Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Jessi S. meint
29. Juni 2017 at 15:36
Guten Tag,
Mein Arbeitsverhältnis endet zum 30.6.2017 nachdem ich gekündigt habe. Resturlaub wären 15 Tage. Diese werden mir laut AG erst Ende Juli ausbezahlt da die Abrechnung am 25.6. gemacht wurde. Ist das rechtens? Kann ich auf eine vorzeitige Auszahlung bestehen da ich ab dem 1.7. kein Mitarbeiter mehr in der Firma bin? Gerade etwas ratlos 🙁
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:15
Hallo Jessi S.,
an dieser Vorgehensweise können wir nichts Unrechtes erkennen. Sollte die Zahlung jedoch auch Ende Juli ausbleiben, würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke G. meint
28. Juni 2017 at 19:52
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrecht,
ich bin seit dem 07.03.2016 arbeitsunfähig. Ich habe einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr. Tage hatte ich bis zum Beginn meiner Erkrankung schon genommen. Meine Arbeitsunfähigkeit dauert bis zum 30.06.2017 an. Ab dem 01.07.2017 bin ich in der Ruhensphase bei Altersteilzeit.
Mein Arbeitgeber hat mir heute mitgeteilt, dass ich laut Bundesurlaubsgesetz nur 18 Tage Urlaubsanspruch für 2016 und für das halbe Jahr 2017 9 Tage habe und mir auch nur diese vergütet werden.( für 2016 also noch 13 und für 2017 9Tage)..ist das Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 10:02
Hallo Silke G.,
ist in Ihrem Arbeitsvertrag ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr vereinbart, kann Ihr Arbeitgeber diesen nicht ohne Weiteres herunterschrauben. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um Klarheit darüber zu bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nora meint
28. Juni 2017 at 12:32
Hallo !
Zum 30.06 habe ich beim Dienstleister ordentlich gekündigt, da ich eine feste Stelle angeboten bekommen und zugestimmt habe.
Mein Resturlaub beträgt noch 15 Tage – dieser wird auch abgegolten.
Meine Frage bezieht sich nun auf den Auszahlungstermin. Ab wann kann ich mit der Urlaubsabgeltung rechnen ? Im Juni oder erst mit Juli (und somit mit Steuerklasse 6).
Danke & viele Grüße
NB
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2017 at 8:07
Hallo Nora,
dies sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matze meint
27. Juni 2017 at 16:43
Hallo liebes arbeitsrechte.de-Team,
gilt der Anspruch auf Resturlaub auf bei Werkstudenten? Ich habe aufs Jahr gerechnet 14 Urlaubstage.
Aktuell habe ich noch 9 übrig.
Ich werde Anfang Juli kündigen und mich interessiert nun, ob ich (wenn im Vertrag nicht weiter geregelt) Anspruch auf meinen kompletten Jahresurlaub habe.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:42
Hallo Matze,
auch Werkstudenten gelten als Arbeitnehmer und haben dementsprechend einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Wenn Sie Anfang Juli kündigen, handelt es sich um eine Kündigung in der zweiten Jahreshälfte – daher steht Ihnen normalerweise Ihr kompletter restlicher Jahresurlaub zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
27. Juni 2017 at 16:12
Hallo, ich habe am 08.06.2017 in meiner neuen Firma angefangen. Bin aber seit dem 12.06.2017 ausgefallen zwecks Krankheit. Jetzt wurde ich zum 08.07.2017 gekündigt da ich i der Probezeit war. Meine Frage ist jetzt, habe ich trotzdem den Anspruch auf die 2,5 Urlaubstage?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:38
Hallo David,
normalerweise haben Sie in diesem Fall einen Anspruch auf 1/12 Ihres Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem Sie im Unternehmen beschäftigt waren. Da uns Ihr kompletter Jahresurlaubsanspruch nicht bekannt ist, können wir Ihnen leider nicht sagen, ob Ihnen exakt 2,5 Urlaubstage zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
6. Juli 2017 at 13:04
Also mein Jahresurlaub hätte 30 Tage betragen.
Wie verhalte ich mich, wenn dieser nicht auf der Abrechnung steht, bzw. ausgezahlt ist?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:46
Hallo David,
bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen sollten Sie für einen Monat geleistete Arbeit einen Anspruch auf 2,5 Urlaubstage haben. Ist dieser auf der Abrechnung nicht erwähnt, haben Sie die Möglichkeit, Ihren ehemaligen Arbeitgeber zunächst darauf anzusprechen und notfalls einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
25. Juni 2017 at 12:57
Liebes Arbeistrechte-Team,
ich habe auch eine Frage:
Mein Arbeitsverhältnis begann am 01.07.2015
Nun möchte ich zum 31.07.2017 kündigen, unter Wahrung der gesetzl. 1-monatigen Kündigungsfrist (ich gebe die Kündigung morgen (26.06.17) ab.
