Kurz & knapp: Minusstunden
Ob und wie viel Sollstunden zulässig sind, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Außerdem ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich.
Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Er muss Sie vielmehr mit ausreichend Arbeit versorgen. Unter welchen Bedingungen eine Anordnung von Minusstunden ausnahmsweise erlaubt ist, lesen Sie hier.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Fehlzeiten verursachen, so müssen Sie diese Minusstunden in der Regel vor- oder nacharbeiten, um die geschuldete Arbeitszeit zu erreichen.
Nein. Wenn Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, müssen Sie weder arbeiten noch die Fehlzeiten nachholen.
Inhalt
Was sind Minusstunden und wie entstehen sie?
Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer weniger Arbeitsstunden leisten, als vertraglich vereinbart wurde. Arbeitet er zum Beispiel in einer Woche nur 38 Stunden, obwohl eine 40-Stunden-Woche im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, so sammelt er damit zwei Minusstunden.
Diese Sollstunden sind damit quasi das Gegenteil von Überstunden, in denen Beschäftigte mehr bzw. länger arbeiten, als vertraglich vereinbart.
Die Gründe für Minusstunden können sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers liegen, wie die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht:
Durch Arbeitnehmer verursacht:
- kommt zu spät zur Arbeit
- macht zu lange Pause
- erledigt während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte
- macht früher Feierabend
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nacharbeiten, weil er sie verursacht hat und verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen.
Durch Arbeitgeber verursacht:
- schlechte Auftragslage
- saisonale Schwankungen
- betriebliche oder organisatorische Ursachen
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nicht abbauen, weil er sie nicht zu vertreten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn Sollstunden vertraglich vereinbart sind und ein Arbeitszeitkonto geführt wird.
Wann dürfen Arbeitnehmer Minusstunden ansammeln?
Minusstunden werden im Arbeitsrecht nicht einheitlich gehandhabt. Neben den gesetzlichen Regelungen spielen die jeweiligen arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen sowie Betriebsvereinbarungen eine wichtige Rolle.
Zunächst einmal sind Arbeitnehmer verpflichtet, die gesamte vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen. Verstoßen sie wiederholt gegen die Arbeitszeitregelungen, droht ihnen eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung. Denn nicht jedes Arbeitsverhältnis lässt Fehlzeiten zu.
Arbeitnehmer dürfen nur dann Minusstunden ansammeln, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung derartige Sollstunden ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Minusstunden-Vereinbarung sollte darüber hinaus folgende Fragen klar und transparent beantworten:
- Inwieweit darf die Tages- oder Wochenarbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Stundenzahl abweichen?
- Darf der Beschäftigte später mit der Arbeit beginnen oder seine Arbeitszeit auf den Abend verschieben?
- In welcher Kernarbeitszeit muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall anwesend sein?
- Wie viele Minusstunden sind maximal erlaubt?
- In welchem Zeitraum müssen Minusstunden nachgearbeitet werden?
In der Regel ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich, um Minusstunden erfassen und verrechnen zu können, es sei denn, es gilt ein Tarifvertrag, der flexible Arbeitszeiten ermöglicht. Der Arbeitgeber darf ein solches Konto allerdings nicht unangekündigt einführen, sondern benötigt die Zustimmung des Arbeitnehmers.
So ermöglicht zum Beispiel ein Gleitzeitkonto mit einer Kernarbeitszeit und einer Obergrenze für Überstunden und Minusstunden flexible Arbeitszeiten.
Eine solch flexible Gestaltung bietet sich vor allem in Branchen an, in denen viele Schichtdienste anfallen, die Auftragslage stark schwankt oder bei Saisonarbeit wie beispielsweise in der Landwirtschaft.
Eine Alternative hierzu bietet die Vertrauensarbeitszeit, bei welcher der Arbeitgeber keine festen Arbeitszeiten vorgibt. Der Arbeitnehmer muss lediglich einen bestimmten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitrahmen einhalten. Die Beschäftigten müssen ihre (selbst verursachten) Minusstunden in diesem Fall eigenverantwortlich nacharbeiten.
