Kurz & knapp: Minusstunden
Ob und wie viel Sollstunden zulässig sind, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Außerdem ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich.
Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Er muss Sie vielmehr mit ausreichend Arbeit versorgen. Unter welchen Bedingungen eine Anordnung von Minusstunden ausnahmsweise erlaubt ist, lesen Sie hier.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Fehlzeiten verursachen, so müssen Sie diese Minusstunden in der Regel vor- oder nacharbeiten, um die geschuldete Arbeitszeit zu erreichen.
Nein. Wenn Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, müssen Sie weder arbeiten noch die Fehlzeiten nachholen.
Inhalt
Was sind Minusstunden und wie entstehen sie?
Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer weniger Arbeitsstunden leisten, als vertraglich vereinbart wurde. Arbeitet er zum Beispiel in einer Woche nur 38 Stunden, obwohl eine 40-Stunden-Woche im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, so sammelt er damit zwei Minusstunden.
Diese Sollstunden sind damit quasi das Gegenteil von Überstunden, in denen Beschäftigte mehr bzw. länger arbeiten, als vertraglich vereinbart.
Die Gründe für Minusstunden können sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers liegen, wie die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht:
Durch Arbeitnehmer verursacht:
- kommt zu spät zur Arbeit
- macht zu lange Pause
- erledigt während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte
- macht früher Feierabend
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nacharbeiten, weil er sie verursacht hat und verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen.
Durch Arbeitgeber verursacht:
- schlechte Auftragslage
- saisonale Schwankungen
- betriebliche oder organisatorische Ursachen
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nicht abbauen, weil er sie nicht zu vertreten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn Sollstunden vertraglich vereinbart sind und ein Arbeitszeitkonto geführt wird.
Wann dürfen Arbeitnehmer Minusstunden ansammeln?
Minusstunden werden im Arbeitsrecht nicht einheitlich gehandhabt. Neben den gesetzlichen Regelungen spielen die jeweiligen arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen sowie Betriebsvereinbarungen eine wichtige Rolle.
Zunächst einmal sind Arbeitnehmer verpflichtet, die gesamte vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen. Verstoßen sie wiederholt gegen die Arbeitszeitregelungen, droht ihnen eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung. Denn nicht jedes Arbeitsverhältnis lässt Fehlzeiten zu.
Arbeitnehmer dürfen nur dann Minusstunden ansammeln, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung derartige Sollstunden ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Minusstunden-Vereinbarung sollte darüber hinaus folgende Fragen klar und transparent beantworten:
- Inwieweit darf die Tages- oder Wochenarbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Stundenzahl abweichen?
- Darf der Beschäftigte später mit der Arbeit beginnen oder seine Arbeitszeit auf den Abend verschieben?
- In welcher Kernarbeitszeit muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall anwesend sein?
- Wie viele Minusstunden sind maximal erlaubt?
- In welchem Zeitraum müssen Minusstunden nachgearbeitet werden?
In der Regel ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich, um Minusstunden erfassen und verrechnen zu können, es sei denn, es gilt ein Tarifvertrag, der flexible Arbeitszeiten ermöglicht. Der Arbeitgeber darf ein solches Konto allerdings nicht unangekündigt einführen, sondern benötigt die Zustimmung des Arbeitnehmers.
So ermöglicht zum Beispiel ein Gleitzeitkonto mit einer Kernarbeitszeit und einer Obergrenze für Überstunden und Minusstunden flexible Arbeitszeiten.
Eine solch flexible Gestaltung bietet sich vor allem in Branchen an, in denen viele Schichtdienste anfallen, die Auftragslage stark schwankt oder bei Saisonarbeit wie beispielsweise in der Landwirtschaft.
Eine Alternative hierzu bietet die Vertrauensarbeitszeit, bei welcher der Arbeitgeber keine festen Arbeitszeiten vorgibt. Der Arbeitnehmer muss lediglich einen bestimmten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitrahmen einhalten. Die Beschäftigten müssen ihre (selbst verursachten) Minusstunden in diesem Fall eigenverantwortlich nacharbeiten.
Keine Minusstunden durch Urlaub, Feiertag und Krankheit
Bestimmte Fehlzeiten für Umstände, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, gelten nicht als Minusstunden. Laut Gesetz fallen insbesondere folgende Zeiten der Abwesenheit:
- Krankheit: Ist ein Arbeitnehmer krank geworden, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist der Beschäftigte während seiner Arbeitsunfähigkeit gesetzlich geschützt. Er hat dann laut § 3 I 1 EntgFG Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe. Allerdings darf der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
- Feiertage: Auch Arbeitszeit, die aufgrund gesetzlicher Feiertage wegfällt, geht zulasten des Arbeitgebers. Er darf diese Zeit nicht als Sollstunden anrechnen, sondern muss stattdessen für diese Zeit den vollen Lohn zahlen.
- Urlaub: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub und Bildungsurlaub – bei vollem Lohn. Deshalb darf der Arbeitgeber diese Auszeiten auch nicht als Minusstunden anrechnen.
Muss ich Minusstunden machen, wenn der Arbeitgeber sie anordnet?
