Kurz & knapp: Minusstunden
Ob und wie viel Sollstunden zulässig sind, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Außerdem ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich.
Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Er muss Sie vielmehr mit ausreichend Arbeit versorgen. Unter welchen Bedingungen eine Anordnung von Minusstunden ausnahmsweise erlaubt ist, lesen Sie hier.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Fehlzeiten verursachen, so müssen Sie diese Minusstunden in der Regel vor- oder nacharbeiten, um die geschuldete Arbeitszeit zu erreichen.
Nein. Wenn Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, müssen Sie weder arbeiten noch die Fehlzeiten nachholen.
Inhalt
Was sind Minusstunden und wie entstehen sie?
Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer weniger Arbeitsstunden leisten, als vertraglich vereinbart wurde. Arbeitet er zum Beispiel in einer Woche nur 38 Stunden, obwohl eine 40-Stunden-Woche im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, so sammelt er damit zwei Minusstunden.
Diese Sollstunden sind damit quasi das Gegenteil von Überstunden, in denen Beschäftigte mehr bzw. länger arbeiten, als vertraglich vereinbart.
Die Gründe für Minusstunden können sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers liegen, wie die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht:
Durch Arbeitnehmer verursacht:
- kommt zu spät zur Arbeit
- macht zu lange Pause
- erledigt während der Arbeitszeit persönliche Geschäfte
- macht früher Feierabend
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nacharbeiten, weil er sie verursacht hat und verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen.
Durch Arbeitgeber verursacht:
- schlechte Auftragslage
- saisonale Schwankungen
- betriebliche oder organisatorische Ursachen
Der Arbeitnehmer muss diese Minusstunden nicht abbauen, weil er sie nicht zu vertreten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn Sollstunden vertraglich vereinbart sind und ein Arbeitszeitkonto geführt wird.
Wann dürfen Arbeitnehmer Minusstunden ansammeln?
Minusstunden werden im Arbeitsrecht nicht einheitlich gehandhabt. Neben den gesetzlichen Regelungen spielen die jeweiligen arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen sowie Betriebsvereinbarungen eine wichtige Rolle.
Zunächst einmal sind Arbeitnehmer verpflichtet, die gesamte vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen. Verstoßen sie wiederholt gegen die Arbeitszeitregelungen, droht ihnen eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung. Denn nicht jedes Arbeitsverhältnis lässt Fehlzeiten zu.
Arbeitnehmer dürfen nur dann Minusstunden ansammeln, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung derartige Sollstunden ausdrücklich erlaubt.
Eine solche Minusstunden-Vereinbarung sollte darüber hinaus folgende Fragen klar und transparent beantworten:
- Inwieweit darf die Tages- oder Wochenarbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Stundenzahl abweichen?
- Darf der Beschäftigte später mit der Arbeit beginnen oder seine Arbeitszeit auf den Abend verschieben?
- In welcher Kernarbeitszeit muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall anwesend sein?
- Wie viele Minusstunden sind maximal erlaubt?
- In welchem Zeitraum müssen Minusstunden nachgearbeitet werden?
In der Regel ist ein Arbeitszeitkonto erforderlich, um Minusstunden erfassen und verrechnen zu können, es sei denn, es gilt ein Tarifvertrag, der flexible Arbeitszeiten ermöglicht. Der Arbeitgeber darf ein solches Konto allerdings nicht unangekündigt einführen, sondern benötigt die Zustimmung des Arbeitnehmers.
So ermöglicht zum Beispiel ein Gleitzeitkonto mit einer Kernarbeitszeit und einer Obergrenze für Überstunden und Minusstunden flexible Arbeitszeiten.
Eine solch flexible Gestaltung bietet sich vor allem in Branchen an, in denen viele Schichtdienste anfallen, die Auftragslage stark schwankt oder bei Saisonarbeit wie beispielsweise in der Landwirtschaft.
Eine Alternative hierzu bietet die Vertrauensarbeitszeit, bei welcher der Arbeitgeber keine festen Arbeitszeiten vorgibt. Der Arbeitnehmer muss lediglich einen bestimmten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitrahmen einhalten. Die Beschäftigten müssen ihre (selbst verursachten) Minusstunden in diesem Fall eigenverantwortlich nacharbeiten.
