Sind Pausenräume eigentlich vorgeschrieben?
Arbeitnehmer erhalten Geld für die Arbeit, die sie im Betrieb leisten. Doch sie dürfen nicht einfach stundenlang schuften. Durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss spätestens nach sechs Arbeitsstunden eine 30-minütige Ruhepause erfolgen.
Dabei stellt sich die Frage: Ist ein Pausenraum Pflicht? Welche Gesetze diesbezüglich gelten, verrät Ihnen der vorliegende Ratgeber.
Hier erfahren Sie, was zum Pausenraum in der Arbeitsstättenverordnung steht, wie die Technische Regel ASR A4.2 Pausenräume definiert und welche weiteren Anforderungen durch Arbeitgeber erfüllt werden müssen. Nicht zuletzt verraten wir Ihnen auch, ob im Pausenraum bestimmte Möbel zu stehen haben.
Inhalt
FAQ: Pausenraum
Laut Arbeitsstättenverordnung muss ein Pausenraum zur Verfügung gestellt werden, wenn mehr als zehn Beschäftigte tätig sind oder der Arbeitsschutz dies erfordert.
Die Anforderungen, die ein Pausenraum erfüllen muss, finden Sie hier.
Ja, außerhalb der Pausenzeiten darf der Raum auch anderweitig genutzt werden.
Wichtige Begriffe
Vor der Klärung der Frage, ob beim Pausenraum bestimmte Regeln befolgt werden müssen, sollten verschiedene Begrifflichkeiten für jedermann verständlich sein. Andernfalls kann es beim Lesen dieses Ratgebers zu Verwirrungen kommen. Drei Begriffe sind hier besonders hervorzuheben:
- Pausenräume: Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) definiert einen Pausenraum in der Technischen Regel ASR A4.2 als einen umschlossenen Raum, der den Zweck hat, der Erholung der Beschäftigten zu dienen. Bei Arbeiten im Freien oder generell auf Baustellen zählen auch Baustellenwagen oder Container als Pausenraum.
- Bereitschaftsräume: Der Begriff „Bereitschaftsraum“ beschreibt eine Lokalität, die einem Pausenraum in der Grundgestaltung gleicht. Der Terminus wird aber vor allem dann genutzt, wenn sich Arbeitnehmer Bereitschaftsarbeitszeiten beugen müssen und sich in entsprechenden Räumlichkeiten aufhalten, bis sie gebraucht werden.
- Pausenbereiche: Dieser Begriff kommt zum Einsatz, wenn ein Raum nicht ausschließlich der Arbeitsunterbrechung dient, wohl aber ein Teil dessen. Räumlichkeiten in einem Unternehmen können also durchaus zweigeteilt sein und sowohl der Arbeit als auch der Erholung dienen.
Arbeitsstättenverordnung: Anforderungen zum Pausenraum
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erscheint dem ein oder anderen als die erste perfekte Informationsquelle, wenn es um den Pausenraum im Betrieb geht. Und tatsächlich liefert der Anhang der ArbStättV einige klare Anforderungen für Räumlichkeiten dieser Art, an die sich Arbeitgeber halten müssen.
Mitarbeiter, deren Arbeitszeit dauerhaft durch Bereitschaftszeiten oder auch durch Arbeitsunterbrechungen beeinflusst wird, müssen Zugang zu einem wie oben beschriebenen Bereitschaftsraum haben, sofern kein regulärer Pausenraum zur Verfügung steht.
Sind schwangere Frauen oder stillende Mütter im Unternehmen tätig, müssen, falls erforderlich, auch während der Arbeitszeiten Räumlichkeiten nutzbar sein. Diese müssen es den Frauen ermöglichen, sich bei Bedarf auszuruhen und hinlegen zu können.
Dazu kommen einige Vorgaben, die in Bezug auf Pausenräume und Pausenbereiche erfüllt sein müssen:
- Diese Räumlichkeiten müssen für alle Angestellten leicht und ungefährlich erreichbar sein und zudem in ausreichender Größe bereitgestellt werden. Genaue Größenvorgaben finden sich in der Technischen Regel „ASR A4.2“ und werden im nächsten Abschnitt genauer unter die Lupe genommen.
