haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, weil sie den Beruf im Unternehmen erst erlernen. Weil sie keine Arbeitsleistung schulden wie Arbeitnehmer, sind Minusstunden bei einem Azubi auch nicht möglich. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann handelt es sich rechtlich um eine bezahlte Freistellung.
Albi meint
8. November 2018 at 12:19
Hallo!!!
Mein neuer Arbeitsvertrag ging am 10.09.2018 los, leider wurde mein Sohn krank also hatte ich für den 10.09 einen Kinderkrankenschein! Leider steckte er mich an und ich war ab 11.09 krank, die Woche und die darauffolgende Woche!! Das Geld für diesen Zeitraum habe ich von meiner Krankenkasse bekommen da es ja in den ersten 28 Tagen des neuen Vertrages passiert ist !! Nun wird mir mein Krank als Minus Stunden angerechnet, ist das rechtens???
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:13
Hallo Albi,
Krankheitszeiten werden nicht auf den Arbeitssoll angerechnet. Es sollten sich daraus keine Minusstunden ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
16. Oktober 2018 at 20:33
Guten Tag,
ich bin als Werkstudent in einer Firma angestellt. Laut Arbeitsvertrag gibt es eine Zeiterfassung und ein Stundenkonto. Die Zeiterfassung teilt uns bei jedem Ein- und Ausbuchen die Zahl unserer Über- bzw Minusstunden mit.
Nach einer Elternzeit wurde vor einigen Monaten die meine Arbeitszeit in der Zeiterfassung fälschlicherweise auf weniger Stunden eingestellt, sodass mir die Zeiterfassung suggerierte, ich hätte mehr gearbeitet, als ich habe.
Wer trägt in einem solchen Fall die Verantwortung? Muss ich die Minusstunden nacharbeiten, oder liegt durch die falsche Konfiguration der Zeiterfassung Annahmeverzug vor?
Grüße
Anke meint
14. Oktober 2018 at 10:49
Hallo
Ich arbeite als Pflegehelferin.
Ich habe letztes Jahr von 30 auf 35 Stunden die Woche erhöht.
Nun kam heraus das bei der Umstellung bei der Diso die alles speichert und dafür zuständig ist ,ein Fehler unterlaufen ist und sie es verabsäumt haben mein Arbeitszeitkonto anzugleichen.Daher sitze ich jetzt auf minus 90 Stunden.
In diesem Zeitraum ,ging meine Chefin davon aus das ich Überstundenfrei machen kann da ich noch soviele Plusstunden hatte und setzte mich ständig ins frei in diesem Zeitraum.
Ich wurde darüber nicht informiert.Ich habe es durch Zufall erfahren ,als meine Chefin im Urlaub war.Da die stelv. Teamleitung mal angefragt hatte wie es bei uns Mitarbeiter aussieht.
Nun wollte ich auf 30 Stunden wieder runter ,damit ich die Minusstunden abbauen kann…
Dies möchte meine Chefin nicht.Sie sagte ich würde die ja schon langsam abbauen es wären vorher noch viel mehr gewesen.ich bekomme auch keine Auszüge der Zeiten oder der gleichen, um das alles nachzuvollziehen zu können.Auch nichts schriftliches ….es wird ständig nur mündlich mir mitgeteielt.
Im Arbeitsvertag steht das ich ein Arbeitszeitkonto habe und der Hinweis das es in den Betriebsregeln steht wie damit verfahren wird.Aber wie komme ich nun an die Regelungen ? Wo finde ich diese?
Ich bin nun auch noch seit April in einer berufsbegleitenden Ausbildung und dass alles belastet mich sehr.
Würde auch gerne den Betrieb wechseln und kann es mir aber nicht leisten auf zwei Drittel des Gehaltes zu verzichten bei einer Kündigung.
