Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Romy meint
29. Mai 2017 at 14:10
Liebes Team von Arbeitsrecht.de,
ich bin seit 01.10.2013 bei meiner aktuellen Firma angestellt und werde voraussichtlich zum 31.07.2017 kündigen. Mein Jahresurlaub beträgt 25 Tage. Die 25 Tage kann ich bei einer Kündigung zur 2. Jahreshälft noch komplett nehmen, korrekt?
Nun habe ich noch folgendes gelesen:
Der Jahresurlaub wird nur einmal gewährt – egal bei wie vielen Unternehmen man in diesem Jahr gearbeitet hat. Der vorherige Arbeitgeber stellt für den nächsten eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, wie viel Jahresurlaub gewährt oder eben ausgezahlt wurde. Hat man also bis zum Jobwechsel schon den gesamten Urlaub verbraucht, dann ist in der neuen Firma bis zum Jahresende erstmal Durcharbeiten angesagt.
Stimmt das? Heißt das, dass, wenn ich meine gesamten 25 Tage bis zum 31.07.2017 nehme, ich keinen anteiligen Urlaub in meiner neuen Arbeitstätte erhalen werde?
Vielen Dank im Voraus für Ihren Ratschlag.
LG
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 9:13
Hallo Romy,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Um doppelte Urlaubsansprüche zu verhindern, muss Ihr alter Arbeitgeber dem neuen normalerweise mitteilen, wie viele Urlaubstage Sie bereits genutzt haben. Verbrauchen Sie also Ihren kompletten Jahresurlaub in Ihrem alten Job, können Sie in der Regel keine weiteren Urlaubstage bei Ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
LÜBKE meint
25. Mai 2017 at 12:10
Guten Tag, ich benötige bitte Rat. Ich bin seit Mitte 2013 in einem Unternehmen beschäftigt. Seit Ende Januar bin ich krankgeschrieben und möchte nun aus versch. Gründen zum 30.06.2017. Ich habe vertraglich 26 Urlaubstage. Habe ich trotz AU anteilig Anspruch auf Urlaubstage und kann diese in der Kündigung geltend machen? Wie müsste ich sowas dann formulieren? Fragen über Fragen. Wäre sehr dankbar für Hilfe.
LG
arbeitsrechte.de meint
30. Mai 2017 at 10:02
Hallo LÜBKE,
bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte haben Sie in der Regel einen Anspruch auf 1/12 Ihres Jahresurlaubs für jeden vollen Arbeitsmonat. Dies gilt normalerweise auch dann, wenn Sie krank waren. Da es Ihnen wahrscheinlich aufgrund Ihrer Krankheit nicht mehr möglich sein wird, diese Urlaubstage zu nehmen, werden Sie Ihnen bei einer Kündigung ausbezahlt. Sie sind prinzipiell nicht dazu verpflichtet, diese Forderung in irgendeiner Weise zu formulieren. Bei spezifischeren Fragen würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rohs meint
22. Mai 2017 at 13:56
Meine Frau arbeitet seit Anfang des letzten Jahren in ihrem Unternehmen Urlaub wurde ihr das ganze Jahr nicht gewährt jetzt im neuen laufenden Jahr wurde ihr versprochen die urlazbstage auszahlen zu lassen dieses wurde jetzt aber nach eigentlicher Absprache wieder zurück genommen was vor dem 31.3.17 besprochen wurde also ergo Urlaub verfallen wie soll sie sich nun verhalten es wurde gesagt sie solle sich den arsch aufweisen dann würde man wohl nochmal drüber nachdenken ob sie die tage ausbezahlt bekommt
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 14:50
Hallo Rohs,
wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und die weitere Vorgehensweise in diesem Fall mit ihm zu erörtern. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sissi meint
18. Mai 2017 at 21:58
Liebes Team von Arbeitsrecht,
ich bin seit dem 01.02.2015 beschäftigt. Im September 2015 bin ich fortlaufend erkrankt. Bis zur krankschrift konnte ich 5 Urlaubstage nehmen (von 29) . Nun möchte ich zum 30.06.2017 , aus der Krankheit heraus. kündigen
Kann ich mir , auf Grund der 15-monatsregel, also 15 Monate die letzten geltend machen und auszahlen lassen oder Ist das , weil ich quasi nicht mehr arbeiten war, überhaupt nicht möglich?
