Ob Kellnern, Zeitungen oder Prospekte am Wochenende austragen, Hunde ausführen oder gar Modeln – ein Nebenjob kann als Arbeitsverhältnis viele Gesichter annehmen. Doch welche Tätigkeiten sind nebenberuflich überhaupt zulässig? Gibt es gesetzliche Beschränkungen?
Doch Nebenjobs sind nicht nur arbeitsrechtlich relevant, sondern auch im Hinblick auf das Steuerrecht sowie der Sozialversicherung? Was gilt es hierbei zu beachten? Und ist ein Nebenjob immer steuerfrei?
Kurz & knapp: Nebenjob
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einem Nebenjob normalerweise um eine Arbeit, die neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Nebenjob kann aber auch ein Minijob auf 556-Euro-Basis sein (vor Januar 2025: 538 Euro).
Wann es erlaubt ist, einem Nebenjob nachzugehen und wann das Ganze verboten ist, erfahren Sie hier.
Wann ein Nebenjob steuerpflichtig ist und wann nicht, lesen Sie hier.
Neben den genannten Fragen wird im nachstehenden Ratgeber außerdem geklärt, wie sich der Minijob vom Nebenjob unterscheidet und welche Schnittmenge es bei beiden Formen der Tätigkeit gibt.
Inhalt
Nebenjob – Definition und rechtliche Einordnung
Grundsätzlich beschreibt eine Nebentätigkeit arbeitsrechtlich all jene Beschäftigungen, die Sie neben dem eigentlichen Hauptberuf ausüben. Dabei ist in der Regel ein Nebenjob immer mit einer entsprechenden Vergütung verbunden. Das Arbeitsentgelt, das Sie im Zuge einer derartigen Tätigkeit erhalten, wird als Zu- oder Nebenverdienst bezeichnet. Wie bei der Hauptbeschäftigung gelten auch beim Nebenjob die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses, also eines personenbezogenes Dauerschuldverhältnisses, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind.
Eine Nebenbeschäftigung kann bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden oder als Zweitjob beim Ihrem Hauptarbeitgeber. Zudem gibt es auch die Möglichkeit zur selbständigen Nebentätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Auch unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten gelten als Nebenjob.
Gesetzliche Grundlage zum Ausüben eines Nebenjobs bildet der Grundsatz zur Berufsfreiheit. Im Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heißt es dazu:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Demzufolge haben Sie das Recht, Ihren Beruf frei zu wählen. Das schließt auch einen Nebenjob ein. Dennoch gibt es einige Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie ein solches Beschäftigungsverhältnis aufnehmen möchten.
Gründe für einen Nebenjob
Bevor wir dazu kommen, unter welchen Bedingungen eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf und welche Beschränkungen herrschen, gehen wir an dieser Stelle kurz auf mögliche Beweggründe ein, die einen Arbeitnehmer dazu veranlassen, nebenberuflich Geld verdienen zu wollen oder zu müssen. Sie können individuell sehr verschieden sein.
Der offensichtlichste Grund ist wohl derjenige, dass Arbeitnehmer nebenher Geld verdienen müssen, da der Lohn aus dem Hauptberuf nicht reicht, um die laufenden Kosten oder die Rechnungen zu decken.
Häufig ist es aber auch so, dass ein Zubrot einige Anschaffungen erst ermöglicht. Im Urlaub mal wegfliegen, sich vielleicht ein Auto leisten können. Dies sind immer wieder Aspekte, sich einen Nebenjob zu suchen.
Neben höheren Ansprüchen spielen aber auch immer wieder veränderte Umstände eine Rolle. Denn nicht selten gibt es kaum finanziellen Spielraum in einem Haushalt. Wenn sich in einer solchen Situation dann zum Beispiel die Miete erhöht oder sich das Gehalt verringert, kann es am Monatsende schon mal sehr knapp werden.
Ein Nebenjob unterliegt grundlegend keinen arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Das heißt, es gelten die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze bezüglich von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung oder der Steuerzahlung.
Mit einem Nebenjob Geld dazuverdienen: Wann ist es erlaubt, wann nicht?
