Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Ehresmann meint
27. Mai 2019 at 13:01
Guten Tag,
nach langer Krankheit (seit Oktober 2017) hat mich mein Arbeitgeber gekündigt. Resturlaub von 2017 habe ich noch 12 Tage , plus 2 Tage Gdb 50% für 2018 31 Tage und 2019 wären es noch 8Tage Kündigung bis 31.3.2019.
Insgesamt habe ich 53 Tage Resturlaub . Wie ist die Formel zur Errechnung meines Anspruches?
Herzlichen Dank im Voraus
Paeschke meint
27. Mai 2019 at 10:21
Schönen Guten Tag,
meine Tochter ist im Einzelhandel tätig…Sie hat einen Anspruch von 36 Tage im Jahr..Nun hat sie zum 09.6.2019 gekündigt. Pro Monat hat sie ja je 3 Tage Urlaub..Das heißt von Januar bis Mai gesamt noch 15 Tage..Wie sieht es nun mit Juni aus? Steht ihr bis zum 09.06. noch anteilig Urlaub zu? 1 Tag??
Vielen Dank für ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Paeschke
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:47
Hallo Paeschke,
da wir keine Rechtsberatung anbieten, berechnen wir auch keine individuellen Urlaubsansprüche.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
14. Mai 2019 at 12:49
Guten Tag,
seit 5 Jahren bin ich im Einzelhandel als 20h Teilzeitkraft mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Tagen beschäftigt.
Da es immer wieder zu Personalengpässen kommt mache ich sehr viele Überstunden.
Im August 2018 hat mir mein Arbeitgeber daher (ungefragt!) statt 1 Woche Urlaub Überstunden gut geschrieben- also 6 Tage Urlaub übrig. Dann habe ich im November auf 1 Woche verzichtet und bin für eine erkrankte Kollegin eingesprungen- nochmal 6 Tage über.
Heisst ich bin mit 12 Tagen Resturlaub ins neue Jahr gegangen.
1 Woche davon habe ich im Januar 2019 genommen, die 2. war vom 25.-30.März geplant.
Bis dato war ich weder darüber informiert dass Resturlaub bis zum 31.März genommen werden muss noch darüber dass er danach verfällt.
Am 23.3. habe ich mir einen „Hexenschuss“ zugezogen und war vom 25.-30.März krankgeschrieben.
Zugällig bemerkte ich auf meinem Lohnschein von April dass kein Resturlaub mehr aufgeführt ist, die Personalabteilung teilte mir auf telefonische Anfrage mit dass dieser nun verfallen sei.
Ich bin entsprechend empört und enttäuscht- hätte man mich nicht im Vorfeld darauf hinweisen müssen?
Zumal ich erstens nicht für die Ansammlung der Urlaubstage verantwortlich bin und zweitens es betriebsseitig gar nicht möglich war den Urlaub FRÜHER in Anspruch zu nehmen.
Macht es Sinn einen Anwalt einzuschalten?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2019 at 16:36
Hallo Anja,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Einschätzung dazu geben dürfen, wie sinnvoll der Besuch bei einem Anwalt wäre. Welche Möglichkeiten Sie in einer Situation wie der von Ihnen beschriebenen haben, kann Ihnen in der Regel nur ein Anwalt sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dmitry meint
8. Mai 2019 at 14:04
Guten tag Arbeitsrechts-Team,
ich habe rechtzeitig gekündigt und arbeite nur noch bis Ende Mai. Ich habe noch Resturlaub und möchte diesen in der letzten Woche Mai benutzen. Mein AG will aber, dass ich letzte Woche arbeite und und mir die Urlaubstage auszahlen. Frage: Kann ich vom AG fordern, die letzte Woche freizunehmen anstatt es mir auszahlen zu lassen oder muss ich mich das fügen?
Vielen Dank im Vorraus!
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2019 at 16:51
Hallo Dmitry,
in der Regel darf ein Arbeitgeber nur dann den Urlaub verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dafür vorliegen – auch bei bereits erfolgter Kündigung des Arbeitnehmers. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber: https://www.arbeitsrechte.de/arbeitgeber-verweigert-urlaub/
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anton meint
4. Mai 2019 at 21:44
Hallo,
Ich bin seit ca.11 Monaten Krankgeschrieben und mein Arbeitgeber hat mich gekündigt. Ich bin weiterhin Krankgeschrieben und seit 4 Tagen nicht mehr Angestellter bei Ihm.Habe noch 36 Urlaubstage die er nicht bestreitet .
