Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Manchmal verfliegt die Zeit allerdings so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit dem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Resturlaub: Die wichtigsten Infos auf einen Blick
- Laut Gesetz verfallen Urlaubstage zum 31. Dezember, wenn Arbeitnehmer diese nicht rechtzeitig nehmen.
- Unter bestimmten Umständen können Sie den sogenannten Resturlaub allerdings ins folgende Jahr übertragen und diesen bis zum 31. März abbauen.
- Voraussetzungen dafür können sein:
- Entsprechende Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen
- Lange Krankheit des Arbeitnehmers verhinderte Verbrauch der Urlaubstage
- Betriebliche Verpflichtungen führten zu einer Urlaubssperre
- Arbeitgeber hat nicht über übrige Urlaubstage informiert
- Ist es bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, den gesamten Urlaub zu nehmen, ist eine Ausbezahlung des Resturlaubs möglich.
Neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann er überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen? Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden. In der Regel müssen Arbeitnehmer diesen aber spätestens bis zum 31. März nehmen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch für den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Wichtig! Arbeitgeber müssen ihre Angestellten rechtzeitig und in Schriftform darauf aufmerksam machen, dass sie ihren Urlaub bis zum 31. Dezember bzw. ihren Resturlaub bis zum 31. März nehmen müssen und ansonsten der Verfall des Urlaubsanspruches droht. Wird ein entsprechender Brief oder eine E-Mail nicht versendet, verfallen die Urlaubstage nicht.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2025: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2027 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hierbei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
Wenn Sie beispielsweise 1.500 Euro im Monat verdienen, eine Fünftagewoche haben und noch fünf Tage Resturlaub, ergibt sich ein mögliches Urlaubsentgelt von:
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
Letzte Aktualisierung am 15.01.2025 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Nicole meint
30. Juni 2018 at 7:00
Hallo,
ich habe die Kündigung zum 31.07.2018 erhalten. Mein Urlaubsanspruch für das Jahr wären 28 Tage.
5 Tage habe ich schon genommen.
Ich bin krank geschrieben und kann somit meinen Urlaub nicht antreten. Müssen mir dann die 23 Tage ausgezahlt werden und wenn ja wie hoch ist die Summe (Gehalt 2.500] oder nur anteilig für die Monate?
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 10:15
Hallo Nicole,
gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Wie die Berechnung beim Resturlaub funktioniert, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
30. Juni 2018 at 5:47
Hallo,
zu Ende Mai habe ich meinen Werkstudentenjob bei meinem alten Arbeitgeber beendet und mit ihm vereinbart, dass mir die 4,5 offenen Urlaubstage ausgezahlt werden. Ich habe einemal grob die Bruttoauszahlung berechnet (4,5 Tage * 8 Stunden * 12€/ Stunde), habe jetzt aber eine Abrechnung bekommen, in der ein Stundenlohn von 6€ angesetzt ist.
Mein Arbeitsvertrag enthält folgenden Passus über Sonderzahlngen, worunter auch Urlaubsgeld aufgeführt ist:
„Soweit eine Sonderzahlung erfolgt, mindert sich diese um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer nicht für mindestens 15 Kalendertage Anspruch auf Lohn/ Lohnfortzahlung hat.“
Als Werkstudent habe ich 10 Tage/ Monat gearbeitet, wurde mir deshalb nur ein Stundenlohn von 6€ angesetzt? Ist eine solche Regelung rechtsgültig? Und wird die Urlaubsauszahlung auf meine 80 Stunden Arbeitszeit pro Monat ausgeschlagen, oder gilt dies tatsächlich als Sonderzahlung und wird nicht berücksichtigt?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:08
Hallo Anja,
um zu prüfen, ob Fall im Einklang mit dem Arbeitsvertrag steht, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tillmann meint
29. Juni 2018 at 13:18
Guten Tag .
Ich habe zum 31.07.2018 gekündigt. Bei mir im Arbeitsvertrag steht . Arbeitszeit und Urlaub richten sich nach betrieblicher Vereinbarung oder der Übung des Betriebes.
Dem Mitarbeiter stehen derzeit für das Kalenderjahr 25 Werktage Urlaub zur Verfügung, für das Jahr 2014 entsprechend anteilig.
Da ich am 30.09.2014 angefangen habe.
Meine frage ist ob mir jetzt der Gesetzliche Jahresurlaub zusteht?
