Kurz & knapp: Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie einen Antrag für die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie diesen Aufenthaltstitel. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Personengruppe, der Sie zugehören. Genauere Informationen dazu erhalten Sie an dieser Stelle.
Neben der Einreise nach und dem Aufenthalt in Deutschland beinhaltet die unbefristete Niederlassungserlaubnis eine Arbeitserlaubnis für den deutschen Staat. Im Vergleich zum Visum und der Blauen Karte EU oder der ICT-Karte gilt die Niederlassungserlaubnis für immer und nicht nur für einen gewissen Zeitraum. Sie können sich zudem in anderen Schengen-Staaten für die Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
Die Erlaubnis zur Niederlassung, die zum Aufenthalt berechtigt, wird unbefristet erteilt. Das heißt, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis weder verlängern noch einen erneuten Antrag stellen müssen.
Inhalt
Was ist eine Niederlassungserlaubnis?
Kommen Sie aus einem anderen Staat nach Deutschland, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dabei unterscheidet das deutsche Gesetz zwischen der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Zur letzteren Kategorie gehört die Niederlassungserlaubnis, die Inhaber zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Diese bietet Ihnen umfangreiche Möglichkeiten. Der Antragsteller und seine Familienangehörigen können ohne Einschränkungen in Deutschland wohnen. Zudem kann er in Deutschland einer Arbeit als Angestellter oder Selbstständiger nachgehen. Inhaber haben weiterhin die Option, sich in anderen Schengen-Staaten für die Dauer von bis zu 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen aufzuhalten.
Spezifische Informationen zur Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis als unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Unterschiede zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es noch eine weitere unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Hierbei handelt es sich um die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass Sie sich auch in einem anderen Staat der EU unter Beachtung der dort geltenden Regelungen niederlassen können.
Die Voraussetzungen zum Erhalt sind dem Grunde nach dieselben wie bei der Niederlassungserlaubnis. Bei dem Daueraufenthalt-EU müssen Sie sich jedoch bereits fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.
Sie können sich jedoch für die erforderliche Voraufenthaltszeit unter Umständen Aufenthaltszeiten mit einem anderen Aufenthaltstitel zu bestimmten Zwecken oder Zeiten anrechnen lassen – beispielsweise für Zeiten des Besitzes der Blauen Karte EU. Der Titel Daueraufenthalt-EU bietet Vorteile, da Sie häufiger und länger Deutschland verlassen und in andere Schengen-Staaten weiterwandern können. Denken Sie, wenn möglich, an eine vorrangige Beantragung vor der Niederlassungserlaubnis.
Ist eine Niederlassungserlaubnis immer unbefristet? Die einfache Antwort ist: Ja. Erteilt Ihnen die zuständige Ausländerbehörde einmal das unbefristete Aufenthaltsrecht, gilt es für unbegrenzte Zeit. Sie müssen im Anschluss grundsätzlich keine weiteren Anträge stellen oder eine Verlängerung beantragen.
Niederlassungserlaubnis: Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Wenn Sie in Deutschland mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis leben sowie arbeiten und sich dauerhaft hier aufhalten wollen, ermöglicht Ihnen der unbefristete Aufenthaltstitel einen Daueraufenthalt. Eine Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis, die einen solchen Titel darstellt, ist, dass Sie eine Fachkraft sind.
Eine Fachkraft sind Sie nach dem Aufenthaltsgesetz dann, wenn Sie einem der folgenden Personenkreise angehören:
- Personen mit inländischer qualifizierter oder ausländischer gleichwertiger Berufsausbildung
- Personen mit deutscher oder anerkannter oder vergleichbarer ausländischer akademischer Ausbildung
- Inhaber einer Blauen Karte EU
- Internationale Forscher nach der EU Richtlinie 2016/801
§ 18c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt weitere Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte mit Berufsbildung, akademischer Ausbildung, aufgrund von Forschung oder einer Blauen Karte EU seit drei Jahren
- Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln
- Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens 36 Monate
- Ausübung einer Beschäftigung, die sie mit der Aufenthaltserlaubnis ausüben dürfen
- Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
- Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Genügend Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen
Der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland kann durch den Test “Leben in Deutschland” erfolgen. Zur Vorbereitung dieses Tests können Sie im Online-Testcenter des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Testfragen beantworten. Der Test kann auch im Anschluss an einen Orientierungs- und Integrationskurs stattfinden.
Die Kosten für den reinen Test betragen 25 Euro (Stand 09/2024). Der Integrationskurs kostet in der Regel pro Unterrichtsstunde 2,29 Euro. Ein Kurs mit 700 Unterrichtsstunden kostet Sie dann beispielsweise 1.603 Euro (Stand 09/2024). Eine Befreiung von dem Kostenbeitrag ist möglich, wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten bzw. aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind.
Weitere Informationen zu speziellen Arten der Niederlassungserlaubnis
Wie stellen Sie einen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis?
Sollten Sie Anforderungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllen, können Sie einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren, um den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu stellen. Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie in Ihrem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt. Sie ist dafür zuständig, das Aufenthaltsgesetz auszuführen und den Rechtsstatus von Zuwanderern zu klären.