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 16:03
Hallo Anke,
wenn Fehler in der Arbeitzeitabrechnung nicht umgehend zu Ihren Gunsten aufgelöst werden, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Idee meint
12. Oktober 2018 at 11:07
Guten Tag, ich arbeite 28h/Woche an 4 Tagen. Jedoch nicht auf 4x7h aufgeteilt, sondern jeden Tag ungleich lang.
1. Frage: Darf mir am Urlaubstag immer 7h abgezogen werden, egal ob dies ein 8h Tag gewesen wäre ( gut für mich) oder ein 5h Tag (gut für AG)?
Gleiche Frage gilt bitte für Feiertage und Krankheit.
Danke sehr für Ihre Antwort im voraus!
Arzu meint
1. Oktober 2018 at 17:48
Hallo,
ich arbeite seit 2015 in einem kleinen Privatunternehmen. Seit kurzem hat man die Stempeluhr angepasst. Wir sollen jeden Tag 2 Minuten eher und 2 Minuten länger kommen, so dass wir die normale Arbeitszeit laut Uhr geleistet haben. Wenn das nicht der Fall ist, also z.B. ich komme eine Minute zu früh, dann erhalte ich 7 Strafminuten.
Beispiel: Laut Vertrag soll ich von 07:00 bis 17:00 Uhr arbeiten i.e. 09:15 Arbeitstunden am Tag, aber wenn ich entsprechend so stempele, habe ich 11 Minusminuten. Ich müsste also morgens spätestens um 06:58 Uhr und abends frühstens um 17:02 Uhr stempeln um 09:15 gutgeschrieben zu bekommen. Sonst habe ich außer die 4 Minuten noch 7 Strafminuten.
Danke für die Info.
Gruß,
Arzu
Darf der Arbeitgeber das?
Summer meint
1. Oktober 2018 at 15:17
Ich habe mir im August einen Guttag genommen und bin damit in die Minusstunden gerutscht. Bin dann aber krank geworden. Darf der Arbeitgeber mir diese Minusstunden geben und ich muss diese nacharbeiten, obwohl ich krank war?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:16
Hallo Summer,
in der Regel entstehen aus Zeiten für die ein Attest vorliegt kein Arbeitszeitdefizit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susann meint
19. September 2018 at 7:04
Hallo,
ich arbeite im Rettungsdienst mit einer vereinbarten Wochenarbeitszit von 45 Stunden bei 5 Tagewoche. Üblicherweise werden in der Notfallrettung 12,2 Stundenschichten gearbeitet. Durch eine Umstrukturierung wurden die Dienstzeiten auf meiner Wache auf 8,2 bzw. 6,2 Stunden bei einer 5 Tagewoche gekürzt und ich kann mein Stundensoll nicht erreichen. Dem Arbeitgeber war das von Jahresbeginn an bekannt und er hätte die Möglichkeit gehabt dies mit arbeit auf anderen Wachen auszugleichen. Die ist jedoch nicht erfolgt und nun meint er wir müssten die fehlenden Stunden (Durchschnittlich 150 Minusstunden) innerhalb des verbleibenden Jahres reinarbeiten durch Dienste auf anderen Wachen. Das bedeutet im Schnitt 23 Arbeitstage mit überwiegend 12,2 Stundenschichten, das entspricht ca. 50 Überstunden im Monat. Regelmäßige Überstunden durch Schichtzeitüberschreitung fallen ab und zu auch noch an. Bei uns ist Tarifvertraglich ein Jahresarbeitzeitkonto üblich. Bei Krankheit oder Urlaub wird auch nicht die 45 Stunden-Woche im Rahmen der Entgeldfortzahlung gerechnet, sondern lediglich die im Dienstplan hinterlegten Schichten. Das bedeutet auch im Urlaub und im Krankheitsfall fallen weitere Minusstunden an, ohne die Möglichkeit des Ausgleiches.