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:59
Hallo Tillmann,
wieviel Jahresurlaub einem Beschäftigten zusteht, richtet sich in der Regel nach dem Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist diese unwirksam, so steht dem Beschäftigten der gesetzliche Jahresurlaub zu. Wird der Arbeitsvertrag vor Ablauf des Jahres gekündigt, besteht gewöhnlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Wie Sie diesen berechnen, können Sie in unserem Ratgeber zum Resturlaub nachlesen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
28. Juni 2018 at 17:00
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich brauche bitte Unterstützung.
Nach 12 jähriger Betriebszugehörigkeit habe ich zum 30.09.2018 gekündigt.
Da ich zu Beginn des Jahres nicht mit einem Wechsel gerechnet habe, habe ich meine 30 Urlaubstage lt. Tarifvertrag verplant. Alle Urlaube wurden systemisch genehmigt.
Nun habe ich meine Hochzeitsreise für August geplant. Leider fehlen mir aber aufgrund der Kündigung nun 5 Tage. Mein Chef zwingt mich nun, dass ich meine Hochzeitsreise absage, da ich keinen Urlaubsanspruch mehr habe. Kann er das von mir verlangen?
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2018 at 15:25
Hallo Stefan,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) steht Ihnen der gesamte jährliche Mindesturlaub zu. Dies gilt ebenfalls für zusätzliche vertragliche Urlaubstage, wenn sich keine Regelung im Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung des Urlaubs bei einer Kündigung vorsieht. Wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält und was Ihr Chef von Ihnen verlangen kann oder nicht, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hansa_Probezeit meint
27. Juni 2018 at 14:53
Hallo Zusammen,
Ich kündige am 29.06 meinen Arbeitsvertrag – am letzten Tag meiner Probezeit. Nach der Frist von 2 Wochen scheide ich dann am 13.07 aus der Firma aus.
Nun hat mir ein Bekannter gesagt da ich in der 2ten Jahreshälfte ausscheide und 6 Monate überschritten habe steht mir mein kompletter Jahresurlaub zu (27 Tage) – ist das richtig ?
falls ja ist es nicht mehr möglich alle meine Resturlaubstage (21) noch vor meinem Austritt zu nehmen. muss mein Arbeitgeber mir dann die restlichen Urlaubstage auszahlen?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:18
Hallo Hansa_Probezeit,
der Umgang mit Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Verena meint
26. Juni 2018 at 12:04
Hallo,
ich habe einen Werkstudentenvertrag seit 20.03.2018 und er läuft bis 30.09.2018.
Mein Urlaubsanspruch beläuft sich aktuell auf 12 Tage.
Nun meine Frage: Wenn ich nun zum am 30.06. mit der gesetzlichen Frist von 4 Woche
für den 28.07 kündige, wie viel Urlaubsanspruch habe ich dann?
Habe ich vollen Anspruch auf die 12 Tage, da die Kündigung in der 2. Jahreshälfte stattfindet oder
gilt dies nicht, da ich keine 6 Monate in der Firma beschäftigt war?
Vielen Dank und liebe Grüße
Verena
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:09
Hallo Verena,
bei der vorzeitigen Kündigung reduziert sich der Urlaub entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ann-Kathrin H. meint
25. Juni 2018 at 17:50
Sehr geehrte Damen und Herren von areitsrechte.de,
ich habe einige Schwierigkeiten beim Schreiben meiner Kündigung.
Ich bin seit 16.02.2018 in Teilzeit angestellt, mein Urlaub in diesem Jahr sind 20 Tage. Ich werde Anfang Juli zum 31.08. kündigen und weiß nun nicht, wie viele Tage Resturlaub ich habe (vier Tage habe ich bereits genommen). Zudem habe ich noch Überstunden, die ich auch noch nehmen muss und bin mir nun nicht sicher, welches Datum ich als letzten Arbeitstag in der Kündigung angeben soll.
Können Sie mir bitte helfen?
Mit freundlichen Grüßen
Ann-Kathrin H.
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:43
Hallo Ann-Kathrin,
das Kündigungsdatum markiert den Austritt aus der Firma. Urlaub und Überstundenausgleich haben keinen Einfluss auf den Termin.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jaouad E.-F. meint
25. Juni 2018 at 12:17
Sehr geehrtes Arbeitsrechte Team,
Derzeit absolviere ich eine Ausbildung, die ich am 01.08.2017 angefangen habe und zum 31.07.2018 kündigen werde. 5 Urlaubstage habe ich bereits im Jahr 2018 genommen nun stehen mir noch 20 Tage Urlaub zu (25 insgesamt).