Er ist der Meinung das die letzten 13 Wochen vor der Kündigung auschlaggebend sind für die Auszahlung, ich bin der Meinung das es die letzten 13 Wochen vor meiner Erkrankungen sind.
Nun die letzten 13 Wochen vor meiner Kündigung habe ich doch nichts verdient und nur Krankengeld bekommen.
Wie ist das jetzt geregelt ?
Danke
Wencke meint
2. Mai 2019 at 10:28
Hallo, ich werde mein Arbeitsverhältnis zum 15.07.2019 kündigen. Jährlich stehen mir 25 Tage Urlaub zu. 4 davon habe ich schon genommen. Ist es richtig, dass ich dann die restlichen 21 Tage Urlaub noch bis zum 15.07.2019 nehmen kann?
Elisabeth meint
29. April 2019 at 12:33
Hallo Arbeitsrechts-Team,
ich bin seit Mitte November 2018 wegen Depressionen (entstand durch Verleumdung, Rufmord durch Kollegin) krank geschrieben. Arbeitete als Kindergartenleitung. Habe zum 31.03.2019 gekündigt. Bis Dezember 2018 hatte ich noch 8 Resturlaubstage. Ich dachte, die Resturlaubstage werden automatische ausbezahlt. War nicht der Fall. Habe ich noch eine Chance die Verrechnung zu erhalten?j Hätte ich auch für die Monate Januar bis März 2019 anteilig Urlaubsanspruch?
Vielen Dank für die Mühen!
Elisabeth
Zusatz: Habe heute Nachricht vom kommunalen Arbeitgeber erhalten, dass dieser grundsätzlich die Resturlaubstage nicht vergütet.
Günter H. meint
22. April 2019 at 20:02
Ich gehe zum 1.7.2019 in Rente habe ich da jetzt 6/12 meines Jahresurlaubs oder den vollen Jahresurlaub?
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 14:16
Hallo Günter H.,
wenn Ihr Arbeitsverhältnis am 30. Juni endet, sollten Ihnen 6/12 des Jahresurlaubs zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eckbert meint
17. April 2019 at 9:11
Sehr geehrtes Arbeitsrecht- Team,
Wie sieht die rechtliche Regelung bei einem TVöD Vertrag eines Erziehers/ einer Erzieherin aus, wenn der Vertrag zum 31. Mai endet aber noch Resturlaubstage vorhanden sind?
Um dsa Probelm etwas verständlicher zu machen:
Befristeter Vertrag ab dem 1.7. welche gekündigt wird zum 31.5. im Folgejahr. Es sind feste Schließungstage der Einrichtung im Sommer vorgesehen die ja nicht mehr genommen werden können. Zählen diese zum Resturlaub von insgesamt 30 Tagen hinzu? Oder können die 15 Tage der Schließungstage vom Arbeitgeber abgezogen werden?
MfG
E.K.
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 12:34
Hallo Eckbert,
Resturlaub bezeichnet die übrig gebliebenen Urlaubstage aus dem Vorjahr (aktuell 2018), welche laut Gesetz bis zum 31. März des aktuellen Jahres (in diesem Fall 2019) genommen werden müssen, ehe sie ersatzlos verfallen. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, diese Resturlaubstage zu nehmen, sind sie üblicherweise vom Arbeitgeber auszuzahlen.
Wir raten Ihnen, Ihre Situation anwaltlich prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg D. meint
14. April 2019 at 19:48
liebes arbeitsrecht-team,
ich habe am 29.03.2019 einen schweren lkw-unfall gehabt und habe an diesem tag sofort die kündigung bekommen zum 13.04.2019 – 2 tage vor ende der probezeit. ich kam sofort ins krankenhaus und bin aber 3 tage später noch vom unfallarzt bis ostern vorläufig krankgeschrieben da mein anteiliger resturlaub von 2018 noch 6 arbeitstage betrug und ich ihn erst nach mehrmaligen bitten für anfang mai schriftlich genehmigt bekam. durch die krankschreibung und die kündigung konnte ich den urlaub ja nicht mehr nehmen und auch den anteiligen für 2019 nicht.
ich hatte meinen arbeitgeber gebeten, mir aus den genannten gründen den resturlaub für 2018 und 2019 auszuzahlen. dieser weigert sich mit der begründung, daß durch den unfall ein hoher schaden entstanden wäre und er nicht einsehen würde, den urlaub auszuzahlen. ist das rechtens?
danke im voraus für ihre antwort!
mfg
jörg
arbeitsrechte.de meint
15. April 2019 at 10:33
Hallo Jörg D.,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen jedoch mit Sicherheit weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
anonym meint
14. April 2019 at 11:38
Guten Tag
Mich würde interessieren, wenn der alte AG eine Forderung anfodert.
