In einem Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Deshalb gibt es nicht nur Vorschriften für die Zeit, welche gearbeitet wurde, sondern auch für die Zeit, welche eben nicht gearbeitet wurde.
Im Arbeitsrecht unterliegen Minusstunden und deren spätere Handhabe spezifischen Regelungen. Auch wenn das Prinzip von Minusstunden als solches zunächst ziemlich simpel sind, führen sie nicht selten zu Unsicherheiten und auch rechtlichen Streitereien.
Kurz & knapp: Minusstunden
Innerhalb der Arbeitszeit sind Minusstunden all die Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet hat, gleichwohl er die Möglichkeit dazu hatte und entsprechende Stunden vertraglich festgehalten wurden.
Die Organisation von Überstunden und Minusstunden erfolgt über ein Arbeitszeitkonto, welchem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugestimmt werden muss.
Wieviel Minusstunden darf man eigentlich haben? Wie werden Minusstunden verrechnet? Was, wenn Minusstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Der folgende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über das Thema und beantwortet immer wieder anfallende Fragen rund um die Minusstunden.
Inhalt
Was sind Minusstunden – und was sind sie nicht?
Von Minusstunden wird gesprochen, wenn zeitlich weniger gearbeitet wird, als dies vertraglich vereinbart wurde. Minusstunden sind also logischerweise das Gegenteil von Überstunden, in denen mehr gearbeitet wird, als im Vertrag festgehalten wurde. Minusstunden werden auch „Sollstunden“ oder „Unterstunden“ genannt.
Gleichwohl das allgemeine Verständnis von Minusstunden „nicht gearbeitete Zeit trotz Vereinbarung“ ist, zählt nicht jede Art von arbeitsfreier Zeit automatisch als Minusstunden.
So bezieht sich der Begriff meist auf fehlende Arbeit seitens des Arbeitnehmers, gleichwohl dieser in der Verfassung wäre zu arbeiten. Wenn Sie beispielsweise nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, zu lange Pause machen, während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte erledigen oder früher gehen, ohne dafür an einem anderen Tag länger zu bleiben, dann kann die so verlorene Zeit als Minusstunden verbucht werden.
Wie bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist ein Landesarbeitsgericht bzw. das Bundesarbeitsgericht hinzuzuziehen, sollte es aufgrund von Minusstunden Uneinigkeiten geben.
Minusstunden entstehen nicht durch Krankheit!
Jeder wird einmal krank und kann deshalb nicht auf der Arbeit erscheinen. Auch Verletzungen, wie etwa ein Knochenbruch, sollten auskuriert werden. Dennoch ist es leider häufig der Fall, dass Mitarbeitern der Zeitraum einer Krankheit als Minusstunden verbucht werden – als solche müsste die verlorene Zeit dann nachgearbeitet werden. Klingt unfair, ist es auch: Es ist seitens des Arbeitgebers nicht zulässig, Krankheitstage als pauschale Minusstunden zu veranschlagen!
Haben Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend Vereinbarung nachweisen können, darf Krankheit nicht als Minusstunden angerechnet werden. Hier gilt: „Krank ist wie gearbeitet.“ Das ist einleuchtend, denn schließlich entscheidet sich wohl kaum einer freiwillig dazu, krank und somit arbeitsunfähig zu sein. In nicht wenigen Arbeitsumfeldern wäre es außerdem absolut fahrlässig, trotz einer Infektion oder anderen Gebrechen zu arbeiten.
Ist ein Arbeitnehmer also unverschuldet krank geworden, dann darf ihn dies nicht zum Nachteil gereichen, indem Minusstunden verbucht werden.
Minusstunden entstehen nicht durch einen Feiertag!
Reformationstag, Gründonnerstag, Tag der deutschen Einheit: Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber freuen sich über einen Feiertag, wenn dieser in die Arbeitswoche fällt. Durch Brückentage werden dann gerne lange Wochenenden verlebt. Auch hier kommt bei Arbeitnehmern zeitweise die Frage auf, ob solche Feiertag eigentlich als Minusstunden verbucht und somit nachgearbeitet werden müssen.
Beide Fälle, Krankheit und Urlaub, sind im „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“, kurz Entgeltfortzahlungsgesetz, festgehalten. Dort heißt es im § 2 „Entgeldzahlung an Feiertagen“:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Diese Regelung gilt auch für Kurzarbeiter, insofern an entsprechenden Tagen Kurzarbeitergeld geleistet werden würde. Für den letzten Tag vor einem Feiertag und dem ersten Tag nach einem Feiertag darf dennoch nach wie vor nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben werden.
Über die Zahlung im Krankheitsfall heißt es im § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Lassen Sie sich also nicht verunsichern, falls eine Krankheit oder ein Feiertag mal als Minusstunde verbucht wurden. Dies ist arbeitsrechtlich keinesfalls erlaubt! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für eine zusätzliche Zeit benötigen sollte, dann muss er Ihnen dies auch entsprechend als Überstunden abgelten. Zahlungen derart umgehen zu wollen, ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch höchstgradig unfair dem Arbeiter gegenüber.
Das Arbeitszeitkonto: Nachweis von Minusstunden und Überstunden
Nicht jeder arbeitetet jeden Tag von neun bis fünf seine acht Stunden ab. Arbeitszeiten sind genauso wie Arbeitsumfelder ganz vielfältig: unregelmäßige Auftragsarbeiten, Schichtdienste oder auch Saisonarbeit erschweren eine genaue Vorhersage individueller Arbeitszeit. Um die geleistete Arbeit inklusive etwaiger Überstunden und Minusstunden nachvollziehen zu können, führen viele Arbeitgeber deshalb ein Arbeitszeitkonto. Dies ist nichts anderes als eine durch Arbeitszeiterfassung erstellte digitale oder auch analoge Übersicht über die bereits geleisteten oder noch ausstehenden Stunden eines Arbeitnehmers.
Innerhalb des Arbeitsrechtes darf nur dann offiziell von Minusstunden gesprochen werden, wenn im Vertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.
