Ob Kellnern, Zeitungen oder Prospekte am Wochenende austragen, Hunde ausführen oder gar Modeln – ein Nebenjob kann als Arbeitsverhältnis viele Gesichter annehmen. Doch welche Tätigkeiten sind nebenberuflich überhaupt zulässig? Gibt es gesetzliche Beschränkungen?
Doch Nebenjobs sind nicht nur arbeitsrechtlich relevant, sondern auch im Hinblick auf das Steuerrecht sowie der Sozialversicherung? Was gilt es hierbei zu beachten? Und ist ein Nebenjob immer steuerfrei?
Kurz & knapp: Nebenjob
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einem Nebenjob normalerweise um eine Arbeit, die neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Nebenjob kann aber auch ein Minijob auf 556-Euro-Basis sein (vor Januar 2025: 538 Euro).
Wann es erlaubt ist, einem Nebenjob nachzugehen und wann das Ganze verboten ist, erfahren Sie hier.
Wann ein Nebenjob steuerpflichtig ist und wann nicht, lesen Sie hier.
Neben den genannten Fragen wird im nachstehenden Ratgeber außerdem geklärt, wie sich der Minijob vom Nebenjob unterscheidet und welche Schnittmenge es bei beiden Formen der Tätigkeit gibt.
Inhalt
Nebenjob – Definition und rechtliche Einordnung
Grundsätzlich beschreibt eine Nebentätigkeit arbeitsrechtlich all jene Beschäftigungen, die Sie neben dem eigentlichen Hauptberuf ausüben. Dabei ist in der Regel ein Nebenjob immer mit einer entsprechenden Vergütung verbunden. Das Arbeitsentgelt, das Sie im Zuge einer derartigen Tätigkeit erhalten, wird als Zu- oder Nebenverdienst bezeichnet. Wie bei der Hauptbeschäftigung gelten auch beim Nebenjob die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses, also eines personenbezogenes Dauerschuldverhältnisses, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind.
Eine Nebenbeschäftigung kann bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden oder als Zweitjob beim Ihrem Hauptarbeitgeber. Zudem gibt es auch die Möglichkeit zur selbständigen Nebentätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Auch unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten gelten als Nebenjob.
Gesetzliche Grundlage zum Ausüben eines Nebenjobs bildet der Grundsatz zur Berufsfreiheit. Im Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heißt es dazu:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Demzufolge haben Sie das Recht, Ihren Beruf frei zu wählen. Das schließt auch einen Nebenjob ein. Dennoch gibt es einige Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie ein solches Beschäftigungsverhältnis aufnehmen möchten.
Gründe für einen Nebenjob
Bevor wir dazu kommen, unter welchen Bedingungen eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf und welche Beschränkungen herrschen, gehen wir an dieser Stelle kurz auf mögliche Beweggründe ein, die einen Arbeitnehmer dazu veranlassen, nebenberuflich Geld verdienen zu wollen oder zu müssen. Sie können individuell sehr verschieden sein.
Der offensichtlichste Grund ist wohl derjenige, dass Arbeitnehmer nebenher Geld verdienen müssen, da der Lohn aus dem Hauptberuf nicht reicht, um die laufenden Kosten oder die Rechnungen zu decken.
Häufig ist es aber auch so, dass ein Zubrot einige Anschaffungen erst ermöglicht. Im Urlaub mal wegfliegen, sich vielleicht ein Auto leisten können. Dies sind immer wieder Aspekte, sich einen Nebenjob zu suchen.
Neben höheren Ansprüchen spielen aber auch immer wieder veränderte Umstände eine Rolle. Denn nicht selten gibt es kaum finanziellen Spielraum in einem Haushalt. Wenn sich in einer solchen Situation dann zum Beispiel die Miete erhöht oder sich das Gehalt verringert, kann es am Monatsende schon mal sehr knapp werden.
Ein Nebenjob unterliegt grundlegend keinen arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Das heißt, es gelten die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze bezüglich von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung oder der Steuerzahlung.
Mit einem Nebenjob Geld dazuverdienen: Wann ist es erlaubt, wann nicht?
Prinzipiell gilt, wenn Sie in mehrere Arbeitsverhältnisse eingebunden sind, dass diese Tätigkeiten nicht kollidieren dürfen. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden. Insgesamt sollten die Pflichten beider Jobs sich nicht überschneiden. Sie müssen in der Lage sein, trotz des Nebenjobs Ihre Hauptarbeit den vertraglichen Regelungen entsprechend auszuführen.
