Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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angel meint
1. Oktober 2017 at 17:34
Hallo liebes Arbeitsrecht-Team,
folgendes „Problem“, bin seit 15.03.2016 bei meinem Arbeitgeber beschäftigt, habe einen Teilzeitvertrag mit 15 Tagen pro Monat/bzw. 120 Stunden. Jetzt habe ich zum 15.09. ganz frist-und formgerecht gekündigt, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Sollte also bis zum 15.10. noch bei ihm arbeiten, da ich noch 14 Tage Urlaub habe, meinte ich, dass ich noch 1 Tag arbeite und den Rest Urlaub mache. So, am Wochenende hab ich mir eine Muskelentzündung zugezogen und bin bis zum 08.10. krankgeschrieben. Da ich in der Zeit ja keinen Urlaub machen konnte, verfällt der jetzt oder wird mir dieser ausbezahlt?
vielen dank
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 14:44
Hallo angel,
in § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es zu dem Thema: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Artur meint
1. Oktober 2017 at 17:15
Guten Tag, ich habe zum 1.11.2017 gekündigt.
Allerdings, habe ich noch Resturlaub und Ueberstunden für den ganzen Oktober Monat, diese darf ich nehmen und bin sozusagen den ganzen Oktober zu Hause. Darf ich bereits am 1.10.17 bei einem anderm Arbeitgeber anfangen? Das wäre dann eine doppelte Beschäftigung
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 15:06
Hallo Artur,
ein solches Verhalten verstößt in der Regel gegen § 8 des Bundesurlaubsgesetzes. Dort heißt es: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Zudem verstoßen Sie möglicherweise ebenfalls gegen die Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag, indem Sie einer doppelten Beschäftigung nachgehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frau M. meint
29. September 2017 at 12:19
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mir wurde während meiner Elternzeit gekündigt. Das Amt für Arbeitsschutz hat der Kündigung zu gestimmt, da mein Arbeitsplatz nach Beendigung meiner Elternzeit nicht mehr existiert. Nun möchte mir mein Arbeitgeber möchte mein Arbeitgeber mich für die Kündigungsfrist von 3 Monaten frei stellen (bei Bezahlung) und meinen Resturlaub (von vor der Elternzeit und aus 2017) sowie den Anspruch auf Freistellung unwiederruflich abgelten. Ist das so rechtens, oder kann ich trotz Freistellung auch darauf bestehen, den Resturlaub ausgezahlt zu bekommen?
Herzlichen Dank für die Antwort.
Gruß
arbeitsrechte.de meint
20. November 2017 at 14:29
Hallo Frau M.,
eine Rechtsberatung, die hier notwendig ist, dürfen wir leider nicht anbieten. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne meint
21. September 2017 at 11:14
Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich habe meine fristgerechte Kündigung zum 15.10.17 bekommen. Bin seit dem 31.08. krank geschrieben.
Ich habe meine Firma darauf angesprochen, wie das mit meinen 21 Tagen Resturlaub aussieht. Bei dem persönlichen Gespräch sagte man mir das die mir noch zustehen und ich die ausgezahlt bekomme. (Wie berechne ich diese, wenn ich eine 7 Tage Woche habe und monatlich unterschiedliches Gehalt habe?)
Heute Morgen bekam ich eine Mail das ich den Resturlaub ab dem 29.09. bis zum 15.10. nehmen könnte. Aber ich bin ja noch im Krankenschein.
Wie verhält sich das dann?!
Soll ich den Urlaub so annehmen oder auszahlen lassen?
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 10:05
Hallo Yvonne,
sind Sie in der genannten Zeit krank, können Sie die Urlaubstage auch nicht wahrnehmen. Ansonsten kann Ihr Arbeitgeber das für Sie festlegen. Entscheidend ist vor allem aber das, was im Arbeitsvertrag steht. Kommt es zur Auszahlung, sollte es bei einem variablen Gehalt zu einer Durchschnittsrechnung kommen. Entscheidend sind dabei die Gehälter der letzten Monate.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
rene meint
16. September 2017 at 6:37
ich arbeite seit 12 Jahren in einer Firma. die letzten Jahren habe ich immer mehrere Urlaubstage verfallen lassen (zw. 10 – 15 Tage). ich brauche den Urlaub momentan nicht. Kann der Arbeitgeber mich zwingen Urlaub zu nehmen? Ich habe keine Ausfallerscheinungen und bekomme genügend Erholung an den Wochenenden und den gesetzlichen Feiertagen.