Keine Minusstunden durch Urlaub, Feiertag und Krankheit
Bestimmte Fehlzeiten für Umstände, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, gelten nicht als Minusstunden. Laut Gesetz fallen insbesondere folgende Zeiten der Abwesenheit:
- Krankheit: Ist ein Arbeitnehmer krank geworden, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist der Beschäftigte während seiner Arbeitsunfähigkeit gesetzlich geschützt. Er hat dann laut § 3 I 1 EntgFG Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe. Allerdings darf der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
- Feiertage: Auch Arbeitszeit, die aufgrund gesetzlicher Feiertage wegfällt, geht zulasten des Arbeitgebers. Er darf diese Zeit nicht als Sollstunden anrechnen, sondern muss stattdessen für diese Zeit den vollen Lohn zahlen.
- Urlaub: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub und Bildungsurlaub – bei vollem Lohn. Deshalb darf der Arbeitgeber diese Auszeiten auch nicht als Minusstunden anrechnen.
Muss ich Minusstunden machen, wenn der Arbeitgeber sie anordnet?
Zunächst einmal darf der Arbeitgeber keine Minusstunden anordnen, weil es keine Arbeit gibt. Denn es ist sein Job, für ausreichend Aufträge und Arbeit zu sorgen, und sein Risiko, wenn seine Beschäftigten wegen fehlender Aufträge nichts zu tun haben.
Er gerät laut § 615 BGB in Annahmeverzug, wenn er die von seinen Mitarbeitern angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann. Das bedeutet, er muss sie trotzdem voll entlohnen und darf auch nicht von ihnen verlangen, dass sie die entsprechenden Stunden nacharbeiten.
Um solche Auftragsschwankungen und saisonbedingten Arbeitsflauten aufzufangen, bietet sich eine temporäre Reduzierung der Arbeitszeit an, die im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert wird.
Denkbar ist beispielsweise folgende vertragliche Regelung: Der Arbeitnehmer sammelt Überstunden, wenn viele Aufträge zu erfüllen sind oder wenn saisonbedingt sehr viel Arbeit anfällt. Diese werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Bei zu wenig Arbeit dürfen Minusstunden angeordnet und mit dem Zeitguthaben verrechnet werden.
Der Teufel steckt hier oft im Detail, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitunter in Streit darüber geraten, ob und inwieweit angeordnete Minusstunden zulässig sind, wann der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto damit belasten darf und ob er Unterstunden mit Überstunden oder Lohn verrechnen darf. Zu diesen Fragen bieten die folgenden Abschnitte einen kleinen Überblick.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?
Ob der Arbeitgeber das Gehalt kürzen darf, weil der Arbeitnehmer Minderarbeitsstunden angesammelt hat, hängt von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab:
Eine Verrechnung von Minusstunden mit dem Gehalt ist in der Regel nur zulässig, wenn …
- ein Arbeitszeitkonto existiert,
- dem der Arbeitnehmer diesem ausdrücklich zugestimmt hat und
- wenn eine vertragliche Vereinbarung eine Lohnkürzung ausdrücklich vorsieht.
im Übrigen dürfte eine Lohnkürzung höchstens dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt, und zum Beispiel …
- mehr Sollstunden ansammelt als vertraglich vorgesehen oder
- diese nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nacharbeitet oder
- unentschuldigt fehlt und die dadurch entstandene Minderarbeit nicht nachholt.
Ermöglicht der Arbeitgeber eine flexible Arbeitszeitgestaltung, so werden auf einem Arbeits- oder Gleitzeitkonto Minusstunden und Überstunden erfasst:
- Der Beschäftigte kann Minderarbeit durch Mehrarbeit ausgleichen – im Rahmen der arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regeln.
- Auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber Minusstunden nur dann vom Gehalt abziehen, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
Die arbeitsvertragliche Regelung, dass der Arbeitnehmer Minusstunden durch vorher gutgeschriebene Überstunden abbauen darf, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des Gehalts. Denn nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17. Mai 2022 (Az: 2 Ca 494/21) ist der normale Lohn ist in diesem Fall nicht als Vorschuss zu werten.