Das Arbeitszeitkonto ist nicht automatisch rechtskräftig, nur weil es in dem betroffenen Berufsfeld üblich ist. Einem Arbeitszeitkonto muss immer persönlich vom Arbeitnehmer vertraglich zugestimmt werden – entweder über einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. Zudem muss der Arbeitnehmer transparent darüber unterrichtet werden, auf welche Art und Weise Minusstunden entstehen können und ob solche ggf. bereits vorliegen.
Die gängigste Form des Arbeitszeitkontos ist das sogenannte Gleitzeitkonto. Überstunden und Minusstunden unterliegen dabei einer Höchstgrenze. Sie können zwar vom Arbeitnehmer frei eingeteilt werden, dennoch gibt es auch eine festgesetzte Kernarbeitszeit. Fallen in solch einer Gleitzeit dennoch einmal Minusstunden an, etwa weil später angefangen und früher gegangen wurde, kann dies meist durch ein etwas längeres Arbeiten an einem anderen Tag ausgeglichen werden.
Hat ein Arbeitnehmer nun weniger gearbeitet als vereinbart, dann kann der so entstandene Soll nicht ewig vor sich hergeschoben werden. In der Regel sieht der Arbeitsvertrag für Minusstunden einen Ausgleichzeitraum vor. Möchten Sie also ihre Minusstunden abbauen, dann muss dies fristgerecht geschehen, da Ihnen ansonsten Lohnkürzungen drohen.
Anders verhält es sich bei Auszubildenden: Diese haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, da sie eben noch angelernt werden sollen. Dementsprechend ist die vereinbarte Arbeitszeit vom Arbeitgeber immer zu gewährleisten. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann gilt dies als „bezahlte Freistunden“ und darf nicht unter Minusstunden seitens des Arbeitgebers verbucht werden. Minusstunden für einen Azubi zu verbuchen, ist also ebenfalls nicht rechtens!
Minusstunden im Gesetz: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Prinzip von Minusstunden als solches ist zunächst einleuchtend. Kompliziert kann es trotzdem werden: Minusstunden wegen zu wenig Arbeit können nämlich auch dann anfallen, wenn der Arbeitgeber nicht für ausreichende Arbeitsbeschaffung gesorgt hat. Zudem werden leider nicht selten Minusstunden verbucht, ohne dass eine gesetzliche Befugnis dafür besteht.
Auch wenn Arbeitnehmer in Deutschland auf vielfältige Weise abgesichert sind, existiert in dem Sinne kein einheitliches „Arbeitnehmergesetz“, welches Minusstunden und Ähnliches regelt. Ist die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz bestimmt, sind Minusstunden als „Mindestarbeitszeit“ sozusagen nicht derartig beschränkt. Zwar verhandelt das allgemeine Arbeitsrecht die Arbeitszeit und somit auch Minusstunden; in dieses Rechtsgebiet fallen jedoch eine Vielzahl an Gesetzestexten, welche den jeweils entsprechenden Arbeitsverhältnissen angepasst sind.
Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass für Minusstunden in der Regel stets die gleichen Vorschriften gelten: Sie können rechtlich erst dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitszeitkonto vorliegt. Außerdem können sie nicht ohne weiteres verrechnet oder verbucht werden. Im Nachfolgenden finden Sie deshalb eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich Minusstunden.
Was meint die „Rückstellung“ bei Überstunden und Minusstunden?
Der Begriff „Rückstellung“ findet sich vor allem im Rechnungswesen bei dem Jahresabschluss eines Betriebes. Mit Rückstellung werden Verbindlichkeiten bezeichnet, deren Höhe und Fälligkeit während der Erstellung der Jahresbilanz noch unbekannt sind. Sie sind Aufwendungen für das Unternehmen.
Einfach formuliert sind Rückstellung also noch anfallende Zahlungen für einen Arbeitgeber, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt noch nicht feststehen. In diesem Sinne kann das Verhältnis von Überstunden und Minusstunden eine Rückstellung sein, da die zum Jahresabschluss eventuell noch bestehende Überstunden noch nicht ausgezahlt wurden.
In der Regel werden Überstunden und Minusstunden unverändert ins neue Jahr übertragen. Sowohl Überstunden als auch Minusstunden verfallen nicht einfach, nur weil eine Rechnungsperiode rum ist. Schließlich soll der Arbeitnehmer entsprechend seiner geleisteten Arbeit entlohnt werden. Wie die Regelungen hinsichtlich solch einer Übertragung am eigenen Arbeitsplatz gestaltet ist, kann in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erfragt werden.
Wie viele Minusstunden sind zulässig?
Natürlich ist es für Arbeitnehmer attraktiv, wenn Arbeitsstunden zu einem gewissen Grad individuell gestaltet werden können. Wurden nun durch zu wenig Arbeit allzu viele Minusstunden angesammelt, bangt manch einer um seinen Arbeitsplatz. Anders herum kommt auch bei einer konstanten Unter-Beschäftigung seitens des Arbeitgebers die Frage auf: Wie viele Minusstunden sind erlaubt bzw. zumutbar?
Dies ist weder auf Arbeitnehmer- noch auf Arbeitgeberseite gesetzlich geregelt und kann deshalb auch nicht pauschal beantwortet werden. Wie auch alles andere rum um Ihr Arbeitsverhältnis sollten solche Details im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Wie viele Minusstunden in welchem Zeitraum angehäuft werden dürfen, variiert von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Zu viele Minusstunden können jedoch zu Lohnkürzungen oder gar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, weshalb Arbeitgeber sich genau mit ihren arbeitstariflichen Bedingungen beschäftigen sollten. Setzen Sie sich im Notfall mit Ihrem Arbeitgeber auseinander und erkundigen Sie sich nach Möglichkeiten, Ihre angesammelten Minusstunden abzubauen.
In diesem Zusammenhang kommt auch öfters die Frage auf, ob es so etwas wie die Überstundenpauschale auch für Minusstunden gibt; die Antwort ist: Nein. Die Überstundenpauschale regelt die Bezahlung von durchschnittlich anfallenden Überstunden. Wird dabei über einen längeren Zeitraum – meist über ein Jahr – mehr Überstunden geleistet, als diese Pauschale abdeckt, dann muss dies entweder mit einer Bezahlung oder mit Freizeit entlohnt werden. Hingegen gibt es jedoch keinen Faktor, welcher einer Unterschreitung von Stunden regelt.