Beschränkungen ergeben sich bei einer Nebenbeschäftigung aus gesetzlichen Regelungen, dem geltenden Tarifvertrag, den Betriebsvereinbarungen oder dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag.
Dabei gilt der § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die darin verankerte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Das bedeutet, arbeiten Sie in Ihrem Hauptberuf bereits Vollzeit mit acht Stunden pro Tag, dürfen Sie in Ihrem Nebenjob nur zwei Stunden arbeiten. Davon ausgenommen sind Ehrenämter. Der Paragraph macht zudem die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden nur verlängern kann:
[…] innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Neben dieser zeitlichen Einschränkung sollten Sie unbedingt beachten, dass der Nebenjob die Haupttätigkeit nicht einschränken sollte. Dabei spielt die sogenannte Interessenkollision eine gewichtige Rolle. Beginnen Sie zum Beispiel einen Nebenjob bei einem konkurrierenden Unternehmen, kann dies zu Problemen führen und ist gemäß Wettbewerbsverbot untersagt. Rechtsgrundlage bildet an dieser Stelle § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieser bezieht sich zwar nur auf Handelsgehilfen, wird aber in der Rechtsprechung auch auf andere Arbeitnehmer angewendet.
Verstoßen Sie mit Ihrem Nebenjob gegen dieses Wettbewerbsverbot, sind Sie gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein. Vor allem wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im erheblichen Maße Konkurrenz macht, kann dies eine außerordentliche Kündigung begründen.
Schließlich muss noch erwähnt werden, dass auch während des Urlaubs eine widersprechende Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist. Dabei gilt § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das bedeutet, der Nebenjob, den Sie eventuell im Urlaub ausüben, darf nicht dem Urlaubszweck, der Erholung, zuwiderlaufen. Was für den Erholungsurlaub gilt, zählt auch im Krankheitsfall. Denn sind Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig, sollten Sie sich genesungsförderlich verhalten. Das schließt mit ein, dass Sie bestenfalls alles unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Ein Nebenjob ist in der Regel mit diesem Grundsatz unvereinbar.
Zwar kann der Arbeitgeber einen Nebenjob einzelvertraglich durch bestimmte Klauseln beziehungsweise Regelungen im Arbeitsvertrag ausschließen, aber dabei muss er ein berechtigtes Interesse daran haben. Er sollte es demnach begründen können.
Konsequenzen – Unzulässiger Nebenjob
Wie bereits erwähnt, können Sie fristlos gekündigt werden, wenn Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Aber auch wenn der Nebenjob aus anderen Gründen unzulässig ist, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Nach einer Abmahnung, die den Arbeitnehmer immer auf ein bestimmtes Fehlverhalten hinweist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Fordert der Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie jedoch eine nach Recht und vertraglichen Bestimmungen ordnungsgemäße Nebentätigkeit aufgeben sollen, können Sie die Zulässigkeit der Beschäftigung durch eine Feststellungsklage überprüfen lassen.
Nebenamt – Spezielle Bestimmungen für Beamte
Wie erwähnt, gelten für Nebenjobs bei den meisten keine gesonderten Bestimmungen. Eine Ausnahme bilden hier die Beamten. Das Dienstrecht sieht spezielle Regelungen für Beamte, Soldaten und Richter vor. Dabei gelten §§ 97 bis 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Verordnung über die Nebentätigkeit von Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Grundsätzlich muss zwischen einer Nebentätigkeit, die von der obersten Dienstbehörde angeordnet wird und einem Nebenjob unterscheiden werden. Letzteres ist meist eine Beschäftigung, die freiwillig ist und außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt.
In jedem Falle ist jedoch zu beachten, dass ein Nebenjob, der von Beamten, Richtern oder Soldaten übernommen wird, immer vom Dienstherrn zu genehmigen ist. Einige Tätigkeitsfelder sind davon ausgenommen. Diese sind in § 100 BGB aufgeführt. Das können unter anderem schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sein.
In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zwei Arten von Nebenjobs für Beamte zu unterscheiden:
- Nebenamt: Wie der Name schon sagt, ist dies ein weiteres Amt im statusrechtlichen Sinne. Das Nebenamt wird innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechts übertragen.
- Nebenbeschäftigung: Dies sind jegliche andere Tätigkeiten, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden. Sie können auch außerhalb der Verwaltung liegen. Ein Arbeitsvertrag ist hier Grundlage.
