Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Nico meint
20. November 2017 at 14:55
Ich hatte einen befristeten Vertrag (2 Jahre).
Laufzeit 01.10.2015-30.09.2017.
Jahresurlaub 30 Tage. Kündigung 10.07.2017
Anspruch von 8 (Rest)Tagen aus 2017 wegen Krankheit nicht nutzbar.
Rechnerisch stehen mir in diesen 9 Monaten 22.5 Tage Urlaub zu.
Wird auch hier auf den ganzen U-tag (23) aufgerundet ?
Da ich bereits seit dem 01.10.2017 nicht mehr in diesem Unternehmen tätig bin, kann ich den Anspruch überhaupt noch geltend machen ? Oder hab ich Pech, da ich nicht eher den Anspruch geltend gemacht habe.
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen herzlichst im voraus:
Mfg
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 14:51
Hallo Nico,
nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit haben Sie Anspruch auf das volle Urlaubskontingent. Das sollte auch in diesem Fall gelten. Bei Problemen wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
B. meint
17. November 2017 at 15:13
Hallo,
unser Auszubildende hat zum 30.11.2017 gekündigt. Er hat noch 3,5 Tage Urlaub für 2017, die eigentlich für den Weihnachtsurlaub „reserviert“ waren.
Wie verhält es sich nun mit diesem Resturlaub? Wir würden den Urlaub gerne gewähren, der Arbeitnehmer möchte den Urlaub gerne zum neuen Arbeitgeber mitnehmen.
Vielen lieben Dank im Voraus für die Beantwortung!
B.Holder
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 10:30
Hallo B.,
der Jahresurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist jahresgebunden. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Job innerhalb eines Jahres wechseln möchte, kann er in der Regel beim neuen Arbeitgeber den noch verbliebenen Resturlaub aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim neuen Arbeitgeber kann also für gewöhnlich nur der Resturlaub aus demselben Jahr beansprucht werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Miriam meint
14. November 2017 at 15:32
Hallo,
in meinem Fall hoffe ich, dass mir jemand verbindlich Auskunft geben kann.
Mein Arbeitsbeginn (Vollzeit) war der 1. Nov. 2014. Zu diesem Zeitpunkt war ich bereits schwanger und bin dann ab 3. Mai 2015 in Mutterschutz und 3-jährige Elternzeit gegangen. Nun habe ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2017 aus der laufenden Elternzeit gekündigt und bin wieder in Beschäftigung (Teilzeit).
Meine Frage ist nun, was passiert mit meinem Resturlaub von 10,5 Tagen, den ich vor Mutterschutz aufgrund Probezeit ja auch nicht nehmen konnte.
Habe ich Urlaubsanspruch während der gesamten Elternzeit? Zumindest hat mein vorheriger Arbeitgeber diesem Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht widersprochen. Wie fordere ich diesen Urlaub als Abgeltung ein? Gibt es dafür eine Frist – oder ist mein vorheriger Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung gesetztlich verpflichtet?
Hier benötige ich dringend Auskunft bzw. Hilfe zur weiteren Vorgehensweise.
Herzlichen Dank!
