Morgens um 9 ins Büro und abends um 6 wieder nach Hause – so sieht für viele Deutsche der Arbeitsalltag aus. Jedoch gibt es zahlreiche Branchen, in denen es nötig ist, auch in der Nacht zu arbeiten, weil z. B. Aufträge pünktlich am nächsten Morgen erledigt sein oder bestimmte Dienstleistungen einfach 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen müssen. Im Zuge dessen hat sich in vielen Betrieben ein Schicht-System etabliert.
Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit arbeiten, sind oft einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Die Beschäftigung in der Nacht wirkt gegen die innere Uhr und bringt den Biorhythmus der Nachtarbeiter durcheinander. Dies hat Einfluss auf die Gesundheit der Beschäftigten. Auch das soziale Leben wird durch die Nachtarbeit beeinträchtigt, da die Arbeitnehmer es schwerer haben, ihre Freizeit zeitlich mit der ihrer Familie und ihrer Freunde zu koordinieren.
Kurz & knapp: Nachtzuschlag – Ab wann?
Was Nachtzuschlag ist und ab wann er gezahlt wird, legt das Arbeitszeitgesetz fest.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Nachtzuschlag, wenn sie regulär mindestens zwei Stunden täglich während der Nachtzeit arbeiten.
Die gesetzlich festgelegte Nachtzeit dauert von 23 bis 6 Uhr, für Bäcker und Konditoren von 22 bis 5 Uhr. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Aufgrund dieser Mehrbelastung durch nächtliche Arbeit haben Angestellte einen Anspruch auf Nachtschichtzuschlag oder kurz Nachtzuschlag. Ab wann dieser gezahlt wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Ab wann gibt es Nachtzuschlag? Das sagt das Arbeitsrecht
Der Nachtzuschlag – ab wann gilt er? Gesetzlich ist die Nacht- und Schichtarbeit im § 6 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) festgehalten.
Dieser regelt nicht nur die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitern, sondern auch weitere Sachverhalte.
Folgendes wird u. a. vom § 6 „Nacht- und Schichtarbeit“ festgelegt:
- Nachtarbeitnehmer dürfen pro Werktag nicht länger als 8 Stunden arbeiten.
- Die tägliche Arbeitszeit kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit im Kalendermonat bzw. innerhalb von 4 Wochen nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
- Arbeiter, die regelmäßig in der Nachtschicht arbeiten, haben das Recht auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung alle 3 Jahre – jährlich, wenn sie das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
- Nachtarbeitnehmer haben unter gewissen Umständen das Recht, die Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz zu verlangen. Der Arbeitgeber hat dieser Forderung nachzukommen, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse der Versetzung entgegenstehen.
- Arbeitgeber haben Nachtarbeitern entweder einen angemessenen Freizeitausgleich für die Arbeit in der Nachtzeit oder einen Nachtzuschlag auf den Arbeitslohn zu gewähren, sofern der tarifliche Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung vorsieht.
Nachtschichtzuschlag: Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?
Ab wann gilt der Nachtzuschlag bzw. ab welcher Uhrzeit stehen Arbeitnehmern Zuschläge für nächtliche Arbeit zu? Dies wird im § 2 „Begriffsbestimmungen“ des ArbZG festgelegt.
Nach diesem gilt, sofern es keine anderweitige Regelung im Tarifvertrag gibt, jede Beschäftigung als Nachtarbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Als Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist ein fester Zeitraum definiert:
- Für Bäckereien und Konditoreien gilt die Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr am Folgetag.
- Für alle anderen Gewerbe gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr am nächsten Morgen als Nachtzeit.
Der Zeitraum, in der Arbeit als Nachtarbeit gilt, beträgt also immer 7 Stunden, lediglich die Anfangs- und Endzeitpunkte verschieben sich für Nachtarbeitnehmer im Bäcker- und Konditorgewerbe. Die Höhe des ihnen zustehenden Nachtzuschlags bleibt davon jedoch unberührt.
Sobald mindestens zwei Stunden der täglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in die gesetzlich festgelegte Nachtzeit fallen, verrichtet er Nachtarbeit. Der Nachtzuschlag wird allerdings nur für die Arbeitsstunden gezahlt, die tatsächlich in der Nachtzeit liegen.
