Ist der Arbeitsvertrag erstmal unterschrieben, wartet der Arbeitsalltag mit all seinen Herausforderungen auf Sie sowie die „berühmt-berüchtigte“ Probezeit. Vor allem wenn es um die Kündigung geht, ist diese Zeit zu einem Schreckgespenst mutiert. Doch ihre Bedeutung ist viel weitreichender.
Kurz & knapp: Probezeit
Eine rechtlich normierte Probezeit existiert bislang nicht. Es bleibt Arbeitgebern also selbst überlassen, ob sie eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbaren oder nicht.
Bei der Probezeit darf eine Dauer von maximal sechs Monaten nicht überschritten werden. Ob sie verkürzt oder verlängert werden kann, erfahren Sie hier.
Ja. Es besteht sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Probezeit:
Die Probezeit ist eine Orientierungsphase, die sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu Gute kommen und von beiden Parteien auch genutzt werden sollte.
Im folgenden Ratgeber finden Sie Informationen darüber, ob die Probezeit immer im Arbeitsvertrag verankert sein sollte, wie es mit dem Urlaub in der Probezeit aussieht und wie vorzugehen ist, wenn Sie schwanger in der Probezeit sind.
Allgemeines und Definition zur Probezeit
Eine Probezeit ist oft Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Dennoch gibt es für die Probezeit keine gesetzlich festgelegten Vorschriften, die besagen, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss. Sie ist optional. Demnach kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Probezeit vereinbart werden.
Im umgekehrten Fall – eine Probezeit ohne Arbeitsvertrag – ist dies ein bisschen anders gelagert. Dabei kann es sich um eine mündliche Absprache handeln. In dieser Situation sind Zeugen empfehlenswert, die vor allem im Streitfall für eine gewisse Nachweisbarkeit sorgen können.
Viele fragen sich beim Thema „Probezeit“, wie lange diese tatsächlich dauert. Dabei ist zu bedenken, dass sie in aller Regel nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Die gesetzliche Probezeit ist auf diesen Zeitraum beschränkt.
Das heißt nicht, dass in Ihrem Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Sollte die sechsmonatige Dauer überschritten werden, tritt mit Ablauf der gesetzlichen Höchstgrenze die reguläre Kündigungsfrist ein.
Für Auszubildende sieht dies etwas anders aus. Denn laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen. Dabei ist festgelegt worden, dass die Probezeit während der Ausbildung ein bis maximal vier Monate dauern sollte.
Interessant: Im Übrigen gibt es auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Probezeit. Dabei erfüllen Beamte oder Richter ihren Dienst auf Probe ohne zugewiesene Planstelle.
Verlängerung oder Verkürzung der Probezeit
Möchten Sie als Arbeitnehmer die Probezeit verkürzen, muss dies einvernehmlich geschehen. Es sollte zudem bedacht werden, dass der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit greift.
Eine Verkürzung bietet sich vor allem dort an, wo bereits im Vorfeld ein Praktikum oder Ähnliches absolviert wurde. Insbesondere zu Beginn einer Ausbildung ist dies üblich.
Übrigens kann laut geltendem Arbeitsrecht eine Probezeit auch verlängert werden. Vor allem wenn die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, kann für diese Zeit nochmals eine Verlängerung vereinbart werden (in den meisten Fällen vom Unternehmen initiiert). Das wiederum auch nur in Absprache mit dem Arbeitnehmer.
Die Umsetzung kann mit einem Aufhebungsvertrag, inklusive einer Wiedereinstellungszusage, erfolgen.
Kündigung in der Probezeit
Die Besonderheit bezüglich der Kündigung während der Probezeit ist die, dass jederzeit gekündigt werden kann. Lediglich eine Frist von zwei Wochen ist einzuhalten. Auch am letzten Tag der Probezeit ist laut Arbeitsrecht eine Kündigung gesetzeskonform.
Dies ist nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch eine gesetzliche Mindestanforderung. Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen können davon abweichen.
Daneben haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Recht, eine fristlose Kündigung zu bewirken.
Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft – Sonderfälle in der Probezeit
Die häufigsten Fragen, die sich Arbeitnehmer bezüglich der Probezeit stellen, drehen sich um Krankheit, Urlaub und Schwangerschaft. Wie sehen die Rechte in diesen Fällen aus? Was ist zu beachten? Welche Ausnahmeregelungen bestehen eventuell?
