Zu den vielen Aufgaben, die ein Nachwuchs mit sich bringt, gehört es vor allem auch, Familie und Arbeit unter einen Hut zu bekommen. Eltern sollen sich nach der Geburt ganz auf ihr Kind konzentrieren dürfen; zudem soll Müttern genug Raum geboten werden, um sich körperlich und geistig von der Entbindung zu erholen.
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Deshalb ist im Arbeitsrecht zum einen die Elternzeit vorgesehen; doch auch schon während der Schwangerschaft sind Arbeitnehmerinnen durch den Mutterschutz von bestimmten Tätigkeiten ausgenommen.
Kurz & knapp: Mutterschutz und Elternzeit
Das Beschäftigungsverbot, welches sich aus dem Mutterschutz ergibt, gilt in der Regel ohne Bestätigung. Die Elternzeit hingegen muss fristgerecht beantragt und genehmigt werden.
Arbeitnehmerinnen haben nach der Geburt automatisch den Status „Mutterschutz“. Erst im Anschluss daran können sie in Elternzeit gehen. Beides gleichzeitig ist demzufolge nicht möglich.
Welche Vorschriften Anwendung finden, wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, erfahren Sie hier.
Dementsprechend können Mutterschutz und Elternzeit unterschiedlich miteinander korrelieren. Die rechtliche Handhabe ist für Eltern häufig verwirrend und mitunter auch verunsichernd. Anbei deshalb einige Erläuterungen, wie sich diese Regelungen zueinander verhalten.
Inhalt
Zu den Begriffen selbst: Was ist Mutterschutz und was ist Elternzeit?
Um zu verstehen, wie Elternzeit und Mutterschutz zusammenhängen, müssen die beiden Teilbereiche natürlich erst einmal separat beleuchtet werden.
Unter Mutterschutz wird die Gesamtheit all der Regelungen verstanden, welche Mütter vor und nach der Geburt schützen sollen, indem es ihnen hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit Sonderrechte einräumt.
Hierzu zählen:
- der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und junge Mütter
- Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt
- Das Mutterschaftsgeld als Entgeltersatzleistung
- Verbot von Arbeit an Abenden und Sonntagen
- Der Auschluss von Tätigkeiten, die als gefährdend gelten
Diese Rechte haben durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ihre eigene Kodifizierung. Der Beginn des Beschäftigungsverbotes beläuft sich in der Regel auf sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach der Entbindung dauert er meist acht Wochen an, bei Mehrlings- oder Frühgeburten sind auch zwölf Wochen möglich.
Im Gegensatz zum Mutterschutz kann eine Elternzeit sowohl vom Kindsvater als auch von den Pflegeeltern und mitunter auch von Großeltern als Großelternzeit in Anspruch genommen werden. Damit ist eine Befreiung von der eigentlichen Erwerbstätigkeit gemeint, in welcher sich der Betreuung des Nachwuchses gewidmet wird. Elternzeit kann erst nach der Geburt, aber dann bis zum achten Lebensjahr eines Kindes für eine maximale Dauer von drei Jahren beansprucht werden – diese müssen jedoch nicht am Stück genommen werden, sondern können aufgesplittet sein.
Dementsprechend muss eine Elternzeit rechtzeitig beantragt und vom Arbeitgeber abgesegnet werden, während der Mutterschutz in der Regel automatisch und ohne zusätzliche Bestätigung beginnt und endet. Die Elternzeit und das entsprechende Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, festgehalten.
(Werdende) Mütter können sowohl Mutterschutz als auch Elternzeit in Anspruch nehmen – dementsprechend sind natürlich auch verschiedene Konstellationen denkbar. Nachfolgend finden Sie deshalb Antworten zu den gängigsten Fragen.
Darf es beim Mutterschutz und der Elternzeit zu einer Überschneidung kommen?
Das kommt zunächst darauf an, wer die Elternzeit in Anspruch nimmt. So ist es theoretisch möglich, dass der Kindsvater nach der Geburt eine Elternzeit beansprucht hat, während die Kindsmutter sich noch im Mutterschutz befindet – in solch einem Falle ist eine Überschneidung also durchaus möglich.
Handelt es sich um die Kindsmutter, verhält es sich so: Diese befindet sich offiziell entweder im Mutterschutz oder in Elternzeit; nur ein Status ist möglich. Da ohnehin vor und nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot gilt, ist es üblich, zunächst die entsprechend acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung in Anspruch zu nehmen und direkt danach eine Elternzeit anzuhängen.
Daraus ergibt sich eben auch, dass immer nur eine bestimmte Entgeltfortzahlung in Anspruch genommen werden kann: Arbeitnehmerinnen können kein Mutterschaftsgeld in einer offiziellen Elternzeit nehmen, genauso wird kein Elterngeld im Mutterschutz ausgezahlt. Dies leitet direkt zur nächsten Frage über:
Zählt der Mutterschutz zur Elternzeit dazu?
