Ob Kellnern, Zeitungen oder Prospekte am Wochenende austragen, Hunde ausführen oder gar Modeln – ein Nebenjob kann als Arbeitsverhältnis viele Gesichter annehmen. Doch welche Tätigkeiten sind nebenberuflich überhaupt zulässig? Gibt es gesetzliche Beschränkungen?
Doch Nebenjobs sind nicht nur arbeitsrechtlich relevant, sondern auch im Hinblick auf das Steuerrecht sowie der Sozialversicherung? Was gilt es hierbei zu beachten? Und ist ein Nebenjob immer steuerfrei?
Kurz & knapp: Nebenjob
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einem Nebenjob normalerweise um eine Arbeit, die neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Nebenjob kann aber auch ein Minijob auf 556-Euro-Basis sein (vor Januar 2025: 538 Euro).
Wann es erlaubt ist, einem Nebenjob nachzugehen und wann das Ganze verboten ist, erfahren Sie hier.
Wann ein Nebenjob steuerpflichtig ist und wann nicht, lesen Sie hier.
Neben den genannten Fragen wird im nachstehenden Ratgeber außerdem geklärt, wie sich der Minijob vom Nebenjob unterscheidet und welche Schnittmenge es bei beiden Formen der Tätigkeit gibt.
Inhalt
Nebenjob – Definition und rechtliche Einordnung
Grundsätzlich beschreibt eine Nebentätigkeit arbeitsrechtlich all jene Beschäftigungen, die Sie neben dem eigentlichen Hauptberuf ausüben. Dabei ist in der Regel ein Nebenjob immer mit einer entsprechenden Vergütung verbunden. Das Arbeitsentgelt, das Sie im Zuge einer derartigen Tätigkeit erhalten, wird als Zu- oder Nebenverdienst bezeichnet. Wie bei der Hauptbeschäftigung gelten auch beim Nebenjob die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses, also eines personenbezogenes Dauerschuldverhältnisses, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind.
Eine Nebenbeschäftigung kann bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden oder als Zweitjob beim Ihrem Hauptarbeitgeber. Zudem gibt es auch die Möglichkeit zur selbständigen Nebentätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Auch unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten gelten als Nebenjob.
Gesetzliche Grundlage zum Ausüben eines Nebenjobs bildet der Grundsatz zur Berufsfreiheit. Im Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heißt es dazu:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Demzufolge haben Sie das Recht, Ihren Beruf frei zu wählen. Das schließt auch einen Nebenjob ein. Dennoch gibt es einige Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie ein solches Beschäftigungsverhältnis aufnehmen möchten.
Gründe für einen Nebenjob
Bevor wir dazu kommen, unter welchen Bedingungen eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf und welche Beschränkungen herrschen, gehen wir an dieser Stelle kurz auf mögliche Beweggründe ein, die einen Arbeitnehmer dazu veranlassen, nebenberuflich Geld verdienen zu wollen oder zu müssen. Sie können individuell sehr verschieden sein.
Der offensichtlichste Grund ist wohl derjenige, dass Arbeitnehmer nebenher Geld verdienen müssen, da der Lohn aus dem Hauptberuf nicht reicht, um die laufenden Kosten oder die Rechnungen zu decken.
Häufig ist es aber auch so, dass ein Zubrot einige Anschaffungen erst ermöglicht. Im Urlaub mal wegfliegen, sich vielleicht ein Auto leisten können. Dies sind immer wieder Aspekte, sich einen Nebenjob zu suchen.
Neben höheren Ansprüchen spielen aber auch immer wieder veränderte Umstände eine Rolle. Denn nicht selten gibt es kaum finanziellen Spielraum in einem Haushalt. Wenn sich in einer solchen Situation dann zum Beispiel die Miete erhöht oder sich das Gehalt verringert, kann es am Monatsende schon mal sehr knapp werden.
Ein Nebenjob unterliegt grundlegend keinen arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Das heißt, es gelten die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze bezüglich von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung oder der Steuerzahlung.
Mit einem Nebenjob Geld dazuverdienen: Wann ist es erlaubt, wann nicht?
Prinzipiell gilt, wenn Sie in mehrere Arbeitsverhältnisse eingebunden sind, dass diese Tätigkeiten nicht kollidieren dürfen. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden. Insgesamt sollten die Pflichten beider Jobs sich nicht überschneiden. Sie müssen in der Lage sein, trotz des Nebenjobs Ihre Hauptarbeit den vertraglichen Regelungen entsprechend auszuführen.