Prinzipiell gilt, wenn Sie in mehrere Arbeitsverhältnisse eingebunden sind, dass diese Tätigkeiten nicht kollidieren dürfen. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden. Insgesamt sollten die Pflichten beider Jobs sich nicht überschneiden. Sie müssen in der Lage sein, trotz des Nebenjobs Ihre Hauptarbeit den vertraglichen Regelungen entsprechend auszuführen.
Beschränkungen ergeben sich bei einer Nebenbeschäftigung aus gesetzlichen Regelungen, dem geltenden Tarifvertrag, den Betriebsvereinbarungen oder dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag.
Dabei gilt der § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die darin verankerte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Das bedeutet, arbeiten Sie in Ihrem Hauptberuf bereits Vollzeit mit acht Stunden pro Tag, dürfen Sie in Ihrem Nebenjob nur zwei Stunden arbeiten. Davon ausgenommen sind Ehrenämter. Der Paragraph macht zudem die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden nur verlängern kann:
[…] innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Neben dieser zeitlichen Einschränkung sollten Sie unbedingt beachten, dass der Nebenjob die Haupttätigkeit nicht einschränken sollte. Dabei spielt die sogenannte Interessenkollision eine gewichtige Rolle. Beginnen Sie zum Beispiel einen Nebenjob bei einem konkurrierenden Unternehmen, kann dies zu Problemen führen und ist gemäß Wettbewerbsverbot untersagt. Rechtsgrundlage bildet an dieser Stelle § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieser bezieht sich zwar nur auf Handelsgehilfen, wird aber in der Rechtsprechung auch auf andere Arbeitnehmer angewendet.
Verstoßen Sie mit Ihrem Nebenjob gegen dieses Wettbewerbsverbot, sind Sie gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein. Vor allem wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im erheblichen Maße Konkurrenz macht, kann dies eine außerordentliche Kündigung begründen.
Schließlich muss noch erwähnt werden, dass auch während des Urlaubs eine widersprechende Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist. Dabei gilt § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das bedeutet, der Nebenjob, den Sie eventuell im Urlaub ausüben, darf nicht dem Urlaubszweck, der Erholung, zuwiderlaufen. Was für den Erholungsurlaub gilt, zählt auch im Krankheitsfall. Denn sind Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig, sollten Sie sich genesungsförderlich verhalten. Das schließt mit ein, dass Sie bestenfalls alles unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Ein Nebenjob ist in der Regel mit diesem Grundsatz unvereinbar.
Zwar kann der Arbeitgeber einen Nebenjob einzelvertraglich durch bestimmte Klauseln beziehungsweise Regelungen im Arbeitsvertrag ausschließen, aber dabei muss er ein berechtigtes Interesse daran haben. Er sollte es demnach begründen können.
Konsequenzen – Unzulässiger Nebenjob
Wie bereits erwähnt, können Sie fristlos gekündigt werden, wenn Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Aber auch wenn der Nebenjob aus anderen Gründen unzulässig ist, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Nach einer Abmahnung, die den Arbeitnehmer immer auf ein bestimmtes Fehlverhalten hinweist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Fordert der Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie jedoch eine nach Recht und vertraglichen Bestimmungen ordnungsgemäße Nebentätigkeit aufgeben sollen, können Sie die Zulässigkeit der Beschäftigung durch eine Feststellungsklage überprüfen lassen.
Nebenamt – Spezielle Bestimmungen für Beamte
Wie erwähnt, gelten für Nebenjobs bei den meisten keine gesonderten Bestimmungen. Eine Ausnahme bilden hier die Beamten. Das Dienstrecht sieht spezielle Regelungen für Beamte, Soldaten und Richter vor. Dabei gelten §§ 97 bis 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Verordnung über die Nebentätigkeit von Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Grundsätzlich muss zwischen einer Nebentätigkeit, die von der obersten Dienstbehörde angeordnet wird und einem Nebenjob unterscheiden werden. Letzteres ist meist eine Beschäftigung, die freiwillig ist und außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt.
