Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-12-04 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Elenore meint
3. August 2018 at 3:17
Hallo und zwar habe ich bis zum 31.07 gekündigt und den Urlaubsanspruch für das ganze Jahr beantragt(da die Kündigung nach dem 30.06 war) und genehmigt bekommen. Es bleiben 20 Tage offen. Die habe ich den kompletten Juli genommen und bestätigt bekommen. Aber ich war in der Zeit krankgeschrieben. Bekomm ich die 20 Arbeitstage trotzdem ausbezahlt?
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 8:07
Hallo Elenore,
meisten werden Urlaube nicht berechnet, wenn vor Urlaubsbeginn die Krankheit eintritt. Der Umgang mit solchen Fällen ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Wie es in Ihrem Fall ist, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Personalabteilung klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadine P. meint
31. Juli 2018 at 16:31
Hallo,
ich wurde heute 30.07.2018 betriebsbedingt gekündigt zum 30.08.2018.
Nun habe ich noch 17 Resturlaubstage (30 Urlaubstage). Mein Arbeitgeber lässt mich entscheiden ob ich den Resturlaub ausgezahlt haben möchte oder die Urlaubtstage noch nehme. Ich würde mir gerne den Resturlaub auszahlen lassen. Mein AG sagte dass bei einer Auszahlung mir aber nur 5 Urlaubstage ausgezahlt werden, da ich im September nicht mehr arbeite und für jeden Monat bis Dezember quasi 3 Urlaubstage abgezogen werden. Stimmt das ? Hat eine Ausszahlung auch einen Einfluss auf Arbeitslosengeld, welches ich dann ab September erhalten würde (sollte ich bis dahin nicht einen neuen Job bekommen)
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 9:55
Hallo Nadine P.,
sollte es in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel geben, die nur einen anteiligen Urlaubsanspruch bei Kündigung vorsieht, könnte es sich so verhalten, wie Ihr Arbeitgeber es sagt. Andernfalls haben Sie Anspruch auf den kompletten vertraglich vereinbarten Urlaub.
Tatsächlich führt die Abgeltung des Urlaubs zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Wenn Sie noch ein Entgelt für die 17 Resturlaubstage bekommen, dann bekommen Sie gewöhnlicherweise auch für diese 17 Tage kein Arbeitslosengeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Murat Y. meint
27. Juli 2018 at 13:38
Hallo, ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber gekündigt. Ich konnte meine Kündigungsfrist nicht einhalten, daher haben wir uns zum 17.08.2018 als letzten Arbeitstag geeinigt. Für die Einigung dass ich früher gehen darf, musste ich sogar eine Woche von meinem Sommerurlaub kürzen, somit habe ich mehr Resturlaubstage die ich laut seiner Aussage ausbezahlt bekomme.
Auf Ihrer Homepage steht dass ich die Auszahlung von meinem Chef einfordern muss, verwirrt es mich gerade.
Daher die Frage, muss ich die Auszahlung schriftlich einfordern?
Gruß Murat
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 9:44
Hallo Murat,
wenn der Arbeitgeber der Forderung nachkommt, ohne dass Sie sie schriftlich einreichen, ist die Schriftform nicht nötig. Mündliche Forderungen können jedoch nach Ablauf der entsprechenden Fristen nur schwer nachgewiesen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas S. meint
26. Juli 2018 at 21:11
Hallo,
ich bin seit 02.05.2018 krangeschriebenund mir wurde am 15.06.2018 gekündigt zum 31.07.2018, bin noch bis mitte August krangeschrieben, habe noch keinen Urlaub in Anspruch gemommen dieses Jahr, (mir stehen 20 Tage Urlaub zu), muss der Arbeitgeber mir den Urlaub auszahlen?
Wieviel Tage stehn mir zu, alle 20 Tage oder die hälfte?
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 9:19
Hallo Andreas,
wie die Gewährung von Urlaub geregelt ist und wie mit noch ausstehendem Urlaub umgegangen werden kann, ist normalerweise im Arbeitsvertrag festgelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Erik H. meint
26. Juli 2018 at 15:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meine Arbeitsverhältniss zum 31.08.18 gekündigt da ich eine neue Stelle antreten werde. Nun bin ich aber aus persönlichen Gründen bis zum 31.08.18 krank geschrieben. Ich habe eine 40h Woche und 22 Tage Urlaub im Jahr. Laut meiner Rechnung habe ich bis einschließlich 31.08.18 anspruch auf 15 Tage Urlaub. Davon habe ich 4 Tage genommen. Jetzt müsste mir meine Chefin doch die restlichen 11 Tage auszahlen oder ? Bei 1550 € Brutto und einer 5 Tage Woche bleiben dann ca 780€ Brutto. Muss ich das schriftlich einfordern ? Ich danke Ihnen recht Herzlich für die Hilfe und freue mich auf eine Antwot.