Niederlassungserlaubnis: Erleichterter Antrag für hochqualifizierte Fachkräfte und andere Gruppen
Die Niederlassungserlaubnis zu beantragen ist für einige bestimmte Gruppen einfacher möglich. Dazu gehören Hochqualifizierte und Selbstständige, Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland und Besitzer der Blauen Karte EU.
Inhaber der Blauen Karte EU
Durch den Besitz des Aufenthaltstitels “Blaue Karte” ist die Niederlassungserlaubnis unter den folgenden erleichterten Bedingungen des § 18c Abs. 2 AufenthG zu bekommen:
- Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung seit mindestens 27 Monaten und Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung
- Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
- Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Nachweis über ausreichend Wohnraum
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts
Gut zu wissen: Es gibt eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Deutschkenntnisse. Können Sie das Sprachniveau B1 nachweisen, verkürzt sich die geforderte Beschäftigungszeit von 27 auf 21 Monate.
Absolventen eines Studiums bzw. einer Berufsausbildung in Deutschland
Die Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen oder solche mit einer Berufsausbildung in Deutschland erteilt die Ausländerbehörde ebenfalls unter erleichterten Bedingungen. Diese sind die Folgenden:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als “Fachkraft” seit mindestens zwei Jahren
- Ausübung einer Arbeit, zu der Sie die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
- Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für 24 Monate
- Nachweis über ausreichend Wohnraum
- Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 GER
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Hochqualifizierte Fachkräfte: Kein Mindestaufenthalt
Hochqualifizierte Fachkräfte erhalten gemäß § 18c Abs. 3 AufenthG bereits von Beginn an ohne einen vorherigen Mindestaufenthalt eine Niederlassungserlaubnis. Wichtig ist, dass sie eine akademische Ausbildung nachweisen und dass die Annahme gesichert ist, dass Sie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren können und Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe sichern können.
Hochqualifizierte sind dabei Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion, die mehrjährige Berufserfahrung aufweisen.
Die für den Antrag der Niederlassungserlaubnis benötigten Unterlagen suchen Sie bestenfalls vor Ihrer Einreise zusammen.
Informationen für Selbstständige
Selbstständige mit einer Aufenthaltserlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten die Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung
- Betrieb der Selbstständigkeit für drei Jahre
- Erwartung der weiteren nachhaltigen Entwicklung der Geschäftstätigkeit auf Grund des Erfolgs der ausgeübten Tätigkeit und ihrer Dauer
- Nachweis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts für sich und Ihre Familienangehörigen in Deutschland
Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörige und ehemalige Deutsche
Ehegatten und Lebenspartner, die nach Deutschland nachgezogen sind, erhalten nach einer bestimmten Zeit eine eigenständige Niederlassungserlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis des bereits in Deutschland lebenden Ehegatten für Fachkräfte
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten für mindestens drei Jahre
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit des nachgezogenen Ehegatten von mindestens 20 Stunden pro Woche mit entsprechender Erlaubnis
- Eheliche Lebensgemeinschaft beider Ehegatten
- Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 GER des nachgezogenen Ehegatten
- Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland des nachgezogenen Ehegatten
Die Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen erhalten Sie, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die familiäre Lebensgemeinschaft innerhalb Deutschlands fortbesteht. Weiterhin müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen.
Ehemalige Deutsche erhalten die Niederlassungserlaubnis, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Deutschland haben – und das auch bei Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit.
Sind Sie ausländischer Beamter mit einem deutschen Dienstherrn, können Sie Ihre Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren bekommen. Die 60 Beitragsmonate zur gesetzlichen Rentenversicherung benötigen Sie nicht.
Regelungen für Flüchtlinge
Besondere Regelungen für die Niederlassungserlaubnis gelten für Flüchtlinge. Asylberechtigte Personen, Personen mit zuerkanntem Flüchtlingsschutz oder Resettlement-Flüchtlinge erhalten diesen Titel, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren (inklusive des Asylverfahrens)
- Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes
- Kein Vorliegen von Gründen für den Widerruf oder die Rücknahme
- Aufweisen von hinreichenden Sprachkenntnissen (Niveau A2 GER)
- Verfügen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebenverhätnisse in Deutschland
- Ausreichend Wohnraum für sich und die mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen
- Vorliegen der erforderlichen Erlaubnisse für eine dauerhafte Berufsausübung
- Kein Entgegenstehen der Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Bereits nach drei Jahren können Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie darüber hinaus die deutsche Sprache auf dem Niveau C1 GER beherrschen und Ihren Lebensunterhalt weit überwiegend selbst sichern können.
Wird Ihnen subsidiärer Schutz zuteil, wird die Niederlassungserlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften und Bedingungen erteilt. Sie sind subsidiärer Schutzberechtigter, wenn Sie zwar nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen, Ihnen jedoch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden drohen würde.
Wenn Sie keiner der speziellen Einwanderungsgruppen angehören, erfahren Sie auf der Webseite des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), was Sie tun müssen, um den Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis zu bekommen.
Verursacht die Beantragung der Niederlassungserlaubnis Kosten?
Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist nicht kostenfrei. Die Gebühren sind je nach Tätigkeitsgruppe unterschiedlich. Bis zu 150 Euro können die Kosten betragen, die Sie bei der Antragstellung bezahlen müssen. Die zuständige Ausländerbehörde, im Zweifel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gibt Ihnen Auskunft über den genauen Gebührenbetrag.
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