In jedem Falle ist jedoch zu beachten, dass ein Nebenjob, der von Beamten, Richtern oder Soldaten übernommen wird, immer vom Dienstherrn zu genehmigen ist. Einige Tätigkeitsfelder sind davon ausgenommen. Diese sind in § 100 BGB aufgeführt. Das können unter anderem schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sein.
In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zwei Arten von Nebenjobs für Beamte zu unterscheiden:
- Nebenamt: Wie der Name schon sagt, ist dies ein weiteres Amt im statusrechtlichen Sinne. Das Nebenamt wird innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechts übertragen.
- Nebenbeschäftigung: Dies sind jegliche andere Tätigkeiten, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden. Sie können auch außerhalb der Verwaltung liegen. Ein Arbeitsvertrag ist hier Grundlage.
Die Nebentätigkeit von einem Beamten ist in jedem Falle anzeigepflichtig. Dies gilt generell und schließt die genehmigungsfreien Beschäftigungen nach § 100 BGB mit ein.
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag (TVöD). Dieser besagt, dass ein Nebenerwerb in diesem Zusammenhang angezeigt werden muss. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht vonnöten. Diese Pflicht entfällt, wenn der Nebenjob nicht bezahlt wird, wie zum Beispiel bei einem Ehrenamt.
Der Nebenjob im Steuerrecht
Prinzipiell ist der Nebenjob stets steuerpflichtig. Die Besteuerung des Arbeitsentgelts kann in diesem Falle auf zweierlei Weise vonstatten gehen. Zum einen wird die Lohnsteuer pauschal erhoben und zum anderen besteht die Möglichkeit zur Besteuerung entsprechend der Lohnsteuermerkmale, die dem Finanzamt vorliegen.
In der Regel wird die erste Variante benutzt. Danach wird das Nebeneinkommen mit zwei Prozent besteuert. Dies ist jedoch vor allem dann der Fall, wenn Sie bei der Nebenbeschäftigung nicht mehr als 556 Euro verdienen.
Wählt der Arbeitgeber jedoch die zweite Form der Besteuerung, sind die Lohnsteuerklassen ausschlaggebend. Dabei fällt bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV für ein Arbeitsentgelt bis 556 Euro keine Lohnsteuer an.
Bei den Klassen V und VI sieht das hingegen ganz anders aus. Dort erfolgt der Steuerabzug bereits bei geringen Arbeitsentgelten. Doch Vorsicht: Üben Sie den Minijob als Nebenjob aus und haben damit auch andere steuerpflichtige Einkünfte, greift die Regelung zur Steuerfreiheit bei den ersten vier Lohnsteuerklassen nicht.
Die Frage, ob Sie einen Nebenjob beim Finanzamt anmelden müssen, kann nur bejaht werden. Denn nebenberufliche Tätigkeiten, mit denen sich Gewinne erzielen lassen, unterliegen der Einkommenssteuer. Diese kann jedoch nicht im Vorhinein festgelegt werden. Daher müssen Sie jeden Nebenjob anmelden, unabhängig davon, wie die Gewinnaussichten sind.
Melden Sie die Nebenverdienste nicht rechtzeitig, müssen die erzielten Einkommen entsprechend bei der Steuererklärung angegeben werden.
Steuerfreier Nebenjob
Zuvor wurde bereits angedeutet, wann ein steuerfreier Nebenjob möglich ist. An dieser Stelle möchten wir Sie auf verschiedene Möglichkeiten hinweisen, wie eine Nebentätigkeit steuerfrei bleibt.
Das klassische Modell ist wohl, wenn Minijobs als Nebenjobs ausgeübt werden und damit der Verdienst nicht über 556 Euro liegt. Daneben wird mit der sogenannten Übungsleiterpauschale ein steuerfreier Zusatzverdienst von bis zu 3.000 Euro im Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Nebentätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Das können unter anderem Schulen oder Sportvereine sein. Generell sollten Sie bei einem solchen Nebenjob pädagogisch, künstlerisch oder betreuend tätig sein.