Keine Minusstunden durch Urlaub, Feiertag und Krankheit
Bestimmte Fehlzeiten für Umstände, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, gelten nicht als Minusstunden. Laut Gesetz fallen insbesondere folgende Zeiten der Abwesenheit:
- Krankheit: Ist ein Arbeitnehmer krank geworden, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist der Beschäftigte während seiner Arbeitsunfähigkeit gesetzlich geschützt. Er hat dann laut § 3 I 1 EntgFG Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe. Allerdings darf der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
- Feiertage: Auch Arbeitszeit, die aufgrund gesetzlicher Feiertage wegfällt, geht zulasten des Arbeitgebers. Er darf diese Zeit nicht als Sollstunden anrechnen, sondern muss stattdessen für diese Zeit den vollen Lohn zahlen.
- Urlaub: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub und Bildungsurlaub – bei vollem Lohn. Deshalb darf der Arbeitgeber diese Auszeiten auch nicht als Minusstunden anrechnen.
Muss ich Minusstunden machen, wenn der Arbeitgeber sie anordnet?
Zunächst einmal darf der Arbeitgeber keine Minusstunden anordnen, weil es keine Arbeit gibt. Denn es ist sein Job, für ausreichend Aufträge und Arbeit zu sorgen, und sein Risiko, wenn seine Beschäftigten wegen fehlender Aufträge nichts zu tun haben.
Er gerät laut § 615 BGB in Annahmeverzug, wenn er die von seinen Mitarbeitern angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann. Das bedeutet, er muss sie trotzdem voll entlohnen und darf auch nicht von ihnen verlangen, dass sie die entsprechenden Stunden nacharbeiten.
Um solche Auftragsschwankungen und saisonbedingten Arbeitsflauten aufzufangen, bietet sich eine temporäre Reduzierung der Arbeitszeit an, die im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert wird.
Denkbar ist beispielsweise folgende vertragliche Regelung: Der Arbeitnehmer sammelt Überstunden, wenn viele Aufträge zu erfüllen sind oder wenn saisonbedingt sehr viel Arbeit anfällt. Diese werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei zu wenig Arbeit dürfen Minusstunden angeordnet und mit dem Zeitguthaben verrechnet werden.
Der Teufel steckt hier oft im Detail, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitunter in Streit darüber geraten, ob und inwieweit angeordnete Minusstunden zulässig sind, wann der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto damit belasten darf und ob er Unterstunden mit Überstunden oder Lohn verrechnen darf. Zu diesen Fragen bieten die folgenden Abschnitte einen kleinen Überblick.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?
Ob der Arbeitgeber das Gehalt kürzen darf, weil der Arbeitnehmer Minderarbeitsstunden angesammelt hat, hängt von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab:
Eine Verrechnung von Minusstunden mit dem Gehalt ist in der Regel nur zulässig, wenn …
- ein Arbeitszeitkonto existiert,
- dem der Arbeitnehmer diesem ausdrücklich zugestimmt hat und
- wenn eine vertragliche Vereinbarung eine Lohnkürzung ausdrücklich vorsieht.
im Übrigen dürfte eine Lohnkürzung höchstens dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt, und zum Beispiel …
- mehr Sollstunden ansammelt als vertraglich vorgesehen oder
- diese nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nacharbeitet oder
- unentschuldigt fehlt und die dadurch entstandene Minderarbeit nicht nachholt.
Ermöglicht der Arbeitgeber eine flexible Arbeitszeitgestaltung, so werden auf einem Arbeits- oder Gleitzeitkonto Minusstunden und Überstunden erfasst:
- Der Beschäftigte kann Minderarbeit durch Mehrarbeit ausgleichen – im Rahmen der arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regeln.
- Auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber Minusstunden nur dann vom Gehalt abziehen, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
Die arbeitsvertragliche Regelung, dass der Arbeitnehmer Minusstunden durch vorher gutgeschriebene Überstunden abbauen darf, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des Gehalts. Denn nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17. Mai 2022 (Az: 2 Ca 494/21) ist der normale Lohn ist in diesem Fall nicht als Vorschuss zu werten.
