Erwerbstätige (werdende) Mütter profitieren in Deutschland von einem speziellen Schutz. Sowohl während der Schwangerschaft als auch eine bestimmte Zeit nach der Geburt ist es die Aufgabe des sogenannten Mutterschutzes, sie vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz, finanziellen Nachteilen oder einer Kündigung zu bewahren. Die Vorschriften dazu befinden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Kurz & knapp: Mutterschaftsgeld
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (also im Mutterschutz) wird im Regelfall Mutterschaftsgeld gezahlt.
Ob ein Anspruch besteht, ist abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu Beginn der Schutzfrist.
Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Haben Sie keinen Anspruch darauf, können Sie möglicherweise das reduzierte Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von einmalig maximal 210 Euro beantragen. Wer von wem wie viel Mutterschaftsgeld beanspruchen kann, erfahren Sie hier.
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Spezifische Informationen zum Mutterschaftsgeld:
§ 19 MuSchG regelt die Zahlung vom sogenannten Mutterschaftsgeld, welches fälschlicherweise öfter auch als Mutterschutzgeld bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung, die Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz anstelle ihres eigentlichen Gehalts zuteilwird. Doch nicht jede (werdende) Mutter hat einen Anspruch darauf, Mutterschaftsgeld zu erhalten.
Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, in welcher Höhe sich das Mutterschaftsgeld bewegt und wie schwangere Mitarbeiterinnen vorgehen sollten, wenn sie diese Leistung beantragen möchten, erklären wir im Ratgeber.
Wer hat Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld?
In der Regel beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor der Geburt und dauert acht Wochen nach der Entbindung an. Dieser Zeitraum wird als Schutzfrist bezeichnet, da Frauen in dieser Zeit ihrer Tätigkeit nicht nachkommen müssen bzw. dürfen.
Aus diesem Grund bekommen sie innerhalb dieser Zeitspanne Mutterschaftsgeld – vor und nach der Geburt. Der Entbindungstag ist ebenfalls mit inbegriffen.
Voraussetzung Nummer eins für den Erhalt dieser Leistung ist demzufolge ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu Beginn der Schutzfrist. Da die Zahlung vom Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und nicht vom Arbeitgeber übernommen wird, bezieht sich die zweite Voraussetzung auf die Art der Krankenversicherung:
- Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, gilt das Gleiche.
- Sind Sie hingegen privat versichert, können Sie von Ihrer Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld beanspruchen. Das Bundesversicherungsamt bzw. seine Mutterschaftsgeldstelle zahlt Ihnen jedoch in diesem Fall einmalig bis zu 210 Euro.
- Wenn Sie familienversichert sind, muss differenziert werden, ob Sie zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen oder nicht. Ist dem so, zahlt ebenfalls das Bundesversicherungsamt sozusagen Ihr Mutterschaftsgeld. Üben Sie keine Tätigkeit aus, steht Ihnen diese Leistung allerdings nicht zu.
Bedenken Sie: Diese Regelungen können bei Vorliegen einer Selbstständigkeit abweichen. Sind Sie beispielsweise selbstständig und haben eine private Krankenversicherung abgeschlossen, wird Ihnen kein Mutterschaftsgeld gezahlt. Verfügen Sie jedoch über eine sogenannte Krankentagegeldversicherung, erhalten Sie seit Februar 2017 im Mutterschutz zwar kein Mutterschaftsgeld, dafür aber das sogenannte Krankentagegeld.
Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert und selbstständig, steht Ihnen nur dann die Zahlung von Mutterschaftsgeld zu, wenn Ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Der zu zahlende Betrag gleicht dann der Höhe des Krankengeldes.
Wie hoch fällt das Mutterschaftsgeld laut Gesetz aus?
Grundsätzlich beträgt das Mutterschaftsgeld maximal 13 Euro pro Kalendertag und wird von der jeweiligen Krankenkasse gezahlt. Betrug Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist jedoch mehr als 13 Euro (also mehr als 390 Euro monatlich), steht Ihnen ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber zu.
