Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Florian meint
4. September 2018 at 7:59
Schönen Guten Tag,
ich habe zum 31.07.2018 mein Arbeitsverhältnis gekündigt und zum 01.08.2018 eine Ausbildung begonnen.
Mir würden somit noch 10 Tage Urlaub zustehen, die ich aufgrund der Kündigung eines anderen Kollegen nicht nehmen konnte.
Bin ich verpflichtet die restlichen Tage bei meinem neuen Arbeitgeber zu nehmen (durch Probezeit ginge das erst ab 01.02.2019) oder habe ich das Recht mir diese auszahlen zu lassen?
Danke im voraus
Florian
Christoph meint
3. September 2018 at 9:02
Hallo,
ich bin seit 4 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt, 5 Tage Woche, habe jährlich 27 Tage Urlaub. Nachdem ich im zweiten Halbjahr gekündigt habe, habe ich einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub.
Im Arbeitsvertrag gibt es allerdings keine Regelungen oder Angaben zum Jahresurlaub. Habe ich somit nur einen Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub (20 Tage) oder auf den kompletten Jahresurlaub (27 Tage) ?
Ute meint
1. September 2018 at 15:52
Hallo, ich habe folgende Frage: Mein Arbeitsverhältnis hat am 18.06.18 begonnen und wurde nun zum 27.08.18 gekündigt. Ich habe als nur 1 ganzen Monat und 2 Teilmonate gearbeitet. Durch den Arbeitgeber wurden 5 Urlaubstage errechnet, die wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden.
Da ich keine vollen 3 Monate gearbeitet habe, wollte ich fragen, ob trotzdem die normale Berechnungsformel zur Errechnung der Urlaubsabgeltung anzuwenden ist. Das Bruttomonatsgehalt liegt bei 3050€, bei einem vollen Monat, die anderen Monate sind anteilig brutto mit 1321,67€ und mit 2745€ berechnet worden. Wie hoch wird die Urlaubsabgeltung sein?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Sebastian meint
30. August 2018 at 19:02
Hallo. Ich habe am 01.02.2018 ein Arbeitsverhältnis begonnen, das ich zum 30.09.2018 wieder kündigen werde. Wie verhält es sich hier mit dem vollen Urlaubsanspruch? Zwar wurde erst im 2. Halbjahr die Kündigung vorgenommen, allerdings ist das zweite Kriterium (Beschäftigungsverhältnis bereits ab 01.01.) nicht gegeben. Gilt hier die 1/12 Regelung oder der volle Anspruch?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 10:04
Hallo Sebastian,
wenn das Arbeitsverhältnis schon seit mehr als sechs Monaten besteht, sollte der volle Anspruch auf Urlaub bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Randy meint
30. August 2018 at 4:26
Hallo,
Ich bin heute zum 31.09.18 gekündigt worden. in meinem Arbeitsvertrag vom 01.08.18 in dem 26 Urlaubstage pro Jahr vereinbart sind steht: „Mitarbeiter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, müssen ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen.“ Ich hatte bis jetzt 5 Tage Urlaub genommen und bin jetzt krank so, dass ich die Resturlaubs-tage nicht während meiner Kündigungsfrist nehmen kann. Muss der Arbeitgeber mir diese Rest-Tage auszahlen? Wie viele Urlaubstage habe ich noch?
Danke und Gruß
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:20
Hallo Randy,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, wie sich Ihre Situation im Konkreten gestaltet. Bitte wenden Sie sich an einen solchen, da wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
29. August 2018 at 13:02
Hallo,
ich arbeite in meiner Firma seit 1,5 Jahren. Was passiert, wenn ich im nächsten Winter drei Wochen Urlaub mache, und kurz davor/währendessen oder kurz danach kündige? Ich habe 29 Urlaubstage pro Jahr. Wenn ich kurz vor dem Urlaub kündige, darf mein Arbeitgeber mir den Urlaub nicht mehr gewähren, obwohl er diesen schon gewährt hatte? Im Fall, dass ich das Urlaub schon gemacht habe und das Urlaubentgelt bezahlt wurde, kann mein Arbeitgeber nichts verlangen, richtig? Aber wenn ich während meinem Urlaub kündige, aber noch kein Urlaubsentgelt erhalten habe, wird das Geld aus meinem nächsten Lohn abgezogen? Wann erhält man immer das Urlaubsentgelt? Und eine letzte Frage: welche Urlaub zählt immer? Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Urlaub oder der gesetzliche? Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 16:12
Hallo Peter,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch keine Einzelfälle beurteilen. Sie können sich jedoch von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
29. August 2018 at 12:19
Hallo!