Vertraglich stehen mir 25 Tage Urlaub zu – wenn ich richtig gelesen habe, gibt es keine Klausel, die nur einen anteiligen Urlaubsanspruch bei Kündigung besagt. Ich habe in 2017 bereits 7 Tage Urlaub genommen. Wie viele Tage Urlaub stehen mir noch zu? Und kann der Arbeitgeber festlegen, wann in den verbleibenden Arbeistwochen in den Urlaub nehmen muss oder kann ich sagen, dass ich diesen in den letzten Tagen nehmen möchte?
Was passiert mit Minusstunden die gemacht wurden, weil der Chef die Praxis in den Ferien geschlossen hatte? Kann er mir diese vom Gehalt abziehen? Ich meine so etwas in meinem Arbeitsvertrag gelesen zu haben.
Vielen Dank im Voraus für eure Antwort.
Liebe Grüße
Sandra
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 12:09
Hallo Sandra,
Arbeitnehmer, die seit dem 1.1. eines Jahres in einem Unternehmen/Betrieb arbeiten, haben in der 2. Jahreshälfte Anspruch auf ihren vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Sofern ein Arbeitszeitkonto besteht, können Minusstunden zur Berechnung des Lohnanspruchs herangezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver K. meint
24. Juni 2017 at 23:04
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrecht Idee,
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen da ich meinen Fall unter den ganzen Fragen nicht finden konnte ..
Ich bin momentan vollzeitbeschäftigt in einem Betrieb und beginne in dem selben Betrieb am 1.08 eine Ausbildung. Nun frage ich mich ob ich zum ende meines derzeitigen Vertrags um eine Auszahlung der Urlaubstage bitten kann da ich diese nicht mitnehmen möchte, was mir auch bereits angeboten worden ist.
Gilt der Paragraph 7 in diesem Fall auch ? Ist meiner Meinung nach eine Beendigung das Arbeitsverhältnisses .. Da ein neuer Vertrag aufgesetzt wird
Und den Urlaub nehmen kann ich auch nicht weil zu viele offene Aufträge warten ..
Vielen dank schonmal!
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2017 at 16:41
Hallo Oliver K.,
in diesem Fall sollte § 7 Abs. 4 BUrlG Anwendung finden. Da Ihnen bereits eine Auszahlung der Urlaubstage angeboten wurde, scheint somit alles seine Richtigkeit haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
24. Juni 2017 at 21:09
Hallo ,
jetzt mal eine richtig komplizierte Geschichte.
Ich war jahrelang selbständig und habe zum 1.5.2017 als normaler Angestellter eine Vollzeitstelle angenommen. Mein berechneter Urlaubsanspruch für 2017 wären 17 Tage gewesen. Da der Job aber eine Katastrophe ist,werde ich wieder wechseln.Ich habe auch schon eine Stelle gefunden bei der ich zum 15. bzw 17.7.2017 anfangen werde.Kündigen werde ich im Laufe der kommenden Woche.
Jetzt meine Frage….wieviel Urlaub steht mir zu. So gesehen 5 Tage für 2,5 Monate aber was ist mit dieser Regelung bis zum 30.6 eines Jahres bzw Anspruch auf den ganzen Urlaub wenn die Kündigung nach dem 1.7. erfolgt.
Da ich ja nach Abgabe meiner Kündigung 2 Wochen Kündigungsfrist habe,würden 17 Tage ja nicht mehr abzugolten werden können.
Danke im Voraus für die Antwort und viele Grüsse
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 11:45
Hallo Markus,
Arbeitnehmer, die seit dem 1.1. eines Jahres angestellt sind, haben in der 2. Hälfte des Jahres Anspruch auf ihren vollen gesetzlichen Urlaub. Beträgt die Betriebszugehörigkeit jedoch weniger als 6 Monate, haben Angestellte im 2. Halbjahr nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claire meint
24. Juni 2017 at 11:30
Hallo,
ich habe am 23. Juni meine Kündigung zum 30. August abgegeben. Bin dort seit Oktober 2014 unbefristet eingestellt und war 1 Jahr in Elternzeit (Januar -Dezember 2016).
