Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Anna meint
30. April 2018 at 10:56
Liebes Arbeitsrechte-Team,
ich bin seit mitte November krank geschrieben, voraussichtlich noch bis August. Ich habe noch 30 Tage alten Urlaub aus 2017, den mir mein Arbeitsgeber jetzt ausbezahlen möchte. Wie ist das gesetzlich geregelt? Ich würde meinen Urlaub lieber behalten und in Anspruch nehmen, sobald ich mein Arbeitsverhältnis wieder aufnehme.
Im Voraus vielen Dank und viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 8:28
Hallo Anna,
eine Übertragung des Urlaubsanspruches ist in der Regel nicht möglich. Die Entschädigung können Sie jedoch mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steven E. meint
28. April 2018 at 8:03
Hallo Arbeitsrechte Team,
ich möchte mein Unternehmen zum 31.7. velassen.
Insgesamt habe ich einen Jahresurlaub von 30 Tagen , und 4 davon beansprucht dieses Jahr.
Es gibt keine besondere Klausel im Arbeitsvertrag.
Wieviel Urlaubsanspruch habe ich noch?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 7:57
Hallo Steven,
wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Betrieb ist, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Diesen minus die vier Tage, sollten Ihnen noch 26 Tage zur Verfügung stehen. Allerdings können andere Faktoren den Anspruch verändern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silas B. meint
22. April 2018 at 13:34
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich kündige zum 30.6 mein Arbeitsverhältnis und beginne eine freiberufliche Tätigkeit. Ich habe noch 13 Tage Urlaub in diesem Jahr, die dann in den letzten JuniwochenEnde Juni nehmen werde.
Kann ich in dieser Zeit schon freiberuflich arbeiten? Es würde mir besser passen schon zu diesem Zeitpunkt zu freiberuflich arbeiten und den Urlaub erst im August zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Silas B.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:20
Hallo Silas,
auch während des Urlaubs befinden Sie sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis. Zwar kann an dem Zeitpunkt schon gearbeitet werden, aber die entsprechenden Regelungen für eine Nebenbeschäftigung würden dann greifen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jonas meint
17. April 2018 at 12:40
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
ich habe vor zum 30.06 meine Kündigung einzureichen, also zum 31.07.2018 das Unternehmen zu verlassen (gesetzliche Kündigungsfrist). Wie viel Urlaubsanspruch habe ich noch bei 30 Urlaubstagen im Jahr?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:22
Hallo Jonas,
verlassen Arbeitnehmer im Laufenden das Unternehmen, so haben sie einen anteiligen Urlaubsanspruch. Wie viel Anspruch der Beschäftigte im Einzelfall noch hat, hängt auch davon ab, wie viele Urlaubstage er schon verbraucht hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Milena meint
16. April 2018 at 14:39
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage. Wenn ein Mitarbeiter seit Dezember bis ende März aus der Lohnfortzahlung war und dann gekündigt hat, wie sieht es aus mit diesem Regel, dass als Berechnungsgrundlage Durchnittswochenlohn aus letzten 13 Wochen gilt? Bekommt dann solcher Mitarbeiter keine Urlaubsabgeltung?
Vielen dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
25. April 2018 at 12:53
Hallo Milena,
da es sich dabei um einen sehr speziellen Fall handelt, würden wir Ihnen empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina meint
13. April 2018 at 14:02
Sehr geehrtes Team,
Ich wurde zum 23.3. fristlos gekündigt. Vom vorherigen Jahr habe ich noch 3 Tage Resturlaub und für das ganze Jahr hätte ich 28 Urlaubstage. Mein Monatsgehalt (brutto) beträgt 900€ und ich habe eine 5 Tage Woche. Nun hat mein ehemaliger mir das komplette Märzgehalt ausgezahlt. Der Urlaubsabgleich soll offenbar darin inbegriffen sein. Ich bekomme jedoch bei meinen Berechnungen immer etwas mehr raus. Reicht das, was mein ehemaliger Chef mir überwiesen hat oder sollte ich tatsächlich mehr?
