Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Susann meint
10. August 2019 at 12:22
Hallo,
ich arbeite seit Dezember 2018 als Koch und möchte zum 30.09.2019 kündigen. In meinem Arbeitsvertrag stehen 3 Arbeitstage pro Woche, aber ich arbeite überwiegend 4 Tage. Jetzt will mir mein Arbeitgeber nur 3 Wochen Resturlaub geben. Geht es hier nach den Daten im Vertrag oder nach der tatsächlichen Arbeitszeit bzw. den tatsächlich gearbeiteten Tagen?
Stefan meint
8. August 2019 at 15:30
Hallo,
ich hab mal eine Frage,
mein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst endet wegen Erreichung der Altersgrenze zum 31.10.2019. Da ich mich in ärztliche Behandlung geben muss, Knie-OP, steht an, kann ich meinen Resturlaub nicht mehr einbringen. Steht mir dafür eine Abgeltung zu oder verfällt der Urlaub?
arbeitsrechte.de meint
16. August 2019 at 16:08
Hallo Stefan,
üblicherweise steht Arbeitnehmern in diesem Fall eine Auszahlung der Urlaubstage zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
4. August 2019 at 17:33
Hallo,
Ich bin seit Dez. 2018 arbeitsunfähig. Zur Zeit sieht es so aus, als wenn sich das in absehbarer Zeit nicht ändert.
Aus ärztlicher Sicht soll ich im die mir ab 1.7.20 zustehende Rente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Dies ist nach Klärung mit der RV auch möglich.
Meine Frage: muss ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis dann kündigen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Was ist mit dem noch offenen Urlaub von 30 Tagen? Muss dieser vergütet werden oder verfällt dieser ersatzlos?
Vielen lieben Dank im voraus für Ihre Bemühungen!
Grüsse
Homann meint
29. Juli 2019 at 15:41
Hallo,
ich hab da mal ne Frage
Ich habe zum 31.08.2019 gekündigt und war davon ausgegangen,das mir der Resturlaub Anteilig zusteht,deshalb hab ich im Kündigungsschreiben auch nur 10 Tage angegeben.Es würden mir aber dann noch 19 Tage zustehen
Nun hab ich aber gelesen das mir bei einer Kündigung nach dem 30.06. der gesamte Resturlaub zusteht,hab ich jetzt trotztdem noch Anrecht auf die restlichen 9 Tage?
Jessica meint
29. Juli 2019 at 10:34
Hallo zusammen,
ich habe zum 15.08.2019 gekündigt und habe dazu zwei Fragen:
Gilt der 14. dann als letzter Arbeitstag oder 15.? Da ist noch Resturlaub habe (26 Tage), möchte ich gerne ab 01.08. bis zum Ende den Urlaub nehmen. Da ich nicht mehr meinen kompletten Resturlaub nehmen kann, weiß ich nun nicht wie viel Urlaubstage ich nun mit dem Urlaub ab dem 01.08. habe (10 Tage zum 14. oder 11 Tage zum 15.?) und wie viel Resturlaub es dann noch sind, die mir nach dem Urlaub dann noch ausgezahlt werden?
Könnt ihr mir weiterhelfen?
LG
Jessica
DH meint
23. Juli 2019 at 20:10
Hallo,
ich habe am 15.01.2019 meine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, und wurde zum 16.01.2019 in dem gleichen Betrieb in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Vollzeit übernommen. Ich habe seitdem bis heute noch keinen Tag Urlaub genommen, habe also aktuell wie vertraglich vereinbart 25 Tage Urlaubsanspruch. Es besteht keine pro rata temporis – Klausel. Ich möchte mein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2019 kündigen, und möchte mir meinen Urlaub nicht auszahlen lassen und bis Ende September durcharbeiten, sondern meinen maximalen Urlaub in Anspruch nehmen, und frühestmöglich meinen Urlaub antreten. Kann mein Chef diesen Urlaub nicht gewähren, bzw. diesen Urlaubsantrag ablehnen?
