Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes befinden sich Arbeitnehmerinnen in der Regel im Mutterschutz. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass sie beispielsweise vor Gesundheitsgefährdungen auf der Arbeit oder einer Kündigung in der Schwangerschaft geschützt sind.
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Teil dieser Maßnahmen ist auch das sogenannte Mutterschaftsgeld, welches erwerbstätigen Schwangeren normalerweise anstelle ihres eigentlichen Gehalts gezahlt wird. Schließlich müssen bzw. dürfen sie innerhalb der Mutterschutzfristen ihrer Tätigkeit nicht nachkommen. Um trotzdem finanziell abgesichert zu sein, können sie entsprechend Mutterschaftsgeld beantragen.
Kurz & knapp: Mutterschaftsgeld beantragen
Es existiert keine gesetzliche Frist, innerhalb der Sie Mutterschaftsgeld beantragen müssen. Sie sollten den Antrag jedoch vor Beginn des Mutterschutzes stellen. Die sogenannte Schutzfrist startet sechs Wochen vor der Geburt.
Je nachdem, ob die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt die Zahlung übernimmt, muss man das Mutterschaftsgeld dort beantragen. Wer in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie hier nachlesen.
In der Regel müssen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht explizit beantragen. Dem Arbeitgeber reicht normalerweise ein Nachweis über den mutmaßlichen Entbindungstermin aus.
In Bezug darauf stellen sich schwangere Frauen jedoch einige Fragen: Wann und wo beantrage ich Mutterschaftsgeld? Gibt es spezielle Fristen, an die ich mich halten muss? Was ist bei der Beantragung vom Mutterschaftsgeld außerdem zu beachten? Antworten gibt’s im Ratgeber.
Inhalt
Wann muss ich Mutterschaftsgeld beantragen?
Eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb der Sie das Mutterschaftsgeld beantragen müssen, gibt es so gesehen nicht.
Da diese finanzielle Leistung jedoch sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung erbracht wird, sollten Sie den Antrag möglichst vor Beginn dieser Schutzfrist stellen.
Es empfiehlt sich daher nicht, das Mutterschaftsgeld erst nach der Geburt zu beantragen.
Wo muss ich Mutterschaftsgeld beantragen?
Weiterhin fragen sich einige schwangere Arbeitnehmerinnen in Bezug auf das Mutterschaftsgeld, wo sie es beantragen müssen. Dabei spielt die Art der vorliegenden Krankenversicherung eine Rolle. Sind Sie beispielsweise gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertag.
Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen
Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie Sie Mutterschaftsgeld beantragen, wenn ein Anspruch bei der Krankenkasse besteht:
- Frühestens sieben Wochen vorher erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin in zweifacher Ausführung – eine für Ihren Arbeitgeber und eine für die Krankenkasse.
- Im Regelfall benötigen Sie für den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse ein Formular, welches die jeweilige Versicherung auf ihrer Webseite online zur Verfügung stellt.
- Da normalerweise die Pflicht besteht, das Mutterschaftsgeld schriftlich zu beantragen, muss das Formular ausgedruckt und unterschrieben werden. Die Bescheinigung Ihres Frauenarztes können Sie dann entweder beilegen oder das Formular Ihrem Arzt vorlegen, damit dieser den mutmaßlichen Geburtstermin einträgt. Im Anschluss schicken Sie den ausgefüllten Antrag per Post an Ihre Krankenkasse.
Da das entsprechende Formular je nach Krankenkasse anders aufgebaut sein kann, stellen wir Ihnen hier einen Antrag auf Mutterschaftsgeld als Muster von der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) zur Verfügung. Bedenken Sie, dass dieser nur als Beispiel fungiert und Sie stets das Formular Ihrer persönlichen Krankenkasse nutzen müssen, um Mutterschaftsgeld zu beantragen.
Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt
Und wie beantrage ich beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld? Den entsprechenden Antrag finden Sie direkt auf der Webseite der dazugehörigen Mutterschaftsgeldstelle. Es besteht zudem die Option, beim Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld online zu beantragen.
Maria meint
21. August 2022 at 22:53
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich in Elternzeit und gehe in den Mutterschutz über. Davor habe ich 50% gearbeitet. Dies liegt aber mehr als 12 Monate zurück.
Erhalte ich dann Mutterschutzgeld berechnet an dem Gehalt vor der Elternzeit oder bekomme ich den Mindestsatz da an der Elternzeit berechnet?
Danke.
Liebe Grüße
Maria
Lena meint
8. Januar 2021 at 6:17
Hallo,
da es keine gesetzliche Frist zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes gibt, würde ich gerne wissen, warum der Arzt oder die Hebamme die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin erst frühestens 7 Wochen vor dem Entbindungstermin erstellen dürfen?
Auf welcher Grundlage wird denn diese Frist gesetzt?
Damit hat man automatisch nur eine Woche Zeit vor Beginn des Mutterschutzes, die Bescheinigung einzureichen.
Vielen Dank und beste Grüße
Lena
Katrina meint
28. Juni 2020 at 17:02
Hallo,
Wie lange muss ich als Ausländerin in Österreich versichert sein um Anspruch auf MutterschafsGeld
zu bekommen?
Vielen Dank.
Katrina
Marcel meint
1. Juni 2020 at 18:22
Wie sieht die Situation aus, wenn eine Frau in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und Grundsicherung bezieht? Es handelt sich um ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis und der ausgezahlte Lohn liegt unter 450€. Die Beschäftigte arbeitet aber Vollzeit und Versicherungsbeiträge werden entsprechend der Höhe eines Durchschnittslohns erhoben?
Isabel meint
30. Januar 2020 at 10:38
Hallo
Ich bin in ungekündigtem unbefristetem Arbeitsverhältnis, bin privat krankenversichert und verdiene 5300netto. Verstehe ich es richtig das ich kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt habe, sondern mein Mutterschaftsgeld von meiner PKV und meinem Arbeitgeber gezahlt werden wird?
Hierzu muss ich bei PKV und beim Arbeitgeber Attest und Antrag stellen, ist das richtig?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
Lieben Gruß
Isabel
Maria meint
29. Januar 2020 at 15:40
Hallo, meine Frage ist wenn ich kündige meine Job hab trotzdem des Recht an Mutterschaftsgeld? Oder wenn ich jederwo neu anfangen wie lange muss ich angemeldet sein vor der Schwangerschaft, das ich der Recht hab an diese Geld. DANKE
Aleksandra meint
6. Mai 2019 at 14:11
Hallo,
Ich möchte es endlich verstehen…Gleich beginne ich mit Mutterschutz. Ich bin fest angestellt und Vollzeit.
Was muss ich tun, um Mutterschaftsgeld zu bekommen? Sollte ich eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin nur an die Kranken schicken ? Oder muss ich auch bei meinem Arbeitgeber einen Antrag stellen?
Susann meint
4. Mai 2019 at 7:36
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit Februrar 2018 im Krankenstand und erhalte Krankengeld.
Zwischenzeitlich bin ich schwanger geworden und seit dem 20.04.2019 im Mutterschutz. Die Krankenkasse erklärte mir, sie zahle nur die 13 € anteilig und der Rest muss vom Arbeitgeber kommen.
Ich befinde mich offiziell noch im Anstellungsverhältnis (unbefristet). Ist der Arbeitgeber verpflichtet mir den Zuschuss zu zahlen, trotz der langen Zeit im Krankenstand und dem Bezug von Krankengeld?
Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.
Freundliche Grüße
Susann
Katharina meint
23. April 2019 at 8:55
Hallo!
Mein Arbeitgeber verweigert den Zuschuss des Mutterschaftsgeldes, weil ich angeblich zu spät beantragt habe bzw. meine Elternzeit, in der ich mich zum Zeitpunkt der Schutzfrist befand, nicht vor der Schutzfrist unterbrochen habe. Die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin hat mein Arbeitgeber fristgerecht bekommen. Ist das so rechtens??