Beschränkungen ergeben sich bei einer Nebenbeschäftigung aus gesetzlichen Regelungen, dem geltenden Tarifvertrag, den Betriebsvereinbarungen oder dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag.
Dabei gilt der § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die darin verankerte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Das bedeutet, arbeiten Sie in Ihrem Hauptberuf bereits Vollzeit mit acht Stunden pro Tag, dürfen Sie in Ihrem Nebenjob nur zwei Stunden arbeiten. Davon ausgenommen sind Ehrenämter. Der Paragraph macht zudem die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden nur verlängern kann:
[…] innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Neben dieser zeitlichen Einschränkung sollten Sie unbedingt beachten, dass der Nebenjob die Haupttätigkeit nicht einschränken sollte. Dabei spielt die sogenannte Interessenkollision eine gewichtige Rolle. Beginnen Sie zum Beispiel einen Nebenjob bei einem konkurrierenden Unternehmen, kann dies zu Problemen führen und ist gemäß Wettbewerbsverbot untersagt. Rechtsgrundlage bildet an dieser Stelle § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieser bezieht sich zwar nur auf Handelsgehilfen, wird aber in der Rechtsprechung auch auf andere Arbeitnehmer angewendet.
Verstoßen Sie mit Ihrem Nebenjob gegen dieses Wettbewerbsverbot, sind Sie gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein. Vor allem wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im erheblichen Maße Konkurrenz macht, kann dies eine außerordentliche Kündigung begründen.
Schließlich muss noch erwähnt werden, dass auch während des Urlaubs eine widersprechende Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist. Dabei gilt § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das bedeutet, der Nebenjob, den Sie eventuell im Urlaub ausüben, darf nicht dem Urlaubszweck, der Erholung, zuwiderlaufen. Was für den Erholungsurlaub gilt, zählt auch im Krankheitsfall. Denn sind Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig, sollten Sie sich genesungsförderlich verhalten. Das schließt mit ein, dass Sie bestenfalls alles unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Ein Nebenjob ist in der Regel mit diesem Grundsatz unvereinbar.
Zwar kann der Arbeitgeber einen Nebenjob einzelvertraglich durch bestimmte Klauseln beziehungsweise Regelungen im Arbeitsvertrag ausschließen, aber dabei muss er ein berechtigtes Interesse daran haben. Er sollte es demnach begründen können.
Konsequenzen – Unzulässiger Nebenjob
Wie bereits erwähnt, können Sie fristlos gekündigt werden, wenn Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Aber auch wenn der Nebenjob aus anderen Gründen unzulässig ist, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Nach einer Abmahnung, die den Arbeitnehmer immer auf ein bestimmtes Fehlverhalten hinweist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Fordert der Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie jedoch eine nach Recht und vertraglichen Bestimmungen ordnungsgemäße Nebentätigkeit aufgeben sollen, können Sie die Zulässigkeit der Beschäftigung durch eine Feststellungsklage überprüfen lassen.
Nebenamt – Spezielle Bestimmungen für Beamte
Wie erwähnt, gelten für Nebenjobs bei den meisten keine gesonderten Bestimmungen. Eine Ausnahme bilden hier die Beamten. Das Dienstrecht sieht spezielle Regelungen für Beamte, Soldaten und Richter vor. Dabei gelten §§ 97 bis 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Verordnung über die Nebentätigkeit von Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Grundsätzlich muss zwischen einer Nebentätigkeit, die von der obersten Dienstbehörde angeordnet wird und einem Nebenjob unterscheiden werden. Letzteres ist meist eine Beschäftigung, die freiwillig ist und außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt.
In jedem Falle ist jedoch zu beachten, dass ein Nebenjob, der von Beamten, Richtern oder Soldaten übernommen wird, immer vom Dienstherrn zu genehmigen ist. Einige Tätigkeitsfelder sind davon ausgenommen. Diese sind in § 100 BGB aufgeführt. Das können unter anderem schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sein.
In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zwei Arten von Nebenjobs für Beamte zu unterscheiden:
- Nebenamt: Wie der Name schon sagt, ist dies ein weiteres Amt im statusrechtlichen Sinne. Das Nebenamt wird innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechts übertragen.
