In einem Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Deshalb gibt es nicht nur Vorschriften für die Zeit, welche gearbeitet wurde, sondern auch für die Zeit, welche eben nicht gearbeitet wurde.
Im Arbeitsrecht unterliegen Minusstunden und deren spätere Handhabe spezifischen Regelungen. Auch wenn das Prinzip von Minusstunden als solches zunächst ziemlich simpel sind, führen sie nicht selten zu Unsicherheiten und auch rechtlichen Streitereien.
Kurz & knapp: Minusstunden
Innerhalb der Arbeitszeit sind Minusstunden all die Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet hat, gleichwohl er die Möglichkeit dazu hatte und entsprechende Stunden vertraglich festgehalten wurden.
Die Organisation von Überstunden und Minusstunden erfolgt über ein Arbeitszeitkonto, welchem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugestimmt werden muss.
Wieviel Minusstunden darf man eigentlich haben? Wie werden Minusstunden verrechnet? Was, wenn Minusstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Der folgende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über das Thema und beantwortet immer wieder anfallende Fragen rund um die Minusstunden.
Inhalt
Was sind Minusstunden – und was sind sie nicht?
Von Minusstunden wird gesprochen, wenn zeitlich weniger gearbeitet wird, als dies vertraglich vereinbart wurde. Minusstunden sind also logischerweise das Gegenteil von Überstunden, in denen mehr gearbeitet wird, als im Vertrag festgehalten wurde. Minusstunden werden auch „Sollstunden“ oder „Unterstunden“ genannt.
Gleichwohl das allgemeine Verständnis von Minusstunden „nicht gearbeitete Zeit trotz Vereinbarung“ ist, zählt nicht jede Art von arbeitsfreier Zeit automatisch als Minusstunden.
So bezieht sich der Begriff meist auf fehlende Arbeit seitens des Arbeitnehmers, gleichwohl dieser in der Verfassung wäre zu arbeiten. Wenn Sie beispielsweise nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, zu lange Pause machen, während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte erledigen oder früher gehen, ohne dafür an einem anderen Tag länger zu bleiben, dann kann die so verlorene Zeit als Minusstunden verbucht werden.
Wie bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist ein Landesarbeitsgericht bzw. das Bundesarbeitsgericht hinzuzuziehen, sollte es aufgrund von Minusstunden Uneinigkeiten geben.
Minusstunden entstehen nicht durch Krankheit!
Jeder wird einmal krank und kann deshalb nicht auf der Arbeit erscheinen. Auch Verletzungen, wie etwa ein Knochenbruch, sollten auskuriert werden. Dennoch ist es leider häufig der Fall, dass Mitarbeitern der Zeitraum einer Krankheit als Minusstunden verbucht werden – als solche müsste die verlorene Zeit dann nachgearbeitet werden. Klingt unfair, ist es auch: Es ist seitens des Arbeitgebers nicht zulässig, Krankheitstage als pauschale Minusstunden zu veranschlagen!
Haben Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend Vereinbarung nachweisen können, darf Krankheit nicht als Minusstunden angerechnet werden. Hier gilt: „Krank ist wie gearbeitet.“ Das ist einleuchtend, denn schließlich entscheidet sich wohl kaum einer freiwillig dazu, krank und somit arbeitsunfähig zu sein. In nicht wenigen Arbeitsumfeldern wäre es außerdem absolut fahrlässig, trotz einer Infektion oder anderen Gebrechen zu arbeiten.
Ist ein Arbeitnehmer also unverschuldet krank geworden, dann darf ihn dies nicht zum Nachteil gereichen, indem Minusstunden verbucht werden.
Minusstunden entstehen nicht durch einen Feiertag!
Reformationstag, Gründonnerstag, Tag der deutschen Einheit: Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber freuen sich über einen Feiertag, wenn dieser in die Arbeitswoche fällt. Durch Brückentage werden dann gerne lange Wochenenden verlebt. Auch hier kommt bei Arbeitnehmern zeitweise die Frage auf, ob solche Feiertag eigentlich als Minusstunden verbucht und somit nachgearbeitet werden müssen.
Beide Fälle, Krankheit und Urlaub, sind im „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“, kurz Entgeltfortzahlungsgesetz, festgehalten. Dort heißt es im § 2 „Entgeldzahlung an Feiertagen“:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Diese Regelung gilt auch für Kurzarbeiter, insofern an entsprechenden Tagen Kurzarbeitergeld geleistet werden würde. Für den letzten Tag vor einem Feiertag und dem ersten Tag nach einem Feiertag darf dennoch nach wie vor nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben werden.
Über die Zahlung im Krankheitsfall heißt es im § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Lassen Sie sich also nicht verunsichern, falls eine Krankheit oder ein Feiertag mal als Minusstunde verbucht wurden. Dies ist arbeitsrechtlich keinesfalls erlaubt! Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für eine zusätzliche Zeit benötigen sollte, dann muss er Ihnen dies auch entsprechend als Überstunden abgelten. Zahlungen derart umgehen zu wollen, ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch höchstgradig unfair dem Arbeiter gegenüber.