Muss ich Minusstunden machen, wenn diese angeordnet werden?
Insbesondere bei saisonalen Jobs oder Arbeitsplätzen ohne Kernzeit kommt es vor, dass der Arbeitgeber früher frei gibt als vielleicht ursprünglich geplant. Sicherlich dürfte sich der ein oder andere über ein wenig extra Freizeit freuen; dennoch verursachen „aufgezwungene“ Minusstunden auch Unbehagen. Nicht nur, weil weniger Lohn befürchtet wird, sondern auch, weil vielen die eigene Rechtslage nicht klar ist. Arbeitnehmer stellen sich dann berechtigterweise die Frage: Muss ich angeordnete Minusstunden akzeptieren? Sind unverschuldete Minusstunden auch im Arbeitsrecht geregelt?
Nun, wohl kaum ein Arbeitnehmer wird bei einem frühzeitigen Feierabend länger als seinem Arbeitsplatz verweilen, um die restlichen Stunden abzusitzen. Wird jedoch wiederholt das Arbeitspensum unterschritten und Arbeitnehmer nicht genug ausgelastet, dann darf der Arbeitgeber nicht einfach weniger zahlen.
So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 615 bezüglich Minusstunden Folgendes festgehalten:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Das bedeutet: Kommt es zu Minusstunden, weil keine Arbeit vorlag und der Arbeitnehmer hat seine Zeit und seine Arbeitskraft angeboten, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen trotzdem voll zu entlohnen – ohne dass dieser nacharbeiten muss. Der Arbeitgeber befindet sich dann nämlich im sogenannten Annahmeverzug. Wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Arbeit die betroffene Stelle verkleinern bzw. die Stundenanzahl verringern möchte, dann muss dies durch einen neu aufgesetzten Vertrag passieren.
Wurden vertraglich mehr Arbeitsstunden festgehalten, als der Arbeitgeber dauerhaft garantieren konnte, dürfen Arbeitgeber zwar nicht durch geringeren Verdienst leiden; hier gilt es jedoch zu beachten: Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit seiner Minusstunden eine andere Arbeit aufgenommen, dann kann eine solcher Zusatzverdienst vom Lohn abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn lediglich ein anderes Arbeitsverhältnis bestand, was jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Auch unterlassene Arbeit kann dann angerechnet werden.
Allgemein gilt jedoch festzuhalten: Der Arbeitgeber hat Ihnen den Lohn zu zahlen, der Ihnen vertraglich zugesichert wurde. Außerdem hat er sich um Arbeitsbeschaffung zu kümmern.
Was passiert mit angesammelten Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer nun seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber hat einen Aufhebungsvertrag aufgesetzt, müssen etwaige Minusstunden entsprechend abgerechnet werden. Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Kein Arbeitszeitkonto? Die Verrechnung von Minusstunden ist in der Regel nicht zulässig
Wie bereits erläutert, bedarf es ein Arbeitszeitkonto, da Minusstunden sonst nicht geltend gemacht werden können. Wurde in Ihrem Arbeitsvertrag also kein solches Arbeitszeitkonto vereinbart, dann darf der Arbeitnehmer bei einer Kündigung eventuelle Minusstunden nicht vom Gehalt abziehen.
Dies wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 15.11.2011 bestimmt. Eine Klägerin erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Bäderbetrieb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein verringertes Gehalt – die Begründung waren angesammelte Überstunden. Diese entstanden durch den zurückgegangenen Besuch des Schwimmbades in den Wintermonaten. Der Arbeitgeber habe trotz der saisonalen Unterschiede und den damit verbundenen unterschiedlichen Arbeitszeiten sommers wie winters den gleichen Lohn gezahlt.
Die Frau bestand auf die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche und argumentierte, dass sie an der ungleichmäßigen Stundenverteilung ihres Arbeitsgebers keine Schuld habe. Zudem sei sie erst bei der Kündigung über ihre Minusstunden informiert wurden, ein Arbeitszeitkonto gab es nicht. Das LAG gab der Klägerin recht – der Ausgleich der Minusstunden war nicht legitim, da eben kein entsprechendes Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Die Lohndifferenz musste vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Stehen Sie vor der Kündigung und Ihr Arbeitgeber will trotz eines fehlenden Arbeitszeitkontos Ihre Minusstunden mit dem Gehalt verrechnen, sollten Sie unter Umständen einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Vereinbartes Arbeitszeitkonto und Minusstunden? Entscheidend ist, wer die Minusstunden verursacht hat
Anders sieht es natürlich aus, wenn ein Arbeitszeitkonto schriftlich fixiert wurde. Bei einer Kündigung ist für den Umgang mit etwaigen anfallenden Minusstunden entscheidend, wer diese verursacht hat.
Sind die Minusstunden wegen Versäumnissen seitens des Arbeitnehmers entstanden, dann sind Abzüge vom Lohn rechtens – denn wenn Überstunden zusätzlich ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber andersherum die Minusstunden vom Gehalt abziehen. Liegen bei Vertragsende Minusstunden vor und der Lohn wurde schon erbracht, handelt es sich um einen Lohnvorschuss – denn schließlich hat der Arbeitgeber für Arbeit bezahlt, welche noch nicht geleistet wurde und auch nicht mehr geleistet wird. In solch einem Fall ist es durchaus möglich, das entsprechend zu viel erstattete Summen zurückgefordert werden.
Wurden Minusstunden jedoch durch den Arbeitgeber verursacht, sind verringerte Zahlungen oder Zahlungsrückforderungen nicht rechtens, da auch hier der oben erläuterte Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Übrigens: All diese Regelungen gelten auch für Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Diese regeln eine Vielzahl an Arbeitsverhältnissen, welche durch einen öffentlichen Arbeitgeber gestellt werden. Dazu zählt die Bundesrepublik Deutschland, Ministerien, verschiedene Gewerkschaften und andere Instanzen. Der TVöD hat hinsichtlich Minusstunden und anderen Regelungen, welche die Arbeitszeit betreffen, also keine eigene Auflagen.