Arbeitnehmer A arbeitet im Metallhandwerk und verrichtet regelmäßig Schichtdienst in der Zeit von 18 bis 3 Uhr morgens. Er gilt damit als Nachtarbeiter. Seine Arbeitszeit teilt er sich wie folgt ein:
- von 18 bis 22 Uhr (4 Stunden): Arbeit
- von 22 bis 23 Uhr: eine Stunde Pause
- von 23 bis 3 Uhr (4 Stunden) Arbeit
Nur die vier Arbeitsstunden der zweiten Hälfte seiner Schicht fallen in den Bereich der Nachtzeit. Er bekommt deshalb für 4 Arbeitsstunden sein normales Bruttoarbeitsentgelt und für 4 Arbeitsstunden Bruttoarbeitsentgelt mit Nachtzuschlag.
Arbeitnehmer B ist ein Kollege von A und arbeitet im gleichen Betrieb zu den gleichen Zeiten. Er teilt sich seine Arbeitszeit so ein:
- von 18 bis 23 Uhr (5 Stunden): Arbeit
- von 23 bis 0 Uhr: eine Stunde Pause
- von 0 bis 3 Uhr (3 Stunden): Arbeit
Sowohl Arbeitsbeginn als auch -ende sind zeitlich identisch mit denen von Arbeitnehmer A. Da Pausen in der Regel jedoch nicht als Arbeitszeit gelten und nicht entlohnt werden, verrichtet Arbeitnehmer B nur 3 Stunden Arbeit während der Nachtzeit. Er erhält damit für 5 Arbeitsstunden normalen Lohn und für 3 Arbeitsstunden Lohn mit Nachtzuschlag.
Arbeitnehmer C arbeitet täglich von 15 Uhr bis Mitternacht. Währenddessen macht er eine Stunde Pause, sodass er insgesamt auf 8 Arbeitsstunden kommt. Die letzte Stunde davon fällt in den Zeitraum von 23 bis 0 Uhr und liegt damit in der Nachtzeit.
Da Arbeitnehmer C aber nicht mehr als zwei Arbeitsstunden während der Nachtzeit arbeitet, gilt seine Tätigkeit nicht als Nachtarbeit. Er erhält deswegen überhaupt keinen Nachtzuschlag, auch nicht für die eine Stunde, die er von 23 Uhr bis Mitternacht arbeitet.
Wer kriegt den Nachtzuschlag: Ab wann gelten Angestellte als Nachtarbeitnehmer?
Ein Angestellter, der einmalig für einen erkrankten Kollegen einspringt und ausnahmsweise in der Nachtschicht eingesetzt wird, hat noch keinen Anspruch auf Nachtzuschlag.
Die Definition von Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmern ist ebenfalls im § 2 des ArbZG festgehalten.
Nach diesem gilt ein Angestellter als Nachtarbeiter, wenn:
- er mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet oder
- er normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet.
Nachtarbeit am Feiertag: Ab wann gibt es Nachtzuschlag und ab wann Feiertagszuschlag?
Generell gelten Feiertage als arbeitsfreie Tage, allerdings gibt es zahlreiche Branchen als Ausnahmen, in denen Unternehmen ihre Angestellten auch an Feiertagen zur Arbeit verpflichten können (z. B. im Gesundheitswesen).
Mitunter steht den Arbeitnehmern dann ein Feiertagszuschlag zu, sofern dies tarifvertraglich oder anderweitig im Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht, werden diese für jede Stunde gezahlt, die an einem Feiertag gearbeitet wird bis einschließlich 4 Uhr morgens des Folgetages.
Arbeitnehmer D arbeitet in einer Bäckerei und leistet vom Abend des 26. Dezembers (zweiter Weihnachtstag) bis zum nächsten Morgen (ein regulärer Werktag) Nachtschicht.
Seine Arbeitszeiten und die ihm damit zustehenden Zuschläge verteilen sich folgendermaßen:
- 22 bis 3 Uhr (5 Stunden): er erhält Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag
- 3 bis 4 Uhr: eine Stunde Pause – er erhält keine Zuschläge
- 4 bis 5 Uhr (1 Stunde): er erhält Nachtzuschlag, aber keinen Feiertagszuschlag mehr
- 5 bis 7 Uhr (2 Stunden): seine Arbeitszeit liegt außerhalb der Nachtzeit – er erhält keine Zuschläge mehr
G. Harald meint
25. Oktober 2024 at 16:52
ich arbeite als Fahrer für eine Metzgerei. Arbeitsbeginn von 04:00 – 09:00 Uhr. Stempel immer vor Beginn und nach dem Ende ab. 20 Stunden die Woche. Im Arbeitsvertrag ist nichts vermerkt von Nachtschichtzulagen. Meine Frage: zählt die Zeit von 4-6 sind 2 Stunden als Nachtschicht und wenn ja: dann müsste ich ja Nachtschichtzulagen erhalten. Was ist Ihre Meinung?