Dieser ist in einer solchen Situation dazu verpflichtet, Ihnen die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Ihrem eigentlichen Lohn zukommen zu lassen. Einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld finden dabei allerdings keine Beachtung. Normalerweise erhalten (werdende) Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung die gleiche Summe, als hätten sie normal gearbeitet.
Steht Ihnen aufgrund der gewählten Versicherungsart kein Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse zu, können Sie unter gewissen Umständen eine einmalige Zahlung in Höhe von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt beanspruchen. Überschneiden sich Elternzeit und Mutterschutz, wird das Mutterschaftsgeld in der Regel entsprechend auf das Elterngeld angerechnet. Bei den gerade genannten 210 Euro ist dies jedoch nicht der Fall.
Übrigens: Die Begriffe Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld sind nicht synonym zu verwenden. Bei ersterem handelt es sich um ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das Frauen erhalten, die wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist ihrer Tätigkeit nicht nachgehen dürfen.
Zusammenfassung: Wer bekommt von wem wie viel Mutterschaftsgeld?
Da sowohl die Höhe als auch der Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld je nach Versicherungs- oder Beschäftigungsart variieren kann, haben wir Ihnen im Folgenden die jeweiligen Optionen in einer Tabelle zusammengefasst:
Versicherungsart/Beschäftigung | Anspruch auf Mutterschaftsgeld? | Einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt? | Arbeitgeberzuschuss möglich? |
---|---|---|---|
Pflichtversichert bei einer gesetzlichen KrankenkasseGesetzlich pflichtversichert | ✔ (13 € pro Kalendertag)✔ | ✘ | ✔ (durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt der letzten 3 Monate abzgl. 13 € pro Tag) ✔ |
Freiwillig gesetzlich versichert | ✔ (13 € pro Kalendertag)✔ | ✘ | ✔ (durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt der letzten 3 Monate abzgl. 13 € pro Tag)✔ |
Freiwillig gesetzlich versichert (+ selbstständig) | ✔ (nur bei Abschluss einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld)✔ | ✘ | ✘ |
Privat versichert | ✘ | ✔ (einmalig bis zu 210 €)✔ | ✔ (durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt der letzten 3 Monate abzgl. 13 € pro Tag)✔ |
Privat versichert (+ selbstständig) | ✔ (nur bei Vorliegen einer privaten Krankentagegeldversicherung)✔ | ✘ | ✘ |
Familienversichert (+ geringfügig beschäftigt) | ✘ | ✔ (einmalig bis zu 210 €)✔ | ✔ (nur bei monatlichem Nettoverdienst von mehr als 390 €, dann ebenfalls durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt der letzten 3 Monate abzgl. 13 € pro Tag)✔ |
Familienversichert ohne Beschäftigung | ✘ | ✔ (einmalig bis zu 210 €)✔ | ✘ |
In der Elternzeit | ✔ (13 € pro Kalendertag)✔ | ✘ | ✘ |
Antrag auf Mutterschaftsgeld: So gehen Sie vor
Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Sie es zunächst schriftlich beantragen. Je nachdem, ob die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt die Zahlung in Ihrem Fall übernimmt, müssen Sie den Antrag bei der entsprechenden Stelle einreichen und auf eine bestimmte Art und Weise dabei vorgehen:
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Zunächst einmal besteht der erste Schritt auf dem Weg zum Mutterschaftsgeld daraus, eine Bescheinigung für die Krankenkasse zu besorgen, die Auskunft über den mutmaßlichen Entbindungstag gibt.
Eine solche erhalten Sie frühestens sieben Wochen vor dem jeweiligen Termin von Ihrer Hebamme oder Ihrem Arzt. In der Regel bekommen Sie diese Bescheinigung in zweifacher Ausführung: eine für die Krankenkasse und eine für Ihren Arbeitgeber.