Arbeitszeitkonto: Verrechnung von Minusstunden und Plusstunden
Wie bereits erwähnt, kann ein Arbeitnehmer nur dann (unverschuldete) Sollstunden ansammeln, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und er diesem zugestimmt hat. Aber das gibt dem Arbeitgeber noch nicht das Recht, Mehr- und Minderarbeit miteinander zu verrechnen.
Laut Bundesarbeitsgericht dürfen Minusstunden nur dann mit Zeitguthaben bzw. Überstunden verrechnet werden, …
„… wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.“
[Quelle: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11]
In dem zugrunde liegenden Streitfall diente das Arbeitszeitkonto lediglich der Erfassung und Dokumentation von Überstunden. Diese Mehrarbeit sollte grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Einer Verrechnung mit Minusstunden sahen aber weder der Tarifvertrag noch die geltenden Betriebsvereinbarungen vor. Deshalb war sie auch nicht zulässig.
Kann ich Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Bleiben zum Jahresende nicht nur Minusstunden, sondern auch einige Tage Resturlaub übrig, stellt sich die Frage, ob sich beides miteinander verrechnen lässt. Das ist in der Regel nicht zulässig – aus folgendem Grund:
Urlaub wird immer nur für die Zukunft gewährt, nicht jedoch rückwirkend. Deshalb sollte er auch im Laufe des Jahres in Anspruch genommen werden, weil der Anspruch darauf sonst verfällt.
Die Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen. Sie können nicht im Nachhinein in Urlaub umgewandelt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1997 entschieden (Az.: 9 AZR 43/97).
Auch eine Verrechnung mit Bildungsurlaub ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter für eine genehmigte Weiterbildung freistellen und ihm während dieser Zeit das volle Gehalt zahlen.
Was passiert mit Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber kündigt, stellt sich die Frage, wie etwaige Minderarbeit gehandhabt werden.
Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung dazu geregelt ist.
In der Regel gilt diesbezüglich Folgendes:
- Auch bei einer Kündigung sind (einvernehmliche) Minusstunden im vereinbarten Ausgleichszeitraum abzubauen. Der Beschäftigte muss die Kündigungsfrist dafür nutzen.
- Sofern entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen und ein Arbeitszeitkonto geführt wird, dürfen Unterstunden mit Überstunden verrechnet werden.
- Eine Gehaltskürzung ist in der Regel ebenfalls nur möglich, sofern diese Möglichkeit ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist und ein Arbeitszeitkonto besteht.
Minusstunden vor dem Mutterschutz und in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, damit dieser den Mutterschutz gewährleisten kann. Schwangere dürfen dann nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten. Für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt besteht sogar ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden anfallen, dann gelten normalerweise die bereits erwähnten Regelungen. Das bedeutet: Besteht ein Arbeitszeitkonto, dann dürfen Minusstunden mit dem Lohn oder mit Plusstunden verrechnet werden, wenn es dafür eine vertragliche Grundlage dafür existiert.
Abgesehen davon ist es nicht zulässig, das werdende Mütter trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden abarbeiten. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Im Hinblick auf Minusstunden in der Schwangerschaft regelt § 23 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Folgendes:
„Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.“
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Aufgezwungene Minusstunden für Zeitarbeiter ohne Einsatz?
Zeitarbeitnehmer werden dabei an Unternehmen verliehen, die einen höheren Personalbedarf haben. Leiharbeiter schließen in der Regel einen Arbeitsvertrag mit ihrem Verleiher, nicht jedoch mit dem Betrieb, an den sie periodisch verliehen werden.
Was passiert nun, wenn für diese Beschäftigten in Zeitarbeit kein Einsatz erfolgt? Sind Minusstunden die Folge?
In der Vergangenheit gab es bereits rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten Zeitarbeiterfirmen Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Das ist nicht so ohne Weiteres zulässig:
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber (Verleiher) das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Er ist dafür verantwortlich, dass seine Leiharbeiter Arbeit finden. Gelingt es dem Verleiher nicht, ausreichend Aufträge zu beschaffen, muss er laut § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und § 615 BGB trotzdem das volle Gehalt zahlen.