Jetzt meine Frage: Ist es Rechtens das mein Arbeitgeber jetzt innerhalb von 14 Wochen den Ausgleich des Arbeitszeitkontos fordert, obwohl es in seinem 9 monatigen Versäumnis lag, dass so hohe Minusstände aufgebaut wurden? Die Arbeitsbelastung von 240-250 Stunden im Monat ist ernorm hoch!
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:12
Hallo Susann,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Wir sind daher nicht befugt, Einzelfallfragen juristisch zu beurteilen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt oder Ihre Gewerkschaft wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
18. September 2018 at 9:49
Hallo,
Ich habe nach 28 Jahren meine Arbeit gewechselt ( Krankenhaus). Meine Vorgesetzte hat sich verrechnet mit den Überstunden u Resturlaub, somit bin ich mit minus Stunden dort raus. Sie verlangen von mir jetzt 98€ zurück. Ist das rechtens ? Für eine kurze Info wäre ich dankbar . Gruß Petra
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:59
Hallo Petra,
dies sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
12. September 2018 at 20:04
Hallo,
ich arbeite in einem 3-Schichtsystem von Mo-So und Feiertagsarbeit. An Feiertagen wird nur mit einer verringerten Anzahl an Mitarbeitern gearbeitet, da nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Die Kollegen die nicht am Feiertag arbeiten müssen, werden -4 Stunden auf das Arbeitszeitkonto geschrieben. Ist dies so rechtens?
Danke und Gruß
Christian
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:39
Hallo Christian,
ein Auftragsverzug (zu wenig Arbeit) darf in der Regel nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
30. August 2018 at 23:09
Guten Abend!
Ich arbeite seid Mai in einen landhotel als beikochin und abwascherin für 30 Stunden! Ich habe 60 % Einschränkung der Chef bekommt vom ams eine fette Förderung 1 Jahr lang!
Im Mai arbeitete ich alle Feiertage was der Chef mir doppelt gerechnet hatte von den Stunden her somit war ich da im Plus im Juni war dann sehr wenig los keine Seminare und der Chef ließ mich ohne mich zu fragen einfach bis zu 6 Tage zu Hause und rechnete alles minus so das ich jetzt im minus bin und die Stunden einarbeiten soll
Ich arbeite zb 5 Tage durch 1 Tag frei 7 Tage durch 1 Tag nur frei
Fange zb um 15 Uhr nachmittags an bis 21 oder 23 Uhr abends
Und nächsten Tag um halb 9 vormittags in der Arbeit
6 Wochenenden hintereinander arbeiten
Wir haben einen praktikanten den ließen sie letztes Mal ganz alleine für über 20 Gäste kochen
Oder ich bin mit ihm alleine in der Küche
Heute fragte mich der Chef ob ich mit den Stunden runtergehen möchte von 30 Stunden auf nur 20 Stunden weil im September wenig los ist
G.Hecker meint
30. August 2018 at 5:17
Meines Wissens müßte doch der Urlaub keine Minusstunden aufbauen ? Ist das so richtig. ?Ich arbeite in der Pflege . Der Dienstplan ist digitalisiert . Kontinurierlich werden die monatlichen Sollstunden laut Arbeitsvertrag eingetragen . Wenn ich in dem Monat des Urlaubes (2 Wochen etwa 7 Arbeitstage ) habe , erscheint trotzdem die normale monatliche Arbeitszeit von 80 Stunden im Soll und mit entsprechend weniger Tage im Istplan . Somit baut sich da eine Diffierenz auf , die als Minus berechnet werden . Müßte es mE. nicht auch im Soll bemerkbar sein , das für den Monat weniger Stunden zu leisten sind ? also bei 7 Urlaubstagen nur ein Soll von 73 Stunden zu erbringen ist ?Denn nur so würde es für mich dann Sinn machen .
G.Hecker meint
30. August 2018 at 5:39
Sorry Denkfehler ; also bei 7 Arbeitstagen U a 30 Stunden insgesamt . Also müßten doch mE. dann auch nur 50 Stunden im Soll auftreten . Das tut es aber nicht . Oder andersrum , wie und wo kann man sich schlau machen ?