Des Weiteren können Sie von der Ehrenamtspauschale profitieren, die bei 840 Euro im Jahr liegt. Ebenso steuerfrei sind Nebenverdienste aus einer selbständigen Arbeit. Dies gilt jedoch nur bis zur Freigrenze von 410 Euro pro Jahr. Schließlich gilt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags als steuerfrei. Dieser liegt bei 11784 Euro (Stand: 2024).
Den Nebenjob als Minijob ausüben
Häufig ist ein Nebenjob eine geringfügige Beschäftigung, bei der ein bestimmtes Arbeitsentgelt nicht überschritten oder nur über einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird. Dabei ist meist vom sogenannten Minijob die Rede.
Eine geringfügige Beschäftigung ist bezüglich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Zudem trägt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur einen pauschalen Betrag der Kranken- und Rentenversicherung.
Dabei ist zu bedenken, dass sich daraus nicht automatisch ein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer ergibt. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Personen pauschale Krankenversicherungsbeiträge von 13 Prozent auf den Lohn abführen muss.
Die Obergrenze der Vergütung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei 556 Euro im Monat. Dabei sind die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze unerheblich. Bis Ende September 2022 galt für einen derartigen Nebenjob eine 450-Euro-Basis.
Üben Sie einen Nebenjob auf 556-Euro-Basis aus, muss dies nicht beim Finanzamt angemeldet werden. Da diese Beschäftigung mit einer pauschalen Lohnsteuer abgegolten wird. Anders sieht es aus, wenn Sie einer Nebentätigkeit nachgehen und über diese Grenze hinaus verdienen. Denn dann ist eine Meldung beim Finanzamt zwingend erforderlich.
Ein 556-Euro-Nebenjob ist in jedem Falle rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss dabei einen pauschalen Betrag von 15 Prozent abführen. Der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz bis zum Beitragssatz. Daraus ergeben sich 20,02 Euro bei einem Verdienst von 556 Euro im Monat.
Wie finde ich einen Nebenjob – Tipps und Tricks
Ein bisschen zusätzliches Geld verdienen und das nebenbei – das klingt zunächst verlockend und reizvoll. Doch vor allem wenn Sie bereits Vollzeit bei einem Unternehmen angestellt sind, kann eine zusätzliche Beschäftigung sehr aufreibend und anstrengend sein. Doch manchmal geht es nicht anders, entweder weil der Hauptberuf die Kosten nicht deckt oder Sie einfach keine großen Sprünge machen können.
Um den passenden Nebenjob zu finden, sollten Sie einige Punkte beachten. Grundsätzlich gilt, sich darüber klar zu werden, warum der Nebenverdienst gebraucht wird. Das impliziert, was Sie machen möchten, worauf Sie Lust haben. Denn ein Kompromiss-Job wird nicht selten nach wenigen Wochen wieder aufgeben.
Hier eine kurze Übersicht dazu, was es zu beachten gilt, wenn es heißt: „Nebenjob gesucht!“:
- Identifikation mit der Aufgabe
- Tätigkeit sollte den eigenen Erfahrungen und Qualifikationen entsprechen
- frühzeitige Suche nach offenen Stellen
- bestenfalls eine Nebentätigkeit mit kurzem Arbeitsweg
- Eigeninitiative
- gutes zeitliches Management
- vernünftige Bewerbungsunterlagen
Nadine meint
19. Mai 2021 at 12:53
Guten Tag,
ich arbeite aktuell in Form einer Teilzeitstelle (100 Stunden/monatl.), bei der ich € 1202,00 monatl. Gehalt bekomme. Ist es richtig, dass ich einen Nebenjob in Höhe von € 450,00 annehmen kann? Wie hoch würde er monatlich besteuert werden? Hätte dieser Verdienst auch Einfluss auf mein Hauptberufliches Gehalt?
Vielen Dank für Ihre Mühe/Antwort!
VG
Nadine
Dagmar meint
3. Februar 2021 at 16:18
Liebes Team,
ich habe zwei Arbeitsstellen jeweils mit halber Wochenarbeitszeit, eine an einer privaten Schule und eine an der Universität. Die Schule möchte immer wissen, wie viel ich bei meiner zweiten Stelle verdiene. Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Beide Stellen werden nach Tarif bezahlt.