- Nebenbeschäftigung: Dies sind jegliche andere Tätigkeiten, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden. Sie können auch außerhalb der Verwaltung liegen. Ein Arbeitsvertrag ist hier Grundlage.
Die Nebentätigkeit von einem Beamten ist in jedem Falle anzeigepflichtig. Dies gilt generell und schließt die genehmigungsfreien Beschäftigungen nach § 100 BGB mit ein.
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag (TVöD). Dieser besagt, dass ein Nebenerwerb in diesem Zusammenhang angezeigt werden muss. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht vonnöten. Diese Pflicht entfällt, wenn der Nebenjob nicht bezahlt wird, wie zum Beispiel bei einem Ehrenamt.
Der Nebenjob im Steuerrecht
Prinzipiell ist der Nebenjob stets steuerpflichtig. Die Besteuerung des Arbeitsentgelts kann in diesem Falle auf zweierlei Weise vonstatten gehen. Zum einen wird die Lohnsteuer pauschal erhoben und zum anderen besteht die Möglichkeit zur Besteuerung entsprechend der Lohnsteuermerkmale, die dem Finanzamt vorliegen.
In der Regel wird die erste Variante benutzt. Danach wird das Nebeneinkommen mit zwei Prozent besteuert. Dies ist jedoch vor allem dann der Fall, wenn Sie bei der Nebenbeschäftigung nicht mehr als 556 Euro verdienen.
Wählt der Arbeitgeber jedoch die zweite Form der Besteuerung, sind die Lohnsteuerklassen ausschlaggebend. Dabei fällt bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV für ein Arbeitsentgelt bis 556 Euro keine Lohnsteuer an.
Bei den Klassen V und VI sieht das hingegen ganz anders aus. Dort erfolgt der Steuerabzug bereits bei geringen Arbeitsentgelten. Doch Vorsicht: Üben Sie den Minijob als Nebenjob aus und haben damit auch andere steuerpflichtige Einkünfte, greift die Regelung zur Steuerfreiheit bei den ersten vier Lohnsteuerklassen nicht.
Die Frage, ob Sie einen Nebenjob beim Finanzamt anmelden müssen, kann nur bejaht werden. Denn nebenberufliche Tätigkeiten, mit denen sich Gewinne erzielen lassen, unterliegen der Einkommenssteuer. Diese kann jedoch nicht im Vorhinein festgelegt werden. Daher müssen Sie jeden Nebenjob anmelden, unabhängig davon, wie die Gewinnaussichten sind.
Melden Sie die Nebenverdienste nicht rechtzeitig, müssen die erzielten Einkommen entsprechend bei der Steuererklärung angegeben werden.
Steuerfreier Nebenjob
Zuvor wurde bereits angedeutet, wann ein steuerfreier Nebenjob möglich ist. An dieser Stelle möchten wir Sie auf verschiedene Möglichkeiten hinweisen, wie eine Nebentätigkeit steuerfrei bleibt.
Das klassische Modell ist wohl, wenn Minijobs als Nebenjobs ausgeübt werden und damit der Verdienst nicht über 556 Euro liegt. Daneben wird mit der sogenannten Übungsleiterpauschale ein steuerfreier Zusatzverdienst von bis zu 3.000 Euro im Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Nebentätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Das können unter anderem Schulen oder Sportvereine sein. Generell sollten Sie bei einem solchen Nebenjob pädagogisch, künstlerisch oder betreuend tätig sein.
Des Weiteren können Sie von der Ehrenamtspauschale profitieren, die bei 840 Euro im Jahr liegt. Ebenso steuerfrei sind Nebenverdienste aus einer selbständigen Arbeit. Dies gilt jedoch nur bis zur Freigrenze von 410 Euro pro Jahr. Schließlich gilt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags als steuerfrei. Dieser liegt bei 11784 Euro (Stand: 2024).
Den Nebenjob als Minijob ausüben
Häufig ist ein Nebenjob eine geringfügige Beschäftigung, bei der ein bestimmtes Arbeitsentgelt nicht überschritten oder nur über einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird. Dabei ist meist vom sogenannten Minijob die Rede.
Eine geringfügige Beschäftigung ist bezüglich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Zudem trägt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur einen pauschalen Betrag der Kranken- und Rentenversicherung.