Das Arbeitszeitkonto: Nachweis von Minusstunden und Überstunden
Nicht jeder arbeitetet jeden Tag von neun bis fünf seine acht Stunden ab. Arbeitszeiten sind genauso wie Arbeitsumfelder ganz vielfältig: unregelmäßige Auftragsarbeiten, Schichtdienste oder auch Saisonarbeit erschweren eine genaue Vorhersage individueller Arbeitszeit. Um die geleistete Arbeit inklusive etwaiger Überstunden und Minusstunden nachvollziehen zu können, führen viele Arbeitgeber deshalb ein Arbeitszeitkonto. Dies ist nichts anderes als eine durch Arbeitszeiterfassung erstellte digitale oder auch analoge Übersicht über die bereits geleisteten oder noch ausstehenden Stunden eines Arbeitnehmers.
Innerhalb des Arbeitsrechtes darf nur dann offiziell von Minusstunden gesprochen werden, wenn im Vertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.
Das Arbeitszeitkonto ist nicht automatisch rechtskräftig, nur weil es in dem betroffenen Berufsfeld üblich ist. Einem Arbeitszeitkonto muss immer persönlich vom Arbeitnehmer vertraglich zugestimmt werden – entweder über einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. Zudem muss der Arbeitnehmer transparent darüber unterrichtet werden, auf welche Art und Weise Minusstunden entstehen können und ob solche ggf. bereits vorliegen.
Die gängigste Form des Arbeitszeitkontos ist das sogenannte Gleitzeitkonto. Überstunden und Minusstunden unterliegen dabei einer Höchstgrenze. Sie können zwar vom Arbeitnehmer frei eingeteilt werden, dennoch gibt es auch eine festgesetzte Kernarbeitszeit. Fallen in solch einer Gleitzeit dennoch einmal Minusstunden an, etwa weil später angefangen und früher gegangen wurde, kann dies meist durch ein etwas längeres Arbeiten an einem anderen Tag ausgeglichen werden.
Hat ein Arbeitnehmer nun weniger gearbeitet als vereinbart, dann kann der so entstandene Soll nicht ewig vor sich hergeschoben werden. In der Regel sieht der Arbeitsvertrag für Minusstunden einen Ausgleichzeitraum vor. Möchten Sie also ihre Minusstunden abbauen, dann muss dies fristgerecht geschehen, da Ihnen ansonsten Lohnkürzungen drohen.
Anders verhält es sich bei Auszubildenden: Diese haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, da sie eben noch angelernt werden sollen. Dementsprechend ist die vereinbarte Arbeitszeit vom Arbeitgeber immer zu gewährleisten. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann gilt dies als „bezahlte Freistunden“ und darf nicht unter Minusstunden seitens des Arbeitgebers verbucht werden. Minusstunden für einen Azubi zu verbuchen, ist also ebenfalls nicht rechtens!
Minusstunden im Gesetz: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Prinzip von Minusstunden als solches ist zunächst einleuchtend. Kompliziert kann es trotzdem werden: Minusstunden wegen zu wenig Arbeit können nämlich auch dann anfallen, wenn der Arbeitgeber nicht für ausreichende Arbeitsbeschaffung gesorgt hat. Zudem werden leider nicht selten Minusstunden verbucht, ohne dass eine gesetzliche Befugnis dafür besteht.
Auch wenn Arbeitnehmer in Deutschland auf vielfältige Weise abgesichert sind, existiert in dem Sinne kein einheitliches „Arbeitnehmergesetz“, welches Minusstunden und Ähnliches regelt. Ist die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz bestimmt, sind Minusstunden als „Mindestarbeitszeit“ sozusagen nicht derartig beschränkt. Zwar verhandelt das allgemeine Arbeitsrecht die Arbeitszeit und somit auch Minusstunden; in dieses Rechtsgebiet fallen jedoch eine Vielzahl an Gesetzestexten, welche den jeweils entsprechenden Arbeitsverhältnissen angepasst sind.
Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass für Minusstunden in der Regel stets die gleichen Vorschriften gelten: Sie können rechtlich erst dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitszeitkonto vorliegt. Außerdem können sie nicht ohne weiteres verrechnet oder verbucht werden. Im Nachfolgenden finden Sie deshalb eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich Minusstunden.
Was meint die „Rückstellung“ bei Überstunden und Minusstunden?
Der Begriff „Rückstellung“ findet sich vor allem im Rechnungswesen bei dem Jahresabschluss eines Betriebes. Mit Rückstellung werden Verbindlichkeiten bezeichnet, deren Höhe und Fälligkeit während der Erstellung der Jahresbilanz noch unbekannt sind. Sie sind Aufwendungen für das Unternehmen.
Einfach formuliert sind Rückstellung also noch anfallende Zahlungen für einen Arbeitgeber, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt noch nicht feststehen. In diesem Sinne kann das Verhältnis von Überstunden und Minusstunden eine Rückstellung sein, da die zum Jahresabschluss eventuell noch bestehende Überstunden noch nicht ausgezahlt wurden.
In der Regel werden Überstunden und Minusstunden unverändert ins neue Jahr übertragen. Sowohl Überstunden als auch Minusstunden verfallen nicht einfach, nur weil eine Rechnungsperiode rum ist. Schließlich soll der Arbeitnehmer entsprechend seiner geleisteten Arbeit entlohnt werden. Wie die Regelungen hinsichtlich solch einer Übertragung am eigenen Arbeitsplatz gestaltet ist, kann in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erfragt werden.