MfG Erik
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 8:43
Hallo Erik,
der Umgang mit verbleibendem Urlaub wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Dort sollte auch vermerkt sein, mit welchen Fristen Forderungen gestellt werden können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jules meint
26. Juli 2018 at 11:44
Hallo 🙂
Ich bin seit letztem Dezember (2017) krankgeschrieben. Ab September fange ich eine neue Stelle an. Meine Krankenkasse sagt jetzt, dass ich mich gesundschreiben lassen muss, damit ich meinen Urlaub noch nehmen kann. Meine Chefin und ich hatten uns auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. Mein Arzt meinte, ich könnte bis zum letzten Tag krankgeschrieben werden. Was ist an der Stelle rechtens?
GlG
J.
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 8:12
Hallo Jules,
was in Ihrer Situation rechtens ist, kann nur ein Anwalt genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin meint
24. Juli 2018 at 8:01
Hallo,
auch ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 31.08.
Tariflich stehen mir 27 Tage zu. Da die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, müssten mir dann entsprechend auch die vollen 27 Tage und nicht nur die gesetzlichen 20 Tage zustehen, oder? (Anmerkung: Es gibt keine Klausel zur Zwölftelung des Urlaubs im Vertrag.)
Eine weitere Frage dazu: In der neuen Firma habe ich dann eine Teilzeitstelle und entsprechend auch nur 24 Tage Jahresurlaubsanspruch. Würde ich nun in der alten Firma die vollen 27 Tage Urlaub nehmen (sofern mir diese zustehen), hätte ich in der neuen Firma entsprechend keinen Anspruch mehr auf Urlaub für die restlichen 4 Monate des Jahres?
Vielen Dank im Voraus.
LG
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 16:29
Hallo Kerstin,
ja, beide Annahmen sind korrekt.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
A.K. meint
23. Juli 2018 at 13:05
Hallo,
ich habe meinen Arbeitgeber gerade darauf hingewiesen, dass ich ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub habe, da zum 01.09. gekündigt. Mein AG ist bereit diesen auszuzahlen, teilt mir aber heute mit, das bei Auszahlung mein weiterer Anspruch auf Urlaub beim neuen Arbeitgeber für den Rest des Jahres entfällt und ich bei diesem überhaupt keinen Anspruch auf Urlaub durch die Auszahlung habe.
Ist das so korrekt?
Gruß und vielen Dank für Ihre Hilfe
arbeitsrechte.de meint
2. August 2018 at 16:42
Hallo A.K.,
um doppelte Urlaubsansprüche zu verhindern, muss Ihr alter Arbeitgeber dem neuen in der Regel mitteilen, wie viele Urlaubstage Sie bereits genutzt haben. Verbrauchen Sie also Ihren kompletten Jahresurlaub in Ihrem alten Job, indem Sie sich die Tage auszahlen lassen, können Sie normalerweise keine weiteren Urlaubstage bei Ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
22. Juli 2018 at 22:36
Hallo,
ich habe gekündigt zum 31.7. und dachte, ich hätte nur ein Recht auf anteilige Rest-Urlaubstage. Nun habe ich hier gelesen, dass mir eigentlich meine gesamten 26 Urlaubstage (abzüglich bereits genommener Tage) zugestanden hätte. Gibt es eine Möglichkeit, das jetzt noch geltend zu machen und mir eventuell auszahlen zu lassen? (Es ginge immerhin um insgesamt 11 Tage, die mir noch zustehen würden). Hätte mich mein Arbeitgeber nicht darauf hinweisen müssen, als er meine Kündigung bestätigt hat?