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 11:00
Hallo Martina,
ob das gezahlte Geld Ihren den entspricht, was sie fordern können, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Nadine meint
13. April 2018 at 13:10
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich möchte gerne das Arbeitsverhältnis bei meinem derzeiteigen Arbeitgeber zum Ende meiner Elternzeit beenden. Meine Elternzeit betrug 12 Monate. Ich habe noch 26 Urlaubstage. Wie verhält es sich in meinem Fall mit der Berechnung der Urlaubsabgeltung?
Mit freundlichen Grüßen
Nadine
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:42
Hallo Nadine,
die Abgeltung des Urlaubs ist in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Sonst kann ein Anwalt für Arbeitsrechte Ihre Situation beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Doce meint
12. April 2018 at 16:26
Hallo ich bin seit 10 Monate krankgeschriben,kann meine Tätigkeit auch nicht mehr machen und werde eine umschulung machen. Ich hab derzeit 35 tage rest Urlaub den ich mir auszahlen lassen muss. MEIN schef meinte der hat damit nicht zu tuhn sondern soka bau…soka bau meinte das ich erst nach 3 monate kündigung das geld bekomme aber das es ÜBER die soka bau die versteuerung ca 50 Prozent betregt.meine frage wäre kann mir das mein schef auch dierekt ohne soka bau das auszahlen? Mit freundlichen grüsen doce
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:23
Hallo Doce,
sie können sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann Sie für Ihren Fall beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petar meint
11. April 2018 at 22:20
Hallo liebes Team,
Ich bin im September volle 3Jahre krank.Antrag auf EU -Rente ist gestellt.Ich bin noch im festen Arbeitsverhältnis aber Berufsunfähig.Was passiert mit meinem nichtgenommenen Urlaub?Ich habe den Arbeitgeber mehrfach gebeten mir diesen auszuzahlen,aber ohne Erfolg.Die Antwort war ich solle Kündigen dann würde er ausbezahlt.Wie soll ich mich weiter verhalten ?Gibt es eine Möglichkeit Dia auszahlung zu veranlassen?Danke für eure Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:58
Hallo Petar,
Sie sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann Ihnen in dieser Situation helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Corinna meint
10. April 2018 at 21:21
Liebes Team,
ich habe von 01.12.2017 bis zum 29.03.2018 über eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Gekündigt habe ich zum 29.03. allerdings rückdatiert auf den 15.03. aufgrund der zweiwöchigen Kündigungsfrist. Ich habe zum 02.04. den Vertrag bei meiner aktuellen Firma unterzeichnet. Nun meine Frage: das Gehalt der Zeitarbeitsfirma wurde Ende März ausgezahlt, da die Kündigung im Nachgang einging, wurden die letzten 5 Urlaubstage nicht berücksichtigt. Nach Nachfragen wurde mir mitgeteilt, dass die restlichen Urlaubstage Ende April ausgezahlt werden, allerdings in der Lohnsteuerklasse 6, laut unserer Buchhaltung ist das nicht rechtens und müsste im März berichtigt werden. Wie ist denn genau die Sachlage?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 8:33
Hallo Corinna,
wie sich in Ihrem Fall die Lage genau gestaltet, kann leider nur ein Anwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Olivia meint
9. April 2018 at 11:45
Hallo,
ich lasse mir 3 Tage Resturlaub auszahlen. Kann man dafür 2 separate Abrechungen erhalten? Eine für das Gehalt und eine für den Resturlaub?
Danke
Gruß
Olivia
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 9:38
Hallo Olivia,
bitten fragen Sie Ihren Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
9. April 2018 at 11:42
Hallo,
ich werde zum 30.06.2018 kündigen und habe noch 40 Tage Urlaubsanspruch.
27 aus diesem Jahr (meines Wissens voll, das küdigung in zweiter Jahreshälfte) + 13 Tage aus dem Vorjahr. Ich möchte den Urlaub gerne komplett ausgezahlt haben. Darf mein Arbeitgeber mich zwingen den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen? Käme dies nicht einer Freistellung gleich?
Freundliche Grüße,
Frank
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 9:27
Hallo Frank,
die Übertragbarkeit und Abgeltung von Urlaub regelt § 6 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ein Auszug daraus lautet:
Für weitergehende individuelle Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Dieser kann auch prüfen, welche Regelung im Arbeitsvertrag hierzu getroffen wurde. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. meint
6. April 2018 at 8:53
Meine Frau wurde fristgerecht zum 30.04.2018 gekündigt.