Wie viele Minusstunden sind zulässig?
Natürlich ist es für Arbeitnehmer attraktiv, wenn Arbeitsstunden zu einem gewissen Grad individuell gestaltet werden können. Wurden nun durch zu wenig Arbeit allzu viele Minusstunden angesammelt, bangt manch einer um seinen Arbeitsplatz. Anders herum kommt auch bei einer konstanten Unter-Beschäftigung seitens des Arbeitgebers die Frage auf: Wie viele Minusstunden sind erlaubt bzw. zumutbar?
Dies ist weder auf Arbeitnehmer- noch auf Arbeitgeberseite gesetzlich geregelt und kann deshalb auch nicht pauschal beantwortet werden. Wie auch alles andere rum um Ihr Arbeitsverhältnis sollten solche Details im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Wie viele Minusstunden in welchem Zeitraum angehäuft werden dürfen, variiert von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Zu viele Minusstunden können jedoch zu Lohnkürzungen oder gar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, weshalb Arbeitgeber sich genau mit ihren arbeitstariflichen Bedingungen beschäftigen sollten. Setzen Sie sich im Notfall mit Ihrem Arbeitgeber auseinander und erkundigen Sie sich nach Möglichkeiten, Ihre angesammelten Minusstunden abzubauen.
In diesem Zusammenhang kommt auch öfters die Frage auf, ob es so etwas wie die Überstundenpauschale auch für Minusstunden gibt; die Antwort ist: Nein. Die Überstundenpauschale regelt die Bezahlung von durchschnittlich anfallenden Überstunden. Wird dabei über einen längeren Zeitraum – meist über ein Jahr – mehr Überstunden geleistet, als diese Pauschale abdeckt, dann muss dies entweder mit einer Bezahlung oder mit Freizeit entlohnt werden. Hingegen gibt es jedoch keinen Faktor, welcher einer Unterschreitung von Stunden regelt.
Muss ich Minusstunden machen, wenn diese angeordnet werden?
Insbesondere bei saisonalen Jobs oder Arbeitsplätzen ohne Kernzeit kommt es vor, dass der Arbeitgeber früher frei gibt als vielleicht ursprünglich geplant. Sicherlich dürfte sich der ein oder andere über ein wenig extra Freizeit freuen; dennoch verursachen „aufgezwungene“ Minusstunden auch Unbehagen. Nicht nur, weil weniger Lohn befürchtet wird, sondern auch, weil vielen die eigene Rechtslage nicht klar ist. Arbeitnehmer stellen sich dann berechtigterweise die Frage: Muss ich angeordnete Minusstunden akzeptieren? Sind unverschuldete Minusstunden auch im Arbeitsrecht geregelt?
Nun, wohl kaum ein Arbeitnehmer wird bei einem frühzeitigen Feierabend länger als seinem Arbeitsplatz verweilen, um die restlichen Stunden abzusitzen. Wird jedoch wiederholt das Arbeitspensum unterschritten und Arbeitnehmer nicht genug ausgelastet, dann darf der Arbeitgeber nicht einfach weniger zahlen.
So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 615 bezüglich Minusstunden Folgendes festgehalten:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Das bedeutet: Kommt es zu Minusstunden, weil keine Arbeit vorlag und der Arbeitnehmer hat seine Zeit und seine Arbeitskraft angeboten, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen trotzdem voll zu entlohnen – ohne dass dieser nacharbeiten muss. Der Arbeitgeber befindet sich dann nämlich im sogenannten Annahmeverzug. Wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Arbeit die betroffene Stelle verkleinern bzw. die Stundenanzahl verringern möchte, dann muss dies durch einen neu aufgesetzten Vertrag passieren.
Wurden vertraglich mehr Arbeitsstunden festgehalten, als der Arbeitgeber dauerhaft garantieren konnte, dürfen Arbeitgeber zwar nicht durch geringeren Verdienst leiden; hier gilt es jedoch zu beachten: Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit seiner Minusstunden eine andere Arbeit aufgenommen, dann kann eine solcher Zusatzverdienst vom Lohn abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn lediglich ein anderes Arbeitsverhältnis bestand, was jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Auch unterlassene Arbeit kann dann angerechnet werden.
Allgemein gilt jedoch festzuhalten: Der Arbeitgeber hat Ihnen den Lohn zu zahlen, der Ihnen vertraglich zugesichert wurde. Außerdem hat er sich um Arbeitsbeschaffung zu kümmern.
Was passiert mit angesammelten Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer nun seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber hat einen Aufhebungsvertrag aufgesetzt, müssen etwaige Minusstunden entsprechend abgerechnet werden. Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Kein Arbeitszeitkonto? Die Verrechnung von Minusstunden ist in der Regel nicht zulässig
Wie bereits erläutert, bedarf es ein Arbeitszeitkonto, da Minusstunden sonst nicht geltend gemacht werden können. Wurde in Ihrem Arbeitsvertrag also kein solches Arbeitszeitkonto vereinbart, dann darf der Arbeitnehmer bei einer Kündigung eventuelle Minusstunden nicht vom Gehalt abziehen.
