Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist infolge dessen nicht in der Lage, seiner Tätigkeit nachzukommen, muss er entsprechend auch nicht an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Hinzu kommt das Risiko, dass er in seiner neuen Rolle als Bazillenschleuder noch weitere Mitarbeiter anstecken und so das halbe Unternehmen lahmlegen könnte. Dass der betroffene Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig ist, muss er jedoch erst einmal beweisen.
Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
Dies geschieht durch eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die normalerweise vom Hausarzt nach einer eingehenden Untersuchung ausgestellt wird und dem Arbeitgeber im Anschluss vorgelegt werden muss. Doch wie verhält es sich beispielsweise, wenn Beschäftigte so krank sind, dass sie nicht einmal den Weg zum Arzt meistern können und diesem daher erst einen Tag später einen Besuch abstatten?
Kurz & knapp: Rückwirkend krankschreiben
Grundsätzlich darf erst ab dem Tag der Behandlung der Krankheit bescheinigt werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ja, in Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Krankschreibung gestattet. Es muss jedoch nachvollziehbar sein, dass der Patient vorher bereits arbeitsunfähig erkrankt war.
Maximal drei Tage darf der Arzt rückwirkend krankschreiben. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Kann ein Arzt sie dann rückwirkend krankschreiben? Nach wie vielen Tagen ist eine rückwirkende Krankschreibung vom Arzt noch möglich? Und welche Konsequenzen drohen, wenn zu viel Zeit vergangen ist und der betroffene Arzt sich weigert, eine Krankschreibung rückwirkend auszustellen? In unserem Ratgeber erfahren Sie es.
Inhalt
Wann bedarf es im Arbeitsrecht einer Krankschreibung?
Laut § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) haben erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihnen sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt wird.
Dazu bedarf es jedoch gewisser Voraussetzungen: Es muss sich zunächst einmal um eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit handeln. Hinzu kommen weitere Pflichten aufseiten des Arbeitnehmers, die das EntgFG in § 5 festhält:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
Gesetzlich ist demnach festgeschrieben, dass Arbeitnehmer erst dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, wenn Sie länger als drei Tage krank sind. Die Bescheinigung sollte dem Arbeitgeber spätestens am vierten Krankheitstag vorliegen. Ist im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart, so ist jedoch diese maßgeblich.
Inwiefern ist eine rückwirkende Krankschreibung im Arbeitsrecht erlaubt?
Dürfen Ärzte Patienten grundsätzlich rückwirkend krankschreiben? Dem ist nicht so: Um zu verhindern, dass das System missbraucht wird, haben die Krankenkassen in Deutschland sogenannte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) eingeführt, an die sich Ärzte halten müssen, wenn Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
Diesen Richtlinien zufolge darf erst ab dem Tag der Behandlung bescheinigt werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies besagt § 5 Absatz 3 AU-RL:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.“
Es ist unter gewissen Umständen jedoch möglich, sich rückwirkend krankschreiben zu lassen. Doch wann und wie lange darf ein Arzt rückwirkend krankschreiben? Die Antwort darauf liefert ebenfalls § 5 Absatz 3 AU-RL:
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Was müssen Betroffene beachten, wenn sie sich rückwirkend krankschreiben lassen?
Lassen Sie sich rückwirkend krankschreiben, sieht das Arbeitsrecht nicht nur vor, dass Sie die jeweilige AU Ihrem Arbeitgeber aushändigen. Auch Ihre Krankenkasse muss davon in Kenntnis gesetzt werden und ein Exemplar der Krankschreibung erhalten. Dafür haben Sie als Arbeitnehmer sieben Tage lang Zeit. Die Diagnose des Arztes darf dabei ausschließlich persönlich gestellt werden; telefonische Untersuchungen sind nicht erlaubt (§ 4 Abs. 1 AU-RL).