arbeitsrechte.de meint
8. Januar 2018 at 12:16
Hallo Miriam,
der Arbeitgeber kann den jährlichen Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Urlaubstage, die Sie aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit nicht nehmen konnten, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen normalerweise nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren. Hilfe zur weiteren Vorgehensweise erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana B meint
9. November 2017 at 11:08
Guten Tag, ich habe zurzeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag (seit Juni 2012) und bin leider seit September 2016 aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig und gelte seit Oktober 2016 als schwerbehindert (GdB 50). Da ich eine 6-wöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende habe und ich aus persönlichen Gründen (psychische Belastung) die Arbeit bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht mehr antreten kann und möchte, will ich zum 31.12.17 das Arbeitsverhältnis selbst kündigen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wäre auch möglich allerdings nur mit damit verbundenen Sanktionen (mein AG will mir dann meinen Resturlaub aus 2016 und 2017 nicht gewähren bzw. auszahlen). Es kommt also für mich nur eine Eigenkündigung in Betracht. Da ich bis zum 31.12.17 krankgeschrieben bin, kann ich meinen Resturlaub nicht mehr nehmen, wie viel Urlaub muss mein AG mir auszahlen und wie berechnet sich mein Anspruch? Ich hatte eine 4-Tage Arbeitswoche. Muss ich auf diese Urlaubsabgeltung in meiner Kündigung schriftlich hinweisen bzw. darauf bestehen oder wie gehe ich das Thema richtig an? Was kann ich tun, wenn der AG nicht zahlt? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:57
Hallo Jana,
Ansprüche sollten schriftlich geltend gemacht werden. Das kann auch in der Kündigung geschehen. Ob Sie alle Ihre Ansprüche geltend gemacht haben kann Ihnen allerdings nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa J. meint
7. November 2017 at 18:49
Hallo,
kann ein Unternehmen vertraglich festlegen, dass mir bei einer Kündigung nur der gesetzliche Mindesturlaub zusteht und nicht meine vertraglich vereinbarten 26 Tage? Also dass sozusagen ich keinen Anspruch auf eine Auszahlung der zusätzlichen 6 Tage habe, ist das rechtens?
Ich habe zum 31.10. gekündigt, somit würde mir eigentlich mein gesamter Jahresurlaub zustehen.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:03
Hallo Lisa,
diese Frage zu deinem Arbeitsverhältnis kann ein Anwalt für Arbeitsrecht besser beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marvin meint
6. November 2017 at 21:00
Ich arbeite jetzt seit 1 1/2 Jahren in meinem Betrieb. Habe im April 2016 angefangen. Aufgrund von zuviel Arbeit konnte ich meinen Urlaub im Kalenderjahr 2016 nicht vollständig nutzen und nahm 12 Urlaubstage mit ins neue Jahr.
Erst wollte ich die letzten Tage im Januar nehmen, dort wurde mir gesagt, dass ich aufgrund unserer Umbauarbeiten ihn nicht nehmen könnte.
Im Februar ging dies aus gleichem Grund auch nicht.
Im März hatte eine andere Kollegin bereits Urlaub, sodass ich auch hier keinen Urlaub nehmen konnte.
Da wir ab April unsere Hauptsaison haben konnte ich auch nur bedingt weiteren Urlaub nehmen.
Im August 2017 habe ich mir bereits 10 Tage Urlaub genommen.
Nun wollte ich mir die restlichen Urlaubstage + meinen Jahres Urlaub von 2017 für den gesamten Dezember nehmen. Mein Chef sagt mir aber nun, dass ich keinen Anspruch auf meinen Urlaub aus dem Jahr 2016 hätte.
Ist das wirklich Rechtens? Ich habe ja versucht meinen Urlaub bis zum 31.03 des folge Jahres zu nehmen, doch er wurde immer wieder abgelehnt.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:33
Hallo Marvin,
der Urlaubsanspruch (besonders der gesetzliche) darf nicht gekürzt werden. Besonders, wenn der Arbeitnehmer sich um diesen bemüht. Sie sollten einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten, falls Ihnen Ihr vertraglich vereinbarter Urlaub abgesprochen werden sollte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jeannine meint
6. November 2017 at 15:00
Hallo habe da mal ne fragen habe zum 15.10.17 fristgerecht gekündigt. Nun habe ich den letzten Lohn erhalten aber ich habe noch 28 Tage Urlaub und von der Auszahlung ist nichts zu sehen wie kann ich nun weiter vor gehen?
Lg
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:30
Hallo Jeannine,
Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfristetn schriftlich geltend gemacht werden. Welche Ansprüche sie haben kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
28. Oktober 2017 at 21:12
Hallo liebes Team
Ich bin seid Mai 2013 in meiner Firma beschäftigt. Vor kurzen gab uns unsere Chefin bekannt das sie die Firma zum 31.12. in einer ortsansäßige Firma verkauft und wir alle übernommen werden. Soweit so gut.