C.Tayar meint
29. September 2020 at 15:22
Hallo
Meine Frage bezieht sich auf Schüler ( jugendliche 16 Jahre) die gerne bei uns im
Betrieb (Pharma Grosshandel) Samstags von 10-14 Uhr mit 15min. Pause arbeiten würden als Kommissionierer und Automatenbefüller ( Mini Job im Monat ca. 16 std.)
Dies bedeutet nur Samstags unter der Woche arbeiten die Schüler nicht und gehen zur Schule und haben auch keinen anderen Minijob.
Ist dies möglich oder dürfen generell Jugendliche Samstags nicht arbeiten. Wir hatten Bewerber und unser Betriebsrat hat
dies abgelehnt mit der Begründung Jugendliche dürfen Samstags nicht arbeiten.
Ist dies auch bei geringfügiger beschäftigung so oder gibt’s es Ausnahmen ????
Danke im vorraus für eine Antwort
Katja meint
12. August 2020 at 16:52
Hallo,
Ich habe eine Frage zum Jugendarbeitsschutz. Meine Tochter, 17 Jahre alt, arbeitet seit 1 1/2 Jahren an den Wochenenden ( maximal 2 im Monat – Minijob 450€) in der Küche eines Krankenhauses als Transporteurin für die Küchenwagen. Dies bereitet ihr viel Freude und sie bekommt sogar Mindeslohn. Ab 3. August 2020 hat sie ein 2 jähriges Fachabitur im Bereich Soziales angefangen. Den Praktischen Teil absolviert sie im gleichen Krankenhaus, in einer anderen Abteilung. Jetzt hat mich die Praxisleiterin angesprochen und glaubt ein vergehen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz zu sehen. In der Regel hat sie 12h Schule und 28 h Praxis in der Woche. Alle Wochenenden sind frei. Die Arbeitszeit in der Küche haben wir schon im Vorfeld auf 1 Wochenende – also 16 h reduziert.
Darf Sie innerhalb eines Monats 16 h einem Nebenjob nachgehen?
Vielen Dank
Uta meint
21. Juli 2020 at 19:39
Hallo,
ich arbeite als Geringverdiener 20 Std Woche im Tierheim. Wenn wir Wochenende arbeiten, oder auch Überstunden anfallen, soll das als Ehrenamtliche Tätigkeit zählen, natürlich ohne irgendwelche Aufwandsentschädigungen, z.Bsp. Spritgeld.
Nun wollte ich wissen, ob das die gängige Art ist und wieviel ehrenamtliche Stunden überhaupt geleistet werden müssen .Irgendwie kommt mir das komisch vor, dass, wenn ich dort als Geringverdiener arbeite, Wochenendarbeit oder Überstunden als ehrenamtliche Tätigkeit dargelegt wird.
Danke im Vorraus
Murat meint
13. Dezember 2019 at 14:34
Hallo,
ich habe das soweit verstanden. Danke für die ausführliche und verständliche Erklärung. Folgende Frage konnte ich damit aber nicht beantworten:
Mein Arbeitgeber meines Mini-Jobs sitzt in Irland. Es ist eine Online-Tätigkeit. Ich soll – laut meinem Arbeitgeber – mich selbst um die Anmeldung/Formalitäten kümmern. Jetzt bin ich etwas verloren. Es ist eigentlich ein 450 € Minijob neben meinem Hauptverdienst (St.-Klasse 3). Aber der Arbeitgeber führt evtl. Pauschalen/Steuern in Irland ab.
Ist es es dann immer noch nicht Anmelde-Pflichtig oder ist das eine Ausnahme-Situation?
Freundliche Grüße,
M. K.
Andreas meint
29. Oktober 2019 at 18:37
Moin moin
Ich bin in einem festen Anstellungsverhältnis als Koch Lohnsteuerkl 1 tätig und habe freie Zeit.
Ich würde sehr gerne eine Tätigkeit aufnehmen dort liegt das Einkommen dann wechselnd bei 600 bis 1200 Euro per Monat Netto.
Was ist zutun zwecks Finanzamt, Kleinunternehmer? Einkommensteuer? kleiner Gewerbeschein?