Seit dem 1. Januar 2017 gehe ich wieder arbeiten.
Nun hat mir die Sekretärin der Geschäftsführung mitgeteilt das mir von meinem Resturlaub 10 Tage (2,5 Tage/Monat _ September – Dezember) abgezogen werden.
Wäre ja in diesem Fall nicht richtig?
Außerdem habe ich mit bekommen das etwaige Pro Rata Temporis Klauseln in Arbeitsverträgen nicht zulässig wären.
Mfg Claire
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 11:26
Hallo Claire,
bei einer Kündigung im 2. Halbjahr eines Kalenderjahres haben Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 1.1. des Jahres bestand.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marion meint
20. Juni 2017 at 20:32
Guten Abend,
ich bin Tagesmutter und werde vom Amt bezahlt,die Betreuungsverträge werden zwischen mir als Tagesmutti und Eltern abgeschlossen. Ein Elternteil hat jetzt frühzeitig aber ordnungsgemäß zum 30.06.2017 gekündigt,die betreuung ging vom 02-30.06.2017. Im Jahr stehen mir 24 Tage Erholungsurlaub zu, im Februar 2017 habe ich 5 Tage davon in Anspruch genommen, laut meiner Rechnung stehen wir noch 5 Tage zu. So habe ich das auch den Amt geschrieben daraufhin schreibt mir dieses,es ist nicht richtig,dass die Eltern in der letzten Woche Urlaub nehmen müssen! Sie haben Ihren Urlaub für 15 Tage im Juli/August geplant. Völlig unabhängig ist es nun in welchen Zeitraum Sie das Kind betreuten. Ist das rechtens! Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 11:46
Hallo Marion,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um zu klären, inwieweit Sie Ihren Urlaubsanspruch durchsetzen können, einen Vertreter für den Zeitraum benennen müssen und welche Ansprüche der Kindeseltern angemessen sind. Ausschlaggebend hierfür sind auch die Vereinbarungen, die Sie in Ihrem Vertrag hierzu getroffen haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela meint
19. Juni 2017 at 22:49
Hallo liebes arbeitsrechte.de Team,
ich bin seit 09/16 festangestellt und möchte jetzt zum 31.07. kündigen. Ich habe 26 Tage Urlaubsanspruch im Jahr und bisher 5 genommen. In meinem Arbeitsvertrag gibt es keine pro rata temporis Klausel. Sehe ich das richtig, dass mit jetzt noch 21 Tage Urlaub zustehen oder wären es nur 15 (5 Tage Woche)?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 8:36
Hallo Michaela,
in diesem Fall sollten Ihnen normalerweise noch 21 Tage Urlaub zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kassandra N. meint
14. Juni 2017 at 10:53
Sehr geehrte Damen und Herren von Arbeitsrechte.de,
Ich arbeite seit fast vier Jahren bei meinem jetzigen Arbeitgeber. Nun habe ich fristgerecht zum 31.07.17 gekündigt.
Seit der Kündigung ist mein Arbeitgeber mit mir auf Kriegsfuss, um es noch nett auszudrücken.Nach drei Wochen Terror bin ich zum Arzt gegangen und bin seitdem krangeschrieben. Meine Krankschreibung geht bis zum 10. Juli.In der Woche vom 10.-14. Juli dürfte ich meine Resturlaubstage nehmen.Das ist mit meinem Arbeitgeber so schriftlich vereinbart worden.Nun bin ich bis dahin noch krangeschrieben.Ab dem 21. Juli ist der Betrieb für drei Wochen sowieso geschlossen.Daher müsste ich noch eine Woche also vom 17.-21. Juli arbeiten. Jetzt meine Frage: Müsste ich diese eine Woche noch zur Arbeit gehen oder kann ich da einfach meine restlichen 5 Urlaubstage nehmen ohne dafür eine schriftliche Genehmigung vom meinem Arbeitgeber haben zu müssen? Das ich sozusagen einfach nicht zur Arbeit komme oder müsste ich dann mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 10:45
Hallo Kassandra N.,
diese Urlaubstage müssen Ihnen vom Arbeitgeber zunächst genehmigt werden, Sie können nicht einfach in Eigenregie darüber entscheiden, wann Sie Ihren Urlaub nehmen und ohne Genehmigung nicht zur Arbeit erscheinen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Luise meint
13. Juni 2017 at 18:35
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
Ich habe folgende Frage: Ich habe mein Arbeitsverhältnis Mitte Januar mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen begonnen. Jetzt habe ich meine Kündigung zum 27.07. eingereicht, werde aber bereits am 27.06. aufhören zu arbeiten, um dannach noch 7 Tage Überstundenausgleich zu nehmen und 15 Urlaubstage. Ist das so korrekt? Oder hat das Arbeitsverhältnis dann nicht bereits über 6 Monate bestanden und es wäre daher rechtens mir insgesamt 30 Urlaubstage zu nehmen?