Nun hat sie aber vor 2 Monaten einen Mitarbeiter (Wir sind 2 Fenserputzer gewesen) gekündigt und nun bin ich nur noch alleine. SIe strich mir aus diesen grund 3 tage urlaub (Wollte eigentlich von 6-11.11. gehen ) und gehe so schon widerwillig erst ab donnerstag und gehe wieder donnerstag. Nun habe ich aber noch 15 Urlaubstage (von 30) und den will sie mir nicht geben sondern im rechnungszeitraum Dez. auszahlen . Ich will das aber nicht sonder würde ihn gerne nehme. Das will sie nicht. Darf sie das ? Muss ich mich doch rechtlichen beistand suchen ?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:40
Hallo Sebastian,
bereits bewilligter Urlaub darf nicht gestrichen werden. Da Sie anscheinend die Arbeit der anderen Person mitleisten müssen, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner für Sie.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ben meint
27. Oktober 2017 at 16:18
Letzte Frage.
ich habe mein Arbeitsverhältnis am 10.02.2017 begonnen und habe zum 31.10.2017 gekündigt.
Urlaubsanspruch für 12 Monate sind vertraglich festgehalten 24 bei einer fünf-Tage-Woche.
Wie viel Urlaubsanspruch habe ich noch? Habe bereits neun Tage Urlaub genommen?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:16
Hallo Ben,
nach 6 Monaten steht einem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zu. In Ihrem Fall sind das noch 19 Tage Urlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ben meint
27. Oktober 2017 at 14:29
Sehr geehrtes Team,
Ich habe im Juli abgerundet rund 1995,- Euro verdient, im August abgerundet 1750,- und im September abgerundet 2240,- (Werte sind alle Brutto). Habe eine Fünftagewoche und noch sieben Tage Resturlaub. Und ich habe zum 31.10.17 gekündigt.
Die Frage: Was für einen Anspruch und in welcher Höhe habe ich?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 9:56
Hallo Ben,
Ihre Ansprüche und deren Gestaltung können Sie mit Ihrem Arbeitgeber absprechen, sollte dabei keine Einigkeit erzielt werden, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H. meint
24. Oktober 2017 at 13:52
Hallo, sehr geehrtes Arbeitsrechte Team
habe in der 1. Woche 2017 Urlaub gehabt, betrieblich. Bin ab dem 9.1.2017 bis jetzt krank geschrieben.
Habe von meinem Arbeitgeber jetzt zum 30.11.2017 meine Kündigung bekommen. Meine Frage an Sie, kann ich mir meinen Resturlaub (30 Tage im Jahr/ 4 Tage im Januar 2017 genommen) auszahlen lassen ?
Mit freundlichen Grüßen
H.
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:40
Hallo H.,
das sollte möglich sein. Bei Problemen wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R. meint
23. Oktober 2017 at 19:40
Guten Tag,
ich habe selber innerhalb der Probezeit gekündigt und war vom 01.07.bis 31.10.2017 iibeschäftigtm.Betrieb beschäftigt. Meinen anteiligen Jahresurlaub konnte ich zum Teil nehmen. Leider bin ich erkrankt und kann 5 Tage nicht mehr nehmen. Habe ich einen Anspruch auf Auszahlung des verbleibenden Urlaubes?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:17
Hallo R.,
können Urlaubstage nicht wahrgenommen werden, sind diese immer auszuzahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa J. meint
23. Oktober 2017 at 16:14
Hallo,
kann ein Unternehmen vertraglich festlegen, dass mir bei einer Kündigung nur der gesetzliche Mindesturlaub zusteht und nicht meine vertraglich vereinbarten 26 Tage? Also dass sozusagen ich keinen Anspruch auf eine Auszahlung der zusätzlichen 6 Tage habe, ist das rechtens?
