Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Hakan meint
1. Februar 2019 at 12:36
Guten Tag,
Ich bin mit dem Schreiben vom 31.1. 2019 zum 28.2. 2019 gekündigt worden. Aus dem letzten Jahr habe ich noch 7 Urlaubstage. Diese wollte ich vom 21.2. bis 28.2. und es wurde mir vor ca. einer Woche genehmigt. Durch die Kündigung jetzt ist es mir nicht mehr möglich dies wahrzunehmen, da ich mir keinen Urlaub leisten kann.
Mein Arbeitgeber hat aber diesen Resturlaub und auch die Urlaubstage vom Januar und Februar mit in die Kündigungsfrist von 4 Wochen eingebaut und mir mitgeteilt dass ich quasi den halben Februar arbeiten muss und der restliche Monat als Urlaub gezählt wird.
Ist dies zulässig? Oder müssen meine Urlaubstage zusätzlich zu der Kündigungszeit hinzu gerechnet werden? Kann ich auch den bereits genehmigten Urlaub wieder stornieren.
Vielen Dank Für eine Antwort
Hakan
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 15:18
Hallo Hakan,
der Urlaub muss nicht zu Kündigung hinzugerechnet werden. Eine Stornierung können Sie bei Ihrer Personalleitung erfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Raphaela S. meint
27. Januar 2019 at 3:58
Ich möchte gerne zum 31.7.2019 nach ca.5 1/2 Jahren Betriebszugehörigkeit kündigen (das wäre dann eigentlich 1 Monat vorher? ). Ich würde meinem Arbeitgeber auch schon im März Bescheid geben, damit er sich um Ersatz kümmern könnte und um den neuen Mitarbeiter einzuarbeiten. Frage: könnte mein Arbeitgeber mich dann auch früher kündigen, so dass ich dann den vollen Urlaubsanspruch verlieren würde?
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 16:48
Hallo Raphaela,
prinzipiell kann ein Arbeitgeber auch dann noch eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer bereits selbst gekündigt hat. Dazu muss er jedoch wichtige Gründe vorbringen können, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Handelt es sich zudem um eine ordentliche Kündigung, hat auch der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einzuhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
OLIVER meint
17. Januar 2019 at 19:54
Guten Tag,
ich arbeite seit September 2017 bei einer Zeitarbeitsfirma und habe für das Jahr 2018 noch 6 Tage Resturlaub. Ich wollte ihn jetzt bis März 2019 nehmen und sie sagen, dass ich ihn nicht mehr nehmen könne. Weil der Jahresurlaub von jetzt 25 Tagen darf nicht überschritten werden. Stimmt das ?
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 13:07
Hallo Oliver,
leider können wir keine Aussage zu Ihrer speziellen Situation machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Iris meint
16. Januar 2019 at 13:25
Guten Tag,
zum 30.06.2019 endet mein Arbeitsverhältnis, ab 01.07.2019 bin ich Rentner.
Können Sie mir bitte sagen, wie viel Urlaub mir zusteht. Ich habe 30 Tage Jahresurlaub und noch keinen Urlaub in Anspruch genommen.
Welche Regelung trifft hier zu ? Habe ich 15 Urlaubstage oder 30 Urlaubstage zu bekommen ?
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:12
Hallo Iris,
leider können wir keinen sicheren Aussagen zu Einzelfällen geben, wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall individuell beurteilen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mandy s. meint
16. Januar 2019 at 9:29
Hallo ich war bis vor kurzen noch im Elternjahr habe noch resturlaubstage von davor und will eine andere Arbeit anfange wo anders. hab noch keine Kündigung geschrieben. kündigungfrist sind 4wochen habe aber noch 40 urlaubstage. kann ich da urlaubsgeld erhalten wenn ich kündige oder ist es besser wenn mein noch jetziger mich Kündigt um urlaubsgeld zu kriegen?
