Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-12-04 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Alex meint
11. Oktober 2018 at 14:10
Hallo, der Arbeitgeber verlangt, dass der Jares Urlaub zum 31.12 bis auf 3 Tage genommen werden soll. Bin ich dann dazu verpflichtet oder gilt die Regelung bis 31.03?
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 9:41
Hallo Alex,
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg M. meint
10. Oktober 2018 at 16:29
Ich habe eine Frage …
Ich habe am 15.1.2018 in einer Firma angefangen und zum 28.9.2018 gekündigt … habe 17 Tage Urlaub weg gemacht …
Ich hätte für das Jahr 23 Tage Urlaub im Vertrag stehen …
Habe ich noch Anspruch auf Urlaubstage?
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 13:06
Hallo Jörg M.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) haben Sie normalerweise Anspruch auf den kompletten gesetzlichen Mindesturlaub pro Jahr. Befindet sich in Ihrem Vertrag keine Klausel, die eine anteilige Gewährung von Urlaubstagen bei einer Kündigung vorsieht, kommen die zusätzlich vertraglich vereinbarten Tage in der Regel noch hinzu. Wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika Mo. meint
8. Oktober 2018 at 23:34
Hallo,
ich war seit 06. Februar in meinem bisherigen Betrieb angestellt. Bis Juni 2018 habe ich als Teilzeitkraft gearbeitet (20 Stunden/Monat mit Bruttolohn von 1.100€) und seit 01.07.2018 Vollzeit
(35 Stunden/Monat mit Bruttovergütung auf 2.200€) beschäftigt.
Als Vollzeitkraft hatte ich einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen, sowie als Teilzeit, weil ich jeden Tag gearbeitet habe.
Ich wurde wegen befristeter Arbeitsvertag zum 30. September 2018 nicht weiter angestellt.
Habe im September 11 Tagen Urlaub verbraucht.
Wie viel Resturlaub würde mir denn noch zustehen?
Ich habe mindestens sechs Monate und ein Tag im Kalendarjahr im Unternehmen gearbeitet
und befande ich mich in Arbeitsverhältniss in der zweiten Jahreshälfte.
Wie soll ich dann mein Resturlaub berechnen?
Herzlichen Dank!
Katja meint
7. Oktober 2018 at 17:50
Hallo,
ich habe zum 30.09.2018 mein Arbeitsverhältnis gekündigt und konnte am 01.10.2018 das neue Arbeitsverhältnis beginnen.
Ich habe beim „alten“ Arbeitgeber noch Resturlaubstage. Laut meiner Rechnung sind das noch 8 Tage.
Wenn ich diese jetzt ausgezahlt bekomme, wie verhält sich das dann bei dem neuen Arbeitgeber? Steht mir dann dort kein Urlaub mehr für das Jahr 2018 zu?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:01
Hallo Katja,
eine Abrechnung des gesamten Urlaubanspruchs kann sich auf den Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber auswirken. Wie genau können Sie mit den Arbeitgebern abklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
7. Oktober 2018 at 11:34
Hallo habe mal fragen,ich würde zu 30.09.18
Gekündigt und habe noch 7tag Urlaub tag von mein alten Arbeitgeber. Bei mein alten Arbeitgeber warich 3jahr.
Darf die 7tag mit zum neuen Arbeitgeber nehmen.?..
Oder müss der alt Arbeitgeber mir die 7tag Urlaub auszahlen,wenn ja Wer Urlaub tag,wir Arbeitstag berechnet und geben es ein Gesetz da rüber das die alte abeitsgeber mir die 7tag Urlaub auszahlen müss?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:41
Hallo Nicole,
generell ist es möglich, bestehenden Urlaub zum neuen Arbeitgeber zu übertragen. Dies muss aber sowohl mit dem alten wie auch mit dem neuen Arbeitgeber abgestimmt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
gabriele p. meint
7. Oktober 2018 at 5:01
Hallo wertes ‚Arbeitsrechte.de‘-Team,
vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:
Ich arbeite seit dem 01.04.2018 als persönliche Assistenz (im Rahmen des persönlichen Budgets). Meine Probezeit endete also mit Vollendung des Monats September. Kürzlich wurde ich gekündigt (zunächst mündlich bzw. telefonisch am 04.10., das formelle Kündigungsschreiben ging mir jedoch zum 06.10.2018 zu).
Arbeitsvertraglich ist ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr vorgesehen, aufgrund der Probezeit habe ich noch gar keinen einzigen Tag Urlaub genommen. Ist es richtig, dass ich einen Anspruch von 18 Urlaubstagen geltend machen kann?