Würde ich nun die 18 Tage Resturlaub die mir zustehen nehmen hätte ich den gesamten Juli frei, abgesehen von der Berufsschule die 2 mal wöchentlich stattfindet.
Muss mein Arbeitgeber dies genehmigen ?
Mit freundlichen Grüßen
Jaouad
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:29
Hallo Jaouad,
wichtige betriebliche Gründe erlauben es dem Arbeitgeber, einen Urlaub zu verwehren. Die Möglichkeit frühzeitig abzusprechen, kann die Chancen erhöhen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
24. Juni 2018 at 9:05
Guten Tag
Ich hätte auch eine Frage.
Und zwar kündige ich zum 31.07.18.
Wenn ich nun nach Ihrem Artikel gehe steht mir also der gesamte Jahresurlaub zu?
In meinem Vertrag sind 33 Urlaubstage fest gehalten. Bei uns wird der Urlaub allerdings in Stunden umgerechnet. Wenn ich nun also den Resturlaub nehme oder mir auszahlen lasse, wie ist es dann mit Urlaub bei der neuen Stelle? Wird dieser dann anteilig für 5 Monate berechnet oder habe ich die Möglichkeit meinen Urlaub aus dem alten Betrieb mit in er neuen zu nehmen?
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2018 at 13:44
Hallo Katharina,
in unserem Ratgeber können Sie nachlesen, wie der Resturlaub im Falle einer Kündigung berechnet wird. Für weitergehende Fragen Ihren Fall betreffend können Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
20. Juni 2018 at 14:12
Hallo erstmal,
Ich habe am 04.01.2018 angefangen zu arbeiten und werde zum 08.07.2018 Kündigen da ich eine neue Arbeit habe und durfte meinen Urlaub bis jetzt nicht nehmen. Wie ist es da mit meinem Urlaub? Kann die Firma mir den Resturlaub von 12 Tagen verweigern? wenn nicht gibt es darüber einen Paragraphen?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 13:29
Hallo Chris,
in der Regel darf Urlaub nicht ohne betriebliche Gründe verweigert werden. Um Ihren Fall jedoch im Detail zu beurteilen, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lola meint
20. Juni 2018 at 11:15
Guten Tag, Ich bräuchte dringend Hilfe und zwar habe ich zum 1.8.18 nach 2 1/2 Jahren Beschäftigung gekündigt und habe einen vertraglich festgehaltenen Jahresurlaub von 33 Tagen, musste allerdings immer 6 Tage bei einer Arbeitswoche von 4 tagen beantragen. Es besteht auch keine“ pro tata temporis“ Klausel in meinem Vertrag. Wie viel Urlaub steht mir denn nach einer Kündigung zum 1.8 zu ? Und könnten Sie mir da weiterhelfen, da meine Arbeitgeber nicht ganz so kooperativ sind.
LG
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 12:51
Hallo Lola,
für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna R. meint
19. Juni 2018 at 12:12
Hallo,
mein Arbeitsverhältnis endete zum 31.5.18. Ich habe meinen ehemaligen Arbeitgeber schriftlich zur Auszahlung des Resturlaubes von 13 Tagen aufgefordert und aufgrund fehlender Reaktion ein Schreiben mit Fristsetzung nach geschickt. Die Frist läuft bald ab – was soll ich tun, wenn die Urlaubsabgeltung noch immer nicht ausgezahlt wird?
Brauche ich zwingend einen Anwalt in solch einem Fall?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:34
Hallo Anna R.,
Sie sollten sich in jedem Fall bei einem Anwalt für Arbeitsrecht erkundigen, da hier ein genauerer Blick in die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage nötig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wagner meint
19. Juni 2018 at 7:39
Ich bin seit August 2017 fortlaugend AU.
Wurde nun hekündigt, und habe noch 17 Tage resturlaub aus 2017 muss dieses Ausgezahlt werden? Auf welchen Paragraphen kann icj mich da stützen??
