Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Stephanie meint
8. März 2018 at 18:28
Guten Tag,
folgende Frage:
Arbeitsverhältnisbeginn 01.10.2017, durch Kündigung des Arbeitgebers während der 6-monatigen Probezeit am 04.02.2018 zum 19.02.2018. Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr 30 Tage arbeitsvertraglich vereinbart, also 2,5 Tage pro Monat. In der Zeit vom 01.10.2017 bis 19.02.2018 habe ich nur 2 Tage nehmen können/dürfen zwischen Weihnachten und Neujahr. Arbeitgeber sagt jetzt, mein Urlaubsanspruch sei verfallen zum 31.12.2017, zahlt also kein Urlaubsentgelt aus. Ich denke, mein Urlaubsanspruch ist nicht verfallen (alleinerziehend mit 8-jährigem Kind, Urlaub nur Schulferien möglich) und möchte bei der Antragstelle Arbeitsgericht Hamburg Klage einreichen. Wie seht Ihr das? Urlaub verfallen oder nicht?
Freue mich auf eine Antwort, vielen Dank bereits jetzt.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 12:19
Hallo Stephanie,
eine Rechtsberatung dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Wenden Sie sich unbedingt vorab an einen Anwalt, um eine Einschätzung der Rechtslage einzuholen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karl-Heinz meint
7. März 2018 at 12:55
Ich habe am 24.52016 einen Arbeitsunfall gehabt. Bin bis jetzt noch in Behandlung. Komme dieses Jahr in die Eingliederung. Ich habe aus 2016 noch 27 Tage Urlaub zu bekommen. Verfallen die wirklich Ende diesem Monats Inc. Urlaubsgeld.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 11:41
Hallo Karl-Heinz,
es kann durchaus sein, dass angesammelter Urlaub nach einer längeren Krankheit verfallen kann. Wann dies der Fall ist, lässt sich pauschal nicht beantworten, da hier nicht nur deutsches Recht, sondern auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgebend sind. Weil wir zudem keine Rechtsberatung anbieten dürfen, kann Ihnen diese Frage nur ein Anwalt verbindlich beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mark meint
6. März 2018 at 8:14
Hallo,
vielleicht war die Frage schonmal da und ich habs überlesen, sorry dann.
Thema Resturlaub: Ich bin seid 6 Jahren in Festanstellung bislang galt bei uns Resturlaub bis 31.03 des folge Jahres abzubauen. Steht auch so im Vertrag. Nun soll lt. Geschäftsführung dies geändert werden in Resturlaub bis 28.2 bzw. evtl. sogar bis Ende Kalenderjahres. Ist das rechtens? Im Vertrag steht ja 31.03.
Danke für die Antworten.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 10:05
Hallo Mark,
Änderungen im Arbeitsvertrag müssen durch einen Änderungsvertrag stattfinden. Dieser bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, kann Ihnen in Ihrem Einzelfall, nur ein Anwalt verbindlich sagen, ob Ihr Arbeitgeber sich hier richtig verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dom meint
1. März 2018 at 11:58
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
bin 2016 und 2017 öfters bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen. Ende 2016 hat mir die Firma Urlaubsabgeltung ausgezahlt ohne dass ich eine beantragen musste. Ich ging davon aus, dass die Abgeltung für 2017 wieder ohne Antrag ausgezahlt wird, wurde es aber nicht.
Meine Frage ist, ob ich noch Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für 2017 habe.
Von der Zeitarbeitsfirma bekam ich nämlich Heute die Antwort „Die Auszahlung ist jedoch nur für das laufende Jahr möglich. Eine rückwirkende Beantragung der Urlaubsabgeltung ist nicht mehr möglich.“
Mit freundlichen Grüßen
Dom
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:22
Hallo Dom,
eine Rechtsberatung dürfen wir hier leider nicht anbieten. Ob die Zeitarbeitsfirma sich hier richtig verhält und welche Ansprüche Sie hier noch haben, kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
25. Februar 2018 at 14:49
Hallo
Ich war vom 30. Juli 2017 bis 03. Januar 2018 krank. In der ersten Woche 2018 nahm ich dann noch 3 Tage Resturlaub und hatte danach noch 7 Tage Resturlaub übrig.