Der entsprechenden Bescheinigung für das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse müssen Sie im Anschluss Ihre persönlichen Daten und Ihre Kontoverbindung beifügen. Auch Angaben zum jeweiligen Arbeitsverhältnis sowie zum Arbeitgeber sind notwendig. Nachdem Sie Ihre Unterschrift unter das Dokument gesetzt haben, können Sie es bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Diese meldet sich dann bei Ihrem Arbeitgeber und verlangt von ihm normalerweise eine Entgeltbescheinigung, um das Mutterschaftsgeld berechnen zu können. Sobald diese vorliegt, überweist die Krankenkasse Ihnen im Regelfall monatlich den Betrag, der Ihnen zusteht. Der Arbeitgeberzuschuss wird normalerweise dann ausgezahlt, wenn Sie auch Ihr eigentliches Gehalt bekommen hätten.
Zusätzlich erhalten Sie eine Bescheinigung von der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, welche Sie nach der Entbindung mit der Geburtsurkunde Ihres Babys zurücksenden müssen, um auch in der restlichen Zeit des Mutterschutzes weiterhin von der entsprechenden Leistung profitieren zu können.
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
Erhalten Sie aufgrund einer Negativbescheinigung kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, können Sie jedoch unter gewissen Umständen einen Anspruch auf die einmalige Zahlung von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt haben. Um diesen wahrzunehmen, müssen Sie ebenfalls einen Antrag stellen.
Auf seiner Website stellt das Bundesversicherungsamt ein Formular bereit, um Mutterschaftsgeld zu beantragen. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt können Sie direkt online stellen. Übrigens: Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber müssen Sie in der Regel nicht explizit beantragen. Es genügt normalerweise, ihm die Bescheinigung über den mutmaßlichen Geburtstermin auszuhändigen.
Helena meint
1. Februar 2022 at 12:36
Hallo, ich weiß nicht, ob mir Mutterschaftsgeld zusteht und wer dafür verantwortlich ist. Ich bin gesetzlich pflichtversichert, arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bekomme volle Erwerbsminderungsrente und den Rest von der Grundsicherung vom Sozialamt. Die Krankenkasse sagt, mir würde Mutterschaftsgeld nicht zustehen, weil ich keinen Anspruch auf Krankengeld hätte aufgrund der Erwerbsminderungsrente. Das Bundesamt für soziale Sicherung sagt, dass ein Anspruch bei der Krankenkasse besteht, weil mein Arbeitsentgelt wegfällt. Was kann ich tun und was ist nun richtig?
Julia meint
21. Januar 2020 at 14:44
Hier eine kurze Fallschilderung. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen
Es geht um die Berechnung der Höhe des mir zustehenden Mutterschaftsgeldes.
Ich bin aktuell in der 38. Woche Schwanger und befinde mich seit dem 27.12.2019 in Mutterschutz . Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 07.02.2020.
Am 30.08.2019 haben mein Partner und ich geheiratet. Einige Wochen darauf haben wir vom einmaligen Sonderrecht Gebrauch genommen und unsere Steuerklasse rückwirkend zum Datum der Heirat (also ab August 2019) auf 3/5 wechseln lassen. Sonderrecht deshalb, weil eine rückwirkende Steuerklassenänderung lediglich einmalig nach der Heirat möglich ist. Nach der Änderung erfolgten von meinem Arbeitgeber Nachberechnungen und ich erhielt nachträglich die der Steuerklasse 3 entsprechenden Aufrollungsdifferenzen zu meinem Arbeitsentgelt nachgezahlt. Nun ist mein Arbeitgeber allerdings der Meinung, für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes (September, Oktober, November 2019) die Steuerklasse 3 nicht berücksichtigen zu müssen.