Die Nebentätigkeit von einem Beamten ist in jedem Falle anzeigepflichtig. Dies gilt generell und schließt die genehmigungsfreien Beschäftigungen nach § 100 BGB mit ein.
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag (TVöD). Dieser besagt, dass ein Nebenerwerb in diesem Zusammenhang angezeigt werden muss. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht vonnöten. Diese Pflicht entfällt, wenn der Nebenjob nicht bezahlt wird, wie zum Beispiel bei einem Ehrenamt.
Der Nebenjob im Steuerrecht
Prinzipiell ist der Nebenjob stets steuerpflichtig. Die Besteuerung des Arbeitsentgelts kann in diesem Falle auf zweierlei Weise vonstatten gehen. Zum einen wird die Lohnsteuer pauschal erhoben und zum anderen besteht die Möglichkeit zur Besteuerung entsprechend der Lohnsteuermerkmale, die dem Finanzamt vorliegen.
In der Regel wird die erste Variante benutzt. Danach wird das Nebeneinkommen mit zwei Prozent besteuert. Dies ist jedoch vor allem dann der Fall, wenn Sie bei der Nebenbeschäftigung nicht mehr als 556 Euro verdienen.
Wählt der Arbeitgeber jedoch die zweite Form der Besteuerung, sind die Lohnsteuerklassen ausschlaggebend. Dabei fällt bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV für ein Arbeitsentgelt bis 556 Euro keine Lohnsteuer an.
Bei den Klassen V und VI sieht das hingegen ganz anders aus. Dort erfolgt der Steuerabzug bereits bei geringen Arbeitsentgelten. Doch Vorsicht: Üben Sie den Minijob als Nebenjob aus und haben damit auch andere steuerpflichtige Einkünfte, greift die Regelung zur Steuerfreiheit bei den ersten vier Lohnsteuerklassen nicht.
Die Frage, ob Sie einen Nebenjob beim Finanzamt anmelden müssen, kann nur bejaht werden. Denn nebenberufliche Tätigkeiten, mit denen sich Gewinne erzielen lassen, unterliegen der Einkommenssteuer. Diese kann jedoch nicht im Vorhinein festgelegt werden. Daher müssen Sie jeden Nebenjob anmelden, unabhängig davon, wie die Gewinnaussichten sind.
Melden Sie die Nebenverdienste nicht rechtzeitig, müssen die erzielten Einkommen entsprechend bei der Steuererklärung angegeben werden.
Steuerfreier Nebenjob
Zuvor wurde bereits angedeutet, wann ein steuerfreier Nebenjob möglich ist. An dieser Stelle möchten wir Sie auf verschiedene Möglichkeiten hinweisen, wie eine Nebentätigkeit steuerfrei bleibt.
Das klassische Modell ist wohl, wenn Minijobs als Nebenjobs ausgeübt werden und damit der Verdienst nicht über 556 Euro liegt. Daneben wird mit der sogenannten Übungsleiterpauschale ein steuerfreier Zusatzverdienst von bis zu 3.000 Euro im Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Nebentätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Das können unter anderem Schulen oder Sportvereine sein. Generell sollten Sie bei einem solchen Nebenjob pädagogisch, künstlerisch oder betreuend tätig sein.
Des Weiteren können Sie von der Ehrenamtspauschale profitieren, die bei 840 Euro im Jahr liegt. Ebenso steuerfrei sind Nebenverdienste aus einer selbständigen Arbeit. Dies gilt jedoch nur bis zur Freigrenze von 410 Euro pro Jahr. Schließlich gilt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags als steuerfrei. Dieser liegt bei 11784 Euro (Stand: 2024).
Den Nebenjob als Minijob ausüben
Häufig ist ein Nebenjob eine geringfügige Beschäftigung, bei der ein bestimmtes Arbeitsentgelt nicht überschritten oder nur über einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird. Dabei ist meist vom sogenannten Minijob die Rede.
Eine geringfügige Beschäftigung ist bezüglich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Zudem trägt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur einen pauschalen Betrag der Kranken- und Rentenversicherung.
Dabei ist zu bedenken, dass sich daraus nicht automatisch ein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer ergibt. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Personen pauschale Krankenversicherungsbeiträge von 13 Prozent auf den Lohn abführen muss.
Die Obergrenze der Vergütung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei 556 Euro im Monat. Dabei sind die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze unerheblich. Bis Ende September 2022 galt für einen derartigen Nebenjob eine 450-Euro-Basis.