Dies wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 15.11.2011 bestimmt. Eine Klägerin erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Bäderbetrieb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein verringertes Gehalt – die Begründung waren angesammelte Überstunden. Diese entstanden durch den zurückgegangenen Besuch des Schwimmbades in den Wintermonaten. Der Arbeitgeber habe trotz der saisonalen Unterschiede und den damit verbundenen unterschiedlichen Arbeitszeiten sommers wie winters den gleichen Lohn gezahlt.
Die Frau bestand auf die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche und argumentierte, dass sie an der ungleichmäßigen Stundenverteilung ihres Arbeitsgebers keine Schuld habe. Zudem sei sie erst bei der Kündigung über ihre Minusstunden informiert wurden, ein Arbeitszeitkonto gab es nicht. Das LAG gab der Klägerin recht – der Ausgleich der Minusstunden war nicht legitim, da eben kein entsprechendes Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Die Lohndifferenz musste vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Stehen Sie vor der Kündigung und Ihr Arbeitgeber will trotz eines fehlenden Arbeitszeitkontos Ihre Minusstunden mit dem Gehalt verrechnen, sollten Sie unter Umständen einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Vereinbartes Arbeitszeitkonto und Minusstunden? Entscheidend ist, wer die Minusstunden verursacht hat
Anders sieht es natürlich aus, wenn ein Arbeitszeitkonto schriftlich fixiert wurde. Bei einer Kündigung ist für den Umgang mit etwaigen anfallenden Minusstunden entscheidend, wer diese verursacht hat.
Sind die Minusstunden wegen Versäumnissen seitens des Arbeitnehmers entstanden, dann sind Abzüge vom Lohn rechtens – denn wenn Überstunden zusätzlich ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber andersherum die Minusstunden vom Gehalt abziehen. Liegen bei Vertragsende Minusstunden vor und der Lohn wurde schon erbracht, handelt es sich um einen Lohnvorschuss – denn schließlich hat der Arbeitgeber für Arbeit bezahlt, welche noch nicht geleistet wurde und auch nicht mehr geleistet wird. In solch einem Fall ist es durchaus möglich, das entsprechend zu viel erstattete Summen zurückgefordert werden.
Wurden Minusstunden jedoch durch den Arbeitgeber verursacht, sind verringerte Zahlungen oder Zahlungsrückforderungen nicht rechtens, da auch hier der oben erläuterte Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Übrigens: All diese Regelungen gelten auch für Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Diese regeln eine Vielzahl an Arbeitsverhältnissen, welche durch einen öffentlichen Arbeitgeber gestellt werden. Dazu zählt die Bundesrepublik Deutschland, Ministerien, verschiedene Gewerkschaften und andere Instanzen. Der TVöD hat hinsichtlich Minusstunden und anderen Regelungen, welche die Arbeitszeit betreffen, also keine eigene Auflagen.
Was passiert mit Minusstunden vor dem Mutterschutz?
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, vor allem, um alle Aspekte des Mutterschutzes gesetzlich richtig abwickeln zu können. Schwangere dürfen dann nämlich nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten, zudem gilt für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt der Mutterschutz, also ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden angefallen sein, dann gelten in der Regel die gleichen Handhabungen wir vor der Kündigung. Das bedeutet: Ist vertraglich ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurden, dann können Minusstunden rechtlich legitim mit dem Lohn verrechnet bzw. bereits erbrachter Lohn zurückgefordert werden. Das bedeutet nicht, dass Sie automatisch um Ihren Arbeitsplatz bangen müssen. Abgesehen davon ist es nicht zulässig, trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden noch abarbeiten zu müssen. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Zudem ist, was die Ansammlung von Minusstunden während einer Schwangerschaft angeht, im Mutterschutzgesetz § 23 Absatz 1 bezüglich „Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen“ Folgendes geregelt:
Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Kann ich meine Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Nähert sich das Ende eines Abrechnungszeitraumes, können nicht nur Minusstunden, sondern unter Umständen auch einige Tage Resturlaub übrig geblieben sein. Manch einer denkt dann pfiffiger Weise daran, die Minusstunden einfach als bezahlten Urlaub gelten zu lassen, um einem Nacharbeiten zu entgehen. Klingt zu schön um wahr zu sein, ist es auch: Urlaub kann immer nur für eine zukünftige Periode garantiert werden, nicht jedoch rückwirkend. Der Urlaub kann zwar in Anspruch genommen werden – es empfiehlt sich dies zu tun, schließlich verfällt sonst der Anspruch auf diesen – Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen.
Welche Regeln gelten für Zeitarbeiter?
Die bisherigen Beschreibungen galten größtenteils für Verträge mit festem Arbeitsplatz. Arbeitsverhältnisse können jedoch auch auf einem Zeitarbeit-Prinzip aufgebaut sein, welche aus drei Vertragspartnern bestehen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Entleiher. Zeitarbeitnehmer werden dabei an verschiedene Unternehmen verliehen, welche Personalbedarf haben. Sie haben in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihrem „Verleiher“, nicht jedoch mit dem Betrieb, an welchen sie periodisch verliehen werden.
