Nicht jede Ermahnung oder jeder bemängelnde Hinweis auf das Verhalten des Arbeitnehmers hat Konsequenzen für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Abmahnung nach dem gültigen Arbeitsrecht sieht das etwas anders aus.
Doch wie sieht es aus, wenn eine mündliche Abmahnung erfolgt? Ist diese ebenso gültig wie jene, die schriftlich erfolgt?
Kurz & knapp: Mündliche Abmahnung
Ja, die Abmahnung durch den Arbeitgeber ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss jedoch zeitnah erfolgen.
In der Regel wird der Arbeitgeber die Abmahnung aus Beweisgründen auch in der Personalakte dokumentieren.
Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auffordern, die ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und ggf. auch darauf klagen. Oder er gibt seine Gegendarstellung bzw. Stellungnahme zur Personalakte. Auch die Einschaltung des Betriebsrats ist denkbar.
Im nachstehenden Ratgeber erfahren Sie, wie eine solche Abmahnung aussehen kann und wie darauf richtig zu reagieren ist. Natürlich wird auch grundlegend geklärt, ob eine mündliche Abmahnung überhaupt Bestand hat.
Inhalt
Grundlegendes zur Abmahnung
Grundsätzlich spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung immer dann aus, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt. Denn vom Arbeitnehmer wird erwartet, sich so zu verhalten, dass er dem Unternehmen nicht schadet, den Betriebsfrieden und den Arbeitsablauf nicht stört. Mit einer Abmahnung erfolgt der Hinweis darauf, dass Sie als Arbeitnehmer diesen Pflichten, die auch im Arbeitsvertrag verankert sind, nicht nachkommen.
Bevor eine endgültige Kündigung eintritt, haben Sie als Arbeitnehmer durch die Abmahnung auch die Möglichkeit, Ihr Verhalten zu korrigieren. Bei der Abmahnung wird auch oft vom milderen Mittel im Verhältnis zur Kündigung gesprochen.
Wann ist eine Abmahnung wirksam?
- Eine möglichst genaue Beschreibung des abgemahnten Verhaltens muss vorliegen. Damit sind auch Datum und Uhrzeit entscheidend.
- Das Fehlverhalten, das der Arbeitgeber mit einer Abmahnung rügt, muss deutlich als Vertragsverstoß erkennbar sein. Dabei sollte unbedingt mit der Abmahnung eine Aufforderung einhergehen, das Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
- Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.
Ist eine mündliche Abmahnung bindend?
Gleich vorab: Eine Abmahnung, die mündlich erfolgt, ist gültig. Zwar hat sich die schriftliche Abmahnung in vielen Branchen etabliert, aber eine mündliche Abmahnung ist genauso ernst zu nehmen.
Doch auch bei einer mündlichen Abmahnung sind einige Formalien und Bestimmungen zu beachten, damit diese wirklich rechtsgültig ist.
Vor allem wenn, eine Abmahnung mündlich erfolgt, können im Gegensatz zur Schriftform gewisse Aspekte untergehen oder gar vom Arbeitnehmer missverstanden werden. Umso wichtiger ist es, dass eine mündliche Abmahnung als solche erkennbar ist.
Wie bei einer schriftlichen Abmahnung müssen die oben genannten Punkte erfüllt werden. Zudem sollte eine zeitliche Nähe zu der Verfehlung bestehen.
In den meisten Fällen hat sich der Zeitraum von sechs Monaten etabliert. Vor allem bei der mündlichen Abmahnung ist jedoch davon auszugehen, dass eine sofortige Änderung des Verhaltens gewünscht ist.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine mündliche Abmahnung im Beisein von Zeugen erfolgen sollte. Dies kann vor allem im Streitfall oder bei Unstimmigkeiten sinnvoll sein.
Obwohl eine mündliche Abmahnung Gültigkeit besitzt und dieser nachzukommen ist, wird der Vorgang in der Personalakte vermerkt. Zudem wird die Abmahnung im Nachhinein nochmal schriftlich festgehalten.
Wichtig! Eine Abmahnung, die mündlich ausgesprochen wurde, muss nicht schriftlich fixiert werden. Sie ist auch ohne ein derartiges Dokument bindend. Dennoch wird in vielen Fällen auf die diese Variante zurückgegriffen, um möglichen Unstimmigkeiten frühzeitig entgegenzuwirken. Denn unterschreibt auch der betroffene Arbeitnehmer die schriftliche Abmahnung, hat der Arbeitgeber einen Beweis für den Erhalt der Abmahnung.