Kann mir jemand da weiter helfen.
Danke im vorraus
Schulze meint
16. Oktober 2019 at 21:14
Guten Tag,
ein Bekannter von mir arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche von Montag bis Freitag.
Samstags arbeitet er häufig mit Einverständnis seines Arbeitgebers im Einzelhandel im Rahmen eines Minijobs. Die betriebliche Situation erfordert es jetzt, dass er 10 Tage hintereinander arbeitet und dann
4 Tage frei bekommt. Darf er in den 4 Tagen seinen Minijob durchführen? Wenn ja – an welchen Tagen? Wieviele freie Tage müssen von den 4 Tagen genommen werden?
Mit freundlichen Grüßen
Robson meint
20. August 2019 at 9:26
Hallo Leute
Brauche Hilfe.
Mein Hauptjob ist bei eine grosse Firma.
ich hebe ab 1.10.2019 möglichkeit bei eine Schweizer Firma als
Bertater zum arbeiten.15 Std Wochentlich.
5000 euro monatlich.
wie soll ich vorgehen kann mir niemand Tipps geben
Grüsse Robson
Lars meint
16. Juli 2019 at 16:01
Hey Leute, Lars hier!
Ich hätte kurz eine Frage ans Team:
Mal angenommen ich arbeite 100% auf einem Job. Dazu kommt, dass ich während einem Monat eine andere 100%-Stelle angeboten bekommen habe, bei welcher ich durch Serien ansehen und eigentlich total „chilliges“ Arbeiten auch noch etwas verdienen könnte. Da ich aber nun schon (auch ohne die neue Stelle) eigentlich recht viel Zeit damit verbringe, Netflix usw zu sehen, fragte ich mich, ob dies überhaupt erlaubt ist.
Da dies von mir nicht wirklich als Arbeit abgestuft wird, sondern eher als Hobby, dachte ich, ich könnte dies vielleicht auch so abwickeln.
Was denkt ihr?
Ist dies überhaupt erlaubt (Die andere Stelle wäre nur für einen Monat und wirklich kein Stück Anstrengung).
Liana meint
30. April 2019 at 13:58
Hallo ,
ich bin Studentin und mache einen Teilzeit Job nebenbei. Und da mein Studium extrem Zeitaufwendig ist, habe ich bis her selten mehr als 450 gemacht. ( seit einem Jahr)
Es gab Monaten wo ich 180 bekommen habe, und mir 40 Euro abgezogen wurde. Und letzendlich auc 440 und auf 360 gelandet..
Macht das Sinn? sollte das so sein ?
Ich habe mehrmals mit den Cheffen geredet aber sie meinten das ist doch so richtig.
Sönke meint
17. April 2019 at 15:27
Hallo, ich übe eine Nebentätigkeit aus indem ich die Hausverwaltung unseres 7 Parteien Hauses übernommen habe. Ich bekomme hierfür 125 € im Monat, zuzüglich 75 € für die Gartenarbeit. Muss ich das auch irgendwie anmelden und wird dieses auch besteuert ? Habe einen Vollzeitjob.
Mick meint
13. Mai 2019 at 13:27
Genau so sieht es bei mir auch aus, bekomme 210€/Monat. Würde mich auch brennend interessieren ob das angemeldet/ versteuert werden muss…..
Nicole meint
6. April 2019 at 15:53
Guten Tag,
ich habe einen Hauptjob und möchte einen Nebenjob machen. Gibt es eine Obergrenze zur Bezahlung des Nebenjobs? Maximale Stundenlohn-Höhe? Danke
Angela meint
28. März 2019 at 11:56
Guten Tag,
ich werde demnächst eine 60% Stelle haben, wo ich Brutto 2100€ verdienen werde. Dazu möchte ich weiter als Lehrerin unterrichten. Ich werde da auf Honorarbasis von 2 Arbeitgeber bezahlt. Hier gilt es immer 450€ als Steuerfreibetrag? Was passiert wenn ich dieses Betrag übertreffe? Wie viel Steuer muss ich da bezahlen?
Vielen Dank im Voraus.