VASILEIOS meint
11. Dezember 2021 at 20:14
Hallo
Meine Frau arbeitet hauptberuflich bei der Nachtreinigung von U-Bahne in München. Die Arbeitszeiten sind nicht festgelegt und hängen davon ab, ob Sie Wochentag, am Wochenende, an Feiertag oder bei der Ort arbeiten. Sie arbeitet jede Nacht ununterbrochen und bekommt nach 6 bis 12 Nächten einen freien Tag.
Meine Frage ist ob es mit 25 % oder 50 % Übernachtungsvergütung vergütet werden soll.
Danke und viele Grüße
Peter meint
28. November 2021 at 13:02
Ich arbeite seit vielen Jahren in der Gastronomie (Mit Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung)Doch zum ersten mal arbeite ich als Rezeptionist im Nachtdienst das heißt von abends 22:15 Uhr bis Morgens um 6:45 Uhr. Enthalten sind dort eine Halbe Stunde Pause. Die Nachtzuschläge werden aus welchen Gründen auch immer erst im Folge Monat zum Brutto Lohn gezahlt. Auf Nachfrage warum sagte man mir es stände im Vertrag dort da steht nichts davon! Zum anderen habe ich Probleme mit der Abrechnung der Nachtzuschläge die hier in diesem Betrieb eigenartig sind und nur Teilweise dem Gesetz entsprechen!
Hier nun meine Frage wenn ich Dauerhaft im Nachdienst beschäftigt bin ab wann und wie viel Nachzulage steht mir zu ??
Ich muss am 24/25/26 . Dezember im Nachdienst Arbeiten wie werden diese Nachdienstzulagen und Feiertagszulagen Berechnet und ab welcher Zeit.in den ersten 3 Monaten Probe Zeit die nun am 1.12.2021 enden wurden keine Feiertagszuschläge gezahlt ist das Rechtens den davon steht auch nichts im Vertrag , das diese Feiertagszuschläge nicht gezahlt werden !?!
Was kann ich machen? was steht mir wirklich zu ??
Peter Becker meint
17. Juni 2021 at 12:37
Hallo, auch ich hab eine Frage bezüglich Nachtschichtzuschläge. Wie schaut es aus wenn ich zufällig krank werde in der Woche bei Nachtschicht? Werden die Zuschläge bei Lohnfortzahlung auch bezahlt oder nicht ? Da gab es doch vor kurzem ein Gerichtsbeschluss!
Danke und viele Grüße
Koch meint
16. Juli 2020 at 13:09
Hallo,
ich habe 2 Teilzeitjobs:
Nr.1 von 23:00 bis 3:00 und
Nr.2 von 4:00 bis 5:30
Arbeitgeber Nr. 2 zahlt mir keinen Nachtzuschlag da ich ja unter2 Arbeitsstunden liegen würde.
Meiner Meinung müssen beide Arbeitsverhältnisse, trotz verschuedener Arbeitgeber, zusammen betrachtet werden und mir steht auch für Arbeit Nr. 2 Nachtzuschlag zu.
Ist das richtig?
Lea meint
16. Januar 2020 at 19:35
Hallo, steht mir ein Nachtschichtzuschlag zu, wenn ich an einen Samstag oder Freitag von 4 Uhr bis 12 Uhr arbeite?
MfG Lea
Erzprengel meint
8. September 2022 at 4:12
Da du von 4:00 – 6:00 Uhr arbeitest und das zwei Stunden sind, bekommst du für diese zwei Stunden Nachtzuschlag. Der Wochentag spielt hierbei keine Rolle.
Siegfried meint
1. Dezember 2019 at 6:17
Hallo!
Ich bekomme für 8 Stunden Nachtarbeit (22.30-7.00 Uhr) pro Schicht 20,- €! Man sagt, dieser Zuschlag sei steuerfrei?! Auf der Lohnabrechnung kommt dieser aber auf den Brutto- und nicht Nettolohn mit drauf. Demzufolge dürfte es ja mit versteuert werden?! Ist das so korrekt? Weiterhin hörte ich, dass an den Tagen wo man frei/Urlaub hat bzw. krank ist, die Hälfte (in meinem Fall also 10,- € pro Schicht) vom Arbeitgeber zu zahlen sind. Auch dazu habe ich noch keine vernünftige Aussage erhalten.
B. Schadendorf meint
5. September 2019 at 21:05
Ich habe eine 40 Stunden Woche.
In der Nachtschicht Woche werde Ich nur 32h geplant. Bis Januar wurden der Nachtzuschlag auf die Arbeitszeit angerechnet, so dass Ich auf 40h gekommen bin.