Dabei ist zu bedenken, dass sich daraus nicht automatisch ein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer ergibt. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Personen pauschale Krankenversicherungsbeiträge von 13 Prozent auf den Lohn abführen muss.
Die Obergrenze der Vergütung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei 556 Euro im Monat. Dabei sind die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze unerheblich. Bis Ende September 2022 galt für einen derartigen Nebenjob eine 450-Euro-Basis.
Üben Sie einen Nebenjob auf 556-Euro-Basis aus, muss dies nicht beim Finanzamt angemeldet werden. Da diese Beschäftigung mit einer pauschalen Lohnsteuer abgegolten wird. Anders sieht es aus, wenn Sie einer Nebentätigkeit nachgehen und über diese Grenze hinaus verdienen. Denn dann ist eine Meldung beim Finanzamt zwingend erforderlich.
Ein 556-Euro-Nebenjob ist in jedem Falle rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss dabei einen pauschalen Betrag von 15 Prozent abführen. Der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz bis zum Beitragssatz. Daraus ergeben sich 20,02 Euro bei einem Verdienst von 556 Euro im Monat.
Wie finde ich einen Nebenjob – Tipps und Tricks
Ein bisschen zusätzliches Geld verdienen und das nebenbei – das klingt zunächst verlockend und reizvoll. Doch vor allem wenn Sie bereits Vollzeit bei einem Unternehmen angestellt sind, kann eine zusätzliche Beschäftigung sehr aufreibend und anstrengend sein. Doch manchmal geht es nicht anders, entweder weil der Hauptberuf die Kosten nicht deckt oder Sie einfach keine großen Sprünge machen können.
Um den passenden Nebenjob zu finden, sollten Sie einige Punkte beachten. Grundsätzlich gilt, sich darüber klar zu werden, warum der Nebenverdienst gebraucht wird. Das impliziert, was Sie machen möchten, worauf Sie Lust haben. Denn ein Kompromiss-Job wird nicht selten nach wenigen Wochen wieder aufgeben.
Hier eine kurze Übersicht dazu, was es zu beachten gilt, wenn es heißt: „Nebenjob gesucht!“:
- Identifikation mit der Aufgabe
- Tätigkeit sollte den eigenen Erfahrungen und Qualifikationen entsprechen
- frühzeitige Suche nach offenen Stellen
- bestenfalls eine Nebentätigkeit mit kurzem Arbeitsweg
- Eigeninitiative
- gutes zeitliches Management
- vernünftige Bewerbungsunterlagen
Heide meint
7. November 2018 at 19:28
Hallo Leute,
ich habe über ein halbes Jahr für einen Bekannten Logo/Verpackungsdesign entwickelt. Die Firma von dem Bekannten hat ihren Sitz in Dubai. Für die Entwicklung von dem Logo und Verpackungsdesign habe ich 4 Rechnungen (400€,400€,350€,350€) geschrieben. Soweit ich weiß darf man ja ganz normal 400€ nebenbei verdienen und jährlich 9000€ ( Steuerklasse 1).
Der Bekannte möchte jetzt das ich die Rechnungen auf einer Rechnung zusammenfüge. Warum auch immer…
Jetzt meine Frage:
Macht es steuerlich einen Unterschied ob ich auf einmal das Geld (1500€) überwiesen bekomme?
Hauptberuflich bin ich Designerin.
Für meinen Chef ist es auch in Ordnung das ich dieses Projekt gemacht habe.
lg,
Heide
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 7:51
Hallo Heide,
leider können wir keine Aussagen über die steuerlichen Folgen ihrer Geschäfte treffen. Wenden Sie sich dazu an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pfannebecker meint
5. November 2018 at 8:41
Da wir ein Todesfal in der Familie haben und ein Mann mit 5 Kinder alleine da steht,er bekommt vom Jugendamt eine Haushaltshilfe ca 1700 Euro gehalt,die Schwester der verstorbenen möchte sich das Geld verdienen ,hat einen Job auf 450 Euro basis,verheiratet mit einen Kind,wie muss sie dieses Geld versteuern,das Jugendamt sagt es ist frei,kann ich mir aber nicht vorstellen,daher wäre es nett wenn Sie es mir beantworten können.