Jein – genauer gesagt ist die Dauer des Mutterschutzes beim Elternzeitanspruch der Mutter inbegriffen. Dies ist in § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG festgelegt:
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.
Die Kindsmutter kann also nicht zusätzlich zur Zeit des Beschäftigungsverbotes noch einmal drei volle Jahre Elternzeit nehmen, sondern diese Arbeitsbefreiung ist davon in Abzug zu bringen. Dennoch ist der Mutterschutz nicht als eine Elternzeit zu werten.
Wann beginnt nun die Elternzeit für Mütter – nach der Geburt oder nach dem Mutterschutz?
Eine offizielle Elternzeit beginnt erst nach dem Mutterschutz – gesetzt dem Fall, dass sie beantragt wurde.
Der Mutterschutz geht also nicht automatisch in eine Elternzeit über, betroffene Arbeitnehmerinnen müssen eine anschließende Elternzeit fristgerecht beim Arbeitgeber eingereicht haben. Sonst kann es zu Komplikationen oder schlimmstenfalls zu einer Kündigung kommen.
Gleichwohl die Zeit der Sperrfrist in der verfügbaren Elternzeit der Mutter eingerechnet wird, handelt es sich rechtlich bei dem Mutterschutz nicht um Elternzeit.
Erneut schwanger in der Elternzeit – welche Regelungen gelten?
Wer eine Familie gründen möchte und sich mehr als nur ein Kind wünscht, der räumt meist eine bestimmte Zeitspanne für potentiellen Nachwuchs ein. Zudem kann eine Elternzeit ja bis zum achten Lebensjahr eines Kindes genommen werden – insofern passiert es natürlich nicht selten, dass Arbeitnehmerinnen erneut schwanger werden, während sie in Elternzeit sind.
Wenn sich nun erneut ein Nachwuchs ankündigt, dann erwägen viele Arbeitnehmerinnen, eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen erneutem Mutterschutz zu beantragen – schließlich kann so das Kontingent der verfügbaren Elternzeit aufgespart werden. Hier gilt: Eine solche Verkürzung der Elternzeit ist nicht nur möglich, sie ist im BEEG § 16 Abs. 3 sogar gesondert aufgelistet:
Die vorzeitige Beendigung (der Elternzeit) wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, […], kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.
Das bedeutet: Ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers, dieser muss nur in einem angemessenem Zeitraum informiert werden. Darüber hinaus muss nach Ende vom Mutterschutz jede Elternzeit wieder regulär beantragt werden.
Wie in vielen Bereichen der Arbeitswelt gilt auch hier: Kommunizieren Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, um unnötige Komplikationen zu vermeiden!
Katharina meint
6. Oktober 2022 at 11:31
Hallo, ich ich bin etwas verwirrst ueber das Thema Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld.
Mein ETA ist aktuell 03.11.2022 – danach moechte ich 2 Jahre Elternzeit beantragen mit der Option nach 1 jahr teizeit wieder zu arbeiten. In meiner aktuellen Anstellung habe ich Anspruch auf einen Dienstwagen. Diesen Anspruch habe ich laut rechcerche bis zum Ende des Mutterschutzes also bis 8 Wochen nach Geburt. Mei Arbeitgeber sagte mir nun ich muesse das Auto ab 1. Tag Elterngeldbezug abgeben. Ab wann ist dies nun genau – beim Elterngeldantrag muss ich ja ab 1. Tag nach Grburt angeben? Heisst dass ich muss das Auto noch vor der Geburt abgeben?
CF meint
19. Mai 2021 at 21:29
Hallo,
ich habe die Elternzeit des ersten Kindes wegen Mutterschutz (2.Kind) unterbrochen. nun muss ich ja bis 1 Woche nach Geburt des zweiten Kindes wieder Elternzeit beantragen, um übergangslos vom Mutterschutz (2. Kind) in die Elternzeit zu gehen.
Für welches Kind muss ich denn nun aber die Elternzeit nach dem MuSchu beantragen?
Geht die unterbrochene Elternzeit des ersten Kindes erstmal weiter (die wäre allerdings vor Ende des Mutterschutzes ausgelaufen, war ja aber unterbrochen) oder beantrage ich jetzt Elternzeit für das 2. Kind? Was passiert dann mit der nicht genommenen Elternzeit des ersten Kindes?
vielen Dank für Ihre Info.
viele Grüße
CF
Sandra meint
5. Mai 2019 at 17:16
Hallo,
Ich befinde mich derzeit mit meinem ersten Kind noch in Elternzeit und bin jetzt mit meinem zweiten Kind schwanger. Ich habe auch schon einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit gestellt, um demnächst erneut in den Mutterschutz zu gehen. Steht mir jetzt eigentlich beim Muttschaftsgeld auch ein Zuschuss von meinem Arbeitgeber zu oder nur das Geld von der Krankenkasse? Und wenn ja, muss ich da einen gesonderten Antrag an meinen Chef stellen oder was muss ich beachten?