Wenn nun durch die Zeitarbeit wiederholt kein Einsatz erfolgt, sind Minusstunden dann die Folge? Dürfen Personaldienstleister einsatzfreie Zeiten derart verbuchen?
In der Vergangenheit gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten verschiedene Zeitarbeiterbetriebe Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Auch wenn dies leider nach wie vor eine gängige Praxis sein mag, ist auch das nicht rechtens. Entsprechende Urteile wurden auch überwiegend zugunsten der Arbeitnehmer gefällt.
Arbeitgeber tragen grundsätzlich das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Kommt es zu solch einem Leerlauf, müssten Arbeitgeber betroffene Arbeiter für den entsprechenden Zeitraum freistellen – in solch einem Fall würde dann kein Annahmeverzug eintreten. Tun sie dies nicht, haben das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Auch hierfür gibt es eine spezielle gesetzliche Vorkehrung im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“:
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Martin meint
18. Juli 2020 at 19:33
Ich arbeite Vollzeit in der Sicherheitsbranche und sammle bei jedem Urlaub und bei jeder Krankheit Minusstunden an. Die kann ich aber bei Vollzeit gar nicht nacharbeiten. Als Grund nennt der Arbeitgeber die im Tarifvertrag festgelegte 6-Tage-Woche. Im Arbeitsvertrag steht nur, dass 5 tage Urlaub mit dem Faktor 6 berechnet werden, zu Krankheit steht da gar nichts. Im Arbeitsvertrag steht auch nicht, dass Minusstunden anfallen können, es wird nur von einem Arbeitszeitkonto gesprochen, bei dem Mehrarbeit ausbezahlt wird. Darf der Arbeitgeber sowas?
AnglerSchorsch meint
30. Juni 2020 at 22:10
Hallo,
Bin 23 Jahre alt und Azubi in einem handwerklichen Betrieb.
Aufgrund von Corona mussten wir in Teams aufgeteilt werden und durften nicht tauschen.
In Bayern kam die Regelung, dass nicht mehr als zwei Personen aus verschiedenen Haushalten, in ein und dem selben Auto sitzen dürfen. Nun war ich als einziger Azubi in einem Team, welches aus drei Leuten bestand, zwei Gesellen und ich Auszubildender.
Im Laufe von 6 Wochen, wurde ich sporadisch von einem der Gesellen kontaktiert und zur Arbeit gerufen.
In dieser Zeit saßen wir auch immer zu dritt in ein und dem selben Auto.
Da ich aber nicht immer zur Arbeit gerufen wurde, konnte ich keine Stunden aufbauen bzw meinen vertraglich festgelegten 40 Stunden nachkommen.
Nun habe ich -158 Stunden. Ist das rechtens?
Sarah meint
18. Juni 2020 at 13:38
Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Minusstunden, die durch die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes verursacht werden. Mittwochs beträgt meine vertraglich geregelte Arbeitszeit 10 Stunden, mit Pause eingerechnet sogar 10,5 Stunden. Um die nach dem MuschG zulässigen 8,5 Stunden nicht zu überschreiten, soll ich nun zusätzlich zu meinen 30 Minuten Mittagspause 1,5 Stunden Pause machen. Diese 1,5 Stunden soll ich an anderen Wochentagen nacharbeiten. Ist dies rechtlich zulässig? Schließlich entstehen diese Minusstunden ja unverschuldet, da die 8,5 Stunden ja durch ein Gesetz vorgeschrieben sind.
Liebe Grüße,
Sarah
Rico meint
20. Mai 2020 at 23:02
Corona bedingt bleibt für uns eine Frage offen:
Durch Corona sind wir auf 15h Woche Kurzarbeitsgeld (KUG) runtergesetzt worden. Normal wären 40h.
Dreischichtbetrieb. Die Nachtschicht fällt ganz aus, damit auch die Zuschläge. Sonst nur noch drei Tage in der Früh/Spätschicht je 7,5h.
Dennoch werden wir je nach Auftragslage in der Spätschicht schnell mal ein paar Stunden eher nach Hause geschickt. Also fallen trotz KUG weitere Minusstunden auf dem Konto an. Wir haben zum großen Teil nun schon über 100 (+/-) Minusstunden auf dem Konto. Ein Ende ist noch nicht in Sicht. Es ist doch kaum noch möglich diese Minusstunden jemals wieder abzubauen. Wir Arbeitnehmer haben diese nicht verursacht.
Frage: müssen diese unverschuldeten Minusstunden wieder abgebaut werden? Wie soll das gehen?
Nadia meint
11. Mai 2020 at 17:04
Hallo,
ich arbeite in der Nachtschicht, seid der Corona Pantemie arbeiten wir -1,5 h pro Tag weniger um den Kontakt mit den anderen schichten zu vermeiden. Die früh und Spätschicht macht pro Tag nur -15 min. Nun wurde ein extra Corona Konto eingeführt auf denen die ganzen angeordenete minusstunden aufgelistet werden. Von uns wird nun verlangt das wir das minus mit zusätzlicher Mehrarbeit (ein 6 Arbeitstag) wieder abbauen. Darf das mein Arbeitgeber ?