Lg
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:06
Hallo Sissi,
die Auszahlung für das Jahr 2015 sollte nicht mehr möglich sein. Bei Problemen wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heinz meint
18. Mai 2017 at 9:19
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen seit dem 01.07.2016!laufenden Arbeitsvertrag aus gesundheitlichen Gründen fristgerecht zum 31.05.2017 gekündigt. Ich bin seit Mitte April krank geschrieben. Die Krankschreibung geht noch über den letzten Arbeitstag hinaus. Meine Frage nun, habe ich einen Anspruch darauf, daß der mir zustehende Resturlaub (25 Tage/Jahr) mit der letzten Abrechnung ausgezahlt wird ? Gibt es dazu Referenzurteile o.ä. ? Es bestand zudem noch eine betriebliche Urlaubssperre vom 27.03-30.04.2017.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:41
Hallo Heinz,
lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Grundsätzlich sollte Ihnen die Auszahlung der restlichen Urlaubstage zustehen. Daran ändert auch nichts die zwischendurch bestehende Urlaubssperre.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hechler meint
17. Mai 2017 at 16:26
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de, Ich habe folgende Situation. Ich konnte im Jahr 2016 wegen eines Beschäftigungsverbot und anschließender Elternteil meinen Urlaub bin 20 Tage nicht mehr nehmen. Nun gehe ich wieder arbeiten und hätte in diesem Jahr noch 19 Tage Urlaub Gesamt 39. Mein AG möchte mit diesen alten Urlaub ausbezahlen, ist das rechtens? Muss ich zustimmen und kann ich wenn ich die 39 Tage nicht weg bekäme welche mit ins nächste Jahr nehmen? Vielen Dank vorab für ihr bemühen.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:44
Hallo Hechler,
eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Eine Auszahlung ist in diesem Fall rechtens. Bei Zweifeln wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dropskoffer meint
17. Mai 2017 at 12:54
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de
habe eine Frage bezüglich des Resturlaubes. Momentan sieht es danach aus, dass eine Kündigung zum 31.05 ausgesprochen wird. Danach gelten 4 Wochen Kündigungsfrist Nun meine Frage. Wann gilt die Regel voller Urlaubsanspruch, am Tag der Kündigung oder inklusive 4 Wochen. Darf erst zum 01.06 gekündigt werden exklusive oder inklusive Kündigungsfristen?
Vielen Dank schonmal, hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:53
Hallo Dropskoffer,
die vierwöchige Frist bedeutet: Sollen Sie zum 01. Juli entlassen werden, müssen Sie spätestens am 01. Juni dazu in Kenntniss gesetzt werden. Solange Sie vier Wochen im Vorhinein informiert werden, ist die Kündigung zeitlich rechtens. Der volle Urlaubsanspruch besteht in der Regel, sobald Sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
16. Mai 2017 at 20:28
Hallo,
mein AG hat mich gekündigt und hat mir von meinem letzten Gehalt den bereits genommen Urlaub abgezogen. Ich verfügte über einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der Urlaub war seitens des AG bewilligt und die Kündigung erfolgte seinerseits. Er weigert sich trotz mehrfacher Aufforderung das abgezogene Geld auszuzahlen. Auf welchen § kann ich dort verweisen?
Besten Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 12:03
Hallo Christian,
Sie sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht melden. Dieser kann das Geld für Sie einklagen. Weigert sich Ihr Arbeitgeber, kommen Sie nur schwer um eine Klage vor dem Arbeitsgericht herum. Als Gesetzesgrundlage dient hier das Bundesurlaubsgesetz.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
16. Mai 2017 at 13:12
Hallo, ich hatte meinen Vertrag frühzeitig zum 16.07.17 gekündigt, bei einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Zunächst musste ich das Datum auf den 15.07 17 ändern, weil es sonst nicht fristgerecht wäre, Ist das richtig?