Alexander meint
19. Oktober 2018 at 15:23
Wenn ich anstatt 40 h / Woche nur 35 h/ Woche im Hauptjob arbeite, hab ich dann voll umfänglichen Anspruch auf einen Minijob? Bzw. kann mir mein AG den Nebenjob verwehren bei 35h / Woche?
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:44
Hallo Alexander,
inwiefern Sie „Anspruch“ auf einen Minijob haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, der die Situation ausführlich prüfen kann.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
marion meint
17. Oktober 2018 at 9:18
wir eine gruppe von kleinen künstlern bekommen etwas gage was auch in verpflegung ausgezahlt wird, zusammen erhalten wir einen beispielbetrag von 600 euro mit 12 leuten also 50 für jeden wie können wir dies anmelden und ab welcher summe müssten wir steuern bezahlen?
gilt diese künstlerische darstellung als nebenjob 3x im jahr?
Julia meint
16. Oktober 2018 at 6:44
Hallo.
Ich habe einen hauptjob sowie bis jetzt einen Nebenjob im Sicherheitsdienst auf 450€ basis. Der ist jetzt fristgerecht beendet und habe jetzt einen neuen Job als Weihnachtsaushilfe in Sicht und würde gern wissen wie sich das finanziell verhält.
Beim Sicherheitsdienst hahe ich sehr selten die 450€ erarbeitet, darf ich dann jetzt die 2Monate mehr verdienen bis ich die 5400€ steuerfreigrenze erreicht?
Bei der Steuererklärung habe ich den Job nicht aufgelistet da er ja steuerfrei war. Oder muss ich es trotzdem angeben? Wenn ja, wo?
LG
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:30
Hallo Julia,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Steuerberater. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexander meint
14. Oktober 2018 at 10:58
Hallo,
Sie haben in dem Artikel kurz über Beamte und Soldaten geschrieben. Leider wird mir daraus nicht klar, ob bei Soldaten ebenfalls alle Abzüge erhoben werden. Ein Soldat hat keine gesetzliche oder private Krankenversicherung, er zahlt keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, etc. Entsprechend erscheint es mir sinnlos, dass Soldaten diese Beiträge bei einem Nebenjob zahlen müssen.
Leider konnte oder wollte mir das lokale Finanzamt keine Antwort darauf geben.
Müssen Beamte und Soldaten (sowie Arbeitgeber des NJ.) also die selben Abgaben bei ihrem Nebenjob zahlen wie ein Zivilist?
Danke und LG
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 16:00
Hallo Alexander,
da die Abgaben jobspezifisch sind, müssen auch Beamte und Soldaten im Nebenjob Abgaben zahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schulz meint
13. Oktober 2018 at 16:48
Hallo,
ich arbeite Vollzeit 38,5 Stunden und arbeite auf Minijo-Basis für 200,-€ netto/Monat fix mit Büroorganisation und ca. 60-90€ netto/Monat Prospektverteilung, d. h. monatlich ca. 260-290€ netto.
Könnte ich jetzt noch 1-2x monatlich Kellnern als Minijob gehen oder (ca. 120€) oder beziehen sich die 450€ auf den Bruttolohn?
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:20
Hallo Schulz,
bitte lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt oder Steuerberater beraten. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monja meint
6. Oktober 2018 at 8:44
Hallo,
meine Frage wäre: Ich habe einen Hauptjob und ein Nebengewerbe angemeldet, in dem ich aber nicht mehr als 600€ monatlich verdiene. Darf ich dann noch problemlos einen Minijob auf 450€ Basis ausüben?
Auch wurde mir gesagt, das man steuerfrei ein Nebengewerbe bis zu 17 500€ Einkommen im Jahr führen kann. Gilt das nur für die MwSt oder generell? Kommt da noch EInkommenssteuer o.Ä. auf mich zu?
Lieben Gruß
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 8:02
Hallo Monja,
zu Fragen der Steuer und des Einkommens, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de.