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:06
Hallo Wagner,
in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) stehen die Regelungen zur Abgeltung des Urlaubs.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kristina meint
18. Juni 2018 at 18:13
Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich bin etwas verzweifelt:
Ich hatte mein Arbeitsverhältnis zum 31.05. gekündigt und mit meinem ehemaligen Chef vereinbart, dass ich mir meinen Resturlaub ausbezahlen lasse. Ich hatte im Vorfeld einen Antrag gestellt, dass ich entweder den Urlaub gewährt bekomme, oder ihn ausbezahlt bekomme, wenn es aus betrieblichen Gründen nicht anders möglich ist. Den Betrag habe ich nach der o.g Formel berechnet. Das ergab in meinem Fall: 3.933 / 59 x 11 = 733€. Mein ehem. Chef hatte sich für die Ausbezahlung entschieden.
Nun war ich am Ende des Monats sehr schockiert, dass ich letztendlich weniger als die Hälfte des Betrags dafür bekommen hatte.
Ich habe dann hin und her recherchiert und herausgefunden, dass die Abgeltung des Resturlaubs steuerrechtlich als sonstige Bezüge eingeordnet werden und gesondert versteuert werden. Die Berechnung erfolgt über die Jahreslohnsteuertabelle.
Ich habe daraufhin den Auszahlungsbetrag über die Jahreslohnsteuertabelle berechnet und bin annähernd auf den Betrag gekommen, den ich ausbezahlt bekommen habe. Ich muss diese Sonderzahlung zum Jahreslohn hinzuaddieren und die Lohnsteuer von der Tabelle ablesen. Dann muss die Lohnsteuer des Jahreslohns ohne Sonderzahlung abgelesen werden. Liegen beide Beträge nicht innerhalb einer Gehaltsstufe, muss die Differenz als Steuer von der Sonderzahlung abgezogen werden. Dies ist bei mir wohl der Fall, was bedeutet, dass von den 11 Urlaubstagen, die mir ausbezahlt wurden, ca. 60% an Steuern abgezogen wurden.
Kann das wirklich so sein?
Für eine Erklärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Herzliche Grüße,
Kristina
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:01
Hallo Kristina,
für eine genaue Berechnung der Lohnsteuer müssen Sie sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden, da dies von weiteren Aspekten abhängen kann (Steuerklasse etc).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vanessa meint
15. Juni 2018 at 12:31
Hallo Zusammen,
ich habe am 31.05 diesen Jahres gekündigt und eine Frist von 3 Monaten. Ich beginne somit mein neues Arbeitsverhältnis zum 01.09 bzw. 01.08 (falls eine Aufhebung vereinbart wird).
In meinem Vertrag oder einem dazugehörigen Anhang konnte ich keine pro rata temporis Klausel finden.
Welchen Urlaubsanspruch habe ich demnach bei meinem jetztigen Arbeitsgeber und welchen bei meinem Neuen? Was geschieht mit nicht genommenen Urlaub?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:04
Hallo Vanessa,
endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, steht dem Arbeitnehmer bis zum Ende der komplette Jahresurlaub aus seinem alten Arbeitsverhältnis zu. Nimmt er diesen komplett, hat er bei seinem neuen Arbeitgeber für dieser Kalenderjahr keinen Anspruch auf Urlaub mehr – es sei denn, im neuen Arbeitsvertrag sind mehr jährliche Urlaubstage vereinbart als im alten.
Braucht ein Arbeitnehmer nicht seinen kompletten Urlaub vor Ende des alten Arbeitsverhältnisses auf, steht ihm der Rest unter Umständen anteilig vom neuen Arbeitgeber zu.
In beiden Fällen ist entscheidend, wie viel Urlaub in den beiden Arbeitsverträgen vereinbart wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvie meint
12. Juni 2018 at 20:09
Sehr geehrte Dame / geehrter Herr,
ich habe meine Stelle mit 15.03.19 gekündigt (Kündigungsfrist gearbeitet) und ab 15.03.18 arbeite ich bei dem neuen Arbeitgeber.