Dieses Beschäftigungsrisiko darf der Verleiher nicht auf seine Zeitarbeiter abwälzen, indem er einsatzfreie Zeiten als Minusstunden mit Überstunden oder Urlaub verrechnet oder ihnen das Gehalt kürzt. Außerdem darf der Verleiher das vereinbarte Arbeitszeitkonto nicht dafür ausnutzen, um die Regeln des § 11 Abs. 4 AÜG zu umgehen.
Keine Minusstunden im Ausbildungsverhältnis
Auszubildende haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, weil sie den Beruf im Unternehmen erst erlernen. Weil sie keine Arbeitsleistung schulden wie Arbeitnehmer, sind Minusstunden bei einem Azubi auch nicht möglich. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann handelt es sich rechtlich um eine bezahlte Freistellung.
Martin meint
18. Juli 2020 at 19:33
Ich arbeite Vollzeit in der Sicherheitsbranche und sammle bei jedem Urlaub und bei jeder Krankheit Minusstunden an. Die kann ich aber bei Vollzeit gar nicht nacharbeiten. Als Grund nennt der Arbeitgeber die im Tarifvertrag festgelegte 6-Tage-Woche. Im Arbeitsvertrag steht nur, dass 5 tage Urlaub mit dem Faktor 6 berechnet werden, zu Krankheit steht da gar nichts. Im Arbeitsvertrag steht auch nicht, dass Minusstunden anfallen können, es wird nur von einem Arbeitszeitkonto gesprochen, bei dem Mehrarbeit ausbezahlt wird. Darf der Arbeitgeber sowas?
AnglerSchorsch meint
30. Juni 2020 at 22:10
Hallo,
Bin 23 Jahre alt und Azubi in einem handwerklichen Betrieb.
Aufgrund von Corona mussten wir in Teams aufgeteilt werden und durften nicht tauschen.
In Bayern kam die Regelung, dass nicht mehr als zwei Personen aus verschiedenen Haushalten, in ein und dem selben Auto sitzen dürfen. Nun war ich als einziger Azubi in einem Team, welches aus drei Leuten bestand, zwei Gesellen und ich Auszubildender.
Im Laufe von 6 Wochen, wurde ich sporadisch von einem der Gesellen kontaktiert und zur Arbeit gerufen.
In dieser Zeit saßen wir auch immer zu dritt in ein und dem selben Auto.
Da ich aber nicht immer zur Arbeit gerufen wurde, konnte ich keine Stunden aufbauen bzw meinen vertraglich festgelegten 40 Stunden nachkommen.
Nun habe ich -158 Stunden. Ist das rechtens?
Sarah meint
18. Juni 2020 at 13:38
Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Minusstunden, die durch die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes verursacht werden. Mittwochs beträgt meine vertraglich geregelte Arbeitszeit 10 Stunden, mit Pause eingerechnet sogar 10,5 Stunden. Um die nach dem MuschG zulässigen 8,5 Stunden nicht zu überschreiten, soll ich nun zusätzlich zu meinen 30 Minuten Mittagspause 1,5 Stunden Pause machen. Diese 1,5 Stunden soll ich an anderen Wochentagen nacharbeiten. Ist dies rechtlich zulässig? Schließlich entstehen diese Minusstunden ja unverschuldet, da die 8,5 Stunden ja durch ein Gesetz vorgeschrieben sind.
Liebe Grüße,
Sarah
Rico meint
20. Mai 2020 at 23:02
Corona bedingt bleibt für uns eine Frage offen:
Durch Corona sind wir auf 15h Woche Kurzarbeitsgeld (KUG) runtergesetzt worden. Normal wären 40h.
Dreischichtbetrieb. Die Nachtschicht fällt ganz aus, damit auch die Zuschläge. Sonst nur noch drei Tage in der Früh/Spätschicht je 7,5h.
Dennoch werden wir je nach Auftragslage in der Spätschicht schnell mal ein paar Stunden eher nach Hause geschickt. Also fallen trotz KUG weitere Minusstunden auf dem Konto an. Wir haben zum großen Teil nun schon über 100 (+/-) Minusstunden auf dem Konto. Ein Ende ist noch nicht in Sicht. Es ist doch kaum noch möglich diese Minusstunden jemals wieder abzubauen. Wir Arbeitnehmer haben diese nicht verursacht.