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:29
Hallo G.Hecker,
im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Arbeitsrecht die Situation detailliert betrachten und beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:28
Hallo G.Hecker,
mit Urlaubstagen können kleine Minusstunden aufgebaut werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jeannette meint
24. August 2018 at 11:05
Hallo, ich hab da ein Problem.
Ich habe in der Pflege als Assistent gearbeitet und mit meinem Arbeitgeber eine verkürzte Ausbildung zur Fachkraft vereinbart (2 Jahre). Aus der Zeit als Assistent haben sich ca. 70 Überstunden (sowie Resturlaubstag) angesammelt die mir nun innerhalb meiner Ausbildung durch angewiesene kürze Dienste (6 Std. Schicht) verlorengehen, ist sowas rechtens oder habe ich einen Anspruch auf die vereinbarte 40 Std. Wochenarbeitszeit auch wenn ich diese nicht gearbeitet habe, weil der Arbeitgeber mich ja nicht zum Dienst (Ausbildung) einteilt?
In meinem Änderungsvertrag steht, dass ich neben meiner Assistenten Aufgabe eine berufsbegleitende Ausbildung mache. Ich behaupte, dass dieses gar nicht der Fall ist, ich gehe normal zum Blockunterricht und eine Berufsbegleitende Ausbildung wäre auch länger. Nur mein Arbeitgeber verweist nun auf diese Klausel im Vertrag und meint er könne so meine Überstunden abbauen weil ich eben neben meiner Ausbildung auch noch Assistent sei.
Wie kann ich da argumentieren?
Danke im Vorfeld
Viele Grüße Jeannette
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 10:05
Hallo Jeannette,
bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen die Rechtslage zu Ihrem Fall genau analysieren und erklären. Wir bieten hingegen keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica meint
21. August 2018 at 11:52
Guten Tag,
Ich arbeite als Kosmetikerin in einem Studio. In meinem Vertrag wurden 160h im Monat mit einem monatlichen Bruttolohn festgehalten. Leider kommt es in dieser Branche häufig vor, das Kunden spontan absagen und ich dementsprechend Lücken habe. Diese Stunden bekomme ich dann nicht von meinem Arbeitgeber bezahlt. Ist das so rechtens ?? Dies wurde weder im Vertrag noch zu Arbeitsbeginn geregelt/ besprochen. Aufgrund von Überstunden komme ich zwar immer auf meinen Bruttolohn, aber trotzdem wird mir ja Gehalt abgezogen obwohl ich nichts dafür kann wenn Kunden absagen.
LG
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:59
Hallo Jessica,
der sogenannte Auftragsverzug, also Leerlauf wegen fehlender Arbeit, darf nicht vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Stunden sind wie im Vertrag vereinbart zu leisten. Sie müssen auch entlohnt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, diese aber nicht eingesetzt werden kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna W. meint
15. August 2018 at 22:28
Hallo.
Ich arbeite in einem Hotel, habe fristgerecht gekündigt und habe noch Resturlaub. Ich habe aber auch noch 2 Tage Minusstunden. Mein Chef will jetzt diese zwei Tage mit meinem Urlaub verrechnen und mich quasi zwei Tage länger arbeiten lassen. Ist dies zulässig? Und wenn nein, kann er mich dazu zwingen, dass ich diese zwei Tage noch reinarbeite indem ich in meiner letzten Arbeitswoche (vor meinem Resturlaub) 7 Tage anstatt 5 Tage arbeite? Auch wenn der Dienstplan schon steht und ich laut diesem nur 5 Tage arbeite?