Angela
arbeitsrechte.de meint
1. April 2019 at 14:22
Hallo Angela,
bitte fragen Sie bei einem Steuerberater nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melissa meint
26. März 2019 at 8:38
Vielen Dank für dieser Super Website.
Ich bin teilzeit Festangestellte als Sprachlehrerin, da meine Firma mir keine extra Stunden anbieten kann, suche ich noch ein Tag der Woche Arbeit. Ich verdiene 700€ Netto pro Monat. Wenn ich ein Job als Sprachlehrein finde zählt es als Minijob oder muss ich freiberuflich arbeiten?
Lg M
Matze meint
31. Januar 2019 at 20:58
Hallo, ich verdiene in meinem Hauptberuf ca 40000€ im monat. Habe noch einen minijob bei dem ich maximal 100€ im monat verdiene. Ist auch angemeldet. Wenn ich jetzt privat arbeite und dafür rechnungen schreibe und die bei der Steuer mit abgebe, bin ich dann auf der sicheren seite ?
LG
aga meint
26. Januar 2019 at 18:33
Hallo, ich verdiene ca 1050 netto im Monat, Kann ich noch als Minijober noch 400 euro dazu verdienen? oder ist es schon zu viel , danke FG
Pascal meint
24. Januar 2019 at 5:07
Guten Morgen,
Ich möchte als selbständiger Mensch arbeiten..
Habe eine Übungsleiter Vertrag der die Freigrenze nicht übersteigt.
Frage: darf ich als Selbständiger noch einen 450 € Job ausüben ?
Frage : darf ich ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis in Form von zb Filmaufnahmen annehmen ?
Gott zum Grusse
R.M. meint
9. November 2022 at 19:03
Sie können als Selbständiger jede nichtselbstständige Tätigkeit ausübem. Dem steht nichts im Wege. Sozialbeträge und Steuern fallen natürlich an. Die Kosten sind bei Selbstständigen sehr Betriebsergebnisorientiert…….
Andreas meint
17. Januar 2019 at 10:17
Guten Morgen,
ich habe ein Problem das zur Zeit sehr sehr viele Kollegen betrifft und für das wir dringend eine Lösung bräuchten.
Muss ich als freischaffender Musiker (kein Berufsmusiker,ich hab einen Hauptberuf) Steuern abführen?
Ich begleite mit meinen Kollegen in der Hauptsache Traditionelle historische Festumzüge ( Schützenfeste) mit unserer Blasmusik. Wir tragen also zur kulturellen Brauchtumspflege bei.
Wir spielen im Sommer ca. an jedem zweiten Wochenende und erhalten dafür jeder eine Gage die nicht groß ist aber schonmal auch die 50 Euro am Musiktag übersteigen kann.
Bisher wurde das von einem Kollegen organisiert und er zahlt dann die Gage an uns Musiker aus und es bleibt fürden Organisator ( Dirigent) auch nur die einfache Gage übrig.
diese Thematik betrifft leider hunderte Musikzüge im Rheinland und beschäftigt diese seit langem.
Wenn man mal alle anfallenden Unkosten gegenrechnet ( Instrumente und Uniformen sind Eigentum jedes Musikers) Fahrtkosten Reinigungskosten etc.. bleibt unterm Strich nicht vielübrig.
1. muss ich als einzelner Musiker diese Einnahmen versteuern? auch als Künstler / Musiker?
2. muss der Organisator (Dirigent) diese Gage komplett versteuern bevor ersie an uns auszahlt? obwohl er alles an uns auszahlt?
wir sind KEIN Verein sondern eine Zusammenkunft immer wieder unterschiedlicher Musiker
( Telefon Musikkapelle ) mit einemkleinen Stamm von 7 Musikern.
für eine Lösung dieses Problems, wäre sicher vielMusiker dankbar
Andreas
Lars meint
7. Juli 2019 at 16:07
Hallo,
normalerweise läuft Musiker unter „Freiberuflich“. Ich bin ebenfalls Künstler und zwar Zeichner. Es muß keine Umsatzsteuer veranschlagt werden, da Kleinunternehmerregelung. Allerdings muß trotzdem Einkommenssteuer bezahlt werden. Diese kann dann in der Steuererklärung gegen den Aufwand gegengerechnet werden. Am Besten mal beim Institut für freie Berufe in Nürnberg nachfragen.