Ich bin zurzeit in Ausbildung und das Verhältnis endet am 31.8.2018. ich bin seit Februar 2018 krank geschrieben und erhalte seit April Krankengeld. Daher konnte ich meinen gesamten Urlaub dieses Jahr noch nicht nehmen. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?
Viele Grüße
Lisa
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 8:20
Hallo Lisa,
der Umgang mit Urlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Ausbilder finden, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Moaa meint
29. August 2018 at 5:32
Hallo,
ich bin am 15.04.2018 bei einer Firma angestellt.
Ich möchte zum 31.10.2018 kündigen. Urlaub habe ich 9 Tage bereits genommen.
-Wie viele Tage habe ich noch Resturlaub? -Habe ich Anspruch auf Auszahlung der Redsturlaubstage ?
– Da die Kündigung in zweiter Jahreshälfte gescheht, gilt die Anrechnung der Urlaubstage nach 2,5 Tage pro Monat?
Besten Dank
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 15:52
Hallo Moaa,
wie viel Resturlaub Ihnen zusteht, wird unter anderem danach berechnet, wie hoch Ihr gesamter Jahresurlaub ist. Hier kann ja vertraglich mehr vereinbart werden als gesetzlich vorgeschrieben.
Zu rechtlichen Einzelfallfragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate meint
28. August 2018 at 22:04
Hallo Team Arbeitsrecht.de
ich war von 18. Januar bis 24.Juni 2018 krank. (Burn out)
Ab 26. Juni bin ich über die Wiedereingliederung langsam eingestiegen ( 2 Wochen 4 Std. und 2 Wochen 6 Std.) Seit dem 23.Juli arbeite ich nun wieder Vollzeit.
Gemäß den Richtlinien zur betrieblichen Wiedereingliederung soll der Arbeitnehmer mindestens 4-6 Wochen arbeiten, bevor ein Urlaubsanspruch besteht.
Ab September gibt es in unserem Unternehmen jedoch eine saisonbedingte Urlaubssperre, die bis Ende November gilt.
Im Verlauf meines BEM-Gespräches wurde mir zum Thema Urlaub in Bezug auf die Urlaubssperre gesagt „Da gibt es eine Lösung“
Nun habe ich 2 Wochen Urlaub eingereicht ab dem 10. September, der mir nicht gewährt wurde mit Hinweis auf die Urlaubssperre.
Während dieser Urlaubssperre seien maximal 3 Tage am Stück möglich.
Man hat mir vorgeschlagen, jede Woche montags, oder ab 10. Dezember für den Rest des Jahres Urlaub zu nehmen. Das seien dann schon 3 Wochen am Stück.
Den Rest würde man mir dann evtl. auszahlen.
Nun meine Frage:
Ist die saisonale Urlaubssperre hier wirklich als dringender betrieblicher Grund anzusehen, mir den Urlaub im September zu verweigern? Dazu muss ich sagen, daß keineswegs der „Betrieb still steht“ wenn ich 2 Wochen Urlaub machen würde.
§7 BUrlG schreibt:
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Ich habe noch meine kpl. 29 Tage Jahresurlaub. Inwieweit findet hier die Aussage “ so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ in meinem Fall Anwendung.
Oder hat mein Arbeitgeber mit dem Urlaubsangebot ab 10. Dezember schon genüge getan?
Danke für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 15:49
Hallo Beate,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher Ihre Frage nicht beantworten können. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Scurty meint
28. August 2018 at 19:18
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage: Wenn ich aufgrund eines neuen Jobs um einen Aufhebungsvertrag bitte, mein Arbeitgeber meinem Wunsch nachkommt, darf er mich dann zwingen, meinen Resturlaub zu nehmen, oder hätte ich das Recht, auf eine Auszahlung zu bestehen?