Vielen Danke im Vorraus
Anna
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 16:40
Hallo Anna,
sofern diesbezüglich keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung herrscht, können Minusstunden in der Regel nicht mit Urlaubstagen verrechnet werden. Inwiefern der Arbeitgeber das „Aufarbeiten“ von Minusstunden anordnen kann, hängt ebenfalls von den Regelungen des Arbeitsverhältnisses ab. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Annette meint
8. August 2018 at 16:13
Hallo, ich habe da mal eine Frage:
Der Dienstplan ist geschrieben und genehmigt. Ich habe statt meiner 6 Tage frei , 9 Tage frei.
Baue somit Minusstunden auf. Ich werde jetzt krank was ist mit den 3 zusätzlichen freien Tagen wo ich ja Minusstunden aufgebaut hätte.
Bleiben die Minusstunden stehen ?
Weil bei uns ist das so.
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 13:34
Hallo Annette,
Minusstunden werden über ein Arbeitszeitkonto organisiert, welchem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugestimmt werden muss. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei einem Anwalt, wie sich die Rechtslage in ihrem Fall gestaltet. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lidija H. meint
7. August 2018 at 14:57
Hallo,
ich möchte über mein Problem sprechen. Ich bin im Kindergarten für 40 Stunden pro Woche tätig. Jedesmal, wenn in der Nachbarngruppe weniger als 11 Kinder sind, kommtdie Leiterin rein, zählt die kinder, die zum schlafen bleiben, legt die Gruppen zusammen und eine Erzieherin wird nach Hause gesickt .So sammelt sich in zwei Wochen bis 20 Minusstunden zusammen. Wann soll ich denn die Stunden nacharbeiten, wenn ich schon 40 Stunden pro Woche mache.Ich möchte wissen ,ob die Leiterin das Recht hat mich nach Hause zu schicken ,wenn ich meine 10 Kindern zu betreuen habe? Ich fühle mich so hilfslos!
Mit freundlichen Grüßen L.H.
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 11:39
Hallo Lidija,
wenn zu wenig Arbeit für alle Angestellten vorhanden ist, darf das nicht zu Lasten der Angestellten gehen. Wenn diese Ihre Arbeitskraft in der vertraglich vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen, muss diese entlohnt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
gabi h. meint
1. August 2018 at 18:12
Hallo liebes Team,
arbeite als stellvertretende Geschäftsleiterin im Einzelhandel.
Habe Monatlich eine Überstundenpauschale von 678 Euro Brutto die nicht anrechenbar ist. Das habe Ich schon mindestens 10 Jahre. Das war immer gleich. War jetzt im Juli bis auf 3 Tage krankgeschrieben. Ist das richtig, dass die Firma mir die Überstundenpauschale von 678 Euro Brutto abziehen kann ? Wollte es mal gerne wissen, da ich noch im August 3 Wochen krank bin. ( bin insgesamt 6,5 Wochen krank, wegen einer OP ) damit Ich weiß, was im August auf mich zukommt.
Danke schon mal im Vorfeld!
Viele Grüße
Gabi
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 16:32
Hallo Gabi,
der Arbeitgeber hat im Krankheitsfall den Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer normalerweise erhalten hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann klären, ob Ihnen die Überstundenpauschale zusteht.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Michael R. meint
31. Juli 2018 at 13:35
Hallo und guten Tag,
kann mich mein Arbeitgeber aufgrund fehlender Auslastung zwingen/nötigen nach Hause zu gehen und Minusstunden zu machen, bzw. die fehlende Arbeitszeit mit meinem Urlaub abzugleichen? Die fehlende Auslastung ist nachweislich auf Untätigkeit des Vorgesetzten zurückzuführen.
Welche Konsequenzen habe ich zu erwarten, bzw. welche Alternativen habe ich?
Ich arbeite bei einem Ingenieur-Dienstleister, unbefristet festangestellt bei einer Wochenarbeitszeit von 40h. Die Kernzeit des Unternehmens ist von 9:30 – 15:30 Uhr. Es existiert eine Gleitzeitregelung, ohne die Vormulierung „… über das Gehalt abgegolten“. Überstunden können über diese Regelung „abgebummelt“ werden.
