„Tabak verwandelt Gedanken in Träume.“ – schon der 1885 verstorbene französische Schriftsteller Victor Hugo war der Meinung, dass das Ordnen von Gedanken besonders gut beim Rauchen einer Zigarette funktioniert. Es ist daher nicht gerade verwunderlich, dass regelmäßige Raucherpausen für einige Beschäftigte ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags sind.
Auch wenn es für den einen oder anderen Mitarbeiter einfach dazugehört, sich mit Kollegen bei einer Zigarette auszutauschen oder sich neue Herangehensweisen durch den Kopf gehen zu lassen: Rauchen ist und bleibt gesundheitsgefährdend. Ob Raucher dieses Risiko in Kauf nehmen, ist ihnen selbst überlassen. Doch was ist mit den Nichtrauchern im Büro, die den Qualm ebenfalls notgedrungen abbekommen?
Kurz & knapp: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland den Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Nein. Arbeitgeber dürfen in der Regel weder Raucher noch Nichtraucher bevorzugen und sollten alles daran setzen, einen Kompromiss für beide Parteien zu finden, anstatt einfach ein generelles Rauchverbot einzuführen.
Was der Gesetzgeber zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz vorschreibt, welche Maßnahmen Arbeitgeber in Betracht ziehen können, um die nicht qualmende Belegschaft vor Passivrauch zu schützen und was auf Arbeitnehmer zukommen kann, die gegen die Vorschriften zum Nichtraucherschutz im Betrieb verstoßen, erfahren Sie im Ratgeber.
Inhalt
Greift so etwas wie ein Nichtraucherschutzgesetz am Arbeitsplatz?
Ein spezielles Gesetz, das sich ausschließlich mit dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz befasst, existiert in Deutschland nicht. Vielmehr gibt es mehrere Regelwerke, welche diese Aufgabe übernehmen.
Unter anderem befinden sich Vorschriften zum Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 5 Absatz 1 ArbStättV besagt dazu Folgendes:
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Daraus ergibt sich, dass der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz erst einmal einen höheren Stellenwert einnimmt als die Rechte der rauchenden Arbeitnehmer. Letztere darf der Arbeitgeber allerdings auch nicht gänzlich aus den Augen lassen. Schließlich zählt der Konsum legaler Tabakwaren zur freien Entfaltung der Persönlichkeit eines Mitarbeiters. Es gilt also, zu einer Einigung zu kommen, mit der beide Seiten leben können.
Nichtraucherschutz in Betrieben: Welche Maßnahmen können Arbeitgeber ergreifen?
§ 5 Absatz 1 ArbStättV zufolge sind Arbeitgeber nicht gezwungen, ein generelles Rauchverbot einzuführen, um den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Es steht ihnen vielmehr frei, das entsprechende Verbot nur auf bestimmte Bereiche zu beschränken. Weitere Maßnahmen, die der Chef zum Arbeitsschutz in Betracht ziehen könnte, sind unter anderem
- die Anschaffung technischer Schutzmaßnahmen (wie z. B. Lüftungssysteme),
- das Einrichten von speziellen Raucherzonen bzw. -räumen oder
- die Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern in unterschiedlichen Arbeitsräumen.
Häufig regeln Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung, wie der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz sicher-gestellt werden soll. Gibt es keinen Betriebsrat im Unternehmen, besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Vorschriften im Arbeitsvertrag oder einer zusätzlichen Vereinbarung festzuhalten.
Dabei existiert allerdings keine pauschale Lösung, die auf jedes Unternehmen anwendbar ist. Jeder Betrieb ist anders aufgebaut und verlangt daher nach einem individuellen Konzept, wenn es um den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz geht.
Wichtig ist dabei vor allem, dass weder Raucher noch Nichtraucher bevorzugt behandelt werden.
Was droht Mitarbeitern, die sich nicht an den Nichtraucherschutz im Büro halten?