Mit freundlichen Grüßen
Sandra
Milly meint
31. Januar 2019 at 12:24
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
Leider bin auch ich etwas verwirrt. Mein Entbindungstermin ist am 27.03.2019. Die Mutterschutz beginnt dann am 13.02.2019 und endet am 22.05.2019. Mein Mann hat 2 Monate Elternzeit beantragt (vom 27.03.2019 bis zum 26.05.2019 )und ich moechte 12 Monate beantragen. Mir ist nicht klar, ob meine 2 Monate der Mutterschutz nach der Entbindung zur Elternzeit gehören oder nicht? bzw. ob ich jetzt einen Antrag vom 23.05.2019 bis zum 22.05.2020 oder vom 23.05.2019 bis zum 22.03.2020 stellen soll?
Danke im Voraus für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 14:35
Hallo Milly,
die Elternzeit für die Mutter beginnt erst mit dem Ende der Mutterschutzzeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christin meint
21. Januar 2019 at 14:44
Schwanger in der Elternzeit
Was muss man beachten, wenn man seine Elternzeit aufgrund der neuen Schwangerschaft verkürzen möchte? Und wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld für das zweite Baby? Bekommt man nur die 13 Euro von der Krankenkasse oder steht einem auch noch ein Arbeitgeberanteil zu?
LG
Simone meint
8. Januar 2019 at 18:06
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
Leider bin auch ich etwas verwirrt.
Ich bin mit Zwillingen schwanger, errechneter ET ist der 02.08.19. Ich gehe 6 Wochen vorher in den Mutterschutz, d.h. am 21.06.. Nach Entbindung würden mir 12 Wochen Mutterschutz zustehen.
Ich möchte aber 2 Jahre in „Elternzeit Plus“ gehen.
Laut unserer Büro-Dame ist der Tag der Geburt dann auch Anfang meiner Elternzeit, nicht erst nach den 12 Wochen Mutterschutz. Das würde heißen, dass ich (wenn wir einfach den errechneten Termin nehmen würden) ab 02.08. in Elternzeit wäre, statt erst ab dem 25.10., stimmt das denn so? Das macht ja finanziell auch einiges aus…
Vielen lieben Dank vorab.
arbeitsrechte.de meint
14. Januar 2019 at 13:44
Hallo Simone,
in § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG heißt es dazu: „Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.“ Demzufolge ist die Dauer des Mutterschutzes bereits im Elternzeitanspruch inbegriffen, zählt allerdings nicht als Elternzeit. Sie erhalten daher auch kein Elterngeld im Mutterschutz, sondern entsprechend Mutterschaftsgeld. Erst nach Ablauf des Mutterschutzes erhalten Sie Elterngeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
7. Januar 2019 at 14:41
Hallo
Meine Frau und ich bekommen unser Kind am 05.05.2019.
nach der Geburt ist sie für 8 Wochen ( 2 Monate) in Mutetschutz, wenn ich das richtig verstanden habe.
Also bekommt Sie in dieser Zeit noch das volle Gehalt Ag + Krankenkassen 13€.
wenn ich in diesen 2 Monaten dann elterzeit beantrage, bekomme ich doch ca. 65% von meinem durchschnittlichem Einkommen der letzten 3 Monaten, Max 1800€.
Petra meint
23. Oktober 2018 at 12:58
Hallo,
angenommen eine Frau hat Elternzeit beantragt vom 01.01.2017 bis 31.12.2019.
Sie wird während der Elternzeit erneut schwanger, Beginn der Schutzfrist ist der 01.03.2019.
Ihr Arzt erteilt ihr am 01.10.2018 ein individuelles Beschäftigungsverbot und sie teilt dem Arbeitgeber
mit, dass sie ihre Elternzeit zum 30.09.2018 beenden möchte.
Hat sie nun auch Anspruch auf die Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes oder nur
für die Zeit der Mutterschutzfrist?
Im Voraus vielen Dank.
Jenny meint
14. Oktober 2018 at 10:08
Hallo zusammen,
ich befinde mich derzeit in Eltergeld Plus (Kind ist jetzt 15 Mon) und bin erneut schwanger. Wenn ich es richtig verstehe, dann kann ich meinem AG mitteilen, dass ich die Elternzeit vorzeitig beende. Würde dann ins Beschäftigungsverbot gehen und hätte noch einige Monate zum Geld ansparen.
Was passiert aber mit meinen weiteren Monaten Elterngeld? Verfällt das Geld? Hatte ja aufgrund der knapp 2 Jahre nur „halbes Elterngeld“ zur Verfügung.
