Bereitstellung der privaten Handynummer als Eingriff in die Privatsphäre
Es ging dabei darum, auch außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die Begründung: In Notfällen könne die private Handynummer vom Arbeitgeber genutzt werden, um den Arbeitnehmer zu kontaktieren.
Die Grundlage des Urteils bildet Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin heißt es bezüglich des Rechtes auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“:
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Die private Handynummer an den Arbeitgeber herauszugeben zu müssen, sei nicht mit diesem Recht vereinbar. Sofern kein „berechtigtes Interesse“ dafür vorliege, verstoße die Forderung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der eingereichte Antrag auf Revision wurde nicht zugelassen.
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