Saisonarbeiter sind vor allem in den Sommermonaten stark gefordert. Ob als Erntehelfer auf dem Feld oder als Kellner in der Gastronomie. Wenn es warm wird, gibt es meistens viel zu tun. Bei der Saisonarbeit handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die von Teilzeit- oder Vollzeitarbeit in einigen arbeitsrechtlichen Punkten abweicht.
Grundsätzlich haben Saisonarbeiter einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Von diesem kann der Arbeitgeber allerdings Kosten für Essen und Unterkunft in einem angemessenen Rahmen abziehen. Aber fällt als Voraussetzung für Saisonarbeiter auch eine Sozialversicherung an, die vom Gehalt abgezogen wird?
Kurz & knapp: Sozialversicherungspflicht für Saisonarbeiter
Saisonarbeiter sind nicht per se von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dies ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.
Eine Befreiung der Versicherungspflicht ist möglich, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche für nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgeübt wird und keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
Die Berufsmäßigkeit wird bei der Saisonarbeit anhand von Nachweisen über vorherige Arbeitsverhältnisse überprüft.
Besteht für Saisonarbeitskräfte eine Sozialversicherungspflicht? Worauf müssen Saisonarbeiter und ihre Arbeitgeber achten? Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Saisonarbeitskräfte müssen sozialversichert sein
Bezüglich der Sozialversicherung müssen Saisonarbeiter verschiedene Regelungen beachten. Übt der Saisonarbeiter eine kurzfristige Beschäftigung aus, ist diese versicherungs- und beitragsfrei. Das ist dann der Fall, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer 5-Tage-Woche nicht mehr als drei Monate dauert.
Arbeitet die Saisonarbeitskraft weniger als fünf Tage pro Woche, ist die Versicherungsfreiheit auf einen Zeitraum von 70 Arbeitstagen beschränkt. Grundsätzlich darf diese kurzzeitige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden, damit für den Saisonarbeiter keine Sozialversicherung fällig wird.
Das bedeutet im Klartext, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Der Saisonarbeiter ist allerdings verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten, wenn er über den benannten zeitlichen Rahmen hinaus arbeitet oder keine weitere Beschäftigung ausübt, die versicherungspflichtig ist.
Kolb meint
1. Juli 2018 at 16:08
Ich möchte 8Monate voll Zeit arbeiten und die anderen 4 Monate im Ausland verbringen? Wie mach ich das rechtlich?
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 10:18
Hallo Kolb,
bitte lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt beraten. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de