Da die Kündigung in die zweite Jahreshälfte fällt, steht mir mein kompletter Urlaubsanspruch von 27 Tagen zu, wobei ich bereits 2 Tage verbraucht habe. Ab dem 17.07.17 habe ich ein neues Arbeitsverhältnis. Wie ist es dort mit dem anteiligen Urlaub? Steht mit bei 30 Tagen Urlaub, nachdem ich in meiner alten Firma den kompletten Urlaub genommen habe, noch Urlaub zu und wie viel?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 12:13
Hallo Tina,
es ist richtig, dass fristgerecht nur zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden kann. Die bereits genommenen Urlaubstage werden mit dem Urlaubsanspruch in der neuen Firma verrechnet. Entsprechend besitzen Sie nicht den vollen 30-tägigen Urlaubssanspruch im neuen Job, wenn Sie beim alten Arbeitgeber schon den gesamten Urlaub genutzt haben. Sprechen Sie am besten mit Ihrem neuen Arbeitgeber darüber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
J.R. meint
15. Mai 2017 at 19:24
Sehr geehrte Damen & Herren,
heute habe ich meinen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet bei meinem neuen Arbeitgeber. Morgen habe ich ein Gespräch mit meinem derzeit aktuellen Arbeitgeber, wo ich es mündlich erläutern werde und im Anschluss daran direkt die schriftliche Kündigung einreiche.
Mein Arbeitsverhältnis wird zum 30.06.2017 beendet.
Ich hätte eine Frage, wie viel Resturlaubstage bleiben mir, habe ich richtig gerechnet?
Wir haben in unserem Betrieb 24 Urlaubstage + 12 Urlaubstage extra (Anzahl der Feiertage in BW), da wir an Feiertagen arbeiten müssen, gewährt und also der Arbeitgeber 12 Urlaubstage zusätzlich.
Macht 36 Urlaubstage.
36 / 12 Monate = 3 Urlaubstage pro Monat. 9 Habe ich bereits genommen, bleiben 27 Urlaubstage.
Letzter offizieller Arbeitstag 30.06.2017.
Bleiben mir 9 Resturlaubstage, ist meine Rechnung richtig?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 12:38
Hallo J.R.,
wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht, dieser kann Ihre Rechnung eingehend prüfen. Genommene Urlaubstage werden bei einer Kündigung bis zum 30. Juni mit dem Anspruch verrechnet, welcher durch den Vertrag beim neuen Arbeitgeber genehmigt wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
15. Mai 2017 at 13:15
Guten Tag
Mein Arbeitsvertrag läuft am 24.07. aus. Also in der 2. Jahreshälfte. Ist es richtig das ich dadurch Anspruch auf den vollen jahresurlaub als resturlaub habe? ( also abzüglich der schon genommenen urlaubstage)
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 8:46
Hallo Sarah,
scheiden Sie in der zweiten Jahreshälfte aus dem Betrieb aus, haben Sie normalerweise Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan S. meint
15. Mai 2017 at 11:00
Muss ich in der Kündigungsfrist meinen Resturlaub nehmen oder beginnt die Kündigungsfrist erst dann, wenn der Resturlaub abgegolten ist?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 8:50
Hallo Stephan,
normalerweise muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, Ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist dies nicht mehr möglich, können die restlichen Urlaubstage nach § 7 BUrlG auch ausgezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Miichael M. meint
10. Mai 2017 at 12:54
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin seit fast 20 Jahren bei meinem derzeitigem Arbeitgeber. Vor allem in den ersten Jahren meiner Anstellung war es aus betrieblichen Gründen oft nicht möglich meinen jeweiligen Jahresurlaub zu nehmen. Der verbleibende Urlaubsanspruch wurde von meinem Unternehmen ohne groß Worte zu verlieren immer in das Nächste Jahr übernommen. Manche Jahre bekam ich vom Arbeitgeber noch eine schriftliche Zusage, dass der Urlaub ins nächste Jahr mitgenommen wird und nicht verfällt. Mein Urlaubskonto wuchs auch immer weiter an. Zeitweise war der Urlaubsanspruch auf über 90 Tage angewachsen. Nach entsprechender Absprache mit meinem Arbeitgeber habe ich die letzten Jahre begonnen, dieses Konto langsam wieder abzubauen. Aktuell ziehe ich aus 2016 noch einen Resturlaub von 44 Tagen mit. Auch für diese 44 Tage wurde mir vom Arbeitgeber beim Jahreswechsel 2016-2017 schriftlich bestätigt, dass mir dieser Urlaubsanspruch nicht verfällt und uneingeschränkt in 2017 übernommen wird. Kann ich mich als Arbeitnehmer auf derartige (schriftlich fixierte) Absprachen berufen? Muss mir der Arbeitgeber diesen Urlaub gewähren, wenn ich kündige?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 10:20
Hallo Miichael M.,
ist es einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht möglich, den Urlaub im entsprechenden Jahr zu nehmen, kann dieser zwar auf das Folgejahr übertragen werden, muss jedoch normalerweise spätestens bis Ende März genommen werden. Da Sie jedoch über eine schriftliche Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber verfügen, sollte diese auch Bestand haben. Im Zweifelsfall können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht dazu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Janna B. meint
9. Mai 2017 at 7:56
Guten Tag! Ich möchte mit Aufhebungsvertrag zum 6.6.17 kündigen, ich habe 4 Tage Arbeitswoche und 23 Urlaubstage im Jahr, davon habe ich 4 benutzt. Ich möchte gerne wiesen, wieviele Resttage ich noch habe. Danke!