Sie werden in der Probezeit krank?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall folgende Pflichten haben:
- Unverzügliche Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit sowie die Angabe der voraussichtlichen Dauer
- Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung
Darüber hinaus sollten Sie versuchen, so schnell wie möglich wieder gesund zu werden.
Außerdem gilt: Haben Sie als Arbeitnehmer ohne Unterbrechung vier Wochen im Unternehmen gearbeitet, muss Ihr Arbeitgeber den Lohn bei Krankheit in der Probezeit weiterzahlen.
Sollten Sie gleich zu Beginn der Arbeitsaufnahme erkranken, übernimmt dies die Krankenkasse. Sind Sie krank während der Probezeit, ist eine Verlängerung der ursprünglichen Vereinbarung diesbezüglich möglich.
Dies sollte, wie bereits erwähnt, einvernehmlich vonstatten gehen.
Sie wollen in der Probezeit Urlaub machen?
Innerhalb des deutschen Arbeitsrechts ist das Bundesurlaubsgesetz für alle Regelungen diesbezüglich zuständig. Danach steht dem Arbeitnehmer der vollumfängliche Erholungsurlaub erst nach sechs Monaten zu.
Dennoch können Sie auch in den ersten Monaten der Betriebszugehörigkeit Urlaub nehmen. Der muss jedoch quasi erst erarbeitet werden. Denn pro vollen Monat steht Ihnen ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zur Verfügung.
Einem kurzen Urlaub während der Probezeit steh demnach nichts im Wege. Doch Obacht: Wie auch außerhalb der Probezeit kann ihnen der Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen verwehrt werden.
Sie befinden sich in der Probezeit und sind schwanger?
Eine Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis und kann vor allem mit Blick auf die Karriere dennoch den werdenden Müttern Angst machen.
Besonders heikel scheint es zu sein, wenn Arbeitnehmerinnen während der Probezeit schwanger werden.
Doch es sei darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen der Mutterschutz greift. Dies umfasst neben Beschäftigungsverboten und dem Kündigungsschutz auch das sogenannte Mutterschaftsgeld, das auch vom Arbeitgeber bezuschusst werden kann.
Sind Sie schwanger während der Probezeit, gelten demnach:
- Schutzfristen: Arbeitnehmerinnen dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Dabei sind auch Ausnahmen reglementiert bei Aufgaben mit hohem Gefährdungspotential (beispielsweise in speziellen Forschungseinrichtungen).
- Und ein Sonderkündigungsschutz: Sie dürfen bis vier Wochen nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
Missing.Link meint
26. Juni 2023 at 12:34
Ist das so richtig?
Im Text steht im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz und dem geltenden Kündigungsschutz „Und ein Sonderkündigungsschutz: Sie dürfen bis vier Wochen nach der Entbindung nicht gekündigt werden.“
Müsste es nicht heißen 4 Monate nach der Entbindung?
Schon mal Danke für die Antwort.
Claudia meint
14. März 2021 at 15:51
Hallo zusammen,
ich habe am 01.02.2021 eine neue Arbeitsstelle als Bürokraft in Teilzeit mit 60% begonnen.
Vereinbart ist, dass ich den Geschäftführer sowie den Projektleiter unterstützen soll. Mein Aufgabenbereich umfasst, Angebote erstellen, Bestellungen schreiben, Rechnungen schreiben sowie organisatorische Dinge, etc.
Nach meiner ersten Arbeitswoche hat mir der Geschäftsführer (mein Chef) mitgeteilt, dass die Firma dieses Jahr die ISO Zertifizierung anstreben will und sie hätten dabei an mich gedacht!
Ich finde das sehr unverschämt, zumal ich gerade erst angefangen habe und ich mich in der Probezeit „Welpenzeit“ befinde. Ich wollte Vollzeit arbeiten und mir wurde nur eine 60%-Stelle angeboten, bin aber täglich mindestens 30 min länger im Geschäft.
Beide Vertragsparteien wissen doch noch gar nicht wie die Probezeit verläuft. Außerdem bin ich mir sicher, dass das schon vor meiner Einstellung klar war, dass ich diejenige sein werde. In meinem Vorstellungsgespräch war von einer ISO Zertifizierung keine Rede!
Der Geschäftsführer und der gesellschaftliche Geschäftführer wollen bis 17.03.2021 eine Rückantwort von mir. Wie soll ich mich verhalten?
Ich bin 51 Jahre alt und habe Angst meinen Job zu verlieren, wenn ich die ISO Zertifizierung ablehne!
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia
Katrin meint
9. September 2020 at 21:06
Hallo,
ich wäre für eine super schnelle Antwort sehr dankbar!!