Susanne meint
4. Oktober 2018 at 17:40
Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich arbeite im öffentlichen Dienst und hatte
nebenbei einen 450,00 Euro Job (seit mehreren Jahren). Nun habe ich mich von meinen Chef wo ich die geringfügige Beschäftigung ausgeführt habe getrennt. Ich war so ca. 1 mal pro Woche bei ihm arbeiten. Tag und Uhrzeit konnte ich mir aussuchen. Urlaub wurde mir nicht gegeben bzw. bezahlt. Habe aber auch niemals nachgefragt, weil ich mir ja aussuchen konnte ob ich arbeiten gehe oder nicht. Kann ich mir jetzt im nachhinein den nicht gewährten Urlaub für die Jahre einklagen und ausbezahlen lassen?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:20
Hallo Susanne,
welche Ansprüche sich aus den Arbeitsverhältnis ergeben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franke meint
3. Oktober 2018 at 9:23
Guten Tag,
ich habe eine recht spezielle Frage. Ich habe ein besonderes Kind und wir erhalten Pflegegeld.
Wir überlegen, dass eine Freundin (vollzeit berufstätig) uns im Zuge der Verhinderungspflege unterstützt.
Was ist hierbei zu beachten? Der Gesamtbetrag wären ca. 2400 Euro im Jahr.
Wer ist in diesem Falle der AG. Wie verhält sich das mit Steuern oder sozial Abgaben. Muss sie es in der Steuererklärung aufführen? Gilt es evtl. sogar als Ehrenamt?
Fragen über Fragen….
Viele liebe Grüße
J. F.
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:41
Hallo Franke,
bei Ihren Frage kann Sie die Agentur für Arbeit oder ein Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
2. Oktober 2018 at 13:40
Hallo,
ich bin bei einer Firme mit 30 Std./Woche angestellt. Nun habe ich einen Nebenjob im Schwimmverein begonnen, soweit ich weiß, muss ich diesen nicht melden, oder? Da man als Übungsleiter 2.400 EUR im Jahr dazu verdienen darf.
Ich habe nun eine Anfrage erhalten, ob ich im Schwimmbad Kurse geben möchte für Aqua Fitness…. wo ich auch mehr verdienen würde als im Schwimmverein.
Gilt eine Tätigkeit im Schwimmbad als Kursleiterin auch die als „Übungsleiter“, so dass weiter die Regel mit den 2.400 EUR im Jahr wäre?
Ich würde mit beiden Tätigkeiten nicht die 2.400 EUR in Jahr erreichen.
Vielen Dank und liebe Grüße,
Sarah
arbeitsrechte.de meint
4. Oktober 2018 at 12:51
Hallo Sarah,
Ihre Frage fällt in den Bereich der Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carmen meint
1. Oktober 2018 at 12:34
Hallo, ich hätte da auch noch eine spezifische Frage.
Wenn ich bei meinem 450€ Minijob nur im Winter arbeite und dabei auch die 450€ nicht übersteige, darf ich für den Sommer einen anderen 450€ Minijob ausüben? Oder müsste ich mich jedes mal ab- und wieder anmelden?
Vielen Dank, Carmen
Fiona D. meint
19. September 2018 at 17:43
Guten Tag,
Ich habe eine Frage wegen ein Neben Job hier in Bayern.
Momentan arbeite ich 13 Stunden pro Woche als Kinderpflegerin in einen Kindergarten aber bin als die ´Native English teacher´ angestellt.
Ich möchte gern Englisch in einen anderen Kindergarten anbieten als was Privates….die Kinder zahlen für eine Stunde und ich würde ein Zimmer von der Kindergarten dann mieten.
Würde dass als Nebenjob passen wenn ich weniger als 450 pro Monat verdienen?
Vielen Dank und viele Grüße,
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 14:46
Hallo Fiona,
leider können wir keine Aussagen über Geschäftsmodelle machen, wenden Sie sich dazu bitte an einen Unternehmensberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina meint
18. September 2018 at 22:59
Hallo,
Ich würde gerne an einem Weihnachtsmarkt der insgesamt 2Tage geht. Gerne selbstgebastelten Dekoration und selbstgenähte Sachen verkaufen.
Darf ich hierbei die 410€ verdienen oder mehr?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:47
Hallo Martina,
bitte wenden Sie sich mit individuellen Fragen an einen Anwalt oder Steuerberater. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit meint
12. September 2018 at 23:27
Hallo,
von meiner Bekannten das Kind hat Pflegegrad 3. Damit sie ab und zu auch etwas Zeit für sich hat, würde ich die Verhinderungspflege übernehmen.
Sind diese Einnahmen steuerfrei?
Ich selbst habe kein Einkommen, mein Ehemann ist Arbeitnehmer und wir werden jedes Jahr zur Steuer veranlagt.