Frage: müssen diese unverschuldeten Minusstunden wieder abgebaut werden? Wie soll das gehen?
Nadia meint
11. Mai 2020 at 17:04
Hallo,
ich arbeite in der Nachtschicht, seid der Corona Pantemie arbeiten wir -1,5 h pro Tag weniger um den Kontakt mit den anderen schichten zu vermeiden. Die früh und Spätschicht macht pro Tag nur -15 min. Nun wurde ein extra Corona Konto eingeführt auf denen die ganzen angeordenete minusstunden aufgelistet werden. Von uns wird nun verlangt das wir das minus mit zusätzlicher Mehrarbeit (ein 6 Arbeitstag) wieder abbauen. Darf das mein Arbeitgeber ?
Die andere frage ist, darf mein Arbeitgeber von meinen Überstunden Stunden abziehen und damit das Coronakonto asgleichen?
LG Nadia
Jenny meint
29. Januar 2020 at 14:10
Hallo ,
ich arbeite im Einzelhandel im Bereich Kasse und wir haben ein Zeitkonto , egal ob plus oder minus wie werden gleich bezahlt.. meine Frage st aber wenn meine Überstunde schon alle verbraucht wurden und ich immer noch weiter ins minus geplant werde , so arbeiten gehen muss ? Eigentlich möchte ich meine 6 std soll gerne aus gesundheitlichen Gründen bei behalten . Wenn ich jetzt so viel minus (bsp. 20std) aufbaue, weiß ich ja auch das ich sie iwann nacharbeiten muss und ständig so lange Schichten machen muss was ich eigentlich vermeiden wollte ..
Viele Dank für die Hilfe
Christina meint
19. Dezember 2019 at 23:21
Hallo, ich arbeite in einem Zeitarbeitsunternehmen in der Pflege, ich habe eine individuelle Arbeitszeit von ca. 151 Stunden. Abhängig der Arbeitstage im Monat. Mir wurde immer das ausgezahlt was ich gearbeitet habe im Mai z.b. die vollen 158 Stunden als normalstunden und auch die übertarifliche Zulage. Trotzdem habe ich 5 Stunden auf das Zeitkonto bekommen, was komisch war denn die 5 Stunden wurden auch auf der Abrechnung ausgezahlt. Ich weiß das Stunden für das AZK als Zulage aber nicht Normalstunden ausbezahlt werden. Aber laut dem Disponent im Büro wären es plus Stunden. Da ich kein festes Gehalt bekomme sondern immer die Stunden bekomme die auch gearbeitet werden, dachte ich der Soll ist bei 18 tagen auch nur bei 126 Stunden. Allerdings hieß es jetzt ich würde immer zu wenig Arbeiten, da Feiertage auch als Arbeitstag zählen würden. (Was mir jetzt neu wäre, ich arbeite zwar an Feiertagen, aber die Sollstunden werden nicht mit Feiertagen
berechnet. Dachte ich zumindest) Meine Frage ist: Bei einem Monat mit 18 Arbeitstagen wie der Juni 2019 (35std./w) und 130 Iststunden kann doch kein minus entstehen oder irre ich mich? Da ja auch nur die Iststunden bezahlt werden.
Danielo meint
6. November 2019 at 17:46
Ich arbeite im festen Arbeitsverhältnis… 40 Std Woche in der Gastronomie. Unser Betrieb wurde wegen Renovierung ca 4 Wochen geschlossen.. Ich hatte noch eine Woche Urlaub und diese habe ich auch genommen, dennoch blieben ja 3 Wochen offen… Diese sind jetzt als minusstunden in unserem arbeitskonto festgehalten! Gehalt haben wir voll bekommen! Dürfen diese minusstunden geführt werden?
Guido meint
28. Oktober 2019 at 17:31
Ich arbeite im Festgehalt, und 60 – 80% der Fahrer bei uns machen Täglich Minusstunden jetzt möchte die Firma im Dezember alle die mehr als 50 miese haben vom 13ten Gehalt abziehen geht das?