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:25
Hallo rene,
hier gibt es tatsächlich widersprüchliche Aussagen von Arbeitsgerichten. Der allgemeine Tenor ist: Der Arbeitgeber muss zumindest dafür sorgen, dass der gesetzliche Mindesturlaub wahrgenommen wird (bei einer 5-Tage-Woche sind dies 20 freie Arbeitstage). Sind Sie jedoch der Meinung, auch ohne Urlaub keinen Schaden davonzutragen, muss sich der Arbeitgeber nicht genötigt fühlen, Sie zum Urlaub zu drängen. Denn Sie sind in der Situation ja nicht darauf aus, zu klagen. Drängt Sie der Arbeitgeber zur Wahrnehmung des Mindesturlaubs, sollten Sie sich jedoch daran halten. Darüber hinaus dürfen Sie auf zusätzlichen Urlaub verzichten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M.G. meint
10. September 2017 at 13:11
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de-Team,
ich unterzeichnete Ende Februar meinen neuen Arbeitsvertrag (1 Jahr befristet vom 1. April 2017 – 31. März 2018) und kündigte fristgerecht beim alten Arbeitgeber. In der Zeit von Januar bis Ende März nahm ich noch 6 Tage Urlaub in Anspruch. Also bleiben 18 Tage für den Rest des Jahres. Nun wurde ich allerdings zum 30. September 2017 gekündigt. Wieviel Urlaub steht mir zu? Stehen mir nur die Urlaubstage von 6 Monaten ( also 12 Tage) zu oder der Jahresurlaub von 24 Tagen? Und sind es überhaupt, wenn dann, 24 oder doch nur 20 Tage? In meinem Vertrag steht: „Der Jahresurlaub wird nach bundesdeutschem Gesetz gewährt“
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 10:49
Hallo M.G.,
wie viel Urlaub Ihnen pro Jahr gesetzlich mindestens zusteht, richtet sich nach Ihren Arbeitstagen pro Woche. Arbeiten Sie an 6 Tagen, stehen Ihnen 24 Urlaubstage im Jahr zu, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es entsprechend 20 Tage. Bei einem Arbeitgeberwechsel bedarf es normalerweise einer Bescheinigung des alten Arbeitgebers, wie viel Urlaub Sie bereits im jeweiligen Jahr genommen haben, um doppelte Ansprüche zu vermeiden. Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses schalten Sie sozusagen den kompletten Urlaubsanspruch frei. Dieser steht Ihnen bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte in voller Höhe zu. Je nachdem, an wie vielen Tagen in der Woche Sie arbeiten, ergibt sich daraus Ihr Jahresurlaub, von dem Sie die bereits genommenen sechs Tage (Januar bis März) abziehen müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
8. September 2017 at 11:52
Ich arbeite seit April 2017 in der Hotelerie auf Saison, mein Vertrag läuft am 04.10.2017 aus und ich habe noch 8 Urlaubstage die ich gerne nehmen möchte, mein Arbeitgeber verweigert das aber und möchte die Urlaubstage mir ausbezahlen.
Seine Gründe sind das geht Personell nicht, meiner Meinung nach hätte Ihr das Vorher klar sein sollen, oder?
Vielen Dank im Voraus
Freundliche Grüße
Christian
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2017 at 13:54
Hallo Christian,
wir würden Ihnen empfehlen, ein klärendes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und in diesem Zuge die Gründe genauer zu erfragen, weshalb Ihnen der Urlaub verwehrt wird. Dies ist schließlich nur in speziellen Fällen möglich und muss je nach Einzelfall entschieden werden. Fühlen Sie sich ungerecht behandelt, haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sit meint
30. August 2017 at 21:39
Hallo
ich habe eine Frage: ich habe zum 30.9 diesen Jahres gekündigt, hätte aber noch im Oktober 2 Urlaubstage & im Dezember 7 Urlaubstage – Was passiert mit denen?