Ich habe zum 31.10. gekündigt, somit würde mir eigentlich mein gesamter Jahresurlaub zustehen.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 13:59
Hallo Lisa J.,
in der Regel steht Ihnen bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte der gesamte restliche Jahresurlaub zu. Befindet sich allerdings eine sogenannte „pro rata temporis-Regelung“ in Ihrem Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht, haben Sie in der Regel lediglich Anspruch auf den gesetzlich festgesetzten Mindesturlaub. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten S. meint
23. Oktober 2017 at 13:52
Sehr geehrtes Team
Ich war im Jahr 2016 in einem befrissteten Arbeitsverhältnis tätig.
Als der Vertrag endete, waren bei mir noch 10 Tage Urlaubsanspruch offen.
Die Firma wollte mich im darauf folgenen Jahr wieder befristet einstellen und gab mir schriftlich, das ich die 10 Tage mit ins neue Jahr nehmen kann.
Der Vertrag kam allerdings aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande.
Habe ich noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
MFG
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 14:13
Hallo Torsten S.,
da der entsprechende Vertrag nicht zustande kam, können Sie die zehn Urlaubstage normalerweise auch nicht ins neue Jahr mitnehmen. Möglich wäre allerdings eine Auszahlung der Urlaubstage oder ein entsprechender Freizeitausgleich. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zur genauen Vorgehensweise in diesem Fall zu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan K. meint
22. Oktober 2017 at 18:26
Wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer irrtümlich den genehmigten Urlaub zwei Tage zu spät antritt? Er kommt die beiden Tage also in die Arbeit und beginnt den Urlaub erst am dritten Tag.
Ändert sich was daran, wenn er am zweiten der beiden Tage erkrankt?
Gruesse und Danke fuer eine Antwort im voraus
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 13:04
Hallo Stephan K.,
in diesem Fall sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden und das Ganze mit ihm besprechen. Erkranken Sie im Urlaub, besteht normalerweise die Möglichkeit, die entsprechenden Tage gutgeschrieben zu bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian S. meint
18. Oktober 2017 at 21:49
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de-Team,
meinem Sohn wurde innerhalb der Probezeit fristgemäß gekündigt.
In der schriftlichen Kündigung wurde der Resturlaubsanspruch von 9 Tagen mit der Freistellung bis zum Vertragsende verrechnet.
Ist dies rechtens oder kann mein Sohn die Auszahlung des Resturlaubs einfordern?
Bis wann müsste ein solcher Anspruch geltend gemacht werden?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 10:12
Hallo Christine,
bei Streitfragen im Kündigungsfall kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihren Fall individuell beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melcher meint
18. Oktober 2017 at 10:27
Hallo, ich wurde vom Arbeitgeber gekündigt, wurde innerhalb der probezeit Krank.. Naja das ist egal hab eine andere stelle gefunden nun stehen mir aber noch 5 Urlaubstage zu die ich nicht genommen habe und der Arbeitgeber weigert sich mir diese Auszuzahlen.. Seine Begründung ist immer entweder der Steuerberater ist dabei oder das Arbeitsamt hat ihm irgendwas geschickt wodurch sich das in die Länge zieht. Das Arbeitsamt hat mir aber gesagt das die dem schok lange nichts mehr geschickt haben und der Arbeitgeber mit mehreren ehemaligen Arbeitnehmern Theater hat weil er das denen zustehende Geld nicht auszahlt..
Es ist mittlerweile schon fast 3 Monate her. 26.07.17 wurde ich gekündigt.
Wie kann ich das jetzt endlich an mein Geld vom Resturlaub kommen?
arbeitsrechte.de meint
7. Dezember 2017 at 13:09
Hallo Melcher,
in einem solchen Fall sind rechtliche Schritte notwendig. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie hierzu beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Enipeus meint
17. Oktober 2017 at 1:32
Hallo Arbeitsrechte-Team,
mein befristeter Arbeitsvertrag läuft Ende November aus. Da ich eine neue Stelle antreten werde, beabsichtige ich nicht, den Vertrag zu verlängern.