Arbeitszeitkonto: Verrechnung von Minusstunden und Plusstunden
Wie bereits erwähnt, kann ein Arbeitnehmer nur dann (unverschuldete) Sollstunden ansammeln, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und er diesem zugestimmt hat. Aber das gibt dem Arbeitgeber noch nicht das Recht, Mehr- und Minderarbeit miteinander zu verrechnen.
Laut Bundesarbeitsgericht dürfen Minusstunden nur dann mit Zeitguthaben bzw. Überstunden verrechnet werden, …
„… wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.“
[Quelle: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11]
In dem zugrunde liegenden Streitfall diente das Arbeitszeitkonto lediglich der Erfassung und Dokumentation von Überstunden. Diese Mehrarbeit sollte grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Einer Verrechnung mit Minusstunden sahen aber weder der Tarifvertrag noch die geltenden Betriebsvereinbarungen vor. Deshalb war sie auch nicht zulässig.
Kann ich Minusstunden mit meinem Urlaub verrechnen?
Bleiben zum Jahresende nicht nur Minusstunden, sondern auch einige Tage Resturlaub übrig, stellt sich die Frage, ob sich beides miteinander verrechnen lässt. Das ist in der Regel nicht zulässig – aus folgendem Grund:
Urlaub wird immer nur für die Zukunft gewährt, nicht jedoch rückwirkend. Deshalb sollte er auch im Laufe des Jahres in Anspruch genommen werden, weil der Anspruch darauf sonst verfällt.
Die Minusstunden gilt es jedoch trotzdem auszugleichen. Sie können nicht im Nachhinein in Urlaub umgewandelt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1997 entschieden (Az.: 9 AZR 43/97).
Auch eine Verrechnung mit Bildungsurlaub ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter für eine genehmigte Weiterbildung freistellen und ihm während dieser Zeit das volle Gehalt zahlen.
Was passiert mit Minusstunden bei einer Kündigung?
Möchte ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle aufgeben oder der Arbeitgeber kündigt, stellt sich die Frage, wie etwaige Minderarbeit gehandhabt werden.
Auch hier gilt: Was mit den Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert, hängt davon ab, was im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung dazu geregelt ist.
In der Regel gilt diesbezüglich Folgendes:
- Auch bei einer Kündigung sind (einvernehmliche) Minusstunden im vereinbarten Ausgleichszeitraum abzubauen. Der Beschäftigte muss die Kündigungsfrist dafür nutzen.
- Sofern entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen und ein Arbeitszeitkonto geführt wird, dürfen Unterstunden mit Überstunden verrechnet werden.
- Eine Gehaltskürzung ist in der Regel ebenfalls nur möglich, sofern diese Möglichkeit ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist und ein Arbeitszeitkonto besteht.
Minusstunden vor dem Mutterschutz und in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, damit dieser den Mutterschutz gewährleisten kann. Schwangere dürfen dann nur noch eine gewisse Stundenanzahl arbeiten. Für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt besteht sogar ein Beschäftigungsverbot. Außerdem können Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Sollten trotz verringerter Stundenanzahl Minusstunden anfallen, dann gelten normalerweise die bereits erwähnten Regelungen. Das bedeutet: Besteht ein Arbeitszeitkonto, dann dürfen Minusstunden mit dem Lohn oder mit Plusstunden verrechnet werden, wenn es dafür eine vertragliche Grundlage dafür existiert.
Abgesehen davon ist es nicht zulässig, das werdende Mütter trotz Beginn des Mutterschutzes etwaige Minusstunden abarbeiten. Der Arbeitnehmer hat sich unbedingt an den angeordneten Mutterschutz zu halten!
Im Hinblick auf Minusstunden in der Schwangerschaft regelt § 23 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Folgendes:
„Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.“
Minusstunden in der Schwangerschaft dürfen also nicht durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen entstehen.
Aufgezwungene Minusstunden für Zeitarbeiter ohne Einsatz?
Zeitarbeitnehmer werden dabei an Unternehmen verliehen, die einen höheren Personalbedarf haben. Leiharbeiter schließen in der Regel einen Arbeitsvertrag mit ihrem Verleiher, nicht jedoch mit dem Betrieb, an den sie periodisch verliehen werden.
Was passiert nun, wenn für diese Beschäftigten in Zeitarbeit kein Einsatz erfolgt? Sind Minusstunden die Folge?