Die andere frage ist, darf mein Arbeitgeber von meinen Überstunden Stunden abziehen und damit das Coronakonto asgleichen?
LG Nadia
Jenny meint
29. Januar 2020 at 14:10
Hallo ,
ich arbeite im Einzelhandel im Bereich Kasse und wir haben ein Zeitkonto , egal ob plus oder minus wie werden gleich bezahlt.. meine Frage st aber wenn meine Überstunde schon alle verbraucht wurden und ich immer noch weiter ins minus geplant werde , so arbeiten gehen muss ? Eigentlich möchte ich meine 6 std soll gerne aus gesundheitlichen Gründen bei behalten . Wenn ich jetzt so viel minus (bsp. 20std) aufbaue, weiß ich ja auch das ich sie iwann nacharbeiten muss und ständig so lange Schichten machen muss was ich eigentlich vermeiden wollte ..
Viele Dank für die Hilfe
Christina meint
19. Dezember 2019 at 23:21
Hallo, ich arbeite in einem Zeitarbeitsunternehmen in der Pflege, ich habe eine individuelle Arbeitszeit von ca. 151 Stunden. Abhängig der Arbeitstage im Monat. Mir wurde immer das ausgezahlt was ich gearbeitet habe im Mai z.b. die vollen 158 Stunden als normalstunden und auch die übertarifliche Zulage. Trotzdem habe ich 5 Stunden auf das Zeitkonto bekommen, was komisch war denn die 5 Stunden wurden auch auf der Abrechnung ausgezahlt. Ich weiß das Stunden für das AZK als Zulage aber nicht Normalstunden ausbezahlt werden. Aber laut dem Disponent im Büro wären es plus Stunden. Da ich kein festes Gehalt bekomme sondern immer die Stunden bekomme die auch gearbeitet werden, dachte ich der Soll ist bei 18 tagen auch nur bei 126 Stunden. Allerdings hieß es jetzt ich würde immer zu wenig Arbeiten, da Feiertage auch als Arbeitstag zählen würden. (Was mir jetzt neu wäre, ich arbeite zwar an Feiertagen, aber die Sollstunden werden nicht mit Feiertagen
berechnet. Dachte ich zumindest) Meine Frage ist: Bei einem Monat mit 18 Arbeitstagen wie der Juni 2019 (35std./w) und 130 Iststunden kann doch kein minus entstehen oder irre ich mich? Da ja auch nur die Iststunden bezahlt werden.
Danielo meint
6. November 2019 at 17:46
Ich arbeite im festen Arbeitsverhältnis… 40 Std Woche in der Gastronomie. Unser Betrieb wurde wegen Renovierung ca 4 Wochen geschlossen.. Ich hatte noch eine Woche Urlaub und diese habe ich auch genommen, dennoch blieben ja 3 Wochen offen… Diese sind jetzt als minusstunden in unserem arbeitskonto festgehalten! Gehalt haben wir voll bekommen! Dürfen diese minusstunden geführt werden?
Guido meint
28. Oktober 2019 at 17:31
Ich arbeite im Festgehalt, und 60 – 80% der Fahrer bei uns machen Täglich Minusstunden jetzt möchte die Firma im Dezember alle die mehr als 50 miese haben vom 13ten Gehalt abziehen geht das?
Vertraglich gibt es kein Stundenkonto.
Für ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Guido
Linda meint
18. Oktober 2019 at 23:48
Ich arbeite 30 Stunden in einer 6-Tages-Woche. Gerechnet wird also mit 5 Stunden pro Tag, obwohl ich nur 1x pro Monat tatsächlich 6 Tage arbeiten gehe; ansonsten nur Mo-Fr.
Folgender Fall: ich habe eine Krankschreibung für 2 Tage. Darf mir mein Arbeitgeber tatsächlich für diese Tage 2 Minusstunden anrechnen, da ich an diesen je 6 Stunden gearbeitet hätte?
Sabrina P. meint
5. November 2019 at 13:29
Ich arbeite nicht jeden Tag die gleiche Stundenanzahl, wobei ich mittlerweile mehr Glück habe.
Bis vor ein paar Monaten habe ich teils nur 6 und an anderen Tagen 10 h gearbeitet. Wenn ich krank war oder Urlaub war, habe ich an dem 10h Tag durch den Drchschnittswert der sich ergeben hat, immer min. 2h Minus gemacht und auch sonst wären mehr Minusstunden dabei, auch wenn die Möglichkeit zu Überstunden an den kurzen Tagen bestanden hätte.
Ich kam so durch Urlaub in Schließzeiten und Krankheit, trotz Mehrarbeit an anderen Tagen, auf -10h.
Ist es rechtens, dass durch das Errechnen eines Durchschnittsstundensatzes in Krankheit, an Feiertagen und im Urlaub, Minusstunden entstehen?
Und an wen wende ich mich, wenn der Betriebsrat dies duldet?
Meine KollegInnen beschweren sich, aber niemand handelt.
MfG
Monika meint
24. September 2019 at 15:58
In unserer Betriebsvereinbarung ist ein „Stundenkonto-fenster“ von plus 150 bis minus50 Std. hinterlegt.