Zunächst einmal darf der Arbeitgeber keine Minusstunden anordnen, weil es keine Arbeit gibt. Denn es ist sein Job, für ausreichend Aufträge und Arbeit zu sorgen, und sein Risiko, wenn seine Beschäftigten wegen fehlender Aufträge nichts zu tun haben.
Er gerät laut § 615 BGB in Annahmeverzug, wenn er die von seinen Mitarbeitern angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann. Das bedeutet, er muss sie trotzdem voll entlohnen und darf auch nicht von ihnen verlangen, dass sie die entsprechenden Stunden nacharbeiten.
Um solche Auftragsschwankungen und saisonbedingten Arbeitsflauten aufzufangen, bietet sich eine temporäre Reduzierung der Arbeitszeit an, die im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert wird.
Denkbar ist beispielsweise folgende vertragliche Regelung: Der Arbeitnehmer sammelt Überstunden, wenn viele Aufträge zu erfüllen sind oder wenn saisonbedingt sehr viel Arbeit anfällt. Diese werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei zu wenig Arbeit dürfen Minusstunden angeordnet und mit dem Zeitguthaben verrechnet werden.
Der Teufel steckt hier oft im Detail, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitunter in Streit darüber geraten, ob und inwieweit angeordnete Minusstunden zulässig sind, wann der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto damit belasten darf und ob er Unterstunden mit Überstunden oder Lohn verrechnen darf. Zu diesen Fragen bieten die folgenden Abschnitte einen kleinen Überblick.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?
Ob der Arbeitgeber das Gehalt kürzen darf, weil der Arbeitnehmer Minderarbeitsstunden angesammelt hat, hängt von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab:
Eine Verrechnung von Minusstunden mit dem Gehalt ist in der Regel nur zulässig, wenn …
- ein Arbeitszeitkonto existiert,
- dem der Arbeitnehmer diesem ausdrücklich zugestimmt hat und
- wenn eine vertragliche Vereinbarung eine Lohnkürzung ausdrücklich vorsieht.
im Übrigen dürfte eine Lohnkürzung höchstens dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt, und zum Beispiel …
- mehr Sollstunden ansammelt als vertraglich vorgesehen oder
- diese nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nacharbeitet oder
- unentschuldigt fehlt und die dadurch entstandene Minderarbeit nicht nachholt.
Ermöglicht der Arbeitgeber eine flexible Arbeitszeitgestaltung, so werden auf einem Arbeits- oder Gleitzeitkonto Minusstunden und Überstunden erfasst:
- Der Beschäftigte kann Minderarbeit durch Mehrarbeit ausgleichen – im Rahmen der arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regeln.
- Auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber Minusstunden nur dann vom Gehalt abziehen, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
Die arbeitsvertragliche Regelung, dass der Arbeitnehmer Minusstunden durch vorher gutgeschriebene Überstunden abbauen darf, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des Gehalts. Denn nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17. Mai 2022 (Az: 2 Ca 494/21) ist der normale Lohn ist in diesem Fall nicht als Vorschuss zu werten.
Arbeitszeitkonto: Verrechnung von Minusstunden und Plusstunden
Wie bereits erwähnt, kann ein Arbeitnehmer nur dann (unverschuldete) Sollstunden ansammeln, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und er diesem zugestimmt hat. Aber das gibt dem Arbeitgeber noch nicht das Recht, Mehr- und Minderarbeit miteinander zu verrechnen.
Laut Bundesarbeitsgericht dürfen Minusstunden nur dann mit Zeitguthaben bzw. Überstunden verrechnet werden, …
„… wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.“
[Quelle: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11]
In dem zugrunde liegenden Streitfall diente das Arbeitszeitkonto lediglich der Erfassung und Dokumentation von Überstunden. Diese Mehrarbeit sollte grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Einer Verrechnung mit Minusstunden sahen aber weder der Tarifvertrag noch die geltenden Betriebsvereinbarungen vor. Deshalb war sie auch nicht zulässig.
Kann ich Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Bleiben zum Jahresende nicht nur Minusstunden, sondern auch einige Tage Resturlaub übrig, stellt sich die Frage, ob sich beides miteinander verrechnen lässt. Das ist in der Regel nicht zulässig – aus folgendem Grund:
Urlaub wird immer nur für die Zukunft gewährt, nicht jedoch rückwirkend. Deshalb sollte er auch im Laufe des Jahres in Anspruch genommen werden, weil der Anspruch darauf sonst verfällt.
Die Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen. Sie können nicht im Nachhinein in Urlaub umgewandelt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1997 entschieden (Az.: 9 AZR 43/97).
Auch eine Verrechnung mit Bildungsurlaub ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter für eine genehmigte Weiterbildung freistellen und ihm während dieser Zeit das volle Gehalt zahlen.
Was passiert mit Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber kündigt, stellt sich die Frage, wie etwaige Minderarbeit gehandhabt werden.
Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung dazu geregelt ist.
In der Regel gilt diesbezüglich Folgendes:
- Auch bei einer Kündigung sind (einvernehmliche) Minusstunden im vereinbarten Ausgleichszeitraum abzubauen. Der Beschäftigte muss die Kündigungsfrist dafür nutzen.