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 15:58
Hallo Scurty,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carlos meint
28. August 2018 at 15:08
Hallo,
ich habe seit März ein Halbjahresvertrag in meinem Betrieb. In dieser Zeit galt auch Urlaubssperre. Nun werde ich nicht verlängert habe aber natürlich keinen Urlaub genommen. Muss mein Arbeitgeber mir den Urlaub auszahlen?
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 8:03
Hallo Carlos,
in der Regel wird der Umgang mit Resturlaub zum Ende der Beschäftigung im Arbeitsvertrag vereinbart. Sollte es bei Ihnen zu Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber kommen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrin meint
27. August 2018 at 20:30
Guten Abend
Ratlos…..ich bin seit Jahren im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen. Bis August 2017 drei Jahre Elternzeit gehabt und dann bis April 2018 im gleichen Betrieb. Nun ist es so das ich ab April eine neue Stelle habe und mir beim alten AG noch 6 Tage Resturlaub bestehen. Niemand sieht ein diese zu übernehmen. Alter AG beruht sich darauf das bei Kündigung innerhalb eines Jahres der Resturlaub vom neuen AG übernommen werden muss,dieser das aber verneint. Ist das richtig? Denn ich war ja trotz Elternzeit im Unternehmen angestellt.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 15:03
Hallo Katrin,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich aber zu Ihrem Anliegen von einem Rechtanwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie G. meint
27. August 2018 at 13:34
Hallo,
mein Freund hat Teilzeit gearbeitet und war schon aus der Probezeit raus. Die Kündigung hat er während seines Urlaubs erhalten zum 15.07.18. Den Resturlaub konnte er daher nicht mehr in der Zeit nehmen. Hat er Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs? Ist es jetzt schon zu spät dafür?
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 11:19
Hallo Stefanie,
der Umgang mit dem Resturlaub wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
24. August 2018 at 14:40
Hallo, ich bin seit Dezember 2017 krankgeschrieben und habe am 9. Juli 2018 fristgerecht zum 30. Oktober 2018 gekündigt. Ich bin bis zum 30. Oktober 2018 weiterhin krank geschrieben. Mir stehen insgesamt noch 32 Tage Urlaub zu, die ich nicht nehmen konnte. Ich habe einen Bruttoverdienst von 2.500 Euro. Bis wann muß ich beantragen, das ich die Auszahlung meines Resturlaubs wünsche und wieviel muß mein Arbeitgeber mir zahlen. Im Arbeitsvertrag sind keine Einschränkungen oder Klauseln.
Freundliche Grüße
Maria N.
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 8:14
Hallo Maria,
der Umgang mit dem Resturlaub sollte, wenn nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt, in einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden. Im Streitfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sonja meint
20. August 2018 at 14:26
Kann ein AG die Urlaubsabgeltung verweigern, weil der AN nur 2 volle Kalendermonate beschäftigt gewesen ist und der Arbeitsvertrag einen § enthält: Urlaubsanspruch entsteht nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit.
Für mich bedeutet das, dass erstmals nach 3 Monaten Urlaub angetreten werden kann.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:37
Hallo Sonja,
bis zu einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten wird der Urlaub zu 1/12 anteilig gewährt. Auch nach zwei Monaten besteht ein Anspruch von 2/12 des vollen Anspruchs.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Siegrid meint
17. August 2018 at 11:10
Hallo,
ich habe meinen Job nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit zum 30.9.2018 gekündigt.
Laut Arbeitsvertrag habe ich pro komplettes Kalenderjahr 30 Tage Urlaub. Eine weitere Klausel ist im Vertrag NICHT aufgeführt.
Mein Arbeitgeber möchte mir trotzdem für die 9 Monate nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen gewähren.
Ist das rechtens?
Viele Grüße Siegrid
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 10:42
Hallo Siegrid,
normalerweise steht Ihnen bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte der gesamte restliche Mindesturlaub pro Jahr zu. Befindet sich zudem keine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht, kommt der vertraglich vereinbarte Jahresurlaub in der Regel noch hinzu. Sollte Ihr Arbeitgeber sich weigern, Ihnen die entsprechenden Urlaubstage zu gewähren, würden wir Ihnen empfehlen, sich die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht zuzusichern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja meint
17. August 2018 at 10:14
Hallo,
ich war seit letztem jahr oktober in einem Beschäftigungsverbot (durch Schwangerschaft), seit april 2018 bis 28.7.18 dann in Mutterschutz. Mein Vertrag lief am 31. 7 aus und mir wurden die 3 Tage als Fehlzeit angerechnet.