Im Normalfall bin ich 40h/Woche, pro Jahr an einen Kunden „ausgeliehen“. Aufgrund vorangegangener Mehrarbeit soll meine Firma für den August 2018 für eine Auslastung durch unser Unternehmen sorgen. Mein Vorgesetzter wurde durch den Kunden und mich spätestens 4 Monate im Voraus darüber informiert.
Der aktuelle Auslastungsplan sieht eine Beschäftigung von 2 Wochen á 4h Stunden vor. Für die restliche Zeit will mich mein Vorgesetzter „nach Hause“ schicken und die Fehlzeit mit meinem Urlaub verrechnen (der jedoch bereits verplant und genehmigt ist).
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 16:39
Hallo Michael R.,
in der Regel dürfen keine Minusstunden für den Arbeitnehmer entstehen, wenn diese Fehlzeiten vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, dies anzuerkennen, sollten Sie unbedingt die Überstundeng festhalten und Beweise dafür sammeln, dass diese auf seine Anordnung geschahen. Mit diesen Beweisen sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
24. Juli 2018 at 21:05
Ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst und werde kaum das ich auf meiner stundenzahl bin mit kurzen Touren regelmäßig ins Minus geplant. So bekomme ich ständig zu hören wenn es um Zusatzarbeit geht du mußt auf deine Stunden kommen das kann doch nicht sein das ich diese Minusstunden einarbeiten muß die ich nicht verursacht habe. Da renne ich ja ständig gegen die Wand.
Mit freundlichen Grüßen A.
arbeitsrechte.de meint
2. August 2018 at 17:12
Hallo Andrea,
vom Arbeitgeber verschuldete Minusstunden dürfen dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht nachteilig ausgelegt werden. Welche Möglichkeiten Sie speziell in Ihrem Fall haben, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Wir bieten leider keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nora meint
16. Juli 2018 at 15:07
Hallo liebes Team,
mein Arbeitgeber hat an einem Arbeitstag aufgrund von Wartungsarbeiten in der IT für alle Mitarbeiter den Arbeitsschluss auf 12.30 Uhr festgelegt. Danach konnte man nicht mehr weiter arbeiten. Dafür sollten wir unsere Überstunden verwenden, bzw. wurde uns das als Minusstunden angerechnet. Ist das rechtens?
Viele Grüße,
Nora
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:44
Hallo Nora,
ob dies als berechtigender Grund zu werten ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Halil meint
10. Juli 2018 at 17:26
Hallo zusammen,
habe ich als Mitarbeiter im TVN-ÖD einen Anspruch auf Überstundenprozente, wenn ich in einem Plandienst zum Dienstende z.b. 1 Stunde und 35 Minuten länger gearbeitet habe, obwohl ich im Arbeitszeitkonto noch Minusstunden habe?
Mitarbeiter mit Plusstunden im AZK erhalten diese Zulage je nach Faktorisierung, gilt dies auch für Mitarbeiter mit Minusstunden im AZK oder ist dies erst auszugleichen, damit der Anspruch entsteht.
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 12:37
Hallo Halil,
mit dieser Frage sollten Sie sich an Ihre Personalabteilung wenden oder direkt einen Anwalt für Arbeitsrecht befragen. In der Regel sollte sich dieser Anspruch jedoch erst bei Plusstunden ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M.D. meint
6. Juli 2018 at 10:47
Hallo und guten Tag,
ich hoffe man kann mir helfen.