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 9:33
Hallo Janna B.,
da das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte beendet wird, steht Ihnen für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. In Ihrem Fall wären dies fünf Monate; also in etwa 9 1/2 Urlaubstage. Abzüglich der 4 Tage, die Sie bereits genommen haben, sollten Ihnen also noch 5 Urlaubstage zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffi M. meint
4. Mai 2017 at 14:18
Liebes Arbeitsrechte.de Team. Ich war Saisonbedingt bis Dezember 2016 in einer Firma eingestellt.Von Januar bis März 2017 war ich auf 165 Euro Basis eingestellt. Am 19.02 erlitt ich einen schweren Herzinfarkt und bin seid dem krank geschrieben . Meine Frage lautet: Was ist mit meinem urlaub von 2016? Hab ich da noch Anspruch? Vielen Dank Steffi M.
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2017 at 7:57
Hallo Steffi M.,
dabei spielen viele verschiedene Aspekte eine Rolle. Unter gewissen Umständen ist es möglich, nicht genommene Urlaubstage aus dem Vorjahr ins neue Jahr zu übertragen; dann müssen sie allerdings bis Ende März geltend gemacht werden. Wie sich dies aufgrund Ihrer Krankheit verhält, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
28. April 2017 at 10:16
Hallo, ich hab da mal eine Frage. Ich möchte zum 31.05.2017 mei Arbeitsverhältnis kündigen., da es für mich nach einem Umzug der Niederlassung keine Zukunft gibt. Wie verhält sich das mit dem Resturlaub? Ich habe insgesamt 30 Tage Jahresurlaub und hatte dieses Jahr schon 12 Tage genommen und habe noch 4 weitere im Mai. Muss mein Arbeitgeber noch Urlaub auszahlen oder nicht?
Danke im vorraus
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 14:32
Hallo Nicole,
erfolgt die Kündigung in der ersten Jahreshälfte, steht Ihnen normalerweise für jeden Monat, in dem Sie voll gearbeitet haben, 1/12 Ihres Jahresurlaubs zu. Bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen wären dies 12,5 Tage, wenn Sie Ende Mai 2017 kündigen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dementsprechend keine Urlaubstage mehr ausbezahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
25. April 2017 at 18:45
Hallo, ich bin in der Gebäuderinigung tätig und habe 8 urlaubstage von 2016 (8,70€/pro Std) jetzt im März genommen und die wurden dann auch mit 8,70€ angerechnet. Ich habe aber seit 1.1.2017 ein Stundenlohn von 9,05€. Mein frage ist daher, ist das rechtens das der urlaub mit 8,70€ berechnet wurde und die nicht mit 9,05 €?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 16:55
Hallo Robert,
es ist durchaus möglich, dass Ihnen die restlichen Urlaubstage mit Ihrem damaligen Lohn verrechnet wurden, eben weil sie aus dem Vorjahr stammten. In der Regel werden Urlaubstage jedoch mit dem Lohn vergütet, den Sie erhalten, wenn Sie die jeweiligen Urlaubstage nehmen. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu diesem Thema zu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josefin meint
23. April 2017 at 1:36
Hallo,
ich möcht zum 1.7.17 kündigen, bin seit dem 15.9.12 angestellt. mein arbeitsverhältnis gilt daher noch keine vollen 5 jahre, greift bis dahin also immernoch die 1-montige kündigungsfrist oder schon die 2-monatige weilich mich im 5. jahr befinde? Ich habe dieses jahr noch alle (26) urlabstage, da die kündigung zur 2. hälfte des jahres stattfinden soll, wird der urlaub hier auch anteilig berechnet oder kann ich hier den gesamten jahresurlaub geltend machen? eine andere quelle besagt nämlich genau dies, bin dadurch etwas verunsichert.