- Sofern entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen und ein Arbeitszeitkonto geführt wird, dürfen Unterstunden mit Überstunden verrechnet werden.
- Eine Gehaltskürzung ist in der Regel ebenfalls nur möglich, sofern diese Möglichkeit ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist und ein Arbeitszeitkonto besteht.
Minusstunden vor dem Mutterschutz und in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, damit dieser den Mutterschutz gewährleisten kann. Schwangere dürfen dann nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten. Für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt besteht sogar ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden anfallen, dann gelten normalerweise die bereits erwähnten Regelungen. Das bedeutet: Besteht ein Arbeitszeitkonto, dann dürfen Minusstunden mit dem Lohn oder mit Plusstunden verrechnet werden, wenn es dafür eine vertragliche Grundlage dafür existiert.
Abgesehen davon ist es nicht zulässig, das werdende Mütter trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden abarbeiten. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Im Hinblick auf Minusstunden in der Schwangerschaft regelt § 23 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Folgendes:
„Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.“
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Aufgezwungene Minusstunden für Zeitarbeiter ohne Einsatz?
Zeitarbeitnehmer werden dabei an Unternehmen verliehen, die einen höheren Personalbedarf haben. Leiharbeiter schließen in der Regel einen Arbeitsvertrag mit ihrem Verleiher, nicht jedoch mit dem Betrieb, an den sie periodisch verliehen werden.
Was passiert nun, wenn für diese Beschäftigten in Zeitarbeit kein Einsatz erfolgt? Sind Minusstunden die Folge?
In der Vergangenheit gab es bereits rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten Zeitarbeiterfirmen Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Das ist nicht so ohne Weiteres zulässig:
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber (Verleiher) das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Er ist dafür verantwortlich, dass seine Leiharbeiter Arbeit finden. Gelingt es dem Verleiher nicht, ausreichend Aufträge zu beschaffen, muss er laut § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und § 615 BGB trotzdem das volle Gehalt zahlen.
Dieses Beschäftigungsrisiko darf der Verleiher nicht auf seine Zeitarbeiter abwälzen, indem er einsatzfreie Zeiten als Minusstunden mit Überstunden oder Urlaub verrechnet oder ihnen das Gehalt kürzt. Außerdem darf der Verleiher das vereinbarte Arbeitszeitkonto nicht dafür ausnutzen, um die Regeln des § 11 Abs. 4 AÜG zu umgehen.
Keine Minusstunden im Ausbildungsverhältnis
Auszubildende haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, weil sie den Beruf im Unternehmen erst erlernen. Weil sie keine Arbeitsleistung schulden wie Arbeitnehmer, sind Minusstunden bei einem Azubi auch nicht möglich. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann handelt es sich rechtlich um eine bezahlte Freistellung.
Elina meint
28. Mai 2019 at 21:10
Hallo ich bräuchte einen Rat. Also in meinem Arbeitsvertrag steht nichts von einem Arbeitszeitkonto oder einem Gleitzeitkonto. Ich muss 20h die Woche arbeiten und kann das von meiner Seite auch problemlos machen. Mein Arbeitgeber jedoch gibt mir aber oft nur 16h in der Woche zum arbeiten und rechnet mit die restlichen 4 Stunden als Minusstunden an!!!
Darf er das denn? Ich kann ja 20h arbeiten und will es ja auch.
Wir haben zurzeit im Geschäft nicht viel zutun und ich glaube er will die Minussstunden benutzen damit wir, wenn die Saison beginnt nicht sagen so viele Minusstunden haben und gezwungen sind diese Minusstunden dann dort abzuarbeiten und so sehr viel mehr pro Woche arbeiten als die 20h die ich muss.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2019 at 12:37
Hallo Elina,
in der Regel dürfen Minusstunden nur dann angerechnet werden, wenn diese durch den Arbeitnehmer verschuldet werden. Ordnet der Arbeitgeber weniger Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart an, darf dies üblicherweise nicht dem Arbeitnehmer zur Last gelegt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
23. Mai 2019 at 7:17
Hallo,
ich bräuchte einen Rat. Ich habe mich bei meinem Arbeitskonto verrechnet und dachte, ich hätte bis zur Beendiung meiner Tätigkeit (ich habe gekündigt), genug Plusstunden angehäuft um am Ende bei 0 zu landen.
Jetzt habe ich provisorisch vorgerechnet und gesehen, dass ich 2 Stunden und 3 Minuten im Minus lande!
Bekomme ich jetzt Ärger? Ich weiß nicht was ich tun soll…
Laura meint
23. Mai 2019 at 7:19
Achja, zur Info:
Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt und hatte die letzten Monate immer Plus (es wurde aber nicht ausgezahlt). Dort wo ich arbeite, werden Plusstunden nicht ausgezahlt, nur genehmigte Überstunden. Deshalb wollen die auch immer, dass man seine Plusstunden rechtzeitig wahrnimmt.
Ziehen die mir dann jetzt die Minusstunden vom Lohn ab? Das wäre nicht so schlimm..