Üben Sie einen Nebenjob auf 556-Euro-Basis aus, muss dies nicht beim Finanzamt angemeldet werden. Da diese Beschäftigung mit einer pauschalen Lohnsteuer abgegolten wird. Anders sieht es aus, wenn Sie einer Nebentätigkeit nachgehen und über diese Grenze hinaus verdienen. Denn dann ist eine Meldung beim Finanzamt zwingend erforderlich.
Ein 556-Euro-Nebenjob ist in jedem Falle rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss dabei einen pauschalen Betrag von 15 Prozent abführen. Der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz bis zum Beitragssatz. Daraus ergeben sich 20,02 Euro bei einem Verdienst von 556 Euro im Monat.
Wie finde ich einen Nebenjob – Tipps und Tricks
Ein bisschen zusätzliches Geld verdienen und das nebenbei – das klingt zunächst verlockend und reizvoll. Doch vor allem wenn Sie bereits Vollzeit bei einem Unternehmen angestellt sind, kann eine zusätzliche Beschäftigung sehr aufreibend und anstrengend sein. Doch manchmal geht es nicht anders, entweder weil der Hauptberuf die Kosten nicht deckt oder Sie einfach keine großen Sprünge machen können.
Um den passenden Nebenjob zu finden, sollten Sie einige Punkte beachten. Grundsätzlich gilt, sich darüber klar zu werden, warum der Nebenverdienst gebraucht wird. Das impliziert, was Sie machen möchten, worauf Sie Lust haben. Denn ein Kompromiss-Job wird nicht selten nach wenigen Wochen wieder aufgeben.
Hier eine kurze Übersicht dazu, was es zu beachten gilt, wenn es heißt: „Nebenjob gesucht!“:
- Identifikation mit der Aufgabe
- Tätigkeit sollte den eigenen Erfahrungen und Qualifikationen entsprechen
- frühzeitige Suche nach offenen Stellen
- bestenfalls eine Nebentätigkeit mit kurzem Arbeitsweg
- Eigeninitiative
- gutes zeitliches Management
- vernünftige Bewerbungsunterlagen
Frieda meint
1. August 2018 at 16:33
Ich erhalte Erwerbsminderungsrente (Arbeitsstelle ruht) befristet, diese reicht jedoch nicht zum Leben. Ich muss daher etwas dazu verdienen, bin aber körperlich derzeit noch so eingeschränkt, dass es mir nicht möglich ist, diesen Nebenjob bei meinem eigentlichen Arbeitgeber auszuführen. Darf ich auf 450€ Basis auch einen Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber annehmen, der es mir ermöglicht, an einzelnen Tagen jeweils 1,5 Std. entsprechend meinen Möglichkeiten zu arbeiten oder gefährde ich damit die Ruhestellung meiner Arbeitsstelle ( an die ich immer noch hoffe in 2 Jahren zurück kehren zu können…) Danke und freundliche Grüße
Frieda
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 16:18
Hallo Frieda,
einer Nebentätigkeit kann auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis nachgegangen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer die Interessen seines Arbeitgebers wahrt, wie oben im Ratgeber ausführlich erläutert wird.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Sarah meint
31. Juli 2018 at 19:42
Hallo ich habe einen Vollzeitjob und einen Nebenjob auf 450 € Basis und habe am Freitag für den Vollzeitjob eigt. frei und wurde für den Nebenjob am Freitag für 4 Stunden eingeteilt. Darf ich da dann überhaupt arbeiten, wenn ich bei meinem Hauptberuf frei habe?
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 10:50
Hallo Sarah,
haben Sie Urlaub genommen, sollte normalerweise Ihre Nebentätigkeit nicht dem Zweck es Urlaubs (Erholung) zuwiderlaufen. Darüber hinaus sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag schauen, ob es etwaige Klauseln zum Thema Nebentätigkeit gibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
24. Juli 2018 at 10:32
Hallo,
Meine Konstellation ist irgendwie nicht dabei..
Ich arbeite Vollzeit im Büro und will nebenbei als Werbemodel arbeiten. Wäre da aber nicht angestellt (also kein Arbeitsvertrag), sondern würde immer von Job zu Job einen Einzelvertag bekommen direkt mit dem Kunden. Muss ich das als Gewerbe anmelden (obwohl ich ja nicht weiß ob ich dann regelmäßig ein Einkommen hätte) oder am Ende des Jahres die Summe bei meiner Steuererklärung angeben (wenn ich unter 5400€ bleibe ist das ja noch steuerfrei oder)?