Vertraglich gibt es kein Stundenkonto.
Für ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Guido
Linda meint
18. Oktober 2019 at 23:48
Ich arbeite 30 Stunden in einer 6-Tages-Woche. Gerechnet wird also mit 5 Stunden pro Tag, obwohl ich nur 1x pro Monat tatsächlich 6 Tage arbeiten gehe; ansonsten nur Mo-Fr.
Folgender Fall: ich habe eine Krankschreibung für 2 Tage. Darf mir mein Arbeitgeber tatsächlich für diese Tage 2 Minusstunden anrechnen, da ich an diesen je 6 Stunden gearbeitet hätte?
Sabrina P. meint
5. November 2019 at 13:29
Ich arbeite nicht jeden Tag die gleiche Stundenanzahl, wobei ich mittlerweile mehr Glück habe.
Bis vor ein paar Monaten habe ich teils nur 6 und an anderen Tagen 10 h gearbeitet. Wenn ich krank war oder Urlaub war, habe ich an dem 10h Tag durch den Drchschnittswert der sich ergeben hat, immer min. 2h Minus gemacht und auch sonst wären mehr Minusstunden dabei, auch wenn die Möglichkeit zu Überstunden an den kurzen Tagen bestanden hätte.
Ich kam so durch Urlaub in Schließzeiten und Krankheit, trotz Mehrarbeit an anderen Tagen, auf -10h.
Ist es rechtens, dass durch das Errechnen eines Durchschnittsstundensatzes in Krankheit, an Feiertagen und im Urlaub, Minusstunden entstehen?
Und an wen wende ich mich, wenn der Betriebsrat dies duldet?
Meine KollegInnen beschweren sich, aber niemand handelt.
MfG
Monika meint
24. September 2019 at 15:58
In unserer Betriebsvereinbarung ist ein „Stundenkonto-fenster“ von plus 150 bis minus50 Std. hinterlegt.
Stimmt es dass ich zuerst die minus50 Std. Erreichen muss, damit mir dann Kurzarbeitergeld bezahlt werden kann. ( Wir haben seit längerer Zeit sehr wenig Arbeit).
Simone meint
19. September 2019 at 7:21
Hallo,
mein Sohn hat seit dem 16.08.2019 eine Lehrstelle angetreten. In seinem Ausbildungsvertrag stehen 5 Tage-Woche 40 h geregelt. Er muss sich einstempel und für jede Pause wieder ausstempeln, soweit in Ordnung, seine Arbeitszeit ist von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Er hat eine Stunde Pause jeweils eine halbe Stunde Frühstück und halbe Mittag. Die ersten Tage ist er auch immer früher da gewesen und hat sich vor 7.00 Uhr eingestempelt, hat sich für die Pausen auch wieder ausgestempelt. Er hat an den ersten Tagen sich 2 Minuten zu früh zum Feierabend ausgestempelt. Man hat ihm gesagt, dass wenn er sich zu früh ausstempelt eine viertelstunde abgezogen wird. Das halte ich rechtlich schon für nicht zulässig.
Wenn ich mir den Stundenzettel anschaue, war mein Sohn immer seine 9 Stunden anwesend und trotzdem sagt der Stundenzettel vom Arbeitgeber, dass er 4,06 Minusstunden hat, die ihm vom Azubigehalt abgezogen worden sind. Auch das halte ich für rechtlich nicht zulässig.
Da mein Sohn noch minderjährig ist, wurde mit mir auch kein Arbeitszeitkonto vereinbart und auch nicht im Vertrag geregelt.
Ich bin im Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb zur Klärung des Stundenzettels, habe da aber noch keine Erklärung bekommen.
Gibt es eine rechtliche Grundlage auf die ich mich berufen kann?
Müller meint
16. September 2019 at 11:15
Eine Frage stellt sich mir nun. Bei uns werden die „Minusstunden“ automatisch mit dem nächsten Gehalt abgezogen, aber geleistete Überstunden verfallen automatisch am Monatsende auch. Das heisst wir haben nie die Möglichkeit Minusstunden zu korrigieren.