Dadurch das ich ja im Verbot und Mutterschutz war, konnte ich den Urlaub nicht nehmen (18 Tage + 3 Tage vom VJ).
Steht mir die Auszahlung nun zu oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 12:27
Hallo Tanja,
da die Modalitäten der Urlaubsauszahlung meist im Arbeitsvertrag geregelt sind, ist hier ein Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carolina meint
16. August 2018 at 13:24
Hallo,
auch ich habe eine Frage bezüglich des Urlaubanspruches.
Ich habe zum 31.08.2018 gekündigt. Laut meinem Arbeitsvertrag stehen mir bei einer 5 Tage Woche 25 Urlaubstage zu.
Ich habe in diesem Jahr bereits 10 Urlaubstage genommen.
Somit müsste mir mein jetziger Arbeitgeber die restlichen 15 Urlaubstage für dieses Jahr auszahlen und mir würde kein Urlaub mehr bei meinem neuen Arbeitgeber für dieses Jahr zustehen.
Könnte ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber schriftlich beantragen, dass er mir nur die verbliebenden 7 Resturlaubstage, die mir bis August zustehen, auszahlt? Damit ich bei meinem neuen Arbeitgeber noch Urlaubsanspruch für dieses Jahr habe? Oder ist der jetzige Arbeitgeber dazu verpflichtet mir den Jahresurlaub auszuzahlen?
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 9:49
Hallo Carolina,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joana meint
13. August 2018 at 17:24
Hallo,
ich werde am 12.12. in Mutterschutz gehen und ich gehe schwer davon aus, dass mein AG mir den Vorschlag machen wird, den Resturlaub von 15 Tagen auszahlen zu lassen wegen Mitarbeitermangel. Wie genau würde es sich errechnen? Es steht in der Formel das Bruttogehalt der letzten 13 Wochen. Ich werde am 15. November eine Sonderzahlung von 80% bekommen zu meinem normalen Gehalt dazu. Wie errechne ich was ich ausgezahlt bekomme?
Brutto: ca. 3700 €
Netto: 2253 €
Urlaubstage: 15
Wir die Sonderzahlung dazu gerechnet? Wie errechne ich es dann?
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:27
Hallo Joana,
wir bieten keine Rechtsberatung an und berechnen daher auch keine Auszahlungen von Urlaubstagen. Sie können sich diesbezüglich an Ihren Arbeitgeber oder einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ramona meint
13. August 2018 at 10:34
Hallo, ich bin seit März 2017 in diesem Unternehmen angestellt und habe vertraglich 26 Urlaubstage im Jahr. Nun habe ich zum 30. September 2018 gekündigt. Ich habe dieses Jahr bereits 8,5 meiner 26 Urlaubstage genommen. Heißt das, ich habe noch 17,5 Urlaubstage übrig? Oder berechnen sich die Tage nach der gesetzlichen Mindestzahl von 20 Tagen (dann wären es noch 11,5). Oder anteilmäßig (26/12*9 – 8,5 = 11)?
Vielen Dank,
Ramona
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:53
Hallo Ramona,
wie Sie den Resturlaub berechnen, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen. Wir selbst nehmen keine individuellen Berechnungen vor, da dies unter die Rechtsberatung fällt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
10. August 2018 at 11:05
Hallo, ich habe noch einen Resturlaub von 12 Tagen und bin seit August bis Ende Februar in Elternzeit. Habe ich danach Anspruch auf meinem Resturlaub? Gibt es auch die Möglichkeit diesen Resturlaub jetzt schon auszahlen zu lassen während der Elternzeit?
Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
arbeitsrechte.de meint
31. August 2018 at 14:24
Hallo Michael,
nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit in Vollzeit, so besteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Elternzeit gewöhnlich zunächst unverändert weiter. Gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann dieser aber vom Arbeitsgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs gekürzt werden. Für weitergehende Infos zu Ihrer Situation sprechen Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber oder lassen sich von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas B. meint
9. August 2018 at 9:24
Hallo,
ich bin seit dem 1.4.18 für 6 Monate in der Probezeit.