Meiner Berechnung nach wäre bei 25 Tagen Urlaubsanspruch, wenn ich zum 30.09.2019 kündige, mein letzter Arbeitstag der 26.08.2019. – Ist das korrekt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!
LG DH
Peter meint
21. Juli 2019 at 14:04
Hallo, ich bin seit 1.4.2019 krankgeschrieben und erhalte auch seit dem Ablauf der entsprechenden 6 Wochen-Frist Krankengeld von der Krankenkasse. Ende Mai wurde ganz kurzfristig eine Betirebsversammlung in der Niederlassung der Firma an meinem Wohnort einberufen, wozu auch die kranken Mitarbeiter eingeladen wurden. Hier wurde uns mitgeteilt, dass die Niederlassung mit sofortiger Wirkung geschlossen wird, alle sind bis 30.6.2019 freigestellt und alle mussten sofort den Arbeitsplatz räumen und die Schlüssel abgeben. Für mich bestand zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf nahezu den gesamten anteiligen Jahresurlaub sowie Überstunden. Die Freistellung zieht daher bei mir meiner Ansicht nach nicht, da ich auch jetzt noch krankgeschrieben bin. Kann ich Urlaub und Überstundenausgleich einfordern?
Paula meint
20. Juli 2019 at 16:59
Hallo, ich bin Erzieherin im öffentlichen Dienst und langzeitkrank und möchte nun zum 30.9.19 krankheitsbedingt kündigen. Urlaubsanspruch habe ich 30 Tage pro jahr. Seit Juni 2018 bin ich krank. Resturlaub 2018: 28 Tage, 2019 bis September dann 23 Tage zusammen also 51 Tage. Bekomme ich die dann alle ausbezahlt oder ist davon schon was verfallen? Wie sieht es rechtlich gesehen aus?
S.J meint
19. Juli 2019 at 11:10
Hallo,
Ich hatte ein Jahresvertrag und im Juli ist mein Vertrag ausgelaufen, habe noch 10 Urlaubstage über. Arbeitgeber sagte er zählt es mir aus, jedoch bei fragen oder sonstiges, wird mir nicht mehr geantwortet.
Jetzt habe ich Angst, dass ich mein Geld doch nicht bekomme…!
Carolin meint
12. Juli 2019 at 13:58
Hallo,
ich habe zum 31.07.2019 gekündigt und bei meinem jetztigen Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Bei meinem neuen Arbeitgeber einen Anspruch von 30 Tagen (2,5 Tage also pro Monat). 11 Tage habe ich bereits genommen dieses Jahr. Wenn ich das richtig verstehe, kann ich mir dann 7 Tage ausbezahlen lassen bei dem aktuellen Arbeitgeber und bei meinem neuen dann noch 12 Tage Urlaub nehmen dieses Jahr oder?
Mit freundlichen Grüßen
Carolin
Fritz meint
10. Juli 2019 at 16:20
Hallo,
ich habe am 01.02.2019 angefangen zu arbeiten und beende das Arbeitsverhältnis am 31.07.2019
Macht genau 6 Monate.
Der Jahresurlaub hier ist 28 Tage. Also ging ich davon aus, dass ich 14 Tage Urlaubsanspruch habe.
Die Personalerin sagt aber, dass ich nicht mit 28, sondern mit 26 Tagen rechnen muß und nur 13 bekomme, da ich am 01.2 und nicht am 01.01 angefangen habe.
Kann das sein?
Dann hätte ich ja mit Start 1.3 nur 12 und Start 1.4 nur noch 11 Tage Urlaubsanspruch und das obwohl ich in allen Fällen 6 Monate gearbeitet habe.
Danke!
Fritz meint
10. Juli 2019 at 15:53
Guten Tag,
ich habe zum 01.02. 2019 angefangen zu arbeiten. Meine Probezeit endet am 31.07.2019 und damit auch das Arbeitsverhältnis.
Der Urlaubsanspruch für das ganze Jahr beträgt. 28 Tage. Ich hätte jetzt naiv gerechnet, dass ich 14 Tage Urlaubsanspruch habe.
Die Personalerin meint aber ich kann nicht von 28 Tagen ausgehen sondern muß mit 26 rechnen, da ich im Februar angefangen habe und kommt nur auf 13 Tage.