Mit der Begründung, dass statt bsp. 7 Tagen 12 Tagen Resturlaub ausbezahlt worden sind.
Muss bei so einem Fall die Forderung zurückgezahlt werden, obwohl dass ein Fehler vom AG war?
Danke.
Anne meint
11. April 2019 at 18:59
hallo liebes arbeitsrecht team
ich habe eine frage mein mann hat zum 31.03. gekündigt gehabt und hat noch 24 resturlaubstage mitgenommen er war bis zum schluss der kündigung leider krank konnte sie somit auhc nicht nehmen.
wie rechnet sich der anspruch aus den er dafür noch hat? den der resturlaub verfällt ja nicht einfach oder?
viele liebe grüße
Alex meint
1. April 2019 at 19:28
Hallo Arbeitsrecht-Team,
meine Frage geht in die Ähnliche Richtung wie die Frage direkt darüber. Ich kündige zum 30.06. und fange zum 1.7 einen neuen Job an. Ich hätte in meinem alten Job also Anrecht auf 15 Tage Urlaub, will davon aber nur 10 nehmen. Kann ich die verbliebenen 5 Tage in meinen neuen Job mitnehmen? Theoretisch hätte ich doch hier nach 6 Monaten Anspruch auf einen vollen Jahresurlaub Minus die bereits genommenen Urlaubstage?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Andrea meint
25. März 2019 at 12:19
Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team,
zu meiner Frage komme ich per Internetrecherche nicht weiter. Ich beabsichtige demnächst bei meinem aktuellen Arbeitgeber zu kündigen und zu wechseln. Da ich meinen Sommerurlaub schon geplant habe und das dann bereits in die Zeit des neuen Arbeitsverhältnis fällt, würde ich meinen erarbeiteten Urlaub (1/12 je Monat für 2019) gern in den neuen Job übernehmen. Ist das eine reine Kulanzsache des neuen Arbeitgebers oder muss er mir meinen Urlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis gewähren?
Mein bisheriger Arbeitgeber würde mir bis zum Austritt meinen angesparten Urlaub gewähren bis Austritt gestattet. Es ist lediglich mein eigener Wunsch diesen Urlaub nicht zu nehmen weil ich erst in der 2. Jahreshälfte Urlaub geplant habe. Nur kann ich nirgends finden ob der neue Arbeitgeber hier zustimmen muss oder mir lediglich ab Eintritt in die neue Firma 1/12 je Monat zusteht und nicht genommener Urlaub aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis dann vom alten Arbeitgeber ausgezahlt werden muss. Das will ich nämlich nicht.
Also kurz um, ist das eine Kulanzsache vom neuen Arbeitgeber oder muss er mir den angesparten Mindesturlaub aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis gewähren.
Danke und viele Grüße
Martina K. meint
14. März 2019 at 14:10
Hallo,
bin bei einer Reinigungsfirma seit 9 Jahren beschäftigt, kurz vor Weihnachten wurde mir der Objektleitung mündlich mitgeilt, das am Heiligabend und Silvester keine Urlaub eingetragen/als Urlaubstage abgerechnet werden, obwohl es in den Vorjahren immer gemacht wurde. als Grund wurde auf Nachfrage mündlich angegeben: da die Arbeitszeit am Nachmittag ist und der Betrieb in dem ich arbeite schon zur Mittagszeit geschlossen hat.
Ich habe dann nachgefragt, ob die 2 dann verbliebenen Urlaubstage im Januar als Resturlaub gewährt wird, da ich über die Änderung zu spät und nur auf Nachfrage mündlich informiert wurde.
Dieses wurde zugesichert und im Januar sind auch 2 Tage Urlaub auf der Abrechnung angegeben.