Seit Januar bekommen wir die Zuschläge steuerfrei ausgezahlt, machen dadurch aber pro Nachtschicht 8h Minus. Ein weiterer Arbeitstag ist auch nicht möglich, da dann die Ruhezeiten nicht eingehalten werden können.
Gianluca meint
31. August 2019 at 0:20
Hallo, wie sieht es denn aus, wenn im Arbeitsvertrag 10% nachtzuschlag drin steht, obwohl 25% eigentlich Gesetzlich geregelt sind?
Darf der Arbeitgeber das denn? Oder sollte man den Chef darauf ansprechen?
Arbeitszeit ist von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr als Zeitung Zusteller.
Gabriela meint
26. August 2019 at 13:40
Bin seit vielen Jahren als GfB im Pflegedienst und nur im Nachdienst tätig.Mittlerweile habe ich den dritten Arbeitgeber bei der gleichen Familie.Es gab bis jetzt auch keine Probleme bei der Ausbezahlung von Nachtzuschlägen.
Seitdem uns aber die [edit. v. d. Red.] übernommen hat weigern sie sich uns den GfB den Nachtzuschläge zu zahlen und berufen sich dabei auf § 6 des Arbeitzzeitgesetzes.
Meine Frage: ist es rechtlich korrekt?
Klaus meint
23. Juli 2019 at 19:50
Hallo, in meiner Firma gibt es die Möglichkeit bereits ab 5:30 Uhr die reguläre Arbeitsschicht bis 13/14 Uhr aufzunehmen. Im Sommer können wir bereits um 4:30 Uhr beginnen (Ende 13 Uhr) Steht mir der Nachtzuschlag zu? Es handelt sich um einen nichttarifgebundenen, einschichtigen Produktionsbetrieb.
Danke 🙂
Erzprengel meint
8. September 2022 at 4:05
Wie viele Stunden deiner Arbeitszeit fallen denn in den Zeitraum von 23:00 – 6:00 Uhr?
Mehr als zwei? ..nein!
Folglich bekommst du auch keinen Zuschlag.
Tobias meint
15. Juni 2019 at 0:14
Ich arbeite Vollzeit(min 160h pro monat) immer in der Spätschicht 17:00-0:30 uhr
Steht mir für die 1,5h ein ausgleich zu für die Nachtarbeit?
Vielen dank schonmal für ihre Antwort
Gruß
Erzprengel meint
8. September 2022 at 3:57
Nein, da du nur 1,5 Stunden und keine 2 Stunden Nachtarbeit leistest.
Von 23:00 – 00:30 Uhr = 1,5 Stunden = kein Zuschlag
Von 23:00 – 1:00 Uhr
= 2 Stunden = Zuschlag
Tim meint
2. März 2019 at 15:42
Ich arbeite an einer Tankstelle mit einem Zweischichtsystem und habe eine kontinuierliche Schicht von 4:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Davon liegen jeweils zwei Stunden der Schicht im Bereich der Nachtschicht.
Das ArbZG besagt:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Habe ich dennoch Anspruch auf Nachtzuschläge???
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 9:36
Hallo Tim,
welche Ansprüche sich für Sie ergeben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
22. Januar 2019 at 16:56
Kann man den Nachtzuschlag auch nachträglich einfordern .wenn er nicht in der Lohnabrechnung berücksichtigt wurde ?
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2019 at 11:45
Hallo Andreas,
bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
22. Januar 2019 at 16:54
Wieviel Prozent Nachtzuschlag stehen ein rechtlich zu ?
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2019 at 11:48
Hallo Andreas,
§ 6 Abs. 5 ArbZG besagt folgendes:
„Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“
Was einen Nachtarbeitnehmer zusteht, hängt also unter anderem von seinem Vertrag ab. Das Gesetz spricht im Übrigen nur von einem „angemessenen“ Zuschlag. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philip meint
22. Januar 2019 at 11:29
Hallo. Ich Arbeite jeden von 4uhr bis 13 Uhr in einer Getränkebrange. Steht mir nachtszuschlag zu?
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2019 at 11:42
Hallo Philip,
§ 6 Abs. 5 ArbZG lautet:
Als Nachtzeit gilt gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist nach Abs. 4 dieser Vorschrift jedoch nur anzunehmen, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maik meint
11. Januar 2019 at 18:17
Hallo,
Ich habe über zwanzig Jahre von 3.00 Uhr bis 15.00 Uhr gearbeitet. Es gab nur das normale Gehalt ohne zuschläge.