Was passiert mit Minusstunden vor dem Mutterschutz?
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, vor allem, um alle Aspekte des Mutterschutzes gesetzlich richtig abwickeln zu können. Schwangere dürfen dann nämlich nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten, zudem gilt für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt der Mutterschutz, also ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden angefallen sein, dann gelten in der Regel die gleichen Handhabungen wir vor der Kündigung. Das bedeutet: Ist vertraglich ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurden, dann können Minusstunden rechtlich legitim mit dem Lohn verrechnet bzw. bereits erbrachter Lohn zurückgefordert werden. Das bedeutet nicht, dass Sie automatisch um Ihren Arbeitsplatz bangen müssen. Abgesehen davon ist es nicht zulässig, trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden noch abarbeiten zu müssen. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Zudem ist, was die Ansammlung von Minusstunden während einer Schwangerschaft angeht, im Mutterschutzgesetz § 23 Absatz 1 bezüglich „Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen“ Folgendes geregelt:
Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Kann ich meine Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Nähert sich das Ende eines Abrechnungszeitraumes, können nicht nur Minusstunden, sondern unter Umständen auch einige Tage Resturlaub übrig geblieben sein. Manch einer denkt dann pfiffiger Weise daran, die Minusstunden einfach als bezahlten Urlaub gelten zu lassen, um einem Nacharbeiten zu entgehen. Klingt zu schön um wahr zu sein, ist es auch: Urlaub kann immer nur für eine zukünftige Periode garantiert werden, nicht jedoch rückwirkend. Der Urlaub kann zwar in Anspruch genommen werden – es empfiehlt sich dies zu tun, schließlich verfällt sonst der Anspruch auf diesen – Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen.
Welche Regeln gelten für Zeitarbeiter?
Die bisherigen Beschreibungen galten größtenteils für Verträge mit festem Arbeitsplatz. Arbeitsverhältnisse können jedoch auch auf einem Zeitarbeit-Prinzip aufgebaut sein, welche aus drei Vertragspartnern bestehen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Entleiher. Zeitarbeitnehmer werden dabei an verschiedene Unternehmen verliehen, welche Personalbedarf haben. Sie haben in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihrem „Verleiher“, nicht jedoch mit dem Betrieb, an welchen sie periodisch verliehen werden.
Wenn nun durch die Zeitarbeit wiederholt kein Einsatz erfolgt, sind Minusstunden dann die Folge? Dürfen Personaldienstleister einsatzfreie Zeiten derart verbuchen?
In der Vergangenheit gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten verschiedene Zeitarbeiterbetriebe Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Auch wenn dies leider nach wie vor eine gängige Praxis sein mag, ist auch das nicht rechtens. Entsprechende Urteile wurden auch überwiegend zugunsten der Arbeitnehmer gefällt.
Arbeitgeber tragen grundsätzlich das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Kommt es zu solch einem Leerlauf, müssten Arbeitgeber betroffene Arbeiter für den entsprechenden Zeitraum freistellen – in solch einem Fall würde dann kein Annahmeverzug eintreten. Tun sie dies nicht, haben das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Auch hierfür gibt es eine spezielle gesetzliche Vorkehrung im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“:
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Elina meint
28. Mai 2019 at 21:10
Hallo ich bräuchte einen Rat. Also in meinem Arbeitsvertrag steht nichts von einem Arbeitszeitkonto oder einem Gleitzeitkonto. Ich muss 20h die Woche arbeiten und kann das von meiner Seite auch problemlos machen. Mein Arbeitgeber jedoch gibt mir aber oft nur 16h in der Woche zum arbeiten und rechnet mit die restlichen 4 Stunden als Minusstunden an!!!
Darf er das denn? Ich kann ja 20h arbeiten und will es ja auch.
Wir haben zurzeit im Geschäft nicht viel zutun und ich glaube er will die Minussstunden benutzen damit wir, wenn die Saison beginnt nicht sagen so viele Minusstunden haben und gezwungen sind diese Minusstunden dann dort abzuarbeiten und so sehr viel mehr pro Woche arbeiten als die 20h die ich muss.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2019 at 12:37
Hallo Elina,
in der Regel dürfen Minusstunden nur dann angerechnet werden, wenn diese durch den Arbeitnehmer verschuldet werden. Ordnet der Arbeitgeber weniger Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart an, darf dies üblicherweise nicht dem Arbeitnehmer zur Last gelegt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
23. Mai 2019 at 7:17
Hallo,
ich bräuchte einen Rat. Ich habe mich bei meinem Arbeitskonto verrechnet und dachte, ich hätte bis zur Beendiung meiner Tätigkeit (ich habe gekündigt), genug Plusstunden angehäuft um am Ende bei 0 zu landen.
Jetzt habe ich provisorisch vorgerechnet und gesehen, dass ich 2 Stunden und 3 Minuten im Minus lande!
Bekomme ich jetzt Ärger? Ich weiß nicht was ich tun soll…
Laura meint
23. Mai 2019 at 7:19
Achja, zur Info:
Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt und hatte die letzten Monate immer Plus (es wurde aber nicht ausgezahlt). Dort wo ich arbeite, werden Plusstunden nicht ausgezahlt, nur genehmigte Überstunden. Deshalb wollen die auch immer, dass man seine Plusstunden rechtzeitig wahrnimmt.
Ziehen die mir dann jetzt die Minusstunden vom Lohn ab? Das wäre nicht so schlimm..
Sollte ich das vorher noch meinem Arbeitgeber sagen? Das mit den Minusstunden?
Mel meint
23. Mai 2019 at 3:12
Guten Tag,
ich arbeite in einer Arztpraxis und bin vertraglich auf TZ 20 Std./Woche angestellt.
Eingeteilt war ich immer für 18Std. / Wochen. Die übrigen 2 Std. sind Planminusstunden, die zur Vertretung der Kollegen bei Urlaub und Krankheit dienen sollen.
Seit einem Jahr haben die Ärzte (Ärzte haben gewechselt) andere Arbeitszeiten erhalten. Da deren Arbeitszeit nun 2x pro Woche (Montags & Donnerstags) je 1,5 Stunden früher endet wie meine muss ich mir sobald alles fertig ist Minusstunden aufschreiben.