Aktuell habe ich noch 21 Tage Resturlaub sowie 2 Guttage (Feiertage, an denen gearbeitet wurde) übrig. Mein Arbeitgeber möchte, dass ich nur 9 Tage zum Ende meines Vertrages Urlaub nehme. Die restlichen Tage soll ich ausbezahlt bekommen.
Ich weiß das es durch mein Verlassen der Firma einen personellen Engpass in meiner Abteilung geben wird. Vor allem, da ich so kurzfristig bei voller Inanspruchnahme meines Urlaubsanspruches den gesamten November „nicht verfügbar“ wäre.
Kann mein Arbeitgeber mich mit dieser Begründung zwingen, meinen Resturlaub ganz oder teilweise ausgezahlt zu bekommen?
Gruß,
Enipeus
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:49
Hallo Enipeus,
dabei kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob die betrieblichen Belange ernst genug sind, um Ihnen diese Nutzung der Urlaubstage vorzuschreiben. Hier ist eine Rechtsberatung notwendig, die wir leider nicht anbieten dürfen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
16. Oktober 2017 at 10:54
Hallo,
ich war bis zum 31.03.2017 in Firma A beschäftigt. Ab 01.04.2017 in Firma B beschäftigt. Nun erfolgte eine Kündigung. Firma B übernahm den Urlaubsanspruch von Firma A. Somit hatte ich 30 Tage Urlaubsanspruch für das Jahr 2017. Nun wurde ich zum 27.10.2017 gekündigt. Einige Tage Urlaub hatte ich schon genommen. Es bleiben noch 15 Tage Urlaub übrig. Kann ich mir diesen Urlaub ausbezahlen lassen?
Viele Grüße
Tom
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 12:11
Hallo Tom,
eine Auszahlung sollte möglich sein. Besprechen Sie das jedoch zur Sicherheit mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
15. Oktober 2017 at 12:32
Verehrtes Team,
habe am 01.04.2017 mein Arbeitsverhältnis angetreten, welches ich nun zum 31.10.2017 gekündigt habe.
Von meinen 26 Urlaubstagen/Jahr, habe ich15 Tage genommen. Wieviel Resturlaub steht mir noch zu?
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:45
Hallo Michael,
da Sie die Wartezeit von sechs Monaten überschritten haben, steht Ihnen der volle restliche Urlaubsanspruch zu, also noch 11 Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine K. meint
12. Oktober 2017 at 20:16
War vom 04.01.2014 bis zum 15.03.2017 krank ,habe dann die Wiedereingliederung gemacht und nach Beendigung wieder meine Tätigkeit aufgenommenes nach drei Tagen Arbeit wieder krank (Meniskusriss) meine Frage:Wieviel Urlaub steht mir noch aus der Zeit von 2014-2017 zu?
Habe pro Jahr 36 Tage Urlaub.
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 14:00
Hallo Sabine K.,
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 zufolge (Az.: 9 AZR 353/10) können Arbeitnehmer bis 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres noch den Urlaubsanspruch im Krankheitsfall geltend machen. Um Ihnen Auskunft darüber geben zu können, wie viel Urlaub Ihnen insgesamt für den Krankheitszeitraum noch zusteht, fehlen uns jedoch leider gewisse Angaben. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ben meint
12. Oktober 2017 at 11:05
Hallo,
ich habe ende September mein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt und bin noch bis Ende Oktober im Unternehmen. Urlaub habe ich keinen mehr, aber noch einiges an Überstunden.
Diese will ich mir auszahlen lassen und mein Arbeitgeber hat mir dies auch mündlich bestätigt. Auf die Frage, ob ich das auch schriftlich bekomme, hat er mir gesagt, das das nicht nötig ist, da mir diese Stunden eh zustehen. Wie sieht es denn rechtlich aus? Es ist nun auch so, das in letzter Zeit die Gehaltszahlung nicht gerade pünktlich kommt und dann auch immer nur abschlagsweise.
Wenn ich das nicht ausbezahlt bekomme, reicht dann diese mündlich Vereinbarung und die Stunden in unserem Abrechnungssystem, damit ich mich rechtlich darauf berufen kann oder kann ich ihn zwingen, mir dies schriftlich zu geben?