Form der mündlichen Abmahnung
Auch eine mündliche Abmahnung muss laut Arbeitsrecht bestimmten Formalien folgen. Neben der Anwesenheit von Zeugen und der zeitlichen Nähe zu den Verfehlungen, muss der Arbeitnehmer erkennen können, dass es sich um eine Abmahnung handelt.
Denn nicht jedes ernste Gespräch oder Lautwerden durch den Vorgesetzten ist gleichbedeutend mit einer mündlichen Abmahnung.
Der Arbeitgeber muss die Verfehlung wie die Verweigerung bestimmter Tätigkeiten oder die Belästigung anderer Kollegen konkret ansprechen. Dabei sind der Zeitpunkt sowie das genaue Datum unerlässlich.
Zudem muss der Arbeitgeber auf die möglichen Konsequenzen der mündlichen Abmahnung hinweisen.
Wichtig! Eine mündliche Abmahnung kann von jedem Mitarbeiter ausgesprochen werden, der über das Direktionsrecht gegenüber einem Arbeitnehmer verfügt. Demnach ist eine mündliche Abmahnung auch dann gültig, wenn sie nicht durch den Chef erfolgt.
Richtig reagieren
Sollten Sie als Arbeitnehmer zu Unrecht abgemahnt worden sein, haben Sie folgende Möglichkeiten, um darauf zu reagieren:
- In jedem Falle ist es ratsam, Beweise zu sichern wie Zeugen oder Dokumente sowie Urkunden, die im Zusammenhang mit dem angeblichen Fehlverhalten stehen.
- Sie können eine Gegendarstellung abgeben und verlangen, dass diese in der Personalakte mit erfasst wird.
- Es ist auch möglich, den Betriebsrat einzubinden und diesen um Unterstützung sowie Vermittlung zu bitten.
- Die letzte Alternative ist, auf die Rücknahme oder Entfernung der Abmahnung zu klagen.
Matthias meint
8. Oktober 2020 at 19:00
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Ermahnung. Ich hatte am vergangenen Montag ein Gespräch mit meinem Chef in dem mir Fehlverhalten bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitregelung und Verletzung von Dokumentationspflicht von Arbeitsprozessen vorgeworfen wurde. Das sind 2 verschiedene Punkte.
Ich wurde dabei darauf hingewiesen, dass ich meine Arbeitsweise zu ändern habe und dieses Fehlverhalten in beiden Punkten ändern muss. Dies habe ich ab Dienstag früh getan und arbeite danach. Dies führte jetzt auch zu einer strukturierten Arbeitsweise, die sich für den Kunden bemerkbar macht.
Als ich heute Morgen auf Arbeit kam zitierte mich mein Chef ins Büro und sprach wir 2 Abmahnungen aus zu den Themen von Montag:
Da ich meine Arbeitsweise geändert hatte und es in den letzten 3 Tagen keine Verfehlungen gab, halte ich diese Abmahnungen für ungerechtfertigt.
Darf man für eine Sache 2 mal bestraft werden?
Dürften diese Abmahnungen nicht erst ausgesprochen werden, wenn ich erneut diese Verfehlungen begehe?
Gibt es eine Widerspruchsfrist für Abmahnungen?
Vielen Dank im Voraus für eine Beantwortung meiner Frage
Pete meint
10. September 2019 at 10:44
Vielen Dank für diesen informativen Beitrag zum Thema mündliche Abmahnung. Es ist ein interessanter Punkt, dass eine mündliche Abmahnung so zeitnah wie möglich nach einem Fehlverhalten ausgesprochen werden sollte. Dass man diesbezüglich rechtlich dagegen vorgehen kann, ist ebenfalls eine sehr wichtige Tatsache. Am besten lässt man sich hierfür von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Mathias meint
16. Juli 2019 at 13:07
Hallo,
Ich bin seit gestern krankgeschrieben für diese Woche.
Ich habe mich zum ersten mal nach über 12 Jahren mich gestern Morgen nicht krank gemeldet,sondern erst heute Morgen ( Dienstag ).