In der Vergangenheit gab es bereits rechtliche Auseinandersetzungen, bei welchen es genau um diesen Sachverhalt ging. Dabei hatten Zeitarbeiterfirmen Einsatzzeiten ohne Auftrag als Minusstunden verbucht. Das ist nicht so ohne Weiteres zulässig:
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber (Verleiher) das Risiko der Nichtbeschäftigung, auch wenn es sich um Zeitarbeit handelt. Er ist dafür verantwortlich, dass seine Leiharbeiter Arbeit finden. Gelingt es dem Verleiher nicht, ausreichend Aufträge zu beschaffen, muss er laut § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und § 615 BGB trotzdem das volle Gehalt zahlen.
Dieses Beschäftigungsrisiko darf der Verleiher nicht auf seine Zeitarbeiter abwälzen, indem er einsatzfreie Zeiten als Minusstunden mit Überstunden oder Urlaub verrechnet oder ihnen das Gehalt kürzt. Außerdem darf der Verleiher das vereinbarte Arbeitszeitkonto nicht dafür ausnutzen, um die Regeln des § 11 Abs. 4 AÜG zu umgehen.
Keine Minusstunden im Ausbildungsverhältnis
Auszubildende haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, weil sie den Beruf im Unternehmen erst erlernen. Weil sie keine Arbeitsleistung schulden wie Arbeitnehmer, sind Minusstunden bei einem Azubi auch nicht möglich. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann handelt es sich rechtlich um eine bezahlte Freistellung.
Iris H. meint
1. November 2024 at 13:26
Hallo, ich habe da mal ne Frage. Ich habe zu viel minusstunden aufgebaut und bekomme deswegen nicht die gesetzlichen Feiertage. Ich wollte wissen ob dass wirklich richtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Iris
Heike meint
20. August 2024 at 17:58
Hallo ich habe ein vertrag über 25 h woche
Es sind lauf der zeit/5 monate minus Stunden aufgelaufen. Jetzt soll ich früh und spät Dienst machen.
Frage muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen das ich meine 25 Stunden Woche bekomme. Lg Heike
Adriana meint
14. Juni 2024 at 13:37
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage und zwar, ich musste am 16.5. anfangen zu arbeiten, da ich kein deutsche Staatsbürgerschaft habe, musste ich eine Arbeitserlaubnis beantragen, mein Vertrag wurde aber vom Arbeitgeber etwas zu spät gestellt um die Erlaubnis rechtzeitig zu bekommen, dann dürfte ich die erste Tage nicht arbeiten weil es länger gedauert hat. Jetzt habe ich aber Minusstunden von den Tagen wo ich überhaupt nicht arbeiten durfte; mein Arbeitgeber meinte, es ist nicht deren Schuld, dass die Erlaubnis nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und deswegen habe ich dann die Minusstunden aber ich darf auch keine Minusstunden haben wenn ich die Tage gar nicht arbeiten durfte, oder wie wäre es dann in dem Fall? ich bedanke mich im voraus für jede Hilfe
Melanie meint
27. Mai 2024 at 5:11
Guten Tag, ich muss je 4.6 Stunden an 5 Tagen arbeiten. Ich werde aber meistens nur mit 4 Stunden eingeteilt. Wenn ich z.b Dienstag bis Donnerstag krank bin, werden mir statt 13.8 Stunden nur 12 Stunden gutgeschrieben. Die anderen sind Minusstunden. Ist dieses rechtens vom Arbeitgeber?
Danke für ihre Antwort.
Monika meint
10. August 2022 at 16:54
Hallo,
ich habe nun in einen Zeitraum von zwei Jahre knapp 200 Minusstunden aufgebaut. Ich habe immer wieder meine Arbeit angeboten, es gab aber keine Möglichkeit diese Minusstunden abzuarbeiten.
In meinen Vertrag steht nichts über Minusstunden oder eines Zeitkontos.