Folgende Situation ist eingetreten:
Ich habe nach Ausdruck der Monatsbelege im Durchschnitt 8 – 10 Überstunden gemacht, aber musste im letzten Monat ein paar Mal aus privaten Gründen früher gehen und hatte 6 Minusstunden zum Ende. Diese wurden aber auch sofort konsequent von Gehalt gekürzt. Ist es wirklich rechtens das Überstunden gestrichen werden aber Minusstunden abgezogen werden?
Sophia meint
5. September 2019 at 7:08
Hallo,
Welcher Paragraph enthält die Regelung über die Minusstunden im Falle einer Kündigung. Bezogen auf den Annahmeverzug vom Arbeitgeber? (Inhalt von Kapitel 4.4)
Lieben Gruß Sophia
Chibbie meint
6. August 2019 at 15:38
Hallo,
wir arbeiten in einem Reisebüro und haben eine 40 Std. Woche. Unser Chef hat nun beschlossen einen Nachmittag unter der Woche zu schließen, sodass wir am Ende der Woche nur auf 36 Std. kommen. Ist es erlaubt Stunden abzuziehen, wenn die Schließung einmal die Woche durch den Arbeitgeber erfolgt? So sammeln sich bei uns natürlich ganz schnell viele Minusstunden an.
Über eine Antwort freuen wir uns sehr.
Dieter meint
5. August 2019 at 11:34
Guten Tag
Ich arbeite bei einer Zeit Firma mit Zeit Vertrag mit 65 Stunden . Der der im Mai abgelaufen ist und es wurde ein neuer Zeit Vertrag mit 450 Euro Job abgeschlossen. Jetzt möchte mein Chef die minus Stunden
aus den alten Zeitvertrag im neuen Zeit Vertrag abrechnen abrechnen geht das ?
Mit freundlichen Grüßen
Dieter
Christoph meint
2. August 2019 at 13:39
Moin,
Ich habe eine Frage. Ich las das wirklich aufmerksam, jedoch ist es echt schwer geschrieben und meine frage konnte durch den Text nicht gelöst werden.
Darf man auf dem Dienstplan nun mit weniger Stunden geplant werden obwohl eine bestimmte stundenanzahl x an wochenstunden zu leisten sind?
Und wenn ja, dann habe ich das so verstanden, dass trotzdem laut arbeitsvertrag geforderten stunden gezahlt werden müssen, da der Arbeitgeber falsch plant und nicht der Arbeitnehmer ( 176 soll und 162 ist (planung durch den arbeitgeber)
Ich hoffe meine frage kann beantwortet werden und den rest verstanden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Iulia meint
1. August 2019 at 15:47
Bedeutet das dass die Minusstunden nicht mitgezählt dürfen? Wenn eine Frau zur Untersuchung ist und hat nur 6 Stunden gearbeitet muss der Arbeitgeber immer noch als 8Std. rechnen?
Danke im Voraus für Ihr Antwort
Wasim meint
30. Juli 2019 at 8:49
Guten Tag,
seit ungefähr 3 jahren (von oktober 2016 bis märz 217) hatte ich sprachkurs, also ungefähr 270 minus stunden.
von april 2017 bis jetzt habe ich ungefähr 200 stunden von meinen urlauben ausgeglichen und indem ich mehr stunden aufgewühlt habe.
Jetzt möchte ich den Arbeitsvertrag am 31.08.2019 kündigen und das Unternehmen hat mich gebeten, den Rest (70 Stunden) zu bezahlen.
Was soll ich tun? Vor dem Sprachkurs sagte der Manager (mündlich), dass er mich nicht um Entschädigung bitten werde, aber nach ein paar Monaten änderte er seine Meinung.
Tim meint
25. Juli 2019 at 14:00
Hallo,
erstmal danke für den ausführlichen und gut verständlichen Artikel!
Meine Frage ist jetzt, wenn es zu Arbeitgeberverschuldeter Minderarbeit kommt, sagen wir der Arbeitnehmer hat nur 36 statt 40 Stunden gearbeitet, ist es dann zulässig den Arbeitnehmer aufgrund dieses Arguments die Folgende Woche 44 Stunden arbeiten zu lassen um die Minderarbeit auszugleichen?