Müssen mein AG mir diesen Urlaub noch gewähren? Im AV steht nämlich nichts von dieser einen besagten Klausel ..
Lg Silja
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 14:56
Hallo Sit,
da Sie nach Anfang August gekündigt haben, steht Ihnen der gesamte Jahresurlaub zu. Sie dürfen die 9 Tage also bis Ende September nehmen oder sich die Urlaubstage auszahlen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Prinzessin meint
26. August 2017 at 14:07
Hallo ich habe eine Frage. Ich habe eine Stelle in Teilzeit 10 Stunden in der Woche auf zwei Tage verteilt. Ich habe bei bei einer Vollzeitstelle mit 40 Stunden in der WOche 26 TAge Urlaub. Wie hoch ist mein Urlausanspruch bei 2 Arbeitstagen a 5 STunden in der Woche. Und verändert sich mein Urlaubsanspruch wenn ich zum 30.09. gekündigkt habe oder habe ich den vollen Anspruch auf Urlaub für 12 Monate. Mir wurde ausgerechent dass ich 7 Tage Urlaub haben soll für das ganze jahr ist das richtig wie kann ich belegen das es anders ist sind nicht an einen Tarifvertrag gebunden
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:25
Hallo Prinzessin,
die Urlaubszeit bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich nach den tatsächlichen Arbeitstagen, nicht nach der Stundenanzahl je Arbeitstag. Sie können für die Berechnung folgende Formel heranziehen:
Urlaubstage pro Jahr bei VZ / Wochenarbeitstage bei VZ x tatsächliche Arbeitstage in der Woche bei TZ = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit
Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen Mindestrulaubsanspruch und dem vertraglich zugesicherten, der darüber liegen kann. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzlich zugesicherte Mindesturlaub 20 Tage.
Bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte steht Ihnen dann der gesamte vertraglich zugesicherte Urlaubsanspruch zu, wenn in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist und Sie bereits seit Jahresbeginn angestellt waren. Ist hier hingegen eine „pro rata temporis“-Regelung enthalten, so gestattet diese die teilweise Ableistung, mindestens aber den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Wenden Sie sich für eine genaue Klärung an den Betriebsrat oder einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Viktor meint
25. August 2017 at 16:36
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Arbeitsvertrag besteht ein Anspruch auf 29 Arbeitstage und ich werde zum 30.09 aus meiner Firma ausscheiden. Der Arbeitsvertrag bestand seid 2 Jahren und enthält meines Wissens nach keine „pro rata temporis“-Klausel. Ich habe dieses Jahr noch einen Urlaubsanspruch von 19 Tagen.
Nun meine Frage, stehen mir diese 19 Tage noch zu oder werden mir die fehlenden 3 Monate noch davon abgezogen?
Mit freundlichen Grüßen,
Viktor
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:06
Hallo Viktor,
sofern in einem Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel die anteilige Gewährung des Urlaubsanspruches bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte bestimmt, besteht in der Regel ein Resturlaubsanspruch bezogen auf den vertraglich zugesicherten Urlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marc meint
25. August 2017 at 12:15
Hallo,
ich werde zum 01.11.17 die Firma verlassen und in eine Tranfergesellschaft gehen.
Fraglich ist jetzt, wie ob ich meinen Resturlaub auszahlen lasse oder abfeiere.
Ich habe einen Gesamturlaubsanspruch von 30 Tg. und bin das ganze Jahr durchgehend beschäftigt gewesen.
Derzeit habe ich noch 14 Tage Resturlaub.
Wenn ich den Urlaub abfeiere, stehen mir demnach die kompletten restlichen 14 Tage Jahresurlaub zu.
Frage ist – Wenn ich diesen nach dem Ausscheiden zum 01.11.17 auszahlen lassen, werden dann die restlichen 14 Tage komplett ausgezahlt oder wird hier im Falle der Auszahlung nur anteilig (d.h. abzgl. 5 Tage – demnach 9 Tage) ausbezahlt ?