Dies ist für mich im Rahmen der Umstrukturierung noch akzeptabel.
Des weiteren muss ich mir aber seit dem ebenfalls je 1,5 Stunden Minus aufschreiben, wenn:
Montags oder Donnerstag ein Feiertag ist,
Montags oder Donnerstags ein Brückentag ist und wenn ich an einem Montag oder Donnerstag Urlaub habe.
Meines Wissens ist dies aber nicht Gesetzlich Rechtens, da man an Feiertagen, Urlaub & Brückentagen weder Plus ➕ noch Minus ➖ machen kann.
Ist dies so korrekt?
Mit freundlichen Grüßen
Mel
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:03
Hallo Mel,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können diese für Sie geltende Regelung aber von einem Anwalt prüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
25. Juli 2019 at 1:52
Guten Tag,
Eigentlich ist meine Hauptfrage ja nur, ob es allgemein rechtens ist, dass mir an Feiertagen und im Urlaub Minusstunden aufgeschrieben werden können.
Schade meint
20. Mai 2019 at 8:38
Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma in der Pflege und habe regulär einen Arbeitsvertrag über 120-130h im Monat. Jetzt war ich leider in meiner Nachtschichtwoche erkrankt und konnte somit die 66,5 Stunden nicht arbeiten. Die Firma berechnet jetzt jedoch nur 6,5 Stunden statt der geplanten 9,5 Stunden pro Tag. Ist dies so rechtens? Das bedeutet ja das ich durch Krankheit Minusstunden aufbaue. Die 2. Frage wäre : ist der Dienstplan jetzt hinfällig durch meine Krankheit? Mein Arbeitgeber meint durch die Krankheit steht mir ja auch kein Nachtwachenfrei zu. Nur blöd das ich ja logischer Weise alle meine Termine in die Freiwoche gepackt hab. Kann er mir jetzt einfach neue Dienste zuteilen?
Mit freundlichen Grüßen
Anne
Matosch meint
9. Mai 2019 at 8:07
Hallo Arbeitsrecht Team,
Ich bin in der Ingenieurdienstleisterbranche, und aufgrund des Dieselskandal, bleiben Aufträge aus.
Nun werden Mitarbeiter nach Hause geschickt, und diese Stunden tauchen im Zeiterfassungssystem auf.
Der Lohn wird jedoch regulär weiter voll bezahlt. Jegliche Über oder Minus Stunden müssen durch den Arbeitgeber (laut Betriebsvereinbarung) genehmigt werden. Bei jedem Antrag wird vermerkt aus welchem Grunde diese Zustande kommen.
Nun, da ja genannte Stunden nach BGB§615 nicht verrechnet werden dürfen, jedoch aufgelistet sind, und wenn nun Arbeit wieder vorliegt diese Minus Stunden abggearbeitet werden, (ca.:-200Std.) werden diese ja verrechnet, und quasi werden dem Arbeitgeber in diesem Fall 200 Überstunden unbezahlt geschenkt.
Wie gehe ich am sinnvollsten hiermit um? Ich arbeite gerne bei meinem Arbeitgeber, jedoch hat das nun einen sehr sehr bitteren Beigeschmack, das Gesetze anscheinend zu meinen Lasten (mehr als ein Brutto arbeitslohn) dermaßen gebogen und gebrochen werden.
Ich bin mir sicher, wenn ich dies so wqie hier anspreche, stehe ich auf der Abschußliste, mit Frau und Kinder. Kann man den Arbeitgeber dazu bewegen das Arbeitszeitkonto zu „nullen“? Wenn ja, wie?
Ich dachte mir ich führe nun eine paralle Zeitkonten liste, und leiste entweder keine Mehrarbeit, (was aber gegen den Arbeitsvertrag spricht) oder ich habe eine Liste, die besagt was ich leistete und was vom AG aufgelistet ist, bzw. was er mir schuldet…..
Was kann ich hier tun???????
Vielen Dank,
Grüße
Matosch
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2019 at 17:05
Hallo Matosch,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt über Ihre Möglichkeiten beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvana meint
26. April 2019 at 13:10
Guten Tag liebes Arbeitsrechteteam.
Ich war über eine Leiharbeitsfirma bei der [edit. v. d. Red.] beschäftigt. Ich hatte einen sechs- monatsvertrag mit vier Monaten Probezeit von der Leiharbeitsfirma. Nun wurde ich nach ein paar Monaten von der [edit. v. d. Red.] informiert, dass nach den sechs Monaten mein Vertrag bei auslaufen wird, da die [edit. v. d. Red.] zu wenig Arbeit hat. Davor wurde ich schon trotz geringer Plusstunden oft früher heimgeschickt oder mir wurden sogar ganze Gleitzeittage eingetragen, wodurch Minusstunden entstanden. Da mein Vertrag ja auslief informierte ich sofort die Leiharbeitsfirma zwecks einer Weitervermittlung. Diese gab mir einen Termin welchen ich wegen Krankenhausaufenthalt leider nicht wahrnehmen konnte. Bei dem neuen Termin bekam ich die Kündigung in die Hand gedrückt, da das der letzte Tag meiner Probezeit war, ohne Begründung. Zu allem Übel wurde ich trotz Minusstunden und nur noch einem Urlaubstag für die letzten zwei Wochen freigestellt, in denen ich zum Teil wegen den Nachfolgenden meiner Krankheit noch Krankgeschrieben war. Ich hatte somit also keinerlei Chancen die Minusstunden abzuarbeiten, was ich tan wollte, aber nicht durfte. In meinem Arbeitsvertrag steht unter Freistellung nur, dass Mitarbeiter mit Plusstunden oder übrigen Urlaubstagen freigestellt werden dürfen. Von Minusstunden ist da keinerlei Rede. Als die letzte Lohnabrechnung kam, wurden mir die Minusstunde alle vom Lohn abgezogen.
Ist dass so rechtens oder kann ich dagegen vorgehen?