Hat Sie Recht?
Grüße
Beef meint
8. Juli 2019 at 23:29
Guten Abend!
vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.
Leider habe ich derzeit ein noch ungeklärtes Thema mit meinem Arbeitgeber.
Der Fall:
Nach 2,5 jähriger Firmenzugehörigkeit habe ich nun fristgerecht (4 Wochen zum Monatsende) zum 31.07.2019 gekündigt. (40 h/Wo > 5 Tage Woche)
Mein Jahresurlaub beträgt für 2019 insgesamt 29 Tage. Bis einschließlich Juli habe ich 7 Tage Urlaub genutzt bzw. genehmigt bekommen. Machen einen Resturlaubsanspruch von 22 Tagen in 2019.
Da ich zur 2. Kalenderjahreshälfte gekündigt habe, stehen mir gem. §7 BUrlg ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen zu, richtig?
Dieser Passus steht in meinen Arbeitsvertrag:
„3. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, erfolgt keine Gewährung oder Abgeltung der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden, noch nicht genommenen Urlaubstage des betreffenden Kalenderjahres.“
Mein Arbeitgeber will mir diese jedoch nicht gewähren und stellt eine merkwürdige Rechnung in den Raum.
Nach meiner Rechnung:
20 Tage (gesetzlicher Mindesturlaub) – 7 Tage (genommener urlaub) = 13 Resturlaub (mindestens)
Somit kann ich nach meiner Rechnung und gem. BUrlg meinen letzten Arbeitstag am 12.07.2019 ansetzten, richtig?
Oder kann ich gar mehr einfordern?
Ist die Klausel/der Passus in meinem Arbeitsvertrag eigentlich arbeitsrechtlich wirksam?
Meine weitere Befürchtung ist zudem, das mein Arbeitgeber auf Grund von Nachtragenheit mir ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellen wird. Was würden Sie mir hier raten?
Zu Bonuszahlungen steht im Arbeitsvertrag nichts geschriebenbzw. geregelt. Aber es gibt idR. jährlich eine Ausschüttung. Steht mir hier eine anteiliger Bonus (halbes Jahr) arbeitsrechtlich zu?
Was kann ich diese Woche tun, damit ich am kommenden Freitag, den 12.7.19 meinen finalen letzten Arbeitstag fest einplanen kann?
Über eine rasche Antwort würde ich mich sehr freuen 🙂
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
11. Juli 2019 at 8:44
Hallo Beef,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lea meint
1. Juli 2019 at 15:44
Guten Tag
Ich habe einen 450€ Job seit 7 Jahren und habe diesen ordentlich und fristgerecht zum 01.08.19 gekündigt laut meinen rescherschen steht mir mein voller Urlaub für das ganze Jahr zu.
Meine Frage wäre, wenn ich mir meinen kompletten Jahresurlaub von meinem jetzigen Arbeitgeber auszahlen lasse, habe ich bei meinem neuen Arbeitgeber wieder Anspruch auf Urlaubstage für das laufende Jahr ?
Vielen Dank schon mal für die Antwort
Daniela meint
21. Juni 2019 at 13:26
Guten Tag,
ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der zum 30.06.2019 endet. Aufgrund eine schweren Erkrankung,
bin ich seit Januar nicht arbeitsfähig, somit wurde mir mitgeteilt vom Arbeitgeber, das mein Vertrag nicht verlängert wird. Ich habe einen Jahresurlaub von 28 Tagen/Kalenderjahr. Wieviel Urlaub steht mir bei einer
5-Tage Woche bis zum 30.06.2019 zu und muss der Arbeitgeber mir den Urlaub aufgrund vorliegender AU
bis 30.06.2019 auszahlen? Leider ist das Arbeitsverhältnis aufgrund meiner Erkrankung nicht mehr gut.