Darf mein Arbeitgeber mir, ohne meine Einwilligung, meine 7 Tage Resturlaub einfach auszahlen?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 10:55
Hallo Stefan,
er darf dies tun, wenn es der Arbeitsvertrag erlaubt oder es keine Möglichkeit für Sie gegeben hat, die Urlaubstage wahrzunehmen (bspw. durch die Krankheit).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
20. Februar 2018 at 22:15
Hallo,
Ich arbeite seit dem 1.8.1996 (3,5 jährliche Ausbildung begonnen und übernommen worden) in der Firma und zum 1.3.2018 wird die Firma übernommen. Ich habe noch 9 Tage resturlaub vom letzten Jahr und möchte mir diese gern ausbezahlen lassen, worauf der Chef schon zugesagt hat. Jetzt meine Frage : wie rechne ich das aus, was ich raus bekomme und habe ich Anspruch auf Abfindung ?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 15:33
Hallo Sabrina,
Sie können die von uns zur Verfügung gestellte Formel nutzen, um Ihre Resturlaubstage zu berechnen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in der Regel nicht. Wir würden Ihnen also empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der das Ganze in Ihrem individuellen Fall prüfen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerd meint
16. Februar 2018 at 22:42
Hallo! Ich war seit 15.12. 17 krankgeschrieben durch knieop mikt anschließender reha und jetzt mache ich noch Wiedereingliederung in der Firma und da ich 10,5 tage Resturlaub habe bat mich mein Chef heuteb zum Gespräch un da sagte er zu mir, ich dir deinen resturlaub nicht geben da viele krank sind und ich leute brauche. dann sagte ich soll auf meinen Resturlaub verzichten, was ich nicht einsehe, denn dieser steht mir zu.Später 1 std. ca. traf ich noch in der halle und ich sprach ihn nochmals an und da sagte ich ihm warum verzichten da soll er es mir auszahlen. Aber meine Frage ist das rechts auf resturlaub zu verzichten wenn der chef es will, kann er mich auch kündigen? der setzt einen schon unter druck.
wenn er auszahlt was steht mir ca. zu bei einen Lohn von ca. € 1450 auf die hand. antwort wäre gut und schnell
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 9:07
Hallo Gerd,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Ob Ihr Arbeitgeber sich hier richtig verhält, kann Ihnen nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
12. Februar 2018 at 17:02
Hi Arbeitsrechtteam,
ich habe nach meiner Lehre einen befristeten Vertrag von Februar 2017 bis Februar 2018 unterschrieben. Nach diesem Vertrag habe ich ich einen unbefristet Vertrag ab Februar 2018 erhalten, welchen ich aber zum April 2018 kündige, was bedeutet dass ich im Rahmen der Frist zum 31.07.2018 das Arbeitsverhältnis beendige. Die Frage ist nun ob mir mein gesamter Urlaub(30 Tage) bis zum 31.07.2018 zusteht oder nicht.
Schöne Grüße
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:59
Hallo Christian,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) können Sie in der Regel Ihren gesamten restlichen Mindesturlaub im Jahr beanspruchen. Der zusätzlich vertraglich vereinbarte Urlaub kommt normalerweise noch obendrauf, allerdings nur, wenn sich keine Klausel im Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage bei einer Kündigung vorsieht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
5. März 2018 at 16:58
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wie würde eine solche Klausel aussehen wenn sie den im Arbeitsvertrag vorhanden ist?