Bei dem bisherigen Arbeitgeber habe ich nicht Urlaubstage benutzt und sie wurden auch nicht bezahlt. Wäre es möglich, bei dem neuen Arbeitgeben ein Anspruch auf Resturlaub, den ich nicht verbracht habe?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 15:05
Hallo Sylvie,
Resturlaub aus dem Vorjahr sollten noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Der normale Urlaubsanspruch kann jedoch in das neue Arbeitsverhältnis übergehen. Das heißt, haben Sie im laufenden Jahr bereits Urlaub bei Ihrem alten Arbeitgeber genommen, können diese Tage vom Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis abgezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Doreen meint
12. Juni 2018 at 19:50
Hallo,
ich kündige meinen mehrjährigen, unbefristeten Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zum 15.07.18. ich habe einen Jahresurlaub von 25 Tagen ohne Klausel, 2 davon sind bereits genommen. Wenn ich richtig gelesen haben stehen mir jetzt noch 23 Tage zu, da in der zweiten Jahreshälfte gekündigt wird. In meinem neuen Arbeitsverhältnis stehen mir jetzt 30 Tage Urlaub zu. Ich werde meine neue Arbeit am 16.07.18 aufnehmen. Stehen mir jetzt noch die zusätzlichen 5 Tage beim neuen AG zu oder nur anteilig oder gar nicht? Dann würde mich noch interessieren, wie es mit einem Arbeitszeitkonto aussieht. Ich habe dort 40 Stunden (volle Anzahl die vorhanden sein müssen) angesammelt. Werden diese ebenfalls als „Überstunden /Urlaub gutgeschrieben oder werden diese ausgezahlt? Im AV ist nichts vereinbart.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Doreen
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 15:02
Hallo Doreen,
Überstunden müssen bei Beschäftigungsende abgegolten werden, ob diese ausbezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt vom Arbeitgeber ab. Bei einem neuen Arbeitsverhältnis kann der bereits genommene Urlaub aus der vorherigen Beschäftigung angerechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yelif meint
11. Juni 2018 at 23:38
Hallo,
ich bin seit Januar 2015 in meinem jetzigen Betrieb angestellt. Bis März 2018 habe ich als Vollzeitkraft gearbeitet und bin derzeit nur noch als Teilzeit (80 Stunden/Monat) beschäftigt d.h. seit einschließlich März.
Als Vollzeitkraft hatte ich einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen als Teilzeit logischerweise 16,5 Tage.
Ich werde jetzt zum 15. Juli 2018 kündigen.
Wie viel Resturlaub würde mir denn noch zustehen?
Habe im März 8 Tage (davon 2 Tage Resturlaub von 2017) verbraucht.
Jedoch hätte mir ja noch Januar-März als Vollzeitkraft 8,25 Tage (33/12*3=8,25) zustehen müssen, d.h. als Teilzeitkraft habe ich ab März-15. Juli noch meinen separaten Urlaubsanspruch zur Verfügung?
Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre hilfreiche Antwort.
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 14:30
Hallo Yelif,
Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt:
Januar + Februar: 5,5 Urlaubstage (33 Tage Jahresurlaubsanspruch / 12 x 2 Monate)
März: Hier ist aus Ihren Ausführungen nicht ersichtlich, ob Sie in diesem Monat Voll- oder Teilzeit gearbeitet haben. Bei Vollzeit haben Sie 2,75 Urlaubstage erworben, bei Teilzeit 1,375.
April bis Juni: 4,125 Urlaubstage (16,5 / 12 x 3)
Sie haben somit für die erste Jahreshälfte (bis zum 30. Juni) insgesamt 12,375 bzw. 11 Tage Urlaubstage erworben. Unter Berücksichtigung der bereits genommenen Tage und des Resturlaubs bleiben davon noch 6,375 bzw. 5 Tage übrig.
Ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres haben Arbeitnehmer Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird. Dies bedeutet für Sie einen Anspruch auf weitere 8,25 Urlaubstage (für Juli bis Dezember).
Es ergibt sich zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung ein Urlaubsanspruch von 14,625 (aufgerundet auf 15) bzw. 13,25 (abgerundet auf 13) Tagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mia meint
11. Juni 2018 at 23:03
Hallo liebes Team von Arbeitsrecht.de,
ich habe 4 Wochen Kundigungsfrist und ich habe im Juli/Avgust 3 Wochen
Urlaub. Kann ich 1 Woche vor dem Urlaub kundigen und immernoch Urlaub haben?
