Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Gernoth meint
10. Dezember 2018 at 14:22
Guten Tag,
Mein Arbeitgeber hat in meinem Arbeitsvertrag (beendet zum 30.09.2018, 30 Tage Jahresurlaub) auch eine sogenannte
“pro rata temporis”-Klausel
eingebaut:
„Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Urlaubsjahres, beträgt der Urlaubsanspruch, vorbehaltlich des gesetzlichen Mindesturlaubs, ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.“
ist diese gültig auch wenn man, so wie ich, in der 2. Jahreshälfte gekündigt wird, oder hätte man dort reinschreiben müssen:
„Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf.“
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
17. Dezember 2018 at 9:19
Hallo Gernoth,
die Überprüfung, ob einzelne Klauseln in einem Arbeitsvertrag rechtlich einwandfrei sind, fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcel meint
10. Dezember 2018 at 8:05
Hallo,
Ich habe zum 31.12.18 gekündigt,bin bis zum 31.12.18 krank geschrieben.
Ich habe Rest Urlaub von 10 Tagen, kann ich mir die auszahlen lassen ? Wenn ja wie lange hat der Arbeitgeber Zeit diese Summe zu bezahlen?
Mfg
Marcel
arbeitsrechte.de meint
17. Dezember 2018 at 9:16
Hallo Marcel,
gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Zu weitergehenden Fragen konsultieren Sie bitte ggf. einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
4. Dezember 2018 at 16:41
Hallo arbeitsrechte.de-Team,
ich werde am 14.12. mein bestehendes Arbeitsverhältnis bei meinem jetzigen Arbeitgeber kündigen u. demnach am 16.1.19 bei meinem neuen Arbeitgeber anfangen. Die vereinbarten 30 Urlaubstage für 2018 habe ich bereits alle aufgebraucht. Würden mir theoretisch für die restlichen 13 Tage die ich im neuen Jahr noch bei meinem alten Arbeitgeber beschäftigt bin dann noch Resturlaubs-Tage zustehen? So, dass man z.B. den 14. und 15.1. bis zum neuen Arbeitsbeginn damit noch überbrücken könnte?
Vielen Dank im Vorraus!
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 9:20
Hallo Laura,
in der Regel bestehen Urlaubsansprüche nur für ganze Monate, in denen gearbeitet wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
NHMD meint
27. November 2018 at 17:57
Hallo,
ich habe nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit zum 28.2. gekündigt und habe noch 20 Tage Resturlaub aus 2018. Addiert sich dennoch der gesamte Resturlaub aus Januar und Februar 2019? Sprich ich hätte bis Ablauf der Kündigungsfrist eigentlich 25 Tage?
Danke!
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 15:04
Hallo NHMD,
so lange der Arbeitsvertrag noch läuft, sollte auch ein Anspruch auf Urlaub entstehen. Wie es sich in Ihrem Fall exakt verhält, kann allerdings nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kutsch meint
26. November 2018 at 16:28
Guten Tag
Könnten sie mir eine Information zukommen lassen? Wenn ich dafür zahlen muss,dann bitte nicht da ich mir keinen Anwalt leisten kann aber ich brauche denke ich auch keinen nur ein Info.
Ich bin Altenpflegehelfer seit dem 19.6.2009 und bin seit Juni 2016 krankgeschrieben.Im märz diesen Jahres wurde ich für den Job als Altenpfleger Berufsunfähig geschrieben. Auch vom Arbeitsamt gibt es ein Ärzliches Gutachten was das bestätigt. Bez aber keine Rente da ich Voll Arbeitsfähig ( mit gewissen Einschränkungen )bin und den Beruf nicht erlernt habe. Seit Nov bin ich in einer Umschulung für eine andere Branche . Mein Vertrag wurde bis heute nicht gekündigt ( Denke wegen Abfindung kündigt mir man nicht) . Auf Email wird kaum geantwortet, ausser das für mich keine andere Verwendung verfügbar ist. Ich soll Kündigen und kriege mein resturlaubsgelt ausbezahlt. Ich habe pro Jahr 30 Urlaubstage Urlaub.Sollte ich darauf eingehen? Und wenn Jahr , wieviele Urlaubstage sind es denn die ich geltend machen kann? Von Mitte 2016 an oder für die letzten 15 Monate? Das wäre 2018 30 Tage und was ich mit den rest 3 Monaten dann aus 2017? Könnten sioe mir dazu ne Info geben?