Stimmt es dass ich zuerst die minus50 Std. Erreichen muss, damit mir dann Kurzarbeitergeld bezahlt werden kann. ( Wir haben seit längerer Zeit sehr wenig Arbeit).
Simone meint
19. September 2019 at 7:21
Hallo,
mein Sohn hat seit dem 16.08.2019 eine Lehrstelle angetreten. In seinem Ausbildungsvertrag stehen 5 Tage-Woche 40 h geregelt. Er muss sich einstempel und für jede Pause wieder ausstempeln, soweit in Ordnung, seine Arbeitszeit ist von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Er hat eine Stunde Pause jeweils eine halbe Stunde Frühstück und halbe Mittag. Die ersten Tage ist er auch immer früher da gewesen und hat sich vor 7.00 Uhr eingestempelt, hat sich für die Pausen auch wieder ausgestempelt. Er hat an den ersten Tagen sich 2 Minuten zu früh zum Feierabend ausgestempelt. Man hat ihm gesagt, dass wenn er sich zu früh ausstempelt eine viertelstunde abgezogen wird. Das halte ich rechtlich schon für nicht zulässig.
Wenn ich mir den Stundenzettel anschaue, war mein Sohn immer seine 9 Stunden anwesend und trotzdem sagt der Stundenzettel vom Arbeitgeber, dass er 4,06 Minusstunden hat, die ihm vom Azubigehalt abgezogen worden sind. Auch das halte ich für rechtlich nicht zulässig.
Da mein Sohn noch minderjährig ist, wurde mit mir auch kein Arbeitszeitkonto vereinbart und auch nicht im Vertrag geregelt.
Ich bin im Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb zur Klärung des Stundenzettels, habe da aber noch keine Erklärung bekommen.
Gibt es eine rechtliche Grundlage auf die ich mich berufen kann?
Müller meint
16. September 2019 at 11:15
Eine Frage stellt sich mir nun. Bei uns werden die „Minusstunden“ automatisch mit dem nächsten Gehalt abgezogen, aber geleistete Überstunden verfallen automatisch am Monatsende auch. Das heisst wir haben nie die Möglichkeit Minusstunden zu korrigieren.
Folgende Situation ist eingetreten:
Ich habe nach Ausdruck der Monatsbelege im Durchschnitt 8 – 10 Überstunden gemacht, aber musste im letzten Monat ein paar Mal aus privaten Gründen früher gehen und hatte 6 Minusstunden zum Ende. Diese wurden aber auch sofort konsequent von Gehalt gekürzt. Ist es wirklich rechtens das Überstunden gestrichen werden aber Minusstunden abgezogen werden?
Sophia meint
5. September 2019 at 7:08
Hallo,
Welcher Paragraph enthält die Regelung über die Minusstunden im Falle einer Kündigung. Bezogen auf den Annahmeverzug vom Arbeitgeber? (Inhalt von Kapitel 4.4)
Lieben Gruß Sophia
Chibbie meint
6. August 2019 at 15:38
Hallo,
wir arbeiten in einem Reisebüro und haben eine 40 Std. Woche. Unser Chef hat nun beschlossen einen Nachmittag unter der Woche zu schließen, sodass wir am Ende der Woche nur auf 36 Std. kommen. Ist es erlaubt Stunden abzuziehen, wenn die Schließung einmal die Woche durch den Arbeitgeber erfolgt? So sammeln sich bei uns natürlich ganz schnell viele Minusstunden an.
Über eine Antwort freuen wir uns sehr.
Dieter meint
5. August 2019 at 11:34
Guten Tag
Ich arbeite bei einer Zeit Firma mit Zeit Vertrag mit 65 Stunden . Der der im Mai abgelaufen ist und es wurde ein neuer Zeit Vertrag mit 450 Euro Job abgeschlossen. Jetzt möchte mein Chef die minus Stunden
aus den alten Zeitvertrag im neuen Zeit Vertrag abrechnen abrechnen geht das ?
Mit freundlichen Grüßen
Dieter
Christoph meint
2. August 2019 at 13:39
Moin,
Ich habe eine Frage. Ich las das wirklich aufmerksam, jedoch ist es echt schwer geschrieben und meine frage konnte durch den Text nicht gelöst werden.
Darf man auf dem Dienstplan nun mit weniger Stunden geplant werden obwohl eine bestimmte stundenanzahl x an wochenstunden zu leisten sind?
Und wenn ja, dann habe ich das so verstanden, dass trotzdem laut arbeitsvertrag geforderten stunden gezahlt werden müssen, da der Arbeitgeber falsch plant und nicht der Arbeitnehmer ( 176 soll und 162 ist (planung durch den arbeitgeber)
Ich hoffe meine frage kann beantwortet werden und den rest verstanden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Iulia meint
1. August 2019 at 15:47
Bedeutet das dass die Minusstunden nicht mitgezählt dürfen? Wenn eine Frau zur Untersuchung ist und hat nur 6 Stunden gearbeitet muss der Arbeitgeber immer noch als 8Std. rechnen?