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:00
Hallo Mandy,
wie im Falle einer Kündigung mit dem verbleibenden Urlaubsanspruch verfahren wird, ist in der Regel im Arbeitsvertrag ausgemacht. Den verbleibenden Urlaub bis zum Ende der Anstellung aufzubrauchen ist dabei eine valide Möglichkeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dirk meint
15. Januar 2019 at 18:01
Hallo, ich bin zum 30.09. gekündigt worden und habe meine Resturlaub am 12.10. abgelten lassen. Nach einem Vergleich vor Gericht am 22.11. bin ich weiter beschäftigt bis zum 31.03.2019 und, unter Anrechnung von Resturlaub und hinzukommender Urlaub, freigestellt. Meine Frage lautet, ob der Arbeitgeber mit seiner Auffassung richtig liegt, dass die Urlaubsabgeltung zum Resturlaub hinzuzurechnen ist und somit mit dem lfd. Gehalt zu verrechnen ist. Kann denn ein abgegoltener Urlaub als Resturlaub gezählt werden? Vielen Dank für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
16. Januar 2019 at 9:10
Hallo Dirk,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können Ihren Fragen von einem Anwalt klären lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
11. Januar 2019 at 10:29
Hallo. Ich habe eine Frage bezüglich meiner Urlaubstage während eines Beschäftigungsverbotes in der Schwangerschaft.
Im Juli 2012 wurde ich mit sofortiger Wirkung ins Beschäftigungsverbot geschickt wegen fehlender Immunität gegen bestimmte Krankheiten.
Danach ging ich im im März 2013 in eine 3 jährige Elternzeit.
Im Januar 2016 , also noch während der bestehenden Elternzeit, die erst im März 2016 beendet wäre, meldete ich eine erneute Schwangerschaft. , wieder mit Beschäftigungsverbot vom 19.3. (dies wäre der Arbeitsbeginn gewesen ) bis zum Mutterschutz Ende April 2016.
Seither bin ich im Mutterschutz bis zum 2.6.2019.
Seit Dezember 2018 arbeite ich wieder in meinem Beruf (Kinderpflegerin ) aber in einer anderen Einrichtung.
Das Arbeitsverhältnis (unbefristeter Vertrag) zum vorherigen Arbeitgeber besteht weiterhin.
Da sich meine jetzige Tätigkeit und der Wiedereinstieg nach Elternzeit mit 2 Monaten überschneidet, würde ich gern den Urlaub einreichen der sich über die Zeit während beider Beschäftigungsverbote(also knapp 7 Monate bei Kind 1 und 1 Monat bei Kind 2) angesammelt hat einreichen.
Nun sagte mir mein Träger dieser wäre in beiden Fällen abgelaufen.
Ist dies richtig?
Ich hatte ja seither keine Möglichkeit diese Tage zu nehmen, da ich ja in Elternzeit war.
Ich würde mich freuen wenn sie mir weiterhelfen könnten.
Freundliche Grüße,
Renate meint
10. Januar 2019 at 8:04
Hallo, ich habe für dieses Jahr eine Reha von 5 Wochen genehmigt bekommen. Ich werde meinen Jahresurlaub von 6 Wochen nicht noch zusätzlich nehmen können; ich arbeite projektbezogen und die Projekte wären mit 11 Wochen Abwesenheit nicht zu schaffen. Wie lange kann ich dann den Urlaub aus 2018 in die Zukunft übertragen? Gilt hier auch die 15-Monats-Regel?
Vielen Dank für die Antwort.
Cindy meint
8. Januar 2019 at 18:47
Hallo…
ich möchte, aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing (auch durch die Chefetage) meinen Arbeitsplatz aks Pflegehelfer kündigen. Am besten sofort.
Derzeit bin ich noch krankgeschrieben, da ich unter keinen Umständen in die Firma zurück möchte.
Ich habe am 05.02.2017 die Arbeit angetreten.