DANKE für die Unterstützung
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:56
Hallo Marc,
in der Regel ist die Auszahlung nicht angedacht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, den zugesicherten Erholungsurlaub auch zu nehmen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es möglich, den Resturlaubsanspruch, der sich aus dem Vertrag ergibt, auszahlen zu lassen, wenn der Resturlaub etwa nicht mehr genommen werden kann (bei triftigen betrieblichen oder persönlichen Gründen).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philipp meint
25. August 2017 at 11:52
Hallo,
ich bin seit 22.05 Krank geschrieben und wurde zum 31.08 vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Bin Vorerst bis zum 13.09 weiterhin Krank geschrieben, habe aber zum 01.10 eine neue Stelle gefunden und werde diese auch antreten. Nun habe ich mit dem ehem. Arbeitgeber Telefoniert und dieser meinte er erstellt mir ein Schreiben womit ich beim neuen Arbeitgeber den urlaub nehmen könne, was ich nicht rechtens finde da ich ja urlaubsanspruch bei ihm habe und er mir den Resturlaub welcher 11 Tage wäre auszahlen muss da ich ihn aufgrund Krankheit nicht nehmen konnte. Nun zu meiner eigentlichen Frage Habe ich die Gesetzeslage richtig interpretiert das er mir die 11 Tage ausbezahlen muss?
Mfg
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:54
Hallo Philipp,
dies richtet sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag. Ergibt sich aus diesem, dass bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte der volle gesetzlich zugesicherte Urlaubsanspruch geltend gemacht werden kann (bis zum Austritt), so besteht in der Regel auch die Pflicht, diesen auszuzahlen, wenn aus persönlichen oder betrieblichen Gründen die Urlaubsinanspruchnahme nicht möglich ist. Bedenken Sie dabei bitte auch, dass dieser Urlaubsanspruch dann auch auf Ihr Urlaubskonto bei dem neuen Arbeitgeber angerechnet wird. Wenden Sie sich zur Prüfung des Einzelfalls bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jennifer meint
23. August 2017 at 22:31
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei meiner Firma unbezahlten Urlaub bis 2.1.18 bekommen. Also insgesamt vier Monate.
Habe Anfang des Jahres Urkaub genommen.
Hätte Resturlaub bis August noch 4 Tage.
Im Internet steht, dass der Urlaub bei unbezahltem Urlaub nicht verfällt.
Hätte bis Ende des Jahres noch 17 Tage Urlaubsanspuch.
Steht mir der komplette Urlaub von 12 Monaten zu?
Wenn ja, kann ich mir die -7 Tage auszahlen lassen?
Danke
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:22
Hallo Jennifer,
unbezahlter Urlaub sollte die vertraglich zugesicherten bezahlten Urlaubstage tatsächlich nicht beeinflussen. Nehmen Sie die „normalen“ Urlaubstage jedoch nicht rechtzeitig war und es findet auch keine Übertragung ins Frühjahr des nächsten Kalenderjahrs statt, können diese verfallen. Entsprechend sollten Sie rechtzeitig den bezahlten Urlaub beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Janna meint
22. August 2017 at 23:05
Guten Abend,
ich wurde in meiner Probezeit gekündigt und hatte noch Anspruch auf 7 Urlaubstage, diese sollte ich nehmen, ich war aber Arbeitsunfähig. Somit steht mir doch eine Auszahlung zu, das habe ich bereits recherchiert. Meine Frage ist jetzt, wie lange nach der Kündigung (09.06.2017) habe ich Anspruch auf die Auszahlung? Kann ich meinen vorherigen Arbeitgeber noch darauf hinweisen, bzw diese Auszahlung verlangen?