Auch wenn sich Arbeitnehmer rückwirkend krankschreiben lassen, entfällt dadurch nicht die Pflicht, erneut zum Arzt zu gehen, wenn die Krankheit länger andauert als in der AU vermerkt. Demnach schließt eine rückwirkende Krankschreibung eine Folgebescheinigung nicht aus. Einer solchen bedarf es an dem Werktag, der auf den letzten Tag der zunächst prognostizierten Arbeitsunfähigkeit folgt. Samstage werden jedoch nicht als Werktage angesehen.
Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Arzt Sie nicht rückwirkend krankschreiben möchte oder kann?
Nicht nur wenn der erkrankte Arbeitnehmer gänzlich darauf verzichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen, sondern auch, wenn er diese zu spät abgibt, kann dies Folgen haben. Der Arbeitgeber hat in so einem Fall das Recht, das Gehalt nicht weiterzuzahlen, eine Abmahnung auszusprechen oder dem Betroffenen sogar zu kündigen.
Ausnahmsweise schreiben Ärzte zwar rückwirkend krank, allerdings kann es durchaus vorkommen, dass der jeweilige Mediziner Sie nicht rückwirkend krankschreiben möchte. Er muss nachvollziehen können, dass es Ihnen in den vorherigen Tagen weder möglich war, Ihrer Arbeit nachzugehen, noch zum Arzt zu gehen. Ist dies nicht der Fall und Sie machen einen kerngesunden Eindruck auf ihn, wird er Sie wohl kaum rückwirkend krankschreiben.
H meint
18. September 2018 at 17:53
Hallo zusammen,
ein Mitarbeiter war von Mittwoch bis Freitag krank geschrieben. Am Montag war der Mitarbeiter normal arbeiten. Am Dienstag erhielt ich eine Folgebescheinigung von vorherigen Freitag bis Donnerstag. Ist eine rückwirkende Krankmeldung möglich, obwohl der Mitarbeiter 1 Tag normal arbeiten war?
Andrea meint
28. August 2018 at 14:27
Frage: Ein Minijobber ist im Krankenhaus. Dannach geht er zum Arzt und lässt sich weiter behandeln,
Bedenkt aber nicht sich eine Krankmeldung geben zu lassen für den Minijob. War aber regelmäßig beim Arzt bzw., zeitweise im Krankenhaus.
Darf der Arzt auch einen Monat später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da ja die Feststellung der Krankheit durch den Arztbesuch vorliegt.
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 15:37
Hallo Andrea,
der Arzt darf in der Regel nur maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johannes meint
25. August 2018 at 4:18
Hallo,
Folgendes Problem. Seit Anfang Mai krankgeschrieben, Arbeitgeber kündigte mich zum 31.7. bei bestehender AU. Das ist auch nicht das Problem. Mein Hausarzt stellte mir meine letzte AU bis, Freitag, 10.8 aus, eine Folgebescheinigung wäre kein Problem, wenn er nicht im Urlaub gegangen wäre und ich bei der Vertretung ein Termin am 13.8 erhalten hätte. Leider hatte der Arzt erst am 14.8. einen Termin. Jetzt bemängelt meine Krankenkasse das Ausstellungsdatum und will die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Kann hier der Arzt das Das Ausstellungsdatum noch auf den 13.8 ändern, damit ich wieder Anspruch auf Krankengeld habe? Krankheit ist ja bei der Krankenkasse bekannt und auch das diese noch länger andauert.
Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
JF
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 9:05
Hallo Johannes,
wenden Sie sich diesbezüglich bitte gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela meint
20. August 2018 at 7:30
Ich war 1 Woche in Urlaub und mein Sohn (17 Jahre und in Ausbildung) hatte Magen-Darm. Er konnte nicht zum Arzt und hat natürlich auch keine AU. Was kann ich tun. Kann der Arzt noch rückwirkend eine AU für den 13.-18.08.18 ausstellen?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 11:16
Hallo Michaela,
in Ausnahmefällen ist es Ärzten erlaubt, maximal drei Tage rückwirkend krankzuschreiben. In diesem Fall muss jedoch nachvollziehbar sein, dass die jeweilige Krankheit schon im Vorfeld vorlag. Sie haben zwar die Möglichkeit, mit dem Arzt zu sprechen, aber normalerweise wird er Ihnen nicht weiterhelfen können, wenn es um eine AU ab dem 13.08. geht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
16. August 2018 at 16:17
Kann ich mich mit einer Migräne für den Betroffenen Tag, rückwirkend krank schreiben lassen? Wenn ich Migräne habe, dann bin ich froh wenn ich nicht raus muss und keine Geräusche etc. höre. Raus gehen ist eine Qual. Kann ich dann trotzdem am nächsten Tag zum Hausarzt und ihm das sagen, das ich für den Tag eine Krankmeldung brauche?
arbeitsrechte.de meint
3. September 2018 at 10:42
Hallo Stefanie,
dies können Sie natürlich tun. Die Frage ist jedoch eher, ob Ihr Arzt dem nachkommt oder nicht. In Ausnahmefällen dürfen Ärzte maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben und normalerweise auch nur, wenn nachvollziehbar ist, dass die betroffene Person bereits vorher erkrankt war.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
14. August 2018 at 18:50
Ich bin Lehrerin und in den Sommerferien erkrankt, die Krankheit besteht nach wie vor. Leider hat mein Arzt mich nicht schon bei meinem ersten Besuch krank geschrieben, sondern erst eine Woche später. Kann das nachträglich geändert/korrigiert werden.
arbeitsrechte.de meint
3. September 2018 at 10:23
Hallo Julia,
Ihr Arzt wird wohl seine Gründe gehabt haben, weshalb er Sie nicht schon bei Ihrem ersten Besuch krankgeschrieben hat. In Ausnahmefällen können Ärzte maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben, wenn nachvollziehbar ist, dass Sie im Vorfeld bereits erkrankt waren. Eine spätere nachträgliche Änderung ist normalerweise nicht möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lennox meint
9. August 2018 at 9:22
Guten Tag, war eben beim Arzt, dieser schreibt allerdings prinzipiell nur einen Tag rückwirkend krank, was ich nicht wusste. Macht es einen Unterschied ob auf der AU steht das arbeitsunfähig erst einen Tag nach Krankmeldung besteht? Also ich bin seit zwei Tagen krank Zuhause und heute erst zum Arzt.
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 14:01
Hallo Lennox,
der Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers, dies entsprechend nachzuweisen, weil anderenfalls ein unentschuldigtes Fehlen und damit eine Vertragsverletzung vorliegen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cell meint
24. Juli 2018 at 19:59
ich war am Sonntag beim zahnarzt notdienst, Extreme schmerzen am halb abgebrochenen zahn, hat sich herausgestellt das es hochentzündet ist, da keine andere Behandlung möglich war habe ich ein wurzel/nerv-abtötendes mittel bekommen, ein provisorium drüber, ferdisch..
am montag bin ich nicht arbeiten(frühschicht) weil ich so fertig war und noch etwas schmerzen hatte, will zur weiterbehandlung zum zahnarzt der hatte zu, wusste es nicht, hab dann beim vertretungsarzt angerufen, die helferin sagt ja kommen sie gleich ich sag ok brauche ne halbe std, waren 20km strecke, sie sagt oh nee 15min wären noch ok aber dann halt morgen..sie fragt wann?ich sage dann versuch ich lieber zu arbeiten bevor ich noch nen tag krank mache und komme dann nachmittags..ok alles gut..