Schöne Grüße
arbeitsrechte.de meint
20. März 2018 at 11:04
Hallo Christian,
das ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Sind Sie selbst nicht in der Lage, die Klausel zu erkennen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas P. meint
8. Februar 2018 at 21:18
Sehr geehrtes Rechtsteam,
ich begann mit meinem ab 1.3.18 nach drei Monaten wurde ich gekündigt , wurde arbeitslos, während dieser Zeit machte ich eine
Kündigungsschutzklage, die ich auch beim Arbeitsgericht im Januar 2018 gewann.
Aus dem Jahr 2017 habe ich noch 25 Tage Urlaub übrig, meine Frage an Sie ist, da ja nun das Arbeitsverhältnis weiter besteht, habe ich nun Anspruch auf die 25 Tage Urlaub aus dem Jahr 2017 ?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
MfG
Andreas P.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 12:38
Hallo Andreas,
in einem neuen Arbeitsverhältnis, muss in der Regel ein neuer Urlaubsanspruch erworben werden. Bis dahin erhöht er sich pro Monat anteilig. Ob Sie einen Anspruch übernehmen können, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank-Rainer P. meint
8. Februar 2018 at 10:53
Guten Tag
Mein Arbeitsvertrag Läuft zum 28.2.2018 ab ich habe eine 5 tage Woche und noch 24 tage Urlaub aus 2018 und 5 tage aus 2017.wie rechne ich nun, rechne ich ich jetzt mit dem Resturlaub der mir noch zustehen (was laut meiner Berechnung 9,04 tage wären bzw 9 tage) würde oder mit den kompletten 29 tagen.Die Urlaubsabgeltung aus?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 12:33
Hallo Frank-Rainer,
welche Urlaubstage abgegolten werden können, wird in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Bei Unklarheiten können Sie sich an die Personalabteilung des Betriebs wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
elke k. meint
1. Februar 2018 at 22:44
Guten Abend,
ich habe vom 20. Juni 2017 bis 15. Dezember 2017 in einem Betrieb gearbeitet, die kuendigung erfolgte fristgerecht meinerseits zum 15. Dezember. Im Arbeitsvertrag habe ich 21 Urlaubstage stehen, hatte keinen einzigen Urlaubstag genommen, bei der Kuendigung wurde mein Urlaubsantrag abgelehnt und dafuer die Auszahlung dieser Tage vereinbart, wieviel Tage stehen mir laut Rechnung zu? Welche Frist zur Bezahlung hat der Arbeitgeber? danke
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:28
Hallo Elke,
bei einer Auszahlung müssen alle Urlaubstage vergütet werden. Die Ausschlussfristen sind ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Charlotte meint
29. Januar 2018 at 9:11
Hallo liebes Team von Arbeitsrecht.de,
Könnt ihr mir zu folgender Situation eine Auskunft geben?
Ich bin seit 1994 in einer Firma beschäftigt.
Es gibt keinen Arbeitsvertrag.
Seit Anfang April 2017 bin ich krankgeschrieben und erhalte seit Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld.
Nun möchte ich das Arbeitsverhältnis zum 28.2.18 kündigen da es aus Sicht meines Arztes nicht mehr zumutbar ist. Eine entsprechende Stellungnahme liegt vor.
Es besteht noch Anspruch auf Resturlaub aus 2017 von mindestens 15 Tagen sowie regulär für das Jahr 2018 von mindestens 30 Tagen.
Frage:
Kann ich eine ordentliche Kündigung zum 28.2.18 unter Beanspruchung des Resturlaubs bis zum Kündigungsdatum sowie die Auszahlung der dann noch verbleibenden Urlaubstage aussprechen?
Muss der Arbeitgeber dem entsprechen?
Vielen Dank vorab
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 14:48
Hallo Charlotte,
normalerweise ergeben sich die Modalitäten der Kündigung aus den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Wenn keiner existiert wird in der Regel der branchenübliche Tarifvertrag angelegt. Wie es in Ihrem Fall genau aussieht, darf nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidi H. meint
9. Januar 2018 at 13:17
Hallo Arbeitsrechte.de-Team,
ich habe zum 31.01. gekündigt. Aufgrund Personalmangels hatte ich meinen letzten Arbeitstag am 05.01.18 (freie Tage in dieser Woche waren der 04.01. u 06.01.)
