Wie stark ein Betrieb ausgelastet ist, kann in bestimmten Branchen ungemein schwanken. In einem Eiscafé wird beispielsweise in den Sommermonaten mehr Personal benötigt als in der kalten Jahreszeit, um die zusätzlich anfallende Arbeit auffangen zu können. Daher greifen Arbeitgeber in solchen Fällen gerne auf Saisonarbeiter zurück.
Diese stehen grundsätzlich in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis, welches zu einem bestimmten Datum automatisch als beendet gilt. Demnach handelt es sich bei der Saisonarbeit in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung, die sowohl beitrags- als auch versicherungsfrei ist.
Kurz & knapp: Mindestlohn für Saisonarbeiter
Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit 2015 und richtet sich grundsätzlich an alle Arbeitnehmer in Deutschland.
Zwar gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn, Saisonarbeiter zählen jedoch nicht dazu. Sie müssen also den Mindestlohn erhalten.
Nein, die Herkunft der Saisonarbeitskräfte spielt keine Rolle. Solange die Saisonarbeit in Deutschland stattfindet, müssen sie den Mindestlohn bekommen.
Doch wie verhält es sich bei saisonalen Jobs mit der Vergütung? Erhalten Saisonarbeiter den Mindestlohn? Dieser Frage gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund.
Inhalt
Mindestlohn: Sind Saisonarbeitskräfte davon ausgenommen?
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Aktuell beträgt er 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde. Dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zufolge müssen alle Arbeitnehmer mindestens diesen Betrag für ihre Arbeitsleistung erhalten. Gilt dies demzufolge auch für Saisonarbeiter? Wird der Mindestlohn bei dieser Art der Beschäftigung gezahlt?
In § 22 MiLoG sind einige Branchen bzw. Berufsgruppen zusammengefasst, die als Ausnahmen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze gelten:
- Pflichtpraktikanten
- Selbstständige
- Auszubildende
- Ehrenamtlich Tätige
- Langzeitarbeitslose
- Freiberufler
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
Daher gilt: Auch Saisonarbeitskräfte erhalten den Mindestlohn. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich dabei um deutsche oder um ausländische Arbeitnehmer handelt. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Saisonarbeiter, die in Deutschland einer Tätigkeit nachgehen.
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