Zu jedem Arbeitsvertrag gehört die Aufnahme der Stammdaten des Arbeitnehmers in die Personalakte. Darunter fallen Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie Steuer- und Versicherungsinformationen. Die Überlieferung dieser Daten dient nicht nur bürokratischen Zwecken, sondern kommt auch im Zuge der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Tragen. Ein Urteil hat kürzlich Klarheit darüber geschaffen, wie weit die Kommunikationswege zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen dürfen.
Bereitstellung der privaten Handynummer als Eingriff in die Privatsphäre
Ein Arbeitnehmer hatte vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht geklagt, weil er sich durch die Forderung, seine private Handynummer an den Arbeitgeber herausgeben zu müssen, in seiner Privatsphäre eingeschränkt sah.
Es ging dabei darum, auch außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die Begründung: In Notfällen könne die private Handynummer vom Arbeitgeber genutzt werden, um den Arbeitnehmer zu kontaktieren.
Die Grundlage des Urteils bildet Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin heißt es bezüglich des Rechtes auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“:
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Die private Handynummer an den Arbeitgeber herauszugeben zu müssen, sei nicht mit diesem Recht vereinbar. Sofern kein „berechtigtes Interesse“ dafür vorliege, verstoße die Forderung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der eingereichte Antrag auf Revision wurde nicht zugelassen.
Kommentar hinterlassen