Die Resturlaubsberechnung 2018 ist korrekt.
Da es im Betrieb keine schriftliche Vereinbarung über den nicht abgegoltenen Urlaub von 2017 gibt, wurde meiner Frau mitgeteilt das dieser zum 31.03.2018 verfallen ist.
Die anderen Kolleginnen meiner Frau feiern aber weiterhin munter ihren Urlaub von 2017 und zum Teil noch von 2016 ab. Gibt es diesbezüglich eine Gleichstellungsklausel?
mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
18. April 2018 at 10:28
Hallo A.,
es ist an sich richtig, dass Resturlaub aus dem Vorjahr nach dem 31. März verfällt. Das sollte natürlich für alle Beschäftigten gelten. Zu Ausnahmenen kommt es jedoch bei langwierigen Erkrankungen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten, wenn sich daraus Probleme ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simone meint
29. März 2018 at 13:42
Ich möchte zum 30.4.18 kündigen.Hab einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen.Ich möchte in der Kündigungsfrist Urlaub nehmen .Was muss ich beachten.Wieviel Urlaubsanspruch hab ich ? Danke
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:35
Hallo Simone,
an Ihrem Urlaubsanspruch ändert sich durch Ihre Kündigung in der Regel nichts. Sie können Urlaub nehmen. Ist dies vor Arbeitsende nicht mehr möglich, besteht die Möglichkeiten diesen auszahlen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zimmermann meint
28. März 2018 at 10:48
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit mehreren Jahren im öffentlichen Dienst beschäftig und bin derzeit länger schon erkrankt, mittlerweile auch außerhalb der Lohnfortzahlung.
Nun ist es so dass ich noch tariflichen Urlaub aus dem letzen Jahr habe der spätensten am 31.05. angetreten sein muss.
Die Personalabteilung bittet mich aus betrieblichen Gründen dierekt nach der Reha-Maßnahme den am 17.05. nicht zu nehmen. Ich wäre an sich damit einverstanden nur war daraufhin meine Frage was mit meinem Urlaub dann passiert.
Als Antwort musste ich mir anhören das wäre dann eben so ich hätte nach langer so Krankheit schließlich auch eine Verantwortung dem Betrieb und den Kollegen gegenüber.
Ich gehe davon aus dass ich den auf jeden Fall vorsichtshalber beantragen muss nur was passiert mit dem Urlaub wenn er dennoch nicht genehmigt wird?
MfG
PZ
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 9:42
Hallo Herr Zimmermann,
wenn der Resturlaub nicht angetreten werden kann, besteht auch die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung. Das heißt, Arbeitnehmer können sich unter Umständen den Resturlaub auszahlen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
27. März 2018 at 11:47
Liebes Arbeitsrechte.de Team,
ich habe zum 15.05. gekündigt.
Pro Jahr stehen mir 30 Urlaubstage zu, pro Monat als 2,5 Tage. Bis Ende April wären es dann 10 Tage, aber was geschieht mit den 15 Tagen im Mai? Eigentlich würden mir hier doch 1,25 Tage zustehen, da ich auch den halben Monat arbeite.
Sehe ich das falsch?
Meine Firma will mir hier diese Urlaubstage nicht geben.
Vielen lieben Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße,
Katharina
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 9:23
Hallo Katharina,
bei Kündigung zum 15ten eines Monats besteht trotzdem Urlaubsanspruch für den halben Monat. Berechnungsgrundlage ist § 5 Abs. 1c des Bundesurlaubsgesetzes.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philip meint
26. März 2018 at 12:08
Hallo liebes Team,
ich arbeite seit dem 01.09.10 in einem Unternehmen und werde aller Voraussicht nach am 01.07.18 das Unternehmen verlassen und mich einem anderen anschließen.
Ich habe vertraglich 30 Urlaubstage und ein unbefristeten Vertrag bei meinem alten AG.