Nun wurde ich betriebsbedingt gekündigt. Kann ich Nachtzuschlag fordern und wenn ja von wann an? Danke
arbeitsrechte.de meint
14. Januar 2019 at 11:39
Hallo Maik,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
30. November 2018 at 11:27
Ich habe einen Minijob in einem Nachtclub. Meine Arbeitszeiten reichen Freitag und Samstag von ca. 20:30 bis 07:00 Uhr. Steht mit laut Gesetz Nachtzuschlage zu?
Wenn Ja, wie viel % Nachtzuschlag wäre das wenn ich Samstagnacht mit der Arbeit beginne und erst sonntag früh fertig bin?
Wenn Ja, bezieht der Nachtzuschlag sich auf einen Grundlohn von mindestens dem Mindestlohn oder muss nur der Grundlohn/h + Nachtzuschläge dem Mindestlohn entsprechen?
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:18
Hallo Lukas,
der Mindestlohn ist der minimale Grundlohn. Zuschläge wie der Nachtzuschlag können in der Regel nicht damit verrechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
30. November 2018 at 11:13
Ich habe einen Minijob in einem Nachtclub. Meine Arbeitszeiten reichen Freitags und Samstag von ca. 21:00 Uhr bis 7 Uhr.
stehen mir hier laut Gesetz Nachtzuschläge zu?
Und wenn Ja, basierend auf dem Mindestlohn?
Bin sehr dankbar für jegliche Hilfe zu dem Thema.
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:17
Hallo Lukas,
in den relevanten Zeiten kann auch Ihnen ein Nachtzuschlag zustehen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann dies genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
12. November 2018 at 13:14
Matthias
Mein Arbeitgeber (Spedition) hat mir bisher (über 16Jahre) Nachtzuschläge für den
Zeitraum von 20Uhr bis 6Uhr bezahlt. Nunmehr erhalte ich ab November 2018 von
23Uhr bis 6Uhr Nachtzuschläge.
Kann mein Arbeitgeber nun nach über 16Jahren meine Nachtzuschläge ohne witeres
um drei Stunden kürzen????
Mario meint
7. November 2018 at 10:13
Hallo ich arbeite von 19 Uhr bis 24 Uhr meine frage, steht mir damit ein Nachtschichtzuschlag zu ja oder nein
arbeitsrechte.de meint
7. November 2018 at 11:57
Hallo Mario,
§ 6 Abs. 5 ArbZG besagt:
Was unter Nachtzeit und Nachtarbeit zu verstehen ist und wer als Nachtarbeitnehmer eingestuft wird, erläutert § 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Olga meint
6. November 2018 at 13:36
Hallo,
ich hab eine Frage die betrifft Nachtzuschläge.
Ich arbeite als Night Supervisor in einem Hotel, Munchen Stadt.
Arbeitszeit: 22:30 – 7:00 Uhr
Nachtzuschläge: fuer 7 Stunden 23:00 – 6:00 Uhr in der Hoehe von 20%.
Meine Frage betrifft gerade diesen 20%. Ist es richtig nur 20% zu kriegen? Ich hab gehoert 25% ist schon minimum.
Bitte um die Antwort.
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruss
Renate W. meint
30. Oktober 2018 at 11:10
Mein AN wird von 4.oo – 8.oo für vier Tage am Gemüse Gromarkt beschäftigt. Wieviel stehen ihm bei einem brutto Std.Lohn von 17 € extra noch Nachtzuschlag zu oder evtl. garkeiner ? Normalerweise möchten wir dann diesen Nachtzuschlag in den Stundenlohn mit includieren. Geht das ? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. mfG
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 9:24
Hallo Renate,
ein Arbeitnehmer verrichtet in Ihrem Beispiel 2 Stunden Nachtarbeit und erwirbt damit den Anspruch auf einen Nachtzuschlag für diese zwei Stunden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Köllö meint
24. Oktober 2018 at 20:54
Hallo.
Wie ist dass wenn man ab 12 Uhr mittags bis 3 Uhr Früh gearbeitet hat?
Kevin R. meint
2. Oktober 2018 at 7:01
Hallo da hab ich eine Frage und wie sieht es aus wen man von 00:15-09:00 arbeiten muss
arbeitsrechte.de meint
18. Oktober 2018 at 17:02
Hallo Kevin,
einem Nachtarbeitnehmer, der regulär von 0.15 Uhr bis 9 Uhr arbeitet, steht üblicherweise für die Arbeitszeit von 0.15 Uhr bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien bis 5 Uhr Nachtzuschlag zu.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
A.Schutz meint
3. Oktober 2019 at 17:06
Wie verhält sich das bei der Arbeitszeit :
Beginn 18.00 Uhr Ende : 03.30 / 04.00 Uhr ?
Montags bis Freitags inkl. der normalen Feiertage die anfallen ?