Es würde mich sehr freuen, diese Frage beantwortet zu bekommen,
Viele Grüße
Luise
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:27
Hallo Luise,
in diesem Fall sollten Sie Anspruch auf den gesamten jährlichen Urlaubsanspruch haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Astrid G. meint
13. Juni 2017 at 16:41
Meine Tochter hat die Kündigung zum 30.6. und hat noch 7,5 Tage Resturlaub. Jetzt sagt der Chef, sie bekommt 3 Tage im Nachhinein abgezogen, weil sie am 14./15. und am 22.Februar krank war (ohne Attest). Darf er diese Tage jetzt einfach abziehen?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 11:04
Hallo Astrid G.,
diese Vorgehensweise scheint nicht rechtens zu sein. War Ihre Tochter tatsächlich an diesen Tagen erkrankt und hat keine Krankschreibung eingereicht, obwohl ihr Arbeitsvertrag dies vorsieht, könnten sich daraus Minusstunden ergeben und ihr Arbeitgeber könnte einen Teil des Lohns einbehalten, normalerweise jedoch keine Urlaubstage abziehen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Firestorm meint
10. Juni 2017 at 13:45
Hallo habe zum 1.2.17 eine Tätigkeit aufgenommen bei der ich 28 Urlaubstage im Jahr habe. Werde nun aber auf Grund einer besseren Arbeitsstelle die aktuelle Arbeit zum 1.7.17 kündigen, bin jedoch nicht sicher wie viele Urlaubstage mir nun zustehen. Wenn ich den Anspruch durch 12 teile käme ich auf 2,3 pro Monat und hätte damit nun noch 11,5 Tage. Würde das dann auf oder abgerundet werden? Bzw. Stimmt meine Rechnung soweit?
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 11:03
Hallo Firestorm,
in diesem Fall scheint es, als würden Ihnen noch 11,6 Urlaubstage zustehen. In § 5 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“ Daher sollten Sie noch einen Anspruch auf insgesamt 12 Urlaubstage haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten meint
9. Juni 2017 at 18:15
Hallo,
ich habe fristgerecht mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Mein letzter Arbeitstag ist der 31.07.2017. Mir stehen noch 11 Urlaubstage zur Verfügung. Ich habe einen Urlaubsantrag vom 17.07.-31.07. gestellt. Dieser wurde nicht genehmigt. Die Begründung lautet, dass in der letzten Arbeitswoche die Übergabe stattfinden soll. Ich kenne bisher nur die Vorgehensweise, dass der Resturlaub vom letzten Arbeitstag an zurückgerechnet wird. Muss mein Arbeitgeber die Übergabe vor dem 17.07. planen, zumal ich die Kündigungsfrist eingehalten habe?
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 15:27
Hallo Torsten,
dem Bundesurlaubsgesetz zufolge ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht darin, wenn Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter vorrangig behandelt werden müssen oder betriebliche Belange dagegensprechen. Um sich zu vergewissern, ob eine Übergabe tatsächlich in dieses Raster fällt, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
9. Juni 2017 at 9:31
Hallo,
ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2017 gekündigt und habe noch Resturlaubstage.
Wird ein halber übriger Urlaubstag definitiv auf einen ganzen Tag aufgerundet oder gibt es da Ausnahmen, auf die mein Arbeitgeber verweisen kann, sodass ich einen halben Tag arbeiten müsste?
Kann mein Arbeitgeber aufgrund von Krankheitsfällen mehrerer Kollegen darauf bestehen, meinen Resturlaub auszuzahlen anstatt mich freinehmen zu lassen (was zuvor schon bestätigt war)?
Vielen Dank schonmal!
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 11:21
Hallo Claudia,
in § 5 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“ Normalerweise kann bereits genehmigter Urlaub nicht einfach wieder gestrichen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn es sich beispielsweise für das Unternehmen um einen Notfall handelt. Krankheitsausfälle zählen jedoch in der Regel nicht dazu. Um sicherzugehen, wie es sich in Ihrem Fall verhält, sollten Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephanie R. meint
7. Juni 2017 at 16:40
Hallo,
ich habe mein Arbeitsvertrag gekündigt und möchte meinen Resturlaub noch nehmen. Nun möchte mich mein Arbeitgeber dazu zwingen bis zum letzten Tag zu arbeiten und den Urlaub auszahlen. Kann er das?