Habe meinem Chef erklärt, daß zu Hause ein großes Problem in der Familie herrscht, ich auch nicht in der Lage war dort anzurufen, zudem ist mein Hausarzt im Urlaub, wodurch ich zu einem anderen Arzt musste, der erst um 16 Uhr aufmachte ,und dort bis fast 18 Uhr war. ( Meine Arbeitszeit geht bis ca. 16 Uhr ). Wollte auch erst mit dem Arzt über die Situation reden, und dann in der Firma bescheid sagen wie es weiter geht
Ich weiß, daß ich mich zu Arbeitsbeginn mich krankmelden muss, wenn ich nicht zur Arbeit komme.
Die ersten Worte meines Chefs am Telefon “ Ich vermisse dich, mir fehlen die Leute, Ich müsste dir eine Abmahnung geben.
Darf er wegen so eine “ Kleinigkeit “ mir eine Abmahnung geben ???
Vielen Dank !
Julian meint
15. Juli 2019 at 8:41
Hallo ich mache eine Ausbildung als Metallbauer und ich wurde vor kurzem von meinem Chef abgemahnt mündlich weil ich die vorherige Woche nicht hundertprozentig in der Firma sauber gemacht habe und Werkzeugkisten nicht vollständig waren obwohl sich jeder Mitarbeiter an diesen werkzeugkisten bedient was kann ich am besten da tun ??
arbeitsrechte.de meint
15. Juli 2019 at 15:58
Hallo Julian,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich in einer solchen Situation von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja S. meint
14. März 2019 at 13:01
Hallo. Und zwar haben 8 Arbeitnehmer eine mündliche Abmahnung bekommen, weil sie 20min zu früh zu einer Betriebsrat Versammlung gefahren sind. Den Arbeitnehmern wird Arbeitszeit betrug vorgeworfen. Obwohl sie noch eine Stunde Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn einplanen mussten um an der Betriebsrat Versammlung ,die außerhalb des Arbeitsortes lag, teilnehmen zu können. Man hat sich auch am morgen bei dem Chef abgemeldet das man jetzt los geht zur Versammlung. Meine Frage lautet nun… Ist diese mündliche Abmahnung gerechtfertigt? LG. Tanja
Dirk meint
17. Februar 2019 at 19:29
Hallo
Ich habe zum 31.01.19 eine fristlose Kündigung aus betrieblichen Gründen erhalten.
Nun stand aber auf der Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt das ich wegen Fehlverhalten gekündigt wurde und das ich wegen dem selben Fehlverhalten bereits schon am 15.01.19 eine „mündliche“ Abmahnung erhalten haben soll…. „davon weiß ich aber nichts, nur der Arbeitgeber“
Muss der Arbeitgeber nun auf mein verlangen, mir die Abmahnung begründen bzw. das Fehlverhalten für die Abmahnung und Kündigung offen legen….??? Und was ist mit der Fristlosen Kündigung aus betrieblichen Gründen…???
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 9:16
Hallo Dirk,
wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Situation klären zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Swantje meint
30. Januar 2019 at 17:54
Ich habe heute eine „2.“ schriftliche Abmahnung bekommen.
Jedoch gab es vorher weder eine schriftliche noch mündliche erste. Mein Chef behauptet das zwar das es eine mündliche gab,jedoch war für mich nicht zu erkennen das es eine mündliche Abmahnung gewesen ist.
Ist diese 2. nun gültig?
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 9:18
Hallo Swantje,
wir würden Ihnen empfehlen, sich in diesem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Leider steht es uns nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene` meint
25. Oktober 2018 at 0:10
Hallo, ich habe heute eine mündliche Abmahnung ausgesprochen bekommen, ohne Anwesenheit von einer dritten Person bzw. von Zeugen. Kann ich darauf bestehen, dass mir mein Arbeitgeber den genauen Hergang und den genauen Zeitpunkt meines angeblichen Fehlverhaltens erklären muss und auch darauf, dass ich dies schriftlich haben möchte, um gegen diese Abmahnung rechtliche Schritte einleiten zu können ? Ich habe keine Möglichkeit bekommen, mich zu den mir unverständlichen Gründen die zu dieser Abmahnung geführt haben zu äußern, weil ich nicht genau weiß warum ich diese erhalten habe. Lediglich ein Vertragspartner meines Arbeitgebers hat darum gebeten, mir eine Abmahnung auszusprechen, doch ohne jeden Hinweis oder Erläuterung darauf, was der genaue Grund für eine Abmahnung im Detail gewesen wäre, nur soviel, dass es nicht gefällt, das ich unbequeme Dinge anspreche und auch beim Namen nenne. Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 15:37
Hallo Rene`,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ingo meint
30. August 2018 at 13:46
Meine Schwester hat eine mündliche Abmahnung bekommen ohne irgend einen sachlichen Grund. Ich wusste gar nicht, dass eine mündliche Abmahnung gültig ist. Freunde haben uns geraten einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
Sandra meint
13. Juli 2018 at 13:45
Hallo,
ich hatte gerade ein sehr ernstes Gespräch meinem Vorgesetzten geführt.Wo mir eine Mündliche Abmahnung ausgesprochen wurde. Es wurde mir zu mein fehlverhalten dargestellt was ich zugebe. Aber ich war ja nicht war allein beteiligt, aber nur ich bekomm die Abmahnung? Das gespäch war unter 4 augen ist die Abmahnung gültig?