MFG
Kutsch
Joachim meint
26. November 2018 at 6:50
Hallo,
ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber zum 31.12.18 gekündigt und fange am 1.1. eine neu Stelle an.
Jetzt hab ich aber noch über 4 Wochen Resturlaub. Ist es möglich den Resturlaub auch mit zum neuen Arbeitgeber zu übernehmen trotz des Jahreswechsels?
Danke
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 14:25
Hallo Joachim,
generell steht dem nichts im Weg, wenn Sie eine einvernehmliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Onkel Gigi meint
14. November 2018 at 11:05
Wie verhält sich die Regelung zum Resturlaub, wenn man vor Ablauf der Probezeit ausscheidet?
Mir wurde vor Ablauf der Probezeit von sechs Monaten gekündigt. Ich war fünf Monate beschäftigt und habe nach meiner Berechnung (Jahresurlaub beträgt 24 Tage) Anspruch auf zehn Tage Urlaub bzw. Urlaubsentgelt. Das wären nach § 11 BUrlG ungefähr 400 Euro, gezahlt wurden aber nur 150. Ist das rechtens?
Sonja meint
12. November 2018 at 22:36
Hallo, ich bin Azubi seit dem 01.09.17 und habe zum 31.8.18 (auf Anraten meiner Ärztin) gekündigt. Ich war mehrmals seit Dezember krank und ab dem 10.4.18 habe ich Geld von der Krankenkasse erhalten.
Urlaubstage hatte ich laut meinem Vertrag 28 Tage.
Muss mir mein Arbeitgeber die Urlaubstage auszahlen obwohl ich Krankengeld erhalten habe?
Wenn ja, wäre ich über eine Beispielberechnung dankbar.
Danke
Sonja
Gerhard meint
12. November 2018 at 18:19
Danke für den Artikel, zu dem ich eine Frage hätte: was ist denn die gesetzliche Grundlage für die Aussage, das man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat wenn man in der zweiten Jahreshälfte kündigt? Und wo steht im Gesetz das mit der „pro-rata-temporis“ Regelung?
N. F. meint
7. November 2018 at 12:18
Guten Tag,
ich bin mir unsicher, wegen der Kommentare. Ich arbeite seit 1.11.2017 in einer Firma und habe 24 Tage Jahresurlaub. Nun wurde ich zum 30.11.2018 gekündigt. Bis heute habe ich 18 Tage Urlaub genommen. Kann ich jetzt bis 30.11.2018 noch 4 oder 6 Tage Urlaub einreichen?
Danke für Ihre Antwort.
N. F.
Yvès meint
2. November 2018 at 11:39
Hallo arbeitsrechte.de-Team,
lt. AV von Anfang Febr’18: Arb.zeit 32 Wo.h., 16 Urlaubstage, 1.300 br., 995 netto, St.kl. 1.
Anfang Okt.’18 wurde ich überraschend ‚betrieblch‘ mit sofortiger Freistellung zum 31.10. gekündigt.
Urlaub hatte ich in den 9 Monaten (Febr.-Okt.) noch keinen. Abgeltung Urlaub ist ausstehend.
1.)
Wie hoch wäre mein finanzieller Anspruch auf Auszahlung meines offenen Urlaubsanspruchs?
Gibt es eine leicht zu merkende Phi*Daumen-Rechnung?
2.)
Wie muss ich dies genau beim AG ‚einfordern‘, worauf muss ich achten?
Ich frage, da ich eine Riesensumme herausbekommen hatte..
Danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
7. November 2018 at 11:12
Hallo Yvès,
die Auslegung von Arbeitsverträgen sowie die rechtliche Prüfung von Kündigungen und damit verbundenen möglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers fallen unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Sie können sich jedoch gern an einen Anwalt wenden und dort Ihre Fragen beantworten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annika meint
2. November 2018 at 9:30
Hallo,
ich habe noch 13 Tage Urlaub dieses Jahr, mein Chef hat mir 2,5 Wochen Urlaub im Dezember bewilligt. Ich würde in dieser Zeit gern noch weg fahren (eine Reise buchen). Da ich aber gerade in Verhandlung für einen neuen Job bin, kann es sein, dass ich zum 31.12. kündige.
Kann mein Chef den bereits bewilligten Urlaub aufgrund der Kündigung (die ich erst Ende November einreichen würde) widerrufen? Ich glaube nicht, dass innerhalb der vier Wochen (man bedenke die Feiertage) ein neuer Mitarbeiter für meine Position gefunden wird.
Ich würde so gern Urlaub buchen, aber ich habe Angst, dass mein Chef – sollte ich den neuen Job bekommen und kündigen – meinen Urlaub versucht zurück zu ziehen.
Emma meint
30. Oktober 2018 at 1:17
Hallo,
aus welchem Grund dürfen die Tarifregelungen den §4 des Bundesurlaubsgesetzs aushebeln? Nach 7,5 Monaten Betriebszugehörigkeit steht mir laut Burlg der volle Urlaubsanspruch von 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche zu. Laut Tarifvertrag der IGZ stehen mir aber nur 14 Tage zu, da der Resturlaub anteilig anhand der Beschäftigungsmonate berechnet wird, so wird der Urlaubsanspruch geregelt. Ich verstehe nur nicht, wieso hier nicht das Rangprinzip Bundesgesetz über Tarifvertrag greift und auch das Günstigkeitsprinzip (20 vs. 14 Urlaubstage) hier keine Relevanz hat. Zudem besagt §13, dass die Bestimmungen vom Burlg zwar im Tarifvertrag abweichen dürfen, aber nicht zuungunsten des Arbeitnehmer. Aber 14 Tage Urlaubsanspruch ist doch zuungunsten der 20 Tage, oder nicht? Oder verstehe ich die Unabdingbarkeit hier falsch?
Vielen Dank vorab für eine Antwort.
Heike meint
29. Oktober 2018 at 11:47
Hallo
ich habe eine Frage, bin seid März 2018 krank geschrieben und werde es bis ca Feb. 2019 auch bleiben.
Jetzt hört mein Chef auf gibt die Firma ab, bekomme im Dezember einen neuen Chef was passiert jetzt mit meinem Urlaub? habe noch keinen Tag genommen kann ich diesen Auszahlen lassen oder übernimmt der neue Chef den kompletten Urlaub?
Vielen Dank
Gruß Heike
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 8:43
Hallo Heike,
auch wenn der Chef wechselt, bleiben die Verbindlichkeiten zwischen Ihnen und dem Unternehmen bestehen. Das gilt auch für bestehende Urlaubsansprüche.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joern meint
28. Oktober 2018 at 8:44
Hallo
Bei uns hat ein Arbeitnehmer in der Probezeit selber gekündigt. (14 Tage Frist) Nun hat er noch 8 Tage Urlaubsanspruch. es ist aber zwingend notwendig dass er seinen Nachfolger einarbeiten bzw. Patienten übergeben muss. Leider ist das in den wenigen nicht möglich. Ich bin bereit dem Mittarbeiter seinen Resturlaub zu bezahlen. Hat der Mitarbeiter Anspruch darauf den Urlaub zu nehmen oder muss er sich mit der Bezahlung zufrieden geben. Gibt es dazu ein Gesetz oder ein Urteil?