Wie verhält es sich in meinem Fall mit meinem Urlaubsanspruch, von derzeit 28 Tagen im Jahr und wie mache ich diesen bei einer sofortigen Kündigung geltend? Zudem habe ich noch 2 oder 3 Tage vom letzten Jahr, als ich während des Urlaubs erkrankte
Danke für eine Info.
LG Cindy
arbeitsrechte.de meint
14. Januar 2019 at 13:46
Hallo Cindy,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Einen professionellen Rat zur Vorgehensweise in diesem Fall erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vivien meint
7. Januar 2019 at 16:50
Hallo zusammen,
ich fange ab dem 01.07.2019 meine Grundausbildung bei der Bundeswehr an.
Da ich zur Zeit noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, tritt das Eignungsübungsgesetz (EÜG) ein.
In diesem wird folgendes festgehalten:
Wird ein Arbeitnehmer aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung einberufen, so ruht sein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Monaten. Während der ersten vier Monate der Eignungsübung fällt die Bewerberin/der Bewerber unter den Kündigungsschutz gemäß § 2 des Eignungsübungsgesetzes im seitherigen Arbeitsverhältnis.
Aus diesem Grund stelle ich mir die Frage, wie viel Urlaub mir also noch zusteht, da mein Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.19. ja nur „ruhend“ gestellt wird und erst nach 4 Monaten gekündigt wird.
Habe ich aufgrund dessen den vollen Anspruch auf meinen gesamten Jahresurlaub, oder nur anteilig?
Vielen Dank im Voraus!
Daniel meint
7. Januar 2019 at 11:30
Guten Tag,
mein Arbeitsverhältnis wurde am 03.01.19 durch meinen Vorgesetzten zum Monatsende gekündigt. Ich habe laut Vertrag 25 Tage Urlaub pro Jahr. Wieviele Tage Resturlaub stehen mir bis Ende des Monats zu?
Über eine Antwort freue ich mich sehr!
arbeitsrechte.de meint
11. Januar 2019 at 16:05
Hallo Daniel,
der Begriff „Resturlaub“ bezeichnet den übrig gebliebenen Urlaubsanspruch vom Vorjahr, in Ihrem Fall also 2018. Sollten Sie aus dem vergangenen Jahr noch Urlaubstage übrig haben, stehen Ihnen diese komplett zu.
Bezüglich Ihres Urlaubsanspruchs von 2019 gilt in der Regel – sofern keine anderweitige vertragliche Regelung besteht -, dass ein Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres pro Monat ein 12 seines Jahresurlaubsanspruchs erwirbt. Bis Ende Januar müssten Sie demnach für den ersten Monat einen Anspruch auf 2 Urlaubstage erworben haben. Erkundigen sich hier ggf. bei Ihrer Personalabteilung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vassilis meint
5. Januar 2019 at 7:17
Hallo,
bin von 30.08.2017 bis 12.2018 Krank gewesen und von Dezember 2018 bis 04.01.2019 hatte ich mein wiedereingliederung.
Meine Frage lautet: Habe ich noch Anspruch auf den Urlaub von 2017? und bis wann muss ich den nehmen? denn im jahr 2017 hatte ich noch 14 tage Urlaub offen da ich krank wurde.
wenn Ja, nach welchem gesetz und paragraf?
Vielen dank
mit freundlichen Grüßen
Vassilis
Eugenio meint
4. Januar 2019 at 16:51
Hallo,
ich habe am 21.12.18 zum 21.03.19 gekündigt unter Einhaltung der 3 Monaten K.Frist.
Jetzt steht auf der K.Bestätigung ich habe 5 Tage Urlaub. Stimmt das so ?
Ich dachte ich würde für Januar 2,5 + Februar 2,5 + noch etwas für die 21 Tage im Monat März.
Verstehe es irgendwie nicht.
Im Jahr stehen mir vertraglich 30 Tage zu.
Ich habe für 2018 keinen Urlaub mehr.
Danke
Gruß
Christian meint
4. Januar 2019 at 15:30
Hallo ich habe zum 31.01.2019 mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Ich habe bis dato noch 2,5 Tage neuen Urlaub. Muss der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen?