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 10:20
Hallo Sandra,
in der Regel ist auch eine mündliche Abmahnung möglich. Ob eine solche im Einzelfall gültig und rechtswirksam ist, kann und darf nur ein Anwalt beurteilen Wir hingegen sind zu dieser Rechtsberatung nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Callagentin meint
22. April 2018 at 0:28
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Geschäftsführer hat mich in einem cholerischen Anfall angebrüllt und mein Verhalten kritisiert. Ich konnte mich nicht rechtfertigen, da er mich mit seinem Geschrei nicht zu Wort kommen ließ. Er machte mir Vorwürfe und schrie u.a., dass dich doch gehen soll, bei den Firmen x und y (die er namentlich nannte) sei ich „schließlich auch schon rausgeflogen“. Dieses Geschrei fand im Großraumbüro statt, in dem am späten Nachmittag neben zwei weiteren Führungskräften, die natürlich zum Chef halten, noch ein (oder zwei?) Kollege(n) arbeitete(n), der/die das sicherlich mitbekommen haben. Den Kollegen werde ich aber zu meiner Unterstützung als Zeugen nicht heranziehen können. Einen BR gibt es nicht.
Gilt so ein Ereignis als mündliche Abmahnung?
Wenn ja, welche Frist habe ich, um Widerspruch einzulegen. Dieses unerfreuliche Ereignis liegt bereits mehrere Wochen zurück.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:03
Hallo Callagentin,
eine mündliche Abmahnung muss in der Regel, als solche gekennzeichnet sein. Ob es sich inhaltlich jedoch um eine mündliche Abmahnung handelte, können wir leider nicht beurteilen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist auch hier der beste Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
8. März 2018 at 18:29
Bei mir gab es ein längeres Gespräch, wobei mir mehrere, kleinere Fehlverfalten vorgeworfen wurde. Im Prinzip ging es jedoch um pädagogische Differenzen. Die nun in mehreren kleineren Gesprächen geklärt werden. Beim Ursprungsgespräch war eine Kollegin dabei, die ebenfalls sehr geschockt und überrascht von dem Gespräch war, da sie vieles nicht nachvollziehen konnte. Am Ende des Ursprungsgespräch sagte jedoch nicht meine unmittelbare Chefin, sondern die Verwaltungschefin „Wir möchten also Ihnen nahelegen, sich um eine neue Stelle zu bemühen“. Fehlverhalten bzw. Unsicherheiten konnten alle relativiert werden. 2x war es Unwissenheit geschuldet (da es dazu keine Regelungen bei uns gibt), wobei das passierte Verhalten zukünftig einfachst geändert werden kann und geändert wurde. Gilt dies nun als gerichtsverwertbare Abmahnung?
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 12:25
Hallo Sandra,
zunächst sei gesagt, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und nur ein Anwalt im Einzelfall prüfen kann, ob diese Formulierung als Abmahnung gewertet werden kann. Ganz allgemein ist eine mündliche Abmahnung allerdings durchaus möglich. Auch sollte ein Anwalt prüfen, ob die Gründe, die genannt wurden, für eine etwaige Kündigung ausreichen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joachim meint
17. Oktober 2017 at 11:07
Hallo,
habe eine Frage als Arbeitnehmer. Habe ich bei Mobbingverdacht Anspruch darauf, dass Abmahnungen oder Ermahnungen nur noch vor einem Zeugen wie z.Bsp dem Betriebsrat erfolgen.