Sollte ich das vorher noch meinem Arbeitgeber sagen? Das mit den Minusstunden?
Mel meint
23. Mai 2019 at 3:12
Guten Tag,
ich arbeite in einer Arztpraxis und bin vertraglich auf TZ 20 Std./Woche angestellt.
Eingeteilt war ich immer für 18Std. / Wochen. Die übrigen 2 Std. sind Planminusstunden, die zur Vertretung der Kollegen bei Urlaub und Krankheit dienen sollen.
Seit einem Jahr haben die Ärzte (Ärzte haben gewechselt) andere Arbeitszeiten erhalten. Da deren Arbeitszeit nun 2x pro Woche (Montags & Donnerstags) je 1,5 Stunden früher endet wie meine muss ich mir sobald alles fertig ist Minusstunden aufschreiben.
Dies ist für mich im Rahmen der Umstrukturierung noch akzeptabel.
Des weiteren muss ich mir aber seit dem ebenfalls je 1,5 Stunden Minus aufschreiben, wenn:
Montags oder Donnerstag ein Feiertag ist,
Montags oder Donnerstags ein Brückentag ist und wenn ich an einem Montag oder Donnerstag Urlaub habe.
Meines Wissens ist dies aber nicht Gesetzlich Rechtens, da man an Feiertagen, Urlaub & Brückentagen weder Plus ➕ noch Minus ➖ machen kann.
Ist dies so korrekt?
Mit freundlichen Grüßen
Mel
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:03
Hallo Mel,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können diese für Sie geltende Regelung aber von einem Anwalt prüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
25. Juli 2019 at 1:52
Guten Tag,
Eigentlich ist meine Hauptfrage ja nur, ob es allgemein rechtens ist, dass mir an Feiertagen und im Urlaub Minusstunden aufgeschrieben werden können.
Schade meint
20. Mai 2019 at 8:38
Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma in der Pflege und habe regulär einen Arbeitsvertrag über 120-130h im Monat. Jetzt war ich leider in meiner Nachtschichtwoche erkrankt und konnte somit die 66,5 Stunden nicht arbeiten. Die Firma berechnet jetzt jedoch nur 6,5 Stunden statt der geplanten 9,5 Stunden pro Tag. Ist dies so rechtens? Das bedeutet ja das ich durch Krankheit Minusstunden aufbaue. Die 2. Frage wäre : ist der Dienstplan jetzt hinfällig durch meine Krankheit? Mein Arbeitgeber meint durch die Krankheit steht mir ja auch kein Nachtwachenfrei zu. Nur blöd das ich ja logischer Weise alle meine Termine in die Freiwoche gepackt hab. Kann er mir jetzt einfach neue Dienste zuteilen?
Mit freundlichen Grüßen
Anne
Matosch meint
9. Mai 2019 at 8:07
Hallo Arbeitsrecht Team,
Ich bin in der Ingenieurdienstleisterbranche, und aufgrund des Dieselskandal, bleiben Aufträge aus.
Nun werden Mitarbeiter nach Hause geschickt, und diese Stunden tauchen im Zeiterfassungssystem auf.
Der Lohn wird jedoch regulär weiter voll bezahlt. Jegliche Über oder Minus Stunden müssen durch den Arbeitgeber (laut Betriebsvereinbarung) genehmigt werden. Bei jedem Antrag wird vermerkt aus welchem Grunde diese Zustande kommen.
Nun, da ja genannte Stunden nach BGB§615 nicht verrechnet werden dürfen, jedoch aufgelistet sind, und wenn nun Arbeit wieder vorliegt diese Minus Stunden abggearbeitet werden, (ca.:-200Std.) werden diese ja verrechnet, und quasi werden dem Arbeitgeber in diesem Fall 200 Überstunden unbezahlt geschenkt.
Wie gehe ich am sinnvollsten hiermit um? Ich arbeite gerne bei meinem Arbeitgeber, jedoch hat das nun einen sehr sehr bitteren Beigeschmack, das Gesetze anscheinend zu meinen Lasten (mehr als ein Brutto arbeitslohn) dermaßen gebogen und gebrochen werden.
Ich bin mir sicher, wenn ich dies so wqie hier anspreche, stehe ich auf der Abschußliste, mit Frau und Kinder. Kann man den Arbeitgeber dazu bewegen das Arbeitszeitkonto zu „nullen“? Wenn ja, wie?
Ich dachte mir ich führe nun eine paralle Zeitkonten liste, und leiste entweder keine Mehrarbeit, (was aber gegen den Arbeitsvertrag spricht) oder ich habe eine Liste, die besagt was ich leistete und was vom AG aufgelistet ist, bzw. was er mir schuldet…..
Was kann ich hier tun???????
Vielen Dank,
Grüße
Matosch
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2019 at 17:05
Hallo Matosch,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt über Ihre Möglichkeiten beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvana meint
26. April 2019 at 13:10
Guten Tag liebes Arbeitsrechteteam.