Mein Problem ist nun die Berechnung der verbleibenden und somit auszuzahlenden Resturlaubstage für Februar, da ich zum Zeitpunkt des letzten Arbeitstages noch 22 (Rest-)Urlaubstage besaß.
Ich arbeite in einer 5-Tage-Woche, wobei der 1. freie Tag immer der Montag ist und der 2. freie Tag wechselt.
Laut Berechnung meiner Chefin würden für Februar noch 3 Tage anfallen, die ich dann mit der Rückzahlung meines Weihnachtsgeldes (welches von der Januarlohnabrechnung abgezogen wird) verrechnet wird.
Ich selber komme auf 6 Tage im Februar.
Gibt es da nicht eine genaue Berechnungsweise???
Vielleicht ist es ja für sie ein leichtes, die Anzahl der verbleibenden Tage im Februar zu errechnen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 10:18
Hallo Heidi,
wie sich Ihre verbleibenden Urlaubstage berechnen, hängt maßgeblich von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Bitte wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung oder ggf. an einen Anwalt für Arbeitsrecht, der Ihren Fall individuell prüfen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jan meint
8. Januar 2018 at 8:38
Hallo.
Ich bin jetzt 7 Jahre bei einer Leiharbeitsfirma, soll jetzt zum 1.3. von einer Firma fest eingestellt werden.
Die Kündigung meinerseits reiche ich bis zum 31.01. ein.
Ich habe bis zum 28.02. noch 27 Tage Resturlaub und 160 Überstunden. Kann ich nach der Einreichung meiner Kündigung eine komplette Auszahlung fordern ( das die Überstunden ausgezahlt werden müssen, weiß ich, wie ist es jedoch mit den Urlaubstagen ? )? Den Resturlaub zu nehmen ist ja leider nicht möglich, da die Firma dann einen Monat auf mich verzichten müsste.
Lg
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 8:24
Hallo Jan,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Margie meint
7. Januar 2018 at 15:52
Hallo
Ich habe folgendes Problem. Ich hatte im alten Jahr (2017) noch 5 tage Resturklaub. Dieser ist normalerweise laut Arbeitsvertrag bis zu Jahresende zu nehmen. Da es vorher nicht möglich war, hatte ich dies eigentlich für die zeit zwischen Weihnachten und Neujahr eingeplant. Dieser wurde wieder verwehrt. Mir wurde der Vorschlag unterbreitet, die Urlaubstage auf meine freien tage aufzuteilen, mit anderen worten, auszahlen zu lassen. Um entgegenkommen zu zeigen, habe ich dies für 3 tage aktzeptiert. Die 2 restlichen tage habe ich am 30.12.17, sowie am 2.1.18 genommen. Nun wurde mir eine Abmahnung erteilt, mit der Begründung, ich wäre unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Allerdings entspricht dies nicht den Tatsachen, denn durch den Urlaubsantrag wußte zumindest der sog. Teamleiter von meinem Urlaub. Wie kann ich nun dieser Abmahnung entgegenwirken? Vielen Dank im vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Margie
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 16:00
Hallo Margie,
mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alfred meint
20. Dezember 2017 at 20:25
Guten Tag, ich möchte zum Ende 2017 kündigen, (Kündigungsfrist 2 Monate) habe aber bereits meinen Urlaub 2018 im januar gebucht. (14 urlaubsTage von 26 Tagen)
Kann mein Chef mir den Urlaub verbieten?
Ich hätte ja eigentlich nur Anspruch auf 4 Tage.
PS der Urlaub wurde 2017 genehmigt und da war es noch nicht klar das ich kündigen würde.