Vielen Dank für die Hilfe Grüße Silvana
arbeitsrechte.de meint
6. Mai 2019 at 8:25
Hallo Silvana,
dies sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tami meint
18. April 2019 at 8:00
Hallo zusammen meine Frage wer in meinem Arbeitsvertrag steht dass ich wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten soll es ist keine genaue Stundenanzahl für jeden Tag vorgeschrieben jetzt schreibt mich mein Chef an dass ich Minusstunden gesammelt habe weil ich nicht auf die 30 Stunden gekommen bin aber es ist ja nicht fest im Vertrag ausgemacht dass ich auf 30 Stunden kommen muss im Vertrag steht wie oben gesagt nur bis zu 30 Stunden die Woche kann ich dadurch Minusstunden sammeln wenn ich nur 27,5 oder 28 Stunden die Woche arbeite Fragezeichen danke für ihre Hilfe liebe Grüße tami
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 12:53
Hallo Tami,
die Auslegung von Arbeitsverträgen fällt in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht anbieten können. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
5. April 2019 at 12:35
Hallo, ich habe einen Teilzeitvertrag mit 15,6 (tägl. 3.12) wochenstunden. Ich arbeite diese an 2 tagen mit 7,8 Stunden ab. Das ist mündlich so festgelegt worden. Wenn ich an einem dieser beiden tage krank bin, werden mir 4,68 Stunden minus aufgeschrieben. Darf das sein?
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 11:16
Hallo Christina,
normalerweise haben Arbeitnehmer laut § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bei Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit. Für weitergehende Fragen zu Ihrem Sachverhalt wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
René meint
3. April 2019 at 19:03
Hallo,
ich bin im 3 Schichtbetrieb tätig und möchte wissen wie es sich im Krankheitsfall laut Arbeitsgesetz mit den Arbeitszeiten verhält.
Wenn ich z.B. nach der Nachtschicht akkut erkranke( z.B. Erbrechen) und ich einen Arzt aufsuchen muss mit folge einer Krankschreibung für diesen Tag. Was passiert mit meiner geleisteten Arbeitszeit? Darf der Arbeitgeber mir meine Stunden streichen?
Wie verhält sich das nach einer erfolgreichen Genessung mit der wiederaufnahme meiner Tätigkeit zur Nachtschicht? Darf ich regulär um 22:00 Uhr meine Arbeit wieder aufnehmen oder muss ich bis 0:00Uhr des darauffolgenden Tag warten? Wie ist es mit der Wegezeit zum Unternehmen,wenn ich erst nach 0:00 Uhr anfangen darf? Darf ich erst 0:00 Uhr das Haus verlasen und damit nach erreichen der Firma anfangen?
Was passiert mit meinen geleisteten Stunden,wenn ich wärend der AZ erkranke ( z.B. Übelkeit,Unwohlsein) und ich ein Arzt aufsuche? Verfallen meine Stunden oder müssen diese einem Stundenkonto gutgeschrieben werden?
Vielen Dank für Ihr bemühen um eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:46
Hallo René,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten dürfen. Sie können sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
3. April 2019 at 8:42
Guten Tag,
ich arbeite in einem Midi-Job. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist festgelegt. Sie soll während der Öffnungszeiten abgeleistet werden.
Wenn meine Arbeitsstelle z.b. mittags zu meiner üblichen Arbeitszeit geschlossen ist, muß ich mir Minusstunden berechnen. Ist es richtig ohne Arbeitszeitkonto Minusstunden zu berechnen und nacharbeiten zu müssen?
mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:20
Hallo Stefanie,
Sie finden die wichtigsten Fragen zu Minusstunden und wann sie möglich bzw. zulässig sind, in unserem Ratgeber zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst meint
16. März 2019 at 10:49
Hallo,
ich bin Abiturient und arbeite auf 450 EURO Basis. Mein Arbeitsvertrag sagt aus, daß ich 8 Stunden die Woche arbeiten muss. Erreiche ich die 8 Stunden in der Woche auf Grund von anderen wichtigen Terminen nicht, bekomme ich die bereits geleisteten Stunden der betroffenen Woche auch nicht bezahlt. Bei Krankheit erfolgt die zahlung der geleisteten Stunden.
Ist dies rechtens?
arbeitsrechte.de meint
18. März 2019 at 10:29
Hallo Horst,
in der Regel müssen Sie für geleistete Arbeitsstunden auch entsprechend entlohnt werden. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit diesem Problem an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
12. März 2019 at 17:57
Hallo,
ich arbeite in einer Filiale in der im Moment alle ins Minus müssen.Gleichzeitig kommt aus einer anderen Filiale eine Kollegin ab und zu zu uns, die sogar ihre Stunden aufstocken durfte . Geht das ?
Conny meint
22. Februar 2019 at 23:27
Hallo,
Ich bin allein erziehende Mutter von 2 Kindern und arbeite in der Gastronomie. Meine chefin hat mich zum nächsten 1. Den Arbeitsplatz gekündigt weil sie nicht mehr viel Arbeit für mich hat. Nun haben sich 78 minusstunden angesammelt und ich muss diese in 3 Wochen abbauen, ansonsten wird mir der Lohn nicht ausbezahlt.
Es kann sein dass ich zum nächsten 1. Wieder eine neue Arbeitsstelle haben werde.
Muss ich die 78 stunden bei meinem alten AG abbauen? Und kann mir mein alter AG den Lohn verwehren wenn ich dies nicht tue?
Gruß Conny
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 8:59
Hallo Conny,
für eine Bewertung ihrer Situation wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simone meint
21. Februar 2019 at 18:30
Hallo,
Ich habe als Altenpflegerin im Nachtdienst gearbeitet. In einer Schicht arbeitet man 10 Stunden, die Pause ist bereits rausgerechnet. Ein Schichtrhythmus ist jeweils für 8-10 Tage. Nun ist es allerdings so, das man im Urlaub automatisch Minusstunden macht. Der Urlaub wird erst eingetragen und anschließend die zu leistenden Stunden, so weit möglich, geplant. Es besteht eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden bei einer 6-Tage-Woche.
Ist es rechtens das man im Urlaub automatisch Minusstunden aufbaut?
Michael I. meint
18. Februar 2019 at 8:06
Hallo, arbeite als Bäcker und hab zur Zeit -47 Stunden ( knapp ein Jahr konnte man selber seine Stunden nicht nach vollziehen da eine neue Uhr eingerichtet wurde und es da erhebliche Probleme gab ) nun muss ich jeden Tag Überstunden machen um die Stunden abzubauen.