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. August 2018 at 16:16
Hallo Sarah,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukasz meint
22. Juli 2018 at 18:59
Hallo. Ich habe am 1. Juni mit der Arbeit begonnen. Am 15. Juli-Ich habe gekündigt. 2 Wochen (Probezeit) sagte der Chef, dass es während der Probezeit keinen Urlaub gibt. Ist das wahr? (Es gibt nichts im Vertrag)
arbeitsrechte.de meint
2. August 2018 at 16:15
Hallo Lukasz,
dem Bundesurlaubsgesetz zufolge erwerben Arbeitnehmer erst ihren vollen Urlaubsanspruch, nachdem sie sechs Monate lang im Unternehmen tätig waren. Im Vorfeld steht ihnen allerdings für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Dies gilt normalerweise unabhängig von der Probezeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina R. meint
19. Juli 2018 at 14:05
Hallo, ich habe heute bei meinem Arbeitgeber fristgerecht zum 31.08.2018 gekündigt. Ich habe keinen Arbeitsvertrag und mir stehen 28 Urlaubstage zu zzgl. den resturlaub und Überstunden kam ich 2018 auf einen Urlaub von 36 Tagen. Dieses Jahr habe ich schon 16 Tage genommen. Heißt ich hätte noch resttage von 20. Jetzt bin ich ja in der zweiten Jahreshälfte stehen mir die kompletten 20 Tage zu ? Mein Arbeitgeber meint es würde gezwölftelt werden. Aber laut dem Text habe ich doch die 20 Tage noch oder ? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen Danke.
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 9:24
Hallo Sabrina,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte besteht in der Regel ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Sollte das bei Ihnen nicht der Fall sein, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank S. meint
19. Juli 2018 at 9:18
Hallo liebes Team,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Urlaubsabgeltung.
Ich bin zum 31.12.17 gekündigt worden und habe noch 16 Urlaubstage übrig. Mit meinem letzten Gehalt wurden mir nicht die restlichen Urlaubstage berechnet. Erst jetzt im Juli bekam ich gesondert einen Betrag überwiesen. Um dies nachzuvollziehen wäre meine Frage wie man die Urlaubsabgeltung berechnet (brutto/netto), wenn man diese nicht mit dem letzten Gehalt auszahlt und somit extra versteuert.
Eckdaten: Brutto Gehalt 1530 €; 16 Urlaubstage; ausgezahlt wurden 564 € (netto) nach dem letzten Gehalt
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 9:15
Hallo Frank,
für Fragen bezüglich der VErechnung ausstehender Urlaubstage, wenden Sie sich an einen Anwalt oder Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rafael meint
13. Juli 2018 at 16:19
Hallo,
nach 14 jährigen Arbeitsverhältnis wurde ich zum 16.02.18 Außerordentlich gekündigt. Mein Jahresurlaub betrug 27 Tage., wovon ich bereits 6 Tage in Anspruch genommen habe. Ich hatte einer Kündigungsschutzklage erhoben und am 04.07.18 hat das Arbeitsgericht beschlossen, dass das Arbeitsverhältnis, weder durch außerordentliche noch ordentliche Kündigung aufgelöst wurde bzw. wird.
Ich habe bereits eine neue Arbeitsstelle und muss höchstwahrscheinlich den alten Arbeitsvertrag kündigen. Steht mir, aufgrund des Gerichtsurteils, der Urlaubsanspruch von 22 Tagen noch zu. Falls ja, kann ich mir den Auszahlen lassen?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 10:03
Hallo Rafael,
Urlaubsanpruch besteht für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis (mangels wirksamer Kündigung) fortbesteht. Für weitergehende Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
12. Juli 2018 at 14:25
Hallo,,bin seit 21.11. 2016 krankgeschrieben, habe erwerbsminderungsrente beantragt und bin zum 30..2018 gekündigt, steht mir urlaubsgeldfür die Zeit noch zu und die Überstunden, oder mein Chef erzählt mir was von15 monaten
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 10:09
Hallo Petra,
zum Urlaubsgeld gibt es in der Regel eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Ob Ihnen dieses zusteht, können wir nicht beurteilen und dürfen dies auch nicht. Ob und wann Überstunden verfallen, können Sie die wichtigsten Infos in unserem Ratgeber nachlesen. Zu weitergehenden individuellen Rechtsfragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lothar meint
11. Juli 2018 at 16:59
Gibt es bei der Auszahlung des Resturlaubs einen Unterschied zwischen gesetzlichen und tariflichen Urlaub? Ist der Arbeitgeber (z. B. im öffentlichen Dienst) nur verpflichtet die nicht in Anspruch genommenen gesetzlichen Urlaubstage auszuzahlen?