Jetzt ist mein Vertrag zum 31.7.2022 abgelaufen und ich soll einen neuen Vertrag unterschreiben. Hierbei soll ich 14Stunden die Woche bezahlt bekommen obwohl ich 30 Stunden die Woche arbeite ( der Rest geht an die Minusstunden). Nun würde ich es noch akzeptieren wenn auf der neuen Abrechnung die gesamte geleistete Arbeitszeit aufgelistet wäre, abzüglich der abzubauenden Minusstunden. Die neue Abrechnung soll aber auch nur die 14 Wochenstunden enthalten. Somit würden ich für den Zeitraum weniger in die Rentenkasse einzahlen.
Meine Frage ist, muss ich dieses Vertrag akzeptieren? Ich arbeite wirklich gerne dort, hab aber ein schlechtes Bauchgefühl hierbei.
Michelle meint
30. Mai 2022 at 15:12
Hallo,
Ich habe da mal eine Frage, arbeite als Floristin und habe eine 6 Tage Woche, bei 39 Std.
Mein Arbeitgeber schreibt mir bei einem Krankenschein in der woche, (z.b. von mittwoch bis samstag)minus stunden auf da diese nur mit 6 Std. Gerechnet werden. Ist dies rechtens ?
LG Michelle
Anas meint
20. Mai 2022 at 21:30
Hallo,
Mich würde interessieren ob man Minusstunden hat wenn man mitten im Monat in ein Unternehmen anfängt zu arbeiten
Mit freundlichen Grüßen
Anas
Schäffler meint
8. März 2022 at 20:53
Hallo,
Ich bin über eine zeitarbeitsfirma bei einem großen Unternehmen beschäftigt. Mir wurde heute mitgeteilt, dass ich 97 minusstunden habe da ich 5 Wochen krank war – long covid!
Ist das rechtens?
Franz meint
8. März 2022 at 14:57
Bin in Altersteilzeit und mir werden Minusstunden
eingetragen ist das zulässig
Basti meint
22. November 2021 at 10:13
Hallo, ich habe in meinem Betrieb gekündigt. Da ich zur Konkurenz gehe wurde ich direkt vom Arbeitgeber freigestellt. Kann er mein Lohn kürzen da ich noch minusstunden habe? Durch die freistellung habe ich ja nicht die Möglichkeit, die Minusstunden auszugleichen.
Grüße Basti
Jeanette meint
22. September 2021 at 11:00
Frage:
Mein Arbeitgeber hat mir nicht mitgeteilt, dass in seiner Firma ab 01.08.die Kurzarbeit vorbei ist. Obwohl er es wusste.
Ich habe noch weiter bis jetzt [Mitte September] täglich 1,0 Std weniger gearbeitet.
Erst jetzt sagte er es mir, das ich täglich wieder eine Stunde früher kommen soll [wie vertraglich vereinbart], da die KA nicht mehr greift.
Die ganzen Minus-Stunden die im August bis jetzt angefallen sind, soll ich nun nacharbeiten.
Ist das so? LG j.
Gabi meint
1. September 2021 at 19:17
hallo, ich arbeite in einer kleinen Kantine(2 Mitarbeiterinnen) zu je 6 Stunden. Aufgrund von Corona müssen wir die Arbeitszeiten so legen dass jeder 1 Woche Minusstunden und die nächste Woche die Stunden ausgleicht.Das war in Ordnung, jetzt nach 8 Monate möchte mein Chef mir allein die Minusstunden aufzwingen und meine Kollegin darf dafür Überstunden machen. Muss ich mir das gefallen lassen oder macht es Sinn dagegen vorzugehen?
Würde mich über eine Meinung freuen. Danke
JuWi meint
1. September 2021 at 7:36
Hallo,
am 1.07.2021 habe ich eine neue Stelle als Erzieherin angenommen 35 h/Woche.
Am 1.7 musste ich bereit eher die Arbeit verlassen weil ich meine 2. Covid-19 Impfung bekommen hatte. Dies habe ich bereits Wochen per Mail angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, dass ich das als Minusstunden bekomme. In meinen Arbeitsvertrag steht in keinen Punkt etwas über das führen eines Überstunden Kontos und ich habe diesbezüglich auch nichts zugestimmt.
Am 08.7. wurde mein Sohn krank mein Mann hatte Ihn bis zum Mittag betreut und ich löste ihn gegen 12:30 Uhr ab. Auch hier wurden mir Minusstunden angerechnet.