komme, werde behandelt, die ärztin sagt oh gott zyste auf dem knochen muss der chirurg behandeln, aber das provisorium muss auf jeden fall weg damit Flüssigkeit entweichen kann..soweit gut.bekomme ne Überweisung und frage nach der krankmeldung für gestern, sagt sie oh tut mir leid geht nicht darf ich nicht machen kanns auch nicht weil der computer das nicht kann und wenn ichs trotzdem mache kriege ich probleme(häää?) sie müssen halt urlaub nehmen oder so.. ich war sprachlos, ausser ich hab doch gestern schon angerufen kam nix raus und bin gegangen..was soll/kann ich jetzt machen??
arbeitsrechte.de meint
1. August 2018 at 17:12
Hallo Cell,
wenn nachvollziehbar ist, dass Sie bereits vorher erkrankt waren und dementsprechend nicht zur Arbeit gehen konnten, dürfen Ärzte normalerweise maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben. Weigert sich Ihre Ärztin allerdings, Ihnen eine rückwirkende Krankschreibung auszustellen, müssen Sie sich in der Regel auf Konsequenzen vonseiten Ihres Chefs einstellen. Er kann unter anderem Ihr Gehalt für diesen Tag einbehalten oder eine Abmahnung aussprechen. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen und sich zu vergewissern, ob Sie tatsächlich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Krankschreibung benötigen; häufig wird eine solche erst verlangt, wenn die Krankheit länger andauert als drei Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
18. Juli 2018 at 20:48
Hallo habe eine Frage zur AU , und zwar ich arbeite Nachts, gestern also Dienstag traten Abends bei mir Beschwerden auf ich hab mich telefonisch schon mal krank gemeldet und bin dann heute Mittwoch zum Arzt gegangen, weil Dienstag Abend keine Ärzte mehr auf haben , auf meiner AU steht aber nur von Mittwoch bis Sonntag hätte mich der Arzt für Dienstag auch krankschreiben müssen? Oder deckt sich das wegen der Vorlage ab dem 3 Tag ? Mach mir Gedanken wegen der Entgeltfortzahlung
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:55
Hallo Tobias,
im Arbeitsvertrag wird in der Regel festgelegt, ab wann eine AU fällig wird. Ein Anruf beim Arzt kann diesen über den Krankheitsfall informieren, damit eine rückdatierte AU möglich wird. Wie sich Ihr Fall in die Regelungen einfügt, können Sie mit Ihrer Personalabteilung darüber sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eze meint
9. Juli 2018 at 14:52
Moin,
wie schaut es eigentlich aus, wenn der Hausarzt nur auf Terminbasis arbeitet? Ich bin nun an einem Montag Krank, kriege meinen Arzt Termin allerdings frühestens am Donnerstag.
Wenn ich vorher schon wieder Gesund bin, kann ich mich trotzdem für die gefehlten Tage Krankschreiben lassen?
Grüße,
Eze
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 9:24
Hallo Eze,
unabhängig von der Arbeitsweise des Arztes müssen Sie Ihren Pflichten als Arbeitnehmer nachkommen und ein Attest vorlegen. Ist dem Arzt die Erkrankung telefonisch bekannt gegeben kann auch später noch eine Krankschreibung ausgestellt werden. Alles weitere entscheidet der Arzt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mike meint
27. Juni 2018 at 11:29
HALLO ZUSAMMEN
Ich habe zurzeit ziemlich stress mir gehts beschissen konnte am montag nicht zur arbeit und habe gesagt das ich urlaub möchte jedoch war nur der vertretter da er kann ins system nix eintragen darauf hin habe ich am nächsten tag mich rückwirkend für den montag krankschreiben lassen für die ganze woche und habe die krankmeldung dienstag dem pförtner geben lassen und habe heute nochmal angerufen und gesagt das ich ab montag die ganze woche krank bin hab kein freien kopf muss ich mir sorgen machen
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:15
Hallo Mike,