Muss der Betrieb ( Chef ) das Zeitkonto zwei mal im Jahr auf 0 stellen?
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 9:24
Hallo Michael,
der Arbeitgeber muss nicht auf zugesagte Arbeitsleistung verzichten, wenn keine entsprechender Ausgleich stattfindet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex P. meint
16. Februar 2019 at 15:50
Hallo,
ich arbeite in der Gastronomie und habe z.B. die Zeit 12-20 Uhr zu arbeiten.
Allerdings zieht unser Stempelsystem grundsätzlich eine halbe Stunde Pause ab, sodass ich plötzlich viele Minusstunden gesammelt habe.
Ist es meine Pflicht diese halbe Stunde jeden Tag eher zu kommen bzw länger zu bleiben oder ist es das Versagen meines Chefs wenn er den Dienstplan so schreibt?
Liebe Grüße,
Alex
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 9:06
Hallo Alex,
das System scheint die halbe Stunde Pause, die nach sechs Stunden Arbeit zu nehmen ist, automatisch abzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gitti J. meint
27. Januar 2019 at 15:12
Ich arbeite in einer Arztpraxis und unser Chef macht 2 x 2 Wochen Urlaub. In dieser Zeit sind wir 4 Stunden vormittags zu zweit in der Praxis und erledigen unsere Arbeit wie Pat. wichtige Rezepte schreiben zum Vertreter weiter vermitteln usw. Es fallen täglich min 2 Minusstunden an bzw wer will nimmt sich 2 Tage dann noch Urlaub. Diese Minusstunden nehmen wir immer mit ins neue Jahr. Jetzt meint meine Kollegin sie verfallen am Ende des Jahres!? Ich habe als einzige immer 3-4 Plusstunden. Verfallen die dann auch? Oder darf ich mir dann zusätzlich Plusstunden im Sinne der Gerechtigkeit dazu schreiben wenn bei den anderen 3 Kolleginnen die Minusstunden …manche haben bisz u bis zu 30!! Minusstunden verfallen?? Besten Dank und VG
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 17:06
Hallo Gitti,
es gibt keine gesetzliche Regelung, dass Minusstunden nach einem bestimmten Zeitraum verfallen. Dies kann wenn dann nur in einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt werden. Ähnliches gilt für das Verfallen von Überstunden.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass Minusstunden nur dann zustande kommen, wenn sie durch den Arbeitnehmer verschuldet werden. Kommt es hingegen zur Minderarbeit, weil der Arbeitgeber seinen Beschäftigten nicht ausreichend Arbeit zuweist, darf dies üblicherweise nicht den Arbeitnehmern angelastet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hans-Ole meint
24. Januar 2019 at 10:32
Hi, kurze Frage zum Thema Minusstunden!
Im AV sind 25% Überstunden mit abgegolten.
Findet diese Regelung auch Anwendung beim Abbau der Minusstunden.
Beispiel:
Durch die 25% Regelung wird erst die 11te Stunde am Tag als Überstunde gezählt.
Der AN hat 8 Minusstunden. Bedeutet es das der AN theoretisch 8x 11 Stunden arbeiten müsste um die Stunden abzubauen? Oder gilt die 25% Regelung beim Abbau von Minusstunden nicht und jede zusätzlich geleistete Stunde „hilft“ die Minusstunden auszugleichen?
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 8:58
Hallo Hans-Ole,
inwieweit vertragliche Überstundenregelungen auch auf Minusstunden anwendbar sind, dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte lassen Sie dies ggf. von einem Anwat klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
9. Januar 2019 at 23:57
Hallo,
Ich arbeite im Einzelhandel in TZ/25h Woche.
Meine Arbeitszeit, z.B. im Urlaub, wird als 6 Tage Woche gerechnet – sprich 4,16h pro Tag.
Nun arbeite ich aber nicht 6×4 Stunden, sondern häufig nur 3×8 Stunden.
Ich stehe nun vor dem Problem, dass ich die ersten Tage der Woche frei hatte und die 3 jeweils 8h geplanten Tage krank war, aber nur 4,16h (auf die 6Tage Woche gerechnet) gutgeschrieben bekomme.
Damit habe ich innerhalb von 3 Tagen 12 Minusstunden auf meinem Stundenkonto gesammelt, nur, weil ich krank war.
Ich hatte auch schon ähnliche Situationen, in denen ich z.B. Sonntags geplant war und für den Tag im „Krank“ überhaupt keine Stunden gutgeschrieben bekommen habe, heißt satte 8 Minusstunden nur für einen Tag.
Selbstverständlich hatte ich immer eine AU.
Ist das überhaupt rechtens? Wenn nicht, was ich glaube, wie gehe ich am Besten das Thema an?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
16. Januar 2019 at 8:12
Hallo Lena,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rainer meint
26. Dezember 2018 at 19:42
Hallo,meine Frau arbeitet in einem Altenheim 40h und 7Tage/Wo. ohne Gleitzeitkonto.
Im Krankheitsfall kommt sie in die Minusstunden wenn sie am Wochenende hätte Arbeiten müssen kommt sie in die Minusstunden und wenn in der Woche freie Tage liegen kommt sie auf Überstunden weil bei der Berechnung der Stunden nur Montag bis Freitag und auch nur wochenweise gesehen werden.
Der monatsweise erstellte Dienstplan wird dabei nicht berücksichtigt.Ist das korrekt?
Mfg Rainer
Anna meint
24. Dezember 2018 at 9:40
Hallo,
Ich habe zwei Fälle, zu denen ich mich frage, ob das rechtens ist:
1. Mein ehemaliger Arbeitgeber (KiTA) hat allen Vollzeitkräften 1 und allen Teilzeitkräften 0,5 Stunden pro Woche weniger arbeitszeit gegeben, als vertraglich festgelegt. Da es im KiTA-Alltag leicht zu Überstunfen kommt, z.B. durch Elternabende oder Krankheitsvertretung, soll so ein Übermaß an Überstunden durch diese sogenannten „Depotstunden“ verhindert werden. Wir hatten ein Arbeitszeitkonto, in dem alle Über- und Minusstunden vermerkt wurden. Eine Trennung von Depotstunden und selbstverschuldeten Minusstunden gab es nicht. Gegen Ende meiner Vertragszeit verlangte der Arbeitgeber, dass ich einen Teil meines Gehaltes zurückzahlte.