Danke für eure Hilfe
Anna
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 16:42
Hallo Anna,
so wie Sie Ihre Model-Tätigkeit beschreiben, klingt dies nach nebenberuflicher Selbstständigkeit. Für diese müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Erwirtschaften Sie mit dieser Nebentätigkeit mehr als 410 Euro im Jahr, müssen diese versteuert werden. Die Grenze von 5.400 Euro, die Sie ansprechen, bezieht sich auf Mini-Jobs.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Renate meint
8. Oktober 2018 at 11:57
Hallo,
wenn es dann aber nur 1 Modelljob alle zwei Jahre ist, muss dann auch ein Gewerbe angemeldet werden? Ab wann wird von Regelmäßigkeit gesprochen?
Renate
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:06
Hallo Renate,
zur Klärung juristischer Begriffe im speziellen Kontext, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
23. Juli 2018 at 14:39
Hallo, ich könnte bei einer Zeitung als freiberuflicher Redakteur etwas nebenbei dazu verdienen. Hierzu müsste ich in Abständen dem Verlag eine Rechnung über Zeilen- und Fotogeld stellen, die dann 1 : 1 zu mir überwiesen würde. Was muss ich beachten um bei dieser Variante steuerfrei zu bleiben und beim Finanzamt möglichst nichts anzugeben?
arbeitsrechte.de meint
1. August 2018 at 16:15
Hallo Andreas,
wir bieten leider keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hanna F. meint
20. Juli 2018 at 7:58
Zunächst vielen Dank für diesen Ausführlichen Bericht.
Für mich bleibt trotzdem die Frage: Ich nehme 4 Tage Urlaub um bei einem Reitturnier als Mitarbeiten zu können. Ich habe spaß daran und sehe es als Ausgleich.
Für diesen Job habe ich meine Steuer ID etc. angeben müssen, d.h. ich werde offiziell angemeldet.
Meinen AG werde ich darüber Informieren, muss ich weitere Dinge beachten?
Liebe Grüße
Hanna
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 10:16
Hallo Hanna,
bei einem Nebenerwerb können viele Details wirken und Einfluss haben. Eine hieb- und stichfeste Beurteilung der Situation kann nur ein Anwalt machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ismael meint
17. Juli 2018 at 8:36
Hallo ich Arbeit von Montag bis Freitag voll Zeit und Wochenende mache ich ein Nebenjob, ich habe meine Firma Bescheid gesagt und wurde nicht genemisch und ich frag mich warum nicht wenn das ist meine freizeit? Am Wochenende!!
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 9:15
Hallo Ismael,
Sie können die Gründe für die Ablehnung von Ihrem Arbeitgeber erfragen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann dann beurteilen, ob die Entscheidung gerechtfertigt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Veronika St. meint
9. Juli 2018 at 15:26
Hallo,
Ich habe dieses Jahr aus Krankheitsgründen noch nicht gearbeitet. Jetzt bin Ich wieder gesund und würde gerne wieder nebenberuflich tätig sein. Darf ich für die verbleibenden Monate diesen Jahres auch mehr als 450 € verdienen, solange ich nicht den steuerfreien Höchstbetrag überschreite?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 9:29
Hallo Veronika,
für eine Beratung zur Einkommenssteuer wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Friedward meint
3. Juli 2018 at 16:19
Hallo zusammen,
leider habe ich für meine Konstellation noch keine passende Antwort gefunden.
Ausgangssituation:
1 sozialversicherungspflichtige EK mit Steuierklasse 2
1 geringfüge Beschäftigung mit450 € mon.
1 Beschäftigung mit Übungsleiterfreibetrag der im Juliu erschöpft ist.
Frage: wie wird das Einkommen nach dem Aufbrauchen des Übungsleiterfreibetrages besteuert?
Ich hab mal was von Gleitzone gehört.
Vielen Dank!
Friedward
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 9:49
Hallo Friedward,
für Fragen bezüglich der Einkommensteuer wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Egon Pf. meint
3. Juli 2018 at 10:57
Darf ich als Rentner, die Rente reicht nicht,einen Job als Musiklehrer auf Hono
rarbasis ausüben.
Welchem Amt mus dsd gemeldet werden
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 9:39
Hallo Egon,
ein Erwerb ist auch als Rentner möglich. Beratung können Sie auf dem Arbeitsamt finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
24. Juni 2018 at 21:18
Hallo!