Ich war über eine Leiharbeitsfirma bei der [edit. v. d. Red.] beschäftigt. Ich hatte einen sechs- monatsvertrag mit vier Monaten Probezeit von der Leiharbeitsfirma. Nun wurde ich nach ein paar Monaten von der [edit. v. d. Red.] informiert, dass nach den sechs Monaten mein Vertrag bei auslaufen wird, da die [edit. v. d. Red.] zu wenig Arbeit hat. Davor wurde ich schon trotz geringer Plusstunden oft früher heimgeschickt oder mir wurden sogar ganze Gleitzeittage eingetragen, wodurch Minusstunden entstanden. Da mein Vertrag ja auslief informierte ich sofort die Leiharbeitsfirma zwecks einer Weitervermittlung. Diese gab mir einen Termin welchen ich wegen Krankenhausaufenthalt leider nicht wahrnehmen konnte. Bei dem neuen Termin bekam ich die Kündigung in die Hand gedrückt, da das der letzte Tag meiner Probezeit war, ohne Begründung. Zu allem Übel wurde ich trotz Minusstunden und nur noch einem Urlaubstag für die letzten zwei Wochen freigestellt, in denen ich zum Teil wegen den Nachfolgenden meiner Krankheit noch Krankgeschrieben war. Ich hatte somit also keinerlei Chancen die Minusstunden abzuarbeiten, was ich tan wollte, aber nicht durfte. In meinem Arbeitsvertrag steht unter Freistellung nur, dass Mitarbeiter mit Plusstunden oder übrigen Urlaubstagen freigestellt werden dürfen. Von Minusstunden ist da keinerlei Rede. Als die letzte Lohnabrechnung kam, wurden mir die Minusstunde alle vom Lohn abgezogen.
Ist dass so rechtens oder kann ich dagegen vorgehen?
Vielen Dank für die Hilfe Grüße Silvana
arbeitsrechte.de meint
6. Mai 2019 at 8:25
Hallo Silvana,
dies sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tami meint
18. April 2019 at 8:00
Hallo zusammen meine Frage wer in meinem Arbeitsvertrag steht dass ich wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten soll es ist keine genaue Stundenanzahl für jeden Tag vorgeschrieben jetzt schreibt mich mein Chef an dass ich Minusstunden gesammelt habe weil ich nicht auf die 30 Stunden gekommen bin aber es ist ja nicht fest im Vertrag ausgemacht dass ich auf 30 Stunden kommen muss im Vertrag steht wie oben gesagt nur bis zu 30 Stunden die Woche kann ich dadurch Minusstunden sammeln wenn ich nur 27,5 oder 28 Stunden die Woche arbeite Fragezeichen danke für ihre Hilfe liebe Grüße tami
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 12:53
Hallo Tami,
die Auslegung von Arbeitsverträgen fällt in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht anbieten können. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
5. April 2019 at 12:35
Hallo, ich habe einen Teilzeitvertrag mit 15,6 (tägl. 3.12) wochenstunden. Ich arbeite diese an 2 tagen mit 7,8 Stunden ab. Das ist mündlich so festgelegt worden. Wenn ich an einem dieser beiden tage krank bin, werden mir 4,68 Stunden minus aufgeschrieben. Darf das sein?
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 11:16
Hallo Christina,
normalerweise haben Arbeitnehmer laut § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bei Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit. Für weitergehende Fragen zu Ihrem Sachverhalt wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
René meint
3. April 2019 at 19:03
Hallo,
ich bin im 3 Schichtbetrieb tätig und möchte wissen wie es sich im Krankheitsfall laut Arbeitsgesetz mit den Arbeitszeiten verhält.
Wenn ich z.B. nach der Nachtschicht akkut erkranke( z.B. Erbrechen) und ich einen Arzt aufsuchen muss mit folge einer Krankschreibung für diesen Tag. Was passiert mit meiner geleisteten Arbeitszeit? Darf der Arbeitgeber mir meine Stunden streichen?
Wie verhält sich das nach einer erfolgreichen Genessung mit der wiederaufnahme meiner Tätigkeit zur Nachtschicht? Darf ich regulär um 22:00 Uhr meine Arbeit wieder aufnehmen oder muss ich bis 0:00Uhr des darauffolgenden Tag warten? Wie ist es mit der Wegezeit zum Unternehmen,wenn ich erst nach 0:00 Uhr anfangen darf? Darf ich erst 0:00 Uhr das Haus verlasen und damit nach erreichen der Firma anfangen?
Was passiert mit meinen geleisteten Stunden,wenn ich wärend der AZ erkranke ( z.B. Übelkeit,Unwohlsein) und ich ein Arzt aufsuche? Verfallen meine Stunden oder müssen diese einem Stundenkonto gutgeschrieben werden?
Vielen Dank für Ihr bemühen um eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:46
Hallo René,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten dürfen. Sie können sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
3. April 2019 at 8:42
Guten Tag,
ich arbeite in einem Midi-Job. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist festgelegt. Sie soll während der Öffnungszeiten abgeleistet werden.