Sandy meint
4. Januar 2019 at 14:23
Hallo!
Seit einem Monat arbeite ich neben meinem 40h-Job noch in der Gastronomie.
Da dort Arbeitskleidung mit Firmenlogo getragen werden muss, musste ich bei Vertragsunterzeichnung Shirts vom Unternehmen kaufen, da ich andernfalls den Job nicht bekommen hätte.
Da dies nicht die feine englische Art ist, ist mir klar, aber kann ich die gekaufte Kleidung + weitere Sachen (schwarze Hose, Schuhe) die ich im Einzelhandel kaufe von der Steuer absetzen, obwohl ich für meinen Nebenjob keine Steuer zahle?
2.Gehalt
Aktuell gibt es eine neue Mindestlohngrenze von 9,19Euro. Vertraglich (Stand 12/2018) sind 9,00Euro vereinbart. Allerdings muss das Trinkgeld abgegeben werden, welches am Monatsende durch alle Mitarbeiter geteilt wird, in bar ausgezahlt. Kann ich damit rechnen, dass mein Stundenlohn auf 9,19Euro angehoben wird oder kann das Trinkgeld mit angerechnet werden?
Vielen Dank und schönes Wochenende!
Dobby meint
27. Dezember 2018 at 22:43
Hallo ich arbeite in Krankenpflege in Teilzeit (50%).Möchte jetzt einen Minijob in der Krankenpfelge ausüben. Meine frage dazu stehen die beiden job in Konkurenz und kann der Arbeitgeber mir dieses untersagen.
MfG
Tom meint
5. Dezember 2018 at 3:45
Mal angenommen ein Beamter aus dem mittleren Dienst erziehlt mit Youtube zusätzliche Einkünfte im Jahr. Zum Beispiel im ersten Jahr 6000€ und im zweiten Jahr bei 20000€ liegen, ist er bei solchen Summen noch tragbar als Beamter des mittleren Dienstes oder gibt es für den Nebenverdienst keine Höchstgrenze?
Danke schonmal im voraus
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 9:17
Hallo Tom,
dies sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Harald meint
30. November 2018 at 17:35
Hallo
Ich bin Rentner und habe einen Nebenjop in einem Altepflegeheim als Fahrer in der Tagespflege,ich fahre nur alte und behinderte Menschen,Ich verdiene
570euro im Monat und möchte einen Freibetrag nach &3 Ne.26 beanspruchen.Was muss ich machen und wer ist zuständig
Brigitte meint
20. November 2018 at 16:54
Hallo liebes Team,
ich bin 64 Jahre und 8 Monate alt und beziehe seit April 2018 Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Seit April 2018 habe ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber einen Vertrag über einen Minijob auf 450 Euro Basis. Jetzt geht es um die Frage, ob mir mein Arbeitgeber Weihnachtsgeld in Höhe von € 450,– zahlen kann, ohne dass ich die Einnahmen aus dem Minijob für 2018 versteuern muss. Ich bin der Meinung, dass ich ja in 2018 nur 9 Monate als Minijobber gearbeitet habe und somit nur € 4.050,– verdient habe, somit die Grenze von € 5.400,– hier nicht überschritten wurde. Ist das so richtig? Unser Steuerbüro ist der Meinung, dass das nicht ginge und dann Steuern nachgezahlt werden müssten.
Für eine kurzfristige Antwort wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank und liebe Grüße
Brigitte
pak meint
17. November 2018 at 15:19
Guten Tag,
Ich wolle mich wissen,Ich arbeite feste Stelle und nebenverdienen ,ohne Vertrag und ohne Risiko.
ich hole irgendwann die kleine Gewerbeschein,aber frage mich wie sieht es aus bei Steuern und meine feste Stelle,muss mein Chef Bescheid geben?
würde mich freuen auf Antwort!
mm meint
23. Oktober 2019 at 12:31
Chef bescheid geben.