LG
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 10:19
Hallo Stephanie R.,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Resturlaub die restlichen Arbeitstage übersteigt oder der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf Ihre Leistung verzichten kann. Grundlos kann Ihnen Ihr Arbeitgeber den Resturlaub aber normalerweise nicht verweigern. Um sich zu vergewissern, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diesel meint
6. Juni 2017 at 16:58
Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team,
Sie reden immer von gesetzlichen mindest 20 Urlaubstagen ab der 2. Jahreshälfte.
Also meine Frage wäre, was ist mit dem tariflichen Urlaub?
Ich arbeite in der Metallbranche und lt. Tarifvertrag stehen mir 30 Urlaubstage zu.
Ich will zum 31.07.2017 kündigen, ich habe bereits 3 Urlaubstage von 30 Urlaubstagen geltend gemacht, also bleiben noch 27 Urlaubstage.
Kann ich diese 27 Urlaubstage voll nutzen oder stehen mir nur die gesetzlichen mindest 20 Urlaubstage zu?
Eine weitere Frage wäre, 30.06.2017 wird das Urlaubsgeld ausgezahlt (jedes Jahr immer ende Juni), steht mir auch das ganze Urlaubsgeld zu?
Danke im Voraus für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
19. Juni 2017 at 12:47
Hallo Diesel,
fehlt in einem Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag eine sogenannte „pro rata temporis“-Klausel (anteiliger Urlaub), so hat der Arbeitsnehmer häufig Anspruch auf den kompletten arbeitsvertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch – sofern die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgte. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Einzelnen ermitteln zu lassen.
Ob Sie Anspruch auf das Urlaubsgeld haben oder dies ggf. zurückzahlen müssen bzw. die Auszahlung ausbleibt, richtet sich nach den Regelungen im Tarifvertrag. Ist hier bestimmt, dass bei Austritt vor einem bestimmten Monat das Urlaubsgeld des laufenden Kalenderjahres entfallen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johannes meint
3. Juni 2017 at 1:29
Hallo, ich habe gestern zum 23.06.2017 gekündigt und dieses Jahr eigentlich noch 22 Urlaubstage zur Verfügung gehabt, von denen ich 9 in den letzten beiden Wochen (12.6.-23.06.) des endenden Arbeitsvertrages nehmen werde. Kann ich nun die restlichen 13 Urlaubstage überhaupt abgelten, da ich (wohl dummerweise) vor dem 30.06. gekündigt habe?
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 12:56
Hallo Johannes,
bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte steht Ihnen für jeden Monat, in dem Sie voll gearbeitet haben, 1/12 des Jahresurlaubs zu. Nur bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie in der Regel Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eva meint
2. Juni 2017 at 21:48
Guten Abend,
ich hätte eine kurze Frage: ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.6. gekündigt. Jahresurlaubsanspruch laut Tarifvertrag 29 Tage. Wieviel Urlaub steht mir für die 6 Monate zu?
Vielen Dank für eine Antwort.
Viele Grüße,
Eva
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 11:21
Hallo Eva,
da es sich dabei um eine Kündigung in der ersten Jahreshälfte handelt, steht Ihnen pro Monat, in dem Sie voll gearbeitet haben, 1/12 des Jahresurlaubs zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
1. Juni 2017 at 20:21
Hallo,
Ich habe eine Frage bezüglich Urlaubstage bei Kündigung zum 30.9. nach 8 Jahren im Unternehmen: ich habe vertraglich 25 urlaubstage plus 5 Fortbildungstage.
Habe ich (ohne Wunsch auf Auszahlung des Urlaubs) hier nach den bereits genommenen Fortbildungstagen das Recht auf alle 30 Tage oder auch hier nur anteilig auf die 12 Monate? Da ich keine entsprechende Klausel in meinem Arbeitsvertrag über die anteilige Berechnung stehen habe, gehe ich somit von allen Tagen als Resturlaub aus?!
Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
LG
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 14:12
Hallo Anna,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Befindet sich zudem keine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung vorsieht, gilt das Gleiche für den zusätzlich vereinbarten Urlaub. Da Sie die Fortbildungstage bereits genommen haben, sollten Ihnen nun noch 25 Urlaubstage in diesem Jahr zustehen. Bedenken Sie jedoch, dass der Jahresurlaub nur einmal gewährt werden kann. Nutzen Sie Ihre kompletten Urlaubstage beim alten Arbeitgeber, stehen Ihnen beim neuen Arbeitgeber keine weiteren Urlaubstage für das entsprechende Jahr zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja R. meint
31. Mai 2017 at 21:52
Liebes Arbeitsrecht Team…
Ich habe in der 3 AprilWoche fristgerecht zum 31.05.2017 mein Arbeitsverhältnis gekündigt. 3 Wochen bat ich darum, das man mir den vorhandenen Resurlaub (11.25 tage)geben sollte damit ich für mich planen kann. Von der Seite der Geschäftsführung wurde ich nur vertröstet mit der Aussage, das man nicht genau sagen kann ob ich den Urlaub bekomme, und ich solle mich nicht so anstellen man würde diesen mir sonst ausbezahlen. In der 2 Maiwoche bin ich erkrankt…jetzt habe ich meine Papiere am 30.05.17 zugeschickt bekommen…aber der Resurlaub ist darauf nicht ausbezahlt. Auf telefonischer Nachfrage bei der VorgesetztEntwicklung wurde mir gesagt das man erst mal rechnen und prüfen müsste und das man mir den urlaubsanspruch dann auch erst im Juli mit der nächsten abrechnungsphase diesen auszahlen könne.
Was soll ich jetzt tun????
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 12:31
Hallo Tanja R.,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cari meint
31. Mai 2017 at 8:29
Hallo,
ich befinde mich zur Zeit in der Zeit vor dem Kündigungsschreiben. Ich habe auch bereits einen anderen Arbeitsplatz in Aussicht den ich zum 1.8. antreten könnte.
Ich würde somit zum 31.7. kündigen. Von meinem Jahresurlaub von 30 Tagen habe ich bereits 8 Tage verbraucht, es bleiben also noch 22 Tage über. Ich habe jetzt schon mehrfach gelesen, dass man bei einer Kündigung in der 2. Jahreshälfte Anspruch auf seinen gesamten Jahresurlaub hat (in meinem Fall 22 Resturlaub). Ist das richtig? oder muss ich anteilig mit 1/12 rechnen, dann wären es für mein Verständnis bis zum 31.7. 17,5 Tage abzgl. 8 Tage wären es 9,5 Tage Urlaub. Auch wenn Sie sicherlich diese Frage schon zu ungenüge gehört haben, wäre ich für eine Antwort sehr dankbar. MfG
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 12:27
Hallo Cari,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Zusatzurlaub sollte Ihnen ebenfalls in vollem Umfang zustehen, es sei denn, es befindet sich in eben diesem Vertrag eine Regelung, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht. Daher sollten Sie einen Blick in das besagte Dokument werfen. Sie sollten außerdem bedenken, dass der Jahresurlaub nur einmal gewährt wird. Brauchen Sie demzufolge alle Urlaubstage bei Ihrem alten Arbeitgeber auf, haben Sie in diesem Jahr keinen Anspruch auf weitere Urlaubstage bei Ihrem neuen Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lima meint
29. Mai 2017 at 21:58
Guten Tag,
ich kündige mein Arbeitsverhältnis zum 31.08.17, also trete ich in der 2. Hälfte des Jahres aus dem Betrieb aus, somit habe ich den Anspruch auf 30 Tage Urlaub? Habe ich das so richtig verstanden?
Wenn ich ab dem 01.09.17 bei meinem neuen Arbeitgeber beginne, habe ich dann noch einen Urlaubsanspruch, da ich ja bereits 30 Tage bei meinem alten Arbeitgeber genommen habe? Wenn ja, würde der Urlaubsanspruch 1/12 des Jahresurlaubes betragen?
Vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 9:54
Hallo Lima,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie normalerweise einen vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der zusätzliche Urlaub, der Ihnen vom Arbeitgeber gewährt wird, steht Ihnen normalerweise in diesem Fall auch in vollem Umfang zu, es sei denn, es befindet sich eine Regelung im Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht. Aus diesem Grund würden wir Ihnen empfehlen, zunächst einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen. Zudem kann der Jahresurlaub nur einmal gewährt werden – haben Sie demzufolge bei Ihrem alten Arbeitgeber bereits alle Urlaubstage verbraucht, stehen Ihnen für das restliche Jahr keine weiteren Urlaubstage vom neuen Arbeitgeber zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de