leider könne wir nicht beurteilen, ob Sie sich vertragswidrig verhalten haben. Klärende Gespräche mit Chef oder Personalabteilung kann negative Folgen jedoch verhindern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
25. Juni 2018 at 9:56
Guten Tag. Wie ist es wenn ich Donnerstag und Freitag krank war und machte das ich Montag wieder zur Arbeit kann, nicht zum Arzt bin weil ich erst ab dem dritten Tag ein Attest brauche. Jetzt Montag aber noch nicht fit bin. Sollte mein Arzt Donnerstag Freitag mit krank schreiben oder reicht es wenn er ab Montag krank schreibt?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:20
Hallo Anna,
wie Ihre Vereinbarungen zum Attest gestaltet sind und angewendet werden, können wir leider nicht beurteilen. Diese Frage kann Ihnen Ihr Personalchef beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
18. Juni 2018 at 11:55
Was soll ich tun, wenn mein Kind Freitag Abend krank wird und ich am Wochenende arbeiten muss? Kann ich erst Montag zum Arzt?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 15:42
Hallo Katharina,
das kommt darauf an, wie der Arbeitgeber solche Fälle regelt. Es kann sein, dass es hier bereits Vereinbarungen gibt, die Sie im Arbeitsvertrag nachlesen oder bei der Personalabteilung erfragen können. Im Zweifelsfall gibt es in der Regel auch immer einen Arzt in der Umgebung, der am Wochenende und Abends Notdienst hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
13. Juni 2018 at 15:17
Hallo, ich war am 24.05 und 25.05. Krank und war leider nicht beim Arzt. Ich dachte ich brauch für diese beiden Tage keine AU. Nun habe ich mein Arbeitsverhältnis zum 15.07. gekündigt und mein Chef meinte er benötigt noch die AU für diese beiden Tage. (Im Vertrag steht tatsächlich ab dem 2. Tag wird eine AU benötigt).
Kann mich der Arzt noch rückwirken Krankschreibe? Mein Arzt weis das ich ein Chronische Erkrankung habe und deshalb öfter mal Krank bin. Normalerweise gehe ich immer sofort zum Arzt und lasse mir eine AU ausstellen nur diesmal hab ich es leider übersehen da mir der Arzt dann sowieso nicht helfen kann dachte ich auch nicht daran zum Arzt zugehen und habe mich nur Telefonisch in der Arbeit Krank gemeldet.
Und wenn dem so ist, dass mich der Arzt nicht rückwirken Krankschreiben kann, kann dann mein Chef mir die zwei Fehltage vom Resturlaub abziehen oder kann er mir für diese beiden Tage nur keinen Lohn zahlen? Gekündigt habe ich ja schon…
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:27
Hallo Patrick,
eine rückwirkende Krankmeldung ist nur in manchen Fällen möglich. Der Hausarzt sollte wissen, ob dies im Einzelfall möglich ist oder nicht. Sollte die AU rückwirkend nicht mehr bescheinigt werden können, kann der Arbeitgeber dies unter Umständen als unentschuldigte Fehltage anrechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mario meint
10. Juni 2018 at 10:34
Hi,
Ich bin heute am Sonntag krank, ärzte haben geschlossen. Kann mich mein Hausarzt morgen rückwirkend Krank schreiben?
Ps. Bin koch und leide an einer magenverstimmung wodurch ich mich mehrmals am tag übergebe.
Mfg, Mario
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 9:05
Hallo Mario,
sollte es für Ihren Arzt nachvollziehbar sein, dass Sie bereits vorher erkrankt waren, kann er Sie ausnahmsweise maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maren meint
7. Juni 2018 at 8:50
Eine Mitarbeiterin hat sich für einen Mittwoch Nachmittag (vormittags war sie in der Schule) am darauffolgenden Montag rückwirkend krankschreiben lassen. Ist diese Krankschreibung so rechtens? Sind bei der Frist für eine rückwirkende Krankschreibung Samstage und Sonntage mitzuzählen? Kann man für einen Tag mehrere Tage im Nachhinein eine Krankmeldung ausstellen?