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 9:21
Hallo Lothar,
falls Sie die Auszahlung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses meinen, verweisen wir auf § 7 abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
Für indivuelle Fragen zu einem konkreten Sachverhalt wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex M. meint
9. Juli 2018 at 15:19
Hallo zusammen,
ich habe am 05.02.18 in der neuen Firma angefangen und zum 31.07.18 gekündigt.
Habe ich Anspruch auf den gesamten restlichen Jahresurlaub?
Vielen Dank im Vorraus.
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 9:26
Hallo Alex,
der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvio meint
7. Juli 2018 at 0:25
Hallo,
Ich hätte mal eine Frage wegen Urlaubsanspruch bei Kündigung. Ich hab zum 15.06.18 gekündigt und hab 8 Wochen Kündigungsfrist. Also geh ich noch bis zum 15.08.18 arbeiten, hab ich jetzt Anspruch auf mein vollen Jahresurlaub? Im Arbeitsvertrag steht nichts.
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 10:00
Hallo Silvio,
§ 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:
Wer also im Laufe des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat gewöhnlichen nur einen Anspruch auf anteiligen Urlaub, nicht auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ellen meint
6. Juli 2018 at 12:05
Hallo,
ich habe eine Frage. Ich möchte meinen Arbeitnehmer kündigen. Er ist seit 08.01.2018 bei uns angestellt und ist noch paar Tage in der Probezeit. Seit paar Tagen ist er krank geschrieben. Wenn ich ihm heute (06.07.2018) die Kündigung überreiche, endet seine AV bei uns am 20.07.2018. Er hat 12 Tage Urlaub. Also bis zum 20.07 sind es 10 Tage (5-Tage Woche). Die restlichen 2 kann ich ihm dann auszahlen. Die Frage ist die. Wenn er sich ab Montag wieder krank schreiben lässt, wie ist es dann mit dem Urlaub??
Ich hoffe, ich habe es verständlich erklärt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 11:01
Hallo Ellen,
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gilt nicht als Urlaub.
Außerdem ist z. B. § 7 Abs. 4 BUrlG zu beachten:
Für eine genaue Einschätzung der Rechtslage in Ihrem Fall lassen Sie sich bitte ggf. von einem Anwalt beraten. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Antonia meint
6. Juli 2018 at 9:04
Hallo,
Ich brauche Rat und hoffe man kann mir hier helfen..
Ich habe als Teilzeit in einem Unternehmen gearbeitet (22.07.2017 bis 30.06.2018)
Man hatte mir im Jahr 2017 keinen Urlaub genehmigt.
Im Jahr 2018 von 24.03 bis 03.04 hatte ich Urlaub bekommen.
Man hatte mir gesagt, dass ich den Resturlaub ins neue Jahr dazubekomme da ich ihn ja nicht genehmigt bekommen hatte.
Nun ist mein Beschäftigungsverhältniss zum 30.06.2018 ausgelaufen und ich möchte mir meinen Urlaub auszahlen lassen.
Aber bis heute kam nichts von meinem Arbeitgeber.
Bis wann MUSS er mir denn meinen Resturlaub auszahlen?
Vielen Dank
Antonia
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 10:32
Hallo Antonia,
in § 7 Abs. 4 BUrlG heißt es:
Eine Frist ist hier jedoch nicht benannt. Sie können sich von einem Anwalt dazu beraten lassen, ob und wie Sie die Auszahlung durchsetzen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rafael meint
4. Juli 2018 at 21:19
Guten tag
Ich will zum 15.8 oder 1.9 kündigen ich habe 27 Tage Urlaub im Jahr und davon noch 25 übrig
Stehen mir diese Tage komplett zu?
Danke für die Info
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 9:58
Hallo Rafael,
§ 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:
Wer also im Laufe des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat nur anteiligen Urlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eliya meint
4. Juli 2018 at 10:17
Hallo zusammen,
ich habe meinen Vertrag bei meinem aktuellen Arbeitgeber Ende Juni gekündigt, hatte Anfang des Jahres schon 20 Urlaubstage für den Sommer (August) beantragt und genehmigt bekommen.
Es ist so, dass ich während des Jahres 8 Urlaubstage schon genommen habe, sodass mir + die 20 Tage noch nur 2 übrig bleiben.