MfG
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 13:34
Hallo Janna,
das richtet sich danach, ob in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen formuliert sind. Diese sind aber grundsätzlich ungültig, wenn Sie nur zwei Monate oder weniger betragen. Unser Rat: Machen Sie Ihren Anspruch auf Auszahlung so schnell wie möglich und vor allem schriftlich bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend. Fertigen Sie zudem eine Kopie der Aufforderung an. So können Sie ein starkes Beweismittel vorlegen, wenn es zu einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht kommen sollte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nils meint
22. August 2017 at 17:10
Hallo zusammen,
bei meiner letzten Arbeitsstelle hatte ich einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen.
Ich kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.16, sodass ein Anspruch von 22 Tagen in zehn Monaten entstand. Zusätzlich hatte ich noch fünf Urlaubstage aus dem Vorjahr (2015) übrig – sind insgesamt 27 Tage Resturlaub.
Also nahm ich ab dem 17.10.16 bis zum Datum der Kündigung elf Tage Urlaub. Danach hatte ich allerdings immer noch 16 Tage übrig – fünf Tage aus dem Vorjahr und elf Tage aus dem Kündigungsjahr.
Mit meinem letzten Gehalt wurden allerdings nur zehn Urlaubstage ausgezahlt. Woran kann das liegen? Sind die fünf Resturlaubstage aus 2015 verfallen, weil keine spezifische Absprache mit dem Arbeitgeber bestand? Und wieso nur zehn anstatt elf Tage? Wurde evtl. bei der Berechnung des Urlaubsanspruches in zehn Monaten abgerundet?
Vielen Dank im Voraus
Nils
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 13:26
Hallo Nils,
tatsächlich steht im Bundesurlaubsgesetz: „Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“ Der Urlaub aus dem Vorjahr sollte folglich verfallen sein. Uns ist aber auch nicht ersichtlich, wieso dann nur zehn und nicht elf Tage übrig sind. Klären Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ISabelle meint
21. August 2017 at 16:10
Guten Tag,
ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2017 gekündigt, auch alles Fristgerecht,
meine Frage ist da ich meine Resturlaubstage auszahlen lassen muss, da es Mitarbeiter technisch nicht geht das ich den Urlaub noch nehme, wie rechne ich richtig, in anderne portalen sieht man immer einen anderen Rechenweg!?
Mein Bruttogehalt beträgt 2145€ und ich habe noch 7 Tage Resturlaub,
vielen Dank im vorraus
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 9:49
Hallo ISabelle,
mit der Formel im Ratgeber können Sie ermitteln, mit welchem Betrag Sie in etwa rechnen können, wenn Sie sich Ihren Resturlaub auszahlen lassen. Sie stellt jedoch lediglich eine Orientierung dar und lautet wie folgt: Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen). In Ihrem Fall (von 5 Arbeitstagen in der Woche ausgehend) würde die Berechnung wie folgt aussehen: 2145 * 7 / 65 = 231 €. Um sicherzugehen, haben Sie die Möglichkeit, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
21. August 2017 at 13:24
Hallo liebes Team ,
folgende Situation:
Ich habe Urlaub ab 28.08.2017 – 08.09.2017 eingereicht – sind 10 Tage , die ich noch als Resturlaub habe.
ich werde in der Zeit zum 31.08.2017 kündigen ( der Arbeitgeber weiß nur von meiner derzeitigen Entscheidungsphase)
ich habe folgende Nachricht von der Geschäftslietung erhalten:
„Bezüglich eines eventuellen, unterjährigen Austrittes achten Sie bitte darauf, dass sich der Urlaubsanspruch entsprechend reduzieren würde.“
Eintrittsdatum :15.07.2014
Kündigungsfrist : 2 Monate zum Monatsende
Rest-Urlaubstage : 10 Tage
Wie verhält ich hier die Urlaubssituation bei mir ? Kann ich den geplanten Urlaub nehmen / habe ich Anspruch darauf?