Müssen die Einnahmen aus der Verhinderungspflege in der Steuererklärung mit angegeben werden?
Mit freundlichen Grüßen
Birgit
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:52
Hallo Birgit,
bitte wenden Sie sich mit diesen Fragen an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
30. August 2018 at 7:00
Hallo, danke für die Gute Übersicht. Ich habe auch eine Frage. Wenn ich neben meinem Hauptberuf ab und zu babysitten gehe muss ich das dann auch als Gewerbe beim Finanzamt anmelden?
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:33
Hallo Laura,
abhängig von den erzielten Einnahmen bewertet das Finanzamt auf seine Gewinnorientierung. Diese liegt beim Babysitten zwar in der Regel nicht vor, sollte aber mit der Behörde rückgesprochen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annika meint
27. August 2018 at 20:06
Hallo,
ich möchte neben meiner Festanstellung als Sprachlehrerin auf Honorarbasis arbeiten. Droht Scheinselbstständigkeit, wenn ich nur für eine Sprachschule arbeite oder ist das aufgrund der Festanstellung ausgeschlossen? Zur Anmeldung brauche ich einen Gewerbeschein richtig?
Bis wann gilt die Honorararbeit noch als Nebentätigkeit? Habe was gelesen von nicht mehr als 6 Stunden die Woche / wenn diese Arbeit nicht mehr als ein Drittel der Vollzeitstelle im Jahr einimmt?
Steht mir der Übungsleiterfreibetrag zu? Sprich bis zu 2.400 € können steuerlich geltend gemacht werden?
Und wirkt sich die Honorartätigkeit auf Versicherungen (Kranken-, Rentenversicherung) aus?
Vielen Dank & liebe Grüße
Annika
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 11:49
Hallo Annika,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen die notwendigen Bedingungen für Ihr Vorhaben darlegen. Wenden Sie sich bitte an einen solchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
fredifuchs84 meint
27. August 2018 at 15:30
Hallo,
ich habe einen Nebenjob vor ein paar Monaten angefangen indem ein fester Stundenlohn vereinbart wurde und eine maximale Vergütung von 450 Euro.
Leider habe ich bis heute keine konkreten Aufgaben bekommen. Bin ich verpflichtet die Stunden abzuarbeiten oder hat der Auftraggeber „pech“ gehabt weil er keine konkreten Aufgaben hatte?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 11:33
Hallo ferdifuchs84,
in der Regel sind die Aufgaben, für die man herangezogen werden kann, im Arbeitsvertrag vereinbart. Wenn Sie Ihre Arbeitskraft wie vereinbart zur Verfügung stellen, erfüllen Sie Ihren Teil der Vereinbarung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessi meint
24. August 2018 at 9:20
Hallo,
ich habe einen vollzeitjob mit 39,5 std. in der woche. Würde gerne einen 450€ Job nebenbei ausüben. Darf diese minijob jetzt nur 8 std die Woche betragen?
VG,
Jessi
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 10:07
Hallo Jessi,
Sie können sich hierzu gern von einem Anwalt oder Steuerberater beraten lassen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paschke-Jülich meint
21. August 2018 at 19:09
Guten Abend,
mein Mann arbeitet in Vollzeit und hat Steuerklasse 3. Ich arbeite auf 400 Euro Basis. Mein Mann könnte nun bei meinem Arbeitgeber zusätzlich ein Nebeneinkommen erzielen von 400 Euro. Müssen wir dabei etwas beachten und anmelden bzw. wird uns dann etwas abgezogen beim Finanzamt. Muss es gemeldet werden?
Herzlichen Dank im voraus.
S.P.-Jülich
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 15:35
Hallo Paschke-Jülich,
diese Frage kann Ihnen ein Steuerberater unter Beachtung aller Faktoren beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Etu R. meint
20. August 2018 at 15:28
Hallo, ich habe einen Hauptjob und werde mit StKlasse 1 versteuert und versichert. Jetzt könnte ich einen Nebenjob auf 450,– Euro Monatsbasis bei 12 Monaten im Jahr annehmen.
Muss ich diese 450,– Euro monatlich versteuern bzw. in der Jahressteuererklärung angeben und ggfs. nachversteuern?
Und lese ich es richtig, das ich mindestens ca. 16 Euro an die Rentenkasse zahlen muss?