Ich habe auch eine Frage. Ich beginne bald eine Festanstellung in Teilzeit. Darf ich nebenher als Werkstudent/teilzeitjobber mehr als 450€ dazu verdienen?
Liebe Grüße
Anna
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:10
Hallo Anna,
es ist nicht verboten, in einer Nebentätigkeit mehr als 450 Euro zu verdienen. Nebentätigkeiten müssen vom Hauptarbeitgeber genehmigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Guanna meint
6. Juni 2018 at 11:16
Guten Tag,
zu diesem Thema hätte ich zwei Fragen:
1. Ist es möglich, einen Minijob parallel zu einem Midijob (max EUR 850 p.M.) auszuüben?
2. Wieviel darf ich auf Honorarbasis (z.B. als Dozentin) dazuverdienen, wenn ich einen Midijob habe?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 15:21
Hallo Guanna,
es spricht nichts gegen mehr als einen Job. Nur begründete Vorbehalte ihres ersten Arbeitgebers könnten das verhindern. Auch für Honorare gibt es keine Grenze. Beachten Sie allerdings steuerliche Konsequenzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Piti meint
5. Juni 2018 at 11:23
Moin,
ich habe ab Juli einen ganz normalen Vollzeitjob (befristet, da aus Ausbildung raus) mit etwas über 30T€/Jahr.
Nebenbei bin ich noch im Verein als Übungsleiterhelfer und komme damit auf ca. max. 100€/Monat. Muss bzw. soll ich dies dem Finanzamt in meiner Steuererklärung angeben?
Andere Frage: Wenn ich das nun dem FA melde, welche Abzüge entstehen dann? Also nur Lohnsteuer oder ist das auch sozialversicherungpflichtig?
Besten Dank und schöne Grüße
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 14:12
Hallo Piti,
mit Ihren Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden. Dieser kann ihnen genaue Informationen zu Ihrer Situation geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kim meint
24. Mai 2018 at 20:11
Hallo da mein Mann im Rollstuhl sitzt und dadurch 100% behinderungsgrad hat wollten wir unser Auto auf ihn anmelden. Die Frage ist darf ich trotzdem weiterhin mit dem Auto (da wir ja keine Steuern zahlen für den kfz) einen 450€ Job tätigen???
LG
Kim
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 11:05
Hallo Kim,
ob Sie den Wagen dann weiterhin nutzen dürfen, ist unter anderem eine versicherungsrechtliche Frage, die von den vereinbarten Konditionen abhängt. Hierzu muss geklärt werden, ob Ihre Nutzung unter den Versicherungsschutz fällt.
Die Nutzung von Behindertenparkausweisen darf nur durch die berechtigte Person mit entsprechendem Ausweis erfolgen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
28. April 2018 at 5:46
Wenn man mit den zusätzlich ( unregelmäßig ) gearbeiteten Stunden die 450 Euro übersteigt, dürfen dann Stunden abrechnungstechnisch in den nächsten Monat verschoben werden ?
Alex
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 7:52
Hallo Alex,
die gearbeiteten Stunden müssen in der Regel in dem Monat abgerechnet werden, in dem sie erarbeitet wurden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
27. April 2018 at 7:41
Hallo,
Ich habe einen Vollzeitjob und hätte die Möglichkeit für die Betreuung einer Website 300€/Monat nebenher zu verdienen. Bisher hatte ich noch einen Nebenjob als Ordner bei einer Sicherheitsfirma. Sind diese 2 Minijobs erlaubt oder muss ich einen davon aufgeben. Ich würde mit beiden nicht über 450 € kommen.
Danke für Ihre Rückantwort
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 11:14
Hallo Michael,
Minijobber, die einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben gewöhnlich nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Wird ein weiterer oder gar mehrere 450-Euro-Jobs angenommen, so werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Sie sind dann in der Regel versicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ines meint
23. April 2018 at 19:48
Hallo,
ich übe eine Hauptätigkeit in Vollzeit aus, wenn ich es richtig vertanden habe muss ich einen Nebenjob nicht beim Finanzamt angeben. Es sei denn ich bin nebenher selbständig, dann muss ich ein Gewerbe anmelden und die EÜR machen.