Ab den 19.7 hatte die Kita Sommer Pause bis 6.8. und war geschlossen. Leider erkrankte ich im Vorfeld und war bis zum Mittwoch 28.7 krankgeschrieben. Den 29.7 und 30.07 werden mir voll mit 7 Stunden pro Tag angerechnet. Vom 2.8 bis 6.8 hatte ich Urlaub.
Aufgrund meiner Erkrankung wurde ich am 13.8 zum 31.8 gekündigt (Probezeit). Nun bekam ich meine Lohnabrechnung und mir wurden 18,5 minus Stunden abgezogen 390€ . Wie ob beschrieben steht im Arbeitsvertrag keine Hinweis über ein Arbeitszeitkonto und es wurde bei Vertragsabschluss auch nichts darüber erwähnt.
christel meint
14. Mai 2021 at 10:08
hallo, ich habe eine 30std-woche mit schichtbetrieb und wochenenden.den ganzen februar war ich im krankenstand,wochenweise verlängert bis besserung eintrat. nun stand auf dem dienstplam statt 22 arbeitstagen nur21 und man will mir trotz krankmeldung, einen tag(6std)minus anrechnen.ist das rechtens?mit der begründung, der dienstplan stand ja schon fest?abarbeiten kann ich die std kaum, denn nach 6std dienst muss ich eine pause machen, also 15 min, um dann einen ausgleich schaffen zu können verlängert sich meine aufenthalt um 30 min!ich freu mich auf eine meinung.mfg, christel
Ramona meint
21. März 2021 at 12:28
Hallo,
Habe ein Frage, darf meine PDL, ohne mit mir darüber zu sprechen, mir gesetzliche freie Tage streichen?
Folgende Situation, zur Zeit befinden sich 6,50 minusstd aus meinem dienstplan.. Der neue dienstpl.. Für folge Monat besagt, 10 freie Tage, ich bekomme nur 8 oder 9 dann
Ingrid meint
18. Februar 2021 at 10:37
Bin nach 21 Jahren im Januar in Rente gegangen, Ich arbeitete in der Altenpflege als Betreuungskraft. Baute auf meinem Dienstplan 64 minus Stunden auf obwohl ich nur auf 20 Stunden die Woche eingestellt war und Schwer Behinderung 50 Grad besteht. Da ich nur 20 Stunden wöchentlich gearbeitet habe wäre ich dazu bereit gewesen meine volle Zeit zu arbeiteten . Die minus Stunden sind also nicht auf mein verschulden hin entstanden. Und jetzt soll ich die 64 fehl Stunden zurück erstatten. Möchte nur wissen ob dies vom Arbeitgeber Seite sein Recht ist ? Danke schön im Voraus
Ingrid
Tina meint
9. Februar 2021 at 13:59
Hallo,
ich hoffe hier kann jemand mir helfen. Ich bin Gruppenleitung eines Kinderhauses. Meine Kollegen kamen neulich zu mir und haben sich beschwert, dass sie soviele Minusstunden haben, da unser Arbeitgeber den Arbeitskollegen die sich für einen Tag krank gemeldet haben und am nächsten Tag wieder kamen, diesen einen Tag als minus Arbeitsstunden auf den Stundenzettel aufgeschrieben haben. Ist das Rechtens? Ich kenne es so, dass man sich erst nachdem 3. Tag krankmelden muss und dafür keine Minusstunden bekommt. Eine anderer, hatte eine Krankmeldung und hätte in der Woche eigentlich 24 Stunden arbeiten müssen, da wir Krankheitsbedingt unterbesetzt waren. Statt 24h Stunden auf den Stundenzettel aufzuschreiben, hat unser Arbeitgeber jedweils 2 mal 8 Stunden aufgeschrieben. Ich dachte man dürfte bei einer Krankmeldung weder minus noch plus Stunden bekommen? Liege ich Falsch oder liegen meine Arbeitgeber falsch? Wir waren im ersten Lockdown total unterbesetzt und mussten 24 Stunden Dienste schieben und dann wird man noch bestraft mit minus Stunden die durch Krankheit entstanden ist? Ich glaube irgenwie nicht das dieses Rechtens ist. Da ich für die Kollegen mich eingesetzt habe, verlangt der Arbeitgeber jetzt, das man schon ab den 1. Tag zum Arzt geht. Die Ärzte verschreiben einen aber meistens tatsächlich länger, als wenn man vielleicht mal 2 Tage kurz zu Hause bleibt.