Danke für Ihre Antwort und Grüße
Etu
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:44
Hallo Etu,
auch wenn das Nebeneinkommen 450 Euro nicht übersteigt muss diese angegeben werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timm meint
16. August 2018 at 12:21
Guten Tag.
Habe eine Frage.
Ich habe als Nebenjob ein gewerbeangemeldet.
Arbeit ein der Finanzdienstleistung und verdiene dort im Schnitt um die 700-800 im Monat.
Wie sieht das mit der Steuer darauf aus?
Lg
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 9:51
Hallo Timm,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Steuerberater. Dieser kann Sie kompetent dazu beraten, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ben meint
12. August 2018 at 9:52
Hallo. Danke für die gut aufgebauten Informationen. Eine Frage habe ich dennoch: wenn ich einen unregelmässigen Nebenverdienst über die Teilnahme an Online-Umfragen erziele, was gilt es da zu beachten? Danke für Eure Tipps,
Ben
arbeitsrechte.de meint
31. August 2018 at 13:26
Hallo Ben,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Was Sie im Falle Ihres Nebenverdienstes zu beachten haben, kann Ihnen aber ein Anwalt oder Steuerberater ausführlich erläutern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja N. meint
2. August 2018 at 21:40
Hallo,
nach dem Lesen des Beitrages, haben sich noch ein Paar Fragen ergeben.
Mein Monatliches Gehalt beträgt vorraussichtlich Brutto ca. 1124,40 €, arbeite nebenbei als Nachabrschafrtshilfe, wo pro Person max. 125,- € bzw bei 4 Personen (noch sind es 3 Personen) nie mehr als 450,- € zusammen kommen wird. Abgerechnet wird mit einer Rechnung, welche dann von der Krankenkasse zurück an den Bedürftigen ersttatet wir.
Wie wird dass dann nun berechnet? Zählt diese Hilfeleistung als mildtätige ode einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft? Und werden alle zusammen als einen 450,- € Nebenjob berechnet? Bin Steuerklasse 1. Diese Muss dann auch beim Finanzamt gemeldet werden? Und können sich daraus auch Freibeträge ergeben, wie Fahrkarte/Sprit da ich zum einen zu den jeweiligen Personen hin kommen muss und auch so besorgungen mache, Telefon Kosten, Materialkosten für Quittungen, Briefumschläge, Druckerpapier + Farbe?
Würde das gerne ja als Hauptberuf machen, nur dass ist ja noch viel komplizierter.
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 8:01
Hallo Tanja,
welche Möglichkeiten Sie haben, mit den steuerrechtlichen Verbindlichkeiten umzugehen, kann Ihnen ein Unternehmens- oder ein Steuerberater erklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vera meint
2. August 2018 at 10:12
Hallo & vielen herzlichen Dank für die Übersicht.
Leider konnte ich bezüglich meiner Situation noch nirgends eine Antwort finden.
Zur Zeit studiere ich und arbeite 50% in meinem Ausbildungsberuf bei der Stadt, also TVÖD. Ab Oktober werde ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu 50% eingestellt + 12,5% Aufstockung für Dozententätigkeit und im Sommer dann nochmal 12,5% oben drauf. Gerne würde ich mein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Stadt ab Oktober auf MiniJob-Basis reduzieren. Der Betrieb hat eingewilligt, jedoch bin ich mir nicht sicher, zu welchem Umfang ich dort eingestellt werden kann, um nicht in lohnsteuerklasse 6 zu rutschen.
Außerdem sind dann beide Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst (MiniJob bei der Stadt – TVÖD, Hauptberuf an der Uni, also beim Land – TVL) geht das?
Wo kann ich gesicherte Informationen finden? Wenn ich durch Zulagen (Nacht-, Samstag-, Sonntag-, Feiertagsarbeit) über monatlich 450€ kommen würde? Die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) muss ich ja auch auf alle Monate drauf rechnen.
Nebenbei arbeite ich noch manchmal als Ferienbetreuerin in einer Kinder- und Jugendeinrichtung. Bleibt die Übungsleiterpauschale von den Arbeitsverhältnissen, auch MiniJob, unabhängig?
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 7:54
Hallo Vera,
leider können wir keine detaillierten Aussagen zu Ihrem speziellen Fall machen. Hilfe finden Sie bei einem Steuerberater oder einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de