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 9:36
Hallo Maren,
Einzelfallfragen und Fragen, ob etwas im Einzelfall rechtens war, können und dürfen wir nicht beantworten. Dies fällt unter die Rechtsberatung und ist damit einem Rechtsanwalt vorbehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna W. meint
5. Juni 2018 at 15:35
Hallo, für den 23. mai hatte ich mich schon lange vorher krank gemeldet wegen eine bevorstehende OP an den Tag. Der Krankmeldung gab mir das Krankenhaus mit den Datum ab 24. Mai. Das habe ich dann auch erst später gesehen. Jetz habe ich auf mein Dienstplan gesehen , das der 23 . Mai als frei eingetragen wurde ist. Ist das rechtens. Ich dachte das man 1 Tag auch ohne Krankmeldung sein darf. Für des weiteres bin ich noch 3 Wochen krank geschrieben. Es geht mir nur um den einen Tag. Des wäre dann std die mir verloren gehen.
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 14:23
Hallo Anna,
wenn im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorgesehen ist, muss eine Krankmeldung ab dem ersten Tag vorliegen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ralf meint
24. Mai 2018 at 14:02
Der Arzt hat mich in der Arbeitslosigkeit vom 01.05. Bis 22.05. krankgeschrieben. Festgestellt wurde dies allerdings erst am 18. weil ich nicht in der Lage war, die ärztlichen Termine vorher wahrzunehmen. Ist dies rechtens?
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 9:28
Hallo Ralf,
die Grundzüge zu einer rückwirkenden Krankschreibung können Sie in unserem Ratgeber nachlesen. Ob etwas im Einzelfall rechtens ist, können wir nicht beurteilen, weil dies eine Rechtsberatung darstellt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Liselotte meint
17. Mai 2018 at 12:23
Hallo,
wir haben einen Azubi der ständig krank ist, in dem Ausbildungsvertrag ist geregelt das er ab dem ersten Tag an eine AU vorlegen muss. Leider geht er immer erst am 2.Krankheitstag zum Arzt und lässt sich rückwirkend krankschreiben, es ist wirklich schon sehr auffällig. können wir da irgendetwas gegen tun? Müssen wir das so anerkennen?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:11
Hallo Liselotte,
wenn die Weisung besteht, dass der AU am ersten Tag ergehen muss, ist auch eine rückwirkende AU zu spät ergangen und kann gemahnt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
13. Mai 2018 at 20:06
Hallo,
mich würde mal interessieren ob das Verhaltenen eines Mitarbeiters so richtig ist.
Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass noch am gleichen Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss.
Sachverhalt:
Mitarbeiter eingestellt 01.01.2018, seit diesem Datum bis heute ca. 5 – 6 x Arbeitsunfähig, oder ohne Grund nicht zur Arbeit erschienen.
Am 02.05 morgens eine sms das er Krank ist und zu Arzt muss und sich danach meldet.
Am 02.05. um 20:30 wieder eine Nachricht das er am 03.05 wieder arbeiten kommt.
Am 03.05 um 6:30 wieder eine Nachricht das er doch nicht arbeiten kann und zum Arzt wieder muss.
Am 03.05 wurde dann die ordentliche Kündigung eingeworfen (Betrieb unter 5 Mitarbeitern).
Am 11.05. war dann die Krankmeldung für den 02.05 im Briefkasten. Eine zweite Krankmeldung bescheinigte die Arbeitsunfähigkeit vom 07.05- 11.05. Die Krankmeldung wurde vom Behandelden Arzt am 09.05 geschrieben und war keine Folgebescheinigung der ersten Krankheit.
Frage:
Darf man die AU für den 02.05 erst 9 Tage später abgeben.
Darf man die AU für den 07.05-11.05 erst am 11.05 abgebeben werden.