Die AU läuft bis 30.06.2019. Habe ich trotzdem Anspruch auf Auszahlung meines Urlaubs? Im Arbeitsvertrag steht drin. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Es gab aber keine Kündigungsfrist,
der Vertrag wurde nicht verlängert und ich bin aufgrund Erkrankung AU! Ich würde mich über eine Antwort freuen. Bekomme ich vom AG ein Arbeitszeugnis ausgestellt oder muss ich dieses anfordern?
Manuela meint
19. Juni 2019 at 9:15
Hallo liebes Team,
ich habe zum 31.08. ordnungsgemäß gekündigt. mein alter AG gewährt mir im August meine restlichen Urlaubstage die ich nich nicht genommen habe. Nun versucht er mir zu erklären das ich bei meinem neuen AG dadurch keinen anspruch auf urlaub habe für die restlichen Monate im Jahr. Ist das richti?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2019 at 9:20
Hallo Manuela,
sollten Sie bereits alle Urlaubstage für dieses Jahr genommen haben, bekommen Sie diese bei Ihrem neuen Arbeitgeber nicht erneut für dasselbe Jahr, sonst würden Sie ja doppelt Urlaub nehmen können. Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber grundsätzlich mehr Urlaubstage haben. Dann können Sie diese je nach Probezeitvereinbarung anteilig (also ein Zwölftel der Urlaubstage pro Monat bei Ihrem neuen Arbeitgeber) in Anspruch nehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica T. meint
18. Juni 2019 at 21:15
Arbeitnehmer A ist seit 18.02. über eine Zeitarbeitsfirma bei Firma B eingestellt.
Am 12.06 wird A mitgeteilt, daß er nicht übernommen wird und das Leihverhältnis somit am 30.06. endet.
A hat auch kein Interesse mehr daran in der Zeitarbeitsfirma angestellt zu sein und dies der Zeitarbeitsfirma so mitgeteilt. Somit endet auch das Arbeitsverhältnis zwischen A und der Zeitarbeitsfirma zum 30.06.
Nun hat A am 18.06. einen Urlaubsantrag bei der leihenden Firma gestellt, da er bis dato auch noch keinen Urlaub genommen hat. (Lt. Vertrag stehen ihm 9 Tage für die geleistete Arbeitszeit zu)
Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung: Urlaubsanträge müssen 6 Wochen vorher eingereicht werden !!!
Ist das so rechtens? Kann A bei seiner Zeitarbeitsfirma sich trotzdem den Urlaub genehmigen lassen?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2019 at 9:14
Hallo Jessica T.,
hier kommt es auch darauf an, was arbeitsvertraglich festgelegt wurde. Im Zweifelsfall können Sie einen Anwalt um Rat fragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
katharina meint
16. Juni 2019 at 21:48
Hallo,
ich habe meine Kündigung fristgerecht zum 30.6 ausgesprochen und scheide zum 30.9 aus dem Unternehmen aus. Da mein Arbeitsvertrag keine pro rata temporis Klausel vorsieht, steht mir dann doch der gesamte vertraglich geregelte Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu, oder?
Beste Grüße und vielen Dank
Johannes meint
14. Juni 2019 at 15:46
Hallo liebes Arbeitsrecht Team,
ich bin promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität und mein Dienstverhältnis endet jetzt zum 30.06. Da ich in der Lehre involviert bin (ich halte Vorlesungen, betreue Studenten, …) ist es für mich nicht möglich, meinen Resturlaub (30+ Tage) zu nehmen.
Wie kann ich meinen Resturlaub einfordern? Darf ich als Landesmitarbeiter (ich bin nicht verbeamtet!) das überhaupt und steht mir eine Ausbezahlung überhaupt zu? Bei wem fordere ich das ein (direkt bei meinem Institutsleiter, der Personalabteilung der Universität oder beim Land)?