Vielen Dank im Voraus mit freundlichen Grüßen.
gabriele
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:36
Hallo gabriele,
welche Ansprüche Sie geltend machen können, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena H. meint
5. Oktober 2018 at 11:23
Guten Tag,
Mein Arbeitsverhältnis begann am 01.06.18 und wurde zum 12.10.18 in der Probezeit gekündigt.
Auf meiner Abrechnung stehen 15 Resturlaubstage drauf. Ich der Arbeitgeber nun dazu verpflichtet mir die 15 Tage auszuzahlen? Habe ich einen Anspruch auf urlaubsentgeltung?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:24
Hallo Lena,
wenn der Resturlaub nicht genommen werden kann, muss der AG ihn in der Regel entgelten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nik meint
4. Oktober 2018 at 10:26
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
Ich bin seit dem 31.01.2018 fertig mit meiner Ausbildung und habe seit dem einen Arbeitsvertrag bei meinem Arbeitgeber.
Da ich jetzt in eine andere Stadt ziehe, habe ich am 14.09.2018 bei meinem jetzigen Arbeitgeber gekündigt.
Bisher habe ich 24 Urlaubstage genommen, sprich ich habe so gesehen keinen Urlaubstag mehr übrig.
Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Eine pro rata temporis Klausel ist in meinem Vertrag nicht vorhanden.
Habe ich jetzt Anspruch auf die restlichen 6 Tage Urlaub da ich schon seit über einem halben Jahr in meinem Unternehmen tätig bin oder nicht, da mein Arbeitsvertrag ich nicht seit dem 01.01.2018 sondern seit dem 31.01.2018 existiert?
Vielen lieben Dank!
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:00
Hallo Nik,
die exakten rechtlichen Umstände Ihres Arbeitsvertrages kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. In der Regel besteht der volle Urlaubsanspruch bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadja meint
2. Oktober 2018 at 8:20
Hallo,
ich bin seit 3,5 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt und habe meine Kündigung zum 30.11.2018 eingereicht.
Verstehe ich es nun richtig, dass mein Arbeitgeber das Recht hat meinen Urlaubsanspruch von 27 Tagen auf 24 Tage zu minimieren?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:23
Hallo Nadja,
in der Regel ist der Umgang mit der Resturlaub vertraglich geregelt. Der Anspruch auf den Mindesturlaub bleibt aber unberührt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
27. September 2018 at 12:27
Hallo ich habe auf der Abrechnung 114 Tage Urlaub angesammelt. Was passiert nun damit nachdem ich gekündigt habe?
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 13:28
Hallo Frank,
§ 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
26. September 2018 at 18:16
Hallo Liebes Arbeitsrechte Team,
Ich Habe am 01.03. 2018, einen Befristeten Arbeitsvertrag bis 30.09. 2018 angetreten . Habe in der Zeit 6 Tage bekommen. Bin jetzt seit 5 Wochen Arbeitunfähig , Ende offen. Kann ergo den Resturlaub nicht nehmen. Ich war vorher Arbeitslos auch ohne Angemeldeten Urlaub.
Wenn ich es bis jetzt richtig verstanden habe,stehen mir laut Tarifvertrag und Arbeitsvertrag jetzt die vollen 30 Tage Jahresurlaub, abzüglich der bereits erhaltenen Tage zu. Und kann sie mir jetzt auch Auszahlen lassen.?!
Im Arbeitsvertrag ist auch nichts nichts von Anteiligem Urlaub vermerkt.
Danke vorab für Rückinfo
Mit freundlichem Gruß
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 13:19
Hallo Markus,
wir würden Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen oder sich ggf. diesbezüglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
jojo meint
26. September 2018 at 8:27
Hallo, ich kündige innerhalb der Probezeit und war insgesamt 6 Wochen plus 2 Tage angestellt. (Beginn 01.09. Ende 15.10.) Ich habe einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, 2,5 pro Monat.
Wie ist das mit halben Monaten? Wird der Resturlaub anteilig berechnet also auf 1,5 gearbeitete Monate? Oder nur die vollen Monate?
Viele Grüße
Jojo
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:24
Hallo jojo,
§ 5 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes zufolge haben Sie normalerweise in einer solchen Situation „Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
25. September 2018 at 22:54
Hallo!
Ich bin seit dem 1.4.2018 bei meinem jetzigen Arbeitgeber und hätte aktuell noch 15 Tage Urlaub übrig. Ende September ist meine Probezeit von 6 Monaten um.
Würde ich nach Ablauf der Probezeit kündigen, hätte ich dann den Anspruch auf die kompletten 15 Tage oder anteilig?
Auf ein volles Jahr gesehen, hätte ich 30 Urlaubstage.