Wenn meine Arbeitsstelle z.b. mittags zu meiner üblichen Arbeitszeit geschlossen ist, muß ich mir Minusstunden berechnen. Ist es richtig ohne Arbeitszeitkonto Minusstunden zu berechnen und nacharbeiten zu müssen?
mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:20
Hallo Stefanie,
Sie finden die wichtigsten Fragen zu Minusstunden und wann sie möglich bzw. zulässig sind, in unserem Ratgeber zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst meint
16. März 2019 at 10:49
Hallo,
ich bin Abiturient und arbeite auf 450 EURO Basis. Mein Arbeitsvertrag sagt aus, daß ich 8 Stunden die Woche arbeiten muss. Erreiche ich die 8 Stunden in der Woche auf Grund von anderen wichtigen Terminen nicht, bekomme ich die bereits geleisteten Stunden der betroffenen Woche auch nicht bezahlt. Bei Krankheit erfolgt die zahlung der geleisteten Stunden.
Ist dies rechtens?
arbeitsrechte.de meint
18. März 2019 at 10:29
Hallo Horst,
in der Regel müssen Sie für geleistete Arbeitsstunden auch entsprechend entlohnt werden. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit diesem Problem an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
12. März 2019 at 17:57
Hallo,
ich arbeite in einer Filiale in der im Moment alle ins Minus müssen.Gleichzeitig kommt aus einer anderen Filiale eine Kollegin ab und zu zu uns, die sogar ihre Stunden aufstocken durfte . Geht das ?
Conny meint
22. Februar 2019 at 23:27
Hallo,
Ich bin allein erziehende Mutter von 2 Kindern und arbeite in der Gastronomie. Meine chefin hat mich zum nächsten 1. Den Arbeitsplatz gekündigt weil sie nicht mehr viel Arbeit für mich hat. Nun haben sich 78 minusstunden angesammelt und ich muss diese in 3 Wochen abbauen, ansonsten wird mir der Lohn nicht ausbezahlt.
Es kann sein dass ich zum nächsten 1. Wieder eine neue Arbeitsstelle haben werde.
Muss ich die 78 stunden bei meinem alten AG abbauen? Und kann mir mein alter AG den Lohn verwehren wenn ich dies nicht tue?
Gruß Conny
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 8:59
Hallo Conny,
für eine Bewertung ihrer Situation wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simone meint
21. Februar 2019 at 18:30
Hallo,
Ich habe als Altenpflegerin im Nachtdienst gearbeitet. In einer Schicht arbeitet man 10 Stunden, die Pause ist bereits rausgerechnet. Ein Schichtrhythmus ist jeweils für 8-10 Tage. Nun ist es allerdings so, das man im Urlaub automatisch Minusstunden macht. Der Urlaub wird erst eingetragen und anschließend die zu leistenden Stunden, so weit möglich, geplant. Es besteht eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden bei einer 6-Tage-Woche.
Ist es rechtens das man im Urlaub automatisch Minusstunden aufbaut?
Michael I. meint
18. Februar 2019 at 8:06
Hallo, arbeite als Bäcker und hab zur Zeit -47 Stunden ( knapp ein Jahr konnte man selber seine Stunden nicht nach vollziehen da eine neue Uhr eingerichtet wurde und es da erhebliche Probleme gab ) nun muss ich jeden Tag Überstunden machen um die Stunden abzubauen.
Muss der Betrieb ( Chef ) das Zeitkonto zwei mal im Jahr auf 0 stellen?
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 9:24
Hallo Michael,
der Arbeitgeber muss nicht auf zugesagte Arbeitsleistung verzichten, wenn keine entsprechender Ausgleich stattfindet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex P. meint
16. Februar 2019 at 15:50
Hallo,
ich arbeite in der Gastronomie und habe z.B. die Zeit 12-20 Uhr zu arbeiten.
Allerdings zieht unser Stempelsystem grundsätzlich eine halbe Stunde Pause ab, sodass ich plötzlich viele Minusstunden gesammelt habe.
Ist es meine Pflicht diese halbe Stunde jeden Tag eher zu kommen bzw länger zu bleiben oder ist es das Versagen meines Chefs wenn er den Dienstplan so schreibt?
Liebe Grüße,
Alex
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 9:06
Hallo Alex,
das System scheint die halbe Stunde Pause, die nach sechs Stunden Arbeit zu nehmen ist, automatisch abzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gitti J. meint
27. Januar 2019 at 15:12
Ich arbeite in einer Arztpraxis und unser Chef macht 2 x 2 Wochen Urlaub. In dieser Zeit sind wir 4 Stunden vormittags zu zweit in der Praxis und erledigen unsere Arbeit wie Pat. wichtige Rezepte schreiben zum Vertreter weiter vermitteln usw. Es fallen täglich min 2 Minusstunden an bzw wer will nimmt sich 2 Tage dann noch Urlaub. Diese Minusstunden nehmen wir immer mit ins neue Jahr. Jetzt meint meine Kollegin sie verfallen am Ende des Jahres!? Ich habe als einzige immer 3-4 Plusstunden. Verfallen die dann auch? Oder darf ich mir dann zusätzlich Plusstunden im Sinne der Gerechtigkeit dazu schreiben wenn bei den anderen 3 Kolleginnen die Minusstunden …manche haben bisz u bis zu 30!! Minusstunden verfallen?? Besten Dank und VG
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 17:06
Hallo Gitti,
es gibt keine gesetzliche Regelung, dass Minusstunden nach einem bestimmten Zeitraum verfallen. Dies kann wenn dann nur in einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt werden. Ähnliches gilt für das Verfallen von Überstunden.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass Minusstunden nur dann zustande kommen, wenn sie durch den Arbeitnehmer verschuldet werden. Kommt es hingegen zur Minderarbeit, weil der Arbeitgeber seinen Beschäftigten nicht ausreichend Arbeit zuweist, darf dies üblicherweise nicht den Arbeitnehmern angelastet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hans-Ole meint
24. Januar 2019 at 10:32
Hi, kurze Frage zum Thema Minusstunden!