Hintergrund ist, dass der Vorgesetzte beleidigend, persönlich und grenzwertige Äusserungen bei Abmahnung macht und ich mich davor künftig mit einem Zeugen schützen will.
Grüße
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:58
Hallo Joachim,
Zeugenaussagen sind bei Mobbing in jedem Fall ein wertvolles Gut. Diese erhöhen die Chance, dass Betroffene bei Gerichtsverhandlungen erfolgreich sind. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser sowieso dazu verpflichtet, sich Ihnen bei Problemen anzunehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eve meint
20. Juli 2017 at 13:00
Ich habe eine Mündliche Abmahnung (ohne Zeugen)bekommen, obwohl nicht bewiesen ist das ich den Fehler gemacht habe. Mir wurde es unterstellt und es war so. Rechtfertigen konnte ich mich nicht. Ist 6 Monate her und es ist erst nach 6 monaten bei dem kunden aufgefallen. (Als wir angefangen haben..) Ich bin mir siche das ich es nicht war , kann mich aber auch nicht erinnern. Es wurde aber auch nichts in der Datei notiert. Gestern hat mein Chef mir gesagt, wegen etwas anderem wenn ich nochmal das falsch mache bin ich weg.
Nicht vor zeugen. Eine zweite Abmahnung hat e so nicht ausgesprochen.
Wie ist das dann?
Ich gehe unter Bauchkrämpfen auf die Arbeit weil ich angst habe was falsches zu machen. Aus dem Grund will ich mich auch woanders bewerben! Aber ist es überhaupt rechtens?
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 10:10
Hallo Eve,
in dieser Situation sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Schließlich ist es nicht in Ordnung, dass Ihnen eine Abmahnung aufgrund eines Fehlers erteilt wurde, den Sie nicht begangen haben. Ein Anwalt kann Sie im gleichen Zug über die rechtliche Lage bei einer mündlichen Abmahnung aufklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
kristina meint
9. Mai 2017 at 21:05
mein Freund hat eine Abmahnung erhalten,jedoch nicht gesagt bekommen ob schriftlich oder mündlich..Betriebsrat war dabei.das ist nun ein paar Tage her wo das Gespräch war.bis jetzt hat er nichts unterschrieben nur sein Vorgesetzte welcher beim gespräch anwesend war-kann es sein das es garkeine gegeben hat?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 10:03
Hallo kristina,
da es ein Gespräch gegeben hat, scheint es sich um eine mündliche Abmahnung zu halten. Eine solche ist auch dann gültig, wenn sie nicht schriftlich festgehalten wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wilhelm meint
31. Dezember 2016 at 19:10
Kann auch der Arbeitnehmer mündlich abmahnen ? Wäre für Muster sehr dankbar.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:03
Hallo Wilhelm,
theoretisch ist das möglich. Aber ohne Zeugen lässt sich eine solche Abmahnung nur schwer nachweisen. Aus diesem Grund ist eine schriftliche Abmahnung von vornherein sicherer. Tipps dazu finden Sie hier: https://www.arbeitsrechte.de/arbeitgeber-abmahnen/
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Emil meint
30. September 2019 at 21:54
In der Firma in der ich arbeite (mehr als 17.000 MA weltweit und mehr als 6.000 MA in Deutschland) wurde eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern vor der gesamten Mannschaft (Niederlassung mit ca. 75 MA) mündlich abgemahnt. Zudem sollten sich die Betroffenen vor allen dazu äußern und rechtfertigen. Natürlich hat keiner der Betroffenen etwas vor allen dazu gesagt.
Kritik zu äußern gilt als absolutes no go. Auch eine konstruktive Kritik oder Verbesserungsvorschläge provozieren Vorgesetzte. Diese Vorgesetzten sind eingeschnappt und beleidigt, bestrafen dann die Kritiker mit Erlaubnis der Geschäftsführung.
Das ganze sollte ausschließlich dazu dienen, den Rest der MA einzuschüchtern. Ganz dem Motto Angst und Schrecken zu verbreiten und jeden mundtot zu machen.
Nun meine Frage:
Ist eine solche Vorgehensweise vor allen anderen vorgeführt zu werden rechtmäßig?
Das schlimme an der Sache ist, dass der Betriebsrat bei dieser Veranstaltung dabei war und noch in die selbe Kerbe haute.