Ich habe am 08.06.2020 einen Midijob begonnen. Meine Chefin hat mich die ersten zwei August Wochen in den Zwangsurlaub geschickt. Bin jetzt am 31.08.2020 gekündigt worden, also noch in der Probezeit. Ich habe jeden Monat einen Stundenzettel geführt, den Urlaub für August also so auch eingetragen und sie hat das immer abgezeichnet!
Jetzt will sie mir rückwirkend die zweite Urlaubswoche nicht bezahlen bzw. das in unbezahlte Stunden umwandeln, weil mein Urlausanspruch nun wegen der Kündigung nicht mehr passt. Aber sie hat mich in den Zangsurlaub geschickt!!! Sie hat auch den Stundenzettel von August unterschrieben, d.h. für mich …..so genehmigt! Und jetzt habe ich dadurch ungefähr 20 Stunden, die nicht bezahlt werden sollen 😪
Ich glaube, dass das rechtswidrig ist oder???
Johanna meint
1. April 2019 at 13:24
Rechtliche Frage: bitte HEUTE noch beantworten, vielen Dank i.V.!
Ich habe innerhalb & nach einem Probetag erst erfahren, dass dieser 8 Std. Arbeitstag nicht entlohnt wird, ich nicht angemeldet werde?!
Ich habe zusätzlich auch noch für das Unternehmen nachweislich „sehr gute Verkaufserfolge/Umsätze“ an diesem Tag erwirtschaftet.
Ist denn eine 1 Tg. Anmeldung nicht ebenso DE- Gesetz?
Also, ich lebe in Salzburg, hätte die evtl. Verkaufstätigkeit als (Grenzgängerin) in einem großen Modehaus in Bad Reichenhall in Erwägung gezogen:
Also grenzahe zu Salzburg in TZ- Anstellung!
MfG
Johanna
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 9:33
Hallo Johanna,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Björn meint
5. Januar 2019 at 13:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe nach 4 Monaten im neuen Job innerhalb der Probezeit am 05.11.2018 zum 19.11.2018 gekündigt.
Gegen Ende des 4. Monats war ich krank und auch krankgeschrieben, erlitt dann aber einen Rückfall und wurde in diesen letzten zwei Wochen zusätzlich krankgeschrieben (allerdings nicht als Folgekrankschreibung, da ich dazwischen wieder versucht habe zu arbeiten).
Nun meine Frage: stehen mir trotz Krankschreibung noch 19 Tage des Monatsgehalts zu? Denn auf Anfragen an den Arbeitgeber bekomme ich keine Antwort mehr und laut Steuerberater MUSS er mir noch Teilgehalt zahlen, da ja auch Sozialabgaben abgeführt wurden… Wie kann ich meine Ansprüche, wenn da noch welche sind, am besten geltend machen? Vielen Dank! Björn
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 11:34
Hallo Björn,
welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um mögliche Ansprüche geltend zu machen, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht am besten erklären. Wir bieten diese Rechtsberatung hingegen nicht an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helena meint
26. Februar 2018 at 21:03
Guten Tag ,
ich habe am 02.10.2017 bei meinem jetzigen Arbeitgeber angefangen jetzt ist die Probezeit zu Ende und mir wurde gekündigt weil die Personalkosten angeblich zu hoch seien. Meine Frage lautet welchen Urlaubsanspruch ich geltend machen kann wenn ich im Jahr 36 Tage Urlaub bekommen hütte`?
Es gibt im Monat 3 Tage Urlaub mein Vertrag endet am 10..03.18 gilt hier die 1/3 Regelung für pro 10 Tage Arbeit – 1 Urlaubstag?
Erbitte Rückantwort
Vielen Dank Helena
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:17
Hallo Helena,
in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung besitzen Sie einen Teilanspruch in puncto Urlaub. Für jeden Monat im Betrieb steht ihnen 1/12 des Urlaubsanspruches zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brigitte meint
18. Oktober 2017 at 17:08
Hallo,
ich habe eine Frage.
Mein Mann ist von seiner Zeitarbeitsfirma gekündigt worden, weil man dort keine entsprechende Arbeit mehr für ihn hatte. Die Kündigungsfrist dauerte zwei Wochen. Er hat zwei Monate für diese Firma gearbeitet. Jetzt hat er die Lohnabrechnung bekommen, und siehe da, für die zwei Wochen Kündigungsfrist, hat man ihm eine Woche unbezahlten Urlaub angerechnet, obwohl er keinen Urlaub beantragt hatte.