Grundsätzlich haben Raucher weder einen Anspruch auf regelmäßige Zigarettenpausen, geschweige denn auf einen extra Raucherraum. Kommt ihnen der Arbeitgeber entgegen und erlaubt zumindest die Arbeitsunterbrechung zur Nikotinaufnahme, muss die Zeit in der Regel nachgearbeitet werden. Bezahlt wird sie normalerweise nicht.
Befriedigen Raucher ihre Sucht allerdings nur in der Mittagspause, kann der Chef sie nicht davon abhalten. Schließlich dürfen Beschäftigte ihre Pause nach ihren Vorstellungen gestalten. Halten sie sich dabei jedoch nicht an den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz und zünden sich beispielsweise im Büro trotz Verbot einen Glimmstängel an, kann ihnen eine Abmahnung drohen.
Eine solche fungiert sozusagen als erste Warnung. Wer weiterhin gegen die Vorschriften zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verstößt, wird schlimmstenfalls eines Tages mit einer Kündigung konfrontiert. Teilweise kann auch schon eine einzige Missachtung des Rauchverbots ausreichen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie sich als Mitarbeiter eine Kippe anstecken, obwohl sich in Ihrer Nähe Artikel befinden, die leicht entzündlich oder besonders wertvoll sind und durch den Qualm beschädigt werden könnten. Hier bedarf es nicht einmal einer vorherigen Abmahnung, wenn Sie den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz derart mit Füßen treten.
Und was ist mit E-Zigaretten?
Immer mehr Raucher steigen von der altbewährten „Fluppe“ auf die neumodische E-Zigarette um. Bei dieser wird kein Tabak verbrannt, sondern eine spezielle Flüssigkeit, der sogenannte „Liquid“, verdampft. Aus diesem Grund sprechen die Konsumenten auch häufig nicht mehr vom Rauchen, sondern vom „Dampfen“.
Doch ist es ebenfalls als Verstoß gegen den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu werten, wenn Arbeitnehmer eine E-Kippe im Büro dampfen? Nicht wirklich, denn in § 5 Absatz 1 ArbStättV geht es explizit um den Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch. Da elektronische Zigaretten jedoch nichts mit Tabak zu tun haben, kann der genannte Paragraph auch nicht ohne weiteres auf das Dampfen im Büro übertragen werden.
Ein eigener Paragraph, der sich dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz durch den Konsum von E-Zigaretten widmet, existiert (noch) nicht. Bis zur Einführung eines solchen können Arbeitgeber jedoch von ihrem sogenannten Bestimmungsrecht Gebrauch machen. Es empfiehlt sich auch hier, einen Kompromiss zu finden, mit dem die dampfende sowie die nicht-dampfende Belegschaft zufrieden sind.
Dabei sollten Sie als Arbeitgeber jedoch bedenken: Sie können das Dampfen nicht auf eine Stufe mit dem Rauchen am Arbeitsplatz stellen. Allgemein gelten Dampfer als Nichtraucher, weshalb Sie sie nicht einfach zusammen mit den Rauchern klassischer Zigaretten in einen separaten Raum schicken können. So seltsam es auch klingen mag: Dadurch würden Sie als Chef gegen den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verstoßen.
Uwe meint
16. November 2022 at 16:33
das ist ja alles gut und schön, das es Arbeitsstättenrichtlinien gibt zum rauchen, was ich aber noch nicht gefunden habe ist wie es sich verhält wenn man am arbeits Platz auch schläft? jeder Lkw Fahrer wird das kennen, man arbeitet und lebt und schläft im Lkw Fahrerhaus, wenn da vorher ein Raucher gefahren ist stinkt alles nach Rauch, aber er raucht ja nicht wenn ich dabei bin, wie kann man so was von Gesetz her angehen mit Nichtraucher Arbeitsplatz…
Ute meint
22. Oktober 2021 at 9:20
Mein Chef ist Kettenraucher. Ich bin Nichtraucher und habe Asthma. Wir sind zu dritt in einem Raum! Darf er rauchen? Muss er mir einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung stellen?