In meinem Vertrag steht “
Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel.“
Ich danke ihnen für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:44
Hallo Katharina,
die Vertragsauslegung fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anke meint
25. September 2018 at 20:22
Hallo,
Ich habe zum 30.09. fristgerecht gekündigt. Mir wurden sieben Tage Urlaub abgezogen mit der Begründung, dass sich die Regelung, dass wenn man die Firma im zweiten Halbjahr verlässt, Anspruch auf den gesamten Urlaub hat, nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch bezieht (lt. Arbeitsvertrag habe ich 30 Tage), und somit würde ich ja eh mehr kriegen (23 Tage). Ist das rechtens oder habe ich eigentlich Anspruch auf 30 Tage?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 8:43
Hallo Anke,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie in der Regel Anspruch auf Ihren gesamten gesetzlichen Mindesturlaub pro Jahr (20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche; 24 bei einer Sechs-Tage-Woche). Mögliche vertraglich zusätzlich vereinbarte Urlaubstage kommen noch hinzu, sollte sich keine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag befinden, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen und ggf. einen Anwalt zu kontaktieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zachow meint
25. September 2018 at 14:05
Hallo, mein Arbeitsverhältnis ist zum 31.10.2018 gekündigt.. Nun habe ich noch ein Rest von 4 Tagen Urlaub und 64 Überstunden, die ich auch abgelten möchte. Das heißt das mein letzter Arbeitstag der 15.10.2018 wäre.
Nun bat mich mein Chef nach einem kritischem Gespräch den Urlaub und die Überstunden auszuzahlen um somit den Kunden nicht zu verärgern.. Das möchte ich aber nicht, zumal nach so einem Gespräch wo er jeglichen Kontakt mit mir abrechen will und mir gedroht hat keinen K-Schein einzureichen.
Wie sieht hier die Lage aus? Sollte ich einen Anwalt kontaktieren.
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 8:38
Hallo Zachow,
da es uns nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
20. September 2018 at 12:44
Hallo,ich habe zum 30.9.18 gekündigt bekommen ( wurde einen Monat freigestellt bei voller Bezahlung) Frage was mir an Resturlaub zusteht sagte man mir 5 Tage
Wir haben 27 Tage Urlaub, 15 Tage habe ich schon genommen gehabt.
Sind die 5 Tage richtig ?
LG
Petra H. meint
19. September 2018 at 11:42
Hallo,
am Ende des Jahre läuft mein Vertrag aus, ich werde ab 12.12.18 jedoch bereits in den Mutterschutz gehen. Aktuell habe ich noch 19 Tage Urlaub und würde mir diese gerne für die letzten Tage aufheben, da mit zunehmender Schwangerschaft die tägliche Pendelei von 2h immer anstrengender wird. Muss ich dazu diesen Urlaub beantragen? Die Vorgesetzten möchten nicht, dass ich so verfahre, da ich im Alleingang für ein Projekt zuständig bin.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Petra H.
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 14:31
Hallo Petra,
wenn Sie Ihren Urlaub dafür verwenden möchten, stressfrei in den Mutterschutz zu kommen, müssen Sie diesen regulär beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Barbara meint
19. September 2018 at 8:06
Hallo,
arbeite seit 9 Jahren im selben Betrieb und bin seit Mai diesen Jahres Krank geschrieben. Es läuft darauf hinaus, dass ich noch in diesem Jahr, wahrscheinlich zum 01.11. oder. 01.12. eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen werden. Urlaub hatte ich noch keinen genommen. Dazu hätte ich gerne folgende Fragen beantwortet: Wann muss ich meinem AG über den Eintritt in die Rente informieren. Ihm ist ja nur bekannt, dass ich AU geschrieben bin. Wie ist hier die Berechungsgrundlage für den Urlaub und ggfls. Weihnachtsgeld? Muss ich dies einfordern oder ist der AG von sich aus verpflichtet, das „Urlaubsgeld“ zeitnah auszuzahlen? Vielen Dank vorab. Barbara
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:52
Hallo Barbara,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Einzelfallfragen können Sie jedoch mit einem Rechtsanwalt oder Ihrer Gewerkschaft besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cathrin meint
19. September 2018 at 7:33
Hallo,
ich bin seit Februar 2016 krankgeschrieben und werde es wohl noch bis einschließlich August 2019. Bin also schon ausgesteuert aber weiterhin angestellt (ungekündigt).
Im September 2019 fange ich eine neue Ausbildung an. Bei meinem Arbeitgeber habe ich 35 Tag Urlaub pro Jahr (6-Tage-Woche) und möchte gerne wissen, wenn ich kündige wie viele Tage Urlaub ich mir auszahlen lassen kann?