lg und vielen dank
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 12:57
Hallo Josefin,
in diesem Fall sollte eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende gelten. Da die Kündigung erst in der zweiten Jahreshälfte stattfinden soll, müssten Sie in der Regel einen Anspruch auf die vollen Urlaubstage haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
7. Juli 2017 at 22:10
Hallo, ich habe das selbe vor, aber nur das ich 24 Urlaubstage übrig noch habe.
Die Frage ist, wenn ich in den neue Firma gehe, wie viel Urlaub habe ich noch !? Oder wie viel Urlaubstage wird mir ausgezahlt vom meine derzeitige Firma!?
Mfg Andreas
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:42
Hallo Andreas,
das Bundesurlaubsgesetz gibt grundsätzlich vor, dass alle Urlaubstage, die nicht abgegolten werden, ausgezahlt werden müssen. Das können Sie also fordern. Ihr Chef kann aber auch zustimmen, dass Sie offene Urlaubstage mit in den neuen Job nehmen. Er muss er Ihnen grundsätzlich eine Bescheinigung über die bereits genommenen bzw. ausgezahlten Urlaubstage ausstellen. Diese legen Sie dann beim neuen Arbeitgeber vor. Dieser muss bei Beginn in der zweiten Jahreshälfte aber nur anteilig Urlaub gewähren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven H. meint
20. April 2017 at 14:24
Bin vom 14.02.2017 bis zum 31.03.2017 Krankgeschrieben gewesen.
Habe am 24.02.2017 meine Kündigung zum 31.03.2017 eingereicht.
Mir stehen noch 7. Urlaubstage zu, muss der Arbeitgeber mir diese noch ausbezahlen ?
Laut Telefongespräch meint er die Urlaubstage würden verfallen da ich selbst gekündigt hätte.
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 14:07
Hallo Sven H.,
auch bei einer Eigenkündigung verfällt der Resturlaub normalerweise nicht. Sie sollten daher erneut mit Ihrem Arbeitgeber darüber sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Derya meint
28. Mai 2018 at 22:15
Hallo ich arbeite seit 1.9.17-31.5.18, hab resturlaub von 7 Tagen im Jahr 2017,
2018 hab ich 20 neue Urlaubstage beckommen
Doch hab mein resturlaub vom 2017 erst Mitte März 2018 nehmen können daher sind 7 Tage vom resturlaub 2017 verschwunden und hab mir vom neuen Urlaub 2018 noch 4 Urlaubs Tage genommen so 20 waren es minus 4 sind 16 resturlaubs Tage auf die ich Anspruch habe doch meine Chefin hat mich gekündigt zum 31.5.18 und meinte das ich nur noch 4 Tage resturlaub ausbezahlt beckomm
Da stimmt doch etwas nicht
Sie meinte dieses Jahr hab ich keine 20 Tage sondern 8 Tage Urlaub und vom letzten Urlaub die 7 Tage die zählt sie zusammen das ergibt dann 15 Tage und dann zieht sie mir 11 Tage Urlaub ab die ich hatte und meint das ist richtig so
Ich denke nach dem ich meine 2017 resturlaubs Tage genommen hab und das schon abgehakt ist warum zählt sie die 7 Tage vom letzten Jahr 2017 noch mit und darf sie das überhaupt????
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 11:38
Hallo Derya,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Nur er kann beurteilen, ob sich Ihre Chefin richtig verhält und welche Maßnahmen Sie ergreifen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanna meint
12. April 2017 at 14:08
Kann der Resturlaubsanpruch auch ggfls. durch eine vertragliche Einigung von deiner auf eine Folgefirma übertragen werden? Sicherlich hat es für die neue Firma perse kein Mehrwert, aber wenn der Restulraub an die neue Firma und nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird?