Ich war 2 Jahre in diesem Unternehmen und frei nehmen geht aus gesundheitlichen Gründen nicht.
Im Arbeitsvertrag ist nichts geregelt außer eine 6 tagewoche als Berechnung des Urlaubs.
Dankeschön mit besten Grüßen
Marcel meint
4. Januar 2019 at 14:21
Hallo,
Ich wurde am 12.02.2018 in einem Betrieb angestellt. Habe bis zum 15.11.2018 gekündigt. (letzter AT am 15.11.).
Nach meiner Berechnung stehen mir bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen noch 21 Tage zu. Ich habe das ganze Jahr über keinen Urlaub genommen.
Mein Ex Arbeitgeber hat mir aber deutlich zu wenig ausgezahlt. Was kann ich machen?
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 11:22
Hallo Marcel,
kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt. Dieser erklärt Ihnen auch, wie Sie am besten vorgehen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
1. Januar 2019 at 22:56
Hallo,
ich möchte mein Arbeitsverhätnis nach etwa 2,5 Jahren zum 28.2. ordentlich kündigen. Ich habe noch fast den ganzen Jahresurlaub aus dem letzen Jahr was dann nach Definiton Resturlaub ist. Meine Frage:
Wenn der Resturlaub gewährt wird, der Resturlaub jedoch die Werktage in der Zeit der Kündigungsfrist übersteigt, ist eine Kombination aus Resturlaub nehmen und Auszahlung möglich/gesetzlich erlaubt?
Oder allgemein gefragt, ist so eine Kombination überhaupt möglich, unabhängig vom geschilderten Fall.
Danke
arbeitsrechte.de meint
3. Januar 2019 at 11:17
Hallo Alex,
mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
CarryK meint
29. Dezember 2018 at 5:09
Hallo,
Ich arbeite in der Pflege mit 20Std die Woche. Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.18. Ich bin Anfang des Jahres schwanger geworden war ab ca März im Beschäftigungsverbot. Der Resturlaub sollte ausgezahlt werden. Ich würde nur gern wissen was zur Berrechnung der Auszahlung genommen wird, da ich die letzten Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnis in Mutterschutz war.
Nils meint
28. Dezember 2018 at 19:11
Hallo,
Ich habe 5 Urlaubstage und 7 Überstunden nicht nehmen können aufgrund von Krankheit.
Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mir nun einen Betrag überwiesen der ziemlich gering erscheint und wahrscheinlich gerade mal die Überstunden abdeckt.
Was kann ich diesbezüglich unternehmen?
MfG Nils
arbeitsrechte.de meint
3. Januar 2019 at 13:14
Hallo Nils,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marijan meint
27. Dezember 2018 at 20:11
Guten Abend,
meine Frau ist aufgrund eines Rückenleidens seit fast drei Jahren karnkgeschrieben. Derzeit macht sie im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Weiterbildung durch den Rentenversicherungsträger, wofür sie durch ihren Arbeitgeber freigestellt wurde. Nun möchte sie das bisherige Beschäftigungsverhältnis bei ihrem „noch“ Arbeitgeber beenden. Kann sie sich aufgrund der Erkrankung nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen und wenn ja, wieviel rückwirkend?
Vielen Dank!
Daniel H meint
21. Dezember 2018 at 11:17
hallo ich habe eine frage wegen eines anderen falls. und zwar bin ich zum 31.12 gekündigt. bin aber seit 7.2018 wegen bandscheiben vorfalls krankgeschrieben. das letzte geld bekam ich vom chef im august.dann waren die 6 wochen rum. die letzte abrechnung habe ich vom juli erhalten. da stand drauf ich habe noch 16 tage urlaub. da ich aber ja noch offiziell beschäftigt war, habe ich ja jetzt in der zeit wo ich krank war, also vom juli-jetzt dez weiteren urlaubanspruch. also wären das ja laut meiner rechnug 16 tage stand juli. dann noch mal 14 tage von juli bis dez = 30 Tage. wie schreibe ich das nun am besten das ich maximal zwei wochen nach dem kündigungsverhältnis meine unterlagen sowie mein urlaub in geld ausbezahlt bekomme?