Danke und mit freundlichen Grüßen.
arbeitsrechte.de meint
2. November 2018 at 16:18
Hallo Joern,
in § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
John D. meint
27. Oktober 2018 at 17:16
Liebes Arbeitsrechte-Team,
ich bin seit 05.12.2016 durchgängig arbeitsunfähig. Nun endet das Arbeitsverhältnis am 31.12.2018.
Im Falle einer weiteren Krankschreibung bis 31.12.18 verbleiben 60 Tage Resturlaub (2017 und 2018). Zur Berechnung der Abgeltung werden ja die Bruttogehälter der letzten 13 Wochen (Vierteljahr) vor Urlaubsantritt herangezogen. Welcher Zeitraum wird in diesem Falle herangezogen? Meines Wissens die 13 Wochen vor Eintritt der Erkrankung. Wie verhält es sich aber, wenn ich ab dem 05. eines Monates krankgeschrieben bin? Wird dieser Monat hochgerechnet und zu den 13 Wochen gezählt oder gelten hier nur volle Monate zur Berechnung?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 8:01
Hallo John,
in der Regel werden nur ganze Monate zur Berechnung der letzten Bruttogehälter herangezogen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timo meint
26. Oktober 2018 at 5:34
Guten Morgen,
ich habe am 1.8.18 bei einem Unternehmen angefangen und habe zum 14.11. gekündigt (es passt einfach nicht)
wenn ich alles richtig verstanden habe, stehen mir für die Monate August, September und Oktober bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen je 2,5 Tage zu also 7,5 Tage zu.
Da ich den November ja nur zur Hälfte da bin, müssten mir da 1,25 Tage zustehen, wodurch ich in der Summe auf 8,75 also aufgerundet auf 9 Tage komme.
Ist das so richtig?
Patricia meint
24. Oktober 2018 at 15:03
Hallo, ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.10.2018 unterschrieben, weil mein Arbeitsplatz wegfällt und ich daher in einer anderen Firma anfange. Ich habe im gesamten Jahr 30 Tage Urlaub. Nun enthält der Vertag folgende Klausel:
„Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch für 2018 (25 Tage) frei verplanen. Weiterer Urlaub kann nicht genommen werden. Restliche Gleitzeitbestände werden ausbezahlt oder können nach Absprache mit dem Vorgesetzten bis zum 31.10.2018 abgebaut werden. Negative Gleitzeitbestände werden mit dem Gehalt verrechnet.“
Ist diese Klausel zulässig? Denn laut herrschender Meinung müssten mir bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte die vollen 30 Tage zustehen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Kann ich diese Klausel noch anfechten bzw. ist sie unwirksam oder hab ich mir damit selbst einen Stein in den Weg gelegt und muss das jetzt so hinnehmen?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 15:07
Hallo Patricia,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marlien meint
23. Oktober 2018 at 14:12
Guten Tag,
mein Partner war in einem Verhältnis Beamter auf Probe.
Er konnte 12 seiner Urlaubstage nicht nehmen 1 Monat vor Ende hat man
ihm mitgeteilt das eine Übernahme nur im Tarifverhältnis möglich wäre,
welches er ausgeschlagen hat. Dadurch dass er aber die letzten Monat in der schule war konnte
er die 12 Tage nicht mehr nehmen. Laut der Stelle sind die jetzt verfallen uns müssen nicht ausgezahlt werden.
Hat das seine Richtigkeit ?
Kann das wirklich sein ?
Angestellt war er bis 30.09.18
danke
Ilka meint
23. Oktober 2018 at 11:58
Liebes Team von arbeitsrechte.de,
ich habe zum 30.11. gekündigt. Mein Vertrag sagt, dass ich im Jahr des Ausscheidens nur anteilig Anspruch auf Urlaub habe. Ab dem 01.04. wurde mein Vertrag auf 32 Stunden reduziert (4-Tage-Woche), davor war es eine 5-Tage-Woche mit 40 Stunden. Dadurch hatte ich dieses Jahr Anspruch auf 23 Tage Urlaub. Zum jetzigen Zeitpunkt habe ich noch neun Tage Urlaub über. Mich bringt diese Stundenreduzierung etwas durcheinander. Könnten Sie mir helfen und mir sagen, wieviel Urlaubsanspruch ich noch habe? Ich wäre sehr dankbar für Ihre Hilfe.