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:50
Hallo Alfred,
da sich die Umstände geändert haben könnten sich auch die Rahmenbedingungen für die Urlaubsgewährung geändert haben. Diese Eventualität sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber rücksprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ute s. meint
20. Dezember 2017 at 11:39
darf der chef über meinen resturlaub bestimmen.
es geht um meinen mann, er hat noch 5 tage resturlaub und der chef sagt ihm wann er ihn nehmen soll obwohl mein mann es gar nicht möchte. er würde den resturlaub gerne zusammenhängend nehmen.
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:48
Hallo Ute,
zwar ist der Arbeitgeber dazu angehalten bei der Planung auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, doch betriebliche Gründe können einen Grund liefern, einen Urlaubsantrag nur geändert zu genehmigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fragende meint
19. Dezember 2017 at 11:15
Hallo, ich arbeite seit 01.09.2017 und bin seit 07.12.2017 krank bis einschließlich 30.12.2017. Am 12.12.2017 kam die Kündigung per Einschreiben. Ich habe Minus 18 Stunden und 6 Rest-Urlaubstage, müssen diese verrechnet + ausbezahlt werden da ich krank bin und den Urlaub nicht mehr nehmen kann? Wieviel würde ich bekommen? (Brutto Gehalt 2.050,- €/Monat). Danke!
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:14
Hallo Fragende,
wie mit Resturlaub umgegangen wird, wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
14. Dezember 2017 at 19:44
Hallo,
Ich habe am 15.09. bei einer neuen Firma angefangen, in meinem alten Unternehmen war ich 13 Jahre angestellt. Mein Jahresurlaub waren laut Vertrag 30 Tage, bis zum 15.09. hatte ich 18 Urlaubstage genommen. Mein alter Arbeitgeber hat mir jetzt 2 Tage Resturlaub ausgezahlt, mit der Begründung, dass mir nur 20 Tage anteilig zustehen. Nachdem was ich gelesen habe, habe ich aber Anspruch auf die 12 Tage Auszahlung. Ist das richtig? In meinem Vertrag ist keine Klausel vorhanden.
Nach mehrmaligen nachfragen wurde mir immer wieder gesagt, dass ich nur noch Anspruch auf die zwei Tage habe. Was ist jetzt korrekt?
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2018 at 13:34
Hallo Julia,
durch ihre lange Anstellung sollte Ihnen der volle Urlaubsanspruch zustehen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen. Dieser kann die Tage notfalls vor einem Arbeitsgericht einklagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea B. meint
5. Dezember 2017 at 21:05
Hallo,
Unsere Tochter hat zum 30.11.17 ordentlich gekündigt. Sie hatte einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen plus 5 Tage Schwerbehindertenurlaub.
Nach unserer Rechnung bleiben somit noch 3 Tage.
Nach Rückfrage per Telefon bei der Firma wurde das bestätigt und zugesagt, eine Bescheinigung über den Resturlaub zu schicken. Nun kam die Bestätigung, dass kein Anspruch mehr bestünde, die 35 Tage seien genommen worden.
Nochmaliges Telefonat und es wurde nun mitgeteilt, dass das stimmt, da die restlichen 3 Tage noch ausbezahlt würde.
Ist das rechtens? Unsere Tochter hat keine Auszahlung des Resturlaubs beantragt.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 15:51
Hallo Andrea,
in der Regel ist der Umgang mit Resturlaub im Arbeitsvertrag geklärt. Ist dem nicht so sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, um Ihre rechtliche Situation zu beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrizia meint
2. Dezember 2017 at 9:17
Sehr geehrtes Team,
folgende Situation: Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende diesen Jahres der voraussichtlich durch meine Krankheit nicht weiter verlängert werden kann. Die Genesung der Krankheit wird auch noch weitere Wochen / Monate in Anspruch nehmen. Ich habe auch noch einen Resturlaub von 14 Tagen die ich durch die Krankheit nicht in Anspruch nehmen kann. Ich persönlich möchte aber nicht kündigen, sondern würde gern nach meiner Genesung weiter arbeiten. Nun meine Frage: Muss mir der Arbeitgeber meine restlichen Urlaubstage auszahlen? Muss ich dazu einen Antrag bei dem Arbeitgeber stellen? Wenn ja was sollte dieser Antrag auf Auszahlung des Resturlaubs beinhalten?