Wie ist es wenn ich zusätzlich vermiete ? Muss ich das unter zusätzliche Einnahmen aus Vermietung beim Finanzamt angeben, den Nebenjob für 450 € aber nicht?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:02
Hallo Ines,
welche Beträge sie beim Finanzamt angeben müssen, kann Ihnen ein Finanzberater oder Steueranwalt mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
23. April 2018 at 15:33
Möchte gerne eine Woche Probe arbeiten in einen anderen Betrieb ..
Wie komm ich Steuerlich und SV am Besten weg….
Möchte nicht in die Steuklasse 6
……
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 10:40
Hallo Stefan,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt oder einen Steuerfachmann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
17. April 2018 at 19:42
Hallo,
ich habe einen Termin am Freitag für einen 450€ Job 10 Stunden in der Woche. Ich habe aber auch einen Hauptjob. Jetzt hat meine Chefin gesagt das mein Grund Brutto mit den 450 € zusammen gerechnet wird und es sich wohl nicht lohnen würde den Job evtl. zu machen, ist es wahr? Weil ich davon ausgegangen bin das dieser ja steuerfrei ist.
Gruß
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:51
Hallo Christian,
bitte wenden Sie sich hierzu an einen Steuerberater. Wir dürfen diese Rechtsberatung nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja B. meint
13. April 2018 at 10:22
Vielen Lieben Dank an diejenigen die diese Seite erfasst haben. Für mich sind mehrere Fragen jetzt zur Klarheit geworden. Top Seite!
Jörg meint
3. April 2018 at 18:47
Guten Tag würde auch gerne meine Sache schildern,
möchte auch nebenbei was verdienen Arbeite Vollzeit und bin verheiratet mit 3 Kindern.
Bekomme jährlich gesamt fast 40000 Euro brutto.
Meine Frau hat einen Minijob alles über ihren Arbeitgeber Angemeldet.
Nun möchte ich online bei [edit. v. d. Red.] kleine Beträge dazu verdienen so 200 bis 300 Euro ist mein Ziel ob das so klappt weis ich nicht auch 100 Euro währen schon ok. Dort werden anonym Umfragen gestellt und dann mit kleinen Beträgen z.b. 15 Euro bezahlt
Die Genemigung vom meinem Arbeitgeber bekomme ich sicher.
Die Beträge sind da sehr unterschiedlich und Sie werden per Paypal bezahlt also keine Abrechnung wie sie normal sind.
Was meinen Sie was ich machen sollte?
Bin nicht ganz schlau geworden was oben stand.Glaube das ich das irgend wie anmelden müßte beim Finanzamt oder nicht?
Hoffe Sie hälfen mir weiter weil wir jeden Cent gebrauchen können.
Nehme die Antwort als Richtungsweise wo und wie ich nachfragen kann um alles Richtig zu machen.
MfG
J
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 15:30
Hallo Jörg,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicoleta S. meint
10. März 2018 at 12:18
Halo, ich bin alleinstehende und bekomme 699 Brutto Rente,ich habe keine andere Einkommen.Wieviel kann ich dazu verdienen.Danke!
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 9:16
Hallo Nicoleta,
Rentner, die eine volle gesetzliche Rente beziehen, ist keine Beschränkung auferlegt, wie viel sie nebenbei hinzuverdienen dürfen. Ab einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat gilt die Beschäftigung allerdings als sozialversicherungspflichtig. Die zusätzlichen Einnahmen müssen dann entsprechend versteuert werden. Ihre Rentenstelle oder ein Steuerberater kann Sie dazu ausführlich beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
BM meint
8. März 2018 at 21:22
Hallo,
Vielen Dank für die tolle Übersicht.
Wie gestaltet sich es steuerrechtlich, wenn man 2 nebenjobs zu seinem Hauptberuf ausüben möchte?
Müssen beide angemeldet werden wenn in Summe mehr wie 450€ verdient werden oder werden beide getrennt betrachtet?
Viele liebe grüße
BM
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 12:28
Hallo BM,
in der Regel muss bei zwei Nebenjobs darauf geachtet werden, dass die Verdienstgrenze nicht überschritten wird. Erkundigen Sie sich direkt bei der Minijob-Zentrale oder dem Steuerberater, wie beide Nebenhjobs steuerrechtlich zu behandeln sind. Auch sollten Sie im Arbeitsvertrag vom Hauptjob nachprüfen, ob und in welchem Umfang Nebentätigkeiten gestattet sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidi meint
7. März 2018 at 9:28
Darf ein Sanitär- und Heizungsinstallateur, der 5 Tage im Hauptjob arbeitet, am Wochenende auf Minijob-Basis, auch Sanitärarbeiten durchführen?