Liebe Grüße
Ilka
Dieter M. meint
22. Oktober 2018 at 10:07
Hallo,
ich habe meine Ausbildung mitte Juli 2018 beendet. Seit dem habe ich einen neuen Arbeitsvertrag im selben Betrieb. Für dieses Jahr stehen mir 12 Urlaubstage zu. Zum jetzigen Zeitpunkt habe ich noch 5,5.
Ich habe das Arbeitsverhältnis jedoch zum 1.11.2018 gekündigt.
Darf ich den gesamten Resturlaub verwenden?
Phillip P. meint
19. Oktober 2018 at 16:45
Hallo,
leut meinem Arbeitsvertrag ich hab drei Monaten Kundigungsfrist bis Monatsende.
Hochwahrscheinlich, dass ich ab 02.01.2019 job wechsele
wie sind die Regelungen mit Resturlaub?
kann die in Anspruch nehmen beim Kündigung
hab noch Restrlaub von 2018, 12 Tage
kann auch Urlaub von 2019 auch berechnet, damit ich die Kundigungsfrist „kurze“ auf 2 monate und damit zum 31.12.18 unternehmen Verlassen darf
Vielen Dank
Phillip P.
NTR meint
18. Oktober 2018 at 8:23
Guten Morgen sehr geehrte Damen und Herren,
mein seit 01. Januar 2018 bestehender befristeter Arbeitsvertrag würde zum 30. November 2018 nun auslaufen. Es ist noch nicht sicher, ob dieser verlängert wird oder schlichtweg ausläuft.
Nun habe ich noch etwa 30 Überstunden und dazu noch 20 Urlaubstage. Da mein Schichtleiter von einer Verlängerung ausgeht, wurde mir Urlaub vom 03. Dezember bis 04. Januar genehmigt.
Jetzt zu meiner Frage:
Sollte der Vertrag nicht verlängert werden, was ich mit Sicherheit wie andere Mitarbeiter erst in der letzten Woche erfahren werde, kann ich dann dort den Urlaubsanspruch in Form von Geld geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
NTR
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:17
Hallo NTR,
kann der Urlaubsanspruch nicht mehr genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis vorher beendet wird, steht dem Arbeitnehmer üblicherweise eine Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage zu.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Jörg meint
13. Oktober 2018 at 21:34
Sehr geehrte Damen und Herren
zum 1. Oktober 2018 wurde mir nach 4 Jahren die Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen. Während dieser Zeit nahm ich kaum Urlaub, da ich durch Abgeltung der Überstunden auf meine Erholung gekommen bin. Auf meiner letzten Lohnabrechnung stehen noch 34 Tage auf restanspruch zu Buche welche sich im laufe der Jahre angesammelt haben.
Nach aussagen der Firma stehen mir diese allerdings nicht mehr zu. Warum stehen diese denn aber noch auf der Lohnbescheinigung?
Vielen Dank und
mit freundlichem Gruß Jörg
Peter meint
11. Oktober 2018 at 14:35
Hallo,
da ich immer nur Hinweise darauf finde, was ist, wenn der Resturlaub wegen Krankheit nicht ANGETRETEN werden kann, hätte ich eine Frage:
Wie verhält es sich denn im folgenden Fall:
Ich habe meinen Resturlaub aus 2017 rechtzeitig 2018 angetreten. WÄHREND des Urlaubs wurde ich arbeitsunfähig und bin erst seit Mitte September wieder gesund. Stehen mir die noch nicht eingebrachten Urlaubstage im vollen Umfang zu oder verfällt ein Teil? Wird hier nach gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch unterschieden?
Vielen Dank und viele Grüße