Vielen Dank, Katharina
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2019 at 10:24
Hallo Katharina,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Natalia meint
12. April 2019 at 18:46
Guten Tag,möchte gerne wissen,haben sie schön geantwortet bei andere gleiche Frage ,aber hab nicht ganz verstanden,hab Vollzeit und Minijob,und Weiß ich beteiligt beider arbeitsgeber Zuschuss von Mutterschutz,nur wie teilen Sie es diese Zuschüsse?wie soll ich es machen?meine Vollzeit Arbeitgeber stehe schlechte Beziehung nach meine schwangaschaft,besteht Möglichkeit ergend wie ich selber es aufzuteilen oder mir Krankenkasse mir hilft oder wie auch immer es funktioniert sollte,und teile ich so meine shef?wie voll auch Minijob arbeitsgeber? Entschuldigen sich wegen meine schlechte deutsch.
Fr.grüsse Natalie
Mandy meint
9. April 2019 at 12:43
Guten Tag
Ich habe folgendes Problem. Ich entbinde in 10 Tagen ca. Zum ersten eines Monats habe ich bisher immer einen Abschlag laut Manteltarifvertrag Paragraph 13.1 Leasing erhalten dieser Abschlag wurde auch schriftlich niedergelegt. Nun habe ich diesen Monat bisher noch keinen Abschlag erhalten (es splittet sich für März eine Woche Beschäftigungsvervot + 3 Wochen Mutterschutz) Mein Arbeitgeber sagt aus Krankheitsfall sind sie noch nicht dazu gekommen mein Gehalt zu berechnen. Auf meine erboßte Antwort wer denn nun meine Rückbuchungen zahlt sagte er ich solle bedenken dass ich im Mutterschutz keinen Anspruch auf Abschlagszahlung habe und dies eine freiwillige Leistung der Firma ist.
Letzten Monat habe ich mich explizit bei meinem Arbeitgeber erkundigt wann und wie ich mein Gehalt im April bekomme um Rückbuchungen ect was ich nun an der Backe habe zu vermeiden. Darauf sagte er, zum ersten ganz normal der Abschlag wie immer und zum 15. Die Restzahlung…… was kann ich jetzt tun ? Wer befindet sich im Recht? Das ist nicht das erste mal wo einfach so kein Abschlag gezahlt wird und statt dessen erst zum 15. Bankarbeitstag überwiesen wird.
Liebe Grüße
Mandy
arbeitsrechte.de meint
11. April 2019 at 10:41
Hallo Mandy,
ob Ihnen eine Abschlagszahlung zusteht, können wir nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, die Rechtslage von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela Z. meint
23. Februar 2019 at 10:22
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite momentan auf Aushilfe Basis (450€) und gleichzeitig bekomme ich auch Arbeitslosengeld-II.
Wo muß ich Mutterschaftsgeld beantragen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 9:13
Hallo Michaela,
wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Dort kann Ihnen weitergeholfen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. Lehmann meint
19. Februar 2019 at 11:41
Hallo,
ich befinde mich derzeit noch in der 3 jährigen Elternzeit für meine erstgeborene Tochter. Nun bin ich erneut schwanger und mir stellt sich die Frage wieviel Elterngeld mir bei dem zweiten Kind zur Verfügung stehen.
Ich weiß von 2 Bekannten, die erneut die gleiche Höhe ausgezahlt bekommen haben, wie beim ersten Kind. Vorraussetzung war wohl die Geburt des 2. Kindes innerhalb von 24 Monaten nach der Geburt des ersten Kindes und dass man sich noch in Elternzeit befindet.
Bei mir wären es jetzt knapp 25 Monate.
Mein erstes Kind wurde am 15.04.17 geboren, mein Zweites wird wohl so um den 10.05.19 auf die Welt kommen.