Kann mir jemand sagen, ob das Rechtens ist wie der Arbeitgeber die Krankheitsausfälle der Mitarbeiter berechnet? Gibt es einen Paragraphen bzw. einen seriösen Link zu diesem Thema? Wir arbeiten in Schichtdiensten und da würde es laut meines Arbeitgeber anders gehandhabt. Auch meinten sie, sie wären nicht an der Lohnfortzahlung gebunden. Dann wäre die nächste Frage, warum ich dann die Kur antreten kann…
Um eine nette Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
LG
Meinte mit Krankmeldung Krankenschein. Krankmelden muss man sich direkt, wenn man merkt, dass man den Dienst nicht antreten kann. Sorry für die Verwirrung.
LG
Ingo meint
2. Februar 2021 at 9:57
Guten Tag ich arbeite im Einzelhandel und wir haben eine 37,5 Stunden Woche. Wir Stempeln uns ein und aus. Im Vertrag ist diese 37,5 stundenwoche festgehalten.jedoch bekommen wir im Februar immer minusstunden weil der Monat ja quasi zu kurz ist und ca 13 Stunden fehlen…. Wir können doch nichts dafür dass der Februar zu kurz ist in dem Sinne. Ist das rechtens?
Pereira meint
30. Januar 2023 at 18:43
Guten Abend, ich habe ein Festlohn Vertrag,um mein Arbeitgeber hat momentan kein Arbeit, ist der verpflichtet mir die Minus Stunden zu bezahlen oder nicht.
Würde auch keine Stundenkonto vereinbart.
Marc meint
19. Januar 2021 at 12:48
Hallo,
Ich habe zwischen Weihnachten und Neujahr 2020 knapp 50 Minusstunden aufgebaut da ich keinen Urlaub mehr hatte und unser 3 Mann Betrieb immer Betriebsferien macht.
Nun sagt mein Arbeitgeber das sein Steuerberater angerufen hätte und meint das die minusStunden bis Ende Februar ausgeglichen werden MÜSSEN!
Wie ist das, kann mein Arbeitgeber mich „zwingen“ die Minusstunden quasi umgehend auszugleichen?
Mit besten Grüßen
Gabi meint
13. Januar 2021 at 13:22
Hallo, ich arbeite nun seit 10 Monaten im Einzelhandel und bin für 40 Std pro Woche angestellt. Entweder komme ich nicht auf meine 4ü Std pro Woche weil ich zu wenig eingeteilt werde oder ich muss wochenlang 6 Tage arbeiten um in kleinen Schritten wieder von den minusstunden runter zu kommen.
Kann ich auf meine 40 Std bestehen und habe ich ein recht auf einen freien Werktag in der Woche?
Danke
Hotopp meint
20. Juli 2020 at 16:16
Mein Sohn ist 15jahre und macht ein Lehre zum Koch.Nun war ja corona und auch sein Betrieb musste schließen.Anfangs hat man ihn noch mit Hausmeistertätikeiten weiter arbeiten lassen aber die letzten2 wochen musste er dann auch zuhause bleiben.Nun will man Ihn diese Zeit mit 100 Minusstunden berechnen.Soviel wie ich weiß darf man doch Lehrlingen keine Minusstunden berechnen,er ist ja nicht von sich aus zuhause geblieben sondern der Betrieb hat gesagt er soll zuhause bleiben.Liege ich da falsch und was kann mwein Sohn dagegen tun ?
JET meint
30. Oktober 2020 at 12:41
Anders verhält es sich bei Auszubildenden: Diese haben in dem Sinne kein reguläres Arbeitsverhältnis, da sie eben noch angelernt werden sollen. Dementsprechend ist die vereinbarte Arbeitszeit vom Arbeitgeber immer zu gewährleisten. Wird ein Auszubildender doch einmal früher heimgeschickt, dann gilt dies als “bezahlte Freistunden” und darf nicht unter Minusstunden seitens des Arbeitgebers verbucht werden. Minusstunden für einen Azubi zu verbuchen, ist also ebenfalls nicht rechtens!