Im AV sind 25% Überstunden mit abgegolten.
Findet diese Regelung auch Anwendung beim Abbau der Minusstunden.
Beispiel:
Durch die 25% Regelung wird erst die 11te Stunde am Tag als Überstunde gezählt.
Der AN hat 8 Minusstunden. Bedeutet es das der AN theoretisch 8x 11 Stunden arbeiten müsste um die Stunden abzubauen? Oder gilt die 25% Regelung beim Abbau von Minusstunden nicht und jede zusätzlich geleistete Stunde „hilft“ die Minusstunden auszugleichen?
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 8:58
Hallo Hans-Ole,
inwieweit vertragliche Überstundenregelungen auch auf Minusstunden anwendbar sind, dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte lassen Sie dies ggf. von einem Anwat klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
9. Januar 2019 at 23:57
Hallo,
Ich arbeite im Einzelhandel in TZ/25h Woche.
Meine Arbeitszeit, z.B. im Urlaub, wird als 6 Tage Woche gerechnet – sprich 4,16h pro Tag.
Nun arbeite ich aber nicht 6×4 Stunden, sondern häufig nur 3×8 Stunden.
Ich stehe nun vor dem Problem, dass ich die ersten Tage der Woche frei hatte und die 3 jeweils 8h geplanten Tage krank war, aber nur 4,16h (auf die 6Tage Woche gerechnet) gutgeschrieben bekomme.
Damit habe ich innerhalb von 3 Tagen 12 Minusstunden auf meinem Stundenkonto gesammelt, nur, weil ich krank war.
Ich hatte auch schon ähnliche Situationen, in denen ich z.B. Sonntags geplant war und für den Tag im „Krank“ überhaupt keine Stunden gutgeschrieben bekommen habe, heißt satte 8 Minusstunden nur für einen Tag.
Selbstverständlich hatte ich immer eine AU.
Ist das überhaupt rechtens? Wenn nicht, was ich glaube, wie gehe ich am Besten das Thema an?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
16. Januar 2019 at 8:12
Hallo Lena,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rainer meint
26. Dezember 2018 at 19:42
Hallo,meine Frau arbeitet in einem Altenheim 40h und 7Tage/Wo. ohne Gleitzeitkonto.
Im Krankheitsfall kommt sie in die Minusstunden wenn sie am Wochenende hätte Arbeiten müssen kommt sie in die Minusstunden und wenn in der Woche freie Tage liegen kommt sie auf Überstunden weil bei der Berechnung der Stunden nur Montag bis Freitag und auch nur wochenweise gesehen werden.
Der monatsweise erstellte Dienstplan wird dabei nicht berücksichtigt.Ist das korrekt?
Mfg Rainer
Anna meint
24. Dezember 2018 at 9:40
Hallo,
Ich habe zwei Fälle, zu denen ich mich frage, ob das rechtens ist:
1. Mein ehemaliger Arbeitgeber (KiTA) hat allen Vollzeitkräften 1 und allen Teilzeitkräften 0,5 Stunden pro Woche weniger arbeitszeit gegeben, als vertraglich festgelegt. Da es im KiTA-Alltag leicht zu Überstunfen kommt, z.B. durch Elternabende oder Krankheitsvertretung, soll so ein Übermaß an Überstunden durch diese sogenannten „Depotstunden“ verhindert werden. Wir hatten ein Arbeitszeitkonto, in dem alle Über- und Minusstunden vermerkt wurden. Eine Trennung von Depotstunden und selbstverschuldeten Minusstunden gab es nicht. Gegen Ende meiner Vertragszeit verlangte der Arbeitgeber, dass ich einen Teil meines Gehaltes zurückzahlte.
2. Jetzt arbeite ich im Einzelhandel, wo es eine ähnliche Regelung gibt. Wir haben eine vertragliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, 6 Tage. Um gelegentliche Verkaufsoffene Sonntage und Aktionen an Abenden auszugleichen, machen wir pro Woche 2 Minusstunden, indem die Mittagspause eine halbe Stunde länger ist. Einen Wochenendaufschlag gibt es nicht. In Summe gleichen sich die Stunden wohl über das Jahr gerechnet aus. Das Gehalt wird dadurch nicht negativ beeinflusst. Am Jahresende wird das Minusstundenkonto auf 0 zurückgesetzt.