Steht mir jetzt nur der Grundbetrag zu weil ich über die 24 Monate bin oder gab es in den letzten 2-3 Jahren eine Gesetzesänderung, sodass es eh nicht mehr relevant gewesen wäre?
Mir liegen unterschiedliche Informationen vor, die einen natürlicherweise sehr verunsichern.
Besten Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
A. Lehmann
Vio meint
1. Februar 2019 at 15:11
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin vom 15.04.2017 bis zum 14.04.2019 in Elternzeit, in dieser Zeit habe ich mir mein Elterngeld auf 1 Jahr auszahlen lassen und gehe seit April 2018 auf Minijob Basis ( in Elternzeit ) bei meiner Firma arbeiten.
Meine Elternzeit geht wie gesagt bis zum 14.04.2019, nun bin ich erneut schwanger und mein neuer Mutterschutz beginnt am 16.05.2019. Vom 15.04.2019 – 15.05.2019 gehe ich Vollzeit arbeiten.
Wie verhält es sich mit dem Mutterschaftsgeld? Ich bin über meinen Mann familienversichert.
Berechnet sich dann das neue Mutterschaftsgeld dann für den einen Monat wo ich wieder voll arbeite und dem Gehalt VOR der ersten Elternzeit oder aus zwei Monaten Minijob Basis und meinem einen Monat Vollzeit in 2019. Weiss das jemand 🙂
Liebe Grüße
Vio
AniSchu meint
30. Januar 2019 at 13:10
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich im 15. Monat meiner Elternzeit.
Vorerst hatte ich 12 Monate beantragt, diese um ein weiteres Jahr verlängert und nun durch eintreten der neuen Schwangerschaft bis zum Eintreten des Mutterschutzes wieder verkürzt.
Welcher Bemessungszeitraum wird, ihrer Auffassung nach, für den Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse zu Grunde gelegt? Lt. §20 und §21 Absatz 1 müssten die 3 Monate vor der Elternzeit ausschlaggebend sein. Gemäß Aussage von der Elterngeldstelle werden jedoch die nur 12 Monate als reguläre Zeit der Elternzeit angesehen und die letzten 3 Monate somit mit 0 berechnet. Nach dieser Logik würde mir also auch kein Arbeitgeberzuschuss zustehen. Ich bin irritiert und hoffe auf Aufklärung Ihrerseits, denn ich kann weder in Bezug auf das Mutterschaftsgeld noch zum Elternezit eine Regelung finden, die die Aussage der Dame der Elterngeldstelle untermauern würde.
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 9:11
Hallo AniSchu,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Einschätzung der Rechtslage anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kasia meint
3. Dezember 2018 at 21:28
Hallo,
Ich habe auch vollzeit job aber befristet bis 28.02 und minijob auf 450 unbefristet. Mutterschutz begint aber ab 27.01 das bedeutet mein arbeitsvetrags von vollzeit job endet in mutterschutz. Was kann ich dann von geld bekommen? Bleibt mir nur der zuschuss von minijob ?
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 9:05
Hallo Kasia,
solange der Vertrag besteht haben Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss. Nach Ende des Vertrages enden auch die Verpflichtungen des Arbeitgebers Ihnen gegenüber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eleonore meint
26. September 2018 at 18:52
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite momentan Vollzeit und habe noch eine weitere Arbeitsstelle auf Aushilfe Basis (450€). Kann ich denn mein Nettoeinkommen für das Mutterschaftsgeld für die beiden Arbeitgeber geltend machen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus
Beste Grüße
Eleonore
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 9:21
Hallo Eleonore,
das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt, nicht vom Arbeitgeber. Wenn Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist mehr als 13 Euro (also mehr als 390 Euro monatlich) betrug, steht Ihnen ein Zuschuss vom Arbeitgeber zu. Bei mehreren Arbeitgeber müssen sich in der Regel alle an diesem Zuschuss beteiligen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de