Nun die Frage: Ich habe in der ersten Kalenderhälfte bisher bereits 10 Tage Urlaub genommen und weitere 15Tage wurden mir vom AG im Zeitraum Juni gewährt. Nun weiß der Ag noch nicht, dass ich kündigen werde. Die Situation ist ja nun so, dass ich bereits in der ersten Kalenderhälfte mehr als die 15 Tage, die mir anteilig bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte zuständen, genommen habe/werde. Darf der AG nun die Genehmigung zurückziehen? BZW. wenn ich nachdem ich den vollen Jahresurlaubsanspruch bereits angetreten habe der AG Gehalt oder so einbehalten da ich zu Unrecht bereits Urlaub genommen habe obwohl ich schon in der ersten Hälfte kündige?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:46
Hallo Philip,
genehmigter Urlaub darf in der Regel nicht zurückgenommen werden. Der von Ihnen geschilderte Fall ist recht kompliziert. Aus diesem Grund ist eine Beratung durch den Anwalt zu empfehlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franzke meint
22. März 2018 at 6:49
Sehr geehrtes Team,
Ich hatte zu Ende September 2017 mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Mir wu3de mitgeteilt das der Resturlaub mit dem letzten Gehabt ausgezahlt wird. Ich habe ve4säunt dies zu kontrollieren und jetzt erst festgestellt das dies nicjt geschehen ist. Wie lange habe ich anspruch dies einzufordern?
Vielen Dank im voraus
MfG Franzke
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:40
Hallo Franzke,
dabei gelten die Ausschlussklauseln in Ihrem Arbeitsvertrag. In der Regel legen diese eine Frist von drei Monaten fest. Hier sollten Sie also nicht zulange warten und Ihren Anspruch schriftlich geltend machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marianne meint
21. März 2018 at 16:57
Hallo, ich habe zum 30.04.2018 gekündigt, da ich ab 01.05.2018 in Rente bin. Nun will mein Arbeitgeber mir den Resturlaub von 10 Tagen nicht genehmigen sondern ausbezahlen.
Geht das so einfach ?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:28
Hallo Marianne,
in der Regel müssen Sie die Chance erhalten, den Resturlaub wahrzunehmen. Eine Auszahlung ist möglich, wenn dafür keine Zeit übrig ist. Bei Problemen wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bert meint
21. März 2018 at 12:02
Hallo, 2016 wurde ich krank. Daraus entwickelte sich eine Langzeitkranksituation. Im ersten Quartal 2017 wurde mir deshalb gekündigt. Es wurde weder 2016 noch 2017 Urlaub genommen bzw ausgezahlt. Besteht rechtlich noch die Möglichkeit Urlaubsanspruch aus 2016 und 2017 geltend zu machen?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:14
Hallo Bert,
welche Ansprüche und Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcel meint
14. März 2018 at 17:17
Guten Tag,
Ich wollte einmal wissen ob mir mein Betrieb (arbeite da seit mitte 2013) einfach so ohne irgendeine Absprache meinen Rest Urlaub (19 Tag) aus dem Jahr 2017 einfach so auszahlen darf?
Mein Betriebt hat mir im Monat Februar 4 Urlaubstage ausgezahlt obwohl ich kein Urlaub hatte.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 17:59
Hallo Marcel,
ohne Absprache oder vertragliche Berechtigung ist eine solche Auszahlung ungewöhnlich und kann unrechtmäßig sein. Gewissheit kann Ihnen jedoch nur eine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ortwin meint
14. März 2018 at 11:27
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de
Ich habe mir an 12.01.2018 den linken Arm gebrochen und bin derzeit bis 29.03.2018 krank geschrieben.
(evtl. könnte sich die Arbeitsunfähigkeit lt. dem Arzt auch noch verlängern)
Ich habe noch 16 Tage Resturlaub aus 2017 ins Jahr 2018 hinüber genommen.
Ich habe tariflich 30 Tage Urlaub, also 14 Tage davon genommen.
Ich habe in Arbeitsrechte.de says einen (Auszug) gefunden der sagt :
31. Januar 2018 at 14:54
Hallo Patrizia,
in der Regel können Urlaubsansprüche, die krankheitsbedingt nicht genommen werden konnten, bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden.
Nach meiner Anfrage im Personalbüro wurde mir mündlich mit geteilt, dass der Resturlaub bis 31.03.2018 verfällt und nur 6 Resturlaubstage angerechnet werden. Da hier nur der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5 Tage Woche angerechnet werden kann.