Mfg
Susanna
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 12:17
Hallo Susanna,
§ 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jane H. meint
5. April 2017 at 19:07
Hallo Team von Arbeitsrechte.de
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 28.02.17 gekündigt und noch 29 Urlaubstage gehabt. Mein Chef und ich einigten uns diese aus zu zahlen berechnend nach meinem Lohn. nun zahlte er mir dies auch aus allerdings bin ich der Meinung das es zu wenig ist. Ich bekam ein Festgehalt von 2300,- €. Nun versuchte ich mehrere Berechnungen aus dem Internet und bekam immer andere Werte raus. Vllt können sie mir helfen und mir sagen was das raus kommen muss an Betrag.
Ich danke schon mal im Voraus für ure Antwort.
MfG J. H.
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 12:06
Hallo Jane H.,
normalerweise wird von 21 Arbeitstagen durchschnittlich im Monat ausgegangen. Bei einem Festgehalt von 2.300 Euro und 29 Urlaubstagen würde dies einen Betrag von etwa 3.176,20 Euro ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias R. meint
24. März 2017 at 8:29
Ich hab in meiner Leihfirma fristgerecht gekündigt zum 28.3.17 (4Wochen)
Am 31.3.17 wäre mein letzter Arbeitstag, hab noch 6Tage Urlaub, den ich auch gleich bei der Kündigung eingereicht habe. Der wurde mir nun verwehrt, den will ich aber nicht ausgezahlt bekommen und es bestellt eben nicht die Punkte, das die den wir verwehren. (Kein stress auf den baustellen, es fehlen keine Leute)
Was hab ich da für Chancen, den Urlaub zunehmen?
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 10:12
Hallo Tobias R.,
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er aufgrund einer Kündigung teilweise oder ganz nicht mehr gewährt werden kann. Da dies in Ihrem Fall nicht so ist, müsste Ihnen der Urlaub an und für sich gewährt werden. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mareike meint
17. März 2017 at 14:40
Die Firma bei der ich seit 3 1/2 Jahren beschäftigt bin hat mir nie meinen Resturlaub aus den vorjahren gestrichen. Das heiß, ich habe jetzt 26 Tage Urlaub + 25 Tage Resturlaub aus den Vorjahren.
Wenn ich jetzt kündige, berechnet sich mein Resturlaub dann aus den gesamten 51 Tagen oder nur aus den Urlaubstagen für dieses Jahr. Also die 26 Tage?
Und was passiert mit den übrigen urlaubstagen?
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 12:11
Hallo Mareike,
es ist gemäß Bundesurlaubsgesetz nicht rechtens, den Resturlaub dreieinhalb Jahre lang anzusammeln. Wird einer Übertragung ins nächste Jahr zugestimmt, muss der Resturlaub normalerweise spätestens bis Ende März dieses Jahres genommen werden. Ansonsten verfällt der Anspruch. Möglicherweise haben Sie noch Anspruch auf den Urlaub aus dem vergangenen Jahr (jedoch nur noch bis Ende März), der Anspruch auf die Urlaubstage aus den Jahren davor sollte jedoch mittlerweile verfallen sein. Um sich dessen zu vergewissern, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und die Problematik mit ihm besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
U.Kuhnert meint
9. März 2017 at 8:14
Ich bin bereits seit Oktober vergangen Jahres krank und kann dadurch meinen Resturlaub nicht nehmen (10 Tage). Deshalb habe ich beantragt, diesen zu bezahlen.
Das wurde jedoch abgelehnt, da ich nach meiner Genesung diesen Urlaub noch nehmen könnte und er mir nicht verfällt.
Was passiert: wenn ich die Tätigkeit auf Grund meiner Erkrankung nicht mehr aufnehmen kann und selbst kündigen muss, oder um Aufhebung des Arbeitsvertrages bitten muss.
Ist der Arbeitgeber im Recht mir meinen Urlaub aus dem altem Jahr komplett zu verweigern? Auf welches Gesetz kann ich mich berufen.