Muss der behandelde Arzt Stellung dazu nehmen warum er erst drei Tage Rückwirkend die AU ausgefüllt hat.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 14:42
Hallo Stefan,
eine rückwirkende Krankschreibung ist nur in bestimmten Fällen möglich. Die AU muss dem Arbeitgeber in der Regel zeitnah vorliegen. Ob der Mitarbeiter sich noch im Rahmen des Zulässigen bewegt kann allerdings nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und damit keine verbindliche Einschätzung geben dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabonis meint
28. April 2018 at 0:22
Hallo,
ich war Donnerstag und Freitag krank. Nun ist meine Frage ob ich mich am Montag für diese 2Tage rückwirkend krankschreiben?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 15:19
Hallo Sabonis,
das entscheidet der behandelnde Arzt. Kann er nachvollziehen, dass die Krankheit seit Donnerstag besteht, kann er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend zurückdatieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manu meint
21. April 2018 at 17:04
Ein Mitarbeiter lässt sich am 16.4. rückwirkend ab 9.4. krank schreiben. Die AU geht bis einschließlich 27.4. Beim Arbeitgeber geht nach mehrmaliger Nachfrage des Arbeitgebers die AU als Duplikat aber erst am 21.4. ein, die Original AU ist angeblich auf dem Postweg verschwunden. Ab wann tählt jetzt die AU und wieviel Tage werden nicht bezahlt?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 12:57
Hallo Manu,
eine rechtssichere Beurteilung Ihrer Situation kann leider nur ein Anwalt vornehmen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich an einen solchen zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Flash meint
4. April 2018 at 8:54
Darf ich mich während der Krankschreibung (Dauer der Krankschreibung über mehrere Wochen) an einem ganz anderen Ort über Tage/Wochen aufhalten (z.B. bei meinen Eltern zu Hause etc.) oder auf eine Kommunion gehen und feiern?
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:11
Hallo Flash,
generell dürfen Arbeitnehmer auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit jeglicher Tätigkeit nachgehen, die sie möchten, ohne sich vor ihrem Arbeitgeber rechtfertigen zu müssen. Dies beinhaltet auch Verreisen und die Teilnahme an Feiern. Unzulässig ist dies nur, wenn besagte Tätigkeit nachweislich die Genesung behindert. Nur wenn der Arbeitgeber belegen kann, dass der Arbeitnehmer auf diese Weise seine eigene Genesung hemmt, ist er befugt, Konsequenzen einzuleiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffen meint
2. April 2018 at 9:11
Hallo,
Befinde mich derzeit im Ausland im Urlaub.
Gestern war ich im Krankenhaus und habe mich untersuchen lassen aufgrund von Durchfall,Husten,Schnupfen und Fieber extremes Schwitzen. Habe auch entsprechende Medikamente erhalten.
Kann nun das Hotel nicht wirklich verlassen.
Fliege erst kommenden Sonntag nach Hause.
Was kann ich tun um nicht alle Urlaubstage einzubüßen?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 14:04
Hallo Steffen,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
29. März 2018 at 18:11
Hallo, ich wollte heute zu meiner Ärztin um mir einen rückwirkenden Krankenschein ab dem 27.03.2018 zu holen. Nun hat meine Ärztin heute gar nicht auf, was ich nicht ahnen konnte, da sie erst letzte Woche Urlaub hatte. Meine Ärztin hat mich schon mal rückwirkend krank geschrieben daher dachte ich,dass es kein Problem gäbe. Die Vertretung schreibt mich nicht rückwirkend krank. Nun ist morgen Karfreitag und dann das Wochendende und Montag ist auch noch ein Feiertag. Ich kann da ich am Dienstag Frühschichte habe erst am Mittwoch zu meiner Hausärztin. Besteht die Möglichkeit durch die ganze Feiertage und das Wochenende, dass mich meine Ärztin ab dem 27.03.2018 noch krank schrieben kann? Und ja, ich hatte einen sehr wichtigen Grund, dass ich nicht eher gehen konnte.
LG
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:48
Hallo Maria,
eine rückwirkende Krankschreibung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch nur für maximal drei Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de