Liebe Grüße
Cathrin
Angecardo meint
12. September 2018 at 10:42
Hallo,
Ich bin in der Erzieherausbildung im letzten Jahr, dem Berufspraktikum.
Ich hatte einen geltenen Vertrag vom 01.08.2017 bis zu 30.07.2018, musste allerdings wegen schwerer Rückenprobleme mein BP im Dezember 2017 unterbrechen, der Vertrag lief allerdings weiter und lief fristgerecht zum 30.07.2018 aus. Bin also das ganze Jahr 2018 ins Krankengeld gerutscht.
Nun habe ich mich bei meinem alten Arbeitgeber gemeldet und gefragt, was aus meinen Urlaubstagen für das Jahr 2018 geworden ist. Dabei sagte mir die Dame am Telefon, dass mir eine Auszahlung der Resturlaubstage nicht zwingend zustehen würde.
Nun meine Frage: Ist das rechtens? Die Frau war ziemlich unfreundlich und wimmelte mich mehr oder weniger ab, um den unangenehmen Fragen aus dem Weg zu gehen.
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:22
Hallo Angecardo,
Urlaubsansprüche müssen von Arbeitgeberseite eingeräumt bzw. abgegolten werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation individuell beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
8. September 2018 at 16:14
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Kündigung ist 30.11. Ich habe aber noch 18 Resturlaubtage und 40 Überstunden. Ich fange am 1.12 bei einer neuen Firma an. Bei mir besteht es 2 Optionen : Resturlaub auszahlen oder nehmen.Meine neue Firma in Ausland ist, darf ich während Resturlaub schon in der neuen Firma arbeiten? Wie ist es rechtlich? Mein jetziger Arbeitgeber möchtet ungern auszahlen, denn das ist für ihn keine Steuervorteile, er muss genau soviele Steuer und soziale Abgaben bezahlen. Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:58
Hallo Tina,
wenn durch Ihren ersten Arbeitgeber kleine Einwände bestehen, können Sie die Arbeit beginnen, während das alte Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
6. September 2018 at 12:23
Hallo,
danke für hilfreiche Informationen. Eine Frage hätte ich jedoch.
Ich habe bei meinem alten Job in TEILZEIT gearbeitet. Mir stehen natürlich Urlaubstage die ich nicht in Anspruch genommen habe. Ich wurde VOR 8 Monaten ordentlich gekündigt. ERST VOR zwei Tagen habe ich einen Antrag zur Auszahlung der Urlaubstage beantragt. Allerdings behauptet mein alter Arbeitgeber, dass die Frist für den Antrag 3 Monaten nach der Kündigung ist, somit habe ich keinen Anspruch drauf.
Ist das rechtlich korrekt ? Im Arbeitsvertrag wird diese FRIST nicht genannt !!
arbeitsrechte.de meint
28. September 2018 at 12:37
Hallo Peter,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
F meint
6. September 2018 at 11:58
Hallo,
ich arbeite Teilzeit 20 Stunden von Montag-Donnerstag (feste 4 Tagewoche). Ich habe einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Von Mai bis einschließlich Juli (3 Monate) habe ich ein Sabbatical eingelegt. Nun habe ich zum 30.11.2018 gekündigt und um eine Aufhebung meines Vertrags zum 15. Oktober gebeten. Wie viel Resturlaub steht mit zu?
Vielen Dank,
F
Selen meint
6. September 2018 at 11:22
Hallo,
ich bin seit 01.03.2018 in einem befristeten Arbeitsverhältnis das am 31.12 ausläuft. Dadurch das keine Übernahmechancen bestehen habe ich nun einen neuen Job in Aussicht und werde deshalb zum 31.09.2018 kündigen. Momentan habe ich noch einen Resturlaub von 13 Tagen. Kann ich die 13 Tage alle nehmen oder werden mir die Urlaubstage für November und Dezember, jeweils 2,5 Tage pro Monat, wieder abgezogen.
LG Selen
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 9:47
Hallo Selen,
bei einem befristeten Vertrag, ist eine ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen. Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag ist aber in jedem Fall möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Linda meint
5. September 2018 at 10:20
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ein Mitarbeiter wurde zum 31.8.2018 gekündigt. Und laut Tarifvertrag hat er einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Laut meiner Berechnung hat er bis zum 31.08.2018 einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, wovon 9 Tage Urlaub genommen wurden. Es würden ihm meiner Meinung nach noch 11 Tage Urlaub zustehen, die wir ihm ausbezahlen werden. Allerdings besteht der Mitarbeiter auf 30-9 Tage=21 Tage Urlaub. Wäre das rechtens?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen
Linda
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 9:14
Hallo Linda,
bei einer Beendigung der Beschäftigung in der zweiten Jahreshälfte besteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de