Liebe Grüße
Mia
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 14:05
Hallo Mia,
einmal genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen gestrichen werden. Die Kündigung allein ist dafür kein ausreichender Grund.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
11. Juni 2018 at 15:38
Hallo,
ich beabsichtige zum 31.08.2018 zu kündigen und bin seit 2016 in der Firma angestellt. In meinem Vertrag findet sich keine „pro rata temporis“-Klausel. Ich habe zum jetzigen Zeitpunkt 8 Urlaubstage genommen und 15 weitere sind für Juli/August geplant und auch genehmigt worden (direkt zu beginn des Jahres). Kann der Arbeitgeber mir nun die bereits geplanten und natürlich auch gebuchten Urlaubstage im Juli/August verwehren?
Mfg Sabrina
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:40
Hallo Sabrina,
bereits genehmigter Urlaub kann in der Regel nicht gestrichen werden, auch nicht im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marc meint
11. Juni 2018 at 10:45
Hallo,
ich stehe in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Beginn: 16.11.2017, Befristung auf 1 Jahr. Ich kündige jetzt ordentlich und fristgemäß zum 15.07.2018.
Urlaubsanspruch vertraglich: 25 Tage / Jahr
abgegoltener Urlaub bis Austritt: 12,5 Tage (davon 3 in 2017 und 9,5 in 2018)
Wieviel Resturlaubsanspruch besteht in diesem Fall?
Wie wird er berechnet, da das Arbeitsverhältnis ja unterjährig befristet ist?
Ich weiß nicht, ob in meinem Arbeitsvertrag die “pro rata temporis”-Klausel enthalten ist, muss ich nochmal prüfen.
Wieviel Anspruch hätte ich also, wenn die Klausel beinhaltet ist, bzw. wieviel ohne?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 12:07
Hallo Marc,
Urlaub gilt in der Regel pro Kalenderjahr. Für das Urlaubsjahr 2018 stehen Ihnen laut Vertrag also insgesamt 25 Tage zu, nach Abzug des bereits genommenen Urlaubs von 9,5 Tagen sollten somit noch 15,5 Tage Urlaubsanspruch für 2018 übrig bleiben. Diese Anzahl Urlaubstage sollte Ihnen bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte zustehen, wenn Ihr Vertrag keine „pro rata temporis“-Klausel enthält.
Mit der Klausel erfolgt eine andere Berechnung: Für jeden Arbeitsmonat wird anteilig ein Zwölftel vom gesetzlichen Jahresurlaub erworben: 6,5 Arbeitsmonate x 25 Arbeitstage / 12 = 13,5 Urlaubstage. Nach Abzug der bereits genommenen 9,5 Tage, blieben damit noch 4 Urlaubstage übrig.
Sollte Ihr Arbeitsvertrag den Urlaubsanspruch nicht am Kalenderjahr bemessen, empfehlen wir Ihnen, die entsprechende Klausel von einem Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fabian meint
9. Juni 2018 at 6:02
Hallo,
leider bin ich bisher bei Internetrecherchen auf keine Antwort für mein Problem gestoßen. Ich hoffe hier Hilfe zu finden.
Ich habe vom Vorjahr 5 Arbeitstage im Minus und war die ersten fünf Monate dieses Jahr in Elternzeit. Insgesamt habe Ich 30 Urlaubstage laut Arbeitsvertrag(24 Tage gesetzlich wegen 6-Tagewoche).
30 – 5 – 12,5=12,5 Tage Urlaub für diese Jahr.
Ich habe aber jetzt vor zu Mitte/Ende Juli zu kündigen.
Habe ich dann trotzdem Anspruch auf meinen kompletten Urlaub? Oder gilt das in meinem Fall nicht, wegen der Elternezeit?
Vielen Dank fürs zuhören,
ein Tipp wo ich mich informieren kann würde mir schon reichen.
Fabian
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 11:06
Hallo Fabian,
wird der Urlaubsanspruch während der Elternzeit gekürzt, steht Arbeitnehmern in der Regel auch im Fall einer Kündigung nur dieser verkürzte Anspruch zu. Dies hängt maßgeblich von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Sie können diese ggf. von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fabian meint
11. Juli 2018 at 13:04
Danke für die Antwort.
Ich sehe ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich wollte wissen ob mir die kompletten verkürzten 12,5 Tage zustehen, da ich jetzt zum 31.7.18 gekündigt habe. Natürlich steht mir nicht der ganze Jahresurlaub zu. Den will ich ja gar nicht. Eine pro rata tempore(mir ist ein fester Jahresurlaub ohne Teilabgeltung im Arbeitsvertrag zugesichert) Klausel ist in meinem Arbeitsvertrag nicht vorhanden.