- Unternehmer sind verpflichtet, leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten bereitzustellen, welche mit einer Rückenlehne ausgestattet sind. Ein paar einfache Bänke ohne Lehne sind also nicht ausreichend.
- Erfordert es die Arbeitsstätte bzw. die Arbeitsbedingungen, weil etwa ein hoher Arbeitslärm herrscht oder arbeitende Beschäftigte durch Pausengeräusche gestört werden könnten, sind Erholungsräume klar von den Arbeitsräumen zu trennen.
Präzisere Anforderungen aus der ASR A4.2
Wer genauere Infos zur Pausenraumgestaltung sucht, kommt nicht umhin, die Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu konsultieren, welche durch die BAuA aufgestellt worden sind. Wie bereits erwähnt, ist die ASR A4.2 in Bezug auf Pausenräume besonders bedeutsam. Diese liefert nämlich deutlich detailliertere Informationen und Vorgaben, als es bei der Arbeitsstättenverordnung der Fall ist.
Die ASR A4.2 nennt außerdem mögliche Sicherheits- und Gesundheitsgründe, die einen Pausenraum erforderlich machen, auch wenn nicht mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn schwere körperliche Arbeit ausgeführt wird. Aber auch dann, wenn Arbeitsräumlichkeiten kein Tageslicht bieten, einseitig belastende Körperhaltungen beim Arbeiten überwiegen, unzuträgliche Gerüche vorherrschen oder durch starke Hitze, Kälte, Nässe sowie Staub die Gesundheit der Angestellten gefährdet ist.
Der Weg zum Pausenraum, der entweder zu Fuß oder über ein betrieblich gestelltes Verkehrsmittel zurückgelegt wird, darf einen Zeitrahmen von fünf Minuten nicht sprengen. Außerdem gilt, wie auch beim Erreichen der Toilette, dass die eigentliche Wegstrecke nicht mehr als 100 Meter betragen darf. Die Fläche eines Pausenraumes muss weiterhin mindestens sechs Quadratmeter groß sein und jedem Beschäftigten eine Grundfläche von einem Quadratmeter bieten.
Zusätzliche Anforderungen
Neben den grundsätzlichen Vorschriften, welche die Technische Regel ASR A4.2 für jeden Pausenraum vorgibt, kommen noch einige zusätzliche Anforderungen. Auch diese müssen Arbeitgeber umsetzen, um arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Demnach gilt unter anderem:
- Ein Pausenraum darf außerhalb der festgelegten Pausenzeiten auch „zweckentfremdet“ werden. Dann ist es möglich, darin Schulungen, Besprechungen und ähnliche Veranstaltungen durchzuführen. Dafür müssen jedoch die Raumabmessungen erfüllt sein, die in der Technischen Regel ASR A1.2 festgeschrieben sind. Außerdem ist dabei auf Lüftung und Reinigung zu achten.
- Mündet der Ausgang eines Pausenraums direkt im Freien, so müssen Unternehmer dafür sorgen, dass sich erholende Beschäftigte vor Zugluft geschützt sind. Spezielle Vorhänge bzw. ein Windfang eignen sich für diesen Zweck.
Weitere Anforderungen werden auch an Pausenbereiche gestellt, die an Arbeitsbereiche angrenzen: Diese dürfen in keinem Fall in der Nähe heißer Oberflächen eingerichtet werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, eine optische Trennung zu den Arbeitsbereichen zu schaffen. Möglich ist hier beispielsweise der Einsatz von Möbeln, geeigneten Pflanzen oder Trennwänden.
Treffer meint
22. Februar 2024 at 20:50
wie groß muss ein Pausenraum sein, wenn er von 15 Leuten gleichzeitig genutzt wird
Hasi meint
4. August 2023 at 5:55
Muss ein Pausenraum auch für draußen hergestellt werden, wenn man den ganzen Tag im Lager arbeitet?
J. T. meint
2. Februar 2023 at 16:17
Guten Tag,
kann man die Mikrowelle im Pausenraum, wo Speisen erwärmt werden auch für Entfeuchtungskissen erhitzen nehmen? Dies ist doch keine Trennung des Schwarz / Weiß- Beeiches.
Danke. MfG jt
Claudia meint
13. Juli 2021 at 23:57
Mein Arbeitgeber verweigert Ungeimpften den Zutritt zum Pausenraum.