Danke im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 14:01
Hallo U.Kuhnert,
es ist uns leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg meint
2. März 2017 at 21:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin im September 2016 in einem Betrieb eingestellt worden. Die Probezeit betrug 6 Monate und ist am 28.02.2017 abgelaufen. Da in dem Betrieb von Anfang November bis Ende März Urlaubssperre gilt ( Bereit-schaft zum Winterdienst) konnte ich meinen Urlaubsanspruch von 8 Tagen nicht geltend machen. Um nicht einen Berg von Urlaubstagen vor mir her zu schieben, habe ich meinen Chef gefragt, ob er mir den Resturlaub auszahlen könnte. Seiner Meinung nach wäre dies vom Gesetz her nicht erlaubt.
Gibt es für diesen Fall eine Ausnahme?
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:15
Hallo Jörg,
in der Regel ist eine Auszahlung nur bei einer Kündigung möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lutz meint
2. April 2018 at 11:05
Hallo,ich werde am 01.08.2018 in Altersrente gehen. Habe meine 45 Arbeitsjahre voll. Habe ich Anspruch auf meinen vollen Jahresurlaub, oder wird dieser nur anteilig gewährt? Danke für Ihre Auskunft:
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 14:10
Hallo Lutz,
endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, haben Sie Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub. Der zusätzlich vertraglich vereinbarte Urlaub steht Ihnen in der Regel ebenfalls zu, wenn sich keine Klausel im Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gert L. meint
18. Mai 2018 at 14:10
Können Sie mir mitteilen, auf welcher gesetzlichen Grundlage Ihre Aussage beruht.
Vielen Dank im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:57
Hallo Gert,
die Regelung zum anteiligen Urlaubsanspruch findet sich im §4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
29. Mai 2018 at 13:38
Hallo, ich bin im März diesen Jahres rückwirkend zum 1.1.18 in die volle Erwerbsminderungsrente gegangen. Im Vorfeld war ich bis 30.3.18 krank geschrieben. Aufgrund der Tatsache, dass die Ursprungskrankschreibung schon im Juni 17 begann, war ich nicht mehr in der Lage, meine restlichen 21 Urlaubstage aus 2017 zu nehmen. Ich möchte diese Zeit ausgezählt bekommen und auch gleichzeitig den Urlaubsanspruch für dieses Jahr. Leider bin ich erst jetzt in der Lage, mich darum zu kümmern. Besteht da für mich eine Chance auf Auszahlung? Welche Paragraphen fassen da und muss man eine bestimmte Schriftform einhalten?
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 12:43
Hallo Diana,
Resturlaub kann, bei Dauererkrankung, noch bis zu 15 Monate später genommen werden (15-Monatsregelung). Diese ergibt sich aus der Rechtsprechung (relevante Urteile). Eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten, weshalb wir Ihnen bei der weiteren Vorgehensweise nicht helfen können. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ToBiMo meint
4. Oktober 2018 at 16:27
Guten Tag,
macht es einen Unterschied aus, ob man zum 30.06. oder zum 01.07. kündigt? Wenn am 30.06. das Arbeitsverhältnis endet, steht mir der Jahresurlaub nur anteilig, also dividiert durch 12, zu.
Wenn zum 01.07. , also in der 2. Jahreshälfte gekündigt wird, träfe dann der Anspruch auf vollen Jahresurlaub bereits ein?
Heißt Kündigung zum 01.07. , dass dann an diesem tag noch gearbeitet wird?
Gibt es eine genaue Regelung zu diesem Stichtag?
danke für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:16
Hallo ToBiMo,
bei einer Kündigung zum 1.7. kann schon der volle Anspruch bestehen, wenn im Arbeitsvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen worden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
angelika meint
7. Juni 2018 at 16:46
hallo
ich habe auch mal eine frage,ich hoffe siekönnen mir helfen
ich bin schon seit letztes jahr märz krankgeschrieben …bin aber immer noch im arbeitsverhältnis nun meine frage ich habe meinen arbeitsgeber schon gefragt wegen mein resturlaub vom letzten jahr,er meinte ich solle mir keine sorgen machen der verfällt nicht.aber ich habe gelesen das dieser urlaub nach 15 monaten verfällt was kann oder soll ich tut
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 16:56
Hallo angelika,
normalerweise verfällt der Resturlaub tatsächlich am 31. März des Folgejahres. Das gilt jedoch nicht bei langwierigen Erkrankungen, so hat es der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden. Ihr Arbeitgeber liegt also richtig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de