Würde mich über eine Antwort Ihrerseits sehr freuen
Vielen Dank
Patrick
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 12:01
Hallo Patrick,
um Ihnen diese Frage beantworten zu können, fehlen uns leider gewisse Angaben. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie zwar Anspruch auf den gesamten restlichen Mindesturlaub, befindet sich allerdings eine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der vertraglichen Urlaubstage vorsieht, könnten sich diese reduzieren. Ob Ihnen wirklich noch 10 Resturlaubstage zustehen, können wir Ihnen daher nicht genau sagen. Wir würden Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen oder ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ulrike S. meint
21. August 2017 at 9:02
Hallo
Ich habe zum 31.08. gekündigt. jetzt will mein Arbeitgeber die im März bewilligten 5 Fortbildungstage auf meinen resturlaub anrechnen. Ist das zulässig?
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 12:35
Hallo Ulrike S.,
in diesem Fall sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen und nachschauen, welche Regelungen dazu festgehalten wurden. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und sich professionell zu diesem Thema beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
17. August 2017 at 12:16
Hallo,
ich habe zum 31.08. gekündigt und trete ab dem 01.09. ein neues Arbeitsverhältnis an.
a) Wie hoch ist mein Resturlaubsanspruch, der mir ausbezahlt werden könnte?
Bei meinem alten Arbeitgeber hatte ich 30 Tage Urlaub.
In meinem alten Vertrag gibt es keine pro rata temporis-Klausel.
Bis Mitte August habe ich bereits 14 Tage Urlaub genommen.
Somit verbleiben nach meiner Meinung 16 Tage Resturlaub, die ich mir eigentlich auszahlen lassen könnte.
Mein alter Arbeitgeber trifft jedoch die Aussage, dass mir nur anteilig 8,5 Tage Resturlaub zustehen.
Ich bin der Meinung, dass mir der volle Resturlaub und damit 16 Tage zustehen, nachdem ich nach dem 01.07. gekündigt habe, die Wartezeit nach § 4 Bundesurlaubsgesetz nur für die ersten sechs Monate gilt und es keine pro rata temporis-Klausel in meinem Vertrag gibt.
Was ist nun korrekt? Habe ich 16 oder 8,5 Tage Resturlaub der ausgezahlt werden könnte?
b) Ich möchte mir nur soviele Tage auszahlen lassen wie nötig.
Bei meinem neuen Arbeitgeber habe ich 31 Tage Urlaub.
Somit müsste mir mein neuer Arbeitgeber anteilig für die Monate September bis Dezember 10,33 Tage Urlaub gewähren.
Wenn ich jetzt damit richtig liege, dass ich bei meinem alten Arbeitgeber einen Resturlaubsanspruch von 16 Tagen habe, sollte ich mir von meinem alten Arbeitgeber nur 6 Tage auszahlen lassen.
Ist das korrekt?
Vielen Dank im Voraus
Grüße
Andreas
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 14:18
Hallo Andreas,
es ist richtig, dass Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber einen Resturlaubsanspruch von 16 Tagen haben müssten. Wie viele dieser Tage er Ihnen letztendlich auszahlt und an wie vielen Tagen Sie freigestellt werden, müssen Sie mit ihm klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Meike meint
15. August 2017 at 10:41
Guten Tag,
in meinem Arbeitsvertrag wurden mir neben dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen zusätzlich 10 Tage Mehrurlaub zugesichert.
Nun steht allerdings ebenfalls der Satz darin, dass der Mehrurlaub bei einer Kündigung grundsätzlich komplett verfällt, also nicht anteilig berechnet wird (auch nicht bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte)
Ist so eine Regelung rechtens?
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 13:04
Hallo Meike,
die Gewährung des Mindesturlaubsanspruchs ist gesetzlich fest verankert. Für darüber hinausgehenden Urlaub können Arbeitgeber im Einzelfall aber abweichende Regelungen treffen, da dies Urlaubstage sind, die aus Kulanz gewährt werden, nicht aber gesetzlich vorgeschrieben sind. Ob die Regelung in Ihrem Einzelfall zulässig wäre, kann Ihnen ein Anwalt beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
13. August 2017 at 11:42
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
ich war seit Anfang Dezemberb 2016 bis ende Juni 2017 krank geschrieben.Seit Anfang 2015 war ich bei meinem Arbeitgeber beschäftigt und habe zum 30.06.2017 gekündigt. Insgesamt habe ich einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen. Vorgestern hat mir mein Arbeitgeber den Resturlaub ausbezahlt. Habe 514,18 Euro bekommen. Ist das in Ordnung?