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 10:00
Hallo Anna,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heinz meint
29. November 2018 at 21:36
Wir haben ein Arbeitszeitkonto und eine offizielle 5-Tage-Woche. Alle 7 Tage müssen jedoch abgedeckt werden. Deshalb gibt es einen Dienstplan mit unterschiedlich langen Schichten pro Tag zwischen 3 und 10h Arbeitszeit. 2 Tage pro Woche sind im Schnitt frei. So kommt man auf 40h in der Woche für einen Vollzeitbeschäftigten. Wer im laufenden Schichtplan erkrankt, bekommt für jeden Krankheitstag die für den Tag geplante Arbeitszeit. Das ist ok und auch in einer internen Dienstvereinbarung so geregelt.
Frage: Der Mitarbeiter hat auf dem Arbeitszeitkonto 30 Plusstunden. Für den folgenden Monat wird er im Dienstplan mit weniger Schichten eingeplant, damit er diese 30h abbaut. Der Mitarbeiter erkrankt für 4 Wochen. Seine 30 Plusstunden sind damit weg. Entspricht das geltendem Arbeitsrecht?
Hinweis: Wäre er mit mehr Schichten eingeplant gewesen (z.B. 30h über Soll / üblich in feiertagsstarken Monaten mit wenigen Werktagen wie dem Dezember) hätte er natürlich bei Erkrankung über 4 Wochen auch 30 zusätzliche Plusstunden bekommen!
Grundsatzfrage also: Ist es rechtens, dass eine Erkrankung zu Minusstunden führt, wenn sie je nach Dienstplanung im Glücksfalle auch zu Plusstunden führen kann? Oder gilt: Erkrankung darf weder Plus- noch Minusstunden zur Folge haben?
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 7:58
Hallo Heinz,
diese komplizierte Rechtslage sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
17. November 2018 at 12:45
Hallo,
meine frage kommt von einem Gespräch das ich heut mit meiner Mutter hatte über stunden abbau am wochenende im Krankheitsfall.
sie war auf Kur/ Krankgeschrieben und der Arbeitgeber hat ihr Mo-Fr, als Krankentage gerechnet die Samstage aber vom zeitkonto abgezogen. Genauso bei Ihrem Lebensgefährten wo er über 2 Wochenenden im Krankenhaus war, meine frage also ist das rechtens oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 9:16
Hallo Stefan,
wir bieten keine kostenlose Rechtsberatung und können daher nicht beurteilen, was im Einzelfall mit den Gesetzen vereinbar ist und was nicht. Diese Frage kann Ihnen aber ein Anwalt beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eugenie meint
15. November 2018 at 13:31
Ich bin in einem Discounter für 80 Stunden im Monat, ohne einen schriftlichen Arbeitvertrag, seit 3 Jahren beschäftigt. Eine Zeit lang habe ich Plusstunden aufgebaut, die ich aber dann in Freizeit abbaun durfte, aber nur dann, wenn es ihm gepasst hat. In letzter Zeit trägt mich mein Chef gerade 2 x wöchentlich für jeweils 6 Stunden ein. Somit bin ich nun schon unverschuldet in Minusstunden gerutscht! Bekomme aber Gehalt. Nun denke ich schon darüber nach, den Job zu wechseln.Wie verhält es sich, wenn ich den Job kündige und ich aber 65 Minusstunden habe? Muss ich das Geld zurück bezahlen?
Gruss Tschini
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 8:30
Hallo Eugenie,
ob Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verrechnet werden dürfen, hängt insbesondere davon ab, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Der Arbeitgeber darf Minusstunden in der Regel nur geltend machen, wenn ein Arbeitszeitkonto im Vertrag vereinbart wurde. Wie sich dies in Ihrem Fall verhält, fragen Sie bitte ggf. einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Grit meint
28. Juli 2019 at 8:04
ich arbeite in einem 3-Schichtetrieb. zZ kam Geschäftsleitung und BR öfters auf die Idee, bei Auftragsmangel Freitag alle zu Hause zu lassen, Zeit nimmt man von meinen mühsam angehäuften Überstunden. Jetzt wirds langsam eng. Darf er dann Überstunden anordnen oder mich in eine Tochterfirma stecken, um es auszugleichen? Was kann ich tun
Andreas meint
8. November 2018 at 13:41
Nun, wohl kaum ein Arbeitnehmer wird bei einem frühzeitigen Feierabend länger als seinem Arbeitsplatz verweilen, um die restlichen Stunden abzusitzen. Wird jedoch wiederholt das Arbeitspensum unterschritten und Arbeitnehmer nicht genug ausgelastet, dann darf der Arbeitnehmer nicht einfach weniger zahlen.
Im letzten Abschnitt sollte vermutlich Arbeitgeber stehen oder?
VG
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:17
Hallo Andreas,
danke für den Hinweis. Wir haben die entsprechende Stelle umgehend korrigiert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
G. meint
1. April 2020 at 18:58
Dürfen Minusstunden angeordnet werden um Kurzarbeit zu umgehen?
Vertrag 38,5 Stunden pro Woche.Keine Gleitzeit.
Weniger Arbeit,daher eher Feierabend.