Lieben Dank im Voraus
Alicja meint
14. September 2018 at 21:01
Ich verstehe das ganze nicht so ganz. Ich habe ein Termin am 23.November 2018. 8 Wochen danach gilt noch Mutterschutz und dannach fängt die Elternzeit an. Muss ich dann der Arbeitgeber ein Datum schreiben ab wann ich Elternzeit beginnt und bis wann ich zuhause bleiben will, ode rreicht es wenn ich nur das voraussichtliche Rücktermin mitteile?
Danke für die Hilfe
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 9:40
Hallo Alicja,
für den Arbeitgeber ist auch der Termin für die Elternzeit relevant. Im Zweifelsfall können Sie auch Ihren Arbeitgeber fragen, welche Informationen er braucht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maraike W. meint
21. August 2018 at 10:43
Hallo,
so ganz bin ich mir immer noch nicht sicher, ob die Zeitspannen dann richtig verstanden habe. Ich gehe am 24. September in der Mutterschutz bis zum 31.Dezember. Mein Mann und ich haben geplant dass ich 12 Monate und er 2 Monate Elternzeit nehme. Nach meinem Verständnis bedeutet das , das meine Elternzeit dann vom 01.Januar bis 31. Dezember 2019 geht. ( Wenn man jetzt mal von glatten Monaten ausgeht, mir ist klar dass sich das um ein paar Tage verschieben kann wegen Geburtstermin.) Ist das soweit korrekt?
Herzlichen Dank
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:58
Hallo Maraike,
wenn es sich dabei um alle relevanten Informationen handelt, können Sie von diesem Zeiträumen ausgehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
10. Juli 2018 at 9:11
Es wird an anderen Stellen gesagt, dass die Zeiträume der Elternzeit und des Elterngeld sich unbedingt decken sollen, damit es nicht zu Einbußen kommt.
Nun ist aber der Mutterschutz aber mit 8 Wochen nicht deckungsgleich mit „zwei Monaten ab Geburt“.
Ein Beispiel:
21.06. Geburt
16.08. Mutterschutz endet nach 8 Wochen
Für das Elterngeld ist aber ein Beginn zum 21.08. erforderlich.
Somit müsste auch die Elternzeit ab dem 21.08. beantragt werden.
Ist es wirklich so, dass man dann in dem Zeitraum zwischen 16.08. Und 21.08. voll arbeiten müsste, wenn man keinen urlaubsanspruch hat?
Das wäre ja für alle Beteiligten völliger Unsinn.
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 9:57
Hallo Sebastian,
Wenn sich eine Zeit zwischen Mutterschutz und Elternzeit ergibt, greifen wieder die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Velislava meint
11. Mai 2018 at 15:26
Wie geht es weiter mit dem Elterngeld beim Kind 2?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 13:17
Hallo Velislava,
lesen Sie am besten hierzu unseren Ratgeber zum Thema Elterngeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
28. Februar 2018 at 0:23
„Gleichwohl die Zeit der Sperrfrist in der verfügbaren Elternzeit der Mutter eingerechnet wird, handelt es sich rechtlich bei dem Mutterschutz nicht um Elternzeit.“ Gilt das immer?
Als Arbeitnehmervertreter beschäftige ich mich derzeit intensiv mit der Frage der Urlaubsanspruchskürzung für Mütter während einer direkt anschließenden Elternzeit, die der Arbeitgeber für volle Kalendermonate vornehmen darf. Das Prinzip ist soweit klar, aber ich hänge fest an der Frage, ob die Zeit des meist 8-wöchigen Mutterschutzes nach der Geburt, die ja – bei direkt anschließender Elternzeit – auf die Elternzeit der Mutter angerechnet wird, auch mit Blick auf die Urlaubskürzung schon voll als Elternzeit gilt. Oder ob diese acht Wochen Mutterschutz wirklich nur auf die Elternzeit angerechnet werden, ohne aber „echte“ Elternzeit im Sinne der Urlaubskürzung zu sein. Dann würde die Frau nämlich auch in zwei weiteren Monaten noch Urlaubsansprüche erwerben. In meinem Betrieb ergibt durch die beiden verschiedenen Interpretationen eine Differenz von 5 Urlaubstagen. Oder richtet sich dies streng nach dem beantragten und bewilligten Zeitraum? D.h. wer als Mutter ab Geburtstermin beim Arbeitgeber beantragt, verliert mehr Urlaub?
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 9:38
Hallo Christian,
unserer Kenntnis nach wird die Mutterschutzzeit in jedem Fall auf die Elternzeit angerechnet, unabhängig davon, ob die Elternzeit direkt nach Geburtstermin in Anspruch genommen wird oder nicht. Da wir allerdings keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir Ihnen keine rechtsverbindliche Antwort zu diesem Sachverhalt geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de