2. Jetzt arbeite ich im Einzelhandel, wo es eine ähnliche Regelung gibt. Wir haben eine vertragliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, 6 Tage. Um gelegentliche Verkaufsoffene Sonntage und Aktionen an Abenden auszugleichen, machen wir pro Woche 2 Minusstunden, indem die Mittagspause eine halbe Stunde länger ist. Einen Wochenendaufschlag gibt es nicht. In Summe gleichen sich die Stunden wohl über das Jahr gerechnet aus. Das Gehalt wird dadurch nicht negativ beeinflusst. Am Jahresende wird das Minusstundenkonto auf 0 zurückgesetzt.
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 10:00
Hallo Anna,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heinz meint
29. November 2018 at 21:36
Wir haben ein Arbeitszeitkonto und eine offizielle 5-Tage-Woche. Alle 7 Tage müssen jedoch abgedeckt werden. Deshalb gibt es einen Dienstplan mit unterschiedlich langen Schichten pro Tag zwischen 3 und 10h Arbeitszeit. 2 Tage pro Woche sind im Schnitt frei. So kommt man auf 40h in der Woche für einen Vollzeitbeschäftigten. Wer im laufenden Schichtplan erkrankt, bekommt für jeden Krankheitstag die für den Tag geplante Arbeitszeit. Das ist ok und auch in einer internen Dienstvereinbarung so geregelt.
Frage: Der Mitarbeiter hat auf dem Arbeitszeitkonto 30 Plusstunden. Für den folgenden Monat wird er im Dienstplan mit weniger Schichten eingeplant, damit er diese 30h abbaut. Der Mitarbeiter erkrankt für 4 Wochen. Seine 30 Plusstunden sind damit weg. Entspricht das geltendem Arbeitsrecht?
Hinweis: Wäre er mit mehr Schichten eingeplant gewesen (z.B. 30h über Soll / üblich in feiertagsstarken Monaten mit wenigen Werktagen wie dem Dezember) hätte er natürlich bei Erkrankung über 4 Wochen auch 30 zusätzliche Plusstunden bekommen!
Grundsatzfrage also: Ist es rechtens, dass eine Erkrankung zu Minusstunden führt, wenn sie je nach Dienstplanung im Glücksfalle auch zu Plusstunden führen kann? Oder gilt: Erkrankung darf weder Plus- noch Minusstunden zur Folge haben?
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 7:58
Hallo Heinz,
diese komplizierte Rechtslage sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
17. November 2018 at 12:45
Hallo,
meine frage kommt von einem Gespräch das ich heut mit meiner Mutter hatte über stunden abbau am wochenende im Krankheitsfall.
sie war auf Kur/ Krankgeschrieben und der Arbeitgeber hat ihr Mo-Fr, als Krankentage gerechnet die Samstage aber vom zeitkonto abgezogen. Genauso bei Ihrem Lebensgefährten wo er über 2 Wochenenden im Krankenhaus war, meine frage also ist das rechtens oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 9:16
Hallo Stefan,
wir bieten keine kostenlose Rechtsberatung und können daher nicht beurteilen, was im Einzelfall mit den Gesetzen vereinbar ist und was nicht. Diese Frage kann Ihnen aber ein Anwalt beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eugenie meint
15. November 2018 at 13:31
Ich bin in einem Discounter für 80 Stunden im Monat, ohne einen schriftlichen Arbeitvertrag, seit 3 Jahren beschäftigt. Eine Zeit lang habe ich Plusstunden aufgebaut, die ich aber dann in Freizeit abbaun durfte, aber nur dann, wenn es ihm gepasst hat. In letzter Zeit trägt mich mein Chef gerade 2 x wöchentlich für jeweils 6 Stunden ein. Somit bin ich nun schon unverschuldet in Minusstunden gerutscht! Bekomme aber Gehalt. Nun denke ich schon darüber nach, den Job zu wechseln.Wie verhält es sich, wenn ich den Job kündige und ich aber 65 Minusstunden habe? Muss ich das Geld zurück bezahlen?
Gruss Tschini
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 8:30
Hallo Eugenie,
ob Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verrechnet werden dürfen, hängt insbesondere davon ab, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Der Arbeitgeber darf Minusstunden in der Regel nur geltend machen, wenn ein Arbeitszeitkonto im Vertrag vereinbart wurde. Wie sich dies in Ihrem Fall verhält, fragen Sie bitte ggf. einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Grit meint
28. Juli 2019 at 8:04
ich arbeite in einem 3-Schichtetrieb. zZ kam Geschäftsleitung und BR öfters auf die Idee, bei Auftragsmangel Freitag alle zu Hause zu lassen, Zeit nimmt man von meinen mühsam angehäuften Überstunden. Jetzt wirds langsam eng. Darf er dann Überstunden anordnen oder mich in eine Tochterfirma stecken, um es auszugleichen? Was kann ich tun
Andreas meint
8. November 2018 at 13:41
Nun, wohl kaum ein Arbeitnehmer wird bei einem frühzeitigen Feierabend länger als seinem Arbeitsplatz verweilen, um die restlichen Stunden abzusitzen. Wird jedoch wiederholt das Arbeitspensum unterschritten und Arbeitnehmer nicht genug ausgelastet, dann darf der Arbeitnehmer nicht einfach weniger zahlen.
Im letzten Abschnitt sollte vermutlich Arbeitgeber stehen oder?
VG
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:17
Hallo Andreas,
danke für den Hinweis. Wir haben die entsprechende Stelle umgehend korrigiert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
G. meint
1. April 2020 at 18:58
Dürfen Minusstunden angeordnet werden um Kurzarbeit zu umgehen?
Vertrag 38,5 Stunden pro Woche.Keine Gleitzeit.
Weniger Arbeit,daher eher Feierabend.