Fast jeder Angestellte kennt dieses Szenario: Da hat der Arbeitgeber erneut Unmögliches von einem verlangt und die gemachten Überstunden sind ihm nicht einmal aufgefallen. Ein Dankeschön geschweige denn Lob gibt es selbstverständlich auch nicht.
Kurz & knapp: Mündliche Kündigung
Laut Arbeitsrecht muss eine Kündigung vom Arbeitsvertrag stets in schriftlicher Form erfolgen.
Es existieren tatsächlich Urteile, in denen eine mündliche Kündigung als wirksam angesehen wurde. Ein Beispiel für ein solches Urteil finden Sie hier.
Nein, eine mündliche Kündigung sollte in der Regel eher vermieden werden, da sie einen Streit zwischen Arbeitgeber und -nehmer provozieren und trotzdem nicht wirksam sein könnte. Tipps zur Vermeidung einer Kündigung in mündlicher Form gibt es im Ratgeber.
Inhalt
Spezifische Informationen zur mündlichen Kündigung:
Kommt es dann bei einem Meeting schließlich zum Streit, können sich manche Arbeitnehmer nicht zurückhalten und es platzt aus ihnen heraus: „Ich kündige!“
Doch kann man einfach mündlich kündigen? Ist eine mündliche Kündigung überhaupt rechtskräftig? Und wie soll ich mich verhalten, wenn eine Kündigung mündlich ausgesprochen wurde? Diese Fragen zum Arbeitsrecht sollen im folgenden Ratgeber beantwortet werden.
Ist eine mündliche Kündigung gültig?
Gilt eine mündliche Kündigung wie eine schriftliche? Diese Frage lässt sich mit Jein beantworten. Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ist in der Regel laut Arbeitsrecht eine schriftliche Form vonnöten. Eine Kündigung ist mündlich nicht gültig.
In § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
§ 125 BGB besagt:
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“
Wann zählt eine mündliche Kündigung?
In diesem Fall ging es um eine Frau, die als Friseurin in einem Studio arbeitete und mit ihrer Arbeitgeberin während eines Telefonats in einen Streit geriet. Im Eifer des Gefechts sprach besagte Frau die fristlose Kündigung mündlich aus. Dies sollte sie später noch bereuen, denn etwa zwei Wochen später wurde ihr zu ihrer Überraschung vonseiten der Arbeitgeberin gekündigt.
Mittlerweile bereute sie die mündliche Kündigung und beschloss, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klagen. Mit diesem Vorhaben kam sie jedoch nicht weit, da das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht ihre Klage als unzulässig erklärten. Die Kündigung sei auch mündlich wirksam.
Diese Aussage rechtfertigten sie folgendermaßen: Beim Eintreffen der schriftlichen Kündigung habe schon längst kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, da die ehemalige Friseurin bereits selbst ihre Kündigung – wenn auch mündlich – zum Ausdruck gebracht habe.
Eine mündliche Kündigung gilt dementsprechend nicht in jedem Fall als unwirksam. Obwohl die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiterin im Rahmen des Telefongesprächs darum gebeten hatte, wenigstens eine Kündigungsfrist einzuhalten, da eine Menge Feiertage bevorstünden, bestand diese auf die mündliche Kündigung und beteuerte dies mehrmals.
Aufgrund dessen entschied das Gericht, es der Frau nicht zu gestatten, sich im Nachhinein auf die Nichteinhaltung der schriftlichen Form zu berufen und sah die mündliche Kündigung als wirksam an.
Tipps um eine mündliche Kündigung zu vermeiden
Wenn Sie eine Kündigung mündlich aussprechen, gibt es oft kein Zurück mehr. Selbst, wenn diese nicht akzeptiert wird, machen Sie sich dadurch vor allem in der Chefetage keine Freunde. Eine mündliche Kündigung kann zwar rechtens sein, im Zweifelsfall sollten Sie jedoch stets auf die schriftliche Form zurückgreifen.
Eine mündliche Kündigung vom Arbeitsvertrag bedeutet noch lange nicht, dass das Arbeitsverhältnis auch wirklich beendet wird. Ein guter Ratschlag für Arbeitgeber wäre hier, die Angestellten bereits im Voraus darauf hinzuweisen, dass in Ihrem Unternehmen eine mündliche Kündigung nicht rechtswirksam ist.
Sollte sich ein Mitarbeiter trotzdem dazu entscheiden, den Arbeitsvertrag mündlich zu kündigen und trotzdem nicht zur Arbeit erscheinen, dann sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass eine Kündigung, wenn sie mündlich ausgesprochen wurde, nicht wirksam ist und die betroffene Person dazu auffordern, ihrer Arbeit wieder nachzukommen.
Anonym meint
5. Juli 2023 at 8:14
Finde es super dass ihr oben gleich kurz und knapp die Fragen klärt die am wichtigsten sind. Großes Lob 🙂
Tyler P. meint
19. November 2020 at 15:20
Danke für den informativen Beitrag über mündliche Kündigungen. Mein Bruder wird sich wohl einen Anwalt für Arbeitsrecht besorgen müssen, da er von seinem Arbeitgeber in mündlicher Form gekündigt wurde und das jetzt eine Woche zurückliegt. Interessant, dass eine mündliche Kündigung zwar rechtens sein kann, im Zweifelsfall jedoch stets auf die schriftliche Form zurückgegriffen werden soll.
Tobias M. meint
19. Juni 2020 at 9:50
Vielen Dank für den Beitrag zur mündlichen Kündigung. Meiner Schwester wurde gestern mündlich gekündigt und sie hat sich mit der Sachen an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gewandt. Gut zu wissen, dass nicht jede mündliche Kündigung wirksam ist und es bestimmte Fristen einzuhalten gilt.
Bernd U. meint
15. Juni 2020 at 19:25
Hallo,
meinem Mann wurde in einem Gespräch in der Probezeit gesagt, dass er nicht übernommen werde.
Was ist, wenn die schriftliche Kündigung nicht eingeht? Kann er dann auf eine unbefristete Anstellung hoffen und evtl. einklagen?
Viele Grüße