Nun meine Frage: Habe ich nun Anspruch auf 6 Tage oder auf 16 Tage Resturlaub aus 2017 , da ich diesen kranheitsbedingt nicht nehmen konnte. Macht der Termin 31.03.2018 etwas aus, ob ich derzeit bis
29.03.2018 oder darüber hinaus bis in den April 2018 krank geschrieben bin.
Bitte um Antwort
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Ortwin
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 17:56
Hallo Ortwin,
bei langer Krankheit kann es sein, dass Sie Anspruch darauf haben. Eine Garantie können wir jedoch nicht geben, da eine Rechtsberatung für den Einzelfall notwendig ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ilona meint
13. März 2018 at 21:25
Hallo ich bin gekündigt worden 24 .2 .18 obwohl ich bis 25.2 .18 gearbeitete habe ….die Kündigung ist geschrieben bis 30.4 .18 und bin freigestellt worden ..habe aber im Dezember noch 21 Tage Rest Urlaub gehabt ….frage mit einer Abrechnung vom Februar stehen nur noch Rest Tage von 9 drin und die neuen klar sind noch 8 Tage ist das möglich das mein Chef mir die Rest Urlaubstage abziehen darf oder mir wegnehmen darf und warum ..bitte um Antwort Danke liebes Team ….arbeitete zur Info in einer Kneipe und der Chef hat gesagt man kann den Urlaub mitnehmen … solange man wil,… Gruss ilona
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 17:40
Hallo Ilona,
eine Übertragung, sofern Sie diese wünschen, ist möglich – ein schriftlicher Nachweis für den neuen Arbeitgeber ist jedoch notwendig. Bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte stehen Ihnen aber für jeden Arbeitsmonat 1/12 des Urlaubsanspruches zu. Dieser muss also wahrgenommen oder ausgezahlt werden. Der Rest kann zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Für Tage, an denen Sie gearbeitet haben, müssen Sie entlohnt werden. Hier darf der Arbeitgeber nicht im Kündigungsschreiben schummeln. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie dazu beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
O.Adler meint
13. März 2018 at 16:03
Hallo
Folgender Fall. Ich bin seit Februar 2017 Arbeitsunfähig aufgrund Bandscheiben Op´s.
Auch bin und werde ich die nächste Zeit noch AU sein, sodass ich meinen Urlaub aus 2017 noch komplett stehen habe.
Das Arbeitsverhältnis besteht noch und ist nicht gekündigt.
Angemeldet habe ich den Urlaubsanspruch bei meinem bereits und gebeten, diesen an mich auszuzahlen.
Diese hat er abgelehnt , mit der Begründung, auszahlen wäre verboten solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Hat er damit Recht?
Verfällt mein Urlaub aus 2017 nun, da ich ihn bis Stichtag 31-März 2018 krankheitsbedingt nicht
nehmen kann?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 12:08
Hallo O.,
das Gesetz sieht eine Auszahlung der Urlaubstage nur für den Fall vor, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Resturlaub besteht in der Regel nur bis zum 31. März des Folgejahres und verfällt danach. Allerdings entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil von 2010 Folgendes: Kann ein Arbeitgeber den Stichtag des 31. März wegen Dauerkrankheit nicht einhalten, verfällt der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaub eigentlich hätte genommen werden müssen.
Da eine solche Rechtsprechung jedoch bestenfalls als Orientierung für zukünftige Urteile dienen kann und nicht verbindlich ist, empfiehlt es sich, Ihren Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
9. März 2018 at 11:05
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Pol.-Beamter des Landes NRW und leider Anfang Februar 2017 erkrankt. Z. Zt. befinde ich mich bis Ende März 2018 im Wiedereingliederungsverfahren. Ich hätte noch 14 Tage Resturlaub aus 2016, den ich aus besagten Erkrankungsgrund bis dato nicht antreten konnte. Mir wurde mitgeteilt, dass dieser mit Ablauf des 31.03.18 verfällt. Ist das so richtig ?
M. f. G.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 13:24
Hallo Klaus,
es kann durchaus sein, dass angesammelter Resturlaub nach einer längeren Krankheit verfallen kann. Wann dies der Fall ist, lässt sich pauschal nicht beantworten, da hier nicht nur deutsches Recht, sondern auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes maßgebend sind. Weil wir zudem keine Rechtsberatung anbieten dürfen, kann Ihnen diese Frage nur ein Anwalt verbindlich beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de