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 11:08
Hallo Heidi,
grundsätzlich ist es möglich neben dem Hauptberuf einem Nebenjob nachzugehen. Allerdings sollten Sie genau in Ihren Arbeitsvertrag schauen, da der Haupt-Arbeitgeber unter Umständen die Tätigkeit bei der Konkurrenz untersagen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rosalie meint
10. Januar 2018 at 22:52
Hallo, mal angenommen ich verdiene über Youtube 450eur pro Monat(auf Grund privater Videos). Zählt dies dann als Minijob obwohl ich nicht bei youtube angestellt bin? Oder müsste hierfür trotzdem ein Gewerbe angemeldet werden, obwohl die 450eur monatlich nicht überschritten werden?
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 11:04
Hallo Rosalie,
wenn die Veröffentlichung der Videos mit einer Absicht der Gewinnerzielung erfolgt, sind YouTuber prinzipiell dazu verpflichtet, ein Gewerbe bei ihrer Gemeinde anzumelden. Sie erhalten dann eine Steuernummer vom Finanzamt. Steuerpflichtig sind die YouTuber jedoch erst dann, wenn der Gewinn den sog. Grundfreibetrag übersteigt. Für Ledige liegt dieser im Jahr 2018 bei 9.000 Euro.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
17. Oktober 2017 at 10:17
Hallo, vielen dank für die tolle Übersicht!
Ich hab beschlossen auch nebenbei Geld zu verdienen. Ich habe einen Hauptberuf und verdiene ganz gut. Das Problem ist aber, dass ich jetzt keinen Nebenjob im Sinne von bei „Jemanden angestellt sein“ annehmen möchte, sondern mir selbst etwas aufbauen möchte. Zum Beispiel über eine Webseite, die dann über Werbung Geld abwirft. Grade am beginn wird das wohl ein paar Euro nicht übersteigen.
Darum bin ich mir unschlüssig wie das dann ablaufen soll.
Wenn ich zB. 5 Euro im Monat verdiene, muss davon dann 2% pauschal Steuer abgezahlt werden und dann noch Rentenversicherung?
Das hab ich nicht verstanden, fall jemand eine Antwort hat höre ich gern zu.
Eure Seite ist sehr Hilfreich!
Liebe Grüße
Max
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:54
Hallo Max,
grundsätzlich müssen dem Finanzamt jegliche Einnahmen berichtet werden. Kleinbeträge sind jedoch nicht selten steuerfrei. Dabei ist entscheidend, was Ihre „Hauptbeschäftigung“ abwirft. Lassen Sie sich am besten von einem Finanzamtmitarbeiter oder einem versierten Steuerberater dazu informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
21. August 2018 at 12:56
Liebes Team von arbeitsrechte.de,
ich habe eine Hauptbeschäftigung, mit sehr wenig Stunden, bei der ich nur sehr gering verdiene (ca. 500-600 € im Monat), zusätzlich arbeite ich auf Honorarbasis. Da ich bei der Honorarbasis ja nicht 2400 € im Jahr übersteigen darf, frag ich mich, welche Möglichkeiten es für mich noch gibt um Geld in Nebentätigkeiten zu verdienen ohne in prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu gelangen. Ist es möglich, auch noch auf 450 € Basis zu arbeiten? Oder eine zweite Honorartätigkeit aufzunehmen?
VIelen Dank für ihre großartige Seite und Hilfe.
Lieber Gruß
Anne
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 15:03
Hallo Anne,
wenn Sie jeweils die Genehmigung der Arbeitgeber bekommen, können Sie so viele Beschäftigungen ausführen, wie Sie wollen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marley meint
6. Dezember 2017 at 20:25
Hallo tolle Info , ich kann leider nicht gut schreiben, etwas Gelenkprobleme, also sorry wenn Schreibfehler auftauchen, Hände sind nicht mehr immer so gut zu koordinieren. Aber es hat mir sehr gefallen, was du geschrieben hast
Jürgen meint
18. März 2019 at 17:54
Habe einen Job mit 17,5 std in der woche in der Nachtschicht ( Druck) mit Zulagen . Komm auf ca 1200€ netto . Möchte noch einen neben Job machen als Küchenhelfer auf 10€ In std und höchstens 450€ im Monat . Was muss ich beachten und wenn muss ich es melden .( Finanzamt?) Bzw ist das steuerpflichtig ich komme nicht über 450€ ehr weniger . Grüsse Jürgen