Allerdings werde ich vor Ende der Probezeit noch kündigen und laut Unterlagen stehen mir bis Dezemeber 21 Urlaubstage zur Verfügung. Ich werde die Kündigung vor September abgeben aber der Firma sagen, dass ich bis Ende September bleiben würde – sofern sie dies wollen um einen neuen Mitarbeiter zu finden. Mein Ziel ist es aber, dass ich nur bis zum 14.9 arbeite und die restlichen Tage als Urlaub nehmen.
Wäre dies möglich bzw. nachdem ich nach dem 30.6 Kündige steht mir wieviel Urlaub zu? Die kompletten 21 Tage oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 14:07
Hallo Lukas B.,
wie Sie den Resturlaub bei Kündigung berechnen bzw. ermitteln, haben wir in unserem Ratgeber zum Resturlaub zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Senta D. meint
8. August 2018 at 8:29
Hallo!
Ich war 6,5 Monate Krank und bin seit 5 Wochen nun wieder am arbeiten. In 4 Wochen möchte ich gerne für 14 Tage Urlaub nehmen.
Durch meine Krankheit habe ich sehr viel Urlaubstage die ich ja nun irgendwie bis März 2019 weg bekommen möchte.
Nun stellt sich mein Vorgesetzter quer und möchte mir den Urlaub im September nicht genehmigen, da er meint das ich lange genug zuhause war und so etwas kein Arbeitseinsatz zeigt. Er schlug vor, mir den Resturlaub auszuzahlen.
Frage 1: Darf er mir den Urlaub aufgrund meiner gesundheitlichen Fehlzeit verwehren, auch wenn es keine betrieblichen Gründe gibt (z. B. zu enge Auftragslage)?
Frage 2: Darf er einfach festlegen, dass mir der Urlaub ausgezahlt wird, obwohl ich ihn nehmen möchte und die Auftragslage es auch zulässt?
(Ps. Mein Vorgesetzter ist „nur“ ein Abteilungsleiter. Der Betrieb in dem ich arbeite hat darüber hinaus noch 5 Gesellschafter die so gesehen meine „Chefs“ sind)
arbeitsrechte.de meint
22. August 2018 at 15:12
Hallo Senta D.,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, da Ihre Situation sehr speziell ist. Allgemein darf der Resturlaub nur dann ausgezahlt werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marius g meint
7. August 2018 at 22:46
Hallo,
Bin seit 19.03.2018 bei einer leihfirma beschäftigt. Habe am 06.08.2018 meine kündigung schon abgegeben weil ich neue stelle gefunden habe. Ich wollte die letzten 2 wochen nicht mehr arbeiten sondern resturlaub nehmen.die haben gesagt,das geht nicht..so viele haben urlaub. Ich habe in diesen 5 monaten (bin noch probezeit) noch keinen urlaub genommen. Dürfen die das machen? Ich meine das unternehmen wo ich war hat über 2-3000 miterbeiter, die schaffen ohne mich oder? Danke im voraus!
Mit freundlichen Grüssen
Marius. G
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 11:44
Hallo Marius,
zwingende betriebliche Gründe können verhindern, dass ein Urlaub gewährt wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marius G meint
6. August 2018 at 11:38
Hallo,
Bin seit 19.03.2018 bei einer leihfirma beschäftigt. Habe am 06.08.2018 meine kündigung schon abgegeben weil ich neue stelle gefunden habe. Ich wollte die letzten 2 wochen nicht mehr arbeiten sondern resturlaub nehmen.die haben gesagt,das geht nicht..so viele haben urlaub. Ich habe in diesen 5 monaten (bin noch probezeit) noch keinen urlaub genommen. Dürfen die das machen? Ich meine das unternehmen wo ich war hat über 2-3000 miterbeiter, die schaffen ohne mich oder? Danke im voraus!
Mit freundlichen Grüssen
Marius. G
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 10:08
Hallo Marius,
dringende betriebliche Gründe können eine Urlaubsablehnung begründen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de