Vielen Dank für eure Hilfe und Unterstützung
arbeitsrechte.de meint
17. Juni 2019 at 8:34
Hallo Johannes,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarem meint
12. Juni 2019 at 8:58
Hallo liebes Team,
ich habe einen befristeten Vertrag der vom 10.07.2018 bis 09.07.2019 läuft. Ich habe fristgerecht zum 09.07.2019 gekündingt. Von meinen 20 Urlaubstagen habe ich bereits 9 genommen. Stehen mir die restlichen 11 Tage noch zu wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet wird oder wird mein Urlaub nur anteilig berechnet da ich die Kündigung in der ersten Jahreshälfte eingereicht habe?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
13. Juni 2019 at 9:11
Hallo Sarem,
entscheidend ist, wann das Arbeitsverhältnis endet, nicht, wann die Kündigung eingereicht wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
8. Juni 2019 at 9:16
Hallo wertes Team,
ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 15.07.2019 gekündigt.
Laut Arbeitsvertrag stehen mir 30 Tage Urlaub zu.
In der Firma arbeite ich seit über 3 Jahren.
Eine “pro rata temporis”-Klausel besteht meines Wissens nicht bzw. muss ich noch prüfen.
Wenn ich es richtig verstehe habe ich nun einen Resturlaub von 30 Tagen abzüglich der 7,5 bereits genommenen, also 22,5 Tage?
Mein neuer Arbeitgeber gewährt mir als Jahresurlaub aber nur 26 Tage.
Bekomme ich nun beim neuen AG anteilig Urlaub ab 15.07.19 zuzüglich der noch verbleibenden 22,5 Tage oder ist mein Urlaubsanpruch generell für den Rest des Jahres der „alte Urlaub“ vom „alten AG“?
Würde mich sehr freuen wenn Ihr mir bei der Berechnung helfen könnt.
Liebe Grüße
Frank
Martina J. meint
12. Juni 2019 at 15:59
Hallo liebes Team, ich bin seit August 2018 krankgeschrieben und habe jetzt zum 01.08.2019 gekündigt. Aus dem letzten Jahr stehen mir noch 24 Tage Urlaub zu und natürlich noch von 2019 der gesamte. Habe ich einen Anspruch auf Auszahlung?
Mit freundlichen Grüßen Martina J.
arbeitsrechte.de meint
13. Juni 2019 at 9:23
Hallo Martina J.,
sollten Sie nicht in der Lage sein, Ihren Urlaub zu nehmen, besteht in der Regel der Anspruch, sich diesen auszahlen zu lassen. Beachten Sie bitte außerdem unsere Ausführungen zur “pro rata temporis”-Klausel im Vertrag in unserem Ratgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis meint
6. Juni 2019 at 11:37
Guten Tag,
Ich werde den Arbeitgeber wechseln. Aufgrund einer krankmeldung seit 09/2018 liegen aus diesem Jahr noch 30 Tage Resturlaub vor. Allerdings beziehe ich Krankengeld. Kann der Resturlaub dann trotzdem ausgezahlt werden?
Nadine meint
5. Juni 2019 at 9:52
Hallo liebes Team,
kurze Frage: ich möchte zum 31.08. kündigen und habe die Woche davor aber schon Urlaub eingereicht und auch genehmigt bekommen. Könnte mir im Falle der Kündigung dieser verwehrt werden?
Mit freundlichen Grüßen
I.V. meint
29. Mai 2019 at 11:20
Hallo,
kann ein Arbeitgeber, der freiwillig und ohne Wunsch der Arbeitnehmerin, Urlaub ausgezahlt hat, diesen wieder zurückfordern und mit einer folgenden Gehaltsabrechnung verrechnen?
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2019 at 12:56
Hallo I.V.,
in der Regel ist dies nicht möglich. Wenden Sie sich hier ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit meint
27. Mai 2019 at 18:10
Hallo liebes Team,
Ich habe da mal eine Frage. Vielleicht könnt ihr mir ja einwenig weiter helfen. Bin seit dem 15.12.2018 bei einem AG beschäftigt. Probezeit geht bis zum 15.6.2019. Möchte aber zum 1.8.2019 den AG wechseln. Kann ich die Kündigung zum 31.7. jetzt schon beim alten AG einreichen, oder erst nach der Probezeit? Und mein Jahres Urlaub beträgt 28 Tage. Davon habe ich ja schon 3 genommen. Nach meiner Berechnung bleiben noch 13 Tage übrig. Stimmt das? Ich habe von sowas leider keine Ahnung.
Birgt