Im Februar wurden mir jetzt 2 Urlaubstage nicht ausbezahlt, was ich aber erst an der Abrechnung, die ich heute erhalten habe erkennen konnte. Was ist jetzt richtig, bzw. wer ist im Recht ?
Klaus K. meint
12. März 2019 at 11:24
Hallo,
ich habe das umgekehrte Problem – zu viel Urlaub bei der Kündigung: ich habe einen Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub und davon bereits 20 Tage in der ersten Jahreshälfte genommen oder genehmigt bekommen (und Urlaubsreisen gebucht). Wenn das Arbeitsverhältnis zum 30.6. endet, habe ich ja „zu viel“ Urlaub genommen. Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung (z.B. Gehaltskürzung) oder muss ich mich irgendwie mit dem Arbeitgeber einigen?
Danke im Voraus
Klaus
Christian meint
8. Juni 2019 at 6:20
Hallo,
in diesem Fall hat der Arbeitgeber Pech gehabt, er hat keinerlei Ansprüche bereits genehmigten Urlaub ohne Weiteres zu widerrufen oder aber anders zu verrechnen.
Gruß
Chris
Markus meint
5. März 2019 at 11:50
Liebes Team,
nach 2 Jahren Krankheit verhandle ich gerade über einen Aufhebungsvertrag mit meiner Firma und ich habe eine Frage zum Thema Resturlaub:
das Arbeitsverhältnis soll zum 31.3. aufgelöst und mein Resturlaub ausgezahlt werden und ich habe von 2017 und 2018 jeweils 30 Urlaubstage, die ich aufgrund durchgehender Krankheit nicht nehmen konnte. Der Anspruch von 2017 würde zum 31.3. verfallen (bei Krankheit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres).
Heißt das, ich habe 30 oder 60 Tage Resturlaub? Weil 30 Tage von 2017 würden ja nach dem 31.3. verfallen, es sei denn, ich mache sie geltend. Ist eine Angabe im Auflösungsvertrag bereits eine Geltendmachung?
arbeitsrechte.de meint
6. März 2019 at 9:19
Hallo Markus,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Rechtsfragen beantworten dürfen. Sie können hierzu einen Anwalt konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kordges meint
27. Februar 2019 at 20:21
Liebes Team
Habe eine ordentliche Kündigung zum 15.3 erhalten. Bin aber erstmal bis zum 15.3 Krank geschrieben dieser wird aber verlängert aufgrund meiner erkrankung. Nun sagt mein AG das mein bis dahin noch zustehender Resturlaunsanspruch von 2 Tagen in Freistellung umgewandelt wird, so dass ich ab 13.3 Freigestellt bin. Persönlich bin ich der Meinung das dieses doch gar nicht rechtens ist.
Isabell R. meint
26. Februar 2019 at 14:08
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 31.01.2019 meine Kündigung eingereicht, das Arbeitsverhältnis endet zum 28.02.2019. Meinen Resturlaub möchte mir mein Arbeitgeber nicht auszahlen „aus betrieblichen Gründen“. Mir stehen 2 Tage sowie 2,5 Std. zu. Da sind mein Arbeitgeber und ich, uns einig.
Ich habe mehrfach darum gebeten meinen Urlaub vor dem Schluss des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Es wird mir allerdings verweigert. Ist das rechtens? Kann ich dagegen vorgehen, ich möchte die Std. nicht ausgezahlt bekommen, ich möchte meinen Urlaub nehmen, um ein paar freie Tage zu haben.
Ich würde mich über eine schnelle Antwort Ihrerseits sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Isabell R.
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 7:47
Hallo Isabell,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um ihre Möglichkeiten zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia Sch. meint
18. Februar 2019 at 14:30
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in der Personalabteilung eines kleinen Start-ups. Wir möchten eine Vereinbarung aufsetzen, die es dem Mitarbeiter erlaubt, den Resturlaub auch über den 31.03. des Folgejahres mitzunehmen. Gibt es da von Rechtswegen her Beschränkungen? Leider bin ich trotz intensiver Recherche zu keinem klaren Ergebnis gekommen.
Zusammenfassend: Wir würden gerne eine Obergrenze von 30 Tagen (Maximum das angesammelt werden darf) festlegen. Sobald diese Obergrenze überschritten wird hat der Mitarbeiter 6 Monate Zeit um die Urlaubstage zu nehmen. Der Mitarbeiter sollte dann nur noch maximal 24 Urlaubstage auf dem „Konto“ haben.