Ich würde mich sehr über Antworten freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:15
Hallo Stefan,
ausschlaggebend bei der Berechnung des Tagesnettos ist der im Einzelfall vereinbarte Arbeitslohn. Diesen können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Wenden Sie sich für eine Überprüfung der Berechnung bitte an Ihren Steuerberater oder einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kai meint
12. August 2017 at 12:57
Guten Tag,
ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2017 gekündigt und noch 6 Tage Resturlaub.
Mein Arbeitgeber will mich aber nicht entsprechend eher gehen lassen, da noch andere Kollegen im Urlaub sind und er micht „braucht“. Kann er mir meinen Urlaub in diesem Fall nicht geben und ich muss ihn mir auszahlen lassen? Finanziell lohnt es sich nicht und ich würde lieber meinen Urlaub vor Beendigung nehmen.
Vielen Dank im voraus!
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 13:19
Hallo Kai,
Erholungsurlaub muss in aller Regel gewährt werden. Die Auszahlung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn triftige betriebliche oder persönliche Gründe verhindern, dass der Resturlaub noch in der Zeit der Anstellung genommen werden können. Wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Einzelfalls an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marion E. meint
9. August 2017 at 11:00
Guten Morgen,
ich bin derzeit in Elternzeit und hatte Anspruch auf 36 Urlaubstage im Jahr. Davon waren laut meinem Chef noch 27 offen, bevor ich in Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit kam.
Nun habe ich gekündigt zum 10.08 und der Resturlaub wird mir ausgezahlt.
Die Zentrale der Firma hat mir am Telefon gesagt, dass nur die gesetzlichen Resturlaubstage ausgezahlt werden.
Ist dies rechtlich gesehen in Ordnung? Vertraglich sind schließlich 36 Urlaubstage festgehalten worden.
Vielen Dank schon mal für die Antwort
Marion E.
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 17:07
Hallo Marion,
grundsätzlich orientiert sich der Resturlaubsanspruch an dem gesetzlichen Mindestanspruch. Ist im Vertrag ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart worden, so richtet sich der Gesamtanspruch nach dem Vorhandensein einer „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag. Ist eine solche vorhanden, so wird der Urlaubsanspruch nur anteilig gewährt (mindestens jedoch gesetzlicher Anspruch). Fehlt eine solche, besteht in der Regel Anspruch auf den vollen vertraglich bestimmten Urlaubsanspruch. Wenden Sie sich für eine Prüfung Ihres Falle bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schnecke meint
8. August 2017 at 14:06
Wann ist der Resrurlaub abzugelten? Ich arbeite mittlerweile in einem neuen Betrieb und mein ehemaliger Arbeitgeber will mir meinen Resturlaub einen Monat nach dem letzten Arbeitstages den Resturlaub auszahlen. (Wegen dee Abrechnung /Lohnstreifen)
Dabei arbeite ich dort nicht mehr.
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 16:53
Hallo Schnecke,
Erholungsurlaub muss in aller Regel auch genommen und gestattet werden – und dies bis zum Ende eines Kalenderjahres oder bei vorzeitiger Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung ist nur in Ausnahmefällen dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund triftiger betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht mehr in der Lage war, diese Tage abzuleisten. Wenden Sie sich für die Prüfung des Vorgangs bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
7. August 2017 at 9:00
Hallo.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt und habe noch 15 Tage Resturlaub. Mein Arbeitgeber besteht darauf aufgrund von Projekten, dass ich den Urlaub nicht nehme und ich ihn auszahlen lasse. Ist dies rechtens oder habe ich das Recht die Auszahlung zu verweigern?
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 16:36
Hallo Bernd,
in aller Regel muss Erholungsurlaub gewährt werden. Stehen diesem aber triftige betriebliche oder persönliche Gründe entgegen, die verhindern, dass der Restanspruch abgeleistet werden kann, so kann auch die Auszahlung bestimmt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe ausreichen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de