Freundliche Grüße
Patrizia
arbeitsrechte.de meint
31. Januar 2018 at 14:54
Hallo Patrizia,
in der Regel können Urlaubsansprüche, die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten, bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Wird das Arbeitsverhältnis vorher beendet, hat der Arbeitnehmer für gewöhnlich das Recht auf Auszahlung der Urlaubstage. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht klären.
Diese sog. Urlaubsabgeltung ist in der Regel schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Einige Unternehmen stellen dafür firmeninterne Formulare zu Verfügung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, in welcher Form der Antrag auf Urlaubsabgeltung zu stellen ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rolf meint
30. November 2017 at 19:55
Hallo. Ich habe einen Arbeitsvertrag am 01.03 2017 beginnend mit 20 Tagen Urlaub,davon habe ich 5 Tage genommen. Der Arbeitsvertag wurde nun zum 30.11.2017 gekündigt wieviel Resturlaub steht mir noch zu.
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2018 at 10:38
Hallo Rolf,
Sie haben die sechsmonatige Wartezeit überschritten und kündigen in der zweiten Jahreshälfte. Folglich steht Ihnen der volle Resturlaub zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tony meint
30. November 2017 at 12:28
Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe zum 31.10.17 gekündigt und habe nun meine 25 Urlaubstage ausgezahlt bekommen. Mir wurde versichert das es 25 sind. Ich habe eine Festes Bruttogehalt von 3100€ gehabt.
Nun habe ich für die 25 Tage 2004€ Nettobekommen. Die Abrechnung habe ich noch nicht, aber mir scheint es zu wenig. Nach meiner Rechnung mit 9300×25:65=3576€
Mit einem Brutto/Netto Rechner ergibt das bei mir 2213€. Bei SK1,Keine Kinder, nicht in der Kirche.
Spielt es bei der Berechnung eine Rolle ob man das letzte Quartal krank war? Und kann man Das Urlaubsgeld überhaupt mit einem Brutto/netto Rechner berechnen? Sind es die gleichen Abzüge?
Das Urlaubsgeld wurde jetzt separat ausgezahlt, da ich ja vorher krank war.
LG
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 11:42
Hallo Tony,
Einkünfte werden aus der selben Arbeit werden mit den selben anteiligen Abzügen belegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia T. meint
28. November 2017 at 14:01
Hallo,
mein Freund hatte einen befristeten Vertrag von einem halben Jahr. Er hatte 15 Tage Urlaub, jedoch nur 11 genommen, dh er hatte einen Resturlaub von 4 Tagen. Diesen hat das Unternehmen zu 50% ausbezahlt, ist das in Ordnung oder muss der restliche Urlaub zu 100% bezahlt werden?
Vielen Dank!
LG Julia
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 9:40
Hallo Julia,
wie verbleibende Urlaubsansprüche abgegolten werden, wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sofie meint
23. November 2017 at 17:02
Ich habe vom 1. März bis 30. September 2017 als Teilzeitkraft gearbeitet & seit dem 1. Oktober bin ich Werkstudentin. Laut Buchhalterin habe ich noch 16 Urlaubstage. Kann ich mir diese ausbezahlen lassen, wenn ich jetzt kündige?
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 9:38
Hallo Sofie,
wie ein Resturlaub nach einer Kündigung gehandhabt wird und ob eine Ausbezahlung möglich ist, können Sie in unserem Ratgeber über Resturlaub nach einer Kündigung nachlesen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de