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.
Benni meint
18. Februar 2019 at 11:15
Guten Tag,
Ich arbeite in Rahmen einer Arbeitsnehmerüberlassung und mein Gehalt besteht aus ein Basisbruttoentgelt (z.B. 2000 Euro in Monat) und noch Branchen- bzw. Qualifikationszulage (z.B. 1000 Euro in Mittel pro Monat). Die Zulagen sind nach den tatsächlich gearbeitete Stunden beim Entleier berechnet. Nach meiner ordentlichen Kündigung wurde mir mitgeteilt, dass mein Resturlaub ausbezahlt wird. Wie viel Geld vom Resturlaub soll ich in dem Fall bekommen? Berechnet man mein mittleren Verdienst nur nach meinem Basisbruttoentgelt oder nach meinem kompletten Bruttogehalt (mit den Zulagen)?
Beispiel bei 5 Urlaubstagen: 2000 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 153,84 Euro oder
3000 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 230,77 Euro
Danke und Viele Grüße
Benni
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2019 at 15:14
Hallo Benni,
welche Beträge für die Urlaubstage angenommen werden, ist in der Regel wie der Umgang mit Resturlaub im Arbeitsvertrag geklärt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne meint
13. Februar 2019 at 6:42
Guten Tag,
ich habe zum 03.12.2018 meinen Arbeitgeber gewechselt. Bei meinem alten AG hatte ich noch einen Resturlaub von drei Tagen. Auf Nachfrage bei meinem neuen AG wegen Übertragung der Urlaubstage, wurde mir mitgeteilt, dass ich im Dezember keinen Anspruch hätte und ich mich an meinen alten AG wenden sollte. Das habe ich gemacht, m. d. B. mir die restlichen drei Tage auszuzahlen.
Jetzt habe ich erfahren, dass mir nur für einen Tag ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.
Ist das korrekt oder kann ich auch für die restlichen zwei Tage eine Abgeltung verlangen?
Danke und viele Grüße
Yvonne
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 7:32
Hallo Yvonne,
Urlaubsabgeltungsanspruch besteht in der Regel für den gesamten nicht genommenen Urlaub. Er besagt, dass Sie sich die Zeit auszahlen lassen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yunus meint
7. Februar 2019 at 21:03
Guten Tag,
ich arbeite über eine Leasingfirma und bin bei einem Unternehmen im Einsatz.
Meinen Vertrag habe ich ordentlich zum 28.02.2019 gekündigt.
Meine Resturlaubstage, insgesamt 6,5 Tage, möchte ich vom 21.02. bis zum 28.02 verwenden.
Nun wurde mir heute vom Leiter der Unternehmens mitgeteilt, dass er mir diese nicht geben kann,
da ich (als Leasingmitarbeiter) jmd. neues Einlernen muss. Ist dies rechtens ?
Mit freundlichen Grüßen
Yunus
arbeitsrechte.de meint
11. Februar 2019 at 9:20
Hallo Yunus,
der Umgang mit Resturlaub ist in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
4. Februar 2019 at 19:30
Hallo, ich möchte mein Arbeitsverhältnis zum 31.03 beenden. Ich arbeite im Schichtdienst und auch am Wochenende. Muss mir der Resturlaub am Stück gewährt werden oder kann mein Arbeitgeber (zB aufgrund von Personalmangel) den Urlaub verteilen wie er möchte? Gruß
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2019 at 10:35
Hallo Sarah,
§ 7 BUrlG besagt unter anderem Folgendes:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helene meint
4. Februar 2019 at 11:07
Hallo, ich habe im Dezember 2018 zum 31.03.2019 gekündigt. Mir stehen noch 13 Tage Resturlaub zu. Diese wollte ich gerne Ende des März nehmen, damit ich mich vor dem Antritt der neuen Stelle noch erholen und ggf. auch noch in den Urlaub weg fahren kann. Nun hat mir mein Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich meinen Urlaub nicht Ende März nehmen kann, sondern diesen im Februar nehmen muss. Ist das rechtens? Muss ich mich dem Willen des Arbeitgebers beugen?
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2019 at 10:27
Hallo Helene,
§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:
Zu weitergehenden Fragen Ihren Fall betreffend wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de