Das heißt, er hat nur für eine Woche dieser Kündigungsfrist Gehalt bekommen statt für die zwei Wochen.
Er hat wohl während der Kündigungsfrist nicht mehr gearbeitet, weil es keinen entsprechenden Job mehr gab.
Ist das rechtmäßig?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 10:29
Hallo Brigitte,
ein Auftragsverzug darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yasemin meint
1. August 2017 at 12:27
Hallo, ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber zum 30.09. gekündigt.
Zwischenzeitlich habe ich zum 01.10. eine neue Stelle in einer anderen Niederlassung beim selben Arbeitgeber gefunden (mit einem anderen Tätigkeitsbereich). Voraussetzung hierfür ist aber, dass ich eine Probezeit bekomme. Laut unserer Personalabteilung ist eine erneute Probezeit beim selben Unternehmen rechtlich nicht möglich. Was wäre, wenn ich nicht zum 01.10. sondern zum 15.10. anfange? Ich hätte dann kein unmittelbares Arbeitsverhältnis mehr, sondern ein unterbrochenes Arbeitsverhältnis. Ist dann eine Einstellung mit Probezeit möglich ?
Vielen Dank vorab für die Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 14:28
Hallo Yasemin,
es bliebe aber auch dann derselbe Arbeitgeber. Bitte wenden Sie sich an die Personalstelle, um zu erfragen, inwieweit eine erneute Probezeit in diesem Fall denkbar wäre.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Male meint
29. Juni 2017 at 15:45
Hallo habe einen befristeten Arbeitsvertrag der bis zum 31.8.17 gilt.
Meine Frage: Ich habe im September 2015 angefangen und hatte eine sechsmonatige Probezeit.
Im März 2016 die 1te Verlängerung.
Im September 2016 die 2te Verlängerung.
Im März 2017 meine 3te Verlängerung die bis zum 31.8.17 gilt.
Ist dies rechtens ??
Mir wurde mitgeteilt das es nicht so gut ausschaut mit einer Festeinstellung,
obwohl auf der Homepage des Unternehmens Mitarbeiter gesucht werden.
Ich hatte keine Fehlzeiten oder Krankmeldungen.
Gruß und danke für Ratschläge
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 10:57
Hallo Male,
ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund kann quasi unendlich oft verlängert werden (unter Beachtung der Obergrenzen). Bei einem befristeten Vertrag ohne Sachgrund verhält sich dies jedoch anders: Hier darf die Befristung einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Zudem darf der Arbeitgeber den Vertrag nur dreimal verlängern. Demzufolge sollte in Ihrem Fall alles seine Richtigkeit haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Irene meint
24. Mai 2017 at 9:36
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin beim Arbeitgeber A seit 11.1.17 Vollzeit ohne schriftlichen Vertrag (also demnach in Probezeit) bin als Taxifahrerin beschäftigt hatte in den letzten 2 Monate 4 Unfälle und fühle mich seitdem unsicher beim Fahren, habe mein Chef des erklärt und gesagt er soll mich doch bitte Freistellen sogar unbezahlt für meine 2 Wochen Kündigungsfrist. Hab dann am gleichen Tag durch Zufall ein Zusage bekommen von ner sehr guten Firma und hab zugesagt soll allerdings gleich am 30.5.17 anfangen und mein Arbeitgeber A hab ich wegen Freistellung am 23.5.17 gesagt so jetzt hab ich mein Arbeitgeber A gebeten mich freizustellen weil Arbeitgeber B eins meiner Traumjob ist und ich mir die Chance mit 27 Jahre nicht entgehen lassen will. Jetzt hat Arbeitgeber A gesagt er muss schauen ob er mich Freistellen kann. Er sagt mir heut Nachmittag 24.5.17 Bescheid allerdings geh ich heute früh 24.5.17 neuen Vertrag unterschreiben falls er mich nicht unbezahlt Freistellen kann ich der neuen Firma dann sagen das die mich für 1 Monat auf Steuerklasse 6 anmelden und sobald ich dann von Arbeitgeber A weg bin auf Steuerklasse 1? Geht das ? Wären ja für 2 Wochen nur 2 Vollzeitjobs. Bitte um dringende Hilfe!
Danke im voraus.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 15:52
Hallo Irene,
dazu sollten Sie zunächst klären, ob Sie überhaupt zwei Vollzeitstellen haben dürfen. Sollte dem so sein, müsste der zweite Job in der Regel in Steuerklasse 6 fallen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de