Wenn Sie sich nicht festlegen wollen, um keine Rechtsberatung zu liefern:
– In Elternzeit gelte ich doch weiterhin als angestellt?
Es heißt ja nirgendwo,, dass ich in der Zeit auch arbeiten muss.
Auf jeden Fall: Herzlichen Dank für Ihr Bemühen!
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 9:04
Hallo Fabian,
während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Dieses Ruhen endet mit Ablauf der Elternzeit,sodass der Arbeitnehmer ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber in das Unternehmen zurückkehren muss. Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, aber einen Anspruch darauf, gemäß den Vereinbraungen im Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annemarie meint
6. Juni 2018 at 14:30
Hallo,
mein Vater arbeitet aufgrund von Altersteilzeit seit 01.01.2018 noch zu 50%. Seinen Resturlaub hat man einfach halbiert. Die Personalstelle meinte, das sei so. Ist das rechtens?
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 8:55
Hallo Annemarie,
wir können keine Einzelfallfragen beantworten. Diese bedürfen immer einer genauen Prüfung, z. B. des jeweiligen Arbeitsvertrags und der darin getroffenen Vereinbarungen sowie die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Hierzu sind wir nicht berechtigt, weil dies unter die Rechtsberatung fällt. Sie können sich jedoch von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine Mack meint
6. Juni 2018 at 14:11
Hallo liebes Team von Arbeitsrecht.de,
mir wurde am 29.5.2018 am letzen Tag der Probezeit von meinem Arbeitgeber gekündigt. Mit Wirkung zum 13.6.2018. Bis dahin bin ich freigestellt( Urlaub) da ich noch 13 Tage Resturlaub habe.
Nun habe ich mehrere Fragen:
Kann ich mir den Resturlaub nun auszahlen lasen, (oder bekomme ich nochmals bis zum 13.6.18 Gehalt?) und wenn ja, von welchem Bruttolohn berechnet er sich .?
Ich hatte ursprünglich 1500 Euro vereinbart, davon sind 44 Euro Benzingutschein, und eine betriebl. Altersversorgung (jährl. 343,-Euro) und eine Direktversicherung in Höhe von jährl. 1045.- Euro abzuziehen,. Allerdings schreibt mir die Versicherung jetzt, dass von Arbeitgeberseite innerhalb des letzten halben Jahres kein Geld an die Versicherung geflossen ist.
-Kann ich also den Halbjahreswert der beiden Altersversorgungen mit einfordern? Bezieht dich sie Berechnung der Urlaubstage nun auf den reinen Bruttolohn von 1354,- Euro oder auf die gesamten 1500 Euro?
– Des Weiteren muss ich diese Woche nochmals mit dem Arbeitgeber telefonieren wegen des Zeugnisses,
Kann ich vorab einen Entwurf verlangen, bzw. das Zeugnis zur Korrektur bekommen und evtl., nachbessern lassen?
Ich wäre sehr dankbar recht bald von Ihnen zu hören,
Lieben Gruß Sabine
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 15:25
Hallo Sabine,
in Ihrere Situation sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Ihnen genau mitteilen, welche Ansprüche Sie haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bünyamin meint
4. Juni 2018 at 20:24
Hallo,
ich habe zum 31.07.2018 gekündigt. In meinem Vertrag steht, dass im Ein- und Austrittsjahr der vertragliche Urlaub für jeden vollen Monat jeweils mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs gewährt wird. Da ich zur zweiten Jahreshälfte gekündigt habe, müsste ich Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben. Im unseren Zeit-Managementsystem steht aber, dass ich laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 17,5 Tage habe. Hätte ich nicht Anspruch auf 20 Urlaubstage?
Des Weiteren habe ich bereits 16 Urlaubstage in diesem Jahr genommen. Vor meiner Kündigung habe ich bereits für den Juli 14 weitere Tage Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Gelten in diesem Fall die 10 zu viel genehmigten Urlaubstage als unbezahlter Urlaub?
Danke im Voraus und viele Grüße
Bünyamin
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 13:43
Hallo Bünyamin,
ob die Klausel über den anteiligen Urlaub im Austrittsjahr gültig ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. In der Regel ist eine Begrenzung des Urlaubsanspruches nach den ersten Monaten der Betriebszugehörigkeit nicht mehr üblich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de