Auch wenn kein verschulden des Arbeitnehmers vorliegt?
Mit freundlichen Grüßen
Saskia meint
23. Juli 2019 at 13:22
Hallo,
ich hab eine Frage. Und zwar bin ich an einem Tag 2 Stunden später zur Arbeit gekommen, da es mir absolut nicht gut ging.
Nun die Frage: Muss ich diese Stunden von meinen Überstunden abziehen?
Gibt es da eine spezielle Regelung?
Liebe Grüße
Saskia
arbeitsrechte.de meint
25. Juli 2019 at 11:19
Hallo Saskia,
das sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lars meint
9. Juli 2019 at 9:35
Durch den Diestplan wird unsere Arbeitszeit geregelt . Wir haben eine 164 Stunden Monat . Wir arbeiten im Conti System. Dieses wiederum veranlasst uns in Blöcken zu arbeiten . In freien Blöcken einmal 3 Tage und einmal 4 Tage können wir zu sogenannten Bringeschichten eingeteilt werden. Unsere vorgelegten Stunden ohne die sogenannten Bringeschichten werden auf 152 stunden geplant. Jetzt die Frage durch den geplanten Urlaub oder durch Krankheit können wir in diesen freien Blöcken nicht eingeteilt werden und somit entstehen bei uns Minus Stunden die wir dann nach Urlaub oder Krankheit wieder rein arbeiten müssen . Ist das so rechtens.
Frank meint
22. Juni 2019 at 16:55
Meine Frau laut Arbeitsvertrag für 6 Stunden am Tag eingestellt.
Die Verkaufsstellenleiterin verlang ewig das meine Frau weniger arbeitet als vereinbart.
Sie baut dadurch immer mehr Minusstunden auf.
Markus meint
16. Juni 2019 at 9:35
Guten Tag.
Ich habe eine Frage, die ich irgendwie noch nie beantwortet bekommen habe.
Ich bin Kameramann.
In meinem Job fallen regelmässig Überstunden (über die 10 Stunde des Tages) an.
Dagegen gibt es auch Tage, an denen weniger gearbeitet wird, als die vereinbarten 10 Stunden, die auf der Dispo für den Tag geplant sind.
Ich habe einen Vertrag, der 50 Wochenarbeitsstunden beinhaltet.
Jetzt gibt es einige Kollegen, die bei Unterzeit immer die 10 geplanten Stunden aufschreiben und daher alle anfallenden Überstunden bekommen und andere, bei denen die kürzeren Arbeitstage die anfallenden Überstunden egalisieren..
Was ist denn nun richtig?
Markus
arbeitsrechte.de meint
17. Juni 2019 at 8:50
Hallo Markus,
das können und dürfen wir nicht beantworten. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Des Weiteren hängt es auch immer von den jeweiligen vertraglichen Regelungen ab, was gilt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana meint
8. Juni 2019 at 19:16
Hallo,
Nach jahrelanger Arbeitslosigkeit habe am 01.04.2019 einen Arbeitsvertrag unterschrieben.
Im Vertrag steht 160 std monat bei 11€ Stundenlohn. Im ersten Monat hat alles geklappt was das Gehalt anging sprich Feiertage wurden auch bezahlt. Im 2. Monat waren es nur 8 Tage die ich arbeiten war und 2 wochen Zuhause denn der Arbeitgeber hatte keine Aufträge mehr bekommen. Daraufhin kündigte er mich am 25.05.19 zum 25.05.19. Aber das schlimmste war das er nur die8 Tage Lohn berechnet hatte obwohl ich für die Zeit die ich Zuhause war ja nichts konnte. Darf er das überhaupt? Ich kann keine Miete bzw. Strom diesen Monat zahlen. Was kann ich da nun machen?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2019 at 9:05
Hallo Jana,
in einem solchen Fall ist eine anwaltliche Rechtsberatung sinnvoll. Wer hierfür das Geld nicht aufbringen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Auch die Gewerkschaft bietet für ihre Mitglieder eine solche Beratung an. Wir hingegen dürfen nicht rechtlich beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de