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 9:52
Hallo Daniel H,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können Sie mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Winter meint
18. Dezember 2018 at 14:59
Hallo,
im Artikel wird nicht erwähnt, wie es bei einer Kündigung zum 31.3. aussieht, d.h. wenn Beschäftigungsende und Verfall auf den gleichen Tag fallen:
Besteht dann noch Anspruch auf den Urlaub des Vorvorjahres, oder ist er in dem Moment verfallen, in dem er überhaupt geltend gemacht werden kann (evtl. erst am 1.4.)? Wann kann/muß er überhaupt geltend gemacht werden, vor oder erst nach Beschäftigungsende?
Gibt es (evtl. divergierende) Urteile dazu?
Vielen Dank im Voraus
Heike meint
16. Dezember 2018 at 16:37
Hallo,
ich bin jetzt 14 Tage – bis 28.12.18 krank geschrieben. Wir müssen immmer alle 30 Urlaubstage bis Ende des Jahres genommen haben. Eingereicht habe ich jetzt die letzten 5 Urlaubstage, aber ich kann nun 3 Tage wegen Krankheit nicht nehmen. Kann ich diese 3 Tage Anfang 2019 nehmen?
Danke!!
Incognito meint
13. Dezember 2018 at 11:05
Hallo,
ich plane mein Unternehmen zum 31.03.2019 zu veralssen.
Habe einen genehmigten Urlaubsantrag für den Zeitraum 11.03.2019 bis 30.03.2019 = 15 Urlaubstage
Bei der Genehmigung war noch nicht klar dass ich das Unternehmen verlassen werde.
Jahresurlaub beträgt 30 Tag, bis Ende März also 7,5 Tage = 8 Urlaubstage
Ich habe keinen zusätzlichen Resturlaub, es bleibt also bei 8 Tagen Urlaub.
Kann mein AG nun den bereits genehmigten Urlaub streichen, auf Grund unzureichendem Urlaubsanspruch?
Wenn ja, macht er sich Schadensersatzpflichtig?
Könnte ich auch für die fehlenden Urlaubstage unbezahlen Urlaub nehmen? Kann AG dies ablehnen?
Danke Vorab.
arbeitsrechte.de meint
20. Dezember 2018 at 16:29
Hallo Incognito,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Einschätzung von Einzelfällen vornehmen können. Da Ihre Situation sehr speziell ist, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
christina meint
12. Dezember 2018 at 1:24
Guten Abend,
Ich habe da auch mal eine frage ich fange am 1.1.19 bei meiner neuen Arbeit an und habe noch 4 Tage Urlaub. Ich komme aus der Pflege und mache nur Nachtdienst da muss ich immer von mittwoch abends biS mittwoch morgens arbeiten und habe dann wieder frei bis zum nächsten mittwoch abends.Also meine frage ist dürfen die mir meinen Urlaub in meiner Frei Woche geben und können die einfach sagen das sie mir denn auszahlen? Weil das möchten die gerne, weil ich sonst über Weihnachten nicht da wäre.Und dafür müsste ein anderer einspringen?
Danke für die hilfe christina
scheu meint
11. Dezember 2018 at 11:44
guten tag
habe selbst zum 30.11.18 außerordentlich gekündigt,
steht mir eine Auszahlung meines Resturlaubs denn zu hätte
noch 14 tage Urlaub gehabt.
hatte ihm angeboten ihn zu nehmen er hat sich nicht gemeldet
so das ich nun darum gebeten habe mir den Resturlaub auszuzahlen.
mfg
arbeitsrechte.de meint
17. Dezember 2018 at 9:43
Hallo scheu,
besagt § 7 Abs. 4 BUrlG.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de