Mein aktueller Arbeitgeber hat mir vorgeschlagen den Urlaub ungekürzt zu nehmen, dafür wir er mir 5 Tage davon als unbezahlter Urlaub eintragen, sodass ich 5 Arbeitstage vom letzten Gehalt abgezogen bekomme.
Frage: Ist das fair und gerecht? Gibt es nicht die Variante, dass ich meinen Urlaub wie geplant nehme, und dieser wird erst beim neuen Arbeitgeber (ab Oktober) durch Bescheinigung vom aktuellen Arbeitgeber vermerkt?
Bin dankbar für jeden Vorschlag, wo ich meinen verdienten Urlaub nehme und keine Gehaltsverkürzung bekomme.
VG
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 10:33
Hallo Eliya,
welche Möglichkeiten sich aus Ihrem Vertrag ergeben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Wir dürfen leidere keine Rechtsberatung anbieten oder durchführen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eliya meint
4. Juli 2018 at 9:50
Hallo zusammen,
ich habe vor Ende Juni gekündigt, sodass ich Ende September aus dem Unternehmen ausscheiden kann.
Ich habe mit meiner Familie für den Sommerurlaub 20 Tage (19.08 bis 16.09) reserviert. Da ich im Laufe des Jahres schon 8 Urlaubstage genommen habe, habe ich noch nur Anspruch auf 22 Tage.
Mein aktueller Arbeitgeber hat mir vorgeschlagen den geplanten Urlaub ungekürzt zu nehmen, und dafür 5 Urlaubstage unbezahlt zu bekommen.
Ist das fair und gerecht? Gibt es andere Variante?
* Ab Anfang Oktober fange bei einem anderen Unternehmen, und da kann ich die restlichen 2 Tage mitnehmen.
Danke im Voraus
VG
Eliya
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 10:31
Hallo Eliya,
leider können wir nicht beurteilen, welche Möglichkeiten Sie in Ihrere Situation haben. Wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine H. meint
3. Juli 2018 at 23:43
Hallo ich habe mal 2 fragen die erste ist da ich zum 31.07.2018 gekündigt wirde wann ist mein letzter Arbeitstag? Und die zweite ich habe im jahr 24 Urlaubs tage laut der rechnung hab ich also anspruch auf 14 Urlaubs tage von denen ich bereits 6 genommen hab das heist also habe ich noch 8 oder zählt der 31.07 schon zur zweiten jahres Hälfte und wieviel urlaubs Anspruch hab ich jetzt noch?
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 10:24
Hallo Sabine,
wenn das Datum des letzten Arbeitstages nicht eindeutig aus der Kündigung hervorgeht, kann Ihr Arbeitgeber diese Frage zuverlässig beantworten. Leider können wir auch keine Aussage über den verbleibenden Urlaubsanspruch machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihren Vertrag und die Kündigung genauer analysieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sonja meint
3. Juli 2018 at 9:35
Hallo,
ich werde meinen Arbeitsvertrag zum 30.09. 18 kündigen. Nun habe ich schon einige Tage Urlaub gehabt. Steht mir trotzdem noch Resturlaub zu? Bin seit 7 Jahren in dem Unternehmen, und habe einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen im Jahr.
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2018 at 14:18
Hallo Sonja,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) haben Sie normalerweise einen Anspruch auf Ihren gesamten gesetzlichen Mindesturlaub pro Jahr. Zusätzliche, vertraglich vereinbarte Urlaubstage kommen noch obendrauf, sollte sich keine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag befinden, die eine anteilige Gewährung von Urlaubstagen bei einer Kündigung vorsieht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
2. Juli 2018 at 23:05
Guten Tag,
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 15.08. gekündigt. Somit habe ich ja Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Wenn ich mir diesen auszahlen lassen, wie sieht das dann mit dem Urlaubsanspruch bei dem neuen Arbeitgeber aus? Hab ich da dann dennoch anteilig bis Ende des Jahres Anspruch auf Urlaub oder erlischt der Anspruch, wenn ich mir den vom alten Arbeitgeber auszahlen lassen?
Vielen Dank für die Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 9:19
Hallo Lena,
die Übertragung von Urlaubsansprüchen an den nächsten Arbeitgeber ist kompliziert und sollte mit beiden Arbeitgebern abgesprochen werden. Sonst können Ansprüche verfallen oder vorzeitig eingelöst werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de