LG
Ben
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:19
Hallo Ben,
die Entlohnung für die Stunden stehen Ihnen nach Ende des Verhältnisses zu. Wenn die Stunden dokumentiert sind, sollten keine weiteren Maßnahmen nötig sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bianca meint
4. Oktober 2017 at 8:00
Hallo Team,
Nachdem ich mehrfach versucht habe auch für meinen speziellen Fall was rauszufinden, erfolglos, wende ich mich an Sie..
Folgender Sachverhalt: ich war seit 15 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt und erhielt am 22.09.2017 durch ein Fehlverhalten meinerseits eine fristlose Kündigung die ich nicht anfechten brauche. Eine Abmahnung gab es im Vorfeld nicht. Nun habe ich folgende Frage. Inwieweit steht mir die Auszahlung von resturlaub zu? Laut Arbeitsvertrag stehen 25 Tage im Jahr. Mündlich im Laufe der Arbeitsjahre wurden es dann 28 Tage im Jahr. Ich habe bereits 22 Urlaubstage genommen. Trifft bei mir die 1/12 Klausel zu? Ich denke mal nicht das ich Anspruch habe auf den kompletten Jahresurlaub da ich fristlos gekündigt wurde. Mein anteiliges Gehalt bis 21.09. wurde mir bereits gezahlt. Auf die lohnabrechnung warte ich noch. Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn sie mir weiterhelfen könnten.
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 10:07
Hallo Bianca,
auch bei einer fristlosen Kündigung muss der zustehende Urlaubsanspruch noch gewährt werden bzw. ausgeglichen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
3. Oktober 2017 at 13:21
Hallo.
Ich habe eine Frage:
Mein Jahresvertrag endet am 23 diesen Monats und ich hätte noch 7 Tage Urlaub zu bekommen. Der Vertrag soll nicht verlängert werden und das habe ich meinem AG am 01. September mitgeteilt und auch das ich meinen Resturlaub nehmen möchte. Von seiten des Chefs hieß es, das würde schwierig da eine Kollegin am 16. Oktober in Urlaub gehe. Bis jetzt wurde mir nichts gesagt was mit dem Urlaub ist oder ob er mir diesen ausbezahlt, trotz Nachfrage. Was passiert mit dem Urlaub, wenn ich ihn nicht gewährt bekommen, bzw. er mir den nicht auszahlen würde.
LG Sabrina
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 10:02
Hallo Sabrina,
Sie haben ein Anrecht darauf, Ihren Urlaub nehmen zu können oder dafür entschädigt zu werden. Sollte Ihr Arbeitgeber nach einem Gespräch zu beidem nicht bereit sein, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nihal S. meint
2. Oktober 2017 at 14:55
hallo,
Meine Schwiegermutter ist seit Monaten aufgrund einer Erkrankung krankgeschrieben. Nun ist es so, dass Sie zum 31.7 gekündigt worden ist bzw. der Vertrag nicht mehr verlängert wurde. Sie wollte, dass man ihr den Resturlaub ausbezahlt. Die Firma weigert sich aber, weil noch keine Information der Genesung vorliegt und somit kein Urlaubsgeldanspruch besteht.
Wir fragen uns nun, warum für die Firma die Genesung so wichtig ist. Zudem wird meine Schwiegermutter aufgrund der ernsten Erkrankung nicht mehr arbeiten gehen können. Wir haben ständig den Arbeitgeber angeschrieben und kontaktiert, die sagen aber nichts anderes, ausser dass noch keine Info zur Genesung vorliegt und somit kein Anspruch auf Ausbezahlung der Resturlaubstage besteht. Ist das wo richtig?
arbeitsrechte.de meint
23. November 2017 at 9:09
Hallo Nihal S.,
es wäre uns neu, dass zwischen der Genesung eines gekündigten Arbeitnehmers und dem Anspruch auf die Ausbezahlung der restlichen Urlaubstage ein kausaler Zusammenhang besteht. Aus diesem Grund würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de