Ich arbeit in einem Midi-Job auf einer jährlichen Stundenanzahl. Ein Arbeitszeitkonto ist vorhanden. Ich begann im Januar 2017. Einige Monate später sagte mir mein AG, es gäbe keine sinnvolle Arbeit für mich im Sommer also sollte ich Minusstunden machen,wir würden diese im Herbst brauchen. Ich hatte erstmal widersprochen bzw dennoch meine Arbeit angeboten und das ich dennoch ins Büro kommen könnte. Er hat mich jedoch gedrängt diese Minusstunden zu machen und so kam es dann auch. Über 70 Minusstunden waren im Herbst angefallen. Er stellte dann jemanden ein und dieser hat dann praktisch die Arbeit gemacht die ich mich mit meinen Minusstunden hätte erledigen sollen und dementsprechend sitze ich noch heute auf den Minusstunden. Ich musste aus finanziellen Gründen inzwischen einen Zweitjob annehmen und bin statt 4 Tagen nur noch an 3 Tagen ( je 8 Stunden ) im Büro. Nun will er, dass ich noch mehr Minusstunden mache weil er angeblich wieder keine Arbeit für mich hat. Ich wünsche mir eine Info darüber ob diese Vorgehensweise dauaerhaft so korrekt ist. Meine Angst ist, dass er mich irgendwann einfach kündigt und dann die inzwischen über 100 Minusstunden ( eigenst verschuldete arbeite ich selbstredend ab ) in Form von Nacharbeit einfordert oder eben das gehalt aus eineinhalb Monaten o.ä. .
Vielen Dank im Voraus für etwaige Informationen
MLG
M.D.
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 10:50
Hallo M.D.,
Minusstunden, die von Ihrem Arbeitgeber verschuldet wurden, dürfen Ihnen nicht zu Ihrem Nachteil auferlegt werden. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt, um mit ihm die weitere Vorgehensweise in diesem Fall zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
5. Juli 2018 at 9:45
Hallo zusammen
Ich arbeite als Lagerist bei einer Firma welche wiederum für [edit. v. d. Red.] tatig ist . Nun hat [edit. v. d. Red.] aber Zahlreiche Produktionsausfälle . Nun soll ich diese Ausfälle mit meinem Jahresurlaub abdecken !
Und zudem bin ich durch verherige Ausfälle schon mächtig in die Minusstunden geraten .
Ist die eigentlich zulässig ?
Vielen Dank vorrab
Gruß Andy
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:58
Hallo Andreas,
vom Arbeitgeber verschuldete Minusstunden dürfen Ihnen als Arbeitnehmer in der Regel nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
1. Juli 2018 at 20:46
Hallo zusammen!
Ich arbeite vollzeit in einem Kindergarten seit April diesen Jahres. Nun habe ich erfahren, dass dieser Kindergarten fünf bis sieben Tage im Jahr schließt und diese Schließtage nicht mit Jahresurlaub, sondern mit Minusstunden abgegolten werden. Man hat dann acht Monate Zeit, diese Minusstunden wieder rein zu arbeiten. Auf meine Frage, warum das so gemacht wird, wurde mir von der Leitung gesagt, dass sie das schon immer so machen und dass dadurch niemand Überstunden macht. Mir kommt das seeeehr suspekt vor, denn das bedeutet, dass man mit mindestens 40 Minusstunden ins Neue Jahr startet- völlig unverschuldet- ist sowas rechtens?
Liebe Grüße Sandra
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:21
Hallo Sandra,
in der Regel darf der Arbeitgeber keine Minusstunden berechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Genaueres zu Ihrem speziellen Fall kann Ihnen aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia H. meint
26. Juni 2018 at 22:13
Hallo,
September 2017 habe ich eine Weiterbildung begonnen zur Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin. Diese ging bis Ende Februar 2018 (bestand). Mein Chef hat mir die Stunden nicht anerkannt. Deswegen lag ich bei – 100 Std.
Seit März bis heute bin ich „nur noch“ auf – 47 Stunden.
Ich möchte ab mitte August 2018 in einer anderen Praxis anfangen. Wie ist das hier mit dem Minusstunden geregelt?
Mfg Julia H.
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:54
Hallo Julia,
in der Regel wird eine Weiterbildung vom Arbeitgeber als Arbeitszeit entlohnt. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de