Danke im Voraus für Ihr Antwort
Wasim meint
30. Juli 2019 at 8:49
Guten Tag,
seit ungefähr 3 jahren (von oktober 2016 bis märz 217) hatte ich sprachkurs, also ungefähr 270 minus stunden.
von april 2017 bis jetzt habe ich ungefähr 200 stunden von meinen urlauben ausgeglichen und indem ich mehr stunden aufgewühlt habe.
Jetzt möchte ich den Arbeitsvertrag am 31.08.2019 kündigen und das Unternehmen hat mich gebeten, den Rest (70 Stunden) zu bezahlen.
Was soll ich tun? Vor dem Sprachkurs sagte der Manager (mündlich), dass er mich nicht um Entschädigung bitten werde, aber nach ein paar Monaten änderte er seine Meinung.
Tim meint
25. Juli 2019 at 14:00
Hallo,
erstmal danke für den ausführlichen und gut verständlichen Artikel!
Meine Frage ist jetzt, wenn es zu Arbeitgeberverschuldeter Minderarbeit kommt, sagen wir der Arbeitnehmer hat nur 36 statt 40 Stunden gearbeitet, ist es dann zulässig den Arbeitnehmer aufgrund dieses Arguments die Folgende Woche 44 Stunden arbeiten zu lassen um die Minderarbeit auszugleichen?
Auch wenn kein verschulden des Arbeitnehmers vorliegt?
Mit freundlichen Grüßen
Saskia meint
23. Juli 2019 at 13:22
Hallo,
ich hab eine Frage. Und zwar bin ich an einem Tag 2 Stunden später zur Arbeit gekommen, da es mir absolut nicht gut ging.
Nun die Frage: Muss ich diese Stunden von meinen Überstunden abziehen?
Gibt es da eine spezielle Regelung?
Liebe Grüße
Saskia
arbeitsrechte.de meint
25. Juli 2019 at 11:19
Hallo Saskia,
das sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lars meint
9. Juli 2019 at 9:35
Durch den Diestplan wird unsere Arbeitszeit geregelt . Wir haben eine 164 Stunden Monat . Wir arbeiten im Conti System. Dieses wiederum veranlasst uns in Blöcken zu arbeiten . In freien Blöcken einmal 3 Tage und einmal 4 Tage können wir zu sogenannten Bringeschichten eingeteilt werden. Unsere vorgelegten Stunden ohne die sogenannten Bringeschichten werden auf 152 stunden geplant. Jetzt die Frage durch den geplanten Urlaub oder durch Krankheit können wir in diesen freien Blöcken nicht eingeteilt werden und somit entstehen bei uns Minus Stunden die wir dann nach Urlaub oder Krankheit wieder rein arbeiten müssen . Ist das so rechtens.
Frank meint
22. Juni 2019 at 16:55
Meine Frau laut Arbeitsvertrag für 6 Stunden am Tag eingestellt.
Die Verkaufsstellenleiterin verlang ewig das meine Frau weniger arbeitet als vereinbart.
Sie baut dadurch immer mehr Minusstunden auf.
Markus meint
16. Juni 2019 at 9:35
Guten Tag.
Ich habe eine Frage, die ich irgendwie noch nie beantwortet bekommen habe.
Ich bin Kameramann.
In meinem Job fallen regelmässig Überstunden (über die 10 Stunde des Tages) an.
Dagegen gibt es auch Tage, an denen weniger gearbeitet wird, als die vereinbarten 10 Stunden, die auf der Dispo für den Tag geplant sind.
Ich habe einen Vertrag, der 50 Wochenarbeitsstunden beinhaltet.
Jetzt gibt es einige Kollegen, die bei Unterzeit immer die 10 geplanten Stunden aufschreiben und daher alle anfallenden Überstunden bekommen und andere, bei denen die kürzeren Arbeitstage die anfallenden Überstunden egalisieren..
Was ist denn nun richtig?
Markus
arbeitsrechte.de meint
17. Juni 2019 at 8:50
Hallo Markus,
das können und dürfen wir nicht beantworten. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Des Weiteren hängt es auch immer von den jeweiligen vertraglichen Regelungen ab, was gilt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana meint
8. Juni 2019 at 19:16
Hallo,
Nach jahrelanger Arbeitslosigkeit habe am 01.04.2019 einen Arbeitsvertrag unterschrieben.
Im Vertrag steht 160 std monat bei 11€ Stundenlohn. Im ersten Monat hat alles geklappt was das Gehalt anging sprich Feiertage wurden auch bezahlt. Im 2. Monat waren es nur 8 Tage die ich arbeiten war und 2 wochen Zuhause denn der Arbeitgeber hatte keine Aufträge mehr bekommen. Daraufhin kündigte er mich am 25.05.19 zum 25.05.19. Aber das schlimmste war das er nur die8 Tage Lohn berechnet hatte obwohl ich für die Zeit die ich Zuhause war ja nichts konnte. Darf er das überhaupt? Ich kann keine Miete bzw. Strom diesen Monat zahlen. Was kann ich da nun machen?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2019 at 9:05
Hallo Jana,
in einem solchen Fall ist eine anwaltliche Rechtsberatung sinnvoll. Wer hierfür das Geld nicht aufbringen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Auch die Gewerkschaft bietet für ihre Mitglieder eine solche Beratung an. Wir hingegen dürfen nicht rechtlich beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de