Für manche Firmen kommt diese Zeit im Jahr, in der die Kurve der Auftragslage steil ansteigt. Das kann bspw. im Tourismus der Fall sein, wenn die Urlaubssaison beginnt, oder in der Landwirtschaft, wenn die Ernte ansteht. In solchen Fällen greifen Arbeitgeber gern auf Saisonarbeitskräfte zurück.
Kurz & knapp: Rechte bei Saisonarbeit
Auch Saisonarbeiter haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde (Stand: Januar 2025).
Aufgrund der sehr kurzzeitigen Befristung gibt es bei der Saisonarbeit keine Rechte auf den vollen Urlaub – dennoch steht den Arbeitskräften ein anteiliger Urlaub zu, den sie sich mit jedem gearbeiteten Monat verdienen können.
Das Arbeitsverhältnis endet in der Regel erst mit dem Erreichen des Zwecks. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn die Möglichkeit dazu im Vorfeld im Arbeitsvertrag für Saisonarbeiter vereinbart wurde.
Inhalt
Spezifische Informationen zu den Rechten bei Saisonarbeit:
Saisonarbeiter – das sind Mitarbeiter, die oft nur für wenige Monate angestellt sind und deren Arbeitsverhältnis endet, sobald sich die Auftragslage wieder beruhigt. Für den Arbeitgeber stellt das einen großen Vorteil dar: Es muss niemand beschäftigt werden, der eigentlich nicht mehr gebraucht wird.
Für den Arbeitnehmer hält ein solches befristetes Beschäftigungsverhältnis oft mehr Nachteile bereit, als für seinen Chef: Schließlich kann er nur sehr kurzfristig planen und nur wenige Monate mit einem Gehalt rechnen. Doch auch bei der Saisonarbeit gibt es Rechte für die vorübergehenden Arbeitskräfte.
Welche Ansprüche haben Saisonarbeiter?
In Deutschland ist der Mindestlohn Gesetz. Zwar stellt die Saisonarbeit eine Besonderheit dar, selbst unter den befristeten Arbeitsverhältnissen sticht sie durch ihre sehr kurz angelegte Befristung hervor. Und denoch:
Zudem gibt es auch bei der Saisonarbeit Rechte auf eine angemessene Pausenzeit. Gemäß Arbeitsrecht muss jedem Mitarbeiter nach sechs Stunden der Arbeit mindestens eine halbstündige (unbezahlte) Pause gewährt werden. Sollte sich die Arbeitszeit auf mehr als acht Stunden ausweiten, was in Ausnahmefällen möglich ist (ansonsten gilt die gesetzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden am Tag), muss es mehr Pausen geben. Ab neun Stunden müssen es bereits mindestens 45 Minuten sein.
Zudem stellt sich die Frage, ob es bei der Saisonarbeit Rechte auf Urlaubstage gibt. Pauschal lässt sich das aufgrund der Ausführungen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit Ja beantworten. Die Frage ist jedoch, wie viele Urlaubstage ein Mitarbeiter bei dieser Beschäftigung erhält.
Wie verhält es sich mit der Kündigung bei der Saisonarbeit?
Zunächst einmal unterstehen Saisonarbeiter in der Regel nicht dem Kündigungsschutz. Der greift erst, wenn der Angestellte seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei einer Firma beschäftigt ist. Saisonarbeiter sind in der Regel für weniger Monate eingestellt.
Darüber hinaus gibt es in einem Arbeitsverhältnis immer die Möglichkeit, aus einem wichtigen Grund außerordentlich – also fristlos – zu kündigen, wenn die Anstellung nicht mehr zumutbar ist. Allerdings gibt es bei der Saisonarbeit keine grundsätzlichen Rechte auf die ordentliche – also fristgerechte – Kündigung. Dies wird für beide Seiten erst möglich, wenn diese Option im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde. So ist es im Paragraf 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes festgehalten.
Kommentar hinterlassen