Nach § 14 Abs.1 MuSchG bestimmt sich der Zuschuss nach dem Durchschnitt der letzten drei Netto-Monatsgehälter. Ich verstehe, daß ein Wechsel der Steuerklasse nur um das Mutterschutzgeld zu erhöhen von Arbeitgebern nicht akzeptiert werden muss (Bundesarbeitsgerichts am 22.10.1986 (5 AZR 733/85). Hier gilt soweit ich weiß die ähnliche Regelung wie beim Elterngeld, dass der Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse 3 spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden muss, in dem der Mutterschutz beginnt, damit die bessere Steuerklasse in die Berechnung mit einfließt.
Allerdings haben mein Mann und ich ja während der Schwangerschaft geheiratet und haben unsere Steuerklasse in Folge der Heirat vorgenommen. Ich gehe davon aus, dass ein Steuerklassenwechsel der im Zusammenhang mit der Eheschließung steht, vom Arbeitgeber hingenommen werden muss und somit Abzüge beim Mutterschaftsgeld nicht anfallen dürften. Die Steuerklasse 3, die ich seit August 2019 inne habe muss also für die Berechnung meines Mutterschaftsgeldes berücksichtigt werden. Ist meine Ansicht korrekt?
Können Sie mir hierzu eine allgemein geltende Antwort mit ggf. der entsprechenden Rechtsgrundlagen liefern?
C.L. meint
9. April 2018 at 11:08
Ich habe folgende Frage:
Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, derzeit ohne Anspruch auf Krankentagegeld. Nun bin ich schwanger. Welcher Tag gilt gesetzlich als „Stichtag“ für die Feststellung meines Status – Zeitpunkt bei Beantragung des Mutterschaftsgeldes oder Zeitpunkt vor Feststellung der Schwangerschaft? Die Frage zielt darauf ab, ob ich auch noch im Verlauf meiner Schwangerschaft meinen Verischertenstatus verändern kann und damit einen Ansprcuh auf Mutterschaftsgeld generiere.
Vielen Dank und viele Grüße!
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 7:54
Hallo C.L.,
ein Stichtag zur Feststellung des Status ist uns nicht bekannt. Wie Sie Ihren Versichertenstatus während der Schwangerschaft verändern können, kann Ihnen Ihre Krankenkasse mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
B.Wander meint
3. März 2018 at 12:27
Frage zur Berechnung Mutterschaftsgeld für Kind 2 bezüglich der Lohnsteuerklasse 3 oder 5
Vorgang
1.) Geburt Kind 1: im Jahr X
Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber erhalten aufgrund Berechnung mit geänderter Steuerklasse 3 (von 4 auf 3 geändert 3 Monate vor Beginn Schutzfrist Mutterschutz)
Nach Ende der Schutzfrist Mutterschutz von Kind 1 anschließend in Elternzeit -> die Steuerklasse wurde in diesem Zusammenhang verändert von 3 auf 5.
-> zwischen Kind 1 + Kind 2 mit Teilzeitvertrag (= in Teilzeit gearbeitet) und in Elternzeit durchgehend weiterhin mit St.kl. 5 gearbeitet
2.Geburt Kind 2: im Jahr x
Elternzeit und Teilzeitvertrag wurde fristgerecht vor Beginn neue Schutzfrist Mutterschutzt bei Kind 2 beendet und weiterhin St.kl. 5 beibehalten.
Arbeitgeber nimmt als Berechnungsgrundlage zum Mutterschaftsgeld für 2.Kind, das Bruttoentgelt (incl. Tariferhöhungen) aus Vollzeitgehalt (vor Kind 1) abzüglich der gesetzlichen Abzüge 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist Mutterschutzfrist Kind 2. Die Abzüge beihalten auch die weiterhin geltende Steuerklasse 5.
Frage: Muss der Arbeitgeber bei der Zahlung Mutterschaftsgeld für Kind 2, dann nicht auch die Steuerklasse 3 aus meiner ersten Berechnungsgrundlage von Kind 1 nehmen oder gilt hier beim Abzug der gesetzlichen Abzüge die vorliegende Lohnsteuerklasse 5 ?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 11:09
Hallo B. Wander,
ob bei der Berechnung alles richtig gelaufen ist, kann ein Steuerberater beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de